Law amending the Land Transaction Law 2001
颁布于 2007-10-17 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz, mit dem das Grundverkehrsgesetz 2001 geändert wird.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 奥地利 · Salzburg
- 主题
- Forestry, Land and soil
- 关键词
- forest service, forest management/forest conservation, land tenure, land reform, transfer rights, property rights
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文本
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Jahrgang 2007 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 21. Dezember 2007 349 Die Gesetzesmaterialien zum folgenden Gesetz (Blg LT 13. GP: Regierungsvorlage 25 und Ausschussbericht 123, jeweils 5. Sess) können von der Landtagskanzlei, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon (0662) 80 42-32 50, Fax (0662) 80 42-27 75, zum Selbstkos tenpreis bezogen werden bzw sind unter der Internet-Adresse http://www.salzburg.gv.at/pol-verw/landtag/lpi-aktuell.htm abfragbar. 99. Gesetz vom 17. Oktober 2007, mit dem das Grundverkehrsgesetz 2001 geändert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Das Grundverkehrsgesetz 2001, LGBl Nr 9/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2002 wird geändert wie folgt: 1. Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen: 1.1. Nach Abs 1 wird eingefügt: „(1a) Sind mehrere Grundstücke oder Grundstücksteile Gegenstand eines Rechtsgeschäftes, hat der Bürgermeister auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass es sich bei keinem der den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinn des Abs 1 handelt.“ 1.2. Nach Abs 2 wird angefügt: „(3) Sind mehrere Grundstücke oder Grundstücksteile Gegenstand eines Rechtsgeschäftes, hat der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass es sich bei keinem der den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile um ein land- oder forstwirt schaftliches Grundstück im Sinn des Abs 2 lit b oder c handelt.“ 2. Im § 27 Abs 1 wird in der lit a nach der Wortfolge „Bescheinigungen gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz“ der Ausdruck „,1a, 2 oder 3“ angefügt. 3. Im § 30 Abs 1 Z 2 lautet lit a sublit aa: „aa) eine Bescheinigung gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz, Abs 1a, Abs 2 letzter Satz, Abs 3 oder § 3 Abs 2 lit f, g, i oder k;“ 4. Im § 38 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt: „(2) Die §§ 2 Abs 1a und 3, 27 Abs 1 und 30 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“ Holztrattner Burgstaller Das Landesgesetzblatt für das Land Salzburg wird vom Land Salzburg herausgegeben und erscheint nach Bedarf. Die Landesgesetzblätter sind im Internet unter www.salzburg.gv.at abfragbar oder können beim Landespressebüro, Amt der Salzburger Landesregierung, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon (0662) 80 42- 20 47, Fax (0662) 80 42-21 61, zum Selbstkostenpreis bezogen werden.