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Nelum
奥地利的法律

Forestry Seeds Act

颁布于 1996-08-20 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Bundesgesetz über forstliches Vermehrungsgut (Forstliches Vermehrungsgutgesetz).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
奥地利
主题
Forestry, Cultivated plants
关键词
forest species, international trade, internal trade, inspection, seeds/planting material, fertilizers/nutrients, plant production
类别
*, agriculture

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  1. 419. Bundesgesetz über forstliches Vermehrungsgut (Forstliches Vermehrungsgutgesetz), Bundesgesetz, m,t dem das Forstgesetz 19'75 gcandert wird, una Bumtesgcsetz, mit <Jcm das Düngemittelgesetz 1994 geändert wird Der Nationalrut h,n beschlossen: Artikel I Bundesgesetz über forstliches Vermehrungsgut (Forstliches Vcrmehrungsgutgesctz) 1 ABSCHNITT Allgemeines Anwendungsbereich 1 1. ( 1) Dic:.i..::,J ßundc.,gc~cu: i~t t1ut J,u ,\u.;gnng3mu1criul und Vcrmchrung3gu1 fr,1:;;c:n<la Buumur ten im Sinne der Richtlinien 66/404/E\VG unJ 75/445/EWG über den Verkehr n1it forstlichem Verrne~ rung,gut iABI Nr. L 125 vom 11. 7 1966, S. 2326, und ,l\ßl N1·. L 196 vom 26. 7. 1975, S. ],1) sow1t: der Richtlinie 71/161/EWG Uber die Nurrnen für die äußere Besch.iffenheit V(m forstlichem Verrner runl.':s guL (ABL Nr. L 87 vom 17. 4. 1971, S. 14) anzuwenJi:11. ge11ernt1ves Vermehrungsgut von: Abtes ,1!ba Mill. (Abie~ pernn:ita DC) fogus sylvatica L. Lari;; dec1duu tl-föl Larix bempteri (Lnmb.) Carr (Larix !eptolepis [Sieb.+ Zut:t,'.] Gord,) Picea abies (L.) Kurst. (P1cea excebu [Lom.] Link.) Picea sitchensis (Bong.) Curc Plnus nigrn ArnollJ Pinus strobus L Pinus sylvestris L Pseudotsugu menziesii (Mirb.) Franco (P~eudotsugu rn.,;ifolie1 .Britt.) Qucrcus petraea Liebl. (Quercus sessihtlora Sahsb.) Quercus robur. L. (Quercus pedunculuta Ehrh, l Quercus rubra L. (Quercus bmealis Michx.) 2 vegewtives Vermt·hrungsgut von: Populus sp. (2) Dieses Bundesgesetz ist weiters auf dns Ausgangsmatennl und Vermehrungsgut folgender Baum• <.\\'ten ,l.\\.LUWt!U\.kn·. 1. vegetative:: Vtirmchrung5gut der Buumurtcn im Sinne Ab\l. 1 Z 1: 2. genermives Vermehrungsgut von: Populus sp. 3. Vermehrung~gut von: Acer pseudoplawnus L. Ainus glutinosa (L.J Guertn. Fraxinus excelsi()r L. Pinus cembra L. Prunus <1vium L. Tll!l\ Mrama M1II. 4. Arthybriden mit den in Abs. l und Z Ibis 3 :rngefüh1ten ßaumnrten. (3) Dieses Bundesge~ell.- ausgenommen der 4. Absch11111- gilt nicht 1. für Vermehrungsgut, d;is nicht in Verkehr gebracht wird; 2. Pfü1111enteile und Pflanzgut, dus nachweislich nicht hlr forstliche Zwecke bestimmt ist 3. Saatgut bis zu einer Mc:nge von 300 Stück. das nachweislich nicht ft.ir forstliche zwecke bestimmt ist. (4) Diese~ Bundesgesetz gilt weiters nicht für Vermehrungsgut für Versuche, Züchtungsvorhaben oder wissenschuftliche Zwecke. Uegriffsbcstimmungen * 2, l111 Sinne tJ1eses Bundesgesetzes sind: Vermehru11gsgu1: ,1l S;1utgut: Z.ipfen. Fruchtsti:inde, Früchte und Sumen. die: zur Pflanzenerzeugung bt'!stim11t ~ind: b) Pthrnzenteik: Stei..:klinge, Steckhölzer, Ableger. Wurzeln und Pfropfreiser, die wr Pfön 1.eneu:eugung bestimmt simJ, m11 Au~nJhme von Setzstnngen: c) Pthrnlgut: Ptlnnzen, die aus Sa;;ngut oder Ptlantenteilen ge,;ogen sind, Setzstangen u:1tJ Wildlinge; 2. generatives Vermehrungsgut: Saatgut und Jie daraus gezogenen Ptla1v:en <;,)wie Wildlint,e. 3. vegetatives Vermehrungsgut: Ptlanzentcile und die daraus gezogenen Pflanzen sowie Setzstan• 4 ArthybnUen Nachkommen. die durch Kreuzung von Eltern entstanUen sind, die ver.~chieUenen Arten nngehön:w 5 Ausgang~material: a) t'Ul generatives Verm~hrunf!sgut: Waldbestiinde im Sinne des Forstgesetzes 1975 (Bes!:inde) \Owie Same11plnntagen; ~ ~ b) für vegett1t1ves Vermehrungsgut: Mutterbiiume, Klone, Klonmischungen mit festgelegten Anteilen der verschiedenen Klone und - in Krisenzeiten der Unterversorgung mit zu1elu~~e nem Saatgwt - Klonmischungen mit nich( testgelegten Anteilen der Klon;; ~ ~ 6. S,11nenplantuge. Anpflanzung au~gewiihlter Klone (Klonsarnenplantage) oder Samlinge (Sam ling.).5;:1nienplamage), die Ml angelegt 1st, dal1 eine Fremdbestiiubung vermieden oder in Grenz~n gd1alten wird. und die planm;;l.lig mit dem Zid häufiger, reicher und !eicht durchzt1tührender Ernten geführt wird: 7. ,,:\u~gewühltes Vermehrungsgut" Vermehrungsgut, das aus gerniiß § 4 zugelassenern Aus gangsnwlerial hervorgeg::1ngen ist; 8 . .,Erhühte genetische Vielfalt'·: Zusatzbezeichnung für „Ausgewähltes Vermehrungsgut'·, Jas auf GrunJ der Auswahl des Ausgangsmatennls, der erhöhten Anzahl von beernteten Bäumen. Klo• nen und Ein2elbaurnnachkomn1enschaften sowie der nicht cturchgeflihnen Größensortierung po· p1ila1ion~genetische Anforderungen erfüllt die eine erhöhte Anpassungsfähigkeit der N::ichzucln erwarten lassen; 9 ... Gepn.lftes Vermehrun2scuf': Vermehrunzsc-ut. das aus uemall & 6 zuaelussencm Ausr:nocsma tetial hervorgegangen ist; 10. "Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen": Verrnehrungsgur, das nicht den Karego ri~n „Ausgewähltes Vermehrung~gut" oder „Gepruhes Vermehrung~gut„ entspricht; l I VC:I IJ<::~~CI In Kultu1 Wt:11. Ot:SU1llll1t:iL 1.k1 i;t:111(1(\ ~ Ö Ali~. 1 t.U fJl uft:mk:11, ge11elisd1 betli11gtc11 Eigenschaften, die gegenüber den gemtiß § 6 Abs. 3 ausgewählten Standards nllgemein oder wenigstens für den Anbau in dem Gebiet. in dem diese Standards üblicherweise verwendet werden, eine deutliche Verbesserung für die Forstwirtschaft darstellen; 12. Ht:1k.u11IL StuJ1t.lun, au tlem si!.:!1 t::im: uu1oc!11l1lme oller nida aurocl11!1une Pupulml(ln vo11 B~u men befindet; 13. Ursprung: Standorr, an dem ~ith eine autochthone Population von B:tumen befindet. oder Orl. von dem eine mtht .iutochthonc Popuk1tion ursprünglich stammt: 14. Herkunftsgebiet: a) du~ Gebiet oder die Gesamtheit von Gebieten mit anniihernd gleichen ökologischen Gege· benheiten, in denen sich 13estande befinden, die ähnliche phünotypische oder genetische Merkmale aufweisen: b) Hc1 kunttsgebiet lür das in einer Samenplilntage erzeugte Vermehrungsgut ist jenes des Aus gangsrnaterials, das bei der Anlage dieser Samenplantage verwendet worden ist; 15. Höhenstufen a) entsprechen der vertikalen Klima- und Veget::1tionszonierung; ihm Abgrenzung erfolgt nach klim::llis(.'h--ptlanzensot:iologis(.'l1e11 Gesichtspunkten; bl Höhenstufen für Jas in einer S;imenplantage erzeugte Vermehrung~gut sind Jene des Aus• ;;,m~.rn1ut.;;r1ab, d,1~ bd dc1 Anl-tt.'.'· dk.~u S.:i111cnplm1rngc ~·cfwcndc1 wörd"n i~t; lö Inver~ehrbrtngen: das Vorrürighalten zum Verkauf, Feilhalten, Anbieten, Verkuufen und jedes sunstige Cberlassen an Drme im gesclüiftlichen Verkehr; dem Inverkehrbringen steht die Abgn be in Gcnos~ensch:iften. Vereinen und ~onstigen Vereinigungen an Peren Mitglieder gleich: nit:IJL aL~ l11vcrkeluU1ingen glll lhe ß<!IO!t!e1u11g VU!l Zapl'\:'.11 Ulll.l lll)t:IJ uulLUlJt:ti::ilt:111.lt:!\ f1ücl1L<!/I \'\Jn der Zul:1i,sungseinh1:it /Um er~ten ße~timmungsort 17. Betrit::bc: aJ Betriebe, die Saatgut verarbeiten (Yernrbeitung~betriebe l oder Ptlanzgut hernnziehen (hJL'it· ptlanz:enproduktionsberriebeJ, um Jas gewonnene Saat- oder Pflanzgut in Verkehr zu brin gen; b) Forstsamen- und Forstpt1anzentrnndlungen; 18. Ernteunternehmer: W,1lt.lei(!entii111er oder \Ons1ii;,e Personen. die in zu,l'elnssenen Bes@1den ut.let Sll!nenplamagen auf eigene Rechnung Samgut ernten oder ernten lassen, um es in Verkehr zt. bl'ingen. lnvcrkchrbringung von Vermehrungsgut * 3. (])Vermehrungsgut darf nur t.lann in Verkehr gebracht werden, wenn 1. es '.>i<.:h bei generJtivem Vermehrnngsgut nachweislich um die Kategorien ,.Ausgewähltes Vcr mehrungsgur' oder „Geprüftes Vermehrungsgut" hant.ldt; ? .. e~ ~ich b,;i veget:ltivem Vermehrung~gur oder Arth;,hriden nachweislich um die K;1reeorir „G~pri.lfles Vennehrungsgur' handelt 3. es anerkannt rn* I 3 ft) ist. (2) Vermehrungsgut, d,1s mcht den Kategorien „Ausgewähltes Vermehrungsgut" oder „Geprüfte~ V,;:rmchnmg:; ,;ut" ~nt:,prioht, dnrf nur 1ni! B.,;w1lligung de~ Bundcsmini~ter:1 für Land· und For:;rwirtJchu!'t m Verkehr gebracht werden. Eine Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn es der Behebung vm vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung mit Vermehrungsgut der Kategorien „Ausgewähltes Vermehrungsgut" oder „Geprüftes Vermehrungsgut" dient und bei Vermehrungsgut im Sinni:: des § 1 Abs. 1 ltberdies eine Ermikht1c:un:; Jer Kommission der Euroo::iisdwn Gemeinschatt vor liegt. Die Bewilligung 1st anteilsmäßig im Verh:Hrnis der beantragten zu der von der Kornmi~~ion der fa1ropäischc:n Gc:meins,ihnft festgelegten Menge zu erteilen. (3) Vegetatives Vermehrungsguc - ausgenommen solches der Pappel - d:irf nur a!s Klonmischung mis {f'<..lt;.1'.\f'.\!\V.<;>, P.,,;,,1.-\\,> \\ tl,;,t 'l?.t<..i'.i;,,W,\l''i\'<'I'\ \(\\\<\;< 'm \l+sl,;.,,.1;w ;;>'1.-11'.:w\>,~ 'Ul'~,l,-t.'i\ IWt l?,11~1'i\\l'\\•;1n W,1 L;;ind· und Forstwinschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Klonmisehungen - insbesondere die Mmdestklonanzahl. Begrenzung der Stückzahl Je Klon und Befri stung- der Zulassung, abgestimmt nuf die Erfordernisse der jeweiligen ßauman- fes1zulegen. (1) In Knsenze1ten der Unten•1tr1;orgun:; mit zvgllllfü:t:0n0m S:i:.tgut infolge ungenUgli!nder Frnktifiku tion Jer Waldbüume darf mit Bewt!ligung des Bundesministers für Land~ und Forstwirtschaft eine Klori· mischung init nicht festgelegten Anteilen der Klone mirtels Vegetat1vvermehrung von S;imlingen einer Zulussungseinheit (~ 8 Abs. 4) in Verkehr gebracht werden. Der Bundesminister für L:rnd- und Forstwirt schaft hal durch Verordnung die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Klonmischun;,:en mit rncht festgelegten Anteilen der Klone rn Zeiten t.ler Unterversorgung - insbesondere die Kennzeichnung. die Anzahl der Vermehrungszyklen sowie die Beschriinkung t.ler vermehrten Stl.ickz:ahlen - festzulegen. (5) Smitgut gemäß§ 1 Abs. l darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es zusätzlichen An· forderunuen an seine :iul\ere Beschaffenheit entsr:richt (6) Ptlan,:enteile und Ptlanzgut gemül.l ~ l Abs. 1 dürfen unter der Bezeichnung „EWG-Norm·· nur dann in Verkehr gebrncht werden, wenn sie zusJtzlichen Anforderungen an ihre üußere Besd1uffünhe11 entsprechen. (7J Der ßundesmlnlscer tUr Lanu umJ forsrwirrschaft h.Jl zur Umserzung von Rechtsvorscttritlen der Europü1sehen Gemeinschaft durch Vero1·dnung die Anforderungen für die nußere Beschaffenheit von Vermehrungsgut gemtiß Abs. 5 und 6 festzulegen. (8) .,Au~gew~ihltes Vermehrungsgut·· mit der Zusatzbeleichnung „Erhöhte genetische Vielfalt" d,irt nicht nach Urötle sortiert 111 Verkehr gebrnclu werden. (9) Der Bundesminister für Land• umJ Fors(wirtsctuft hat zur Umsetzung von Rechtsvorsd1riften Jer Europäischen Ciemt'tnschaft durch Vermdnunc: weitere VerkehrsbeschrJ.nkun!,!en und besondere Anfode• nmgen für dns Verbringen von Vermehrungsgut aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten festzulegen. (10) Vennehrung~guc das in einer Weise g?neiisch vertindert wurde. wie es unter natürlichen Bedin• gungen (.)un;h Kreuzen oder n:.i.türlicher R(:'.kombrnnt1on mcht möglich ist, (.)(111' nur 1nit Bewilligung de~ ßundesmtn1\ter~ für Lind•· und Fors1wimcll.1ft in Verkehr c:ehrncht werden. 2. ABSCHNITT' Ausgangsmateri;il Ausgangsmaterial fur „Ausgewahltcs Vermehrungsgut" ~ et. ( 1) Fur dte Gewinnung von „Ausgewiihltem Vennehrnng~gut„ darf nur zugel;i.ssene~ Alh· gimgsmnterial verwendet werden Das Ausg;mg,material Jarf nur dann 1ugelassen werden, wenn es wc: gen se1ner Güte für die NachzU(:ht geeignet erscheint und keine fur die For.~lwinsch:it't nc1chteiligen Ar,l,1• gen erwrircen l:ll.k (2) hll' die Gewinnung von „Ausgcw11hlte1n Vermehrungsgut" mit der Zus:iubezeichnung „Erhiihte genetische V1c:lfa]r· darf nur mgelassene~ Auspngsmater·Htl wrwender werden. das pnpulat1onsgeneti• sehe AnforJernngen ertüllt. die eine erhöhte Anpa.s.füngst:.1higkeit der Nachwcht erwarten lnssen. (3) Der Bundesn11n1.,ter für L:ind- und For~tw1rtschaft liat durch Verordnung die Antorderungen für d1e Zulassung germtLI Abs. 1 und 2 testzukgc:n. Herkunft~gehiete § 5. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Herkunftsgebiete für Ausgangsmaterial. das zur Gewinnung vun „Au\gewiihltem Vermehrungsgut" bestimmt isl, n;1ch verwaltungstechnischen oder geographischen Abgrenzungen und nach der Höhenswfe festwlegen. Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut" § 6. ( 1) Für die Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsguc darf nur zugelassenes Ausgnngsr:m teri,11 verwendet wen.Jen. Das Ausgangsmaterial tlarf nur 1.ugelassen werden, wenn dessen Vermehrungs• )JUt einen verbes.~erten Kulturwert besitzt. Der verbesserte Kulturwert ist in Vergleichsprüfungen z;u ermit• teln. (2) Für die Daue( von hochs1ens zehn Juhrcn kann abweichend von Abs. l Ausgnngsmaterial für die Gewinnung von .,Geprüftem Verrnehrungsgul" zugelassen werden, wenn auf Grund von vorliiut1gen Eri;;ebnissen von Ver;;:JeichsorUfun2en ;,u erwarten ist Jaß dieses Ausgan:;srnaterial nuc.:h Abschluß der Prüfungen die Voraussetzungen für die Zulnssung gerntiß Abs. ! erfl..illen wird. (3) Der Bundesminister für Land• und Forstw1rtschnft hat durch Verordnung die Anforderungen tü1 die Zulassung gemfül Abs. 1 und 2 festzulegen, Standortbeschreibung ~ 7, ( l) Der Lundeshi1uptmann hat Beschreibungen der Standorte, in denen Vergleichsprüfungen durchgeführt wurden, soweit diese zur Zuli1swng des Ausgungsmaterials geführt haben, zu erstellen. Die Be:,,chreibun~en hahe11 für jeden Standort alle wichtigen Angahen. insbe~onderf' \lher die ökoloc1~r-h?n (iegebenhenen des Gebiets. in dem er sich befindet. zu enthnlren. (2) Der Bundesminister für Land• un(l Fomw1nschilf1 hat durch Vernrdnun!:! Vorschriften Uber die Form, in der die5e Beschreibungen zu erstellen sind, sowie uber die im Abs. 1 ~ angeführten wichti~en Ant>nhf'n 111 t•riJh~Pn (3) Die Beschreibungen sowie ihre jeweiligen .Ä.nderung:en sind dem 6undesmini~ter für Land- und Forstwirtschaft und von diesem der Kommi~sion Jer Europaischen Gemeinschaft mir;wteilen. Zula'-.<mng von A11. .. ei1ng .. m,iteriril fiir .,A11<.gl'wlihlt.-o;; Vi>rml'hnmgs:gut•• § 8. ( 1) Die Zulassung von Ausgang~materi;il für „Ausgewcthltes Verrnehrungsgut" hnt der Ver;'u. gungsberechtigte beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Antrag hat Angaben tiber die Baumart, die örtliche Lage. das Flächenausmaß sowie eine Lageskiu.e zu enth:ilten. Die Zulassung 1st - mit Zustun mHn\! rl<""- \J.,.rtl',g,Jf',gs"-"~,,,+,~ig1e1, - \\lieh ,.,,,n A.mu W>!-$-::r, m6glid1 (2) Über die Zulassung hnt der Lande;;huuptmunn mit Bescheid zu entscheiden. Die Forst!irhe Bun• d1~c,1r~(•'.'b~·111~(:1lt i~I 1:11r Abg·•bl:' "''"':"~ G\1(;\t:hll:"n~. ,l,,111 ,•inf' ,\rrli,·h,- n,..~;,•ht1~11n::o: vr,r 1t\'lll:J<'h"n h~t beizuz:iehen. Oie Besichtigung kllnn entfollen, sofern der Forstlichen Bundesversuchsansrn.lt geergnele Angaben zur Beurteilung der Bestlinde und Samc:nplanrngen zur Vertügung stehen. {3J Das Au~gang:.mi\1erial ist zuzol,1~~en, wenn für ßei;tfü1dl;' di<;" in ~ 4 und für Samenpluntagen W· .-.iul1d1 Uk m ~-:: Z t, fc,,t::;cl,;;gtcn Vor.:iu~~dLun;;.;;11 ccrt'i.illt ~ind. ( 4 J Die Zul;1ssung i~t fur Zulussungseml1e1ren uus1.usprm:hen. Zulaswngsei nheiten sind I, b,;;i Besttind.;;n tlüchenrnül3ig ubgegrrnzt;; Waldteile. die wegen ihrer Gkirhförmigkeit 111 phiw1. typischer Hinsicht für die Ernte von Stiatgut als Einheit nnzusehen sind: die Zulnssungseinheit kann aus mehreren Waldteilen, auch räumlich getrennten Gebieten. sofern diese innerhalb ernes Herkunttsgebietes und emer Höhenstufe liegen. beslehe11; 2. ehe Samenplunragen. (;!;) Im B<?~•:·hc>i,.1 ist j"''·ls>r Z,d:1~n1t1g~c>inl1"2"11 - g1tra:-nnt w.1'.'11 B:1t1m:11·t1n - '2-11'1 Zub~~cing.~:zeichen zu. zuweisen. Jas 1. be1 Bec,rnnden aus der Nummer des Besiands un,J wus der Bezeichnung Lies Herkunftsgebiets 1.;nd der Höhenstufe. 1 hei Sarm•nr,l.1111:,2en ;1t1,; dN Plam,12f'nn11mmt"r w bestehen hat. (6.l Die Zul,1ssung ist für die Zusatzbezeichnung ,.Erhöhte genetische Vielfalt" auszusprechen. wenn die Vornussetzungen gemfü) ~ 4 Ab~. 2 erfüllt sind. (71 Die Zufossung ist zu widerrufen. wenn ihre Voraussetzungen n1ch1 mehr Lutrcffen. Die Zulas ~ung erlischt, wenn der Bew,nd get;tllt oder durch höhere Gewult zerstört odn die Sarnt'nplantage aufge lassen wirJ. Zulassung von Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut" * 9. ( 1 l Die Zula%ung von Ausgang~111atcrial fur „Geprüftes Vermehrungsgut" hut der Verfügungs berechtigte beim L,1ndeshnuptmann zu beantrag,;;n, Der Antrag hat alle Anguben zu enthulten. die zum Nc1,.,liwa:h Ue1 E11'llllu11g Ue1 i\11!'u11.k1ungt:11 gt:111. Q 6 t:1J'u11..lt:1lich si11U. Ok Zul;i::,::,ung is\- lllll Zusurn• rnung des Yerfügung~berechtigten ~ auch von Arms wegen rnöglrch. (2) Über die Zulassung hat Jer Landesh;1up11nann mit Bescheid zu entscheiden. (4) Im Besch,;;id 1st jedem A11sg:mgsmatl:'rial rine Nummer zuzuweisen. die l. bei Ausgangsmaterial für generntive~ Yem1ehrungsgm aus dem Zulassungsz,;;ichen, 2. bei Ausgangsmaterial für vegetatives Vermehrun)!S)!ut aus der Nummer des Klons und der Klonmischung (Baumzuchtnummer) zu bestehen har. (5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn il1re Voraussetzungen nicht mehr 7,utrefti;-n. Listen über i:ug('(asseoes Ausgangsrm1terial § 10. ( ! J Die Forstliche Bundesversuchsanstalt hat Listen über das für Jie cinzelnen Arti::n 1.uuel,1s sene Ausinn\!smaterial anzulecen. Dimn l'il nach Ausl,1unusmaterial. 1.fas lUr Gewinnun2 von „A~us::e• wtihltem Vermehrung~gut", und solchem. das zur Erzeugung von „Geprüftem Vermehrung~gut" be stimmt ist. zu unrerscheiden. (2) Der Landeshauptmann hat eine Ausfertigung de~ Zulassungsbescheides an die forstliche Bun de~v<;<r.such,,ms1,1lt ;,;u Ubermitteln. Der Bum.lesrnin1~1er tür l.,1nd- und F()r~twirtsd1.ift ho.t d,;ir Kommisc,ion der Europa1~..:hen Gerne1nschuft die Listen sowie ihre Jeweiligen Anderungen bekunntzugeben. (3) In die Listen kmin jedermann w;ihrend Jer Amtsstunden Einsicht nehmen, :in On und Stelle Ab schriften selbst anfertigen oder nach Mal.lgahe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ~eine Ko,~tcn einen t\u;;.:ug crnfcrtigcn l.t5.5Cll, 3. ABSCHNITT Anerkennung und lnvitrkehrbrlngung rnn V~1111d1runi;sgul Trennung und Kennzeichnung * 11. ( l) Vermehrungsgut ist bei Jer Ernte, der Autbereitung. der L1gerung, der Be.fö1derung und d,•r J\rn1wht rrnch folc"ndf'n MP.rkmnlen in Partifn er-trc'nrH :>11 h:1lten und :r.u kennzerchnew Art süw1e gegebenenfalls Unternrt. Sorte und Klon bzw. Klonmischung: "' Kategune: 3, Zulassung:~einheit fur ,.Ausgewtlhltes Vermehrungsgut"; 4, Alh!:an,ismaterial (Zufassungszeichen/8;1umzuchtnummer) für ,,Gepr\Jftes Vermehrunu~gut"; 5 Autochthunie; 6. Re1fejnhr - fi.i1• Saatgtll; 7. Dnuer der Anzucht in einem Forstptlan1enproduktionsbeweb als Shmlmg, ab ein- oder mehrfach verschulte Ptfonzen oder ,1ls 'foptpflan1en ·· fü.r Ptlnnzgut. (2) Saatgut dt11t nur m gcschlo5senen Verrackungen in Verkehr gebracht werden. Die Verschluf.-\ .. vornchtung 11:11 so LU beschaffen sein, d.:tf.l sie beim Öffrwn unbrauchb«r wird. (Jj Der LanJeshauptmann hm die Vermengung von Saatgut 1. ,,er~d1i11<Jurwr Z1.1l:.ssungseinhei1.:n de~ eJe1chen Herkunft~g;a);,i;,t0~ 1.111d der glekhen f<k\hf>n~t11f,:, oder 2. versch1eden,;:r Rcifej:ihre einer Zu\.is~ungseinhc)I( auf Antrag des Verfügungsbere-:htigcen zuzulassen, Wt.'nn sie hinsichtlich ihrer genetischen und physio Jo,gischen Eigenschaften uh 1~Jeichwertig an\.;esehen werden konnen. Über die Gle1chwertigkei1 itil ein Guw.chten der Forstlichen Bufldesversuchsansta!r beizubringen. Ernte in zugelassenen Besländm und Samenplantagen * 12. ( 1) Der Ernteunternehmer h;1t 1. den beabsichtigten Beginn der Ernte tunlichst einen Monnt und deren tatsachlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksvv.rwaltungsbehörde ,rnzuz!:'ligen, ') bei beabsi-:htigter Beerntung in Srimenplantc1gen die Brgebn1sse der Bluhbeobachtungen spiite• sten~ vier Wochen vorher der Bezirk:;verwaltung~behörde vorzultigtin, J. tür tl1e Errichtung von Sammelstellen, rn denen die für eitle ordnungsgemä!.k Lagerung und Wei terleitung de-, Saatgutes an die Vernrbeitungsstelle erforderlichen Einrii:htungen vorhanden sein 1111..issen, vorzusorgen, 4. für jede Sammelstelle eine für die ordnungsgemiiße Sammeltätigkeit und Ablieferung des Saatgu tc,1 ~c1,1ntwmrli<...hc Pc1~on t.u bc;;,ctdkn, 5. in Bestlinden eine Mindestanzahl von Baumen, in Klonsamenplantagen eine Mindestanz..ihl vDn Klonen und 111 Sämlingssarnenplant:igen e111e Mindestanzahl von Einzelbaumnnchkommcnschnt' ten zu beerncen, f, vrrn jr>rlf>r 711h~~"ng~~1r,hf>il t>inP; PmhP :rn rlir> Fnr~tlir'hr> Runrlesvf'rs1ichs:inqr:ilt ;,in?n~;,nden (2) Bei Gewinnung von Samgut, (fo~ mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte generische Vielfalt"' in \ler\eh1· gebracht werden soll, ist eine erhöhte Mindestanzahl von Bilumen, Klonen oder Einzelbaum nachkommenschaften 1,u beernren. \3) Der Bundesminister rur Land- und Forsiwmscn:irr nar durd1 Vt<run.!nung fes1zu1egen: 1 bei Samenplantugen die Mindesterfordernisse für den Blühverlauf (Abs I Z 2): 2. J1e Mindestanzahl der Bäume, Klone und Einzelbaumnachkommenschaften (Abs. 1 Z 5 und Abs. 2l; 3. Jen Urnfong und die })c3ehaff-cnhci1 der Probe (,\b3. 1 Z 6). (4) Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Bezirkwerwnltungsbehörde. Diese hut, wenn sie: sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bunü~sgesetZCi> durch den Ernteunternehmer überzeugt hat. eine Bescheinigung (Begleitschein) auszustellen. Der Bunde~rrtinister für Land- und Forstwirrschaft hat die Ang(tb<ln, die der Bct;kit~r.:hcin i!U enthnlton hat, durch Verordnung ff~c'li!ule3en. Anerkennung von S.latgut * 13. ( l) Der Verfügungsberechtigte h:u vor. jeder Zul:issungseinheit nach Aufbereitung des Saatguts ,cino der duroh~.:hnittl1,;,hcn Snntgutbet;ohnffenheit ent:iprccher1de Probe an d1e Forntlichc Bunde;,~·er suchsanstalt einzusenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirts.::haft hat durch Verordnung Ja~ Mindi'~tr:f'wichr/d,,. Min, li>~tml:'ngl:' der Probe fur Ji<1: ein:..elr,,-,n k""m11rt0n fost:nllegen. (2) Dei- Verfügung~berechtigte hat die Anerkennung von Saatgut beim Landeshauptmann zu be;rn tragen. Der Ancr,tg hat Je Zulas~ungseinheit die Menge, die anerkannt werden solL im Falle emer Ver men~1rng im Sinnt.: des 0 11 Abs. 3 die Gesamtmenge und die Teilmengen ;ms den verschiedenen Zulas ~11n,,",.rnh0itr>n l'lrl G11t.1rhtr-n ,ip,r P1,,retlu:h0n Bl,n(ls>~"s'r~11rh~nt1~1.~l1 iit,M dis> M,:,rkm:tle d,:,r fü1ßeren Bt'S~haffenheit (~ 3 Abs. 5) der Saatgutprobe sowie die weiteren für die Bezeichnung e1i·orderlichen An• gaben zu enthalten. (3J Der Lan,Je~hmipun:.rnn hat S;1.11gut mit Bes.:heid anzuerkennen, wenn es 1 vnn 71Jt;f'l!1~,r-nf'm A11~g"np.sm,ot„r1•1I ~t·,mmt. '1 den Anfonkrungen an seine tiul.\ere Beschntfenheit (~ 3 Ab~, 5) entspricht. 3. gemiiß § 11 getrennt gehalten und gekennze11.:hnel wurde und 4. gemtiß § 12 geernlel wurJe. (4) S:1ateu1 i~1 mir ,1,-,r 7u~,il7hr-7ri,,11n11n~~ .,Frhilh1,, .':':<"n,-ti~r,hr- ViPlfnlr" ,or,7w•rk,-,nn.-n cv,>nn ,1,,, Voraussetzungen gernüß ~ 8 Ab\, 6 und* 12 Abs. 2 erfüllt sinJ. (5) Anhil.llich der ersten Ane1"kennung hm der LanJeshauptmrin11 dem Vertubeitungsbetrieb eine Nummer zuzuteilen (Betriebsnummer}. {6) Wird ,lJ1Crl\,1111IIC1> 3,1,ll!:,'.Ul t:1111,egt:11 (/ l l 11ii.:l!t geue1111( g<:liull,:11, l>U gilt Llic;: ge~a111u: Menge nn.:111 mehr cth anerk;1nntes S:wtgut. Anerkennung von generativetn Pflanzgut ~ 14. ( 1 l Der lrilwber eint!s Forsrpfürnzenprodukllonsberr1ebs 11ar die Anerkennung von generativem Pflanzgut spiite5tens vrer Wochen vor dem Zeitpunkt, ab dem es in Verkehr gebracht wird. bei Jer Be z.1rksverwaltungsbehOrde zt.1 beantragen. (2) Dio: Bezirksverwaltungsbehörde hm genera1ives Ptlilnzgut mit Bescheid anzuerkennen. wenn l. Lu1 Au~;;a:n .incrk;mmes Saaigm \* 13) verwencter wurde, 2. das Pflanzgut bei der Aufzu,:ht gemal.) § 11 getrennt gehalten und gekennzeichnet wurde. 3. die P1lnnzen gesund, von guter Wuchsform und Bewurzelung sind und 4. es den AntonJerungen an die äußere ße5chaffenheit (§ 3 Abs. 6) entsprich!, wenn es unter der RP1r>ir-hn11ne „FWG.Nmrr1" in V0rkehr g..-brncht we1·1.l,;,n ~tJ]l. r3) Generatives Pflanzgut ist mH der Zusatz.be1,eichnung ,.Erhöhte genetische Vielfalt" anzuakcn nen, wenn es nus Saatgur gemiiß § 13 Ab;, 5 gewcnnen und nicht n:i.ch Größe(§ 3 Abs. 8) sonien wurde (4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat \Vildlinge mit Bescheid an7,uerke11nen. wenn sie ! . c1u1> 1 ugclu~~c;:m:rn EksU.lniJen ~tummen und 2. gesund. von guter Ww::h5form und Bewurzelung sind. (5) Die Anerkennung ist mit emern Jahr beflweL (6) Anltlßlich <ler ersten Anerkennun)! hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Forstptlan;,;enpro duk.ti.Ms;.betx\eb e\w:.. Nummex nxz.ute\\e\\ (ß~t~\,:J;:.'i,,..,1.1,1;v,m~~). (7) Wird nnerknnntes Ptlnn:tgut entgegen § 11 nicht getrennt gehalten. so gilt die gesamte Menge nicht mehr als anerbrnntes Ptlanzgur. Anerkennung von vegetativem Ptlanigut § 15. (ll Der Inhaber des Forstpll.tnzenp1oduktionsbetriebs hat die Anerkennung von vegetalive1'.1 Pflanzgut sp:itesten~ vier Wochen vor dem Zeitpunkt, ab tkm es in Verkehr gebrµ~ht wird. bei der Be• zirksverw2dtun r:sbehörde ;,u be::intragen. (2) Die Belirksverwaltungsbehörde hat veget::itives Ptl1n7,gut mit Bescheid anzuerkennen, wenn es J. von zugela:..,enem Ausgangsmaterial stammt. 2. den Anforderungen gemäß§ 3 Abs. 2, 3, 5 und 6 emspncht und 3. gesund. von guter Wuchsfonn und - bei Pthmzen - von ~utrr Bewurzelung 1st. (3) Die Anerkennung 1st mir einem fahr befnstet. Betriebsbücher ~ 16, ( 1) Die B,;tricbc huben fol,:;cndc Oüchcr ru führen: Verarbeiwng5betrieb: al t',in Zapfcnbuch uber Eingang und Verarbeitung der Zapfow, b) ein Snatgutbuch über Ein- und Au~gang und Verwendung von Saatgut; 2. Forstpfütnzenproduktmnsbetrieb: .i) ein Aussaatbuch über die Aussaat vor. S;iargut lind über dns erzeugte generative f'tlnnzgut: h.1 t'in PflHr11f'nh11t:h ühf'r Fin, uncl A11~u:rng und Vr.rw,~nrlunp- Vf)n Ptl:in1g111: ]. For,t~amenhandlung: em Sa,11gutbuch, 4. Forstpflanzenhandlung: ein Ptbnzenbuch. (2) Die Betriebsblicher sind so ;;u führen, daß ein lückenlose( Nachweis Jer Eingange und Ausgän ge, Jer Herkunft. der Verwendung und Verarbeitun);; dt!~ Sa,11- und Ptlanzgu1es jcJeu:eit möglich ist. Sie sind dun:h mmde~1ens , ci,n Jalire. ~erechnet all der let1.ten EintragLJnl;. J.utzubewahrf'.n. (3) Inhaber von Forstptlnnzenprnduktionshetriehen h:1ben iiherdtes L1gepläne üb1,'.r die fwr die Her anweht von Pfü1nzgut bestimmten Forstgunenflüchen (Quanit':re) ~nzufenigen. Dh:sen Plüncn muß je weils entnrnrnnen werden können. mit wek:hern Ptlanzgut Jie einzelnen Quarta:re besetzt sind. Begleiturkunden § 17. (1) Vermehrungsgut darf nur in Partien in Verkehr ge'ornch! werden, die den ßestimml111gen des § 11 entspreehen und von einem Eukett oder einer ~onsrigen Urkunde des Lieferanten begleitet s:nd, welche die folgenJ,m Angaben enthalten: (. die Merkm;1fe gemäß§ 11 Abs. 1; '2. d1e bornnischr.: Bezeichnung des V(;'rmchrungsguts; 3. die Bezeichnung ctes für die Partie vernntwortlk:hen Lieferanten; 4. d1c Menge ). den Vermerk ,.Vermehrung~gut ,1us einer Samenplantage" für Saatgut aus Samenplantagen und fi.ir dJraus gezogenes Pflanzgut 6 den Vermerk „vorläufige Zulassung" für .,Geprüftes Vermehrungsgut". dessen Ausgangsmaterial g.:milH :~ 6 ,\b'.;. 2 zugelassen worden La; 7, den Vermerk „Vermehrungsgut 1n11 herabgese1zten Anforderungen" für Vermehrungsgut, das nicht den K,1tegonen .,Ausgewtlhltes Vermehrungsgut"' oder „Gepruftes Verrnehrungsgur' ent spneht; R /'.f't)f'h,o,ne>;nf,,11~ ,J011 Hinwt>i~ n11f .-ine in T,.;1,.n """ k,mcl .. ~grhi>!V::'~ b>!ctehemJ.,; v,.,kl"hl'~be~chi:rn .. kung gern.* 3 Abs. 9 oder§ 19 Abs. 2 Z 2; 9. gegebenenfalls die Zusmibet.eichnung „Erhöhte genetische Vielfalt" für „Ausgewiihlres Vermeh rungsgut", das mit dieser Zusatzbe2:eic)'lnung gemäß§ !3 Abs. 5 oder* 14 Abs. 3 anerkannt wur <l,. (Zl Saatgut gemäß§ l Abs. l darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn d,1s Eriken oder die sonstige Urkunde gem,1/J Abs. ! fö!gende zusiiiz};che Ang!lben enthalten: 1. die Worte „EWG-Norm··: 2. die Anz:.ihl der leb„nden Keim~ pr~l Kilugrnmm de& ul6 Sumg1.11 vel'tri,:ib.:1ru:in Er?Ceugniss,:i,;,; J die Remheir: 4. die Keimfähigkeit der reinen Samen; 5. das Tausendkorngewii::ht der Saatgutpnrtie; 6. den V,:irme:rk „Suur;;ut nu~ einem Kühl1uum" ··· für Suutgut, wenn es dort o.utbccwuhn wurde. (3) Bei Ptlunzenreilen und Pflanzgut gemiiß * l Abs. l, die unter- der Bezeichnung „EWG~Norm·' in Verkehr gebracht werden, muß das Etikelt 0der die sonstige Urkunde gemdß Abs. 1 folgende zusätzliche Angaben enthalten: l. Jil; Wu1lt: ,,EWG-No111r·: 2. a·,e Nummer der EWG-Sortierung für Pflanzenteile und Pflanzgut von Pappel. (4) Die Farbe des Etiketts oder der Urkunde 1st grün für „Ausgewtihltes Vermehrungsgut'· und blau für .,Geprüftes Yermehrungsgu1•·. Überwachung * VS. ( l J Die 01 g..irn:! Uer Bel10n.Jc11 sinJ Liel'ui:;t, alle fl11 0ie Übe! w,.i~ hun,g der C111b,1ltu11g d.,;1 0<'.'," stimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Na<:hfor:;chungen ;rnzustellen, Erzeu~ungs- und Ln gerstätlen, S,unmelstellen. Betriebs- und Geschäftsräume der Betriebe und Ernceunternehmer -~ow1e Transportmittel lU be\reten und Proben V()fl Vermehrungsgut ru entnehmen. (2J uer 1:le1riebs1nnaner 1st mindestens arei Werk.tage vor Uer Uberw..ict1u11g:naugkell vu11 lle1c11 fü: girm ·,u vers;t(ini..\iggn. Der ?,,;:Hi.eb~inr\0.ber (Ern\cun\ernehmer) \'.'-.\ OOnt1:\'i\)g'\, OC., t.1.-., Ü\:1\'.1"w,y.:h1.1w~$h\\\,g keH anwesend ru sein. Auf Verlangen ist 1hm über Art und Ergebnis tler Uberwachungstati.s:kdt Auskunft w erteilen. Cl) lietrieb,mhaber und t.rnteurnernellmer sind verp!hCl'llet, den Überwachungsorganen aur oeren Verlangen das Bem:ten w gestutten, ihnen Einsicht in die einschlugigen Aufzeichnungen tu gewtihren und geforderte Auskünfte w erteilen sowie ihren Anordnungen betüghch ßereitstellung der Liberpruflen W0re Folge w leisten. t4) Die Behön.len haben sich, sotern es zur Liurchtührung der Überwachung oder zur Abgnbe von Gutachten erf,1rderlich isL der forstlichen ßundesversuchs;rnstult zu bedienen. 4, AöSCHNrrr Einfuhr aus Drittländern Einfuhrbewilligung * 19. ( l) Vermehrungsgut darf aus Drittltindern nur mit ßewilhgung des ßundesmimster.5 t\.1r Lund• u11d f'orstw1nsclmft e1ugelUtin we1dc11 (Elnfulu I.Jewilligu11gJ. (2) Für Vermehrungsgut i5t eine Eintuhrbewi!ligung , u erteilen, wenn es I von einem amtlichen Zeugnis des Driulands nach dem Muster, das der Bundesminister fur Land und Forstwirtschnft durch Verordnung festtulegen hat, oder einem gleichwemgen Zeugnis beglei tet ISl, 2. für den Anb:m im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten hievon geeignet ist und keinen ungünstigen Einfluß auf die Forstwirtschaft (m Bundesgebiet befürchten .l:ifü und 3. die in den~* 20 und 21 festgelegten Anforderungen erfüllt. (3) D1e Anbaueignung gemiiß Abs. 2 Z 2 ist durch ein Gutachten der forstlichen Bundesversuchs :ins!alt lU prüfen. Einfuhr von „Aut.gcwähltem Vermehrungsgut" uJid „Geprüftem Vermehrung~gut" * 20. (l) Für Vermehrungsgut gern.§ 1 Abs. 1 ist eine Einfuhrbewilligung zu erteilen, wenn es 1 bei generativem V,mnehrungsgut den Kategorien „Ausgewrihltes Vermehrungsgut" oder „Ge· prüfte; Vermehrungsgut", bei vegetativem Vermehrungsgut der Kategorie „GeprUftes v~rrneh rungsgut" enrsprichr, 2. nach einer Entscheidung des Rates der Europilischefi Gemeinschaft hinsichtlich der gene1ischen Eigenschaften seines Ausgangsmoterials und der wr seiner Identitätssicherung dtirchgefühm:n Maßna1m1en die gleiche Gewtihr bietet wie das in der Europäisl:het1 Gememschuft erzeugte und dl;;'rl K,1regorien .,Ausgewiihltes Ver1nehrungsgur" oder ,,Geprüft11s Vermehrungsgut" entsp1e i..:l1t:11lit: V1:=1111d11u111:;~gut u111.J 3 in For!ll von Sa:.ilgut die gemäß § 3 Abs. 5 festgelegten Anforderungen, denen Saatgut in serner :iuBeren Beschatfenheit genügen muß. edilllt. (:2) FLir Vennehrungsgut gemäfl ~ 1 Abs. 2 ist eine Einfuhrbewilligung zu erteilen, wenn es hinsicht l!ch der Au~wa/11 LkS Ausgangsmateriuls und der ldenlitntss1cnerung t11e gle1c11e Ciewat1r b1erer wie das ml Bundesgebiet erteugte und den Kategorien „Ausgewähltes Vennehrungsgur" oder „Gepn.iftes V,mneh r1.mg,sgul" entsprechende Vermehnmgsgu\. Einfuhr von „Vernu;,hrung,;gut mit her::ibges;el:tten Anförderun1,1cn" § 21. (1) Fur Vermehrungsgut, das nicht :Jen Kategorien „Ausgewäbltes Vermebrung~gut" oder ,.Geprüftes Vermellrungsgur" entsprich[, darf erne Emfuhrbcwillig:ung nur dnnn erteilt werden, wenn >;'!S tler Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung mit Vermehrung:<>· gut der Kategorism „AuGgewt\hlte$ Vermehruogsgur" o<lllr "Oeprüfte-s Verrm:ihrungsgut"' dient. (2) Die Einfuhrbewilhgung lür Vermehrungsgut gern:iß § 1 Abs. 1 ist an eine Enn:icht1gung der Knrrnni~tinn ,l;,r F11rnrii,~<'hr-n (,p mr-ln~r'h:1ft gt>h,md,•n IJi!" Einfuhrhf'willl[!llnß i~t ;1meil~m:1l.lit: im VN htiltms der beanrr:1g1en zu der v0n der Kommission der Europtiischen Gemeinsi;haft fesq;ele~ten Menge zu erteilerL lfow illigung~ verfah l'en * 22, ( 1) Die Enellung der Eintuhrbew1lligung ist beim Bundesminister für L.md- und Forstwirt :.chaft ,:u beantragen. Der Antrug hat die für die Entscheidung und fur die Beurteilung der Sendung erfor derlichen Angaben zu enthalten. /2) V,Jr Ert•~tlc•rig .Js<r Eint't1hrf:,,:,cvill1g1tng h!ll (l..r k11ndf'~rnim~ti'r fiir T ~nd- 11nrl P,:,r~tcvirtw'h~fr f'in Gurnchren der Forstl1chen 8undcsversuchsi.lnstalt ein;.:uholtn. (3J Die Ernfuhrbewilligung i.~t befriste! o,kr mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Einhaltung der Bejtimmungen dieses Bundesgese1zes erforderlkh i~t. So konnen Ein z"lh<!-1\"ro (il:,e>t' 0e>n n'ih<>F"" \/"rg,rng d,•r Knntn,11,-, ,un R ... ~timmlfn[l<;rwt w,r3;,.srhrif'h„n ,, ,,,r,,IPn, ind:,.,~,.rn. dere ~oweit die\e Überprüfungen gemiiß ~ 14 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Z 2 sowie§ 15 Ab~. 2 Z 3 zum Ge gens1and haben We11ers knnn vori?eschneben werden, ,fal.l die Einfuhr von PtlmllgU! nur Liber eine be st11nmte Zollstelle durcl1geführt werden darf. (,cl) n,,. Vnr\,'hrPih1myf'n ßf'Tn Ah~ :i h,,r ril'r Vf'r.'i11llPrPr dPs: V;,rnwhmne~entf't; Jf'rif'm Fn.vf'rhf'r hf'i der Vertiul.lerung n,tchweisl1ch mitzuteilen. (5J Eingefuhctes Vermehrungsgut d,trf nur d;1nn in Verkehr gebracht werden. wenn erne Einfuhr bewilligung erteilt und fUr Pflanzgut überdies ein Freig:::ibeschein oder ein Bescheid des Bundesministers fiir 1 •1ml- 11nd Fnr\twirhr·hnfl t3t>.mii!\ ~ ),t A.h~ 7 :m~t!"''-'"'llt wurdf' r1if' dnrrh dit> Rf'7Pic•hn11nt3 dPr Ht>.r kunft ergünzte Geschtiftsuhl <lcr Einfuhrbewtlligung ersetzt das Zulassungszeichen(§ 8 Abs. 5), im Falle der Einfuhr von ve1:etativem Vermehrungsgut die Baumluchtnurnrner (§ 9 Ah.~. 4J. Einfuhrkontrolle von Saatgut § 23. ( 1) Die Einluhrbewill!gung bildet bei der Überführung von Snatgut in den zollrechtlkh freie., Verkehr eine t::rforderliche Unterlage zur Anmeldung gernliß Art 62 Abs, 2 der Verordnung (EWG) Nr. 29 13/92 des Rares (Zollkodex} und An. 218 Abs. l Buchstabe d der Verordnung (E'WG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung). (2) Die Zollstelle hat eine Probe des Saatgutes lU entnehmen und zur Untersuchung an die Forstlich~ Bundesversuchsan-;rnlt <:inzusenden. Der Bundesminister für Land• und Forstwirtschaft hat durc;h Verord 11u11g das Mindestgewicht der Probe für die einzelnen Baumanen festzulegen. (3) Dn~ ln<1erkehrbringen von S:1:1tgut 1~t ent d\ n iuLl~~ig, wenn die Forstliche Bundu~v'!r~u,·hsc1n stalt binnen drei We1·kragen nach Einlangen der Probe dagegen keinen Einwand erhebt. Einfuhrkontrolle von Pflanzgut * 21. ( ! ) Die fachlich'-" Kontrolle von eingeführtem Pflanzgut hat der forotteohni:.a;he DienLJI der Be zi rks verw al tun gs behörde ( Kontro 11 organ) durc hzufü hre n. (2) Der Inh::tber der Einfuhrbewilligung hat die nach dem Ort der Überführung der Sendung in den zollrechtl1ch freien Vc:rkehr zust!indige Bezirksverwalrung,qbehörde 1, ,,0111 v<Jrau~:,iohdl\:h„n Eimrnffen <lur Sendung um Be5tim1nun1;;,;ort min<lestr.rn,:, eine \1/oche vor diesem Zeitpunkt und 2. vorn Einlungen der Sendung am Bestirnr.iungsort spiltestens einen Werktag vorher aut' kürzestem Wege zu ver;,tiinUi.!!en. (3) D:is Kontrollorgun hut sich n.ich dem Einl.ingen der Sendung unverzüglich an den Ort der zoll• umtlichen Abfortigung zu begeben und bei dieser anwesend zu sein. (4) Das Kontrollorgan hat vorerst zu prüfen, ob zu der Sendung die Einfuhrbewilligung und das Herkunfts;i.eugni~ rn 1 \)) vorlmg1m. ()) Liegen die Unterlagen gemtiß Ab~. 4 vor, so hat da~ Kontrollorgan zu prüfen. ob das einzufüh rende Ptlanzgut 1. mit den Angaben in der Ernfuhrbewtlligung und dem Herkunftszeugnis Ubereinst1mrnt, 2. ge1ni:if.{ ~ 11 gekennzeichnet i~t, 3. den in Jer Einfuhrbewilhgung nllenfalls vorgesd1riebenen Bedingungen oder Au!lagen entsprichr 4. gesund, von guterWuchsform und - bei Pfümzen - von guter Bewurzelung ist. (6) Das Komrollorgan h:it die Durchführung der Kontrolle zu verweigern. ½enn es außerst.:inde 1s1, Jie Untersuchung ohnt' Hilfelei~tung duri.:11 :imkre Personen dun.:hzufuhre11, der Empfänge, für die Hlite• lciJtun;; nil'ht vi ,r;;;"~;orgt hnt und Hlhih ,fof. V-,tkeh,·sun1..,rnt1hrne11 ;11.d.1e1st,:mde if:t, dim:,1 Hilfs1 :,,1,1 l<ai~\'111 oder eine bolche Hilfole15tung ablehne (7) Bei ernwandfre1em Ergebnis der Unk:rsuchung hat das Küntrollorgan hierllber eine Beseheini~ gung nuszustellen (Freigabeschein), andernfalls h.1t der BunJesminister für Land• und Forstwirt~chatt .1ut' Antrng üher Jie Einfuhrfoh1gkcit dec; Ptlun,:::,:ut~ mit Bcc;ch<'id o.l entsehe,idcn. (8) Der Fre1gabes chein oder der ßt:~chdJ des BunJe~mimsters für Land- und Furstwirtsd1aft über die Einfuhrfähigkeit bilden fi.lr die Überführung von Pflanzgut in den w!lrechtlich freien Verkehr eine erforJerhd1e Unterlage ,:ur Anmeldung gemtm Art. 62 Abs, 2 der Verordnung (EWGJ Nr. 2913/92 de~ Ru.tc~ (Zollb·,Jcx) und Art. 215 Ab3. l ßuclurnbc d der Vcrot.:lr1un:;; (E\VG) Nr. 2454/93 de!" Kornmi~.,ion (Zo 11 kode x •Durchführungs ve1 ord nun g). Behandlung von Vermehrungsgut, das zur Einfuhr nicht zugelassen Ist § 25, Lic::;cn Jic Vorou~~cnvn,;.cn l'ür dic Obcrfuhrun;; von Vcrmdirun,;:i.;;ut in d.:n zollrcd1tli.:h freien Verkehr nicht vor, hat der Verfügungsberechtigte die Sendung wieder in das Drittland zuruckzu bringen. Ist dies nicht möglich oder lehnt dieH der Vertugungsberechtig:tc ab, )O hat der Bundesminis1er für LanJ-- und Fors1wirtsch<.1t't dit: Sendung als verfallen w erkltiren und, sofern eine Jen Vorschriften dieses Bundes!,'.eiet?e$ entsprechenJe Vcrw(crtung nicht mogl1ch 1st, t1uf Kosten de~ Vcrfücun f.;sberechtii:· ten vernichten 1,u li.issen. 5. ABSCHNITT A.n~fnhr in OrittHinder § 26. (1) Für die Ausfuhr von Vermehrung~gut sind die Vorschriften des Bestimmungslandes und gegebenenfolls der Transirlllnder maßgeblich (2) Reichen die Begleiturkunden(§ 17) für die Zulassung wr Einfuhr in ein besrimmres Land nicht aus, so kann der Exporteur d1e Auss[ellung eines Zeugnisses d1m:h die roml!che Bundesvcrsue11s,m~rn1c beantragen. 6. ABSCHNITT :Sonstige Uestimmungen Strafbestimmungen § 27. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestmd einer in die Zusti.indigkeit der Gerichte fallenden straf• baren Handlung bildet. begeht eine Verwultungsübertretung, wer I. Vermehrungsgut entgegen § 3 in Verkehr bringt; 2. Vermehrungsgut nich! gemäß§ 11 Abs, I getrennt htilt oder kennzeichnet: 3. Saatgut entgegen § 11 Abs 2 nicht m geschlossenen Verpackungen in Verkehr bnngr oder Ver. ~chlu/lvorrirhrirnr:l"n wrwt"ndf't, di.- nicht m h~~t'h.1ffr•n sind. d:1H ~II' hf'im Öffnr-n unhrnuchhar werden; 4. als Ernteunternehmer den in§ 12 Abs. 1 festgehtgten Verpllu:hlungen nicht nachkommt; 5. entgegen§ 16 die erforderlichen Betriebsbücher und L.1gepltine nicht oder nicht vorschriftsrniißig Hihn rn.lt'r die Betriebsbücher nicht durch :nindestens zehn Jahre :iutbew,1hn; 6. Vermehrungsgut entgegen§ 17 ohne die erforderlichen Begleiturkunden oder mit Begleiturkun den. die nicht den Anforderungen des § 17 entsprechen, in Verkehr bringr: 7. den in) 18 Abs. 3 testgelegten Verptfa:ht1Jngen nicht nachkommt; 8. Vermehrungsgut entgegen § 19 ohne Bewilligung einführt oder die in einer Einfutubewilligung enthaltenen Vorschreibungen(~ 4.! Abs. Jl nicht einhält: 9. als Inhaber der Einfuhrbewilligung den in§ 24 Abs. 2 enthaltenen Verstandigungsptlichten rllcht nachkommt: ist von der Bezirksverwaltungsbehörde rmt einer Ge!dstrafe bis zu J(X) OUO S zu bestrnfen Der Versuch 1~t ~tr-.1tbrix, (2) Im Strn!erkt?11ntn1s können Gegen:.tünde, auf die sich die strafbare Handlung be:,,ieht, oder der Frlh~ '"" d,-r VPrw„nunr. di,,~,~1· lrf';:::1•n~t)ind,• ~c,wie dte Werkzeuge und TrnnsportmllteL die gewöhnl.eh zur Gewinnung und Beförderung von Forstprodukten verwende! werden, fur verfallen erkliirt werden Gebühren ß 28. ( 11 D1e Gebt.lhren für Tlitit;keiten der forstlichen Bundesversuchsanstalt richten sich nach de111 gemiil-1 § 138 Abs 2 des For~tge~.:ri.es 1975 erl,1ssenen T;irif. Für die Überwachung der Betriebe(~ IK Ab'i. 4). ausgenommen bei Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen Bes1immungen dieses BurnJesge setze~. ist jedoch keim: Gebühr zu enmchten. (?) Die Veq1tlichtung ,ur FnLrichtung ei11er Gebülir k,mn in einer Verordnunu ;;emliß Abs. l auf tol• gende Tlit1gke11en de1· Forstlichen ßundesversu(;hsanstalt ausgedehnt werden, soweit Rechtsvorschriften der Europ;t1schen Gemeinsi.:haft (.km 111c:ht entgegen~tehen: L Prüfung der Anbaueignung bei der Verbringung aus anderen Mitgliedstaaten(* 3 Abs. IJ) oder bei der Ernfuhr ,1us Drittländern rn§ 19 Ab~. 3 und 22 Abs. 2); 2. Unter~uchung von Proben be1 der Verbringung aus anderen M1tgl1edstciaten i* J Abs. 9) oder bei der Einfuhr aus Drinlhndern Ui :23 Abs. 2l. Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften ~ 'J.'J. Yerwe1;;e 111 diesem l:lum1e\ge.\ett ,ruf andere l<echtsvorschnrten Sllld als Verwe1;; uut Uie Jt> weih geltrnde Fassung zu verstehen. Übergangsbeslimmungcn 1 30, \ 1 J .,Ausgewu111res Yermehrungsgur , welches von Ausgangsmmerla! smmmi, ctas vor Inkrnn treten dieses Bundesgesetzes zugelassen wurde. darf bis zum 3 l Dezember 2005 nach der gemdß § 151 des Forstgesetzes 1975 t'estgelegten Gliederung der Wuchsgebiete und Herkunftsgebiete bezeichnet wer den (ZJ sa:ugur von BJumanen geman ~ 1 Abs- 2 ctnr!' bis 3 I oezemtier 200j m verkehr gebr:tclir wer• den, wenn es den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 entsprichL (3) Dieses ßundesge~etz ist für Vermehrungsgut von Prunus avium au.\ Saatgut. das vor dem lnkn.ft treten die~es Burn.Jesgeserzes geerntet wurde, ,1b 1. fänner 2001 anzuwemkn. Behörden § 31. Zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes 1st. sofern h1evon nicht abweichendes bestimmt ist. tn erster !nstJ.nL die ßezirksverwal!ungsbehörde zuständig. Vol!zugsklaust"I ~ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hmsichtlid1 L der*¾ 23 Ab~. 1 und 2 erster Satz, 24 Abs, 3 und 8 sowie 28 der ßunde~minister für Lnnd- und Fm~twinsi.;l1ai'L im Einvemel!men m1t l.lem ßum.le~mi11isler rur Fimm,;eri. 2. der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für L.rnd• und Fors1w1rtschufl betrnut. Artikf'l 11 Anderung des Forstgesetzes 1975 Das Forstgesetz 1975, BGB!. Nr. 440. zuletz;t geandert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr. 532/1995, wird wie folgt geandert: /. § ! Abs. 6 lautet: .,(6) Auf die im Abs. 5 erster Satz angeführten Anlagen finden die Bestimmungen der§§ 43 bis 45, auf Forstgärten und Forsts.imenplantagen überdies jene des Fors1lichen Vermehrungsgmgeseczes, mif Christbaumkulturen liben.lies jene der~~ 83 und 84 Anwendun\;:· 2. § 109 Ahs. :J entfätlt.' dem.~ 109 werdenjolgende Abs. 4 bis 7 angefügt: .,(4) Angehörige jener Vertragsparteien des Abkommens über den Europi.l1sche11 Winschafrsrnum, in denen die Ausbildung für Forstorgane der österreichi~chen Ausbildung nicht gleichzuhulten ist. haben entweder einen / po:i8un1:,1:1khrg,w,; umcr V,;;r::1ntwor1unt; cir,cs kitcm.kn Fm:it◊r,gnn,;;1:1 ,:;u nb:mlvico::n oder eine Eignungsprüfung im Sinne Jes Abs. 2 ,1bzulegen, wobei in letzterem Fall dem Um~t::rnd Rech nung getra~en werden muß dnl\ der Antrag,1eller in seinem Hemmt• oder Herkunftrn1lg:lieds1aa1 ilher ein,~ em~chltigige berufliche Qualifikation verfügt. Dem Zugangswerber zu einer Tätigkeit als Forstorgan i,t hiebei die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung zu gewühren. (5) Der Anpassungslehrgang ist ;1ls pr,1ktis~he Tfüigkeit in einem Ptfo;htbetrieb w 11bsolvieren. unJ 1.war für Fors1atljunkten und Pt\rster nach Mal)::ahe des ~ 107 Abs. 3 lit. b. wobei die Lehrg;mgw!nun t.wei J;1hre nicht llherschreiten darf, für For,tas,is!enten und Forstwine nrich Maßgabe des§ 106 Abs. 3 1 it. c, wobei die Lehrgangsd:iuer drei J::ihre nicht überschreiten darf. (6) Nach Vollendung de~ Anp:1~~1,rng~lehrganges i.,i durch das verantwortliche leitende Forst~irg,rn urlverzü:ihch eine schriftliche B,;>:wertunc. der Tiit11;keit Jes Zultissun2swerbe1~ 'vorzunehrne11. wdche gen;1ue Allsführungen über die Eignung des Zulassungswerbers zur Berufsnusübung beinhalten mul?, und zu begründen 1st. (7) Der Bundesrnm1ster für Land- und Forstwirtscha.ft h:ll dem Zula.~~ung.';werber mll Bescheid di:1 Zuuiwi,: .w den ien;1nntet1 Forstberufen n,tch Maß2abe des Er1;ebnisses ,kr schriftlichen Bewertung 1.11 gewiihren oder zu versagen." J. {.)ie f1148 bis /69 i:111fi1/!eir. 4. li 174 Abs. J lit. a Z 35 bis 40, lit. h Z 30 bis 32 und lit. c Z f J his 15 emf'iil!/. 5. :~ /85 A/1.1. I Z J hwter: „3, Bundesminister für Finanzen hinsichtlic.1 der §t 44 Abs. 4, l l7 Abs. 1 und 2. 1:,.4 Abs. 4. 129 Abs. 1 ooJ 2. 132 Abs. 1, 138 Abs. 2. 145 Abs 1 ooJ 147 Abs y· Artikel III Änderung des Düngemittelgesetzes 1994 Das Bunck~ge~etz über den Verkehr mit Dünge11111telrL Bodenhilfsstoffen, Kultursubstrnten und Pfümzenh!lfamineln (Düngemittd1:=c:ict1, 1')')4 DMG 1994). BGBI Nr, 51311994, wird wie; folgt gdln dert: .~ 21 Abs. 2 !@ter: ,,(2) Ok 1.um Zeitpunkt des lnkrnfttretens dieses Bundesgesetzes nach dem Düngemittelge~etz, l:KJHI. Nr 4l'iX/!IJ8), 111 der r·assung BUHi. Nr, J6U/ln9 zugelassenen und 1n d,ts Düngerni!telregister eingetragenen Düngemittel, fü1denhilfastoffo, Kultursubstrate und Ptl,rnzenhilfsmiue/ dürfen n1it der Je1 Zulnssung entsprecl1enden Kennzeichnung und Zusammen~d,::ung bi~ 30. September 199i in Verkehr gebracht werden." Klestil Vranitt.ky

Forestry Seeds Act · Nelum