General Landscape Protection Ordinance
颁布于 1980-11-10 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. November 1980, mit der jene Maßnahmen angeführt werden, die in Landschaftsschutzgebieten nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig sind (Allgemeine Landschaftsschutzverordnung - ALV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利 · Salzburg
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- protected area, authorization/permit, tourism
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Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. November 1980, mit der jene Maßnahmen angeführt werden, die in Landschaftsschutzgebieten nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig sind (Allgemeine Landschaftsschutzverordnung - ALV) StF: LGBl. Nr. 92/1980 Änderung idF: LGBl. Nr. 6/1993 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 14 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet: Text § 1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Landschaftsschutzgebiete gemäß § 12 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, soweit für das einzelne Schutzgebiet nicht anderes bestimmt ist. § 2 Folgende Maßnahmen sind - soweit sich aus § 3 nicht anderes ergibt - nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig: 1. die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen; 2. die Errichtung, nicht nur kurzfristige Aufstellung oder wesentliche Änderung von nicht unter Z. 1 fallenden Anlagen wie von Hütten, Einfriedungen, Mauern, Campingplätzen, Freileitungen, Liften, Seilbahnen, Wasserbauten, Wasserkraftanlagen sowie Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Lehm, Ton, Torf oder Mischgut; 3. die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder wesentliche Änderung von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken oder von Ankündigungsanlagen (Anlagen zur Anbringung wechselnder privater Ankündigungen zu Reklamezwecken) sowie jede Verunstaltung durch private Verbotsschilder u. dgl.; 4. Lagerungen oder Ablagerungen von Material, Unrat, Autowracks u. dgl., das Wegwerfen von Abfällen sowie jede Verunreinigung der Landschaft; 5. jegliche störende und vermeidbare Lärmerregung; 6. das Verlassen von Verkehrsflächen mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern, das Befahren von Feld-, Wald oder Wanderwegen u. dgl., die nicht allgemein benützt werden, mit Kraftfahrzeugen; 7. das Campieren oder das Abstellen von Wohnwagen im Freien; 8. größere oder erhebliche Bodenverletzungen oder Aufschüttungen wie die Anlage oder wesentliche Erweiterung von Straßen, Parkplätzen, befahrbaren Wegen, Flugplätzen, Schipisten, Abbauflächen, Bergbauhalden, Entwässerungen sowie das Umbrechen von Mooren oder sonstigen Feuchtgebieten; 9. der Abbau von Mineralien und Versteinerungen; 10. die Beseitigung, Vernichtung oder der radikale Rückschnitt von landschaftsprägenden Bäumen, Baumgruppen oder Hecken außerhalb des Waldes sowie von Schilf, Großseggen und Binsen, die Entnahme von Latschenzweigen innerhalb eines Bereiches von 50 m beiderseits von Straßen oder bezeichneten Wegen, das Anpflanzen von das Landschaftsbild oder das Landschaftsgefüge empfindlich störenden, nicht standortgemäßen Pflanzen; 11. Neuaufforstungen im Laubwald- und Laub/Nadel-Mischwaldgebiet der Stadtgemeinde Salzburg sowie der politischen Bezirke Hallein und Salzburg-Umgebung ab einer Aufforstungsfläche von 0,25 ha; 12. jede Veränderung natürlicher oder künstlicher Gewässer einschieß1ich deren Uferbereiche bis auf eine Entfernung von 15 m bei fließenden Gewässern und von 50 m bei stehenden Gewässern wie die Anlage oder Erweiterung von Badeplätzen, Gewässereinbauten, die Verankerung floßartiger Anlagen, die Einrichtung oder Erweiterung von Bootsliegeplätzen durch die Verankerung von Bojen u. dgl., die längere Benützung von Haus- oder Kajütbooten zu Wohnzwecken oder die Veränderung der Ufer, einschließlich der Wasservegetation. § 3 Ausgenommen von der Bewilligungspflicht gemäß § 2 sind: 1. die in Übereinstimmung mit einem kundgemachten Bebauungsplan erfolgte Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauten, wenn dieser Bebauungsplan dem Gutachten gemäß § 17 Abs. 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 oder einem nachträglich erstatteten solchen Gutachten entspricht; 2. Seilbahnen, für deren Errichtung keine behördliche Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist; 3. die Anbringung von Ankündigungen auf bewilligten Ankündigungsanlagen sowie ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, kleinere Sportveranstaltungen, Kirtage u. dgl.), die an Objekten, in denen die Veranstaltungen stattfinden, angebracht werden; 4. das Campieren oder das Abstellen von Wohnwagen im Freien auf rechtmäßig bestehenden Campingplätzen; 5. Entwässerungen unter 10 ha, soweit diese von der Landesregierung projektiert und durchgeführt werden; 6. der Abbau von Mineralien und Versteinerungen außerhalb bewirtschafteter Almflächen sowie außerhalb eines Bereiches von 50 m beiderseits gekennzeichneter Wege und Steige unter Verwendung von Handhämmern; 7. im Zuge intensiver landwirtschaftlicher Nutzung die Vornahme kleiner Bodenkorrekturen sowie die Beseitigung kleiner, ökologisch unbedeutender Naßstellen; 8. die Durchführung von Pflegemaßnahmen, welche von der Naturschutzbehörde selbst durchgeführt oder über deren Auftrag verwirklicht werden; 9. im Zuge der jeweils üblichen land- oder forstwirtschaftlichen und sonstigen holzwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Nutzung a) das Verlassen von Verkehrsflächen mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern, das Befahren von Feld-, Wald oder Wanderwegen u. dgl., die nicht allgemein benützt werden, mit Kraftfahrzeugen; b) Bodenverwundungen; c) das Fällen von Obstbäumen und der radikale Rückschnitt von landschaftsprägenden Hecken, soweit deren Bestand gesichert bleibt; d) das Schwenden der Almen und Weiden; e) die Verwertung des Schilf-, Binsen- und Großseggenbestandes; f) Lagerungen oder Ablagerungen; g) die Anpflanzung von nicht standortgemäßen Pflanzen; h) die forstliche Nutzung im Uferbereich fließender oder stehender Gewässer. Nicht als Nutzung im Sinne dieser Ausnahme gelten Maßnahmen der Melioration und Drainagierung; 10. unter der Voraussetzung der möglichst landschaftsschonenden Ausführung und Situierung a) die Errichtung und wesentliche Änderung von Niederspannungs- und Telefonleitungen; b) die Errichtung oder Aufstellung von allgemein zugänglichen Tischen, Sitzgelegenheiten u. dgl. im Interesse des Fremdenverkehrs, innerhalb eines Uferbereiches von 50 m bei Seen jedoch nur dann, wenn diese Maßnahmen von öffentlichen Trägern des Fremdenverkehrs, wie Gemeinden, Fremdenverkehrsvereinen u. dgl., durchgeführt werden; c) die Errichtung oder Aufstellung von Hochständen, Wildfütterungen, Viehunterständen sowie in einfacher Form errichteten Heustadeln; d) Neuaufforstungen; e) im Uferbereich bei fließenden Gewässern die periodische Ausholzung des Bewuchses, das Errichten von kleineren Stein-, Holz- oder anderen Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung des Ufers sowie die Räumung des Bettes und des Ufers, ferner Maßnahmen in Erfüllung behördlicher Aufträge nach § 47 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, sowie Maßnahmen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den §§ 9 und 10 des Gesetzes vom 6. Juli 1977, LGBl. Nr. 80, mit dem Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 erlassen werden; f) die Einrichtung oder Erweiterung von Bootsliegeplätzen; g) die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von Einfriedungen, die in der beabsichtigten Ausführung für die land- oder forstwirtschaftliche oder außerhalb eines Uferbereiches von 50 m bei Seen, für die gewerbliche Nutzung notwendig sind; h) die den normalen Umfang nicht überschreitenden betriebsbedingten Maßnahmen an behördlich genehmigten oder einer behördlichen Genehmigung nicht bedürftigen bestehenden Betriebsanlagen oder bestehenden sonstigen Einrichtungen; i) andere Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung rechtmäßig bebauter Liegenschaften dienen (z. B. Zu- und Abfahrt und Parken von Kraftfahrzeugen, Errichtung oder Aufstellung von Tischen, Sitzgelegenheiten u. dgl. im Objekts- bzw. Betriebsbereich, außerhalb eines Uferbereiches von 50 m bei Seen die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von Einfriedungen u. ä.); j) Baustelleneinrichtungen und die dabei erforderlichen Maßnahmen gemäß Z. 9 lit. a und f; k) die ohne Anlagen erfolgende Entnahme von Schotter, Sand, Kies, Steinen, Lehm oder Ton für den eigenen landwirtschaftlichen Haus- und Wirtschaftsbedarf. § 4 (1) Die Naturschutzbehörde hat Maßnahmen nach § 2 zu bewilligen, wenn durch diese nicht die besondere landschaftliche Schönheit, der Charakter der Landschaft, der Naturhaushalt oder die Bedeutung der Landschaft für die Erholung oder für den Fremdenverkehr als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft in abträglicher Weise beeinflußt wird. (2) Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Ausführung bzw. Situierung im Sinne des § 3 Z. 10 möglichst landschaftsschonend ist, kann hiezu vom Betroffenen eine Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten eingeholt werden. § 5 (1) In Landschaftsschutzgebieten entfällt für Maßnahmen, die nach den §§ 24 und 25 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, diese Bewilligungs- oder Anzeigepflicht, wenn hiefür im Einzelfall eine Bewilligungspflicht nach dieser Verordnung besteht. Allenfalls weitergehende Anforderungen nach § 24 Abs. 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 sind auch im Verfahren nach dieser Verordnung anzuwenden. (2) Im übrigen ersetzt eine nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilte Bewilligung nicht andere nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1993 erforderliche Bewilligungen. § 6 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach § 47 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 als Verwaltungsübertretungen bestraft. § 7 Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft. © 2008 Bundeskanzleramt Österreich