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奥地利的法律

Hazardous Substances Ordinance

颁布于 1999 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsverordnung - GGBV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
奥地利
主题
Waste and hazardous substances
关键词
hazardous substances, transport/storage, research, enforcement/compliance

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  1. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 20 Gesamte Rechtsvorschrift für Gefahrgutbeförderungsverordnung, Fassung vom 05.10.2012 Langtitel Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsverordnung - GGBV) StF: BGBl. II Nr. 303/1999 Änderung BGBl. II Nr. 214/2005 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 2, 11 und 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/1999 wird verordnet: Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten § 1 Sachgebiete, Organisation § 2 Anerkennung der Schulungsveranstalter § 3 Qualifikationen des Veranstalters § 4 Dauer der Schulungen § 5 Qualifikationen des Lehrpersonals § 6 Lehrmittel § 7 Teilnehmerzahl § 8 Sprache § 9 Durchführung der Schulungen, Kontrollen § 10 Erteilung oder Verlängerung des Nachweises über die Gefahrgutbeauftragtenschulung § 11 Prüfungen nach der Erstschulung § 12 Durchführung der Prüfung § 13 Prüfungen nach der Fortbildungsschulung § 14 Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen 2. Abschnitt Schulung der Gefahrgutlenker § 15 Anerkennung der Lehrgänge § 16 Qualifikationen des Veranstalters § 17 Dauer der Lehrgänge § 18 Qualifikationen des Lehrpersonals § 19 Lehrmittel § 20 Teilnehmerzahl § 21 Sprache § 22 Durchführung der Lehrgänge, Kontrollen § 23 Erteilung oder Verlängerung der Bescheinigung über die Gefahrgutlenkerschulung § 23a Prüfungen nach der Erstschulung § 23b Prüfungen nach der Auffrischungsschulung § 24 Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 20 3. Abschnitt Unterweisung anderer Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter im Landverkehr beteiligt sind § 25 Lehrpersonal § 26 Dokumentation 4. Abschnitt Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligten Personen § 27 Geltung, Organisation § 28 Anerkennung der Schulungsveranstalter § 29 Qualifikationen des Veranstalters § 30 Dauer der Schulungen § 31 Qualifikationen des Lehrpersonals § 32 Lehrmittel § 33 Teilnehmerzahl § 34 Durchführung der Schulungen, Kontrollen § 35 Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer § 36 Prüfungen § 37 Durchführung der Prüfung 5. Abschnitt Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt beteiligten Personen § 38 Geltung, Organisation § 39 Anerkennung der Schulungsveranstalter § 40 Qualifikationen des Veranstalters § 41 Dauer der Schulungen § 42 Qualifikationen des Lehrpersonals § 43 Lehrmittel § 44 Teilnehmerzahl § 45 Durchführung der Schulungen, Kontrollen § 46 Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer § 47 Prüfungen § 48 Durchführung der Prüfung 6. Abschnitt Sonstige Bestimmungen § 49 Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG § 50 In-Kraft-Treten Text 1. Abschnitt Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten Sachgebiete, Organisation § 1. (1) Die Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten umfaßt 1. Erstschulungen, das sind solche, nach deren erfolgreichem Abschluß gemäß § 11 Abs. 5 GGBG ein Schulungsnachweis ausgehändigt wird, 2. Fortbildungsschulungen, das sind solche, nach deren erfolgreichem Abschluß gemäß § 11 Abs. 6 GGBG die Geltungsdauer des Schulungsnachweises verlängert wird. (2) Die in den Erstschulungen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus § 11 Abs. 2, 3 und 5 GGBG. (3) Die Schulungen müssen umfassen Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 20 1. einen allgemeinen Teil, in welchem die erforderlichen Kenntnisse für alle Gefahrgutbeauftragten vermittelt werden, die der Schulungspflicht gemäß § 11 Abs. 5 GGBG unterliegen, und 2. einen oder mehrere besondere Teile, in denen die jeweils erforderlichen Kenntnisse für den Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr vermittelt werden. Die Schulungen können auch als Gesamtschulung in integrierter Form für mehrere Verkehrsträger durchgeführt werden. (4) Schulungen für Teilnehmer, deren Prüfung gemäß den Bestimmungen in § 11 Abs. 3 erfolgen soll, dürfen auf die Vermittlung solcher Kenntnisse eingeschränkt werden, die im Hinblick auf die vorgesehenen Tätigkeitsbereiche maßgebend sind. Im Titel des Schulungsnachweises gemäß § 11 Abs. 5 GGBG ist deutlich anzugeben, daß dieser nur für jene der in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Arten von gefährlichen Gütern gültig ist, für die der Teilnehmer geprüft worden ist. (5) In den Fortbildungsschulungen sind 1. die Kenntnisse der Gefahrgutbeauftragten zu vertiefen, 2. die Kenntnisse - insbesondere hinsichtlich Änderungen des Gefahrguttransportrechts - auf den aktuellen Stand zu bringen und 3. neue technische, rechtliche und die gefährlichen Güter betreffende Entwicklungen zu behandeln. Anerkennung der Schulungsveranstalter § 2. (1) Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von gemäß § 11 Abs. 7 GGBG anerkannten Schulungsveranstaltern ausgebildet werden. (2) Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten: 1. den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters, 2. den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfaßten Schulungen (Erstschulungen, allgemeiner Teil, besondere Teile, Gesamtschulungen, eingeschränkte Schulungen, Fortbildungsschulungen), 3. die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals, 4. die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Nachweise über die Gefahrgutbeauftragtenschulung zeichnungsberechtigt sind und 5. gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen. (3) Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen: 1. Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals, 2. detailliertes Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen, 3. Angaben zur Schulung der Berichtserstellung gemäß § 11 Abs. 8 GGBG, 4. Lehrmittel, 5. Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache. (4) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich der Angaben im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 11 Abs. 7 GGBG: 1. Änderung des Namens des Veranstalters, 2. Änderung des Umfangs der Anerkennung, 3. Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 11 Abs. 7 GGBG aufscheinen, und 4. Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen. Qualifikationen des Veranstalters § 3. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Veranstalters zu erbringen: 1. Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne von § 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 und 2. Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 7 GGBG. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 20 Dauer der Schulungen § 4. (1) Das den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten): 1. Erstschulung für den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil .......... ......................... 32 UE, 2. Erstschulung für jeden weiteren besonderen Teil ....................................... ......................... 10 UE, 3. Fortbildungsschulung für den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil ...................... 16 UE, 4. Fortbildungsschulung für jeden weiteren besonderen Teil ......................... ........................... 5 UE. (2) Schulungsprogrammen der Erstschulung für 1. auf eine der Ziffern des § 11 Abs. 3 eingeschränkte Prüfungen oder 2. Inhaber gültiger Gefahrgut-Lenkerbescheinigungen oder 3. mehrjährig in einer dem Gefahrgutbeauftragten vergleichbaren Funktion in Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG Tätige oder 4. Sachverständige gemäß § 26 GGBG oder 5. Inhaber von Bescheinigungen über eine einschlägige Ausbildung mittels Fernunterricht oder e Learning können gegenüber Abs. 1 auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden. (3) Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Abs. 2 dürfen nicht kumuliert werden. (4) Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen. Qualifikationen des Lehrpersonals § 5. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Lehrpersonals zu erbringen: 1. ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen Schulungen vorgeschriebenen Themen auf Grund einer einschlägigen Ausbildung in einem hinsichtlich § 11 Abs. 2 relevanten Sachgebiet oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis der Schulung oder sonstigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Beförderung der in Betracht kommenden gefährlichen Güter und 2. entsprechende Befähigung für die Erwachsenenbildung. Lehrmittel § 6. Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten: 1. Vorschriftenmaterial, 2. schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren, 3. Begleitpapiere und 4. audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme. Teilnehmerzahl § 7. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, ist den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen eine Höchstzahl von 25 Teilnehmern zugrundezulegen. Sprache § 8. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zugrundezulegen. Es können jedoch auch Schulungen für Teilnehmer ohne solche Kenntnisse anerkannt werden, wenn durch Nebenbestimmungen im Anerkennungsbescheid gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 sichergestellt ist, daß die Schulungen und Prüfungen korrekt durchgeführt werden. Durchführung der Schulungen, Kontrollen § 9. (1) Der Veranstalter hat die Schulungen in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, daß 1. Personen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden, 2. Personen nicht unzumutbar belästigt werden und 3. die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 20 (2) Die Dauer der Schulungen hat mindestens die in § 4 Abs. 1 und 2 jeweils angegebene Anzahl von Unterrichtseinheiten zu betragen. (3) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen. (4) Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Schulungen mit folgenden Angaben zu führen: 1. Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Teilnehmer, 2. absolvierte Schulungen einschließlich durchgeführter Prüfungen, 3. ausgestellte Nachweise (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und 4. Verlängerungen der Gültigkeit der Nachweise. (5) Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 4 mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und dem Landeshauptmann, der den Bescheid über seine Anerkennung erlassen hat, auf Verlangen vorzulegen. Ist die Anerkennung erloschen, so sind die Verzeichnisse dem Landeshauptmann ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke sowie zur Ausstellung von Duplikaten der Nachweise, deren Ausfertigungen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzubereiten sind, zu übersenden. (6) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, Termin und Ort der Schulungen rechtzeitig mitzuteilen. (7) Der Landeshauptmann, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Schulungen durchführen, um sich zu vergewissern, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Schulungen entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden. Wurde der Anerkennungsbescheid ohne Befristung erteilt, so ist eine solche Kontrolle jedenfalls wenigstens einmal innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Datum des Bescheides oder vom Datum der letzten Kontrolle, durchzuführen. Der Landeshauptmann kann die Behebung von Mängeln verfügen. Seinen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen. Die Anerkennung ist ganz oder hinsichtlich einzelner Schulungen zu widerrufen, wenn der anerkannte Schulungsveranstalter 1. nicht mehr vertrauenswürdig ist oder 2. nicht mehr über qualifiziertes Lehrpersonal verfügt oder 3. hinsichtlich seiner Schulungsräumlichkeiten und Lehrmittel die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt oder 4. die Bestimmungen des Anerkennungsbescheids nicht einhält oder 5. zulässt, dass Prüfungen bei ihm nicht gemäß den Bestimmungen des GGBG und dieser Verordnung durchgeführt werden. Erteilung oder Verlängerung des Nachweises über die Gefahrgutbeauftragtenschulung § 10. (1) Der Nachweis über die Gefahrgutbeauftragtenschulung ist nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (§ 2) durchgeführten Schulung zu erteilen oder zu verlängern. (2) Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer 1. die Schulung ohne Fehlzeiten besucht hat und 2. die Prüfung persönlich und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung von Textausgaben des GGBG und der gemäß § 2 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften, erfolgreich abgelegt hat. Zulässige weitere Hilfsmittel sind Taschenrechner. (3) Konnten bei der Prüfung eines Teilnehmers die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht festgestellt werden, so ist der Nachweis nicht oder entsprechend eingeschränkt auszustellen oder zu verlängern. Der Teilnehmer darf ohne neuerliche Schulung ein zweites Mal zur Prüfung antreten. (4) Die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung für einen weiteren besonderen Teil darf nur dann bescheinigt werden, wenn der Teilnehmer zuvor die Schulung mit dem allgemeinen Teil und einem besonderen Teil erfolgreich abgeschlossen hat. (5) Für die Gültigkeitsdauer des Nachweises ist das Datum der Prüfung der Erstschulung maßgebend. (6) Hat der Inhaber des Nachweises innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer von einem anerkannten Schulungsveranstalter durchgeführten Fortbildungsschulung erfolgreich teilgenommen (Abs. 2), so ist der Nachweis um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes seiner Gültigkeit, zu verlängern. Hat der Inhaber des Nachweises mehr als Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 20 zwölf Monate vor dem Datum des Ablaufs der Gültigkeit erfolgreich an einer solchen Fortbildungsschulung teilgenommen, so ist der Nachweis um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Fortbildungsschulung, zu verlängern. Prüfungen nach der Erstschulung § 11. (1) Nach Abschluß der Erstschulung ist eine Prüfung abzulegen, in welcher der Schulungsteilnehmer nachzuweisen hat, daß er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten gemäß § 11 GGBG erforderlich sind. (2) Die Prüfung muß den Beförderungsarten angepaßt sein, für die der Schulungsnachweis gemäß § 11 Abs. 5 GGBG ausgestellt werden soll. Dabei ist folgenden Aspekten besondere Aufmerksamkeit zu widmen: 1. allgemeine Risikovorsorge- und Sicherheitsmaßnahmen, 2. Klassifizierung der gefährlichen Güter, 3. allgemeine Verpackungsvorschriften sowie Anforderungen an Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankcontainer usw.), 4. Aufschriften und Gefahrzettel, 5. Handhabung und Sicherung der Ladung, 6. Ausbildung des Fahrpersonals bzw. der Besatzung, 7. mitzuführende Papiere, Beförderungspapiere, 8. Vermerke in den Beförderungspapieren, 9. Sicherheitsanweisungen und 10. Anforderungen an die Beförderungsmittel. (3) Teilnehmer, die als Gefahrgutbeauftragte für Unternehmen tätig werden wollen, die sich auf die Beförderung bestimmter Arten von gefährlichen Gütern spezialisiert haben, dürfen eine Prüfung ablegen, welche die Sachgebiete gemäß § 11 Abs. 5 GGBG nur soweit berücksichtigt, als sie von dieser Tätigkeit betroffen sind. Bei diesen Arten von Gütern kann es sich handeln um 1. Güter der Klasse 1: Explosivstoffe oder 2. Güter der Klasse 2: Gase oder 3. Güter der Klasse 7: radioaktive Stoffe oder 4. Mineralölerzeugnisse (UN-Kennzeichnungsnummern 1202, 1203, 1223) oder 5. Güter der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9: feste und flüssige Stoffe. (4) Die Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Abs. 6 Z 2 durch mündliche Fragen ergänzt. Die Prüfung umfasst 1. mindestens 20 Fragen mit direkter Antwort für den allgemeinen und einen besonderen Teil, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl insgesamt 100 Punkte und die Dauer der Prüfung insgesamt 120 Minuten beträgt, sowie 2. mindestens 10 Fragen mit direkter Antwort für jeden weiteren besonderen Teil, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl für jeden weiteren besonderen Teil 60 Punkte und die Dauer der Prüfung für jeden weiteren besonderen Teil 90 Minuten beträgt. (5) Im Rahmen der Prüfung gemäß Abs. 4 hat jeder Teilnehmer auch mindestens ein Fallbeispiel für jeden besonderen Teil zu einem die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 3 GGBG betreffenden Thema zu bearbeiten. Die erreichbare Höchstpunktezahl erhöht sich dadurch für jeden besonderen Teil um 20 Punkte. (6) Die Prüfung gilt für den allgemeinen Teil und für jeden besonderen Teil als bestanden, wenn der Teilnehmer jeweils 1. mindestens 80% der Höchstpunktezahl erreicht oder 2. mindestens 60% der Höchstpunktezahl erreicht und durch Beantwortung nachfolgender mündlicher Fragen, bei denen insbesondere die schriftlich falsch beantworteten Fragen zu vertiefen sind, einen der Z 1 entsprechenden Kenntnisstand nachweist. (7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Liste von Prüfungssachverständigen zu führen, in die Personen aus nachstehenden Gruppen aufgenommen werden dürfen: 1. mit Angelegenheiten der Beförderung gefährlicher Güter befaßte Bedienstete aus dem Personalstand von Gebietskörperschaften oder 2. Gefahrgutbeauftragte im Sinne von § 11 GGBG oder Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 20 3. Personen, die eine der Gefahrgutbeauftragtenausbildung gemäß dieser Verordnung entsprechende qualifizierte Ausbildung aufweisen oder 4. Personen, die mindestens drei Jahre im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter verantwortlich tätig sind, oder 5. Sachverständige gemäß § 26 GGBG oder 6. Lehrpersonal im Sinne dieser Verordnung mit Prüfungserfahrung. (8) Für Prüfungssachverständige gemäß Abs. 7 und für deren Tätigkeit gelten folgende Voraussetzungen: 1. Der Prüfungssachverständige muß der Aufnahme in die Liste und der fallweisen Entsendung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu Prüfungen zugestimmt haben. 2. Der Prüfungssachverständige darf die Entsendung zu einer bestimmten Prüfung nur ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. 3. Die beabsichtigte Entsendung zu einer bestimmten Prüfung ist dem Prüfungssachverständigen und dem Schulungsveranstalter ehestmöglich mitzuteilen. 4. Personal des Schulungsveranstalters, bei dem die Teilnehmer geschult wurden, ist nicht zu entsenden. Weiters hat die Entsendung des in Aussicht genommenen Prüfungssachverständigen zu unterbleiben, wenn nach der Mitteilung und rechtzeitig vor der Entsendung Umstände glaubhaft gemacht werden, welche seine Unbefangenheit in Zweifel stellen. Ist die Entsendung eines anderen Prüfungssachverständigen für die bestimmte Prüfung nicht möglich, so muss die Prüfung zu einem neuen Termin gemäß § 12 durchgeführt werden. Durchführung der Prüfung § 12. (1) Der Schulungsveranstalter hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für jede Prüfung mitzuteilen 1. mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin, Art, Ort und Zeit der Prüfung sowie ein aktuelles Verzeichnis seines Lehrpersonals und 2. mindestens zwei Werktage vor der Prüfung die zu erwartende Anzahl der Teilnehmer. Der Schulungsveranstalter darf die Prüfung, sofern eine Gesamtzahl von 25 Teilnehmern dadurch nicht überschritten wird, zusätzlich auch für Schulungsteilnehmer anderer Veranstalter durchführen. In einem solchen Fall hat er auch mitzuteilen, inwieweit Verpflichtungen gemäß Abs. 2 von dem (den) anderen Veranstalter(n) wahrgenommen werden. (2) Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung 1. die zur Abdeckung des Prüfungsstoffes erforderliche Anzahl von Lehrpersonen als Prüfer zu stellen, 2. für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und 3. die Kosten der Prüfung zu tragen. (3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat 1. den Anforderungen des § 11 entsprechende Prüfungsbogen für die schriftliche Prüfung zu erstellen, wobei die Fragen mit ihrem Punktewert zu versehen und um die erforderlichen Fallbeispiele zu ergänzen sind, 2. einen Prüfungssachverständigen aus der Liste gemäß § 11 Abs. 7 für die Entsendung auszuwählen, sowie 3. für jeden Teilnehmer die Ausfertigung eines Schulungsnachweises gemäß § 11 Abs. 5 GGBG vorzubereiten und dem Schulungsveranstalter zur Verfügung zu stellen. (4) Der Prüfungssachverständige hat 1. die Prüfungsbögen im verschlossenen Kuvert an den Prüfungsort zu überbringen, 2. sich über die Identität der Teilnehmer und darüber zu vergewissern, daß sie die erforderliche Schulung absolviert haben und ihr Antreten zur Prüfung im Verzeichnis gemäß § 9 Abs. 4 vermerkt worden ist, und 3. die Prüfungsbögen an die Teilnehmer zu verteilen. (5) Der Prüfungssachverständige sowie der oder die Prüfer gemäß Abs. 2 Z 1 haben 1. den Ablauf der Prüfung zu überwachen, 2. Teilnehmer, die Täuschungshandlungen unternehmen oder die Prüfung erheblich stören, auszuschließen und deren Prüfung als nicht bestanden (§ 10 Abs. 3) zu erklären, Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 20 3. die schriftliche Prüfung auszuwerten, 4. gegebenenfalls mündliche Fragen zu stellen, 5. die Leistungen der Teilnehmer gemäß § 11 Abs. 6 zu beurteilen, 6. gegebenenfalls eine Mindestfrist zwischen zwei und vier Wochen für das nochmalige Antreten gemäß § 10 Abs. 3 festzulegen und 7. zu korrigierende oder nicht auszustellende Schulungsnachweise dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zurückzustellen. In Zweifelsfällen gibt die Meinung des Prüfungssachverständigen den Ausschlag. (6) Die Kosten gemäß Abs. 2 Z 3 schließen eine Vergütung ein, die dem Prüfungssachverständigen für Zeitversäumnis, Aufwand und Mühewaltung zu leisten ist. Diese beträgt 1. je Prüfung 150 Euro und 2. zusätzlich je Teilnehmer und Prüfung a) für den allgemeinen Teil und einen besonderen Teil ................. 10 Euro, b) für den allgemeinen Teil und zwei besondere Teile .................. 15 Euro, c) für den allgemeinen Teil und drei besondere Teile ................... 20 Euro, d) für einen besonderen Teil 5 Euro und e) für zwei besondere Teile ........................................................... 10 Euro. Bei an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen abgehaltenen Prüfungen erhöhen sich die Beträge in Z 1 und 2 jeweils um 50%. Prüfungen nach der Fortbildungsschulung § 13. (1) Nach Abschluß der Fortbildungsschulung ist gemäß § 11 Abs. 6 GGBG eine Prüfung abzulegen. In der Prüfung hat der Schulungsteilnehmer nachzuweisen, daß er weiterhin über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten erforderlich sind. (2) Für die Prüfungen gemäß Abs. 1 und deren Durchführung gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 12. Jedoch ist 1. abweichend von § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 eine auf die Hälfte verminderte erreichbare Höchstpunktezahl und Dauer der Prüfung vorzusehen und für Auswahl und Anzahl der Fragen zugrunde zu legen, 2. abweichend von § 11 Abs. 5 kein Fallbeispiel zu bearbeiten und 3. abweichend von § 12 Abs. 6 eine Vergütung in der Höhe von jeweils 80% der in § 12 Abs. 6 Z 1 und 2 angeführten Beträge zu leisten. Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen § 14. (1) Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG haben als Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen sicherzustellen, daß 1. Kosten, die bei ihren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen für deren im betrieblichen Interesse (§ 49 Abs. 3 Z 23 ASVG und § 26 Z 3 EStG 1988) angeordnete Ausbildung oder Fortbildung zur Erlangung der Erteilung oder Verlängerung von Schulungsnachweisen gemäß § 11 Abs. 5 und 6 GGBG entstehen, von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen getragen werden und 2. solchen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen während der Arbeitszeit, unter Fortzahlung des Entgeltes, die Zeit eingeräumt wird, die zur Erlangung der Kenntnisse hinsichtlich der in § 11 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 genannten Aufgaben und zur Erlangung der Erteilung oder Verlängerung von Schulungsnachweisen gemäß § 11 Abs. 5 und 6 GGBG nötig ist. (2) Die erforderlichen Erstschulungen oder Fortbildungsschulungen von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die von Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG als Gefahrgutbeauftragte benannt werden sollen oder benannt wurden, gelten als angeordnet im Sinne von Abs. 1. (3) Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG haben als Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen den Gefahrgutbeauftragten Gelegenheit zu geben, 1. ihnen unmittelbar und rechtzeitig Bedenken und Vorschläge vorzutragen und 2. mit anderen zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes oder des Arbeitnehmerschutzes bestellten Beauftragten und mit der Belegschaftsvertretung zusammenzuarbeiten. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 20 2. Abschnitt Schulung der Gefahrgutlenker Anerkennung der Lehrgänge § 15. (1) Anerkannte Lehrgänge setzen sich aus Schulung und Prüfung zusammen. Der Anerkennungsbescheid berechtigt den Veranstalter, die darin bezeichneten Lehrgänge durchzuführen. (2) Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten: 1. den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters, 2. den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfaßten Lehrgänge (Basis- oder Aufbaukurse, Erst- oder Auffrischungsschulungen, Gesamtlehrgänge), 3. die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals, 4. die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Bescheinigungen über die Gefahrgutlenkerschulung zeichnungsberechtigt sind, und 5. gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen. (3) Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen: 1. Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals, 2. detailliertes Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen, 3. Durchführung der persönlichen praktischen Übungen, insbesondere der Löschübungen mit dem Feuerlöscher, 4. Lehrmittel, 5. Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache, 6. Katalog der Prüfungsfragen und 7. ausführliches Programm der Prüfung, in welchem die Prüfungsgebiete festgelegt sowie die vorgesehenen Prüfungsmethoden, die Dauer der schriftlichen Prüfung und die erforderliche Mindestnote angegeben sind. (4) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung der Lehrgänge erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 14 Abs. 3 GGBG: 1. Änderung des Namens des Veranstalters, 2. Änderung des Umfangs der Anerkennung, 3. Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 14 Abs. 3 GGBG aufscheinen, und 4. Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen. Qualifikationen des Veranstalters § 16. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Veranstalters zu erbringen: 1. Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne von § 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 und 2. Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 3 GGBG. Dauer der Lehrgänge § 17. (1) Die den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügenden Lehrpläne und Zeitpläne haben mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von grundsätzlich 45 Minuten): 1. Erstschulung a) Basiskurs ………………….. 18 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen, b) Aufbaukurs Tank …………. 12 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen, c) Aufbaukurs Klasse 1 ………………………………………… 8 UE Theorie, d) Aufbaukurs Klasse 7 ………………………………………… 8 UE Theorie; Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 20 2. Die Dauer der Auffrischungsschulung, einschließlich der praktischen Übungen, muss bei Mehrzweckkursen mindestens 16 UE und bei Einzelkursen mindestens die Hälfte der Dauer betragen, die für die entsprechenden Erstschulungen vorgesehen ist. (2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 dürfen den Aufbaukursen Klasse 1 oder Klasse 7 auf jeweils 4 UE verkürzte Zeitansätze zugrundegelegt werden, wenn die Aufbaukurse vorgesehen sind 1. als Teile von Gesamtlehrgängen oder 2. im Rahmen von Lehrgängen für Gefahrgutlenker, die bereits an gleichwertigen Schulungen teilgenommen haben, die nach einem anderen System oder zu einem anderen Zweck durchgeführt wurden und die vorgeschriebenen Themen umfassen. (3) Werden Aufbaukurse Klasse 1 oder Klasse 7 und in Abs. 2 Z 2 genannte gleichwertige Schulungen durch denselben Veranstalter in kombinierter Weise durchgeführt, ist ein Zeitansatz von insgesamt mindestens 8 UE je kombiniertem Kurs zugrundezulegen. (4) Verkürzungen auf Grund Abs. 2 Z 1 dürfen nicht mit sonstigen Verkürzungen kumuliert werden. (5) Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen. Qualifikationen des Lehrpersonals § 18. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Lehrpersonals zu erbringen: 1. ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen Lehrgänge vorgeschriebenen Themen auf Grund einer einschlägigen Ausbildung in einem relevanten Sachgebiet oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis der Schulung oder sonstigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Beförderung der in Betracht kommenden gefährlichen Güter und 2. entsprechende Befähigung für die Erwachsenenbildung. Lehrmittel § 19. Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten: 1. Vorschriftenmaterial, 2. schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren, 3. Begleitpapiere, 4. Feuerlöscher und bei Zwischenfällen erforderliche andere Ausstattungsgegenstände und 5. audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme. Teilnehmerzahl § 20. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, ist den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen eine Höchstzahl von 25 Teilnehmern zugrundezulegen. Schulungen mit einer um bis zu 15 Teilnehmer höheren Teilnehmerzahl können jedoch anerkannt werden, sofern nachgewiesen wird, daß dieser Abweichung, insbesondere bei den persönlichen praktischen Übungen, Rechnung getragen wird durch 1. höhere als die in § 17 genannten Zeitansätze oder 2. einen Stationsbetrieb oder 3. andere geeignete organisatorische Maßnahmen. Sprache § 21. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zugrundezulegen. Es können jedoch auch Lehrgänge für Teilnehmer ohne solche Kenntnisse anerkannt werden, wenn durch Nebenbestimmungen im Anerkennungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 Z 6 sichergestellt ist, daß die Lehrgänge korrekt durchgeführt werden. Durchführung der Lehrgänge, Kontrollen § 22. (1) Der Veranstalter hat die Lehrgänge in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, daß 1. Personen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden, 2. Personen nicht unzumutbar belästigt werden und 3. die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 11 von 20 (2) Die Dauer der Lehrgänge hat mindestens die in § 17 Abs. 1 bis 4 jeweils angegebene Anzahl von Unterrichtseinheiten zu betragen. (3) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen. (4) Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Lehrgängen mit folgenden Angaben zu führen: 1. Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Teilnehmer, 2. absolvierte Lehrgänge einschließlich durchgeführter Prüfungen, 3. ausgestellte Bescheinigungen (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und 4. Verlängerungen der Gültigkeit der Bescheinigungen. (5) Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 4 sowie die schriftlichen Prüfungen und Aufzeichnungen gemäß § 23a mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und, soweit dies in § 14 GGBG vorgesehen ist, ohne Aufforderung in der vorgeschriebenen Art und Weise zu übermitteln, sonst auf Verlangen vorzulegen. Ist die Anerkennung erloschen, so sind die vorgenannten Unterlagen dem Landeshauptmann ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke und zur Ausstellung von Duplikaten der Bescheinigungen gemäß § 23 zu übersenden. (6) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, Termin und Ort der Lehrgänge rechtzeitig mitzuteilen. (7) Der Landeshauptmann, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Lehrgänge durchführen, um sich zu vergewissern, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Lehrgänge entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden. Wurde der Anerkennungsbescheid ohne Befristung erteilt, so ist eine solche Kontrolle jedenfalls wenigstens einmal innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Datum des Bescheides oder vom Datum der letzten Kontrolle, durchzuführen. Der Landeshauptmann kann die Behebung von Mängeln verfügen. Seinen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen. Die Anerkennung ist ganz oder hinsichtlich einzelner Lehrgänge zu widerrufen, wenn der anerkannte Lehrgangsveranstalter 1. nicht mehr vertrauenswürdig ist oder 2. nicht mehr über qualifiziertes Lehrpersonal verfügt oder 3. hinsichtlich seiner Schulungsräumlichkeiten und Lehrmittel die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt oder 4. die Bestimmungen des Anerkennungsbescheids nicht einhält oder 5. zulässt, dass Prüfungen bei ihm nicht gemäß den Bestimmungen des GGBG und dieser Verordnung durchgeführt werden. Erteilung oder Verlängerung der Bescheinigung über die Gefahrgutlenkerschulung § 23. (1) Die Bescheinigung über die Gefahrgutlenkerschulung ist nach erfolgreicher Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang (§ 15) zu erteilen oder zu verlängern. (2) Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer 1. die Schulung ohne Fehlzeiten besucht hat und 2. die Prüfung persönlich ohne fremde Hilfe erfolgreich abgelegt hat. Zulässige Hilfsmittel sind Taschenrechner, Unterlagen gemäß § 19 Z 2 und 3 sowie Textausgaben von Vorschriften, die für die Beförderung gefährlicher Güter von Bedeutung sind. (3) Konnten bei der Prüfung eines Teilnehmers die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht festgestellt werden, so ist die Bescheinigung nicht oder entsprechend eingeschränkt auszustellen oder zu verlängern. Die Prüfung kann nach Ablauf einer vom Lehrpersonal festzulegenden Frist, frühestens jedoch nach zwei Wochen, wiederholt werden. (4) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Aufbaukurs darf nur dann bescheinigt werden, wenn der Teilnehmer zuvor den Basiskurs erfolgreich abgeschlossen hat. (5) Für die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist das Datum der Prüfung des Basiskurses maßgebend. (6) Hat der Lenker innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung eine Auffrischungsschulung erfolgreich besucht (Abs. 2), so ist die Bescheinigung um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes ihrer Gültigkeit, zu verlängern. Wird die Auffrischungsschulung mehr als zwölf Monate vor dem Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 12 von 20 Bescheinigung erfolgreich besucht, so ist die Bescheinigung um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Auffrischungsschulung, zu verlängern. Prüfungen nach der Erstschulung § 23a. (1) Nach Abschluss der Erstschulung ist vom Lehrpersonal des Schulungsveranstalters eine Prüfung gemäß den in § 2 Z 1 GGBG angeführten Vorschriften durchzuführen. (2) Die Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Abs. 3 Z 2 durch mündliche Fragen ergänzt. Sie umfasst 1. für den Basiskurs 25 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 100 Punkte und die Dauer der Prüfung 50 Minuten beträgt und 2. für jeden Aufbaukurs 15 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 60 Punkte und die Dauer der Prüfung 30 Minuten beträgt. (3) Die Prüfung gilt für den Basiskurs und für jeden Aufbaukurs als bestanden, wenn der Teilnehmer jeweils 1. mindestens 80% der Höchstpunktezahl erreicht oder 2. mindestens 60% der Höchstpunktezahl erreicht und durch Beantwortung nachfolgender mündlicher Fragen, bei denen insbesondere die schriftlich falsch beantworteten Fragen zu vertiefen sind, einen der Z 1 entsprechenden Kenntnisstand nachweist. (4) Wird die schriftliche Prüfung durch mündliche Fragen ergänzt, so hat der Veranstalter schriftliche Aufzeichnungen über die Fragen und die Beurteilung der Antworten zu führen. Prüfungen nach der Auffrischungsschulung § 23b. Nach Abschluss der Auffrischungsschulung ist eine Prüfung nach dem Verfahren des § 23a in folgendem Umfang durchzuführen: 1. für den Basiskurs 15 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 60 Punkte und die Dauer der Prüfung 30 Minuten beträgt und 2. für jeden Aufbaukurs 10 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 40 Punkte und die Dauer der Prüfung 20 Minuten beträgt. Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen § 24. (1) Die Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen haben sicherzustellen, daß 1. Kosten, die bei ihren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen für deren im betrieblichen Interesse (§ 49 Abs. 3 Z 23 ASVG und § 26 Z 3 EStG 1988) angeordnete Ausbildung oder Fortbildung gemäß § 14 GGBG entstehen, von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen getragen werden und 2. solchen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen während der Arbeitszeit, unter Fortzahlung des Entgeltes, die zur Absolvierung der besonderen Ausbildung gemäß § 14 GGBG nötige Zeit eingeräumt wird und die für Erstschulungen oder Auffrischungsschulungen nötigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. (2) Die erforderlichen Erstschulungen oder Auffrischungsschulungen gemäß § 14 GGBG von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern lenken und die der Schulungsverpflichtung gemäß den in § 2 Z 1 GGBG genannten Vorschriften unterliegen, gelten als angeordnet im Sinne von Abs. 1. 3. Abschnitt Unterweisung anderer Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter im Landverkehr beteiligt sindLehrpersonal § 25. Sehen die gemäß § 2 Z 1 bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften die Unterweisung von Personal vor, die nicht als Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten, Gefahrgutlenkern und Sachkundigen besonders geregelt ist, so darf diese Unterweisung nur von Gefahrgutbeauftragten der betreffenden Unternehmen oder unter deren Überwachung durchgeführt werden oder durch Lehrpersonal erfolgen, das die Qualifikationen aufweist, die für die genannten besonders geregelten Ausbildungen für den jeweiligen Verkehrsträger vorgeschrieben sind. Dokumentation § 26. Die in den gemäß § 2 Z 1 bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehene Dokumentation von Unterweisungen gemäß § 25 ist zumindest fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Unterweisung aufzubewahren. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 13 von 20 4. Abschnitt Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligten Personen Geltung, Organisation § 27. (1) Dieser Abschnitt gilt für die in den gemäß § 2 Z 4 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Schulung. (2) Die Schulung umfasst Erstschulungen und Wiederholungsschulungen. (3) Über die erfolgreiche Absolvierung der Erstschulung ist ein Zeugnis mit auf drei Jahre befristeter Geltung auszustellen. Das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein. (4) Wird erfolgreich eine Wiederholungsschulung absolviert, so wird die Geltungsdauer des Zeugnisses gemäß § 35 Abs. 5 verlängert. Das neue Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein. (5) Die Schulungen dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 24b GGBG anerkannt wurden. Diese Anerkennung gilt als erteilt für 1. Lehrgänge, die der STCW - Verordnung, BGBl. II Nr. 228/2000 unterliegen und 2. Lehrgänge, in denen an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligte Personen von einer ihrem Unternehmen angehörenden Person geschult werden, die über ein gültiges Zeugnis über die Schulung gemäß diesem Abschnitt verfügt Für alle anderen Lehrgänge hat die Anerkennung gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erfolgen. Anerkennung der Schulungsveranstalter § 28. (1) Die Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter § 27 Abs. 5 Z 1 und 2 fallen, für Personal von an der Beförderung gefährlicher Güter mit nachstehenden Tätigkeiten Beteiligten 1. Einstufen, 2. Verpacken, 3. Beschriften, Markieren, Kennzeichnen und Plakatieren, 4. Be- und Entladen von Cargo Transport Units (CTU), 5. Ausfertigen von Beförderungsdokumenten, 6. Anbieten zur Beförderung, 7. Annehmen zur Beförderung, 8. Umgang mit den Gütern während der Beförderung, 9. Ausarbeiten von Lade-/Stauplänen, 10. Laden auf Schiffe und Löschen von diesen, 11. Befördern, 12. Durchsetzen oder Überwachen oder Überprüfen der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und Regelungen und 13. sonstige Tätigkeiten. (2) Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten: 1. den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters, 2. den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfassten Schulungen (Erstschulungen, Wiederholungsschulungen, Personengruppen), 3. die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals, 4. die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Zeugnisse zeichnungsberechtigt sind und 5. gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen. (3) Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen: 1. Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals, 2. detaillierte(s) Schulungsprogramm(e) samt Lehrplänen und Zeitplänen, 3. Lehrmittel, Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 14 von 20 4. Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache, 5. Katalog der Prüfungsfragen und 6. ausführliches Programm der Prüfung, in welchem die Prüfungsgebiete festgelegt sowie die vorgesehenen Prüfungsmethoden, die Dauer der schriftlichen Prüfung und die erforderliche Mindestnote angegeben sind. (4) Der Veranstalter hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 24b GGBG: 1. Änderung des Namens des Veranstalters, 2. Änderung des Umfangs der Anerkennung und 3. Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 24b GGBG aufscheinen, und 4. Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen. Qualifikationen des Veranstalters § 29. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Veranstalters zu erbringen: 1. Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne von § 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 und 2. Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 24b Abs. 2 GGBG. Dauer der Schulungen § 30. (1) Das den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten): 1. Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in § 28 Abs. 1 Z 6, 7, 9, 11 oder 12 genannte einschließen ................................................................................. ......................... 32 UE, 2. Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in § 28 Abs. 1 sonst genannte einschließen ................................................................................................ ........................... 8 UE, 3. Wiederholungsschulung für Personal gemäß Z 1 ....................................... ................... 16 UE und 4. Wiederholungsschulung für Personal gemäß Z 2 ....................................... ........................... 4 UE. (2) Schulungsprogrammen der Erstschulung für 1. Inhaber von Bescheinigungen über eine einschlägige Ausbildung mittels Fernunterricht oder e Learning oder 2. Personal, aus dessen Aufgabenbereich und Grad der Verantwortlichkeit sich ein eingeschränktes Ausbildungserfordernis ergibt, können gegenüber Abs. 1 auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden. (3) Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Abs. 2 dürfen nicht kumuliert werden. (4) Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen. Qualifikationen des Lehrpersonals § 31. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Lehrpersonals zu erbringen: 1. ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen Schulungen vorgeschriebenen Themen auf Grund einer einschlägigen Ausbildung in einem relevanten Sachgebiet oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis der Schulung oder sonstigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr und 2. entsprechende Befähigung für die Erwachsenenbildung. Lehrmittel § 32. Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten: 1. Vorschriftenmaterial, 2. schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren, Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 15 von 20 3. Begleitpapiere und 4. audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme. Teilnehmerzahl § 33. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, ist den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen eine Höchstzahl von 25 Teilnehmern zugrunde zu legen. Schulungen mit einer um bis zu 15 Teilnehmer höheren Teilnehmerzahl können jedoch anerkannt werden, sofern nachgewiesen wird, dass dieser Abweichung, insbesondere bei den persönlichen praktischen Übungen, Rechnung getragen wird durch 1. höhere als die in § 30 genannten Zeitansätze oder 2. einen Stationsbetrieb oder 3. andere geeignete organisatorische Maßnahmen. Durchführung der Schulungen, Kontrollen § 34. (1) Der Veranstalter hat die Schulungen in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, dass 1. Personen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden, 2. Personen nicht unzumutbar belästigt werden und 3. die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden. (2) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen. (3) Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Schulungen mit folgenden Angaben zu führen: 1. Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Teilnehmer, 2. absolvierte Schulungen einschließlich durchgeführter Prüfungen, 3. ausgestellte Zeugnisse (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und 4. Verlängerungen der Geltungsdauer mit Ablaufdatum. (4) Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 3 sowie die schriftlichen Prüfungen und Aufzeichnungen gemäß § 36 Abs. 5 mindestens vier Jahre lang aufzubewahren und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen. (5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Schulungen durchführen, um sich zu vergewissern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Schulungen entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden. Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer § 35. (1) Die Ausstellung des Zeugnisses oder Verlängerung seiner Geltungsdauer hat nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (§ 27) durchgeführten Schulung zu erfolgen. (2) Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer 1. die Schulung ohne Fehlzeiten besucht hat und 2. die Prüfung persönlich und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung von Textausgaben der gemäß § 2 Z 4 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften, abgelegt hat. Zulässige weitere Hilfsmittel sind Taschenrechner sowie Unterlagen gemäß § 32 Z 2. (3) Konnten bei der Prüfung eines Teilnehmers die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht festgestellt werden, so ist das Zeugnis nicht auszustellen oder seine Geltungsdauer nicht zu verlängern. Der Teilnehmer darf ohne neuerliche Schulung ein zweites Mal zur Prüfung antreten. (4) Für die Gültigkeitsdauer des Zeugnisses ist das Datum der Prüfung der Erstschulung maßgebend. (5) Hat der Inhaber des Zeugnisses innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer von einem anerkannten Schulungsveranstalter durchgeführten Wiederholungsschulung erfolgreich teilgenommen (Abs. 2), so ist das Zeugnis um drei Jahre, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes der Geltungsdauer, zu verlängern. Hat der Inhaber des Zeugnisses mehr als ein Jahr vor dem Datum des Ablaufs der Geltungsdauer erfolgreich an einer solchen Wiederholungsschulung teilgenommen, so ist das Zeugnis um drei Jahre, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Wiederholungsschulung, zu verlängern. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 16 von 20 Prüfungen § 36. (1) Nach Abschluss der Schulung ist vom Lehrpersonal des Veranstalters eine Prüfung durchzuführen, in welcher der Schulungsteilnehmer nachzuweisen hat, dass er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit der ihn betreffenden Personengruppe erforderlich sind, sowie im Falle der Wiederholungsschulung, dass er sich mit seinen Kenntnissen auf dem aktuellen Stand befindet. (2) Die Prüfung muss den Aspekten angepasst sein, mit denen die betreffende Personengruppe auf Grund der gemäß § 2 Z 4 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften mindestens vertraut sein muss. (3) Die Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Abs. 4 Z 2 durch eine mündliche Prüfung ergänzt. Sie umfasst 1. bei der Prüfung nach der Erstschulung mindestens 20 Fragen mit direkter Antwort und bis zu fünf weitere Fragen mit zur Auswahl stehenden Antworten, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl insgesamt 100 Punkte und die Dauer der Prüfung insgesamt 120 Minuten beträgt und 2. bei der Prüfung nach der Wiederholungsschulung Fragen, deren Auswahl und Anzahl eine erreichbare Höchstpunktezahl von insgesamt 50 Punkten und eine Prüfungsdauer von 60 Minuten zugrunde liegt. (4) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Teilnehmer jeweils 1. mindestens 80% der Höchstpunktezahl erreicht oder 2. mindestens 60% der Höchstpunktezahl erreicht und durch Beantwortung nachfolgender mündlicher Fragen, bei denen insbesondere die schriftlich falsch beantworteten Fragen zu vertiefen sind, einen der Z 1 entsprechenden Kenntnisstand nachweist. (5) Wird die schriftliche Prüfung durch mündliche Fragen ergänzt, so hat der Veranstalter schriftliche Aufzeichnungen über die Fragen und die Beurteilung der Antworten zu führen. Durchführung der Prüfung § 37. Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung 1. die zur Abdeckung des Prüfungsstoffes erforderliche Anzahl von Lehrpersonen als Prüfer zu stellen, 2. für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und 3. die Kosten der Prüfung zu tragen. 5. Abschnitt Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt beteiligten Personen Geltung, Organisation § 38. (1) Die in den gemäß § 2 Z 5 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften für die darin genannten Personengruppen vorgeschriebene Ausbildung umfasst Erstschulungen und Wiederholungsschulungen. (2) Über die erfolgreiche Absolvierung der Erstschulung ist ein Zeugnis mit auf 24 Monate befristeter Geltung auszustellen. Das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein. Das Zeugnis und die darin enthaltenen Eintragungen dürfen auch in englischer Sprache verfasst sein. (3) Wird erfolgreich eine Wiederholungsschulung absolviert, so wird die Geltungsdauer des Zeugnisses gemäß § 46 Abs. 5 verlängert. Das neue Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein. (4) Die Schulungen dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die gemäß § 33 GGBG anerkannt wurden. Diese Anerkennung gilt für Lehrgänge als erteilt, die 1. im Rahmen von Programmen der Luftfahrtunternehmer für die Schulung ihres Personals oder des Personals von in ihrem Namen handelnden Unternehmen gemäß Luftverkehrsbetreiberzeugnis Verordnung 2008 (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254/2008 in ihrer jeweils geltenden Fassung genehmigt worden sind oder 2. von einer Ausbildungsgenehmigung gemäß § 46 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung erfasst sind. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 17 von 20 Anerkennung der Schulungsveranstalter § 39. (1) Die Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter § 38 Abs. 4 Z 1 oder 2 fallen, für Personal, das: 1. bei Absendern von Gefahrgut und Agenten solcher Absender entsprechend tätig ist oder 2. bei Verpackern von Gefahrgut entsprechend tätig ist oder 3. bei Spediteuren an der Behandlung von Gefahrgut beteiligt ist oder 4. bei Spediteuren an der Behandlung von Fracht (andere als Gefahrgut) beteiligt ist oder 5. bei Spediteuren an der Handhabung, Lagerung und Verladung von Fracht beteiligt ist oder 6. bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten mit der Gefahrgutannahme befasst ist oder 7. bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten mit der Frachtannahme (andere als Gefahrgut) befasst ist oder 8. bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten für die Handhabung, Lagerung und Verladung von Fracht und Gepäck verantwortlich ist oder 9. bei der Passagierabfertigung tätig ist oder 10. zur Flugbesatzung gehört und mit der Beladeplanung befasst ist oder 11. zur Besatzung (andere als Flugbesatzung) gehört oder 12. zum Sicherungspersonal gehört und mit der Überprüfung von Fluggästen und deren Gepäck sowie von Fracht befasst ist. (2) Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten: 1. den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters, 2. den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfassten Schulungen (Erstschulungen, Wiederholungsschulungen, Personengruppen), 3. die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals, 4. die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Zeugnisse zeichnungsberechtigt sind und 5. gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen. (3) Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen: 1. Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals, 2. detaillierte(s) Schulungsprogramm(e) samt Lehrplänen, Zeitplänen und Prüfungsprogrammen, 3. Lehrmittel, bei e-Learning: entsprechendes Lernprogramm, 4. Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache. (4) Der Veranstalter hat der Behörde, die den Anerkennungsbescheid erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 24c GGBG: 1. Änderung des Namens des Veranstalters, 2. Änderung des Umfangs der Anerkennung und 3. Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 24c GGBG aufscheinen, und 4. Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen. Qualifikationen des Veranstalters § 40. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Veranstalters zu erbringen: 1. Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne von § 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 und 2. Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 24c Abs. 2 GGBG. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 18 von 20 Dauer der Schulungen § 41. (1) Das den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten): 1. Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in § 39 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 genannte einschließen ................................................................................................ ......................... 32 UE, 2. Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in § 39 Abs. 1 sonst genannte einschließen ................................................................................................ ......................... 16 UE, 3. Wiederholungsschulung für Personal gemäß Z 1 ....................................... ................... 16 UE und 4. Wiederholungsschulung für Personal gemäß Z 2 ....................................... ........................... 8 UE. (2) Schulungsprogrammen für 1. Inhaber von Bescheinigungen über eine einschlägige Ausbildung mittels Fernunterricht oder e Learning oder 2. Personal, aus dessen Aufgabenbereich und Grad der Verantwortlichkeit sich ein eingeschränktes Ausbildungserfordernis ergibt, können gegenüber Abs. 1 auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden. (3) Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Abs. 2 dürfen nicht kumuliert werden. (4) Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen. Qualifikationen des Lehrpersonals § 42. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Lehrpersonals zu erbringen: 1. ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen Schulungen vorgeschriebenen Themen auf Grund einer einschlägigen Ausbildung in einem relevanten Sachgebiet oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis der Schulung oder sonstigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr und 2. entsprechende Befähigung für die Erwachsenenbildung. Lehrmittel § 43. Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten: 1. Vorschriftenmaterial, 2. schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren, 3. Begleitpapiere und 4. audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme. Teilnehmerzahl § 44. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, ist den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen eine Höchstzahl von 25 Teilnehmern zugrunde zu legen. Schulungen mit einer um bis zu 15 Teilnehmer höheren Teilnehmerzahl können jedoch anerkannt werden, sofern nachgewiesen wird, dass dieser Abweichung, insbesondere bei den persönlichen praktischen Übungen, Rechnung getragen wird durch 1. höhere als die in § 41 genannten Zeitansätze oder 2. einen Stationsbetrieb oder 3. andere geeignete organisatorische Maßnahmen. Durchführung der Schulungen, Kontrollen § 45. (1) Der Veranstalter hat die Schulungen in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, dass 1. Personen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden, 2. Personen nicht unzumutbar belästigt werden und 3. die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden. (2) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 19 von 20 (3) Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Schulungen mit folgenden Angaben zu führen: 1. Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit, 2. absolvierte Schulungen einschließlich durchgeführter Prüfungen, 3. ausgestellte Zeugnisse (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und 4. Verlängerungen der Geltungsdauer mit Ablaufdatum. (4) Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 3 mindestens vier Jahre lang aufzubewahren und der Behörde, die den Bescheid über seine Anerkennung erlassen hat, auf Verlangen vorzulegen. (5) Der Veranstalter hat Informationen über Termin und Ort von Schulungen möglichst umgehend nach deren Festlegung der Behörde, die den Bescheid über seine Anerkennung erlassen hat, zur Verfügung zu stellen. Diese kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Schulungen durchführen, um sich zu vergewissern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Schulungen entsprechend der Anerkennung und den geltenden Vorschriften durchgeführt werden. Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer § 46. (1) Die Ausstellung des Zeugnisses oder Verlängerung seiner Geltungsdauer hat nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (§ 38) durchgeführten Schulung zu erfolgen. (2) Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer 1. die Schulung ohne Fehlzeiten besucht hat und 2. die Prüfung persönlich und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung von Textausgaben der gemäß § 2 Z 5 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften oder der Vorschriften, welche diese Vorschriften übernehmen und ergänzen, abgelegt hat. Zulässige weitere Hilfsmittel sind Taschenrechner sowie Unterlagen gemäß § 43 Z 2. (3) Konnten bei der Prüfung eines Teilnehmers die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht festgestellt werden, so ist das Zeugnis nicht auszustellen oder seine Geltungsdauer nicht zu verlängern. Der Teilnehmer darf ohne neuerliche Schulung ein zweites Mal zur Prüfung antreten. (4) Für die Gültigkeitsdauer des Zeugnisses ist das Datum der Prüfung der Erstschulung maßgebend. (5) Hat der Inhaber des Zeugnisses innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer von einem anerkannten Schulungsveranstalter durchgeführten Wiederholungsschulung erfolgreich teilgenommen (Abs. 2), so ist das Zeugnis um 24 Monate, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes der Geltungsdauer, zu verlängern. Hat der Inhaber des Zeugnisses mehr als sechs Monate vor dem Datum des Ablaufs der Geltungsdauer erfolgreich an einer solchen Wiederholungsschulung teilgenommen, so ist das Zeugnis um 24 Monate, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Wiederholungsschulung, zu verlängern. Prüfungen § 47. (1) Nach Abschluss der Schulung ist eine schriftliche Prüfung oder ein rechnergesteuerter genehmigter Abschlusstest durchzuführen, worin der Schulungsteilnehmer nachzuweisen hat, dass er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit der ihn betreffenden Personengruppe (§ 39 Abs. 1) erforderlich sind, sowie im Falle der Wiederholungsschulung, dass er sich mit seinen Kenntnissen auf dem aktuellen Stand befindet. (2) Die Prüfung muss den Aspekten angepasst sein, mit denen die betreffende Personengruppe auf Grund der gemäß § 2 Z 5 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften mindestens vertraut sein muss. (3) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 80% einer zu erreichenden Höchstpunktezahl erreicht werden. Durchführung der Prüfung § 48. Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung 1. für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und 2. die Kosten der Prüfung zu tragen. Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 20 von 20 6. Abschnitt Sonstige Bestimmungen Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG § 49. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18 unter der Notifikationsnummer 2004/263/A notifiziert. Bezugnahme auf Richtlinien § 50. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2010/61/EU zur erstmaligen Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 233 vom 03.09.2010 S. 27, in österreichisches Recht umgesetzt. In-Kraft-Treten § 51. Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 214/2005 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft.

Hazardous Substances Ordinance · Nelum