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奥地利的法律

Genetically Modified Seeds Ordinance

颁布于 1999-03-11 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Sorten und Saatgut gentechnisch veränderter Sorten (Saatgut-Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
奥地利
主题
Cultivated plants
关键词
seeds/planting material, genetically modified organism (GMO), biotechnology, packaging/labelling, plant variety, genetic resources, plant production
类别
agriculture

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Sorten und Saatgut gentechnisch veränderter Sorten (Saatgut Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung) (CELEX-Nr.: 398L0095) StF: BGBl. II Nr. 74/1999 Änderung idF: BGBl. II Nr. 478/2001 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 5 Abs. 2, des § 9, des § 10 Abs. 2, des § 15 Abs. 1, des § 52 Abs. 2, des § 65 Abs. 2 und des § 70 Abs. 2 des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, wird verordnet: Text § 1. Jede Kategorie von Saatgut einer gentechnisch veränderten Sorte ist auf jedem Etikett oder Begleitpapier, das an der Saatgutpartie befestigt oder dieser beigelegt ist, klar als gentechnisch verändert zu kennzeichnen. § 2. (1) Eine zugelassene gentechnisch veränderte Sorte muß im öffentlichen Teil der Sortenliste klar als gentechnisch verändert gekennzeichnet werden. (2) Wer eine gentechnisch veränderte Sorte oder Saatgut einer gentechnisch veränderten Sorte in Verkehr bringt, hat diese oder dieses in den Verkaufskatalogen oder sonstigen Informations- oder Werbematerialien klar als gentechnisch verändert zu kennzeichnen. § 3. Wird für eine gentechnisch veränderte Sorte oder Saatgut einer gentechnisch veränderten Sorte ein Antrag nach dem 2. oder dem 4. Teil des Saatgutgesetzes 1997 gestellt, so hat der Antrag eine klare Angabe über die gentechnische Veränderung einschließlich sämtlicher technischer Unterlagen zu enthalten. § 4. (1) Diese Verordnung gilt für gentechnisch veränderte Sorten und Saatgut gentechnisch veränderter Sorten, die unter die Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. Nr. L 117 vom 8. Mai 1990, S 15) fallen. (2) Diese Verordnung gilt auch für Sorten und Saatgut, die gemäß des § 4, des § 5 und des § 7 der Saatgutverordnung, BGBl. II Nr. 299/1997, verwendet werden dürfen. § 5. Diese Verordnung tritt am 15. März in Kraft.

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