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奥地利的法律

Law amending the Carinthia Cultivated Plants Protection Law

颁布于 2008-03-13 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz vom 13. März 2008, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird.
语言
German
类型
法令
国家
奥地利 · Kärnten
主题
Cultivated plants
关键词
plant production, plant protection, pests/diseases
类别
agriculture

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文本

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  1. Postentgelt bar bezahlt 24.. Gesetz vom 13. März 2008, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geän dert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 140/1999, in der Fassung des Bundesgeset zes BGBl. I Nr. 87/2005, beschlossen: Artikel I Das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz, K-KPSG, LGBl. Nr. 53/2001, wird wie folgt geändert: 1. § 2 lit. b lautet: „b) Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifi zierte lebende Teile von Pflanzen ein schließlich Samen; aa) als lebende Teile von Pflanzen gel ten insbesondere: 1. Früchte – im botanischen Sinne –, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht, 2. Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht, 3. Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke, 4. Schnittblumen, 5. Äste mit Laub bzw. Nadeln, 6. gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln, 7. Blätter, Blattwerk, 8. pflanzliche Gewebekulturen, 9. bestäubungsfähige Pollen, 55 Jahrgang 2008 13. StückHerausgegeben am 27. Mai 2008 24. Gesetz: Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz; Änderung 25. Gesetz: Kärntner Landarbeitsordnung 1995; Änderung 26. Verordnung: Ruderregatta auf dem Ossiacher See, Fahrverbot für Fahrzeuge und Schwimmkör per 27. Verordnung: Ausnahmen von der Wochenendruhe in Backwaren-Erzeugungsbetrieben, UEFA EURO 2008 10. Edelholz, Stecklinge, Pfropf reiser, 11. andere Teile von Pflanzen, die nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften festgelegt worden sind; bb) Als Samen gelten Samen im bota nischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;“ 2. § 2 lit. d lautet: „d) Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können.“ 3. Im § 3 Abs. 2 lit. a wird das Zitat „§ 11 Abs. 2 Kärntner Chemikaliengesetz“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 1 lit. b Kärntner land wirtschaftliches Pflanzenschutzmittelge setz“ ersetzt. 4. Im § 3 Abs. 2 lit. b wird das Zitat „Kärnt ner Chemikaliengesetz“ durch das Zitat „Kärntner landwirtschaftliches Pflanzen schutzmittelgesetz“ ersetzt. 5. Der Einleitungssatz des § 4 lautet: „Die Eigentümer und sonstigen Verfü gungsberechtigten von Grundstücken, Bau lichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befin den, sind verpflichtet:“ KArtN1'EN ~ l,-NoESREGIEflfUNG "°)1,, ~ i irntner Landesgesetzblatt 6. Im § 4 lit. a wird das Wort „ihre“ durch das Wort „diese“ ersetzt. 7. Im § 6 Abs. 4 wird das Wort „Bezirksver waltungsbehörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt. 8. § 8 Abs. 1 lautet: „(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.“ 9. Im § 8 Abs. 2 wird das Wort „sofern“ durch die Wortfolge „wenn dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, und“ ersetzt. 10. Im § 8 Abs. 3 entfallen die Worte „, die Be zirksverwaltungsbehörden“. 11. § 9 Abs. 2 lautet: „(2) Die Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung gemeinschafts rechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte zu übermitteln.“ 12. § 9 Abs. 3 erster Satz lautet: „Die Landesregierung darf, wenn dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflich tungen oder aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Pflanzenge sundheit erforderlich ist, Daten, die in Vollzie hung dieses Gesetzes erhoben worden sind, der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, den zu ständigen Behörden anderer Bundesländer, des Bundes, anderer Mitgliedstaaten sowie der Kommission der Europäischen Gemein schaft mitteilen.“ 13. § 10 Abs. 4 lautet: „(4) Soweit die Kosten einer Bekämpfungs maßnahme gemäß Abs. 1 und 2 aus öffentli chen Mitteln bestritten werden, ist für den Fall, dass ein finanzieller Gemeinschaftsbei trag gemäß Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Ein schleppung und Ausbreitung von Schadorga nismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG, ABl. Nr. L 309 vom 5. 10. 2004, S. 9, in An spruch genommen wird, die Forderung gemäß Art. 23 Abs. 7 der Richtlinie 2000/29/EG an die Europäische Gemeinschaft abzutreten.“ 14. Im § 13 Abs. 1 lit. a wird das Zitat „BGBl. Nr. 419/1996“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 87/2005“ ersetzt. 15. Im § 13 Abs. 1 lit. b wird das Zitat „BGBl. II Nr. 39/2000“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 83/2004“ ersetzt. 16. Im § 15 wird in der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der lit. b folgende lit. c angefügt: „c) Richtlinie 2002/89/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemein schaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. Nr. L 355 vom 30. 12. 2002, S 45.“ Artikel II Dieses Gesetz tritt an dem der Kundma chung folgenden Monatsersten in Kraft. Der Präsident des Landtages: L o b n i g Der Landesrat: Dr. M a r t i n z 25.. Gesetz vom 13. März 2008, mit dem die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Aus führung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesge setz BGBl. I Nr. 61/2007, beschlossen: Artikel I Die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 (K LArbO), LGBl. Nr. 97, in der Fassung des Lan desverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002 und der Gesetze LGBl. Nr. 15/1999, 63/1999, 79/2001, 53/2002, 59/2003, 43/2005, 104/2005, 12/2006, 60/2006 und 30/2007, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 4a entfällt. 2. § 7 Abs. 2 lit. k lautet: „k) vereinbarte tägliche oder wöchentli che Normalarbeitszeit des Dienstneh mers,“ 3. § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 lauten: „1. die gesetzliche wöchentliche Normal arbeitzeit (§ 79) oder 2. eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit oder 3. eine im Betrieb üblicherweise allge mein festgelegte wöchentliche Normal arbeitszeit, die kürzer als die wöchent liche Normalarbeitszeit gemäß Z 1 oder 2 ist,“ Landesgesetzblatt 2008, Stück 13, Nr. 24, 2556 4. § 11 Abs. 2 werden folgende Sätze ange fügt: „Die Änderung des Ausmaßes der regel mäßigen Arbeitszeit bedarf der Schriftform. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeits zeit auf einzelne Tage und Wochen kann im Vorhinein vereinbart werden.“ 5. Im § 11 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a bis 4f eingefügt: „(4a) Für Mehrarbeitsstunden gemäß Abs. 4 gebührt ein Zuschlag von 25 vH. § 86 Abs. 2 ist anzuwenden. (4b) Mehrarbeitsstunden sind nicht zu schlagspflichtig, wenn 1. sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitrau mes von drei Monaten, in dem sie ange fallen sind, durch Zeitausgleich im Ver hältnis 1:1 ausgeglichen werden; 2. bei gleitender Arbeitszeit die verein barte Arbeitszeit innerhalb der Gleit zeitperiode im Durchschnitt nicht über schritten wird; § 82 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. (4c) Sieht der Kollektivvertrag für Vollzeit beschäftigte eine kürzere Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und wird für die Differenz zwischen kollektivvertraglicher und gesetzli cher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder ein geringerer Zuschlag als nach Abs. 4a festge setzt, sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbe schäftigten im selben Ausmaß zuschlagsfrei bzw. mit dem geringeren Zuschlag abzugelten. (4d) Sind neben dem Zuschlag nach Abs. 4a auch andere gesetzliche oder kollektivver tragliche Zuschläge für diese zeitliche Mehr leistung vorgesehen, gebührt nur der höchste Zuschlag. (4e) Abweichend von Abs. 4a kann eine Ab geltung von Mehrarbeitsstunden durch Zeit ausgleich vereinbart werden. Ein Mehrar beitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeit ausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. Die Abs. 4b bis 4d sind auch auf die Abgeltung durch Zeitausgleich anzuwen den. (4f) Der Kollektivvertrag kann Abweichun gen von Abs. 4a bis 4e zulassen.“ 6. Im § 11 Abs. 9 wird das Zitat „Abs. 2 bis 5, 7 und 8“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 4, 5 und 8“ ersetzt. 7. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Abbau von Zeitguthaben (1) Wird bei Durchrechnung der Normalar beitszeit (§ 79a) mit einem Durchrechnungs zeitraum von mehr als 26 Wochen der Zeit punkt des Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im Vorhinein festgelegt, und bestehen a) bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen nach Ablauf des halben Durchrechnungszeitraumes, b) bei einem längeren Durchrechnungszeit raum nach Ablauf von 26 Wochen, Zeitgut haben, ist der Ausgleichszeitpunkt binnen vier Wochen festzulegen oder der Aus gleich binnen 13 Wochen zu gewähren. An derenfalls kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Ausgleiches mit einer Vor ankündigungsfrist von vier Wochen selbst bestimmen, sofern nicht zwingende be triebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegenstehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen. Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung können abwei chende Regelungen getroffen werden. (2) Wird bei Überstundenarbeit, für die Zeitausgleich gebührt, der Zeitpunkt des Aus gleichs nicht im Vorhinein vereinbart, ist a) der Zeitausgleich für noch nicht ausgegli chene Überstunden, die bei Durchrech nung der Normalarbeitszeit (§ 79a) oder gleitender Arbeitszeit (§ 80a) durch Über schreitung der durchschnittlichen Norma larbeitszeit entstehen, binnen sechs Mona ten nach Ende des Durchrechnungszeitrau mes bzw. der Gleitzeitperiode zu gewähren; b) in sonstigen Fällen der Zeitausgleich für sämtliche in einen Kalendermonat gelei stete und noch nicht ausgeglichene Über stunden binnen sechs Monaten nach Ende des Kalendermonats zu gewähren. Durch Kollektivvertrag können abwei chende Regelungen getroffen werden. (3) Wird der Zeitausgleich für Überstunden nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 gewährt, kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Zeitausgleichs mit einer Vorankündigungs frist von vier Wochen einseitig bestimmen, so fern nicht zwingende betriebliche Erforder nisse diesem Zeitpunkt entgegen stehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen.“ 8. Im § 19 Abs. 4 werden die Worte „regel mäßigen Wochenarbeitszeit“ durch die Worte „wöchentlichen Normalarbeits zeit“ ersetzt. 9. Im § 53 Abs. 1 werden die Worte „regel mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit“ Landesgesetzblatt 2008, Stück 13, Nr. 25 57 durch die Worte „wöchentlichen Normal arbeitszeit“ ersetzt. 10. Im 5. Abschnitt wird vor § 79 folgender § 78a eingefügt: „ § 78a Regelung durch Betriebsvereinbarung Soweit im Folgenden nicht Anderes be stimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Gesetz er mächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zu gelassen werden, wenn a) der Kollektivvertrag die Betriebsvereinba rung dazu ermächtigt, oder b) für die betroffen Dienstnehmer mangels Bestehens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Dienstgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.“ 11. Im § 79 werden die Abs. 2 bis 5 durch fol gende Abs. 2 bis 5 ersetzt: „(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 40 Stunden, für Dienstnehmer mit freier Station, die mit dem Dienstgeber in Hausge meinschaft leben, 42 Stunden nicht über schreiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. (3) Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Der Kollektiv vertrag kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen. Darüber hinaus gehende Verlängerungsmöglichkeiten bleiben unberührt. (3a) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Dienst nehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfal lende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Aus fallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Der Kollektivvertrag kann den Einar beitungszeitraum verlängern. Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei einem Einarbei tungszeitraum von bis zu 13 Wochen zehn Stunden nicht überschreiten. (4) Die Betriebsvereinbarung kann eine täg liche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stun den zulassen, wenn die gesamte Wochenar beitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt wird. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann eine solche Arbeitszeitein teilung schriftlich vereinbart werden. (5) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann durch Kollektivvertrag eine wöchentlich Normalarbeitszeit von bis zu 60 Stunden und eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zugelassen werden. § 82 ist nicht anzuwenden.“ 12. § 79a Abs. 1 lautet: „(1) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass in einzelnen Wochen eines Durchrech nungszeitraumes von bis zu einem Jahr die wöchentliche Normalarbeitszeit a) bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf höchstens 50 Stun den, b) bei einem längerem Durchrechnungszeit raum auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt die im § 79 Abs. 2 festgelegte wöchentliche Normalar beitszeit nicht überschreitet. Der Kollektiv vertrag kann einen längeren Durchrechnungs zeitraum unter der Bedingung zulassen, dass der zur Erreichung der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit erforderli che Zeitausgleich jedenfalls in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Der Kollektivvertrag kann eine Über tragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen.“ 13. § 79a Abs. 2 lautet: „(2) Abweichend von § 78a kann der Kollek tivvertrag für Betriebe mit dauernd weniger als fünf Dienstnehmern zulassen, dass eine Arbeitszeiteinteilung nach Abs. 1 schriftlich vereinbart wird.“ 14. § 79a Abs. 3 entfällt. 15. Im § 80 Abs. 1, 2 und 3 werden jeweils die Worte „regelmäßige Wochenarbeitszeit“ und im Abs. 2 zweiter Satz das Wort „Wo chenarbeitszeit“ durch die Worte „wö chentliche Normalarbeitszeit“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammen hang ersetzt. 16. Im § 80 Abs. 1 und 3 wird jeweils das Zi tat „§ 79 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 79 Abs. 2“ ersetzt. 17. Im § 80a Abs. 1 und Abs. 2 lit. d wird je weils das Wort „Tagesarbeitszeit“ durch die Worte „täglichen Normalarbeitszeit“ ersetzt. 18. § 80a Abs. 3 lautet: „(3) Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf inner halb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 79 Abs. 2 im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitgutha ben nach der Gleitzeitvereinbarung vorgese Landesgesetzblatt 2008, Stück 13, Nr. 2558 hen sind.“ 19. Im § 81 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Wochenarbeitszeit“ durch die Worte „wöchentliche Normalarbeitszeit“ er setzt. 20. § 81 Abs. 3 lautet: „(3) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf a) innerhalb des Schichtturnusses oder b) bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 79a, innerhalb des Durchrechnungszeitraumes, im Durchschnitt die nach § 79 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.“ 21. § 82 Abs. 1 lautet: „(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Grenzen der nach §§ 79 bis 81 zulässigen a) wöchentlichen Normalarbeitszeit oder b) täglichen Normalarbeitszeit, die sich aus einer zulässigen Verteilung der wöchentli chen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt, überschritten werden.“ 22. Im § 82 Abs. 3 lit. c wird die Zahl „15“ durch die Zahl „17“ ersetzt. 23. Im § 82 Abs. 4 lit. c wird die Zahl „18“ durch die Zahl „20“ ersetzt. 24. § 82a Abs. 1 lautet: „(1) Die Wochenarbeitszeit darf einschließ lich der Überstunden 52 Stunden, in den Fäl len des § 82 Abs. 3 oder 4 60 Stunden, nicht überschreiten. Diese Höchstgrenze darf auch bei Zusammentreffen einer anderen Vertei lung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen keinesfalls über schritten werden.“ 25. Dem § 96 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Ist wegen des Fehlens von Aufzeichnun gen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Ar beitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.“ 26. Im § 135 Abs. 2 entfällt das Wort „regel mäßige“. 27. Im § 137 Abs. 3 entfallen die Worte „oder deren Bevollmächtigten“. 28. Im § 252 Abs. 1 werden die Worte „Klagen furt Stadt“ durch die Wortfolge „Landes hauptstadt Klagenfurt am Wörthersee“ ersetzt. 29. Im § 309 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt: „(1a) Verstöße gegen die Aufzeichnungs pflichten gemäß § 96 sind hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestra fen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnun gen die Feststellung der tatsächlichen gelei steten Arbeitszeit unmöglich oder unzumut bar wird.“ 30. Im § 309 Abs. 2 wird die Wortfolge „in gleicher Weise“ durch die Wortfolge „von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150 bis 1100 Euro“ ersetzt. 31. Im § 311 Abs. 1 werden folgende Zitate er setzt: Z 1: „10/2004“ durch „5/2008“; Z 3: „121/2005“ durch „2/2008“; Z 4: „71/2004“ durch „111/2007“; Z 5: „147/2006“ durch „61/2007“; Z 6: „56/2006“ durch „112/2007“; Z 7: „117/2002“ durch „8/2008“. 32. § 311 Abs. 1 Z 8 entfällt. Artikel II Dieses Gesetz tritt an dem der Kundma chung folgenden Monatsersten in Kraft. Der Präsident des Landtages: L o b n i g Der Landesrat: Dr. S c h a n t l 26.. Verordnung des Landeshauptmannes vom 5. Mai 2008, Zahl: 15 Sch-50/31/2008, mit der ein Teil des Ossiacher Sees für die Durch führung einer Ruderregatta vorbehalten wird Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zu letzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird verordnet: § 1 (1) Der westliche Teil des Ossiacher Sees, dessen östliche Grenze eine gerade Linie von Straßenkilometer 42 der B 94 Ossiacher Straße (Ortsbeginn Stöckelweingarten) bis zu Straßenkilometer 6,6 der L 49 Ossiacher-See Süduferstraße (Campingplatz Mentl) bildet, ausgenommen die Uferzone (§ 61 der Seen und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/ 1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 237/1999), wird am Samstag, den 13. September 2008 in der Zeit von 7.30 Uhr bis 17 Uhr und am Sonntag, den 14. Septem Landesgesetzblatt 2008, Stück 13, Nr. 25, 26 59 ber 2008 in der Zeit von 7.30 Uhr bis 16 Uhr der Verwendung durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Durchführung der Ver anstaltung „47. Internationale Villacher Ru derregatta“ vorbehalten. (2) In diese Gewässerteile dürfen, ausge nommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wasser sport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Ein satz befindlichen Fahrzeuge des Bundeshee res, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feu erlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten. § 2 Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafba ren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Stra fe bedroht ist, gemäß § 42 des Schiffahrtsge setzes bestraft. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r 27.. Verordnung des Landeshauptmannes über Ausnahmen von der Wochenendruhe in Backwaren-Erzeugungsbetrieben während der Fußball-Europameisterschafts-Endrunde UEFA EURO 2008 Aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 2 des Bundesge setzes über die Regelung der Arbeit in Back waren-Erzeugungsbetrieben (Bäckereiarbei terInnengesetz 1996 – BäckAG 1996), BGBl. Nr. 410/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet: § 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 1 BäckereiarbeiterInnengesetz 1996 – BäckAG 1996, BGBl. Nr. 410/1996, zu letzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2003, dür fen am 8. und 15. Juni 2008 in den Gemeinden Bad Kleinkirchheim, Feldkirchen, Ferlach, Grafenstein, Keutschach, Klagenfurt am Wör thersee, Krumpendorf, Maria Rain, Maria Saal, Maria Wörth, Moosburg, Ossiach, Pört schach am WS., Spittal/Drau, St. Veit/Glan, Steindorf am Ossiacher See, Velden am WS., Villach und Wolfsberg beschäftigt werden. § 2 Diese Verordnung tritt mit dem der Kund machung folgenden Tag in Kraft und mit Ab lauf des 15. Juni 2008 außer Kraft. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Landesgesetzblatt 2008, Stück 13, Nr. 26, 2760 Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, Klagenfurt. Abonnentenbezug: Kärntner Druck- und Verlagsges. m. b. H., Viktringer Ring 28, 9010 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 58 66-104. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 54 6 96.

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