Law amending the Hunting Law
颁布于 1993-01-21 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz, mit dem das Wiener Jagdgesetz geändert wird.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利 · Wien
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- hunting authorization/permit, hunting authorization/permit fee, hunting/capture
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9. Gesetz, mit dem das Wiener Jagdgesetz geän dert wird Artikel I Das Wiener Jagdgesetz, LGBI. für Wien Nr. 6/ 1948, in der Fassung des Gesetzes LGBL für Wien Nr. 31/1982 w'1rd wie folgt geändert: L § 2 letzter Satz lautet: ,,Dabei ist insbesondere die Erhaltung gefährdeter und empfindlicher Wildarten zu berücksichtigen und auch auf die lmeressen der Land- und Forst wimchaft entsprechend Bedacht zu nehmen.'' 2. In den§§ 49 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und 6, 50 Abs. 4 lit. c und Abs. 6, St Abs. 1 lir. a, 53 Abs. 1 Ei.nleirnng und lit. j, 54, 56 Abs. I, 64 Abs. 1 lit. c mwie in der Ohf'r~,+11-ift 7n § i;;,1. w;,.,1 d':'r Ä\1~J„1xk ,Jahresjagdkarte" jeweils durch „Landesj:igdkane" ersetzt. 3. In den §§ 49 Abs. 1 und 83 Abs. 2 wird der Ausdruck .,Org:,,nen der öffemlichen Sidwrheit" durch „Organen des öffentLlchen Sicherheit5dien stes" ersetzt. 4. § 50 Abs. 1 bis 3 samt Überschrift lautet: ,,Ausstellung von Landesjagdkarten und ermäßigten Landesjagdkarten § 50. (1) Personen, welche den Nachweis der jagdlichen l:.ignung (Abs, 5 und 4) und des ttlages des Mitglicdsbeiuages an den Wiener Landesjagd verband erbringen und bei denen keine Verweige rungsgriinde (§ 53) vorliegen, ist auf Antrag vom M:ie;i~trat t>im, T :indt>qj:igdbrtt> ~,, • .,.,,.t,.JJ,.., (2) Die Landesjagdkarte ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über den Erlag des Mitgliedsbeitra~ ges a.n den Wiener Landesjagdverband gültig. Dieser ;u vr.r A11~f,:,lg,.1ng ds!r L:lrulesj::.gdk;i.rtc, ~onst vor Beginn jeden Jahres fällig. Sein rechtzeitiger Erlag bewirkt die Verlängerung der Gültigkeit der Lan~ desjagdkarte für ein weiteres Jagdjahr. Andernfalls erlangt die Landesjagdkarre erst mit Erlag dieses Beitrages ihre G-ultigkeit fur das laufende J agdJahr. (3) Der NAchwei~ der Jagdlichen Eignung ist durch eine entsprechende Bescheinigung des Wiener Landesjagdverbandes zu erbringen. Diese ist a.uszu•• Stellen, wenn der Bewerber um eine Landesjagdkarte entweder innerh:ilb der letzten zwölf Jahre die j.'l.gdprüfung gemiiß § 52 erloli;rci.::h nbi;clci;t oder innerhalb desselben Zeitraumes eine Jagdkarte des Landes Wien besessen hat oder einen der im Abs 4 genannten Nachweise zu erbringen vennag." 5. § 50 Ab~. 5 butet: ,,(5) Abgesehen von dem im Abs, 2 erster Satz genannten Fall wird eine Jagdkanc auch dann ungi.iltig, wenn die behördlichen Eintragungen, Un tt>ro,-ht'if,,,., tvJ,.,. Sf,:,..,.,.f',!-1 t.mk„nntli.ch B""'"'rd,:11 sind, das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr emwandfrei erkennen läßt oder Beschädirmgen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen." 6. § 53 Abs. 2 lit. a lautet: ,,a) vom Ausspruch einer Strafe nach § 12 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 ~ JGG. BGBL Nr. 599. ah.E:t"~"'h"'n odPr clt>r Ausspruch der Strafe vorbehalten und eine Probezeit bestimmt wurde (§ 13 Abs. l JGG), solange die Strafe nicht rechukräftig ausgesprochen worden ist;" 7. Dem§ 53 wird folgender Abs. 3 angefügt: ,,(J) Der Magistrat hat spätestens alle fünf Jahre, bezogen auf die Ausstellung der Landesjagdkarte, zu prüfen. ob Verweigerungsgründe nJ.ch Abs. 1 einee• treten sind." 8. § 57 Abs, 1 lautet: ,,(1) Die ordentliche Mitgliedschaft zum \'1/iener Landesjagdverband wird durch den Erfag des Mit gliedsbeitrages erworben. Sie erlischt drei Monate nach Abl.mf der Gültigkeit der Jagdkarte des betref fenden Mitgliedes(§ 50 Abs. 2 und 5) oder mit deren Entzug(§ 54 l." 9. § 59 Abs. l lautet ,,(1) Der Magistrat hat den Wiener Landesjagd verband unverzüglich unter Angabe des Vor- urd Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadre,~ se über die Ausstellung, die Verweigerung oder den Entzug von Landesjagdkarten zu verständigen.'' 10, Im § 68 Abs. 2 entfällt bei der Zitierung des VStG die Jahreszahl „l ':l'.)0". 11. § 73a. Abs. 4 lit. b entfiillt, lir. c erhält die Bezeichnung !it. b. L' § 71 ,:i Ah1. S b,rn•r: ,,(8) Horstbäume und Horstplätze von Greifvö geln dürfen nicht beschiidigt werden. Ihre Verii11de~ nmg sowie die Beunruhigung der darin horstend~n Viigel ist verboten. Unerlaßlich notwendige fom winschaftliche Maßnahmen sind hievon :msgenom men, " 13. Nach § 73 a wird folgender § 73 b samt Überschrift eingefügt: ,,Schutz von Brut- und Raststätten des Haar~ und Federwildes § 7.1 h. (1)jerl.e murwilligP A.-~ch:idiv..rnr:, Zern6 rungoder Entfernung von Brnt- und Raststänen des jagdbaren Haarwildes sowie jede mutwillige Entfer nung, Beeintriichtigung oder Beunruhigurtg der Jungtiere, soweit diese Handlungen nicht bereits umcr die Vcrbmc <lv1 § 80 AU~. 3 f„Jku, ~:ud verboten. (2) Jede mutwillige Beschädigung, Zerstörung oder Endernung von Brut- und Rastsütten des jag,Jln.u::11 f'cJo::1wilJt:~, jcJ,;: JWJ.twa!lg,:: fü:::;.;h;;J;. gung, Zerstörung oder Entfernung ihrer Eier sowie jede mutwillige Entfernung, Beeinträchtigung oder Beunruhigung der Nestlinge, soweit diese Handlun· gen nicht bereirs unter die Verbote des § 73 ;1. Abs. 8 fallen, smd verboten." 14. § 89 erster Satz lauret: „Das Erlegen von Wild bei Nacht, das ist die Zeit von einer Stvod,;; nach Sonncnvntcri;aoß bi1 eine Stunde vor Sonnenaufgang sowie die Verwendung ktlnstlichcr Lichtquellen und Resdichr.mfheller beim Fangen oder Erlegen von Wild ist verboten." 15. § 90 JMnt Übcr'.lehrift lautet: „Fangen und Vergiften von Wild § 90. ( l) Wildkaninchen, Dachs, Fuchs, Marder, Ilti~, Wiuc.l, ßi~arrir„ttc, Kr:ihc und Ebtcr ltÖtl.l'ICn i1' Fallen und in anderen Vornchtungen zum Selbstfan• gen mit Ausnahme von Totschhgsfallen sowie von Schlingen gefangen werden. Die fangvorrichtungen dürfen nicht an Stellen an1;cbracht werden, an denen sie Menschen oder Nutzttere gdährden können. (2) Der Magistrat kann, wenn es zur Bck.in:ipfung von übemagl:iaren Wildkrankheiten oder Wildseu chen erforderlich ist, auf Antrag eines J agd:ms~ übungsberechtigren das Fangen der im Abs. 1 be zeichneten jagdbaren Tiere mit T otsdtlagsfallcn zulassen. (3) Bewilligungen nach Abs. 2 können erforderli chenfalls mhaltl1ch beschränkt, befmtet und unrer Auflagen und Bedingungen erteilt werden. (4) Bewilligungen nach Abs. 2 sind zu widerrufen, wenn die Notwendigkeit der Bekämpfung von übertragbaren Wildkrankheiten oder Wildseuchen wcggefa!len ist oder wenn eine Beschränkung oder Aunage wiederholt oder längere Zeit hindurch nicht ciugdmlu:11 u11J Jt:1 Maui;d uidJL irn1crlrnJL, cii1c1 vom Magistrat gesetz.ten Frist behoben wird. (5) Die Landesregiemng kann zur Vermeidung von Tierquälereien Vorschriften über die Verwen duni; du- nac.h 1\6~. 1 Lul.i""it,cn r.,,11„n, i.n"b""ondc re über der,;n An, Ausstfi-ttung und Funktion, über die Häufigkeit iltn:r Uberprüfung am Aufstel~ lungsort sowie über die Behandlung der in ihnen gefangenen Tiere, erlassen. (6) Das Legen von Sdbstschüssen ist verboten. (7) Das Vertilgen von W'ild durch Auslegen von Gift i~t verboten." 16. Im§ 105 Abs. 1 sowie im§ 119 und in dessen Überschrift wird bei der Zitierung des AJlgemeinen Ver.valrungsverfahrensgesetzes 1950 die Jahresz~ ,,1950" durch „1991" ersetzt. 17.§116lautet; ,,§ 116. (1) Die Oberschiedskommission, im fol genden Oberkommission genannt, besteht aus fol genden, von der Lmdesrcgierun! auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellenden Mirg iedem: 1. einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzenden; 2. einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Laodc,rc$icrung ,i.l:; B,·richtcfät11uer; 3. einem auf dem Gebiet des Naturschurzes sachkundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierttng; 4. zwei auf dem Gebiet der Land- und Forstwirt schah: sachkundigen Mitgliedern über Vor schlag der Wiener Landwütschaftskammer; 5. zwei auf dem Gebiet des Jagdwesens sachkun~ digen Mitgliedern über Vorschlag des Wiener . L:mdo,1~j;1.sdv~rb~doG. . . Für iedes Mitglied 1st ein Ersatzm1tghed zu bestellen. Die Mitglicdcr(Ersatz,mitglicder) haben dem Vonit zenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegen~ heiren zu geloben. (2) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Oberkorn~ mission darf nicht gleichzeitig Mitglied einer Schiedskommission(§ 102), Mitglied einer Landes regierung oder Bezirksvorsteher sein und muß aulkrdcrn zum Nat1or1alrat wählbar sein. (3) Wenn ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Ober~ kommission seine Obliegenheiten in schwerwiegen der Weise verletzt oder das aktive Wahlrecht zum Nanonalrat verliert, hat es die Landesregiert1ng seines Amtes zu entheben und ebenso wie im Falle der Erledigung eme Neubestellung für den Rest der , Funktionsperiode vorzunehmen. Zu den schwer wiegendim Obliqi;enheluverlet:n,ng('n geh.öri:-n ins besondere die schwerwiegende Verletzung jagdw rechtlicher Bestimmungen sowie das mehr als zwei mal aufeinanderfolgende unentschuldigte Fernblei• ben von einer Sitzung der Oberkommission. (4) [1/erfassungsbestinunung) Die Mitglieder der Oberkommission sind in Ausübung ihres Amm an keine W eisungeII gebunden," 18. § 117 lautet: ,,§ t 17. (1) Die Oberkommission entscheidet mit ei.nfa..:her Stimmenmehrheit. Bilden sich bei Schi· Jc111>L>cu iÄ'5CU llldu a.b .1.. wci, rn1..hl ~vu Je1 eiuf.J.d1co Mehrheit gestützte Meinungen, so werden die für den höchsren Betrag abgegebenen Stimmen den für den nächstgeringeren Betrag abgegebenen so lange hinzugezählt, bis sich die erforderliche Mehrheit bildet. Keinem Mitglied ist es gemmet, sich bei einer Entscheidung der Stimme zu enthalten, (2) Im übrigen gelten für das Verfahren vor der Oberkommission die§§ 111 bis 114 sinngemäß. (3) Eine Berufung gegen die Entscheidung der Oberkommission ist nicht zulässig. Die Entschex dung unterliegt nicht der Aufhebung oder Abände~ rung im Verwalrongswege." 19. § 128 Abs. 3 lautet: ,,(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheit.~dien~ stes haben an der Vollziehung der§§ 49 Abs. I, 73 a Ab~. 8 er6tor S.itz, 76 Abs. 5, 83 Abs. :.2 ,md 3, $6. Abs. 6 und 7 sowie 88 Abs. 3 durch Vorbeugungs maßnahmen gegen drohende Verwalrungsüberue·· tungen, durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und durch Anwendung körperlichen Zwanges, so~ weit dieser gesetzlich vorgesehen ist, mitzuwirken." 20. Im§ 129 Abs. 1 lir. a wird nach der Zitierung ,,73 a Abs. 1, 5, 6 und 8;' die Zitierung „71 b," emgefugt. 21. Inden§§ 129 Abs. t lit. a und 130Abs, l wird die Zitierung „90 Abs. 1, 3 bis 5" durch „90 Abs. 1, 6 und 7" ersetzt. 22. In den§§ 129 Abs. 1 lit. a und 130 Abs. l und2 wird die Zitierung „90 Abs. 2" durch „90 Abs. 5" ersetzt. 23. § 129 Abs. t lit. blautet: „6) die in Bescheiden rtach den§§ 72 und 73 a Abs. 4 enthaltenen Auflagen sowie die in B..:sch..:idcn n"cch S 90 Ab~. 3 ertth,;,hcrtert Beschränkungen und Auflagen nicht ein~ hält," 24, Die Muster nach den Anlagen 1 und 2 zu§ 49 /. Al,~. ) fü . .i Lwd 1, we1JeJJ u.tch M..ßg<1bc d~s ' Anhanges gestaltet. Artikel II (1) Für das Jab><lja.hr 1992 ausgestellte (verlängerte) Jahresjagdkarten bleiben als Landesjagdkarten nach Maßgabe des§ 50 Abs. 2 des Wiener Jagdgesetzes in der Fru;sung des Artikelo I Z 4 weiter giihig. (2) ßei für das Jagdjahr 1992 ausgestellten (verlän gerten) Jahresjagdkmen, welche nach Abs. 1 als Landesjagdkarten weiter gültig sind, bescimrm sich die fünfj:i.hrige Frist n~h § 5) Ab~. 3 des Wiem,: Jagdgesetzes in der Fassung des Artikels I Z 7 nach dem Tag ihrer l,:,tzten Ausstellung. Artikel III Dieses Gesetz tritt mit 1, Jänner 1993, Art. I Z 20 und Art. l Z 21 ~soweit er sich auf§ 90 Abs. 1 in der Fassune des Art. I 2 15 bezieht - mit Ablauf des 'Tages seiner Kundmachung in Kraft. Der Landeshauptmann: Der Landesamtsdirck(or: Zilk Bandion Material: Kanon Größe: 225 mm x l 05 mm. dreiteilig Seite S ::;eite 2 Lich,bild Eigenhändige Unurschrift des Inhaben1/der Iohab11rin: Seite 6 Seite 3 Ne. )agO.kanerun'naDerl m Name geboren am .. .. wohuh.i.ft in .... , Magi~lrn< <l~r Sradr Wicu Wien, ... ., RS Anlage 1 zu§49Ab,.3lit.a Seite l Landesjagdkane für W,,cn Seite 4 Material: Karton Griiltl'• 11~ mm 1< 1()<:; mm, <lr<"ir„ilig Seite 5 Seite 2 Lichtb,l~ Eigenhändige Unterschrift des Inhabers/der Inhaberin: Seite 6 Seite 3 N, J agdhneninhaber/irt Narn.e ................................. . wohnhaft in ................... . Magistrat der Stadt Wien Wien, ,m, ....................... . RS Anlage 2 1.u § 49 Abt. 3 lit. b Seite 1 Ennäßi Landesjag~arte für Wien Seite 4