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奥地利的法律

Law amending the Carinthian Agricultural Authority Law

颁布于 2011-05-26 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz vom 26. Mai 2011, mit dem das Kärntner Agrarbehördegesetz – K-ABG geändert wird.
语言
German
类型
法令
国家
奥地利 · Kärnten
主题
Agricultural and rural development
关键词
agricultural development, institution, legal proceedings/administrative proceedings, governance

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  1. 70. Gesetz vom 26. Mai 2011, mit dem die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Aus führung des Bundesgesetzes über Krankenan stalten und Kuranstalten BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 61/2010, be schlossen: Die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO, LGBl. Nr. 26/1999, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 75/2010, wird wie folgt geändert: Artikel I 1. § 1 Abs. 3 lit. e lautet: „e) Ordinationsstätten von Ärzten oder Zahnärzten und Betriebsstätten von Den tisten; als solche gelten jedoch nicht Ein richtungen, die eine gleichzeitige Behand lung von mehreren Personen ermöglichen und durch die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen eine Organisationsdichte und –struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstalts ordnung erfordern;“ 2. § 1 Abs. 3 lit. f lautet: „f) Gruppenpraxen;“ 3. Im § 1 Abs. 3 lit. g wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 63/2002“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung des Bun desgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010“ ersetzt. 4. Im § 2 Z 5 entfällt der Klammerausdruck „(Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen)“ und wird folgender Satz angefügt: „Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig.“ 5. § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Dabei sind, um eine verbindliche öster reichweit auf einheitlichen Grundsätzen ba sierende Krankenanstalten- und Großgeräte planung mit integrierter Leistungsangebots planung zu gewährleisten, die im österreichi schen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) vereinbarten Zielvorstellungen, Planungs grundsätze und –methoden zu berücksichti gen.“ 6. § 4 Abs. 2 lautet: „(2) Im Landeskrankenanstaltenplan sind jedenfalls festzulegen: a) die Standorte der Fondskrankenanstalten, b) die maximalen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege und Intensivbereich) je Standort, c) die medizinischen Fachbereiche je Stan dort, d) die für die Fachbereiche jeweils vorgesehe nen Organisationseinheiten je Standort, e) Art und Anzahl der medizinisch-techni schen Großgeräte je Standort, f) die maximalen Bettenzahlen je Fachbe reich bezogen auf das Land, die Versor gungsregion oder bezogen auf die Stan dorte, 70. Gesetz: Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999; Änderung 71. Gesetz: Kärntner Agrarbehördengesetz; Änderung 72. Gesetz: Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz; Änderung 73. Verordnung: Verordnung über den Nationalpark Hohe Tauern; Änderung 74. Verordnung: Luftsportveranstaltung; Fahrverbot für Fahrzeuge und Schwimmkörper auf Teilen des Ossiacher Sees Postentgelt bar bezahlt Landesgesetzblatt für Kärnten Jahrgang 2011 Herausgegeben am 26. August 2011 30. Stück Landesgesetzblatt für Kärnten 263 Lgbl 30 2011 Lgbl 30 2011.qxd 24.08.11 14:30 Seite 263 g) die Referenzzentren und speziellen Versor gungsbereiche je Standort.“ 7. § 6 Abs. 2 lautet: „(2) Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung haben den Anstaltszweck (§ 2) und das in Aussicht genommene Leistungsan gebot (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstat tung) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststel lung zur Frage des Bedarfs ist zulässig. Der Antragsteller hat jene Sozialversicherungs träger, für die anzunehmen ist, dass ihnen in folge ihrer voraussichtlichen Betroffenheit gemäß § 11 Abs. 2 Parteistellung im Bewilli gungsverfahren zukommen wird, namhaft zu machen.“ 8. § 9 Abs. 2 lit. a lautet: „a) es muss nach dem angegebenen Anstalts zweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das be reits bestehende Versorgungsangebot öf fentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstal ten mit Kassenverträgen zur Aufrechter haltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugängli chen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes im Sinne der sozialen Sicherheit ein Be darf gemäß Abs. 3 gegeben sein.“ 9. § 9 Abs. 3 lautet: „(3) Kündigt der Antragsteller nach § 6 Abs. 3 die beabsichtigte Inanspruchnahme von Mitteln des Kärntner Gesundheitsfonds an, ist ein Bedarf gegeben, wenn die Errichtung nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht ge nommenen Leistungsangebot dem jeweiligen mit den regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) abgestimmten Landes-Krankenanstal tenplan (§ 4) entspricht. Für sonstige betten führende Anstalten ist ein Bedarf gegeben, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des jeweiligen RSG hinsicht lich a) der örtlichen Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Be siedlungsdichte), b) der für die Versorgung bedeutsamen Ver kehrsverbindungen, c) der Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen sowie d) der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin eine wesentliche Verbesserung des Versor gungsangebotes nachgewiesen werden kann.“ 10. Nach § 9 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: „(3a) Die Landesregierung hat von einer Prüfung des Bedarfs abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot in der Krankenanstalt ausschließlich sozialversiche rungsrechtlich nicht erstattungsfähige Lei stungen erbracht werden sollen. Die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.“ 11. Nach § 9 Abs. 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: „(5) Die Vorlage von Unterlagen zum Nach weis der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b und c ist nicht erforderlich, wenn nur eine geson derte Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs beantragt wird. (6) Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf es zur Errichtung einer bettenführenden Kran kenanstalt keiner Bewilligung. Die beabsich tigte Errichtung einer allgemeinen Kranken anstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung anzuzeigen.“ 12. § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Gleiches gilt für das Verfahren zur Vorab feststellung des Bedarfs.“ 13. § 13 lautet: „§ 13 Errichtung selbständiger Ambulatorien (1) Selbständige Ambulatorien bedürfen so wohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregie rung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tages- und Nachtzei ten, Samstagen, Sonn- und Feiertagen so wie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehe ner Personalausstattung, insbesondere vorge sehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3 ist zulässig. (2) Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere Landesgesetzblatt 2011, Stück 30, Nr. 70 264 Lgbl 30 2011 Lgbl 30 2011.qxd 24.08.11 14:30 Seite 264 a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommen Leistungsange bot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenan stalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Kran kenanstalten und kasseneigenen Einrich tungen, niedergelassene Ärzte, Gruppen praxen und selbständige Ambulatorien, so weit sie sozialversicherungsrechtlich er stattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpra xen, soweit sie sozialversicherungsrecht lich erstattungsfähige Leistungen erbrin gen, 1. zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allge mein zugänglichen Gesundheitsversor gung; 2. zur Wahrung des finanziellen Gleichge wichts des Systems der sozialen Sicher heit eine wesentliche Verbesserung des Versor gungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann; b) das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aus sicht genommenen Betriebsanlagen nach gewiesen sind; c) das für die Unterbringung der Anstalt ge plante oder bereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Aufführung oder Ver wendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht; d) der Bewerber die persönlichen Vorausset zungen nach § 8 erfüllt. (3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind aus gehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen: a) örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstrukturen und Be siedlungsdichte), b) die für die Versorgung bedeutsamen Ver kehrsverbindungen, c) das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsan bietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten, d) die durchschnittliche Belastung bestehen der Leistungsanbieter gemäß lit. c und e) der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin. (4) Die Landesregierung hat von einer Prü fung nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbständigen Ambula torium ausschließlich sozialversicherungs rechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich so zialversicherungsrechtlich nicht erstattungs fähige Leistungen handelt, zu hören. (5) Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfah ren zur Vorabfeststellung ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines ver gleichbaren Planungsinstituts sowie eine be gründete Stellungnahme der Gesundheits plattform nach dem Kärntner Gesundheits fondsgesetz zum Vorliegen der Kriterien gemäß Abs. 3 einzuholen. (6) Die Vorlage von Unterlagen zum Nach weis der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b bis e ist nicht erforderlich, wenn nur eine geson derte Vorabfeststellung zu den Voraussetzun gen nach Abs. 3 beantragt wird. (7) Die Errichtungsbewilligung hat – ausge nommen im Falle des Abs. 4 – im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öff nungszeiten (Berücksichtigung von Tages und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonn und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Be reitschaftszeiten und – soweit sinnvoll – die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbe suchen durch Auflagen festzulegen. (8) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilli gung zur Errichtung eines selbständigen Am bulatoriums – ausgenommen im Fall des Abs. 4 – haben betroffene Sozialversiche rungsträger, die gesetzliche Interessensvertre tung privater Krankenanstalten und die zu ständige Landesärztekammer bzw. bei selbst ändigen Zahnambulatorien auch die Öster reichische Zahnärztekammer, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3. (9) Die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium, dessen Rechts träger ein Krankenversicherungsträger ist, ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen den Krankenversicherungsträgern und der Landesgesetzblatt 2011, Stück 30, Nr. 70 265 Lgbl 30 2011 Lgbl 30 2011.qxd 24.08.11 14:30 Seite 265 Landesärztekammer bzw. der Österreichi schen Zahnärztekammer oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozial versicherungsträgern und der Österreichi schen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (§ 339 ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilli gung zur Errichtung zu erteilen, wenn durch die Landesregierung festgestellt wurde, dass eine wesentliche Verbesserung des Versor gungsangebots im Einzugsgebiet erreicht wer den kann. Der erste und zweite Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungs träger Dritte mit dem Betrieb eines selbstän digen Ambulatoriums betraut.“ 14. § 15 Abs. 1 erster Satz lautet: „Der Betrieb einer bettenführenden Kran kenanstalt bedarf einer Bewilligung der Lan desregierung.“ 15. § 15 Abs. 1 lit. e lautet: „e) ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes namhaft ge macht wurde und für die Leitung der ein zelnen Abteilungen und sonstigen Organi sationseinheiten fachlich geeignete Perso nen als verantwortliche Ärzte namhaft ge macht worden sind, sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im Übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aus sicht genommenen Leistungsangebot er forderliche personelle Ausstattung gesi chert sein wird;“ 16. Nach § 15 Abs. 1 lit. f wird folgende lit. g angefügt: „g) der Abschluss einer Haftpflichtversiche rung nachgewiesen ist, soferne eine solche gemäß § 15a Abs. 1 erforderlich ist.“ 17. § 15 Abs. 2 lautet: „(2) Eine Bewilligung zum Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn insbesondere a) die Bewilligung zur Errichtung erteilt wor den ist; b) im Rahmen einer mit einem Lokalaugen schein verbundenen mündlichen Verhand lung festgestellt wurde, dass die für den un mittelbaren Betrieb der Anstalt erforderli chen Medizinprodukte und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Be triebsanlage sowie alle medizinischen Ap parate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheits polizeilichen Vorschriften entsprechen; c) gegen die für den inneren Betrieb der An stalt vorgesehene Anstaltsordnung keine Bedenken bestehen; d) ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes namhaft gemacht wurde sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im übrigen die nach dem Anstalts zweck und den in Aussicht genommen Lei stungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird; e) der Abschluss einer Haftpflichtversiche rung nachgewiesen ist, soferne eine solche gemäß § 15a erforderlich ist.“ 18. Nach § 15 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Die Bewilligung zum Betrieb des selbst ändigen Ambulatoriums eines Sozialversiche rungsträgers ist zu erteilen, wenn eine Eini gung gemäß § 339 ASVG oder eine Errich tungsbewilligung vorliegt und die Vorausset zungen des Abs. 2 lit. b bis d gegeben sind.“ 19. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Haftpflichtversicherung (1) Krankenanstalten, die nicht durch eine Gebietskörperschaft, eine sonstige Körper schaft oder Anstalt öffentlichen Rechts oder durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts steht, betrieben werden, haben zur Deckung der aus ihrer Tätigkeit entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Ge schäftsbetrieb in Österreich berechtigten Ver sicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Betriebsbewilligung aufrecht zu erhalten. Bei Krankenanstalten, die durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öf fentlichen Rechts steht, betrieben werden, be steht ein haftungsrechtlicher Durchgriff zur Gebietskörperschaft oder Körperschaft öf fentlichen Rechts, soferne keine Haftpflicht versicherung besteht. (2) Für den Versicherungsvertrag muss fol gendes gelten: a) die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall im Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten muss 2 Mio. Euro betragen, b) eine Haftungshöchstgrenze darf pro ein jähriger Versicherungsperiode das fünffa che der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten, und Landesgesetzblatt 2011, Stück 30, Nr. 70 266 Lgbl 30 2011 Lgbl 30 2011.qxd 24.08.11 14:30 Seite 266 c) der Ausschluss oder eine zeitliche Begren zung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig. (3) Der geschädigte Dritte kann den ihm zu stehenden Schadenersatzanspruch im Rah men des betreffenden Versicherungsvertrags auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versi cherte haften als Gesamtschuldner. (4) Die Versicherer sind verpflichtet, der Landesregierung unaufgefordert und umge hend jeden Umstand zu melden, der eine Be endigung oder Einschränkung des Versiche rungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung be deutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Landesregierung über solche Umstände Auskünfte zu erteilen.“ 20. In § 19 Abs. 4 werden die Zitate „§§ 10 Abs. 2 lit. a, 12 Abs.1 und 15 Abs. 1“ durch die Zitate „§§ 9 Abs. 2 lit. a, 11 Abs. 1 und 15 Abs. 1“ ersetzt. 21. § 20 Abs. 1 lautet: „(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung – auch eines Teils – auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ih rer Bezeichnung bedarf der Bewilligung der Landesregierung.“ 22. § 28 Abs. 5 lautet: „(5) In Krankenanstalten in der Betriebs form selbständiger Ambulatorien kann die Funktion des Krankenhaushygienikers oder Hygienebeauftragten bei Vorliegen der ent sprechenden fachlichen Eignung auch der ärztliche Leiter ausüben.“ 23. In § 38 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck „Träger von Krankenanstalten“ durch den Ausdruck „Träger von bettenführenden Kran kenanstalten“ zu ersetzen. 24. § 74 Abs. 1 letzter Satz lautet: „Für Krankenanstalten, deren Betrieb die Erreichung eines Gewinns bezweckt, gilt § 49 mit der Maßgabe, dass Konsiliarapotheker den Arzneimittelvorrat von selbständigen Ambulatorien entsprechend deren Anstalts zweck regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich zu kontrollieren haben.“ 25. Im § 78 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt: „(1a) Der gesamte Datenaustausch zwi schen Krankenanstalten und Versicherungs trägern für den stationären und ambulanten Bereich ist elektronisch vorzunehmen, wobei die Datensatzaufbauten und Codeverzeich nisse bundesweit einheitlich zu gestalten sind. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e card und e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden. Im Zweifelsfall sind die Identität der Patien ten und die rechtmäßige Verwendung der e card zu überprüfen.“ 26. § 82 lautet: „§ 82 Sozialversicherungsträger und nichtfondsfinanzierte Krankenanstalten Die Beziehungen der Sozialversicherungs träger zu den nichtfondsfinanzierten Kran kenanstalten sind durch privatrechtliche Ver träge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Sie müssen insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die im Zweifelsfall vorzuneh mende Überprüfung der Identität der Patien ten und die rechtmäßige Verwendung der e card, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnah men, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einem vom Ver sicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser enthal ten. Hinsichtlich der Einsichtnahme in die Unterlagen ist § 78 Abs. 1 lit. a sinngemäß zu berücksichtigen. Die nichtfondsfinanzierten Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden.“ Artikel II (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundma chung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Anhängige Verfahren zur Errichtung ei ner bettenführenden Krankenanstalt oder ei nes selbständigen Ambulatoriums sind nach den Bestimmungen des Art. I weiterzuführen. (3) Träger von Krankenanstalten, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes gesetzes zur Stärkung der ambulanten öffent lichen Gesundheitsversorgung, BGBl. I Nr. 61/2010, das ist der 19. August 2010, eine rechtskräftige Betriebsbewilligung vorlegt und die nach § 15a K-KAO zum Abschluss ei ner Haftpflichtversicherung verpflichtet sind, haben dieser Versicherung bis 20. August 2011 nachzukommen und dies der Landesregierung nachzuweisen. Der Präsident des Landtages: L o b n i g Der Landeshauptmann-Stellvertreter: Dr. K a i s e r Landesgesetzblatt 2011, Stück 30, Nr. 70 267 Lgbl 30 2011 Lgbl 30 2011.qxd 24.08.11 14:30 Seite 267 71. Gesetz vom 26. Mai 2011, mit dem das Kärntner Agrarbehördegesetz – K-ABG geän dert wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Das Kärntner Agrarbehördegesetz, K-ABG, LGBl. Nr. 3/2011, wird wie folgt geändert: § 6 Abs. 3 entfällt. Der Präsident des Landtages: L o b n i g Der Landesrat: Dr. M a r t i n z 72. Gesetz vom 26. Mai 2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geän dert wird Der Landtag von Kärnten hat in Aus führung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel I Das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz – K-KPSG, LGBl. Nr. 53/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2008, wird wie folgt geändert: 1. § 2 lit. b sublit. aa Z 11 entfällt. 2. § 3 Abs. 2 lit. a und b lauten: „a) die Grundsätze des integrierten Pflanzen schutzes gemäß § 3 Abs. 1 lit. b des Kärnt ner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetzes; b) die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz über die Verwendung von Pflanzenschutzmit teln unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Bienen auch bei der An wendung anderer Pflanzenschutzmaß nahmen;“ 3. § 4 lit. d lautet: „d) das Betreten ihrer Grundstücke, Baulich keiten und Transportmittel durch Kon trollorgane der Behörde, durch Sachver ständige der Kommission der Europäi schen Union oder anderer Mitgliedstaa ten, die der Kommission zur Verfügung gestellt wurden, auch zum Zweck der Überwachung, die erforderliche Ent nahme von Proben von Pflanzen, Pflan zenteilen, Kultursubstraten und derglei chen im notwendigen Ausmaß ohne Ent gelt für Untersuchungszwecke sowie die Durchführung sonstiger Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes durch die Behörde zu dulden und“ 4. § 6 Abs. 3 lautet: „(3) Die Behörde hat vor Erlassung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten an zuhören.“ 5. § 7 Abs. 2 lit. a lautet: „a) für das Halten von Schadorganismen auf grund von Rechtsvorschriften der Eu ropäischen Union eine Ermächtigung vor liegt oder“ 6. § 8 Abs. 2 und 3 lauten: „(2) Die Landesregierung kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflan zenschutzes, einschließlich Laboruntersu chungen, die unter ihrer Aufsicht und Kon trolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlich keit und Zweckmäßigkeit gelegen ist und diese Personen und ihre Mitglieder am Ergeb nis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Solche Auf gaben können nur übertragen werden, wenn die Landesregierung für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährlei sten kann, dass a) sie unparteiisch ist, b) sie die Anforderungen an die Qualität der Aufgabenerfüllung und an den Schutz ver traulicher Informationen erfüllt, und c) kein Interessenkonflikt zwischen der Aus übung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht. (3) Die amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 2011 sowie der Pflan zenschutzdienst des Landes, das sind die Lan desregierung und die juristischen Personen, denen Aufgaben gemäß Abs. 2 übertragen wurden, bilden in ihrer Gesamtheit den Amt lichen Österreichischen Pflanzenschutz dienst.“ 7. § 9 lautet: „§ 9 Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen (1) Sachverständige der Kommission der Europäischen Union oder anderer Mitglied staaten, die der Kommission zur Verfügung ge stellt wurden, können die Kontrollorgane bei Landesgesetzblatt 2011, Stück 30, Nr. 71, 72 268 Lgbl 30 2011 Lgbl 30 2011.qxd 24.08.11 14:30 Seite 268 der Durchführung von Tätigkeiten nach die sem Gesetz begleiten, soweit dies zur Erfül lung unionsrechtlicher Verpflichtungen erfor derlich ist. (2) Die Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung unionsrechtli cher Verpflichtungen erforderlichen Berichte zu übermitteln. (3) Der Austausch von Daten, die in Vollzie hung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen ist nur dann zulässig, wenn dies a) zur Erfüllung unionsrechtlicher oder inter nationaler Verpflichtungen oder b) aus Gründen des überwiegenden öffentli chen Interesses an der Erhaltung der Pflan zengesundheit erforderlich ist.“ 8. § 10 Abs. 2 lautet: „(2) Die Kosten gemäß Abs. 1 sind jedenfalls dann vom Land zu tragen, wenn sie a) behördlich angeordnet wurden oder b) von der Behörde selbst durchgeführt wur den, es sei denn, die Durchführung der Maßnahme steht in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Übertretung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder des Pflanzenschutzgesetzes 2011 durch eine der im § 4 angeführten Personen. Über die Höhe der vom Land zu ersetzenden Kosten entscheidet die Landesregierung auf Antrag des Verfügungsberechtigten gemäß § 4 mit Be scheid.“ 9. § 10 Abs. 4 lautet: „(4) Soweit die Kosten einer Bekämpfungs maßnahme gemäß Abs. 1 und 2 aus öffentli chen Mitteln bestritten werden, ist für den Fall, dass ein finanzieller Unionsbeitrag gemäß Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzen erzeugnisse in Anspruch genommen wird, die Forderung gemäß Art. 23 Abs. 7 der Richtlinie 2000/29/EG an die Europäische Union abzu treten.“ 10. Die Einleitung des § 11 Abs. 1 lautet: „Die Landesregierung hat, soweit dies zum Schutz der Pflanzen vor Schadorganismen oder zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union geboten ist, durch Verordnung“ 11. § 13 Abs. 1 lautet: „Soweit in diesem Gesetz auf Bundesge setze verwiesen wird, beziehen sich diese Ver weisungen auf die Bundesgesetze in der nach stehend angeführten Fassung: a) Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007; b) Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011.“ 12. Dem § 13 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Richt linie 2000/29/EG verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzen erzeugnisse, ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/1/EU, ABl. Nr. L 7 vom 12. 1. 2010, S 17.“ 13. Die Einleitung des § 15 lautet: „Mit diesem Gesetz werden folgende Richt linien der Europäischen Union umgesetzt:“ 14.Im § 15 wird in der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende lit. d angefügt: „d) Richtlinie 2009/143/EG des Rates vom 26. November 2009 zur Änderung der Richtli nie 2000/29/EG hinsichtlich der Übertra gung von Laboruntersuchungen, ABl. Nr. L 318 vom 4. 12. 2009, S 23.“ Artikel II Dieses Gesetz tritt an dem der Kundma chung folgenden Monatsersten in Kraft. Der Präsident des Landtages: L o b n i g Der Landesrat: Dr. M a r t i n z Landesgesetzblatt 2011, Stück 30, Nr. 72 269 Lgbl 30 2011 Lgbl 30 2011.qxd 24.08.11 14:30 Seite 269 73. Verordnung der Kärntner Landesregie rung vom 27. Juli 2011, Zahl: 15-NATP-1/2 2011(052/2011), mit der die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 4. November 1986 über den Nationalpark Hohe Tauern, LGBl. Nr. 74/1986 in der Fassung LGBl. Nr. 39/2005, geändert wird. Aufgrund der §§ 1 bis 8 des Gesetzes über die Errichtung von Nationalparks und Bios phärenparks (Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG), LGBl. Nr. 55/1983 in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, wird verordnet: Die Verordnung der Kärntner Landesregie rung vom 4. November 1986 über den Natio nalpark Hohe Tauern, LGBl. Nr. 74/1986 in der Fassung LGBl. Nr. 39/2005 wird wie folgt geändert: 1. Im § 1 Abs 1 wird am Ende des Satzes nach dem Wort „erklärt“ folgende Wortfolge hinzu gefügt: „und ist innerhalb der im Abs. 2 umschrie benen Grenzen in den Katastralgemeinden Apriach, Döllach, Dornbach, Dösen, Mallnitz, Malta, Mitten, Mörtschach, Pfaffenberg, Put schall, Rojach, Stranach, Winkel Sagritz, Winklern, Zlapp und Hof, gelegen.“ 2. Der § 1 Abs 2 lautet: „Die Grenzen des Nationalparks Hohe Tau ern inklusive der Außengrenzen, Außenzone, Kernzone, des Sonderschutzgebietes Gams grube und des Sonderschutzgebietes Groß glockner Pasterze sind in der planlichen Dar stellung der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser u. Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom Mai 2011 (Datum Bearbeitungsstand) im Maßstab 1:200.000 samt Detailplänen 4022-5101 4022-5103 4023-5303 4120-5101 4121-5001 4121-5003 4121-5100 4121-5101 4121-5102 4121-5103 4121-5201 4121-5300 4121-5301 4121-5302 4121-5303 4122-5000 4122-5001 4122-5002 4122-5003 4122-5100 4122-5101 4122-5102 4122-5103 4122-5200 4122-5201 4122-5203 4122-5300 4122-5301 4122-5302 4122-5303 4123-5202 4123-5203 4220-5000 4220-5001 4220-5002 4220-5003 4220-5102 4220-5200 4220-5201 4221-5000 4221-5001 4221-5002 4221-5003 4221-5100 4221-5101 4221-5102 4221-5103 4221-5200 4221-5201 4221-5202 4221-5203 4221-5300 4221-5301 4221-5302 4222-5000 4222-5002 4222-5003 4222-5102 4222-5103 4222-5200 4222-5201 4222-5202 4222-5203 4222-5300 4222-5301 4222-5302 4222-5303 4321-5000 4321-5001 4321-5002 4321-5003 4321-5100 4321-5102 4321-5200 4321-5201 4322-5200 4322-5202 4322-5203 4421-5000 4421-5001 4421-5002 4421-5003 4421-5100 4421-5101 4421-5102 4421-5103 4421-5200 4421-5201 4421-5300 4421-5301 4422-5203 4422-5302 4422-5303 4520-5000 4520-5001 4521-5000 4521-5001 4521-5002 4521-5003 4521-5100 4521-5101 4521-5102 4521-5103 4521-5200 4521-5201 4521-5202 4521-5203 4521-5300 4521-5301 4521-5302 4521-5303 4522-5003 4522-5102 4522-5103 4522-5201 4522-5202 4522-5203 4522-5300 4522-5301 4522-5302 4522-5303 4621-5000 4621-5001 4621-5002 4621-5003 4621-5200 4622-5002 4622-5200 4622-5202 4622-5203 jeweils im Maßstab 1:10.000 – DIN A3 vom Mai 2011 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planlichen Darstellungen sind wesentlicher Bestandteil dieser Verord nung und liegen bei der für rechtliche Angele genheiten des Naturschutzes zuständigen Ab teilung des Amtes der Kärntner Landesregie rung, den Gemeindeämtern Großkirchheim, Heiligenblut, Mallnitz, Malta, Mörtschach, Obervellach, Winklern, der Bezirkshaupt mannschaft Spittal an der Drau und der Na tionalparkverwaltung „Nationalpark Hohe Tauern Kärnten“ während der für den Partei enverkehr bestimmten Amtsstunden sowie di gital unter www.kagis.ktn.gv.at zur allgemei nen Einsicht auf (§ 5 Abs 3 K-NBG, LGBl. Nr. 55/1983 idgF) (Anlage 1).“ 3. § 1 Abs 3 entfällt. 4. § 4 lit a lautet: „a) Maßnahmen zur Abwehr einer unmittel bar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Elementarer eignissen und Maßnahmen im Zuge von Aufräumungsarbeiten im direkten Zu sammenhang mit Elementarereignissen;“ 5. § 4 lit. c lautet: „c) Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze.“ 6. § 5 lautet: „Die Grenzen der Kernzone des National parks Hohe Tauern sind in den im § 1 Abs 2 an geführten planlichen Darstellungen festge legt.“ 7. in § 6 Abs 2 lit. a entfällt das Wort „motor betriebener“ Landesgesetzblatt 2011, Stück 30, Nr. 73 270 Lgbl 30 2011 Lgbl 30 2011.qxd 24.08.11 14:30 Seite 270 8. in § 6 Abs 2 lit. c entfällt das Wort „motor betriebenen“ und das Satzzeichen „.“ wird durch das Satzzeichen „;“ ersetzt 9. In § 6 Abs 2 wird folgende lit. d hinzuge fügt: „d) die Ausübung des Modellflugsports, des Drachenfliegens oder Paragleitens;“ 10. In § 6 Abs 2 wird folgende lit. e hinzuge fügt: „e) das freie Laufenlassen von Hunden.“ 11. In § 6 Abs 3 wird der Klammerausdruck „(Anlage 5)“ auf „(Anlage 4)“ geändert. 12. § 6 Abs 4 lit. a lautet: „a) Tätigkeiten im Rahmen einer zeit gemäßen, auf die naturräumlichen Voraus setzungen abgestimmten land- und forst wirtschaftlichen Nutzung;“ 13. § 6 Abs 4 lit. b lautet: „b) die Ausübung der Jagd und Fischerei un ter Einhaltung der jagd- und fischerei rechtlichen Vorschriften;“ 14. § 6 Abs 4 lit. c lautet: „c) Maßnahmen, die beim Bergsteigen, Wan dern und beim Tourenschilauf herkömm lich üblich sind sowie dafür erforderliche Sicherheitseinrichtungen; 15. In § 7 Abs 1 wird das Wort „Landesregie rung“ durch das Wort „Bezirksverwaltungs behörde“ ersetzt 16. In § 7 Abs 1 lit. e wird zwischen den Wor ten „Steigen,“ und „Sicherungseinrichtun gen“ die Wortfolge „Klettersteigen, Kletter gärten,“ eingefügt und das Satzzeichen „.“ wird durch das Satzzeichen „;“ ersetzt 17. In § 7 Abs 1 wird folgende lit. f hinzuge fügt: „f) die Errichtung von Anlagen zum Zwecke der Ver- und Entsorgung von Schutz- und Almhütten;“ 18. Im § 8 Abs 1 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „2“ ersetzt und nach dem Wort „erklärt“ folgender Klammerausdruck hinzugefügt: „(siehe § 1 Abs 2).“ 19. In § 8 Abs 3 wird das Wort „Landesregie rung“ durch das Wort „Bezirksverwaltungs behörde“ ersetzt. 20. Im § 9 Abs 1 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt und nach dem Wort „erklärt“ folgender Klammerausdruck hinzugefügt: „(siehe § 1 Abs 2).“ 21. In § 9 Abs 3 wird das Wort „Landesregie rung“ durch das Wort „Bezirksverwaltungs behörde“ ersetzt. 22. § 10 lautet: „Die Grenzen der Außenzone des National parks Hohe Tauern sind in den im § 1 Abs 2 an geführten planlichen Darstellungen festge legt.“ 23. Die Anlage 1 lautet: „Anlage 1 Grenzen des Nationalparks Hohe Tauern Die Grenzen des Nationalparks Hohe Tauern inklusive der Außengrenzen, Außenzone, Kern zone, des Sonderschutzgebietes Gamsgrube und des Sonderschutzgebietes Großglockner Pasterze sind in der planlichen Darstellung der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser u. Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom Mai 2011 (Datum Bear beitungsstand) im Maßstab 1:200.000 samt De tailplänen 4022-5101 4022-5103 4023-5303 4120-5101 4121-5001 4121-5003 4121-5100 4121-5101 4121-5102 4121-5103 4121-5201 4121-5300 4121-5301 4121-5302 4121-5303 4122-5000 4122-5001 4122-5002 4122-5003 4122-5100 4122-5101 4122-5102 4122-5103 4122-5200 4122-5201 4122-5203 4122-5300 4122-5301 4122-5302 4122-5303 4123-5202 4123-5203 4220-5000 4220-5001 4220-5002 4220-5003 4220-5102 4220-5200 4220-5201 4221-5000 4221-5001 4221-5002 4221-5003 4221-5100 4221-5101 4221-5102 4221-5103 4221-5200 4221-5201 4221-5202 4221-5203 4221-5300 4221-5301 4221-5302 4222-5000 4222-5002 4222-5003 4222-5102 4222-5103 4222-5200 4222-5201 4222-5202 4222-5203 4222-5300 4222-5301 4222-5302 4222-5303 4321-5000 4321-5001 4321-5002 4321-5003 4321-5100 4321-5102 4321-5200 4321-5201 4322-5200 4322-5202 4322-5203 4421-5000 4421-5001 4421-5002 4421-5003 4421-5100 4421-5101 4421-5102 4421-5103 4421-5200 4421-5201 4421-5300 4421-5301 4422-5203 4422-5302 4422-5303 4520-5000 4520-5001 4521-5000 4521-5001 4521-5002 4521-5003 4521-5100 4521-5101 4521-5102 4521-5103 4521-5200 4521-5201 4521-5202 4521-5203 4521-5300 4521-5301 4521-5302 4521-5303 4522-5003 4522-5102 4522-5103 4522-5201 4522-5202 4522-5203 4522-5300 4522-5301 4522-5302 4522-5303 4621-5000 4621-5001 4621-5002 4621-5003 4621-5200 4622-5002 4622-5200 4622-5202 4622-5203 jeweils im Maßstab 1:10.000 – DIN A3 vom Mai 2011 (Da Landesgesetzblatt 2011, Stück 30, Nr. 73, 74 271 Lgbl 30 2011 Lgbl 30 2011.qxd 24.08.11 14:30 Seite 271 tum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese plan lichen Darstellungen sind wesentlicher Be standteil dieser Verordnung und liegen bei der für rechtliche Angelegenheiten des Natur schutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, den Gemeindeäm tern Großkirchheim, Heiligenblut, Mallnitz, Malta, Mörtschach, Obervellach, Winklern, der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau und der Nationalparkverwaltung „National park Hohe Tauern Kärnten“ während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden sowie digital unter www.kagis.ktn.gv.at zur allgemeinen Einsicht auf (§ 5 Abs 3 K-NBG, LGBl. Nr. 55/1983 idgF).“ 24. Anlage 2 entfällt; die Anlagen 3 bis 5 werden zu Anlagen 2 bis 4. Für die Kärntner Landesregierung: Der Landeshauptmann: D ö r f l e r 74. Verordnung des Landeshauptmannes vom 23. August 2011, Zahl: 15 Sch-389/4/2011, mit der ein Teil des Ossiacher Sees für die Durch führung einer Luftsportveranstaltung als Sperrgebiet festgelegt wird Aufgrund der §§ 17 Abs. 2 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zu letzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet: § 1 (1) Der Teil der westlichen Bucht des Ossia cher Sees, dessen Grenze durch vier der im Abs. 2 beschriebenen Bojen, wie in der Anlage dargestellt, gebildet wird, wird vom Donners tag, den 25. August 2011 bis Sonntag, den 28. August 2011 jeweils in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr zur Durchführung der Veranstal tung „FAI 2 Paragliding Worldcup 2nd Acro austria 2011“ als Sperrgebiet festgelegt. (2) Für die Kennzeichnung des Sperrgebie tes sind im Durchmesser mindestens 1,0 m große gelbe Bojen mit der deutlich lesbaren Aufschrift "SPERRGEBIET" zu verankern. (3) In das Sperrgebiet dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimm körper einfahren, die der Durchführung der Veranstaltung dienen, ferner Fahrzeuge im Li nienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs und Feuerlöschdienstes. (4) Das Baden und die Benützung von Luft matratzen und ähnlichen Sportgeräten ist zu den festgelegten Zeiten im Sperrgebiet verbo ten. § 2 Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafba ren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgeset zes bestraft. Der Landeshauptmann: D ö r f l e r Landesgesetzblatt 2011, Stück 30, Nr. 73, 74 272 ./. Lgbl 30 2011 Lgbl 30 2011.qxd 24.08.11 14:30 Seite 272 Landesgesetzblatt 2011, Stück 30, Nr. 74 273 Anlage: Sperrgebiet in der Westbucht des Ossiacher Sees Lgbl 30 2011 Lgbl 30 2011.qxd 24.08.11 14:30 Seite 273 Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: a·print, 9020 Klagenfurt am Wörthersee. Abonnentenbezug: a·print, Bogen- und Rollenoffsetdruck GmbH, Industriering 7, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Tel. (0 46 3) 58 66-102. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Tel. (0 46 3) 54 6 96. Lgbl 30 2011 Lgbl 30 2011.qxd 24.08.11 14:30 Seite 274

Law amending the Carinthian Agricultural Authority Law · Nelum