Law amending the Carinthia Electricity Industry Organization Law
颁布于 2008-05-29 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Gesetz vom 29. Mai 2008, mit dem das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz geändert wird.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 奥地利 · Kärnten
- 主题
- Energy
- 关键词
- energy conservation/energy production, policy/planning, legal proceedings/administrative proceedings, offences/penalties
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48. Gesetz: Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz; Änderung
49. Verordnung: Geflügelhygienekontrollgebührenverordnung 2008
48. Gesetz vom 29. Mai 2008, mit dem das § 46d Anerkennung von Herkunftsnach- Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -orga- weisen aus anderen Staaten nisationsgesetz geändert wird § 46e Berichtswesen“ Der Landtag von Kärnten hat in Aus- 2. Im § 1 werden nach den Worten „Verteilung führung des Elektrizitätswirtschafts- und – von“ die Worte „und Versorgung mit“ ein- organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, gefügt. zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105 und 106/2006, beschlossen: 3. Im § 2 lit. b wird das Wort „EG-Vertrag“ durch das Wort „EU-Primärrecht“ ersetzt. Artikel I 4. Im § 2 lit. c werden nach dem Wort „Ener- Das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und gieträger“ der Klammerausdruck „(§ 5 -organisationsgesetz, LGBl. Nr. 24/2006, wird Abs. 1 Z 11 Ökostromgesetz)“ eingefügt wie folgt geändert: und der Strichpunkt durch folgende Wort- folge ersetzt:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt „und das Potential der Kraft-Wärme- geändert: Kopplung (KWK) und KWK-Technologien a) Nach § 31 werden folgende §§ 31a und 31b gemäß Anhang II des Elektrizitätswirt- eingefügt: schafts- und -organisationsgesetzes als „§ 31a Langfristplanung Mittel zur Energieeinsparung und Gewähr- leistung der Versorgungssicherheit nach- § 31b Ausschreibung der Primärregelleis- haltig zu nutzen;“ tung“ b) Nach § 45 werden folgende §§ 45a und 45b 5. § 3 wird wie folgt geändert: eingefügt: a) Nach Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt: „§ 45a Versorger letzter Instanz „1a. ,Betriebsstätte‘ jenes räumlich zusam- § 45b Allgemeine Geschäftsbedingungen menhängende Gebiet, auf dem regel- für die Belieferung mit elektrischer Ener- mäßig eine auf Gewinn oder sonstigen gie“ wirtschaftlichen Vorteil gerichtete c) Nach § 46 werden folgender § 46a sowie ein Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird;“ Hauptstück 4a mit den §§ 46b bis 46e ein- b) Z 3 lautet: gefügt: „3. ,Bilanzgruppenkoordinator‘ eine „§ 46a Aufbringung der Mittel für die Be- natürliche oder juristische Person, die reitstellung der Primärregelleistung eine Verrechnungsstelle aufgrund ei- 4a. Hauptstück: KWK-Anlagen ner Konzession betreibt sowie berech- tigt und verpflichtet ist, die Bilanz- § 46b Kriterien für den Wirkungsgrad der gruppen einer Regelzone bezüglich KWK Ausgleichsenergie in organisatori- § 46c Herkunftsnachweis für Strom aus scher und abrechnungstechnischer hocheffizierter KWK Hinsicht zu verwalten;“ 186 Landesgesetzblatt 2008, Stück 24, Nr. 48 c) Z 5 wird durch folgende Z 4a und 5 ersetzt: 16a. ,Haushaltskunden‘ Kunden, die Elek- „4a. ,dezentrale Erzeugungsanlage‘ eine trizität für den Eigenverbrauch im Erzeugungsanlage, die an ein öffentli- Haushalt kaufen; dies schließt ge- ches Mittel- oder Niederspannungs- werbliche und berufliche Tätigkeiten Verteilernetz (Bezugspunkt Überga- nicht mit ein;“ bestelle) angeschlossen ist und somit h) Nach der Z 17 wird folgende Z 17a einge- Verbrauchernähe aufweist, oder eine fügt: Erzeugungsanlage, die der Eigenver- sorgung dient; „17a.,hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopp- lung‘ die KWK, die den in Anhang IV 5. ,Direktleitung‘ entweder eine Leitung, des Elektrizitätswirtschafts- und -or- die einen einzelnen Produktionsstand- ganisationsgesetzes (ElWOG) festge- ort mit einem einzelnen Kunden ver- legten Kriterien entspricht;“ bindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektri- i) Nach der Z 18 wird folgende Z 18a einge- zitätsversorgungsunternehmen zum fügt: Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochter- „18a.,in KWK erzeugter Strom‘ Strom, der unternehmen oder zugelassenen Kun- in einem Prozess erzeugt wurde, der den verbindet; Leitungen innerhalb an die Erzeugung von Nutzwärme ge- von Wohnhausanlagen gelten nicht als koppelt ist und der gemäß der im An- Direktleitungen;“ hang III des ElWOG festgelegten Me- thode berechnet wird;“ d) Nach Z 9 wird folgende Z 9a eingefügt: „9a. ,Energieeffizienz/Nachfragesteue- j) Nach der Z 19 wird folgende Z 19a einge- rung‘ ein globales oder integriertes fügt: Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunktes des Elektrizitätsver- „19a. ,kennzeichnungspflichtiges Wer- brauches, das den Primärenergiever- bematerial‘ jedes an Endverbrau- brauch senken und Spitzenlasten ver- cher gerichtete Werbematerial, das ringern soll, indem Investitionen zur auf den Verkauf von elektrischer Steigerung der Energieeffizienz oder Energie ausgerichtet ist; hierunter anderen Maßnahmen, wie unterbrech- fallen baren Lieferverträgen, Vorrang vor a) Werbemittel für den Produkten- Investitionen zur Steigerung der Er- verkauf für Einzelkunden, wie zeugungskapazität eingeräumt wird, etwa Produktenbroschüren; wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines gerin- b) sonstige standardisierte Produkt- geren Energieverbrauches auf die Printmedien, welche für den Ver- Umwelt und der damit verbundenen kauf ausgerichtet sind; Aspekte einer größeren Versorgungs- c) online bezogene Produktwer- sicherheit und geringerer Verteilungs- bung;“ kosten die wirksamste und wirt- schaftlichste Option darstellen;“ k) In der Z 20 wird das Zitat „des Handelsge- e) Z 11 entfällt. setzbuches (HGB)“ durch das Zitat „des Unternehmensgesetzbuches (UGB)“ er- f) Nach Z 13 wird folgende Z 13a eingefügt: setzt. „13a. ,Erzeugung aus Kraft-Wärme- l) Nach der Z 21 werden folgende Z 21a und Kopplung (KWK-Erzeugung)‘ die 21b eingefügt: Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;“ „21a. ,Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)‘ g) Z 16 wird durch folgende Z 16 und 16a er- die gleichzeitige Erzeugung thermi- setzt: scher Energie und elektrischer „16. ,Gesamtwirkungsgrad‘ die Summe und/oder mechanischer Energie in der jährlichen Erzeugung von Strom, einem Prozess; mechanischer Energie und Nutz- 21b. ,Kraft-Wärme-Verhältnis‘ (Strom- wärme im Verhältnis zum Brennstoff, kennzahl) das anhand der Betriebs- der für die in KWK erzeugte Wärme daten des spezifischen Blocks be- und die Bruttoerzeugung von Strom rechnete Verhältnis von KWK-Strom und mechanischer Energie eingesetzt zu Nutzwärme im vollständigen wurde; KWK-Betrieb;“ Landesgesetzblatt 2008, Stück 24, Nr. 48 187 m) Nach der Z 22 werden folgende Z 22a bis Zwecke der Belieferung von Kunden, 22c eingefügt: jedoch mit Ausnahme der Versor- „22a. ,KWK-Block‘ einen Block, der im gung;“ KWK-Betrieb betrieben werden t) Z 48 entfällt. kann; u) Nach der Z 49 werden folgende Z 49a und 22b. ,KWK-Kleinanlagen‘ KWK-Blöcke 49b eingefügt: mit einer installierten Kapazität un- „49a. ,Wirkungsgrad‘ den auf der Grund- ter 1 MW; lage des unteren Heizwertes der 22c. ,KWK-Kleinstanlage‘ eine KWK- Brennstoffe berechneten Wirkungs- Anlage mit einer Kapazität von grad (auch als „lower calorific va- höchstens 500 kW;“ lues“ bezeichnet); n) Z 32 lautet: 49b. ,Wirkungsgrad-Referenzwerte für „32. ,Netzzugangsberechtigter‘ Kunde die getrennte Erzeugung‘ die Wir- und Erzeuger;“ kungsgrade einer alternativen ge- trennten Erzeugung von Wärme und o) Nach der Z 34 werden folgende Z 34a und Strom, die durch KWK ersetzt wer- 34b eingefügt: den soll;“ „34a. ,Nutzwärme‘ die in einem KWK-Pro- v) Die Z 51 und 52 lauten: zess zur Befriedigung eines wirt- schaftlich vertretbaren Wärme- oder „51. ,wirtschaftlich vertretbarer Bedarf‘ Kühlbedarfs erzeugte Wärme; den Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlleistung nicht überschrei- 34b. ,Primärregelung‘ eine automatisch tet und der sonst durch andere Ener- wirksam werdende Wiederherstel- gieproduktionsprozesse als KWK zu lung des Gleichgewichtes zwischen Marktbedingungen gedeckt würde; Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe der Turbinendrehzahlregler gemäß 52. ,Zusatzstrom‘ den Strom, der über eingestellter Statikkennlinie von das Elektrizitätsnetz in den Fällen Maschinen im Zeitbereich bis höchs- geliefert wird, in denen die Strom- tens 30 Sekunden nach Störungsein- nachfrage die elektrische Erzeugung tritt;“ des KWK-Prozesses übersteigt.“ p) Nach der Z 36 werden folgende Z 36a und 6. § 4 Abs. 1 lit. d entfällt. 36b eingefügt: 7. Im § 5 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a „36a. ,Reservestrom‘ der Strom, der über eingefügt: das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen der KWK- „(1a) Den Elektrizitätsunternehmen werden Prozess unter anderem durch War- entsprechend ihrem Tätigkeitsbereich die tungsarbeiten unterbrochen oder ab- nachstehenden gemeinwirtschaftlichen Ver- gebrochen ist; pflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt: 36b. ,Sicherheit‘ sowohl die Sicherheit a) die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften der Elektrizitätsversorgung und -be- auferlegten Pflichten im öffentlichen Inter- reitstellung als auch die Betriebssi- esse; cherheit;“ b) die Mitwirkung an Maßnahmen zur Besei- q) Z 40 lautet: tigung von Netzengpässen und an Maßnah- „40. ,Übertragung‘ den Transport von men zur Gewährleistung der Versorgungs- Elektrizität über ein Höchstspan- sicherheit.“ nungs- und Hochspannungsver- bundnetz;“ 8. Der Text des § 22 lautet: r) Nach der Z 44 wird folgende Z 44a einge- „Reichen die vorhandenen Leitungskapa- fügt: zitäten für regelzonenüberschreitende Liefe- „44a. ,Versorger‘ eine natürliche oder rungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nut- juristische Person oder Erwerbsge- zung eines Systems zu entsprechen, so haben sellschaft, die die Versorgung wahr- – unbeschadet der Verpflichtung zur Einhal- nimmt;“ tung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über den grenzüberschreiten- s) Z 47 lautet: den Stromhandel sowie der auf Basis dieser „47. ,Verteilung‘ den Transport von Elek- Verordnung erlassenen Leitlinien – Transporte trizität über Hoch-, Mittel- oder Nie- zur Belieferung von Kunden mit elektrischer derspannungs-Verteilernetze zum Energie aus erneuerbaren Energieträgern (§ 5 188 Landesgesetzblatt 2008, Stück 24, Nr. 48 Abs. 1 Z 11 Ökostromgesetz) und KWK-Anla- 10. Dem § 24 werden nach Abs. 3 folgende gen Vorrang.“ Abs. 4 bis 6 angefügt: 9. § 24 Abs. 1 lautet: „(4) Die Netzbetreiber haben die Kunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen „(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, All- Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu in- gemeine Bedingungen für den Zugang zum formieren. Zu diesem Zweck ist den Kunden System festzulegen. Diese haben unter ein Informationsblatt auszuhändigen. Das In- Berücksichtigung der Maßnahmen zum formationsblatt hat jedenfalls die als Maß- Schutz der Kunden gemäß Anhang A der nahmen zum Schutz der Kunden nach Anhang Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (§ 64 A Buchstabe a der Elektrizitätsbinnenmarkt- Abs. 3 lit. a) insbesondere zu enthalten: richtlinie (§ 64 Abs. 3 lit. a) bereitzustellenden a) die Rechte und Pflichten der Vertragspart- Informationen zu enthalten. ner, insbesondere zur Einhaltung der Sons- (5) Die Netzbetreiber haben den Endver- tigen Marktregeln; brauchern die Änderungen der Allgemeinen b) die den einzelnen Netzbenutzern zugeord- Bedingungen schriftlich bekannt zu geben neten standardisierten Lastprofile; und ihnen auf deren Wunsch die geänderten c) die technischen Mindestanforderungen für Allgemeinen Bedingungen zuzusenden. Sol- den Netzzugang; che Änderungen sind überdies nur nach Maß- gabe der Bestimmungen des Allgemeinen Bür- d) die verschiedenen von den Verteilerunter- gerlichen Gesetzbuches sowie des Konsumen- nehmen im Rahmen des Netzzuganges zur tenschutzgesetzes zulässig. Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und angebotene Qualität; (6) Die Netzbetreiber haben sicherzustellen, e) den Zeitraum, innerhalb dessen Kunden- dass die Netzbenutzer transparente Informa- anfragen jedenfalls zu beantworten sind; tionen über die geltenden Preise und Tarife und die Allgemeinen Bedingungen erhalten f) die Ankündigung von geplanten Versor- können. Zu diesem Zweck sind diese Informa- gungsunterbrechungen; tionen jedenfalls im Internet zu veröffentli- g) die Mindestanforderungen bezüglich Ter- chen und den Netzbenutzern auf Verlangen minvereinbarungen mit Netzbenutzern; zuzusenden.“ h) jenen Standard, der bei der Datenüber- mittlung an Marktteilnehmer einzuhalten 11. Im § 29 entfällt die Wortfolge „sowie ihre ist; Kunden“. i) das Verfahren und die Modalitäten für An- 12. Im § 30 Abs. 1 entfällt die lit. e und wer- träge auf Netzzugang; den in der lit. g der Punkt durch einen Strich- j) die von den Netzbenutzern zu liefernden punkt ersetzt und nach der lit. g folgende lit. Daten; h bis l angefügt: k) etwaige Entschädigungs- und Erstattungs- „h) die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung regelungen bei Nichteinhaltung der ver- einer angemessenen Nachfrage nach traglich vereinbarten Leistungsqualität so- Übertragung von Elektrizität langfristig wie einen Hinweis auf gesetzlich vorgese- sicherzustellen; hene Streitbeilegungsverfahren; i) durch entsprechende Übertragungskapa- l) eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Ein- zität und Zuverlässigkeit des Netzes einen langen, innerhalb der das Verteilerunter- Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leis- nehmen das Begehren auf Netzzugang zu ten; beantworten hat; j) sich jeglicher Diskriminierung von Netz- m) die grundlegenden Prinzipien für die Ver- benutzern und Kategorien von Netzbe- rechnung sowie die Art und Form der Rech- nutzern, insbesondere zu Gunsten der mit nungslegung; ihm verbundenen Unternehmen, zu ent- n) die Verpflichtung von Netzzugangsberech- halten; tigten zur Vorauszahlung oder Sicherheits- leistung (Barsicherheit, Bankgarantie, k) den Netzbenutzern die Informationen zur Hinterlegung von nicht vinkulierten Spar- Verfügung zu stellen, die sie für einen effi- büchern) in angemessener Höhe, insoweit zienten Netzzugang benötigen; nach den Umständen des Einzelfalles zu er- l) Engpässe im Netz zu ermitteln und Maß- warten ist, dass der Netzbenutzer seinen nahmen zu setzen, um Engpässe zu ver- Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht meiden oder zu beseitigen sowie die Ver- rechtzeitig nachkommt.“ sorgungssicherheit aufrechtzuerhalten.“ Landesgesetzblatt 2008, Stück 24, Nr. 48 189
13. Im § 30 wird nach Abs. 1 folgender Abs. len, dass bei Anweisungen gegenüber Betrei- 1a eingefügt: bern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. „(1a) Sofern für die Netzengpassbeseitigung Bei der Bestimmung der Systemnutzungsta- oder Aufrechterhaltung der Versorgungssi- rife sind den Regelzonenführern die Aufwen- cherheit gemäß Abs. 1 lit. l dennoch Leistun- dungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser gen der Erzeuger (Erhöhung oder Einschrän- Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen. kung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) erforderlich sind, (5) Gemäß § 22 Abs. 2 Z 5a ElWOG haben, ist dies vom Übertragungsnetzbetreiber unter wenn Netzengpässe im Übertragungsnetz der Bekanntgabe aller notwendigen Daten unver- Regelzone auftreten und für deren Beseitigung züglich dem Regelzonenführer zu melden, der Leistungen der Erzeuger erforderlich sind und erforderlichenfalls weitere Anordnungen zu eine vertragliche Vereinbarung gemäß Abs. 4 treffen hat (§ 31 Abs. 3 lit. e und Abs. 4).“ nicht vorliegt, die Erzeuger auf Anordnung des Regelzonenführers, in Abstimmung mit 14. § 31 Abs. 3 lit. e lautet: den betroffenen Betreibern von Verteilernet- „e) die Ermittlung von Engpässen in Übertra- zen, Leistungen (Erhöhung oder Einschrän- gungsnetzen sowie die Durchführung von kung der Erzeugung, Veränderung der Kraft- Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung werksverfügbarkeit) zu erbringen. Das Ver- und Überwindung von Engpässen in fahren zur Ermittlung des angemessenen Ent- Übertragungsnetzen zur Aufrechterhal- gelts für diese Leistungen ist in einer tung der Versorgungssicherheit;“ Verordnung der Energie-Control Kommission festzulegen, wobei als Basis die wirtschaftli-
15. Im § 31 Abs. 3 werden in der lit. l der chen Nachteile und Kosten der Erzeuger, die Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie durch diese Leistungen verursacht werden, nach der lit. l folgende lit. m bis p eingefügt: heranzuziehen sind. Dabei ist auch sicherzu- stellen, dass bei Anweisungen gegenüber Be- „m) die Durchführung einer Langfristpla- treibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der nung für die Netzebenen gemäß § 25 Abs. Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. 5 Z 1 bis 3 des Elektrizitätswirtschafts- Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.“ und -organisationsgesetzes (ElWOG); n) die Veröffentlichung der in Anspruch ge- 17. Nach § 31 werden folgende §§ 31a und nommenen Primärregelleistung hinsicht- 31b eingefügt: lich Dauer und Höhe sowie die Ergeb- nisse des Ausschreibungsverfahrens „§ 31a gemäß § 31b; Langfristplanung o) die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte (1) Ziel der langfristigen Planung ist es, das Daten von Erzeugungsanlagen gemäß Übertragungsnetz (Netzebenen 1 bis 3 gemäß § 46 Abs. 5 so zu gestalten und zu betrei- § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 des Elektrizitätswirt- ben, dass eine Weitergabe dieser Infor- schafts- und -organisationsgesetzes) zu pla- mationen an Dritte auszuschließen ist; nen hinsichtlich p) ein Gleichbehandlungsprogramm zu er- a) der Deckung der Nachfrage nach Leitungs- stellen, durch das gewährleistet wird, kapazitäten zur Versorgung der Endver- dass die Verpflichtungen gemäß lit. o ein- braucher unter Berücksichtigung von Not- gehalten werden.“ fallszenarien;
16. Dem § 31 werden nach Abs. 3 folgende b) der Erzielung eines hohen Maßes an Ver- Abs. 4 und 5 angefügt: fügbarkeiten der Leitungskapazität (Ver- sorgungssicherheit der Infrastruktur) und „(4) Sofern für die Netzengpassbeseiti- c) der Deckung der Transporterfordernisse gung im Sinne des Abs. 3 lit. e erforderlich, sonstiger Kunden. schließt der Regelzonenführer, in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteiler- (2) Der Regelzonenführer hat mindestens netzen, mit den Erzeugern Verträge, wonach einmal jährlich eine langfristige Planung für diese zu Leistungen (Erhöhung oder Ein- seine Regelzone zur Erreichung der Ziele die- schränkung der Erzeugung, Veränderung der ses Gesetzes und der Ziele gemäß Abs. 1 zu er- Kraftwerksverfügbarkeit) gegen Ersatz der stellen. Der Planungszeitraum wird vom Re- wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die gelzonenführer festgelegt, wobei dies transpa- durch diese Leistungen verursacht werden, rent und nicht diskriminierend, unter Zugrun- verpflichtet sind. Dabei ist auch sicherzustel- delegung der ihm zur Verfügung stehenden 190 Landesgesetzblatt 2008, Stück 24, Nr. 48 Daten, zu erfolgen hat. Der Mindestplanungs- gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendun- zeitraum beträgt fünf Jahre. Die Ergebnisse gen zur Bereitstellung der Primärregelleis- der langfristigen Planung sind der Behörde je- tung zu verpflichten.“ weils zum Ende des ersten Quartals für das abgelaufene Kalenderjahr zur Kenntnis zu 18. Im § 34 werden in der lit. r der Punkt bringen. Diese hat dem Bundesminister für durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Wirtschaft und Arbeit über die Planungser- lit. r folgende lit. s bis u angefügt: gebnisse zu berichten. „s)sich jeglicher Diskriminierung von Netzbe- (3) Der Regelzonenführer hat bei der Erstel- nutzern oder Kategorien von Netzbenut- lung der langfristigen Planung die techni- zern, insbesondere zu Gunsten der mit ihm schen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkei- verbunden Unternehmen, zu enthalten; ten sowie die Interessen aller Marktteilneh- mer zu berücksichtigen. t) den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effi- (4) Alle Marktteilnehmer haben dem Regel- zienten Netzzugang benötigen; zonenführer, auf dessen schriftliches Verlan- gen, die für die Erstellung der langfristigen u) bei der Planung des Verteilernetzausbaues Planung erforderlichen Daten, insbesondere Energieeffizienz-, Nachfragesteuerungs- Grundlagendaten, Messwerte und technische, maßnahmen oder dezentrale Erzeugungs- ökonomische sowie sonstige Projektunterla- anlagen, durch die sich die Notwendigkeit gen zu geplanten Leitungsanlagen, die errich- einer Nachrüstung oder eines Kapazitäts- tet, erweitert, geändert oder betrieben werden ersatzes erübrigen könnte, zu berücksichti- sollen, innerhalb angemessener Frist zur Ver- gen.“ fügung zu stellen, sofern diese Auswirkungen auf die Leitungskapazitäten des Übertra- 19. Nach § 45 werden folgende §§ 45a und gungsnetzes haben. Der Regelzonenführer 45b eingefügt: kann unabhängig davon zusätzlich andere „§ 45a Daten heranziehen, die für die langfristige Planung zweckmäßig sind. Versorger letzter Instanz (1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, § 31b zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Ausschreibung der Primärregelleistung Haushaltskunden zählt, haben ihren Allge- (1) Die Bereitstellung der Primärregelleis- meinen Tarif für die Versorgung in letzter In- tung erfolgt mittels einer vom Regelzonenfüh- stanz von Haushaltskunden in geeigneter rer oder einem von ihm Beauftragten regel- Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen. Sie mäßig, jedoch mindestens halbjährlich, sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemei- durchzuführenden Ausschreibung. nen Geschäftsbedingungen und zu diesem Ta- rif jene Interessenten, die nach dem standar- (2) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein disierten Haushaltslastprofil versorgt werden transparentes Präqualifikationsverfahren zur und die sich ihnen gegenüber auf die Grund- Ermittlung der für die Teilnahme an der Aus- versorgung berufen, mit elektrischer Energie schreibung interessierten Anbieter von zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). Primärregelleistung durchzuführen. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet (2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. eingestuften Anbieter von Primärregelleis- 1, hat die Grundversorgung nur zu erfolgen, tung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung wenn sie zumutbar ist. Die Grundversorgung berechtigt. Die Details des Präqualifikations- ist nicht zumutbar, verfahrens sind in den Allgemeinen Netzbe- a) wenn ein Stromhändler oder sonstiger Lie- dingungen des Betreibers des Übertragungs- ferant bereit ist, einen Liefervertrag außer- netzes zu regeln. halb der Grundversorgung abzuschließen, (3) Die Höhe der bereitzustellenden Leis- oder tung hat den Anforderungen des europäischen b) für die Dauer einer nicht bloß geringfügi- Verbundbetriebes (UCTE) zu entsprechen. gen und anhaltenden Zuwiderhandlung (4) Bei der Ausschreibung hat die im gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Primärregelungssystem pro Anlage vorzuhal- Vertragsverhältnis. tende Leistung mindestens 2 MW zu betragen. (3) Die Tarife für Kunden für die Versorgung (5) Der Regelzonenführer hat bei erfolglos letzter Instanz, auf die das Konsumenten- verlaufener Ausschreibung die gemäß Abs. 2 schutzgesetz anzuwenden ist, sind nach fol- geeigneten Anbieter von Primärregelleistung genden Grundsätzen zu gestalten: Landesgesetzblatt 2008, Stück 24, Nr. 48 191 a) der Allgemeine Tarif für die Versorgung in (3) Die Versorger haben ihre Kunden nach- letzter Instanz hat dem Tarif des jeweiligen weislich vor Abschluss eines Vertrages über Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten die wesentlichen Vertragsinhalte zu informie- für Haushaltskunden zu entsprechen; ren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein In- b) soweit nach den Umständen des Einzelfal- formationsblatt auszuhändigen. Das Informa- les zu erwarten ist, dass ein Haushalts- tionsblatt hat jedenfalls die als Maßnahmen kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht zum Schutz der Kunden nach Anhang A oder nicht zeitgerecht nachkommt, darf die Buchstabe a der Elektrizitätsbinnenmarkt- Belieferung von einer Vorauszahlung oder richtlinie (§ 64 Abs. 3 lit. a) bereitzustellenden Sicherheitsleistung in angemessener Höhe Informationen zu enthalten. Dies gilt auch, abhängig gemacht werden; wenn der Vertragsabschluss durch einen Ver- mittler angebahnt wird.“ c) anstelle der Vorauszahlung oder Sicher- heitsleistung (lit. b) kann auf Wunsch des 20. § 46 Abs. 2 lautet: Kunden auch ein Vorauszahlungszähler „(2) Erzeuger sind zur Errichtung und zum zur Verwendung gelangen, soweit dies Betrieb von Direktleitungen berechtigt.“ technisch möglich ist. Allfällige Mehrauf- wendungen durch die Verwendung eines 21. Im § 46 Abs. 3 werden in der lit. e der solchen Zählers können dem Kunden in Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und Rechnung gestellt werden. nach der lit. e folgende lit. f und g angefügt: „f) nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarun- § 45b gen auf Anordnung des Regelzonenführers Allgemeine Geschäftsbedingungen für die zur Netzengpassbeseitigung oder zur Auf- Belieferung mit elektrischer Energie rechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschrän- (1) Versorger haben Allgemeine Geschäfts- kung der Erzeugung oder Veränderung der bedingungen für die Belieferung mit elektri- Kraftwerksverfügbarkeit) zu erbringen; es scher Energie für Kunden, deren Verbrauch ist sicherzustellen, dass bei Anweisungen nicht über einen Lastprofilzähler gemessen der Regelzonenführer gegenüber Betrei- wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Ge- bern von KWK-Anlagen die Fernwärme- schäftsbedingungen sowie ihre Änderungen versorgung gewährleistet bleibt; sind der Energie-Control Kommission vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form g) auf Anordnung des Regelzonenführers anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröf- gemäß § 22 Abs. 2 Z 5a des Elektrizitäts- fentlichen. Zu diesem Zweck sind sie jeden- wirtschafts- und -organisationsgesetzes falls im Internet zu veröffentlichen und den zur Netzengpassbeseitigung oder zur Auf- Kunden auf Verlangen zuzusenden. rechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder der Erzeugung sowie die Veränderung der Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kraftwerksverfügbarkeit des Kraftwerks- Kunden haben zumindest zu enthalten: betreibers vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß lit. f vertraglich sichergestellt wer- a) Name und Anschrift des Versorgers; den konnte.“ b) erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeit- 22. Dem § 46 werden nach Abs. 3 folgende punkt für den Beginn der Lieferung; Abs. 4 bis 6 angefügt: c) den Energiepreis in Cent pro kWh, inklu- „(4) Betreiber von Elektrizitätserzeugungs- sive etwaiger Zuschläge und Abgaben; anlagen (Kraftwerksparks) mit einer Eng- d) Vertragsdauer, Bedingungen für eine Ver- passleistung von mehr als fünf MW sind ver- längerung und Beendigung der Leistungen pflichtet: und des Vertragsverhältnisses, Vorhanden- a) die Kosten für die Primärregelung zu über- sein eines Rücktrittrechts; nehmen; e) etwaige Entschädigungs- und Erstattungs- b) für den Fall, dass die Ausschreibung gemäß regelungen bei Nichteinhaltung der ver- § 31b erfolglos blieb und soweit diese zur traglich vereinbarten Leistungsqualität; Erbringung der Primärregelleistung im f) Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Stande sind, diese auf Anordnung des Re- Beschwerdemöglichkeiten; gelzonenführers zu erbringen; g) die Bedingungen, zu denen eine Beliefe- c) dem Regelzonenführer Nachweise über die rung im Sinne des § 45a erfolgt. tatsächliche Bereitstellung bzw. Erbrin- gung der Primärregelleistungen in geeigne- 192 Landesgesetzblatt 2008, Stück 24, Nr. 48 ter und transparenter Weise, insbesondere 4a. Hauptstück durch Übertragung der Messwerte, zu er- KWK-Anlagen bringen; d) die im Zusammenhang mit der Erbringung § 46b der Primärregelleistung stehenden Anwei- sungen des Regelzonenführers, insbeson- Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK dere betreffend die Art und den Umfang (1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK der zu ermittelnden Daten, zu befolgen. nach Anhang IV des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) kann die (5) Betreiber von Elektrizitätserzeugungs- Behörde mit Verordnung Wirkungsgrad-Refe- anlagen (Kraftwerksparks), die an die Netz- renzwerte für die getrennte Erzeugung von ebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 des Elek- Strom und Wärme festlegen. Diese Wirkungs- trizitätswirtschafts- und -organisationsgeset- grad-Referenzwerte haben aus einer Matrix zes angeschlossen sind oder die über eine Eng- von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten passleistung von mehr als 50 MW verfügen, Faktoren, wie Baujahr und Brennstofftypen, sind verpflichtet, dem Regelzonenführer zur zu bestehen und müssen sich auf eine ausführ- Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich lich dokumentierte Analyse stützen, bei der Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleis- unter anderem die Betriebsdaten bei realen tung dieser Erzeugungsanlagen in elektroni- Betriebsbedingungen, der grenzüberschrei- scher Form zu übermitteln. tende Stromhandel, der Energieträgermix, die (6) Betreiber von Elektrizitätserzeugungs- klimatischen Bedingungen und die ange- anlagen mit einer Engpassleistung von mehr wandten KWK-Technologien gemäß den als 20 MW sind verpflichtet, der Behörde zur Grundsätzen im Anhang IV des ElWOG zu Überwachung der Versorgungssicherheit re- berücksichtigen sind. Dabei ist eine abge- gelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbar- stimmte Vorgangsweise mit den anderen Bun- keit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.“ desländern anzustreben. (2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-
23. Nach § 46 werden folgender § 46a sowie Referenzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der das Hauptstück 4a mit den §§ 46b bis 46e ein- Europäischen Kommission gemäß Art. 4 der gefügt: KWK-Richtlinie (§ 64 Abs. 3 lit. b) festgeleg- ten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenz- „§ 46a werte angemessen zu berücksichtigen. Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung § 46c Herkunftsnachweis für Strom aus (1) Betreiber von Erzeugungsanlagen hocheffizienter KWK (Kraftwerksparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der (1) Die Behörde hat auf Grundlage der har- Mittel für die Bereitstellung der Primärregel- monisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte leistung im Verhältnis ihrer im laufenden Ka- gemäß § 46b Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid lenderjahr erbrachten Jahreserzeugungsmen- jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom gen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, de- Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage an- ren Engpassleistung größer als die Anschluss- geschlossen ist, Herkunftsnachweise für leistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme- Anschlussleistung multipliziert mit den im Kopplung gemäß § 3 Z 17a ausgestellt werden Kalenderjahr erbrachten Betriebsstunden der dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anla- Anlage heranzuziehen. gen sind der Energie-Control GmbH unver- züglich mitzuteilen. (2) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel gemäß Abs. 1 erfolgt vierteljährlich (2) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 durch den Regelzonenführer. Der Regelzonen- ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfas- führer ist berechtigt, die Mittel gemäß Abs. 1 sen: vorab zu pauschalieren und vierteljährlich ge- a) die Menge an erzeugter Energie aus hoch- gen nachträgliche jährliche Abrechnung ein- effizienter KWK gemäß Anhang III des zuheben. Die Betreiber von Erzeugungsanla- Elektrizitätswirtschafts- und -organisati- gen (Kraftwerksparks) haben dem Regelzo- onsgesetzes (ElWOG); nenführer die für die Bemessung der Mittel gemäß Abs. 1 erforderlichen Daten zur Verfü- b) die Art und die Engpassleistung der Erzeu- gung zu stellen. gungsanlage; Landesgesetzblatt 2008, Stück 24, Nr. 48 193 c) den Zeitraum und den Ort der Erzeugung; um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems d) die eingesetzten Primärenergieträger; zu gewährleisten, zu enthalten.“ e) den unteren Heizwert des Primärenergie- trägers; 24. § 49 Abs. 2 lit. d lautet: f) die Nutzung der zusammen mit dem Strom „d) Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu er- erzeugten Wärme; stellen und dem Bilanzgruppenkoordina- g) die Primärenergieeinsparungen, die gemäß tor bis zu einem von diesem festgesetzten
Anhang IV des ElWOG auf der Grundlage Zeitpunkt zu melden;“ der in § 42b Abs. 2 genannten, von der Eu- ropäischen Kommission festgelegten, har- 25. Im § 49 Abs. 2 werden in der lit. g der monisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und berechnet worden sind. nach der lit. g folgende lit. h angefügt: (3) Die Behörde hat die Ausstellung der Her- kunftsnachweise regelmäßig zu überwachen. „h) alle Vorkehrungen zu treffen, die erfor- derlich sind, um die Aufwendungen der (4) Mit der Ausstellung von Herkunftsnach- Ökostromabwicklungsstelle für Aus- weisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme gleichsenergie zu minimieren.“ von Fördermechanismen verbunden. 26. Im § 61 Abs. 1 wird nach der lit. n fol- § 46d gende lit. na eingefügt: Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten „na) als Betreiber von Elektrizitätserzeu- gungsanlagen seinen Verpflichtungen (1) Herkunftsnachweise für Strom aus gemäß § 46 Abs. 4 bis 6 nicht nach- hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus kommt;“ Anlagen mit Standort in einem anderen Mit- gliedstaat der Europäischen Union oder Ver- 27. Nach § 61 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a tragsstaaten des Abkommens über den Eu- eingefügt: ropäischen Wirtschaftsraum gelten als Her- kunftsnachweise im Sinne dieses Gesetzes, „(1a) Bei Übertretungen nach Abs. 1 lit. na wenn sie zumindest den Anforderungen des in Verbindung mit § 46 Abs. 4 beträgt die Min- Art. 5 Abs. 5 der KWK-Richtlinie (§ 64 Abs. 3 deststrafe 10.000 Euro.“ lit. b) entsprechen. (2) Im Zweifelsfall hat die Behörde über An- 28. Im § 61 Abs. 2 lit. b wird der Klammer- trag oder von Amts wegen mit Bescheid fest- ausdruck „(§ 64 Abs. 3 lit. b)“ durch den zustellen, ob die Voraussetzungen für die An- Klammerausdruck „(§ 64 Abs. 3a)“ ersetzt erkennung vorliegen. und entfällt die Wortfolge „in Verbindung mit § 22 lit. c oder § 30 Abs. 1 lit. e dieses Geset- § 46e zes“. Berichtswesen 29. Im § 61 wird nach Abs. 2 folgender Abs. (1) Die Behörde hat dem Bundesminister für 2a eingefügt: Wirtschaft und Arbeit jährlich vorzulegen: „(2a) Sofern die Tat nicht den Tatbestand ei- a) eine im Einklang mit der im Anhang III des ner in die Zuständigkeit der Gerichte fallen- Elektrizitätswirtschafts- und -organisati- den strafbaren Handlung bildet oder nach an- onsgesetzes dargelegten Methode erstellte deren Verwaltungsstrafbestimmungen mit Statistik über die Erzeugung von Strom strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Ver- und Wärme aus KWK in Kärnten und waltungsübertretung und ist mit einer Geld- b) eine Statistik über die KWK-Kapazitäten strafe bis zu 3000 Euro zu bestrafen, wer als sowie die für KWK eingesetzten Brenn- Netzbetreiber seinen Verpflichtungen gegen- stoffe. über Kunden, Endverbrauchern und Netzbe- nutzern gemäß § 24 Abs. 4 bis 6 nicht nach- (2) Die Behörde hat dem Bundesminister für kommt.“ Wirtschaft und Arbeit jährlich einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit gemäß § 46c 30. Im § 64 Abs. 2 lit. c wird die Fundstelle Abs. 3 vorzulegen. Der Bericht hat insbeson- „44/2005“ durch die Fundstelle „106/2006“ dere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, ersetzt. 194 Landesgesetzblatt 2008, Stück 24, Nr. 48, 49 31. Im § 64 Abs. 2 lit. d wird die Fundstelle Nutzwärmebedarf orientierten Kraft- „134/2005“ durch die Fundstelle „161/2006“ Wärme-Kopplung im Energiebinnen- ersetzt. markt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EG, ABl. Nr. L 52 vom 21. 2. 2004, 32. § 64 Abs. 2 lit. e lautet: S 50; „e) Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. b) die Richtlinie 2001/77/EG des Europäi- S 219/1897, zuletzt in der Fassung BGBl. I schen Parlaments und des Rates vom 27. Nr. 103/2006;“ September 2001 zur Förderung der Strom- erzeugung aus erneuerbaren Energiequel- 33. Im § 64 Abs. 2 lit. f wird nach der Fund- len im Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. stelle „149/2002“ die Wortfolge „, zuletzt in Nr. L 283 vom 27. 10. 2003, S 33. der Fassung BGBl. I Nr. 10/2007“ eingefügt. Der Präsident des Kärntner Landtages: 34. Im § 64 Abs. 2 werden in der lit. h der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und Lobnig nach der lit. h folgende lit. i und j angefügt: „i) Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch Der Landesrat: (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zuletzt in der Ing. R o h r Fassung BGBl. I Nr. 113/2006; j) Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt in der Fassung BGBl. 49. Verordnung des Landeshauptmannes I Nr. 92/2006.“ von Kärnten vom 23. Juli 2008, Zahl 11-ALL- 2/41-2008, mit welcher die Höhe der Ge- 35. § 64 Abs. 3 lit. b lautet: bühren für amtliche Kontrollen und Probe- „b) KWK-Richtlinie: Richtlinie 2004/8/EG nahmen gemäß der Geflügelhygieneverord- des Europäischen Parlaments und des Ra- nung 2007 festgesetzt wird (Geflügelhygiene- tes vom 11. Februar 2004 über die Förde- kontrollgebührenverordnung 2008) rung einer am Nutzwärmebedarf orien- tierten Kraft-Wärme-Kopplung im Ener- Gemäß § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über giebinnenmarkt und zur Änderung der Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom von Tieren in Betrieben (Tiergesundheitsge- 21. 2. 2004, S 50.“ setz – TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2006, in Verbin- 36. Nach § 64 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a dung mit § 6 Abs. 2 der Verordnung der Bun- eingefügt: desministerin für Gesundheit, Familie und Ju- gend über Gesundheitskontrollen und Hygie- „(3a) Soweit in diesem Gesetz auf die Ver- nemaßnahmen in Geflügelbetrieben (Geflü- ordnung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzu- gelhygieneverordnung 2007), BGBl. II Nr. gangsbedingungen für den grenzüberschrei- 100/2007, wird verordnet: tenden Stromhandel Bezug genommen wird, ist darunter die Verordnung (EG) Nr. §1 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzu- Geltungsbereich gangsbedingungen für den grenzüberschrei- tenden Stromhandel, ABl. Nr. L 176 vom Diese Verordnung regelt die Höhe der Ge- 15. 7. 2003, S 1, derzeit zuletzt in der Fassung bühren für amtliche Kontrollen und für amt- der Verordnung (EG) Nr. 1223/2004 des Rates liche Probenahmen gemäß der Geflügelhygie- vom 28. Juni 2004, ABl. Nr. L 233 vom 2. 7. neverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007. 2004, S 3, zu verstehen.“ §2 Artikel II Gebührenpflicht (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundma- Die Kosten für die erforderlichen amtlichen chung folgenden Tag in Kraft. Kontrollen und Probenahmen sowie für die in (2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt: diesem Zusammenhang anfallenden Kosten für Laboruntersuchungen sind gemäß § 6 a) die Richtlinie 2004/8/EG des Europäi- Abs. 2 Z 2 der Geflügelhygieneverordnung schen Parlaments und des Rates vom 11. 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, vom Betriebsin- Februar 2004 über die Förderung einer am haber zu entrichten. Landesgesetzblatt 2008, Stück 24, Nr. 49 195 §3 §4 Höhe der Gebühren Protokollierung und Bemessung (1) Die Höhe der Gebühren für amtliche Kontrollen und Probenahmen gemäß der Ge- (1) Der mit der Kontrolle oder Probenahme flügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. beauftragte amtliche Tierarzt hat die getätig- 100/2007, beträgt: ten Kontrollen/Probenahmen gemäß § 14 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes a) für den dafür erforderlichen Personalauf- 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch wand je angefangene viertel Stunde BGBl. I Nr. 5/2008, zu protokollieren. € 16,50,– b) für den sonstigen Verwaltungsaufwand (2) Die Protokollierung hat derart zu erfol- (Sachaufwand, Reisekosten) je durchge- gen, dass die Abgabenbehörde die zu entrich- führte Kontrolle oder Probenahme € 25,– tende Gebühr unter Zugrundelegung der Vor- (2) Zusätzlich zu den Gebühren gemäß Abs. gaben gemäß § 3 bemessen kann. 1 sind bei Probenahmen die Kosten für die Einsendung gemäß § 6 Abs. 1 der Geflügelhy- Der Landeshauptmann: gieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, anteilsmäßig zu tragen. Dr. H a i d e r Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, Klagenfurt. Abonnentenbezug: Kärntner Druck- und Verlagsges. m. b. H., Viktringer Ring 28, 9010 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 58 66-104. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 54 6 96.