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奥地利的法律

Law amending the Carinthia Hunting Law 2000

颁布于 2001-07-12 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz, mit dem das Kärntner Jagdgesetz 2000 geändert wird.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
奥地利 · Kärnten
主题
Wild species and ecosystems
关键词
hunting/capture, hunting authorization/permit, enforcement/compliance, hunting gear/hunting methods, internal trade

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  1. 69. Gesetz vom 12. Juli 2001, mit dem das Gemeindeplanungsgesetz 1995 geändert wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 23/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 134/1997 und der Kundmachung LGBl. Nr. 3/2000, wird wie folgt geändert: 1. Im Titel des Gesetzes wird vor der Kurz bezeichnung „Gemeindeplanungsgesetz 1995“ das Wort „Kärntner“ eingefügt. 2. Nach § 2 Abs. 3 lit. h wird folgende lit. i angefügt: „i) die Festlegung von Gebieten, in denen die räumlichen Voraussetzungen für einen leis tungsfähigen Fremdenverkehr sowie des sen künftige Entwicklungsmöglichkeiten von der Gemeinde im unbedingt erforder lichen Ausmaß sicherzustellen sind (Vor ranggebiete für den Fremdenverkehr).“ 3. Nach § 2 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und Abs. 3b eingefügt: „(3a) In Gemeinden mit jährlich mehr als 100.000 Übernachtungen von Urlaubs- und Feriengästen, die nach dem Orts- und Nächti gungstaxengesetz 1970 abgabepflichtig sind, hat das örtliche Entwicklungskonzept jeden falls grundsätzliche Aussagen über Vorrang gebiete für den Fremdenverkehr (Abs. 3 lit. i) zu treffen. Als Vorranggebiete für den Frem denverkehr kommen in Betracht: a) als Bauland festgelegte Gebiete, aa) in denen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten die räumli chen Voraussetzungen für einen leis tungsfähigen Fremdenverkehr im Rah men eines oder mehrerer Betriebe zur Beherbergung von Urlaubs- und Feri engästen gegeben sind und bb) in denen überwiegend Gast- und Be herbergungsbetriebe und sonstige Ein richtungen errichtet worden sind, die dem Fremdenverkehr oder der Frei zeitgestaltung dienen, wie insbeson dere Sport- und Erholungseinrichtun gen, Vergnügungs- und Veranstal tungsstätten, sowie b) nicht als Bauland festgelegte Gebiete, die zur Sicherstellung der künftigen Entwick lungsmöglichkeiten des Fremdenverkehrs von anderen Nutzungen, insbesondere Wohnnutzungen, freizuhalten sind. (3b) Vorranggebiete für den Fremdenver kehr nach Abs. 3a lit. b dürfen nur festgelegt werden, wenn die räumlichen Voraussetzun gen für einen leistungsfähigen Fremdenver kehr sowie dessen künftige Entwicklungs möglichkeiten in der Gemeinde durch die Festlegung von Vorranggebieten für den Fremdenverkehr nach Abs. 3a lit. a nicht si chergestellt werden können. Das Flächenaus maß von Vorranggebieten für den Fremden verkehr nach Abs. 3a lit. b darf 30 vH der Ge samtflächen in der Gemeinde, die als Vorrang gebiet für den Fremdenverkehr festgelegt sind, nicht überschreiten.“ 4. In § 3 Abs. 3 wird nach dem dritten Satz folgende Bestimmung eingefügt: „Zwischen Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Un fällen mit gefährlichen Stoffen fallen, und an Postentgelt bar bezahlt 151 Jahrgang 2001 35. StückHerausgegeben am 28. September 2001 69. Gesetz: Gemeindeplanungsgesetz 1995; Änderung 70. Gesetz: Klagenfurter Stadtrecht 1998, Villacher Stadtrecht 1998; Änderung 71. Gesetz: Getränkeabgabegesetz 1992; Aufhebung 72. Gesetz: Kärntner Jagdgesetz 2000; Änderung deren Baugebieten, Verkehrsflächen, im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Men schen frequentiert werden, und sonstigen be sonders geschützten Gebieten ist ein unter Be dachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten angemessener Schutzabstand zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung ihrer Folgen zu wahren.“ 5. § 3 Abs. 6 lautet: „(6) Als Kurgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude von Gast- und Beherbergungsbetrieben bestimmt sind, im Übrigen a) für Wohngebäude samt dazugehörigen sons tigen baulichen Anlagen nach Abs. 4 lit. a, b) für Einrichtungen und Gebäude, die dem Fremdenverkehr oder der Freizeitgestal tung dienen, wie insbesondere Sport- und Erholungseinrichtungen, Vergnügungs und Veranstaltungsstätten, und c) für Gebäude und sonstige bauliche Anla gen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Kurgebietes oder dem Fremdenverkehr dienen, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Kurge biet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. In Kurgebieten dürfen Flächen als reine Kurgebiete festgelegt werden, in de nen neben Gebäuden von Gast- und Beher bergungsbetrieben nur solche Einrichtungen und Gebäude nach lit. b und solche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen nach lit. c errichtet werden dürfen, die keine örtlich un zumutbaren Umweltbelastungen (Abs. 3) mit sich bringen.“ 6. Nach § 5 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt: „(4a) Als Bienenhäuser nach Abs. 2 lit. g gel ten nur Gebäude, die zumindest mit einem Raum ausgestattet sind, der zum länger dau ernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.“ 7. Nach § 8 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt: „(4a) Sonderwidmungen für Apart menthäuser dürfen nur außerhalb von Vor ranggebieten für den Fremdenverkehr (§ 2 Abs. 3 lit. i in Verbindung mit Abs. 3a) festge legt werden.“ 8. In § 8 Abs. 13 wird das Wort „Industrie gebieten“ durch die Wortfolge „Kurgebieten, reinen Kurgebieten sowie Sondergebieten“ ersetzt. 9. In § 15 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „In Vorranggebieten für den Fremdenverkehr (§ 2 Abs. 3 lit. i in Verbindung mit Abs. 3a) dürfen Umwidmun gen von Grünland in Bauland überdies nur in reines Kurgebiet (§ 3 Abs. 6) vorgenommen werden.“ 10. In § 16 Abs. 1 wird das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt. 11. In § 20 Abs. 1 wird der Ausdruck „Kärntner Bauordnung 1992“ durch den Aus druck „Kärntner Bauordnung 1996“ ersetzt. 12. In § 23 Abs. 2 wird das Zitat „§ 24 Abs. 3 lit. a bis c“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 3 lit. b und c“ ersetzt. 13. § 23 Abs. 4 lautet: „(4) Während der Geltung der befristeten Bausperre dürfen Baubewilligungen nach § 6 lit. a der Kärntner Bauordnung 1996 nicht er teilt werden, wenn dadurch die Umsetzung konkreter Planungsabsichten der Gemeinde im Rahmen der Bebauungs- oder Flächenwid mungsplanung wesentlich erschwert oder ihre beabsichtigten Wirkungen wesentlich beein trächtigt würden.“ 14. In § 23 Abs. 5 wird der Ausdruck „Kärntner Bauordnung 1992“ durch den Aus druck „Kärntner Bauordnung 1996“ ersetzt. 15. Dem § 24 Abs. 2 wird folgender Satz an gefügt: „Im textlichen Bebauungsplan dürfen über dies für im Grünland gesondert festgelegte Grundflächen (§ 5 Abs. 2), ausgenommen Grundflächen für Erholungszwecke ohne spe zifische Erholungsnutzung (§ 5 Abs. 2 lit. c), die Bebauungsbedingungen nach § 25 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. d sowie nach § 25 Abs. 2 lit. f und lit. h festgelegt werden.“ 16. Dem § 25 Abs. 3 wird folgender Satz an gefügt: „Beschränkungen hinsichtlich der Teilung von Grundstücken, ausgenommen die Festle gung der Mindestgröße der Baugrundstücke (Abs. 1 lit. a), dürfen in Bebauungsplänen nicht festgelegt werden.“ 17. In § 33 Abs. 1 wird der Ausdruck „S 30.000,– bis S 100.000,–“ durch den Ausdruck „2200 Euro bis 7200 Euro“ ersetzt und es ent fällt die Wortfolge „oder mit Ersatzfreiheits strafe von zwei bis sechs Wochen“. 18. Nach § 33 wird folgender § 34 angefügt: „§ 34 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Landesgesetzblatt 2001, Stück 35, Nr. 69152 Beherrschung der Gefahren bei schweren Un fällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14. Jänner 1997, S 13, umgesetzt.“ Artikel II (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kund machung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Festlegungen in bestehenden örtlichen Entwicklungskonzepten, Flächenwidmungs plänen und Bebauungsplänen, die den Be stimmungen dieses Gesetzes nicht entspre chen, sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, längstens innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die geänderte Rechtslage anzupassen. (3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleitete Verfahren zur Er stellung oder Änderung von örtlichen Ent wicklungskonzepten oder zur Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen sind entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand nach der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage weiterzuführen. (4) Die Genehmigung von Flächenwid mungsplänen und Bebauungsplänen, die vom Gemeinderat bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind, hat nach der im Zeitpunkt dieser Beschlussfas sung geltenden Rechtslage zu erfolgen. Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängige Genehmigungsverfahren finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung. (5) Die Gemeinden haben in den bestehen den Flächenwidmungsplänen nicht als Son dergebiete festgelegte Grundflächen, auf de nen Betriebe errichtet worden sind, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherr schung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen, innerhalb ei nes Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Ge setzes als Sondergebiete festzulegen und einen entsprechenden Verwendungszweck auszu weisen. (6) Wenn in einer Gemeinde bis 31. Dezem ber 1999 kein örtliches Entwicklungskonzept erstellt worden ist, findet Art. II Abs. 12 vier ter Satz des Gesetzes LGBl. Nr. 105/1994 keine Anwendung, wenn die Gemeinde das Verfahren zur Erstellung des örtlichen Ent wicklungskonzeptes zu diesem Zeitpunkt be reits eingeleitet hat. Hat die Gemeinde das Verfahren zur Erstellung des örtlichen Ent wicklungskonzeptes zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingeleitet, findet Art. II Abs. 12 vierter Satz des Gesetzes LGBl. Nr. 105/1994 bis zur Einleitung dieses Verfahrens mit der Maßgabe Anwendung, dass Änderungen des Flächenwidmungsplanes im vereinfachten Verfahren (§ 16) nur vorgenommen werden dürfen, wenn sie den erkennbaren grundsätz lichen Planungsabsichten der Gemeinde nicht widersprechen, und sonstige Änderungen des Flächenwidmungsplanes nur genehmigt wer den dürfen, wenn zwingende öffentliche In teressen die Änderung des Flächenwidmungs planes erfordern. (7) Gemeinden mit jährlich mehr als 100.000 Übernachtungen von Urlaubs- und Ferien gästen, die nach dem Orts- und Nächtigungs taxengesetz 1970 abgabenpflichtig sind, ha ben das örtliche Entwicklungskonzept, sofern darin keine grundsätzlichen Aussagen über Vorranggebiete für den Fremdenverkehr (§ 2 Abs. 3 lit. i in Verbindung mit Abs. 3a) getrof fen werden, innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entspre chend zu ergänzen. (8) Sonderwidmungen für Apartmenthäuser dürfen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erst dann neu festgelegt werden, wenn im ört lichen Entwicklungskonzept grundsätzliche Aussagen über Vorranggebiete für den Frem denverkehr (§ 2 Abs. 3 lit. i in Verbindung mit Abs. 3a) getroffen worden sind. (9) Die Gemeinden haben Festlegungen von Vorranggebieten für den Fremdenverkehr (§ 2 Abs. 3 lit. i in Verbindung mit Abs. 3a) in ört lichen Entwicklungskonzepten nach Ablauf von zehn Jahren seit diesen Festlegungen dar aufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Festlegungen noch gegeben sind; ist dies nicht der Fall, ha ben die Gemeinden solche Festlegungen in nerhalb eines weiteren Jahres aufzuheben. (10) Auf unbebaute Grundflächen, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in bestehenden Flächenwidmungsplänen die Sonderwidmung Apartmenthaus festgelegt ist, findet die durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage für Apartmenthäuser keine An wendung. (11) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Erteilung von Baubewilligungen nach § 6 lit. a der Kärntner Bauordnung 1996 in Gebieten, in denen eine befristete Bausperre verfügt wor den ist, sind nach der durch Art. I Z 13 dieses Gesetzes geänderten Rechtslage fortzuführen. (12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt in § 33 Abs. 1 in der Fassung dieses Ge setzes an die Stelle des Ausdruckes „2200 Landesgesetzblatt 2001, Stück 35, Nr. 69 153 Euro bis 7200 Euro“ der Ausdruck „S 30.000,– bis S 100.000,–“. Der Präsident des Landtages: DI F r e u n s c h l a g Der Landesrat: W u r m i t z e r 70. Gesetz vom 22. Juni 2001, mit dem das Klagenfurter Stadtrecht 1998 und das Villa cher Stadtrecht 1998 geändert werden Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Klagenfurter Stadtrecht 1998 – K-KStR 1998, LGBl. Nr. 70, wird wie folgt geändert: 1. Im § 88 Abs. 1 wird der Betrag „S 20.000,–“ durch den Betrag „3000 Euro“ er setzt. 2. Im § 88 Abs. 2 wird der Betrag „eine Mil lion Schilling“ durch den Betrag „72.000 Euro“ ersetzt. Artikel II Das Villacher Stadtrecht 1998 – K-VStR 1998, LGBl. Nr. 69, wird wie folgt geändert: 1. Im § 90 Abs. 1 wird der Betrag „S 30.000,–“ durch den Betrag „3000 Euro“ er setzt. 2. Im § 90 Abs. 3 wird der Betrag „eine Mil lion Schilling“ durch den Betrag „72.000 Euro“ ersetzt. Artikel III (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundma chung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Bis zum 31. Dezember 2001 tritt im Arti kel I Z 1 (§ 88 Abs. 1) an die Stelle des Betra ges „3000 Euro“ der Betrag „S 20.000,–“ und im Art. I Z 2 (§ 88 Abs. 2) an die Stelle des Be trages „72.000 Euro“ der Betrag „eine Million Schilling“. (3) Bis zum 31. Dezember 2001 tritt im Art. II Z. 1 (§ 90 Abs. 1) an die Stelle des Betrages „3000 Euro“ der Betrag „S 30.000,–“ und im Art. II Z 2 (§ 90 Abs. 2) an die Stelle des Be trages „72.000 Euro“ der Betrag „eine Million Schilling“. Der Präsident des Landtages: DI F r e u n s c h l a g Der Landesrat: W u r m i t z e r 71. Gesetz vom 22. Juni 2001, mit dem das Getränkeabgabegesetz 1992 aufgehoben wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Getränkeabgabegesetz 1992, LGBl. Nr. 94, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 110/1994 und 3/1996 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 28/1993, wird aufgehoben. Artikel II (1) Art. I tritt hinsichtlich der Lieferung von alkoholischen Getränken am 9. März 2000 und hinsichtlich der Lieferung von alkoholfreien Getränken und von Speiseeis am 1. Jänner 2001 in Kraft. (2) Auf Sachverhalte, die sich bis zum Zeit punkt des Außer-Kraft-Tretens gemäß Abs. 1 ereignet haben, ist das Getränkeabgabegesetz 1992, LGBl. Nr. 94, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 110/1994 und 3/1996 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 28/1993, weiterhin anzuwenden. Der Präsident des Landtages: DI F r e u n s c h l a g Der Landesrat: W u r m i t z e r 72. Gesetz vom 12. Juli 2001, mit dem das Kärntner Jagdgesetz 2000 geändert wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 lautet: „(2) Ein geordneter Jagdbetrieb ist gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes angepasster artenreicher und ge sunder Wildstand erzielt und erhalten wird. Dabei sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirt schaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen. Der geordnete Jagdbe trieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Aus übung des Jagdschutzes.“ 2. Im § 4 Abs. 1 lit. a entfällt das Wort „Sika-,“. 3. Im § 4 Abs. 1 lit. b werden nach dem Wort „Kolkrabe“ folgende Worte angefügt: „die Aaskrähe, der Eichelhäher, die Elster“. Landesgesetzblatt 2001, Stück 35, Nr. 69, 70, 71, 72154 4. § 15 Abs. 6 lautet: „(6) Die Eigentümer der in Abs. 1 und 2 ge nannten Grundstücke oder die von ihnen be auftragten Personen dürfen auf diesen, wenn dies zur Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung, insbesondere zum Schutz der Haustiere, unbedingt erforderlich ist, Füchse, Dachse, Edel- und Steinmarder und Iltisse fangen und töten. Der Fang und die Tötung von Iltissen und Edelmardern ist überdies nur so lange zulässig, als diese ohne Beeinträchti gung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen; liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, hat die Landesregierung den Fang und die Tötung von Iltissen und Edelmardern durch Verordnung zu verbieten. Das gefan gene oder getötete Raubwild ist dem Jagd ausübungsberechtigten, der zu verständigen ist, auf sein Verlangen zur Verfügung zu stel len.“ 4a. Im § 37 Abs. 7 lit. c werden die Worte „der Prüfungskommission (Abs. 6) überdies ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagd und Naturschutzrechtes sowie Grundkennt nisse der Ersten Hilfe nachgewiesen hat“ durch die Worte „der Bezirksverwaltungs behörde gegenüber schriftlich bestätigt, dass er über ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagd- und Naturschutzrechtes sowie über Grundkenntnisse der ersten Hilfe verfügt“ er setzt. 5. Dem § 37 Abs. 10 werden folgende Sätze angefügt: „Die Bewerber um Zulassung zur Prüfung haben an die Kärntner Jägerschaft eine Prüfungsgebühr und eine Manipulations gebühr zu entrichten, deren Höhe durch Ver ordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Hiebei ist von den durchschnittlichen Kosten, die durch die Abhaltung der Prüfung entste hen (Entschädigung der Prüfer, Reisekosten, Personal- und Sachaufwand u. ä.), auszuge hen. Die Prüfungsgebühr und die Manipulati onsgebühr werden bei Zurücktreten von oder bei Nichtbestehen der Prüfung nicht erstat tet.“ 6. Im § 38b Abs. 2 lit. a wird der Betrag „S 180,–“ durch den Betrag „13 Euro“ (13,0811 Euro) ersetzt. 7. Im § 38b Abs. 2 lit. b wird der Betrag „S 350,–“ durch den Betrag „26 Euro“ (25,4354 Euro) ersetzt. 8. Im § 38b Abs. 2 lit. c wird der Betrag „S 500,–“ durch den Betrag „37 Euro“ (36,3364 Euro) ersetzt. 9. Im § 38b Abs. 2 lit. d wird der Betrag „S 100,–“ durch den Betrag „8 Euro“ (7,2672 Euro) ersetzt. 10. Im § 40a Abs. 2 wird der Betrag „S 200,–“ durch den Betrag „15 Euro“ (14,5345 Euro) er setzt. 11. Im § 44 Abs. 2 werden die Worte „Jagd schutzorgane in entsprechender Anzahl (Abs. 5 bis 8) zu bestellen.“ durch die Worte „in ent sprechender Anzahl (Abs. 5 bis 8) Vorschläge für die Bestellung von Jagdschutzorganen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu ma chen.“ ersetzt. 12. Im § 44 Abs. 3 wird das Wort „bestätigt“ durch das Wort „bestellt“ ersetzt. 13. Im § 44 Abs. 4 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt: „In diesem Fall sind übereinstimmende Vorschläge (Abs. 2) der Jagdausübungsberechtigten Voraussetzung für die Bestellung durch die Bezirksverwal tungsbehörde. Vor der Bestellung ist der nach der Lage der Jagdgebiete in Betracht kom mende Bezirksjägermeister zu hören.“ 14. Im § 44 Abs. 9 werden die Worte „die Be stellung weiterer Jagdschutzorgane“ durch die Worte „die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung weiterer Jagdschutzorgane“ und wird das Zitat „Abs. 6 bis 8“ durch das Zi tat „Abs. 6 und 8“ ersetzt. 15. § 44 Abs. 10 lautet: „(10) Wenn der Jagdausübungsberechtigte trotz einmaliger nachweislicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht da durch Vorsorge trifft, dass er in ausreichender Anzahl Vorschläge für die Bestellung von Jagdschutzorganen (Abs. 1 und 9) macht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf seine Rechnung Jagdschutzorgane ohne Bedacht nahme auf Vorschläge zu bestellen.“ 15a. Die Überschrift des § 45 lautet: „Be stellungsdauer, Angelobung“. 16. § 45 Abs. 1 lautet: „(1) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich das Jagdgebiet oder ein Teil davon liegt, Name, Beruf und Anschrift der vorgeschlagenen Jagdschutzorgane, das Ge biet, in dem der Jagdschutzdienst ausgeübt werden soll, und die Art der Ausübung des Jagdschutzdienstes (§ 44 Abs. 1) mitzuteilen.“ 17. § 45 Abs. 2 lautet: „(2) Die Bestellung eines Jagdschutzorganes hat – soweit § 44 Abs. 10 nicht anderes be stimmt – auf der Grundlage der Vorschläge des Jagdausübungsberechtigten durch die Be zirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Die Be stellung darf dann nicht erfolgen, wenn hin sichtlich einer vorgeschlagenen Person eine der im § 46 angeführten Voraussetzungen Landesgesetzblatt 2001, Stück 35, Nr. 72 155 nicht gegeben ist oder wenn anstelle des in § 44 Abs. 6 und 8 vorgesehenen hauptberufli chen ein nebenberufliches Jagdschutzorgan bestellt werden soll oder wenn im Hinblick auf die Größe und die Beschaffenheit des Jagdge bietes ein regelmäßiger, dauernder und ausrei chender Jagdschutz durch angelobte Jagd schutzorgane bereits gewährleistet ist. Die Be stellung hat auf die Dauer von zwei Jahren zu erfolgen; sie gilt als auf jeweils zwei Jahre ver längert, wenn vom Jagdausübungsberechtig ten nicht innerhalb des drittletzten oder vor letzten Monats vor Ablauf der Bestellungs dauer ein anderer Vorschlag gemacht wird. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der die Be stellung ausgeschlossen hätte, oder wenn das Jagdschutzorgan wiederholt die Bestimmun gen dieses Gesetzes verletzt. Mit Ablauf der Bestellungsdauer und bei Widerruf der Be stellung sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis (Abs. 3) einzuziehen. Bei Abbe rufung des Jagdschutzorganes hat die Be zirksverwaltungsbehörde den Jagdaus übungsberechtigten aufzufordern, unverzüg lich einen neuen Vorschlag (Abs. 1) zu erstat ten.“ 18. Im § 45 Abs. 3 werden die Worte „Ein erstmals als Jagdschutzorgan Bestätigter“ durch die Worte „Ein erstmals als Jagdschutz organ Bestellter“ ersetzt und werden im letz ten Satz die Worte „der Bestätigung“ durch die Worte „der Bestellung“ ersetzt. 19. Im § 45 Abs. 5 werden die Worte „Die be stätigten“ durch die Worte „Die bestellten“ ersetzt. 20. § 45 Abs. 6 lautet: „(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für alle von ihr bestellten und angelobten Jagd schutzorgane einen Vormerk zu führen.“ 21. § 51 Abs. 1 lautet: „(1) Während des ganzen Jahres sind zu schonen: das Steinwild, der Bär, der Wolf, das kleine Wiesel, der Fischotter, der Luchs, die Wildkatze, der Biber, die Auerhenne, die Birk henne, die Haselhenne, das Alpenschneehuhn, das Steinhuhn, die Wachtel, die Wacholder drossel (der Krammetsvogel), der Graureiher, der Haubentaucher, die Bekassine, die Wild enten, ausgenommen die Stockente, die Krickente, die Pfeifente, die Schnatterente, die Spießente, die Löffelente, die Tafelente, die Reiherente und die Knäkente, die Wild gänse, ausgenommen die Graugans, die Saat gans und die Kanadagans, die Hohltaube, der Kolkrabe, die Taggreifvögel und die Eulen.“ 22. Im § 51 Abs. 2 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt: „Für Alpenschnee hasen, Alpensteinböcke, Gemsen, Edelmarder und Iltisse ist jedenfalls eine Schonzeit fest zulegen.“ 23. Im § 51 Abs. 4 werden die Worte „aufhe ben, verlängern oder verkürzen,“ durch die Worte „verlängern oder – soweit es sich nicht um Wild nach Abs. 4a handelt – auch aufhe ben oder verkürzen,“ ersetzt. 24. Nach § 51 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt: „(4a) Um selektiv und in geringer Anzahl die Tötung, den Fang oder die Haltung von ganzjährig geschontem Federwild oder von Wölfen, Bären, Fischottern, Wildkatzen oder Luchsen zu ermöglichen, kann die Landesre gierung – sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt – die nach Abs. 1 festge legte Schonzeit für dieses Wild aufheben oder verkürzen, und zwar im Interesse der Volksge sundheit und der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung er heblicher Schäden an Kulturen, Viehbestän den, Wäldern, Fischereigebieten und Gewäs sern, zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen oder zu Forschungszwecken oder zur Aufstockung der Bestände und zur Wiederan siedlung und der für diese Zwecke erforderli chen Aufzucht. Soweit es sich nicht um ganzjährig geschontes Federwild handelt, darf diese Verordnung bei Vorliegen der sons tigen Voraussetzungen auch erlassen werden zum Schutz von Eigentum im Allgemeinen oder zur Erhaltung natürlichen Lebensrau mes. Diese Verordnungen dürfen jeweils höchstens für die Dauer von zwei Jahren er lassen werden.“ 25. Im § 51 Abs. 5 werden nach den Worten „eine bestimmte Wildart“ die Worte „– ausge nommen eine der in Abs. 4a angeführten Wildarten –“ eingefügt und wird folgender Satz angefügt: „Die Schonzeit für in Abs. 4a angeführtes Wild darf jedoch nur dann außer Wirksamkeit gesetzt werden, wenn dies zum Schutz einer der in Abs. 4a angeführten Inter essen geboten erscheint, sofern es keine an dere zufriedenstellende Lösung gibt.“ 26. Im § 51 Abs. 5a werden nach den Worten „die nach Abs. 2 festgelegten Schonzeiten“ die Worte „für Schalenwild“ eingefügt. 27. Im § 52 Abs. 1 werden nach dem Wort „liegt“ folgende Worte angefügt: „und soweit Abs. 2a nicht anderes bestimmt“. 28. Im § 52 Abs. 2 werden nach dem Wort „erscheint“ folgende Worte angefügt: „und so weit Abs. 2a nicht anderes bestimmt“. 29. Nach § 52 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt: Landesgesetzblatt 2001, Stück 35, Nr. 72156 „(2a) Wenn sich eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 2 auf ganzjährig geschontes Federwild oder auf Wölfe, Bären, Fischotter, Wildkatzen oder Luchse bezieht, darf sie nur zum Schutz einer der in § 51 Abs. 4a angeführten Interes sen bewilligt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.“ 30. Im § 52 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Handelt es sich um die Eier ganzjährig geschonten Federwildes, darf die Bewilligung überdies nur zum Schutz einer der in § 51 Abs. 4a angeführten Interes sen erteilt werden, sofern es keine andere zu friedenstellende Lösung gibt.“ 31. § 54 lautet: „§ 54 Handel mit Wild Federwild – ausgenommen Rebhühner, Fa sane, Stockenten und Ringeltauben – sowie Wölfe, Bären, Fischotter, Wildkatzen und Luchse dürfen nur verkauft sowie für den Ver kauf befördert, gehalten und angeboten wer den, wenn eine Bewilligung nach § 52 Abs. 2a – jedoch höchstens für die Dauer von sechs Wochen – erteilt wurde oder wenn ein Fall nach § 99 Abs. 3 vorliegt. Taggreifvögel und Eulen dürfen überdies auch dann verkauft so wie für den Verkauf befördert, gehalten und angeboten werden, wenn eine Bewilligung nach § 54a erteilt wurde. Dies gilt auch für die Decke, das Fell und sonstige Bestandteile die ser Tiere. Im Übrigen darf ganzjährig ge schontes Wild nur verkauft sowie für den Ver kauf befördert, gehalten und angeboten wer den, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Tier nicht in Kärnten erlegt oder gefangen wurde oder dass es aus einem Gehege stammt, oder wenn eine Genehmigung nach § 52 Abs. 2 – jedoch höchstens für die Dauer von sechs Wochen – erteilt wurde oder wenn ein Fall nach § 99 Abs. 3 vorliegt.“ 32. Im § 54a Abs. 2 werden nach den Worten „Die Landesregierung darf“ die Worte „– so fern es keine andere zufriedenstellende Lö sung gibt –“ eingefügt. 33. § 68 Abs. 1 Z 2 lautet: „2. mit Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen auf Wild zu schießen; auf Schalenwild und Murmeltiere ist darüber hinaus auch der Schrotschuss verboten; der Fangschuss mit der Faustfeuerwaffe und der Fangschuss mit Schrot in besiedeltem Gebiet sind erlaubt;“. 34. Nach § 68 Abs. 1 Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt: „8a. die Jagd unter Verwendung von Leim ruten, von Haken, von als Lockvögel benütz ten, geblendeten oder verstümmelten leben den Vögeln, von Tonbandgeräten, von Spie geln oder von sonstigen Vorrichtungen zum Blenden, von Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, von Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker sowie von elektrischen oder elektronischen Vorrichtun gen, die töten oder betäuben können;“. 35. Im § 68 Abs. 1 Z 19 werden die Worte „ganzjährig geschonten“ durch das Wort „des“ ersetzt. 36. Im § 68 Abs. 1 Z 23 werden die Worte „Hochstände oder Hochsitze“ durch das Wort „Ansitzeinrichtungen“ ersetzt. 37. § 68 Abs. 2 zweiter Satz lautet: „Sie hat ferner in begründeten Fällen und sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Betäubungs- und Lähmungsmitteln (Abs. 1 Z 8) zuzulassen.“ 38. Im § 68 Abs. 3 erster Satz werden die Worte „der Landwirtschaft“ durch die Worte „an der Abwehr ernster Schäden für die Landwirtschaft“ und die Worte „und wenn die Voraussetzungen des Abs. 3a vorliegen.“ durch die Worte „sofern es keine andere zu friedenstellende Lösung gibt, und im Übrigen die Voraussetzungen des Abs. 3a vorliegen.“ ersetzt. 39. Dem § 68 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt: „Die Landesregierung hat mit Ver ordnung Fanggeräte, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind, zu verbieten, sofern die Verwen dung dieser Fallen nicht zum Schutz einer der in § 51 Abs. 4a angeführten Interessen weiter hin geboten erscheint und sofern es keine an dere zufriedenstellende Lösung gibt. Sie hat weiters durch Verordnung Fanggeräte, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungs bedingungen nicht selektiv sind, zu verbieten, wenn durch ihre Verwendung das örtliche Ver schwinden des Edelmarders oder des Iltisses hervorgerufen werden könnte oder deren Po pulationen schwer gestört werden könnten, sofern die weitere Verwendung dieser Fallen nicht zum Schutz einer der in § 51 Abs. 4a an geführten Interessen weiterhin geboten er scheint und sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt.“ 40. Im § 72 Abs. 1 werden die Worte „von Wild“ durch die Worte „von Schalenwild“ und die Worte „des Wildes“ durch die Worte „des Schalenwildes“ ersetzt. 41. Dem § 80 wird folgender Abs. 3 ange fügt: Landesgesetzblatt 2001, Stück 35, Nr. 72 157 „(3) Vor der Erlassung von Gesetzen und Verordnungen, die die Jagd berühren, ist die Kärntner Jägerschaft zu hören.“ 42. Im § 83 Abs. 1 wird nach den Worten „die Vollversammlung“ der Klammerausdruck „(der Kärntner Landesjägertag)“ eingefügt. 43. § 83 Abs. 2 lautet: „(2) Die Vollversammlung besteht aus den Bezirksjägermeistern und den Delegierten der Bezirksgruppen. Jede Bezirksgruppe entsen det für die ersten 100 Mitglieder und für je 50 weitere Mitglieder einen Delegierten in die Vollversammlung. Besteht nach Errechnung der Delegiertenanzahl ein Mitgliederrest von mehr als 25, so ist ein weiterer Delegierter zu entsenden.“ 44. Im § 83 Abs. 3 lit. d wird nach den Wor ten „der Sachbearbeiter“ der Klammeraus druck „(der Referenten)“ eingefügt. 45. Nach § 83 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: „(3a) Zum Rechnungsprüfer (Stellvertre ter), zum Vorsitzenden des Disziplinarrates, zu seinen Stellvertretern und zu sonstigen Mitgliedern des Disziplinarrates sowie zum Disziplinaranwalt (Stellvertreter) ist nur wählbar, wer nicht als sonstiges Organ oder als Mitglied eines Kollegialorgans der Kärnt ner Jägerschaft gewählt worden ist.“ 46. Dem § 83 Abs. 5 wird folgender Satz an gefügt: „Der Landesausschuss kann einzelne seiner Aufgaben einzelnen Sachbearbeitern (Referenten) zur Vorberatung übertragen.“ 47. Nach § 83 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt: „(7a) Gehört ein Mitglied der Kärntner Jä gerschaft einem Kollegialorgan sowohl auf Grund einer Wahl als auch auf Grund seiner Stellung als Organ einer Bezirksgruppe an, so hat es in diesem Kollegialorgan dennoch nur eine Stimme.“ 48. Im § 83 Abs. 9 werden nach den Worten „von der Vollversammlung“ die Worte „aus den Mitgliedern der Kärntner Jägerschaft“ eingefügt. 49. Im § 84 Abs. 1 wird nach den Worten „die Bezirksversammlung“ der Klammerausdruck „(der Bezirksjägertag)“ eingefügt. 50. § 84 Abs. 2 lautet: „(2) Die Bezirksversammlung wird aus den Hegeringleitern und den Delegierten der He geringe gebildet. Jeder Hegering entsendet für die ersten 50 Mitglieder und für je 25 weitere Mitglieder einen Delegierten in die Bezirks versammlung. Besteht nach Errechnung der Delegiertenanzahl ein Mitgliederrest von mehr als zwölf, so ist ein weiterer Delegierter zu entsenden.“ 51. Dem § 85 Abs. 1 wird folgender Satz an gefügt: „Ergibt sich auf Grund des zweiten Satzes eine Mitgliedschaft in mehr als einem Hegering oder in keinem Hegering, so hat die ses Mitglied der Kärntner Jägerschaft bis 31. Jänner eines Jahres mitzuteilen, in welchem der Hegeringe es künftig seine Mitgliedschaft ausüben will.“ 52. Im § 85 Abs. 2 werden nach den Worten „die Veranstaltung der jährlichen Hege schauen“ die Worte „sowie die Veranstaltung von mindestens einem jährlichen Hegering schießen“ eingefügt. 53. Im § 86 Abs. 1 zweiter Satz werden die Worte „mindestens ein Drittel“ jeweils durch die Worte „mindestens 20 vH“ ersetzt. 54. Dem § 86 Abs. 2 wird folgender Satz an gefügt: „Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.“ 55. § 88 Abs. 2 erster und zweiter Satz ent fallen. 56. Dem § 89 werden folgende Absätze an gefügt: „(5) Die Mitglieder der Kärntner Jäger schaft sind zum verlässlichen und sach gemäßen Umgang mit ihren Jagdwaffen ver pflichtet. Sie haben ihre Jagdwaffe regelmäßig auf ihre Sicherheit und Präzision zu überprü fen und ihre Schießfertigkeit regelmäßig so zu üben, dass sie die Jagd sachgemäß und weid gerecht ausüben können. Bei der Ausfolgung einer Jagdgastkarte ist der Jagdausübungsbe rechtigte verpflichtet, sich davon zu überzeu gen, dass die Jagdgäste zum sachgemäßen und weidgerechten Umgang mit einer Jagdwaffe befähigt sind. (6) Die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft sind verpflichtet, jährlich einmal an einem He geringschießen (§ 85 Abs. 2) teilzunehmen.“ 57. Im § 90 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „In die Frist von fünf Jahren sind Zeiten von bis zu zehn Jah ren nicht einzurechnen, in denen keine Mit gliedschaft zur Kärntner Jägerschaft be steht.“ 58. Im § 90 Abs. 4 werden der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt: „Diese sind von der Vollversammlung aus dem Kreis der Mitglieder der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen, wo Landesgesetzblatt 2001, Stück 35, Nr. 72158 bei jedenfalls der Vorsitzende und der Stell vertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Mitglieder zu wählen sind.“ 59. Dem § 90 Abs. 5 wird folgender Satz an gefügt: „Das Verfahren darf unterbrochen werden, wenn über dieselbe Tathandlung ein Strafverfahren vor einem Gericht anhängig ist.“ 60. § 90 Abs. 8 lautet: „(8) Für das Verfahren vor dem Disziplinar rat und für das Berufungsverfahren (Abs. 7) sind die Bestimmungen des Allgemeinen Ver waltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 (Art. VIII), anzuwenden.“ 61. Im § 91 Abs. 2 entfallen das Wort „ins besondere“ und die lit. b. 62. Im § 97 entfällt das Zitat „§ 54“ und wird dem Zitat „§ 68“ das Zitat „ausgenommen Z 8a, 19 und 23“ angefügt. 63. Im § 98 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „54 Abs. 1“ durch das Zitat „54“ ersetzt. 64. Im § 98 Abs. 2 wird der Betrag „S 20.000,–“ durch den Betrag „1450 Euro“ er setzt. 65. Im § 98 Abs. 3 wird der Betrag „S 30.000,–“ durch den Betrag „2180 Euro“ er setzt. 66. Nach § 100 wird folgender § 100a einge fügt: „§ 100a Umsetzung von Gemeinschaftsrecht Mit diesem Gesetz werden die Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Er haltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, Seite 7, in der Fas sung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtli nie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissen schaftlichen Fortschritt, ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997, Seite 42, und die Richtlinie des Rates 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103/1 vom 25. April 1979, umge setzt.“ Artikel II Art. I Z 6 bis 10, 64 und 65 treten am 1. Jän ner 2002 in Kraft. Der Präsident des Landtages: DI F r e u n s c h l a g Der Landesrat: W u r m i t z e r Landesgesetzblatt 2001, Stück 35, Nr. 72 159 Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, Klagenfurt. Abonnentenbezug: Kärntner Druck- und Verlagsges. m. b. H., Viktringer Ring 28, 9010 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 58 66-104. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 54 6 96.

Law amending the Carinthia Hunting Law 2000 · Nelum