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Nelum
奥地利的法律

Food Additives Ordinance

颁布于 1994-06-30 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

research.laws.repealedOn

关于这部法律

语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
奥地利
主题
Food and nutrition
关键词
food safety and quality, food additives, standards, authorization/permit

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 4 91. V crordnung des Bundesministers {ür ~t"mndheit, Sport und Konsumentenschut:t über Konservierungsmittel für Lebensmittel und Verzehrprodukte (Konservierungsmittel~ vei:ordnung) 11.nf r:,,,,,,1 ,1,,,. §§ 1n Ah~ 1, 11 Ah~ 1 unr:14? Abs. 4 des Lebensmittdgesctzes 1975, BGB!. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. ;\rr. 756/1992, wird verordnet: ~ 1. (1) Zum Schu,:r. vor mik.robi„llem v,, ,~~rh (Konservierung) von Waren gemäß den§§ 2 und 3 '/.. LMG 1975 (Lebensmitteln und Verzehrproduktrn) sind aum:hließlich die in Anlage 1 gew.nnten J. Stoffe (Kon~ervierungsmittel), die den in Anlage 4 genannten Remheitskntenen zu entsprechen haben, zugelassen. (2) Die Verwendung der in Anlage I genannten Konservierung5m(ttd ist au~sch!ießlieh bei den in /. Anbge 2 oder 3 genannten Waren und ifl dem Ausrnaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Invt'r kehrbringens der Ware die angeführten Höchst• mengen nicht überschritten werden; sind Höchst mcni;cn nicht genannt, dn.d der z,.,~,nz nur In jenen Mengen erfolgen, der eine Täuschur1g des Verbrauchers ausschllefü und dem jeweiligen Stand der Wisser1schaft ur1d Technologie entspricht. § 2, Di,;~,; V,;u.,,dmwg gih. uidit fth Swffe mit antimikrobie!Ier W'irkung zur Behandlur1g von Trinkwasser; Stoffe, die konsetvierend wirken und in ;)nderen Rechtsvor,chriften gerei:relt sind; Stoffe der Anlage 1, die nicht als Konser vierungsmitte! eingesetzt werden. § J. (l) Bei M1schungen der in Anlage 1 gt•n.rnntf'n Knnservif'rungsmiurl dürfen von j<'.':dcm einzelnen mr Anwe-ndung kommenden Kon~er v1crungsmittd nur s,wicl Prozent der jeweils zur;elam:nen Hö<.:hstmertRe dieses Kon5et'Yierung~• miuels verwendet werden, daß die Summe die~er Prozente 100 11.ichr überm:igr. (2) Mischungen von Lebensmitteln oder Vt•r zehrprodukten mn Waren der Anlage l oder J dürfen die in Anlage l genanrttcn Konserviernngs mitte! nur in der anteilmäßigert Menge enthalten. (J) In Llf1i5drnni:,,15ct.ränkcn dUrfcn, auj o::c.r Mitverwertdung der in Anlage 2 Nr. 10 und Nr. 11 genanmcn Waren sowie aus der Verwertdung von konservierten Aromen oder Grundstoffen gleich• artiger Vcrwendun;i; stammend, Konservierungs• mluelrestmengen von höchstens 0,03 Gramm der in Anlage 1 Nr. 1 sowie 0,03 Gramm der in Anlage 1 Nr. 2 (berechnet als Sötbinsäure bzw. als Benzoe säure) genannten Konservierungsmittel pro Ki:0 ~1,uurn W,u,:; ,:;uJ1<1.lti:cn ,-;3n; J\b1. 1 Üt ;mi;uw(n den. In Obsrsirupcn dürfen, aus der Mitverwendung der in Anbg'i!' 2 Nr l(l 8""~nnrPn W,,r„r, rnwie ~,,~ der Verwendung von konservierten Aromen oder Grundstoffen gk·ichaniger Verwendung stammend, Konservierungsmittelrestmengen von höchstens 0,33 Gramm der in Anlage 1 Nr. I mw1e 0,5 Gramm der m Anlage J Nr. 2 {berechnct als Sorbimäure bzw. als Benzoesäure), in 1-l:imbeersi rupert au<.:h 0,8 Gramm der in Anlage 1 Nr 7 (berechnet als Amei.1ensaurc) genannten Konser vierµngsrnitt-:1 pr<'> Kilognmm \Y/u~ ~nth~h,-n ,,.,n, Abs. 1 ist anzuwenden. (4) Bei Milchprodukten, Flelsch und Fleisch waren, Brot. Gebäck und diätetischen Leben,1rit• tel11. einschließlich Leben5mitteln fur Klei11.kinder ist auch auf dem in Abs. 2 genannten Weg kein 7.wa>.t<: von Kc-nset"Vierunt,~mittcln ,;u[:iaJJi;, au, genommen davon ist Käse, bei dem Konservierungsmittdrewncn gcn durch eine Komer.rierung von flüssigem L.b und flüssigen labwirksamen Prriparaten eingebracht werden, verpickte Schnittbrote sowie die VerWendung von Rauch gemaß Anlage Nr. 10. § 4. Bei Waren, die durch Verfahren wie Pastcunsieren, Sterilisieren, Tiefgefricrcn, W~sser cntzug, Entkeimungsfiltration, Einsalzen, Säuern, Zuckern oder durch Alkohol-, htt- oder Ülzusatz haltbar gemacht werden, sind, soweit nicht die Anlage 2 Ausnahmen vorsieht, keine Konservie~ rungsmittel zugelassen. § 5. Es i~t verboten, die m Anlage 2 unter Z 1. 6 und 7 angeführten Waren sowie Sauergemüse und Sauerpilze der Z 9 mit einem hc\heren pH-Wert a.h 1,S m Verkehr ;i;u b,·ing,;,n, b<:i G«l,cll,i~~,;11 J,;::1 Z 6 und Femkosterzeugnissen der Z 7 darf der pH Wert im Mayonnaisc:mteil diesen Wert niLht überschreiten. § 6, Werden konservierte W arcn der Anlage 2 Lu1 WliLltvu,ul,e,~uut, iu Vr::du:lu gebracht, i~l auf Art. 1.md Menge der zugesrtnen Konservierungs mittel hinzuweisen. § 7. (1) Die in Anlage 1 genannten Konser vierungsmitte! durfen nur in Ungmalpackungen, drren BeM:haffenhc1t ein Ausfließen oder Ver~tau ben des Inhal~ verhindert., in Verkehr gebrach werden. (2) l:k1 der Probennahme und den Unter suchungen zum Nachweis und zur ßestimmun;; von Biphenyl, Orthophcny!phenol und Natrium• orthophenylphenolat m und auf Zitrusfrüchten i,t 1/. § 8. (1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber der Verordnung über Konservierungsmittel, BGBL Nr, 429/1977, in der Faa,uni; BGBI. Nr. 15311?38 t:!l(,,)pied,eu, Juife11 bi~ zum 31. Dezember 1994 im Verkehr belassen werden. (2) Die Verordnung i.ibcr Konservierungsmittel, ßGBI Nr. 42?/l ?17, m der f:mung BGBL Nr. 153/1988 tritt außer Kraft. Knmm«

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