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奥地利的法律

Genetically Manipulated Product Labelling Ordinance

颁布于 2006-01-10 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten (Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung).
语言
German
类型
条例
国家
奥地利
主题
Food and nutrition
关键词
food safety and quality, biotechnology, standards, packaging/labelling

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 1 von 2 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 10. Jänner 2006 Teil II 5. Verordnung: Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung 5. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten (Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung) Auf Grund des § 62 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch ver änderten Organismen (GVO) bestehen oder solche enthalten und deren Inverkehrbringen gemäß § 54 Abs. 1 und 4 GTG zulässig ist. (2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 2. Saatgut im Sinne der Saatgut-Gentechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 478/2001 3. Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der geltenden Fassung 4. Produkte, die Erzeugnisse gemäß Abs. 1 enthalten, sofern diese Produkte für eine unmittelbare Verarbeitung vorgesehen sind, der Anteil an GVO in diesen Produkten oder Produktmischungen einen Schwellenwert von 0,9 % nicht übersteigt und dieser Anteil unbeabsichtigt oder technisch unvermeidbar ist. Kennzeichnung § 2. (1) Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 dürfen nur unter Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften gemäß § 62 Abs. 1 GTG in Verkehr gebracht werden. (2) Der Hinweis gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten: „Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen“ oder „Dieses Produkt enthält (Bezeichnung des Organismus/der Organismen), genetisch verändert“. (3) Die Kennzeichnung muss ferner einen Hinweis auf den vorgesehenen Verwendungszweck sowie allfällig erforderliche Anwendungsbeschränkungen enthalten. (4) In der Kennzeichnung sind auch diejenigen Anforderungen zu berücksichtigen, die in einer Ge nehmigung im Sinne des § 54 Abs. 1 oder 4 GTG für die Kennzeichnung vorgeschrieben werden. § 3. Bei vorverpackten Erzeugnissen muss der Hinweis gemäß § 2 Abs. 2 an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr fest verbundenen Etikett ange bracht sein; diese Kennzeichnung darf nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt sein. Die sonstigen Angaben gemäß § 62 Abs. 1 GTG müssen zumindest in einem Beipacktext oder einem sonsti gen Begleitpapier enthalten sein, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist. § 4. Bei nicht vorverpackten Erzeugnissen ist der Verpflichtung zur Kennzeichnung gemäß § 2 auf folgende Weise zu entsprechen: 1. bei der Einfuhr ins Bundesgebiet durch den deutlichen Hinweis gemäß § 2 Abs. 2 und die sonsti gen Angaben auf dem Behältnis in den Lieferpapieren oder in sonstigen Begleitpapieren, 2. bei jeder sonstigen Abgabe an den Verbraucher durch dauerhafte, deutlich lesbare und gut sicht bare Anbringung des Hinweises gemäß § 2 Abs. 2 auf dem Behältnis, in dem das Erzeugnis dar BGBl. II – Ausgegeben am 10. Jänner 2006 – Nr. 5 2 von 2 www.ris.bka.gv.at geboten wird oder in sonstigen unmittelbarem Zusammenhang mit der Darbietung des Produktes sowie durch die Anführung der sonstigen Angaben gemäß § 62 Abs. 1 GTG in einem Begleitpa pier. § 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 59/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 86/2002, außer Kraft. Rauch-Kallat

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