Hunting Fee Law
颁布于 2003-06-12 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz über die Erhebung einer Jagdabgabe (Jagdabgabegesetz).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 奥地利 · Vorarlberg
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- hunting/capture, hunting rights, hunting authorization/permit fee, fees/royalties, hunting authorization/permit
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文本
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VORARLBERGER 67 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2003 Herausgegeben und versendet am 12. Juni 2003 11. Stück 28. Gesetz: Jagdabgabegesetz XXVII. LT: RV 8/2003, 3. Sitzung 2003 29. Verordnung: Heimbauverordnung 28. Gesetz über die Erhebung einer Jagdabgabe (Jagdabgabegesetz) Der Landtag hat beschlossen: § 1 Gegenstand und Art der Abgabe (1) Für die Ausübung des Jagdrechtes ist eine Jagdabgabe zu entrichten. (2) Die Jagdabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe. § 2 Abgabenschuldner (1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Jagd verfügungsberechtigte, im Falle der Übertragung der Nutzung an Pächter der Jagdnutzungsberech tigte verpflichtet. (2) Für die Abgabe des Jagdnutzungsberechtig ten haftet der Jagdverfügungsberechtigte mit dem Jagdnutzungsberechtigten zur ungeteilten Hand. § 3 Bemessungsgrundlage (1) Bei verpachteten Jagden ist die Abgabe nach dem Jahrespachtzins zuzüglich des Wertes allenfalls vertraglich vereinbarter Nebenleistungen zu bemessen. Aufwendungen für die Jagdaufsicht sowie für Jagd- und Wildschäden gelten nicht als Nebenleistungen. (2) Bei nichtverpachteten Jagden ist die Abgabe nach jenem Betrag, der im Falle der Verpachtung als Jahrespachtzins erzielt werden könnte, zu be messen. (3) Wenn bei einer verpachteten Jagd der Jah respachtzins zuzüglich des Wertes allenfalls ver traglich vereinbarter Nebenleistungen wesentlich unter jenem Betrag liegt, der bei einer Verpachtung erzielt werden könnte, ist die Abgabe wie bei nichtverpachteten Jagden zu bemessen. (4) Falls einer Jagdgesellschaft gleichzeitig Personen nach § 4 Abs. 1 und 2 angehören, ist bei der Bemessung der Abgabe anzunehmen, dass auf jeden Jagdgesellschafter der gleiche Anteil am Jahrespachtzins und allenfalls an Nebenleistungen entfällt. § 4 Höhe der Abgabe (1) Die Abgabe beträgt für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger sowie natürliche und juristische Personen, die diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, 15 v.H. der Bemessungsgrundlage. (2) Für alle anderen Personen beträgt die Ab gabe 35 v.H. der Bemessungsgrundlage. § 5 Nachträgliche Änderung Treten während des Jagdjahres Änderungen in der Person des Abgabenschuldners oder wesent liche Änderungen in der Bemessungsgrundlage ein, so ist die Abgabe unter Berücksichtigung der geän derten Verhältnisse anteilsmäßig neu festzusetzen. § 6 Schlussbestimmungen (1) Die §§ 1, 2, 3 Abs. 1, 2 und 4 und der § 4 treten am 1. April 2003 in Kraft. (2) Das Jagdabgabegesetz, LGBl.Nr. 43/1949, in der Fassung LGBl.Nr. 49/1961, Nr. 1/1962, Nr. 18/1971 und Nr. 29/1994, tritt am 31. März 2003 außer Kraft. Der Landtagspräsident: M a n f r e d D ö r l e r Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r