Fowl Pest Ordinance
颁布于 1995-06-21 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Livestock
- 关键词
- animal health, pests/diseases, poultry, disinfection/disinfestation, inspection, birds
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465. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz iiber Schutz- und Tilg:ungsmoJfouhrncn zur Bekämpfung del' l<Ja,,i,i,,1.hcn GeOügclpe~l (Geflügel• pest~ Verordnung) Auf Grund der §§ 23 Abs. 2 und 45a des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBL Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch die Bundesgcsetie BGB!. Nr.257/1993 und BGBL Nr.1105/1994, und auf Grund des § 35 Ab1. 9 de,; Floischuntcr~ucln1ng3gc~<0lLc~, DGDL Nr. 522/1982, LUletLt geJw.lc1 t Uu1 i;h 1.fü; Bu11Ut:~ geset:2e BGBJ. Nr.118/1994 und BGB!. Nr.1105/1994, wird verordnet: J. Abschnitt Anwendungsneretcn nnd Allgemeines § l. (1) Dieser Verordnung unterliegen: Hühner, Truthühner, Perlhl.ihner, Enten, Gänse, Wach teln, Tauben, Fasane und Rebhühner, die für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch und Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden. (2) Die Bestimmungen dieser Vt:rordnung sind anzuwenden, wenn in einem Gehöft (Tierhal tungsbetrieb) die „Klassische Ge11ügelpest" (im folgenden genannt: ,,Geflügelpest") bei Tieren gemäß Abs, 1 festgestellt ..,,ird. (3) Die Seuchcnbekämpfungsmaßnahmen nach die.~er Vernnlmmg ~inrl g.-m,rn rlPn §G ·)a, ?5 ~md 45a TSG auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. § 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist die Geflügelpest eine Infektionskrankheit, die von einem Influenza-A-Vlrus mit einem intravenösen Pathogenitätsindcx bei sechs Wochen alten Hühnern von 1,2 oder mehr verursacht wird, bczichuneswei.~e. eine Tnflu.-nn1"A-Tnf,,.kri, ,ri. dtir~-h Virug~ubtypen H5 oder H7, bei der im Rahmen einer Nuk!eotid-Sequenzanalyse multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutinins nachgewiesen wurden. (2) Seuchenkrankes Geflügel im Sinne dieser Verordnung ist Geflügel, bei dem l. die Geflüaelpest durch Untersurhnng an rll'r .,RimrlMamtc1lt filr Vin1H0~1chenbek!impfung bei Haustieren in Wien" bestätigt wurde oder 2. im FaUe von Zweit- oder Folgeinfektionen klinische Symptome oder postmortale Läsionen vor• liegen, die auf Geflilgelpest schließen lassen. & 3. Bei einem Verdacht auf l1P.t'111erlpPGt ~inrl wm rl<'"r "RwtirksverwaltungGbehörde Proben gemllß Anhang III Kapitel 1 der Richtlinie 92/40/EWG zu entnehmen und an die Bundesanstalt für Virusseu chenbekämpfung bei Haustieren in Wien zu senden. § 4. Soweit in dieser Verordnung auf einzelne Bestimmungen in Richtlinien der Europäischen Union (EU) oder auf fhmrlr.<12P.~f't7e. vP.rwif'qpn wi,rl, (inrl rli"'~" in ihrer jew0ik geltenden Fauung anzuwenden. 2. Abschnitt Moßnahmcn im Scm:hcngchöft § 5. Wird die Geflügelpest bei Geflügel gemäß§ 1 Abs. 1 festgesteJlt. so ist das gesamte Geflilgel 1m Gehoft unverzuglich unter amtlicher Aufsicht zu töten. Verendete und getötete Tiere sowie alle vor• hrmdenen Eier sind unschädlich zu beseitigen. Fleisch von Geflügel, das in der Zeit 1,wischen der ver muteten Einschleppung der Seuche und der Durchführung der amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen geschlachtet wurdc, muß unschädlich beseitigt werden. §6. (1) Die Rei11igt1ng: 11nt:l n,,.~inf„Jrtum vnn S,•11ch,•rigf'hliften i<:t gf'.m,lß <lern Verfahren nach Anhang II der Richtlinie 92/40/EWG vorzunehmen. (2) Die Stalle dürfen frühestens 21 Tage nach Abschluß der Reinigung und Desinfektion wieder mit Geflügel belegt werden. 3. Abschnitt Schutz. und Überwachungszooe § 1. Um Seuchengehöfte ist eine Schutzzone mit einem Mindestradius von :3 km und eme daran anschließende Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km einzurichten. Hie bei ist gcmaß den jeweiligen geographischen, e'pidemiologischen, ökologischen und verwaltung5technischen Verhält~ nisscn vorzugehen. §8. (1) In der Schutzzone gelten nachstehende Bestimmungen: 1. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schnellstmöglich alle GcOügelhaltungsbeu iebe zu erhe ben. 2. Die Bczirksvetwaltuogsbehörde hat regelmäßig Kontrollbesuche in allen Geflügelhaltungsbe ui,;;l,t:11, ldi11i~1.hc Unt,::15udrnngcn dc5 Gcflügcb! und crfordcrliahcnfolk; ProbencntnJ.hmen für Laboruntersuchungen vorzunehmen sowie Aufzeichnungen Uber diese Kontrollen und deren Ergebnisse zu führen. 3. Das Gct1ügcl ist in den Stä!len oder an einem anderen Ort, an dem eine Absonderung der Tiere möglich ist. einzusperren. 4. An den Zufahrtswegen zu den Gehöften sind geeignete Desinfcktionsmaßnahtm:n zu treffen. 5. Die Umsetzung und Beförderung 11011 Gefltigd. Geflügelschlachtkörpern, Eiern oder Gegen ständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, auf öffentlichen Verkehrs• und Pri• vatwegen innerhalb der Zone ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr durch t!k S1.:hullzum; uuf j1J11t:1i Fc111vt:1kch1~,-;trnOcn und Liscnbahmitrcckcn, die vom Lo.nd.:uhnupt mann hiefür bestimmt werden, 6. Geflügel, Geflügelschlachtkörper und Eier sowie Gegenstände, die Träger von Ansteckungs stoffen sein können, dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde und nur unter folgenden Voraussetzungen aus dem Gehöft verbracht werden: a) Geflügel zur unverzüglichen Schlachmng muß in einen Schlachtbetrieb gebracht werden, der in der Schutz- oder Ubcrwachungszonc gelegen ist; wenn dies nicht möglich ist, so ist das Geflügel in einen anderen, von der Behörde zu bestimmenden Schlachtbetrieb zu transportieren. b) EinLagskuken ut!t'.r au~t:ht:mlc~ Zud11.~dll.lgel J,;uf iu cino...n De.trieb innerhalb der Schutz odcr Überwachungszone gebracht werden, in welchem sich kein anderes Geflügel befin det Dieser Betrieb gilt als Kontaktbetrieb im Sinne des § 12. c) Bruteier dürfen in eine Brüterei innerhalb der Schutz- oder überwachungszone oder in r.inr; VM der Re:>:irksverwa!tuncsbehörde zu bestimniende Brüterei außr;rhalb dieser Zonen gebracht werden. Vor dem Versand sind die Eier und deren Verpackungen zu des infizieren. 7. Verbringungen gemäß Z6 mllssen auf direktem Weg und unter behordlkher Überwachung erfolgen. Sie dürfen erst nach einer \-Cterinärpolizeilichen Kontrolle des Uefcrbetriebes durch die Bezirksvenvalmngsbchonle g1;md1m.igL wc11.k11. Die ve1 wew.leto::n Tramporlmittcl sind vor und nach ihrer Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren. 8. Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge, die in der Schutzzone zur Beförderung von Geflügel. Geflügelschlachtkörpern, Eiern oder Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen seir lcrinnl'.n, hPnt1t?'t \V'lmlf'n, rlürff'n die: Schutzzone nur nach behürdlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verlassen. 9. Die Beförderung und das Ausbringen von Stall- und Flüssigmist ist nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde gestattet. 10. Ausstellungen, Märkte, Tierschauen und die Einrichtung sonstiger Sammelstellen für Geflügel und andere Vogel sind unzulassig, (2) Die in der Schutzzone getroffenen Maßnahmen sind frühestens 21 Tage nach der ersten.Reini gung und Desinfektion des Seuchengehöftes gemilß § 6 Abs. 1 aufzuheben. Danach gilt die bisherige Schutzzone als Bestandteil der Überw3chungszone, § 9, (1) In der Übc1wachungszone gelten folgende Bestimmungen: L Geflügel, Geflüc:elschlachtkorper und Eier sowie Gei?enstände. die Träger von Anstcckun1;;:s stoffen sein können, dürfen nur nach vorheriger behördlicher Kontrolle und nur mit Genebmi• gung der Bezirksverwaltungsbehörde aus dt.:m Gehöft verbracht werden. 2. Innerhalb der ersten 15Tage nach Einrichtung der Überwachungszone darf GcfJUgel aus dieser Zone nicht herausgebracht werden; es sd denn, das Gcfliigel wird auf direktem Weg zu einem ~uu der Dczll k~vc1-wdlt1.1ug~Lu:hüt de LU lac~limniem.lca 3d1ladHbcuii:!J au/k1 \ialtJ t.k:1 Übe1 wc1 chungszonc transportiert. 1. Brutei.er ,J.1J.rfen aus der tlberv.acb.ung5zor,e nlc'nt herausgebracht werden: es sei denn, sie wer den in eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmende Brüterci außerhalb dieser Zone gebracht. Vor dem Verbringen sind die Eier und deren Vcrpackune:cn 7U desinfizieren, 4. Die Ve,rbringung von Stall. und Fli.issigmist ist verboten. 5. Die Bestimmungen gemäß § 8 Abs. 1 Z l, 5 und 10 gelten auch für die Überwachungszone. (2) Die in der Überwachungszone getroffenen Maßnahmen sind frühestens 30 Tage nach der ersten Rei!ligung und Desinfektion des Seuchenbetriebes gemäß § 6 Abs. 1 aufzuheben. § 10. (1) Die Besitzer beziehungsweise Halter von Geflilge\ gemäß§ l Abs, 1 innerhalb der Schutz und Uberwachungszone haben i.iber jede Vcrbringung von Geflügel und Eiern Aufzeichnungen ober Zu- und Abgänge betreffend diese Tiere' oder Produkte zu führen. (J) Jcl,;r<.n"l"lt>"l"I, ili,,,. i.nwTh11.lb d.!!:t S,i::h1.1t:z .• un.d UbervJ'<'<<:hung,;;7,.cne G.::ßüp;e\ oder E'.e-t i.tv.nsportli;1t'Tl oder Handel damit treiben, haben Aufzeichnungen über jede Verbringung dieser Tiere beziehungswei se Produkte zu führen. (3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren ur.d der Behorde auf Verlangen 1.1.1r Fimirhr. vorz11li>gt>n § 11. Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest dürfen in der Schutz- und Überwachungszone nur mit Zu~timmung des Bundesministers fi.lr Gesundheit und Konsumentenschutz durchgeführt werden. 4. Abschnitt Kontaktbetriebe außerhalb der Schutz• und Überwachungszone § 11-. D"le Bezi.rksverwait1.mg1be-börde bat im Zuge Ocr ep'tdemlo\ogischen Nachforschungen Che Kontaktbetriebe außerhalb der Schutz- und Überwachungszone zu ermitteln und dem L:.tndeshaupt m:,,rn ·rn r,wlrlPn Dt-r l undt-~huuptmi,nn hat die Lii:;te dieter Betriebe dem Bundesminir:ter für Gesundheit und Konsumentenschutz mitzuteilen. 5. Abschnitt Maßnahmen im Schlachtbetrieb § 13. (1) Jene Schlachtbetriebe, die in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen sind oder die vom Landeshauptmann filr die Übernahme von Geflilgel aus einer dieser Zonen bestimmt wurden. sind von der Bezirksverwaltungsbehörde laufend zu überwachen, insbesondere hinsichtlich der Reini• gung und Desinfektion der Transportmittel fur das Sch!achtgeflugeL Die Desinfektion hat mit 2% üi:er Natronlauge unmittelbar nach der Entladung an Ort und Stelle zu erfolgen. Die durchgeführte Desin· fcktion der Transportmittel ist durch den Fleiscbuntersuchungstierar:zt oder Amtstierarzt zu bestätigen. (2) Ta1.1gliches Geflügelfleisch aus Betrieben in der Schutz- oder Überwachungszone ist gemäß§ 35 Ab1. l Z2 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu kennzeichnen. (3) Abweichend von Abs. 2 darf in Betrieben, die nach den 0eischuntcrsuchungsrechtlichen Vor• schritten innergemeinschaftlich Handel treiben dürfen, die Kennzeichnung des Fleisches gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes erfolgen, wenn im Zuge der Anbringung der Tauglich k~itskennzeiche~ diese jc-:veils mit einem schragliegenden Kreuz, bes tehend aus zwei sen~rech~ zu emander verlaufenden Stnchen, so überstempelt werden, daß der Schnittpunkt des Kreuzes 1m Mittel• punkt des Stempels liegt und die Angaben des Stempels lesbar bleibe11. Auf diese Weise gekennzeich netes. Fletsch darf nur Österreicll als l'rhches Flei:o.ä, in Verkehr ge'oracht werden. h . .\.bsehniH Inkrafttreten § 14. Diese Verordnung tritt zwei Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Krammer