Law amending the Carinthia Hunting Law 2000
颁布于 2008-02-07 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz vom 7. Februar 2008, mit dem das Kärntner Jagdgesetz 2000 geändert wird.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 奥地利 · Kärnten
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- hunting/capture, hunting gear/hunting methods, hunting authorization/permit
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Postentgelt bar bezahlt 15.. Gesetz vom 7. Februar 2008, mit dem das Kärntner Jagdgesetz 2000 geändert wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21/2000, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 72/2001, 7/2004, 18/2004, 20/2005, 79/2005 und 53/2006, wird wie folgt geändert: 1. Im § 3 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: „Wildlebende Vogelarten, die im Sinne der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) in Österreich – unbeschadet § 51 Abs. 4a – nicht bejagt werden dürfen – dürfen unge achtet der angewandten Methode – weder absichtlich getötet noch gefangen werden; solche Vogelarten dürfen – unbeschadet §§ 54 und 54a – auch nicht gehalten wer den.“ 2. In den §§ 18 Abs. 1 lit. b und e, 18 Abs. 2, 28 Abs. 5, 29 Abs. 3, 33 Abs. 4, 37 Abs. 3 lit. a, 37 Abs. 7 lit. c und 40 Abs. 1 lit. b wird nach der Wortfolge „Europäischer(n) Wirt schaftsraum(es) das Wort „und“ jeweils durch das Wort „oder“ ersetzt. 3. Im § 37 Abs. 7 lit. a wird die Wortfolge „oder eine höhere Lehranstalt für Forst wirtschaft“ gestrichen und folgende Halbsätze werden angefügt: „oder an einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft die Pflichtgegenstände „Angewandte Bio logie“, „Waldökologie und Waldbau“, „Jagdwesen und Fischerei“, „Forstliches Praktikum“ und den Freigegenstand „Jagdliches Schießen“ zumindest während der ersten drei Jahrgänge erfolgreich be 39 Jahrgang 2008 9. StückHerausgegeben am 27. März 2008 15. Gesetz: Kärntner Jagdgesetz 2000; Änderung 16. Gesetz: Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999; Änderung 17. Verordnung: Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung; Änderung sucht und durch eine ausgestellte Bestäti gung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen hat.“ 4. Im § 38 Abs. 1 lit. h wird am Satzende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende lit. i und j angefügt: i) Personen, gegen die ein rechtskräftiges Waffenverbot gemäß § 12 des Waffenge setzes 1996, BGBl. Nr. 12/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 136/2004, aus gesprochen wurde, j) Personen, denen eine waffenrechtliche Urkunde im Sinne von § 25 Abs. 3 des Waffengesetzes 1996, BGBl. Nr. 12/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 136/ 2004, rechtskräftig entzogen wurde.“ 5. § 39 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Entzogene Jagdkarten sind unverzüglich dem Bezirksjägermeister vorzulegen und von diesem als ungültig zu kennzeichnen.“ 6. Im § 49 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „Hun den der Gendarmerie“. 7. Im § 51 Abs. 2 entfällt der letzte Satz. 8. § 52 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Eine selektive Freigabe im Sinne des ers ten Satzes darf für den Auerhahn in der Zeit vom 1. März bis 30. September, für den Birkhahn in der Zeit vom 1. April bis 20. September und für die Waldschnepfe in der Zeit vom 20. Februar bis 10. September nur erfolgen, wenn es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Art unter Berücksichti gung der Populationsgröße und der Popu lationsdynamik (Reproduktions- und Mor talitätsrate) in einem günstigen Erhal tungszustand verbleiben. KArtN1'EN ~ l,-NoESREGIEflfUNG "°)1,, ~ i irntner Landesgesetzblatt 9. Im § 61 Abs. 3 lautet der zweite Satz: „Un beschadet Abs. 8 darf sonstiges Schalen wild nur mit Rauhfutter, Rehwild zusätz lich mit Kraftfutter, gefüttert werden.“ 10. Im § 61 Abs. 4 lautet der dritte Satz: „In diesen Aufträgen ist auch der Zeitraum festzulegen, in dem die Fütterung zu erfol gen hat, wobei der Beginn nicht vor dem 31. Oktober und das Ende nicht vor dem 15. April liegen soll.“ 11. § 67 Abs. 1 lautet: „(1) Für jedes Jagdgebiet hat der Jagdaus übungsberechtigte oder sein Jagdschutzorgan einen nachweislich brauchbaren Jagdhund zu halten oder nachzuweisen, dass ihm ein sol cher jederzeit zur Verfügung steht.“ 12. Im § 67 Abs. 3 wird folgender Satz ange fügt: „Der Nachweis der jagdlichen Brauchbarkeit ist durch eine jagdliche Leistungsprüfung nach der Prüfungsord nung eines vom österreichischen Jagdge brauchshundeverbandes (ÖJGV) aner kannten Zucht- oder Prüfungsvereines zu erbringen.“ 13. § 67 Abs. 4 entfällt. 14. Im § 69 Abs. 4 wird die Wortfolge „an die Kette zu legen sind“ durch die Wortfolge „sonst tierschutzgerecht zu verwahren“ ersetzt. 15. Im § 50a Abs. 1 letzter Satz, im § 82 Abs. 3, 4 und 5 sowie in der Überschrift von § 84 und im § 84 Abs. 1 wird nach dem Wort „Bezirksgruppen“ jeweils der Klam merausdruck „(Jagdbezirke)“ eingefügt. Artikel II Die Nachweispflicht im Sinne von Art. I Z 12 wird fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wirksam. Der Präsident des Landtages: L o b n i g Der Landesrat: Dr. M a r t i n z 16.. Gesetz vom 7. Februar 2008, mit dem die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Aus führung des Bundesgesetzes über die Kran kenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/ 1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2006, beschlossen: Die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 85/2005, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Dabei ist die örtlich getrennte Unterbrin gung auch in einem anderen Bundesland und unter den in § 18a geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zu lässig, soferne die räumliche Entfernung der dislozierten Einrichtungen die funktionell-or ganisatorische Verbindung ermöglicht.“ 2. Im § 9 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „Den tisten mit Kassenvertrag“ durch die Wort folge „Kassenvertragszahnärzte und Kas senvertragsdentisten“ ersetzt. 3. Im § 11 Abs. 2 wird der Ausdruck „Öster reichische Dentistenkammer“ durch den Ausdruck „Österreichische Zahnärzte kammer“ ersetzt. 4. Im § 13 Abs. 1 werden die Wortfolge „der Ärzte bzw. Dentisten“ durch die Wortfolge „der Ärzte bzw. Zahnärzte und Dentisten“ sowie die Wortfolge „der Österreichischen Dentistenkammer“ durch die Wortfolge „der Österreichischen Zahnärztekammer“ ersetzt. 5. Im § 16 wird der Ausdruck „und bei Zahn ambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer“ durch den Ausdruck „bzw. bei Zahnambulatorien die Öster reichische Zahnärztekammer“ ersetzt. 6. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: „§ 18a Staatsgrenzen überschreitende dislozierte Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten (1) Eine örtlich getrennte Unterbringung im Sinne von § 3 Abs. 2 letzter Satz im grenz nahen Gebiet eines Nachbarstaates ist nur für einzelne vorgesehene Abteilungen oder sons tige Organisationseinheiten in ihrer Gesamt heit zulässig und bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur räumlich beschränkt für beidseits in Staats grenzennähe gelegene Krankenanstalten und nur dann erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, a) dass durch die im jeweiligen ausländischen Staatsgebiet geltende Rechtslage sowie durch das zugrunde liegende Kooperati onsübereinkommen der Standard von Be handlung und Pflege zumindest jenem Standard entspricht, der auf Grund der österreichischen Rechtsordnung gegeben ist, Landesgesetzblatt 2008, Stück 9, Nr. 15, 1640 b) dass das Vorhaben im Landeskrankenan staltenplan vorgesehen ist, c) dass den österreichischen Finanzierungs regelungen Rechnung getragen wird, d) dass auf den Behandlungsvertrag öster reichisches Recht anwendbar und ein österreichischer Gerichtsstand gegeben ist, e) dass die Behandlung und Pflege von Pati enten ausschließlich durch Personal der in Österreich gelegenen Krankenanstalt und unter deren Leitung erfolgt. (2) Eine erteilte Genehmigung ist zu wider rufen, wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt. (3) Bei der dislozierten Führung von Abtei lungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer im Ausland gelegenen Krankenanstalt in einer österreichischen Krankenanstalt hat ausschließlich die Behandlung und Pflege von Pfleglingen der im Ausland gelegenen Kran kenanstalt und ausschließlich durch Personal dieser Krankenanstalt sowie unter der Lei tung der im Ausland gelegenen Krankenan stalt zu erfolgen.“ 7. Im § 22 Abs. 1 lit. f wird die Wortfolge „über die Rauchverbotszonen“ durch die Wortfolge „über die Räume, in denen das Rauchen gestattet ist“, ersetzt. 8. In § 23 lit. j wird nach dem Wort „Vertrau enspersonen“ der Klammerausdruck „(Bevollmächtigte)“ eingefügt. 9. § 23 lit. n lautet: „n) Patienten im Vorhinein die Möglich keit eröffnet wird, Willensäußerungen abzugeben, durch die sie für den Fall des Verlustes ihrer Handlungsfähig keit den Wunsch des Unterbleibens ei ner Behandlung oder von bestimmten Behandlungsmethoden zum Aus druck bringen können, damit bei künftigen medizinischen Entschei dungen, je nach dem, ob eine verbind liche oder beachtliche Patientenver fügung vorliegt, entsprechend darauf Bedacht genommen werden kann.“ 10. § 28 Abs. 4 lautet: „(4) In bettenführenden Krankenanstalten bilden der Krankenhaushygieniker (Hygiene beauftragter), die Hygienefachkraft und all fällige weitere für Belange der Hygiene be stellte Angehörige des ärztlichen und des nicht ärztlichen Dienstes der Krankenanstalt das Hygieneteam. Aufgabe des Hygieneteams ist insbesondere die Erkennung, Überwa chung, Verhütung und Bekämpfung von In fektionen und die Obsorge für sich daraus er gebende Maßnahmen, die der Gesunderhal tung der Patienten und der Anstaltsbedienste ten dienen. Zur Durchführung dieser Aufga ben hat das Hygieneteam einen Hygieneplan zu erstellen. Es begleitet auch fachlich und in haltlich die Maßnahmen zur Überwachung nosokomialer Infektionen. Die Überwa chung/Surveillance hat nach einem anerkann ten, dem Stand der Wissenschaft entsprechen den Surveillance-System zu erfolgen. Das Hy gieneteam ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten und bei der An schaffung von Geräten und Gütern, durch die eine Infektionsgefahr entstehen kann, beizu ziehen. Das Hygieneteam hat darüber hinaus alle für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten zu beraten und entspre chende Vorschläge zu beschließen. Diese sind schriftlich an die jeweils für die Umsetzung konkret Verantwortlichen der Krankenanstalt weiterzuleiten. 11. Nach § 28 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt: „(4a) Die Krankenanstalten sind für Zwecke der Überwachung nosokomialer In fektionen berechtigt, Daten der Patienten in direkt personenbezogen zu verarbeiten und für Zwecke der Überwachung anonymisiert weiterzuleiten.“ 12. § 31 Abs. 4 lautet: „(4) Behandlungen dürfen an einem Pati enten nur mit dessen Einwilligung durchge führt werden; fehlt dem Patienten in diesen Angelegenheiten die Einsichts- und Urteils fähigkeit, so ist – sofern die Vornahme der me dizinischen Behandlung nicht durch eine ver bindliche Patientenverfügung ausgeschlossen ist – die Zustimmung seines gesetzlichen Ver treters erforderlich. Die Einwilligung oder Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung des Patienten oder der Zustimmung seines gesetz lichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Ge fahr einer schweren Schädigung der Gesund heit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit oder Dringlichkeit einer Behandlung ent scheidet der ärztliche Leiter der Krankenan stalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt.“ 13. § 34 Abs. 9 erster Satz lautet: „Bei der Führung der Krankengeschichte sind Patientenverfügungen (§ 2 Abs. 1 Patien tenverfügungsgesetz) des Patienten zu doku mentieren.“ Landesgesetzblatt 2008, Stück 9, Nr. 16 41 14. § 37 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Erfolgt die Beschäftigung von An gehörigen des gehobenen Dienstes für Ge sundheits- und Krankenpflege und von An gehörigen der Pflegehilfe im Wege der Arbeits kräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, so ist das in § 35 Abs. 2 Z 1 und im § 90 Abs. 2 Z 1 des Gesundheits- und Krankenpfle gegesetzes festgelegte Verhältnis pro Abtei lung oder sonstiger Organisationseinheit ein zuhalten.“ 15. § 47 Abs. 1 lautet: „(1) Verträge, die zwischen den Rechtsträ gern von öffentlichen oder einer öffentlichen und einer nicht öffentlichen Krankenanstalt über die stationäre und/oder ambulante Be handlung von Patienten der ersteren Kran kenanstalt (Hauptanstalt) in der letzteren (an gegliederten Krankenanstalt) und auf Rech nung der Hauptanstalt abgeschlossen werden (Angliederungsverträge), bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung der Lan desregierung.“ 16. § 72 Abs. 3 lautet: „(3) Geschlossene Bereiche dienen der An haltung von psychisch Kranken, auf die das Unterbringungsgesetz Anwendung findet. Ge schlossene Bereiche von Sonderkrankenan stalten für Psychiatrie dienen auch der Anhal tung von Personen, deren Anhaltung oder vor läufige Anhaltung gemäß § 21 Abs. 1 StGB, nach § 167a StVG oder § 429 Abs. 4 StPO in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psy chiatrie angeordnet wurde.“ 17. Im § 86 Abs. 2 lit. a bis d ist der Ausdruck „BGBl. I Nr. 71/2005“ jeweils durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 169/2006“ zu er setzen. 18. Im § 86 Abs. 2 lit. e ist der Ausdruck „BGBl. I Nr. 179/2004“ durch den Aus druck „BGBl. I Nr. 122/2006“ zu ersetzen. 19. Im § 86 Abs. 2 lit. f ist der Ausdruck „BGBl. I Nr. 70/2005“ durch den Aus druck „BGBl. I Nr. 90/2006“ zu ersetzen. 20. Im § 86 Abs. 2 lit. j ist der Ausdruck „BGBl. I Nr. 69/2005“ durch den Aus druck „BGBl. I Nr. 90/2006“ zu ersetzen. 21. Im § 86 Abs. 2 lit. k ist der Ausdruck „BGBl. I Nr. 179/2004“ durch den Aus druck „BGBl. I Nr. 122/2006“ zu ersetzen. 22. Im § 86 Abs. 2 lit. l ist der Ausdruck „BGBl. I Nr. 65/2002“ durch den Aus druck „BGBl. I Nr. 90/2006“ zu ersetzen. 23. Im § 86 Abs. 2 lit. o ist der Ausdruck „BGBl. I Nr. 66/2003 und die Kundma chung BGBl. I Nr. 105/2003 und 14/2004“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 90/2006“ zu ersetzen. 24. Im § 86 Abs. 2 lit. r ist der Ausdruck „BGBl. I Nr. 52/2005“ durch den Aus druck „BGBl. I Nr. 152/2006“ zu ersetzen. 25. § 86 Abs. 2 werden folgende lit. u und v angefügt: „u) Patientenverfügungsgesetz, BGBl. I Nr. 55/2006; v) Arbeitskräfteüberlassungsgesetz AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/ 2005“. Der Präsident des Landtages: L o b n i g Der Landesrat: Dr. S c h a n t l 17.. Verordnung der Landesregierung vom 11. März 2008, Zl. -2V-LG-832/8-2007, mit der die Geschäftsordnung der Kärntner Landes regierung geändert wird Gemäß Art. 103 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 B-VG sowie gemäß Art. 51 Abs. 4 und 6 und Art. 56 K-LVG wird verordnet: Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung der Kärntner Lan desregierung erlassen wird (K-GOL), LGBl. Nr. 8/1999, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Z 3 lit. j wird der Klammerausdruck „(Art. 148f iVm Art. 148i Abs. 1 B-VG; § 5 Landesverfassungsgesetz über die Volks anwaltschaft für den Bereich der Verwal tung des Landes Kärnten)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 148f iVm Art. 148i B-VG und Art. 72a K-LVG)“ ersetzt. 2. In § 3 Z 4 wird die Wortfolge „§ 5 Landes verfassungsgesetz über die Volksanwalt schaft für den Bereich der Verwaltung des Landes Kärnten (Art. 148f iVm Art. 148i B VG)“ durch die Wortfolge „Art. 148e und f iVm Art. 148i B-VG und Art. 72a K-LVG“ ersetzt. 3. In § 3 Z 8 wird der Klammerausdruck „(§ 1 Kärntner Wiederverlautbarungsgesetz)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 37a K LVG)“ ersetzt. 4. In § 3 Z 14 wird nach dem Wort „Landes abgaben“ der Klammerausdruck „(§ 241d Abs. 2 K-LAO)“ eingefügt. Landesgesetzblatt 2008, Stück 9, Nr. 16, 1742 5. In § 3 Z 16 wird der Klammerausdruck (§§ 15 Abs. 2 lit. a und b und 18 Abs. 3 K GVG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 11 Abs. 2 lit. a und b sowie § 12 Abs. 3 K-GVG)“ ersetzt. 6. § 3 Z 28 lautet: „28. die Zustimmung zur Kundmachung von Bundesgesetzen nach Art. 14b Abs. 4, 102 Abs. 1 und 129a Abs. 2 B VG sowie zur Kundmachung von Ver ordnungen des Bundes nach Art. 14b Abs. 5 B-VG;“ 7. In § 3 Z 34 wird der Klammerausdruck „(§ 5 Kärntner Wappengesetz)“ durch den Klammerausdruck „(§ 6 K-LSG)“ ersetzt. 8. § 3 Z 35 lautet: „35. die Verleihung von Auszeichnungen des Landes (§ 8 K-LAG);“ 9. § 3 Z 37 lautet: „37. Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 7, § 5 Abs. 6 und § 17 UVP-G 2000;“ 10. § 3 Z 38 lautet: „38. a) die Genehmigung von Förde rungsrichtlinien des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds (§ 4 Abs. 5 K-WFG); b) die Genehmigung von Leitlinien des Kärntner Wirtschaftsförde rungsfonds (§ 35 Abs. 2 K-WFG); c) die Erteilung eines Auftrages an den Vorstand des Kärntner Wirt schaftsförderungsfonds, Förde rungsrichtlinien auszuarbeiten (§ 35 Abs. 2a K-WFG); d) die Erteilung eines Auftrages an den Vorstand des Kärntner Wirt schaftsförderungsfonds, Leitli nien auszuarbeiten (§ 35 Abs. 2 K WFG); e) die Erteilung eines Auftrages an den Kärntner Wirtschaftsförde rungsfonds, Sonderförderungen gemäß § 5 Abs. 2 lit. c K-WFG zu gewähren; f) die Bestellung eines Mitgliedes des Vorstandes des Kärntner Wirt schaftsförderungsfonds (§ 12 Abs. 5 K-WFG); g) Entscheidungen gemäß § 35a Abs. 4 K-WFG;“ 11. In § 3 Z 43 lit. c wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt. 12. § 3 werden folgende Z 44 bis 48 angefügt: „44. die Erteilung eines Auftrages an die Kärntner Landesholding gemäß § 29a K-LHG; „45. die Zustimmung zur Veräußerung oder Belastung von Beteiligungs rechten gemäß § 32 K-LHG; „46. die Zustimmung zur Reduzierung oder Auflösung der Schwankungsre serve gemäß § 8 Abs. 5b K-LHG; „47. die Genehmigung der Reduzierung oder Auflösung des Kernvermögens gemäß Art. 64a K-LVG; „48. Entscheidungen gemäß § 36 Abs. 6 K-WFG, § 29 Abs. 6 K-LHG, § 39 Abs. 5 K-BBFG, § 20 Abs. 5 K KGFG, § 17 Abs. 5 K-RegFG und § 16 Abs. 5 K-WWFG.“ 13. In § 19 Abs. 2 wird das Zitat „§ 3 Z 41 bis 43“ durch das Zitat „§ 3 Z 41 bis 47“ ersetzt. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor i.V.: Dr. P l a t z e r Landesgesetzblatt 2008, Stück 9, Nr. 17 43 Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, Klagenfurt. Abonnentenbezug: Kärntner Druck- und Verlagsges. m. b. H., Viktringer Ring 28, 9010 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 58 66-104. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 54 6 96.