Law amending the Hunting Law 1993
颁布于 2005-05-31 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz mit dem das Jagdgesetz 1993 geändert wird.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 奥地利 · Salzburg
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- hunting/capture, offences/penalties, liability/compensation
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文本
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Jahrgang 2006 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 4. August 2006 277 Die Gesetzesmaterialien zum folgenden Gesetz (Blg LT 13. GP: Regierungsvorlage 522 und Ausschussbericht 566, jeweils 3. Sess) können von der Landtagskanzlei, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon (0662) 80 42-32 50, Fax (0662) 80 42-27 75, zum Selbstkos tenpreis bezogen werden bzw sind unter der Internet-Adresse http://www.salzburg.gv.at/pol-verw/landtag/lpi-aktuell.htm abfragbar. 63. Gesetz vom 31. Mai 2006, mit dem das Jagdgesetz 1993 geändert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Das Jagdgesetz 1993, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 58/2005 und die Kundmachung LGBl Nr 14/2006, wird geändert wie folgt: 1. Im § 17 Abs 6 werden folgende Änderungen vorgenommen: 1.1. Der erste Satz lautet: „Spätestens drei Monate vor Ablauf der laufenden Jagdpachtperiode oder bei Änderungen des Vorpachtrechtes binnen zwei Monaten nach rechtskräftiger Feststellung des Vorpachtrechtes hat die Jagdkommission die Grundeigentümer der Vorpachtfläche zur Höhe des Pachtschillings zu hören und mit dem Vorpachtberechtigten unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung einen Pachtvertrag (§ 31) über die Ausübung der Jagd auf dem Jagd einschluss abzuschließen.“ 1.2. Im drittletzten Satz wird das Wort „Gemeinschaftsjagden“ durch die Wortfolge „Jagdeinschlüsse oder, wenn es sol che nicht gibt, ebensolche verpachtete Eigenjagdgebiete“ ersetzt. 2. Im § 20 Abs 1 wird die Verweisung „nach § 24 Abs 1 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 1970“ durch die Verweisung „nach § 19 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 2000“ ersetzt. 3. Im § 52 werden folgende Änderungen vorgenommen: 3.1. Im Abs 3 entfällt die lit l. 3.2. Nach Abs 4 wird angefügt: „(5) Für Personen, die die Falknerei ausüben wollen, hat die Jagdprüfung auch den Gegenstand Falknerei zu umfassen. Bei Personen, die die Jagdprüfung nach diesem Gesetz oder eine nach § 43 Abs 2 oder 3 ersatzweise anerkannte Prü fung oder Ausbildung abgelegt bzw absolviert haben, genügt die Ablegung einer Zusatzprüfung im Gegenstand Falkne rei.“ 4. Im § 64 wird nach Abs 1 eingefügt: „(1a) Unbeschadet der sonstigen Verpflichtungen gemäß Abs 1 sind die Jagdinhaber in Rotwildkern- und -randzonen zur Vorlage von geschossenen Rotwildtieren und -kälbern in aufgebrochenem Zustand („Grünvorlage“) an den Hegemeister oder an eine von diesem mit der Abwicklung der Vorlage betraute, geeignete Person längstens innerhalb von fünf Tagen ab Erlegung verpflichtet. Von dieser Verpflichtung kann der Bezirksjägermeister entbinden, wenn eine Grünvorlage auf Grund der Wildstandssituation und der Wildschadenssituation nicht notwendig ist. Der Hegemeister oder die von diesem mit der Abwicklung der Grünvorlage betraute Person kann das Wildstück als vorgelegt kennzeichnen.“ 5. Im § 67 Abs 1 wird nach der Wortfolge „des Österreichischen Alpenvereins, Landesverband Salzburg,“ die Wortfolge „und des Vereins Naturfreunde Österreich, Landesleitung Salzburg,“ eingefügt. 6. Im § 91 Abs 1 entfällt in der lit b die Wortfolge „des Schwarzwildes und“. LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2006, Nr 63 7. Im § 107 werden folgende Änderungen vorgenommen: 7.1. Im Abs 2 wird die Wortfolge „und der Österreichische Alpenverein, Landesverband Salzburg,“ durch die Wortfolge „, der Österreichische Alpenverein, Landesverband Salzburg, und der Verein Naturfreunde Österreich, Landesleitung Salzburg,“ ersetzt. 7.2. Abs 3 lautet: „(3) In Habitatschutzgebieten ist das Betreten oder Befahren mit Fahrzeugen aller Art durch jagdfremde Personen außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen sowie sonstigen Wegen, die für die allgemeine Benützung bestimmt sind (zB Wanderwege und -steige, Schipisten, Tourenrouten, Schitourenaufstiege und -abfahrten, Langlaufloipen) untersagt. In der Verordnung kann auch die befristete Sperre solcher Straßen und Wege vorgesehen werden, wenn dies zum Er reichen des Schutzzweckes unumgänglich ist. Bei einer solchen Sperre ist nach Möglichkeit ein entsprechender Umge hungsweg festzulegen. Bei Kletterrouten können Einschränkungen durch die Festlegung bestimmter Zugänge angeord net werden. In die Verordnung sind auch alle Straßen und Wege sowie Kletterrouten, die befahren oder betreten werden dürfen, aufzunehmen.“ 7.3. Nach Abs 5 wird angefügt: „(6) Im Fall der Erklärung eines Gebietes zu einem Habitatschutzgebiet gemäß Abs 1 lit b kann die Landesregierung, soweit es zur Erreichung der Ziele des Abs 1 lit b erforderlich ist, dem Jagdinhaber mit Bescheid die Durchführung von Besucher lenkenden Maßnahmen sowie die Beobachtung der Wildschadensentwicklung einschließlich ihrer Ursachen (Wildschadensmonitoring) vorschreiben.“ 8. Im § 108 Abs 1 wird die Wortfolge „und des Österreichischen Alpenvereins, Landesverband Salzburg“ durch die Wort folge „, des Österreichischen Alpenvereins, Landesverband Salzburg, und des Vereins Naturfreunde Österreich, Landes leitung Salzburg,“ ersetzt. 9. Im § 158 wird angefügt: „(5) Für Übertretungen, die durch Überschreitung des festgelegten Höchstabschusses (§ 62) begangen werden, beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist ein Jahr.“ 10. Im § 162 wird angefügt: „(9) Die §§ 17 Abs 6, 20 Abs 1, 52 Abs 3 und 5, 64 Abs 1a, 67 Abs 1, 91 Abs 1, 107 Abs 2, 3 und 6, 108 Abs 1 und 158 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2006 treten mit 1. August 2006 in Kraft. § 158 Abs 5 ist nur auf Übertre tungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden.“ Holztrattner Burgstaller Das Landesgesetzblatt für das Land Salzburg wird vom Land Salzburg herausgegeben und erscheint nach Bedarf. Die Landesgesetzblätter sind im Internet unter www.salzburg.gv.at abfragbar oder können beim Landespressebüro, Amt der Salzburger Landesregierung, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon (0662) 80 42- 20 47, Fax (0662) 80 42-21 61, zum Selbstkostenpreis bezogen werden. 278