Fertilizers Ordinance 1994
颁布于 1994-12-21 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Düngemittelgesetzes erlassen werden (Düngemittelverordnung 1994).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Cultivated plants
- 关键词
- fertilizers/nutrients, packaging/labelling, MRL-maximum residue limit, standards, plant production
- 类别
- agriculture
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1 Q07. Verordnung des Bunde,;m.inisters für Land~ und Forstwirtschaft, mit der Bestimmungen ror Durchfüluung des Düngemittelgesetzes erlassen werden (Düngemittelverordnung t 994) Auf Grund df'r §§ 6, 7 Abs, 2, 8 Abs, 1 und 9 des Düngemittelgesetzes, BGBI. Nr 513/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumcmcnschutz t·erordnet: Zulassung von Typen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultunubstraten und Pflanzenhilfsmitteln § L (!) Die in dei: Anlage 1 f.:srgelegten Typen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffon, "/. Kulturmbstratcn Lmd Pflanzenhilfsmitteln sind zugelassen. (2) Nicht zugelassen sind Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubmate und Pflanzenhilfsmittel, Jie als gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 5 Z l bis 7 und 11 bis 15 des Chcmikalieneesettes, BGB!. Nr. 326/ \987, und der darauf beruhenden Verordnungen eini.usrnfen sind. (3) Unbeschadet der Bestimmungen Uber die Kennzeichnung und Verpackung in den §§ 17 bi:i 25 müssen die einem Typ gemäß Abs. 1 entsprt"chenden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kulrursubstrate und Pflanzenhilfsmittel den in der Anlage I fcs:gclegten besonderen Kennzeichnungs~ und Verpak• kungsvorschriften entsprechen. Allgemeine Anforderungen ao Düngemittel, Bodenhilimoffe, Kultursubstrate und Pflanzcohilfon.ittel § 2. (1) Düngemittel, 8odcnhilfmoffe, Kulmrsubstrate und l?flanzenhilfsmir.tel dürfen nur dann in Vc.,·kdH- gd., .. uJ1c wciJcu, wo::1111 fulgr.:mk Schwennerallfrachren mit der in der Kennzeichnung empfohlenen maximalen jährlichen Aufwandmenge nicht überschritten werden {generelle Frachtenre gelung): 8 . .1 mm 10 Jahr nach Ab dem 11. Jahr na.:,h lnkrofmeten der Verordmmg- Inkrafttreten der V ~rordnung Grünland, Grunfand, Ackerland Gemilse und A<;k~rland Gem1,ae und Obstbau g/ha in einem Zeitraum von .:wti Jahren Obstbau Blei 250 625 625 315 Cadmium 20 10 10 5 Chrom 1 250 625 625 315 Kupfer 1 250 6,S !.)~ "') '\ 15 '') Nickt! 750 375 375 190 Quecksilber 20 10 10 5 Zink 5 000 2 500 2 500 "') 1 125 ,;.) ~) S,;,f„m <li~ mi, Jo ewp rvl,km::u Aufwan0111e:ii;e an Dungemiueln, Bodenhllfsstoffen ?der Pflanzen~ilfs~tttdn ausgebrachten Kupfer- oder Zmkfrachten ausdruck.lieh m der Kennze,chni.ing angegeben smd, dürfen die bis ZLm tO, Jahr nach Inkrafttreten der Vnordnung festgelegten Fracht-ObergrriJLen ft.ir d1e,e Elemente beibehalten werdm, Ausgenommen von der Frachtenregelung sind mmcralische Spurennährstoffdüngei: in bczug auf die Elemente Zink und Kupfer sowir mmemli~chP 11nrl r.r15~ni,ch-minPr~l,"",h" n;1ng<-"r in be:zug ;,.1,1f dio Elemente Zink und Kupfer, wenn diese Jusdrückfü:h lls mmcralische Spurennähmoffdünger bcz.eichnet werden. (2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. l darf der St:hwermetallgehalr von pho$phorbältigen miner~lis~hrn Diing-l"mittt'ln (ab einem Gehalt von 5% P,O,) fo[i):ende Grel'.lzwette nicht überschreiten: Schwcrmernll Ci.dmium Chrom Vanadium TS 2 500 4 000 Grenzwert in mg/k.g P,O, 75 (3) Unbe~chadcr der Bestimmungen des Abs darf in Düngemitteln und Bodenhilfsstoffen mit einem i\.ntcil von jcweih mcht 11b :!0% oq;t1.nwchaar $ubm~·"" i, d. TS d.:tt" S,;;hwctme~:i.l!geh:i.!t kei"en d-:-r nachfolgend angefuhrten Grcn:n,rene ühenchn:iten · Schwermetall Blei Cadmium Chrom Kupfer Nickel Quecksilber Zink Gn•nzwtrt (mglkg TSl 150 1 100 60 RJchtwen: (mg/kg TS) 100 300 Für den Fall einer Überschreitung des Richtwertes von Kupfer oder Zink ist hierauf m der Kennzeichnung unter Angabe des Schwermeulles und des~en Gehaltes ausdrücklich hinzuweisen. Bei Komposu:n sind die Schwennetallgehalte auf 30% G!ülwerlust zu beziehen. (4) Unbeschadet der Bescimmungert des Abs. 1 gelten für mineralische Düngemittel, ausgertommen pho~phorhaltige mineralische Düngemittel bezücfo:h des Cadmmm-, Chrom•• und Van:.1.dium1,;ehaltes, für die die Be)timmungert des Abs. 2 gelten, sowie für Düngemittel und ßoderthilfsstoffe jeweils mit einem Anreil von weniger als 20% organischer Subitan2' i. d. TS sowie für Pf!anzenhi!famittel folgende Richtwerte. Schwermetall Blei Cadmium Chrom Kupfer Nickel Queck.~ilber Zink Kidllw~n (mg/kg- TS) !00 1 100 100 60 1 300 Für den Fall einer überschreitung des Richtwertes von Kupfer oder Zink ist hierauf in der Kennzeichnung unter Angabe des Schwermetalles und dessen Gehaltes ausdrücklich hinzuweisen. ßei den übrigen Schwermetallen ist for den Fall einer Überschreitung des Richrwertes hierauf in der Kemu.eidiw.111i, ,1,il Jem S.tc1, ,.C1bvl,,,.., .Sdrwcrn1ct11.ll,;,;;;h,,Jt, <::mpfohlene Aufwnndmeni:;e nicht übenchreiten!~ unter Angabe des betroffenen Schwermetalles deutlich aufmerksam zu machen. Für den Fall einer Ubetsehrcltung des Richtwertes um mehr als das Sfache ist hierauf in der Kennzeichnung mit dem Satz „Stark erhöhter Schwermetallgehalt, empfohlene Aufwandmenge nicht Uberschrciten" umer Anc:abe des betroffenen Schwerrnet:illes deutlich aufmerksam zu machen. (5) In Kultursubstraten darf keiner der angeführtm Grenzwene für Schwermetalle überschritten werden: Blei Cadmium Chrom Kupfer Gr~nzw~rt (mg/kg t:')J 100 1 100 100 Nickel Quecksilber 7ink (6) In DLlngemitteln, Bodenhilfsstoffen, als 2 mg/kg TS Chrom (VI) enthalten sein. Greniwen \ffig/kg T5) 60 1 ,on Kulrursubstratc:n oder Pflanzenhilfsmittrln darf nicht mehr § J. Der Gehalt ttn organiH:hen Schadstoffen in Dilngemiudn, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf keinen der n.1.chfolgend angefuhrten Grenzwerte uberschreiten: 1 Summe :rn Org:rnoehlorpestiziden 1 mgikg im Produkt Die Summe an Organochlorpeniziden wird gebildet aus dem Gehalt folgender Verbindungen: Aldrin, Dieldrin, Endrin, Heptachlor (einschließlich l;,era~Heptachloreporid), Summi: HCH (~lpha, hi'ta, 15"mmct, dPlra-Hf'H), T)f)T unrl ODF (Pln~r.hliPßlirh MrMhr,lirrn). C'hlc,r,-hn (einsch!ieß\ich gamm.t-Chlordan), Hexachlorben:toL Produkte, die in Summe zwischen 0, ! und 1 mg/kg Organochlorpesrizide enthalten, :.ind mit dem Warnhinweis zu kennzeichnen: "Achtung enthält Pestizidnickstartde. Das Produkt darf nicht auf Kinderspielplätzen und nicht im Gemüsebau eingesetzt werden.u Kultursubstrate durfen nicht mehr als U,i mg/kg im Produkt aufweisen. 2. Cypermethrin, Deltamethrin, Fenvalerate: 1 mg/kg im Produkt. Produkte, die zwischen 0,1 und l mglkg eines Wirkstoffes im PNdukt enthalLen, sind mit dem Wamhinweis zu kennzeichnen: ,.Achtung enthält Pesiizidrtickstände. Das Produkt darf nicht auf Kinl1ersr,i„lpl:i1ven ,,nd nichr. im G,-md,rh,i,, ,-ingrsf't.7.1 wt>rd<'n" Kultur~1,h~rr!lrr dürfon nichr. mehr als 0,1 mg/kg eines Wirkstoffes im Produkt enthalten. 3. Summe an polychloriene Siphenylen (PCB): 0,2 mg/kg TS. Die Summe wird gebildet aus folgenden sechs PCB-Kongeneren: Nr, 28, Nr. S2, Nr. 101, Nr. 138, Nr 153, Nr. 180. 4. Polychlorierte Dibenzodioxirte/Dibenzofurane (PCDD/PCDF) SO ng TCDD-TEJkg TS (TE ""' Tox.izitätsäq uivalent des 2-, 3-, 7-, 8-TCDD gemäß Luhreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGB!. Nr.19/1989 tdF 134/1990. Produkte, die zwischen 20 und 50 ng TCDD-TE/kg TS enthalten, smd mit dem Warnhinweis zu kP1m·,,-ich11rr1· ,,Arhrune Pnthäh niNYine/F11r""'" nas Pmrt11kr ,brf ni,•hr ~"; Kint!l"nr,iPlplh;,,-n und nicht im Gemüsebau eingesetzt werden.~ Kultursubstrate dürfen nicht mehr als 20 ng TCDD-TE/kg TS enthalten. § 4. (1} Der Gehalt an organischen Lösungsmitteln in DLlngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kuhur~11hur~1,-n n,l,.,. pf1„n:--Pnhilf~mirt,. ,.{,,r.f !,,.;.,,.., rl<'F n!>chrr,lgrnrl ~ng.-fllhrr.-n Grl'n7utf'f'1f' ilberschreiten: Organisches Lösungsmittel Methanol Hexan Gr~nzwen in mg/kg 300 JOO (2) Oüngemir.tel, Bodenhilfsstoffe, Kulr.ursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur dann andere al.; die in Abs. 1 genanm:en Lösungsmittel über ihrer jeweiligen Nachweisgrenze enthalten, wenn sie gemäß § 9 a DMG 1994 zugelassen sind. § 5, In Dilngemit.teln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflan:unbilfsrnitteln darf die Aktivität der Summe der Isotope Cäsium 134 und Cäsium~137 0,5 Becquerel je Gramm herg1mellten ode: gebrauchsfertigen Miu.-h nicht überschreiten § (,, (1) Ballasmoffe, wie zB Glas, Keramik oder Metall dürfen weder in Düngemitteln noch in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanze:1hilfsmitteln enthalten ,ein; im Boden nicht oder schwer abbaubare Kunststoffe dürfen nur in Topf- und Containersubstraten enthalten sein. Unbelastete Komposte biog,u,..,n Ur$pn111g6 g!:'ll!.'n d.1nn ;,,k ba>.llatn-H,;,fffn-i, ,,,.,,;,nn &i!:' d;,r 11ins,;hJ1:toig,m B,M~imm1.1ns d<1r ÖNORM S 2200 „Gütekriterien für Komposte aus biogenen Abfällen" entsprechen, (2) Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutvenindernd oder fruc:htschädigend im Sinne des § 2 Abs. 5 Chemikaliengesetz, BGBL Nr. 326/1987, (ChemG) und der darauf beruhenden Verordnungen cuu.uJsufou ~imJ, <lurfon in Dou"-cmiu.c!u, ßu<lcuhilfnwffcn, Kul,uuuli,1.nr.lcn udcr Pflan,:;culii!hmiiu::ln nicht emhalcen sein. § 7. Liegt der Gehalt an Chlorid in Düngemittdn, Bodrnhilfsstoffen oder Pflanzenhi!fsmittdn zwischen 2% und 10%, ist das Prndukt 3.Js „minderchloridhält1g" und bei einem Gehalt von ilber 10% als "chloridhältig" zu bezeichnen. § 8. Wird bei Düngemitteln, Bodenhilfm.offen oder Pfü.nzenhilfsmim:-ln ein Boreinm.g von 50 g/ha mit der in der Kennzeichnung angegebenen maximalen jahrlichen Aufwandmenge überschritten, so isl der Roref'halt in der Kenn7eichnung anzugf'ben und dit~c mit dem Hinweis .. Borgehalt des Produkte; beachten!~ zu versehen. Ausgenommen von dieser Regelung smd Bordünger und borhaltige Spurennahmoff-Dünger. § 9. Wird bei Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmittdn ein Molybdänemtrag von 25 ~/hä mit der in der Kenn"elchnung 11.n6e6cbenen mnx1mo.len ilihr!ichen Auf-.,.,11.ndmeni;e überschritt.,,,, so ist der Molybdängehalt rn der Kcnn1-eichnung :i.ni.11gcben und dlese mit dem Hinwe11 "Molybdängehalt des Produktes beachten~ zu versehen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Molybd:i,ndüngei;- und molybdänhältige Spurennährstoff~Dünger, § JU. Der Formaldehydgehalt in Dungemlueln, ßodenhilfmoffen, Ku!tursubsrraren oder Pflanzen• hilfsmitteln darf 0,2 Gew.% nicht Ubex:'ichreiten. Bei einem Anteil von mehr als 0,1 Gew."/" in die Kennzeichnung mit dem Hinwei~ -~Enthält Formaldehyd~ zu verseh.en. § 11. Dilngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflan2.cnhilhmittel müssen asbestfre1 sein. § 11. Zur Färbung von Düngemitteln, Bodenhi!fssroffen, Kulrnrsubstrateri oder Pflanzenhilfsmitteln dürfei) nur lebensmittclrechtlich zugelassene Farbsmffe zugeset2'.t werden. Sind solche Farbstoffe zugesetzt, so smd sie in der Kennzeichnung mit der chemischen öder einer anerkannten verkehrsüblichen Bezeichnung, der Cnlour,TndexTNummer und der EGTNummer, soweir letztere vorhanden. :rnzufuhren. Ausgenommen davon sind Graberden. Diese dürfen auch nrn Eisensulfat oder Ruß gefarbt werden. Andere Farbstoffe dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn sie gem:iß § 9 a DMG 1994 zugelassen sind, § 13. (1) Soweit Anhang 1 Teil B nicht anderes bestimmt, dürfen Stoffe, Orgamsmen, Rückstände, Abfalle und Ncb~·npr„dulue au~ ehemi~ehen und hi,;,l,;,gi~<then Pmdu!nion.werfoluen in Dilngem!mi,ln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nur dann eingesetzt werden, wenn sie gemäß§ 9 a DMG 1994 zugelassen sind. (2) Gentechnisch veränderte Orgamsmen, gemechmsch hergesiel!te Stoffe sowie Abfälle und Nebenprodukte aus Verfahren mit gentechnisch veranderten Organismen durfen in Dungemineln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nur dann eingesetzt werden, wenn sie gem!iß § 9a DMG 1994 zugelassen sind, § 14, Rizinu:,schrot dad nur nach ausrelchendt"m Erhitzen und in dauerhaft $tauhgebundener Form zur Herstellung von Düngemitteln, Bodenhilfa,toffen, Kultursubnraten oder Pf1anze:nhilfsmitteln verwendet w,:rden. Düngemittel, dir Rizinusschrot enthalten, dütfen nur in geschlc•,~senen Packungen in Verkehr gebracht werden, die mit dem Hinweis „Vorsicht beim Ausstreuen, Reizwirkungen bei empfindlichen Personen sind möglich!" gekennzeichnet sind. § 15. Unbeschadet der Regelung m § 3 darf verarbeitetes Holz, das mit Oberf!ächenbehandlungs mitteln behandelt wurde, in DUngemittelu, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln oder Kultursubstraten nicht eingesetzt werden. § H,. Dün;<:mittd, unb<:.J1d1.ad<:t d,;, ;dordert.:;n OU,.,jj;ewi,-kurti:;, Bodcnh;)fo3wffe, Kul1ur~ub~t~11.tc und Pflanze11hi!fsmmel müssen Jedenfalls so beschaffen sein, daß sie sich bei Prüfung mit gängigen Testverfahren {zB Lin2'.tr Substt·attrst) als pflanzcnvertr!iglich erweisen. K\:I11U.cidrnullg)~ uml V,;;q.>ili..b.uu1,)plli1.hu:u § 1i. (\) Düngemiltcl, Bodenhilfsstoffe, Kuitursubstrate und Pflanze-nhi!fsmittcl dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet und verpackt sind. (2) Ober die Kcnn2eichnu11gselcmente hinausgehende Angaben sind unzulä~sig. Hievon ausgenommen sind Angabe von Namen und Anschrift des Erzeugers sowie Marken. Diese Angabe11 dürfen nicht im Widerspruch w den Kennzcichnungselernemen stehen und sind auf der Verpackung und den Warenbegleitpapieren deutlich so abzusetzen, do.ß eine Verwechslung mit den Ke-nnzeich nungsclementcn nicht möglich ist. Allgemeine Kennzekhnungserfordenilisc § U. (1) n,,. wws:,.uh~;,.1-,,.,.,.,. l\-,,,n·,,:-i,•h11,,ng i~t in dt:\mch,:r Spmch<!, deutlich ,i.::htl,.,.r, h::i.ltb::a.r sowie allgemein verständlich auf der Außenseite der Verpackung, auf einem mit der Verpackung fostverbundencn Aufkleber oder Anhänger anzubringen. Andere Sprachen dürfen zusatzlich verwendet werden. (') n,.; ,.;,v~t J\o,ft.:-nv„rp;,.,:hing mit e-inem lnhidt bi, 2u 5 ks, die 1.mgeOffnet in Vt:rkehr gebt::,.~h~ wird, ist es zulässig, die Kennzeichnung nur auf der Außenverpa,;:kung anzubringen. Dies gilt nicht filr Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmmel, die als gefahrlich im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 8, 9 11nd 10 ChemG und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind. (:1) \"li',:-rden Düngemittel, Bodenhilf~<toffe, K.ulturn.1b~U:'"-\@ oder Pfl:1n.zenhilfomi~t,:,] nid,t in Varp<>ls kungen, sondern. lose in Verkehr gebracht, so muß die vorgeschriebene Kennzeichnung auf der Rechnu1\g, auf dem Liderid1em oder auf einem sonstigen Warenbegleitpapier enthalten sein. (4) Bei EWG-Düngemitteln in Packungen mir einem Inhalt von Uber 100 kg genügt eme K,,.nna:,,.ic:h,rnng ""f d-,n Warenbcgleiip:>.pieren. (5) In den in Abs. 3 und Abs. 4 genannten Fallen ist ein Exemplar der Rechnung, des Lieferscheines oder der Warenbegleitpapiere der Ware beizufügen und muß den Kontrollorganen zugänglich sein. (6) Werden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel unverpackt entsprechend ~ 3 L>MG 1994 zum Verkauf vorrätig gehalten, so sind sie so zu kennzeichnen, daß e-irte eindeutige Zuordnung zu der auf dem Wa.renbegleitp:i.pier angebrachten Kennzeichnung jederzc:it zweifelsfrei möglich ist. (7) Bei der Kennzeichnung sind Angaben, die auf eine pflanzcnschützerische, biologische, ökologische oder gesundheit'itordemde Eigenschaft oder Wirkung hinweisen, verboten. (8) Handrlsbczcichnungcn, die ein besseres als das betreffende Produkt vortäuschen oder Handelsbezeichnungen, die Anlaß zu Ver-wech:;lungen mit Arzm.:1mitteln, Lebcmmitteln, Futtermiucln oder Waren des täglichen Gebrauchs geben können, sind ebenso verholen wie Angaben über Gehalte an Nährstotfen, die im Widerspruch zu den t:l.t.Sächlichen Gehalten des Produktes stehen. Besondere Kennzeichnungselemente § 19, Düngemittel dürfen nur dann als EWG-Düngemittel in Verkehr gebracht werden, wenn iie emem m Teil Ader Anlage 1 angeführten Typ entsprechen und ·,;.rie folgt gekennzeichnet 1ind: 1. Vorgcschnebene Angaben zur Kennzeichnung: a) Name oder Firma oder Warenzeichen sowie Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen, b) die Angube „f:WC DÜNGEMITTEL" in Croßbuchm,ben, c) die Typenbezeichnung gemäß Anlage 1, Teil A, unter Hin:wfugung von Zahlen, die die Nährstoffgehalte angeben, und zwar bcl MehmährstoffdUngern in der durch die Typenbe~ zeichnung festgelegten Reihenfolge, d) Gehalte für jeden Nährstoff sowie Gehalte an Nahmofformcn und -lös!ichkeiren, soweit sie in Anlage l, Teil A, Vl)rgeschrieben sind. Die Angabe der Nährstoffgehalte m Gewichtsprozenten hat in gan:ren Z;ihlen oder gegebenenfalls mit cmer Dezimalstelle zu erfolgen. Bei Mehmäfustoffdüngern ist die in§ 21 angegt"bene Reihenfolge zu beachten. Für Flils~isdunsM ist eine "u~iir.dichc, in Nüherung:,wcrtcn llt'\ß"Ctcbcnc Kcnni::c;chnun;: d~r Nährstoffe in Gewicht zu Volumen zulässig (kg pro Hektoliter oder g pro Liter). Die Menge des FlUs1igdüngm ist in Gewicht anzugeben. Die Angabe der Flüssigdilngermenge pro Volumen ist fakultativ. Gehalte an Nähmofformen und -löslichkeiten sind ebenfalls in Gewichtsprozenten anz.ugeben, außer wenn in Anlage 1, Teil A, ausdrücklich eine andere An der Gehaltsangabe vorgesehen ist. Die Nährstoffangabe hat sowohl in Worten als auch in chemischen Symbolen entsprecher.d § 21 zu erfolgen. e) Neuo oder Bri.mog.:owi,:,ht: Im Falle der Angabe des Bruttogewichtes ist auch das Taragcwicht in unmiuelbarcm Zusammenhang damit anzugeben. 2. Zulässige Angaben zur Kennzeichnung: a) die nach Anlage 1 zulässigen Angaben, b) Firmenzeichen, Warenzeichen, Warer.• und Handelsbezeichnungen, c) sachgerechte Angaben zur Anwendung, einschließlich Aufwandmenge, zur Lagerung und Behnnd!uns de6 DUni;erB, § ZO. Dilngcruittel, die einem in Anlage 1 zugelassenen Düngemiltdtyp entsprechen und aicht als EWG-Düngemittel gekennzeichnet smd, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie wie folgt gekennieidm<:t sind: 1. Ni>om,; (firnu,) und , ,ch..;ft deJ fur du lnvcrkchrbi:int,en im Inland Vera1w.,,·01"tlichcn ~owie di~ Angabe des Erzeugungsb.ndes, 2. Typenbezeichnung entsprechend A.nlage 1, 3. die Bezeichnung „DÜNGEMITTEL u in Großbuc:hstaben, 4. Handelsbezeichnung, die nicht im Widerspruch zur Zusammensetzung des DUngcmittels stehen darf, 5. Höhe der Gehalte der in der Anlage l festgesetzten typenbestimmenden Bestandteile, bei organischen und organisch-mineralischen Düngemiueln Herkunft und An der Ausgangsstoffe, Nähmofformen und Nahmofflos!ichkeiten, bei Mehrnährstoffdüngern in der in § 21 fc~Y,;cki;u:;n Rcihcnfol1;,c. Die Sticbtoffo~men und Pho:1;,h.u.lö:Jlichltdtcrt :iirtd t,c.mäß § 2l anzuführen. Die Angabe der Nährstoffgehalte hat in Gewichtsprozenten bezogen auf das Nettogewicht in ganzen Zahlen oder gegebenenfafü mit einer Dezima!ste!!e zu erfolgen, bei Spurennährswffen sind bis zu vier Dezimalstellen :rnlä~sig, Bei flüssigen Düngemitteln ist zusätzlich der Gehalt i« Kilogramm je Hektoliter oder Gramm je Liter anzugeben. 6. Höchstgehalte an Nebenbest.andteilen sind in Gewichtsprozenten bezogen auf da~ Nettogewicht des Düngemittels anzugeben, bei flüssigen Düngemitteln zusätzlich in Kilogramm je Hektoliter oder Gramm je Liter. 7. K<:>mgrößc, Ma.hlfcinheit und Sicbd1m:;tl5an11,, wenn dic:ic produkt-:ipex.ifi,ch :aind, 8. bei mechanisch gemischten mineralischen Düngern das Mischungsverhältnis und die eingesetzten Komponenten, 9. Gewicht oder Volumen: J) bei festen Düngemittdn das Nertogewicht in Kilogramm; b) bei verpackten Düngemittelrt und bei Düngemitteln in geschlossenen Behä.lmissen mit einem Inhalt bis 100 kg darf auch anstelle des Nettogewichts das Bruttogewicht in Kilogramm in unmittelbarer Verbindung mit dem Gewicht der Verpackung angegeben werden; c) bei flüssigen Düngemitteln das Net.wgewicht in Kilogramm; daneben darf das Volumen in Li~o vdv, KuLik.mctcr angq;cbcn werden; 10. Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse, Aufwandmengen in Übereinstimmung mit den „Richtlinien für die sachgerechte Düngung'' des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz beim Bundesministerium für Land- und Forstwiruchaft, 11. die in den Vorbemerktrngen sowie in den besonderen Bestimmungen der Typenliste der Anlage l vorgeschriebenen weiteren Angaben. § 21. (1) Nährstoffe smd in Worten und in chemischen Symbolen anzugebe11. Dabei sind die nachstehenden chemischen Svmbole zu verwenden. Stickstoff N Phosphor P Phosphat P2Os Kalium K Kaliumu.11.kl Cakiurn Calciumoxid Calciumcarbonat Magnesium Magnesiumoxid Magnesiumcarbonat Schwefel K20 c, c,o CaCO) M• MgO MgCO, s Sulfat Schwefelsäureanhydnd Bo, Eisen c,.,1.,,.,,1~ Kupfer Mangan Molybdän Zink Natrium Nau-iumoxid so, so, B Fe Cu Cu M, Mo Zn N, Na20 (2) Die Nihrstoffc Phosphat. Kalium. Calcium. Magnesium und Schwefel dürfen a1,1ßer in dt"r Oxid. oder Carbonuform zusätzlich auch in der Elementform angegeben werden. Dabei sind die Gehalte wie folgt umzurechnen: P~O~ x 0,436 = P (Phosphor) K20 "'0,530 ..., K (Kali1,1m) CaO x 0,715 "" Ca (Calcium) CaC03 X 0,400 CaCO, x 0,560 = M!;;O ,.. 0,60) MgCO3 X 0,288 MgCO, x 0,478 .., S03 X 0,400 = Na,0 X 0,742 504 X 0,333 "" Ca (Calcium) CaO (Calciumoxid) Mi:-; (Ma!;;ur::~ium) Mg (Magne,~ium) MgO (Magnesiumoxid) S (Schwefel) Na (Natrium) S (Schwefel} (3) Die Scickstofformen und Phosphaclös!ichkelten sind wie folgt anzugeben: I. Scickstofformen: 1. Gesamrstick5toff 2. Nitratstickstoff 3. Ammoniumstickstoff 4, Carbamidnickstoff .'.i. CyJ.uJ.llliJ~liLk.<.Luff 6. Isobutylidendiharnstoff-Stick.stoff 7. Formaldehydharnstoff-Stickstoff 8. Crornnylidendihamstoff-Stickstoff 9. Dicyandiamidstick.stoff II. Phosphatlöslichkeiten (anzugeben als Pi05) 1. wasserlösliches P205 2. neutral•ammoncltratlösliches Pi05 "\ nl'11Tr~l-~mm11nrirr~rlödi.--l-,,., 11n1l w~ss„rlösli,·h,.. Pin1, w.--.h„i min,lf'<ri•n~ !/, ,!,., ,,,.,,,,,,~] .. ammondttatlöslichen P20s als WHSerlösliches P10 5 vorliegen muß 4. mineralsäurelösliches P1O$, ausschließlich mineralsäurclösliches P2O$ 5. alkalisch-ammoncitr:ulöshches P20 5 (Petermann) 6. in 2%iger Zitronensäure lösliches P i05 /. mineralsi\urelösliches P1Q 5, davon mindeHens /J% des angegebenen Gehaltes an P2U, m alkalischem. Aromoncitrat (Joulie) löslich 3. mineralsäurelösliches P20 5, davon mindestens 55% des angegebenen Gehaltes an P20 1 in 2%iger Ameisensäure löslich <i m;n,.,r~l<~llrf'11'ioli.--h,.,. P 20~, ,hww, mintl"°'""' 4'\% ,l,.< ~"8"'8"'h"""" (:,.h~l,,.< ~" P,O, m 2%iger Ameisensaure löslich, mindestens 20% des angegebenen Gehah.es :m P10 5 wasserlösliches P10 5 10. in 2%iger Zitronensaure lösliches P2O5, davon mindestens 75% des angegebene11 Gehaltes an P1O$ in alkalischem Ammondtrat (Petermann) löslich 11. mmeralsaurelöshches 1~2u~, davon mmdestens JJ% des angegebenen Gehaltes an P2U 1 1n Z%iger Ameisensäure löslich. § 22. Wiruchaftsdünger dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie wie folgt gekennzeichnet sind: 1. Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen 1m Inland Verantwortlichen sowie Angabe des Erzeugungslandes, 2. Bezeichnung als Wiruchaftsdünger, 3. Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige C1fo1Jc111fa~. , t,, ; l.,<.,J.11.,c..iu:icu Wiiüd1J.ft11Jllogcw Jic Gch,d,c J.U wc,lbc~tinunclltku Bestandteilen und deren Löslichkeiten. Aufwandmengen in übereinstimmung mit den „Richtlinien für die sachgerechte Düngung~ des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz beim Bundesministerium für Land• und Forstwiruchaft, 4, Art des Wirtschaftsdünr:ers, auch Tierart, Nährstoffr:ehalte, Zusammensetzunr: nach Haupt• bestandteilen, 5. Gewkht oder Volum,:n. § 23. Kultursubstrate, Bodenhilfotoffe und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht Wf'rtl1>n, wM,n ~i,:, ..l,:-n R„nin;,m11ng,:-n ..li:-r Arthgi:- 1, T,.;) R, ,:-nt<pri>rh„n 11ntl wi„ folgt g,:,k,:-on7,;-ithn,;-t sind: 1. Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen und das Erzeugungsland, 2. Handelsbezeichnung, die nicht im Widerspruch zur Zusammensetzung des Produktes stehen darf, J. tlezetchnung als K-ultursubstrat, Hodenhdfsstoff oder Pflanzcnh1Jfsm1ttel, 4. a) An: und Herkunft der Ausgang.1srnffe des Bodenhilfsstoffes, Zusammensetzung n:i.ch Hauptbestandteilen, Wirkungsbereich, sachgerechce Anwendung nach Boden~ und Ptlanzen~ "rt, Mcn5cnAuf..-,rnd und , wcndun5J,cc,t; bci T o.--fcn ,' g:ab,:c d-:cr T <:>rf;, rt und Zersetzungsgrad b) Axt und Herkunft de1 Ausgangmoffe des Kultursubmam, Zusammensetzung 1uch Haupt.bestandtei!en mit %-Angabe von Torf-, Rinden- und Kompostameil, sachgerechte Anwendung nach Pflanzenart; bei Einmischunp; von Langzeitdüngemicteln Ablaufdacum oder Haltbarkeitsdauer und Wirkungsdauer; Angabe der verfügbaren Nährstoffe, Leitfähigkeit und pH-Wert in Bereichen; bei Torfen Angabe der Torfart und Zersetzungsgrad c) Art und Herkunft der Ausgangsstoffe des Pflanzenhilfsmittels, Zusammensetzung nach Hauptbest:mdteilen, Wirkungsbe1eich, s:ichgerechte Anwendung nach Boden- oder Pflanzen ,u 1, Mcugc.n.tufw aud uud Au w1.,udunt,3ZA,iL 5. Bei Pflan:ienhdfsmitteln oder Bodenhilfotoffen, die nicht in Verpackungen in Verkehr gebracht werden, Gewicht in Kilogramm oder Volumen in Liter oder Kubikmeter, bei verpackten Produkten Angabe des Bruttogewichtes und m unmittelbarem Zusammenhang das Gewicht der Verpackung; bei Kultursubstraten Angabe des Volumens. V crpackungserlordcrnissc § 24. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate urtd Pflanzerthilfsmittel, die einem zugelassenen Typ entsprechen oder die mit Beicheid gemaß § 9 a DMG 1994 zugelassen sind. dürfen in den Fällen, in denen dies in der Anlage 1 oder in dem Bescheid gemaß § 9 a DMG 1994 vorgeschrieben 1st, nur verpackt oder in Packungen oder Behältnissen der dort bezeichneten Art in Verkehr gebracht werden. (2) Düngemittel, Bodenhilfmoffc, Ku!tursubstr:ite und Pflanzcnhilfamittel, die als gefährlich im Sinne des§ 2 Abs. 5 Z 8, 9 und 10 ChemG und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, dürfen nur in Verpackungen in Verkehr gebracht werden. (3) Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen IJ''bnrrr. (4) Pie Verpack1.mg und der Verschluß mUssen so beschaffen sein, daß sie vom lnhalt nicht angegnffen werden und keine gefährlichen Verbindungen entstehen. Produkte, die ab ätzend tm Sinne des § 2 Abs. 5 Z 9 ChemG und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen smd, sind mit kin,..J,.,.,~j,.,.h,,,.,,,n V,-~~,:hhif,,.n ~"'""~t~ttpn n,,., gilt ni„h, ftlr V,-rp~,·k11ng"n v"n Prn<ln „n, ,l,..,,n Füllgewicht drei Kilogramm übersteigt. (5) Die Verpackung und der Verschluß müssen ir, allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie sich nicht lockern und allen Be:1.nspruchungen, denen sie erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, zuverlä:sig n<>.rvdhalten. (6) Behälter müssen den Anforderungen der Ab~- 4 und S auch nach wiederholtem Gebrauch entsprechen. (7) Bei verpackten EWG~Düngemitteln muß die V crpackung der:1rt geschlossen sein, daß beim Offnen der Verschluß, die Sicherung des Verschlusses oder die Verpackung selbst in nitht wiederherstellbarer Weise beschidigt werden. Die Verwendung von Ventilsäcken ist gestattet. Etiketten müssen in das Verschlußsystem der Verpackung mit einbezogen werden. Wird dieses V erschlußsystem durch ein Siegel oder eme Plombe gebildet, so mfü,sen diese den Namen oder ein eigenes Zeichen des fur d1u lt>.vcrkd'tthrirtß:Ctl V crllrttwortlichctt tt'llf;Ctt. Sicherheit:skeruueichoungen für Düngemittel, dle nicht als EWG-Düogemittel in Verkehr gebracht werden, sowie für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflao.zc.-:nhilhmittd § 1:,. (1) Alk Ou~~igt:11 Pru<luk.ct:, Pm<l1.1luc i11 T.1lilc,Lc11fu1111 uJn iu f'uuu ,·uu f'1cßliai,;c11 wie ,-;D Stäbchen oder Keile, sowie Produkte, die als gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 5 Z S, 9 und 10 Che□G und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, und aus Magnesiumsulfat bestehende f>rodukre sind mit dem Hinweis „Fur Kinder und Haustiere unerreJChbar au!bcwahren" zu venehen. (Z) Bel allen Produkten, die zur /\ufbringung auf das Blatt benimmt sind, ü.r die Wartefrist zwischen der letzten Applikation und der Ernte in Tagen anzugeben. (3) Alle Produkte, die einen Siebdurchgang von > 10 Gcw\chtsprozent bei 0,063 rnm aufweisen, sind mit dem Hinweis „Bei der Anwendung ist filtrierende Halbma,ke/Feinstaubfilter erforderlich"" zu versehen. (4) Produkte, die einen pH~Wert < 2 oder > 12 aufweisen (ätzende Swffe und Zllbereitungcn), sind engprechend ric>n em.~,:,hlägig<"n Bi'.~timm11nel"n cli'r rh"'mik11lienverr..-cl„ang, l=t(~RI Nr ?Ml/1Qs,; (ChemV), mit dem Gefahrensymbol eines Zeichens einwirkender Säure, mit der Gefahrenbezeichnung ~äczcnd~, mit dem Hinweis auf die besondere Gefahr „Verursacht Ver!itzungen~ und mit den Sicherheitsratschlägen „Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzbandschuhe u11d Schutzbrille/ Gcskhuschutz tragen\ ,,Bei Ben.ihxung mit den Augen grilndhch mit Was5cr abspülen und Arzt k.ons\.lltieren ·, ,,Bei Beruhrtmg mit der Haut sofon mit viel Wasser abwaschen", sowie bct 1~rodukten, die bestimnn1ngsgemäß gespritzt odeJ gesprüht werden, mit dem Hinwei, ~Bei der Ausbnngung des Mittels geeignetes Arcmschutzgerät anlegen~ zu kenn:,;c'ichnen. (5) Produkte, die einen pH~Wert zwischen 2 und 3 oder zwi~chen 10 und 12 aufweisen (reizende '.'.:ltolte und Zubereitungen), sind entsprechend den einschlägigen BeHimmunge11 der Chen:iikalienver 01dnung mit dem Gefahrensymbol eines Andrea>-Kreuzes, mit der Gefahrenbezeichnung „reizend", mit den Hinweisen auf die be5onderen Gefahren ,.,Reizt die Augen, Atmungsorgane und die rlaut" und mit den Sicherheitsratschlagen „Bei der Arbeit geeignete SchutzkJeidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/ G.-,icht«d·rnta: tr:-.13.-n", "Bei B<iln'.ihrung- mit d~n Aug-<ln griinJ]j.:,h m;t \'7~6~er c.br,pUJ.,,, und A.r,:,i konsultieren«, ,,Bei Berührurig mit der Haut sofort mit viel W.1sser abwaschen", sowie bei Produkten, die bestimmungsgemaß gespritzt oder gesprüht werden, mit dem Hinweis „Bei der Ausbringung des Mittels geeLgn.etes A.temochutzgerät anlegen" zu kennz.r-i:hnen. (6) Produkte, die nls rninder1,ift.i5 im Sinne de~ ~ 2 Ab:i. 5 Z 8 ChcmC und dcr d,ua1,1f hcruhcnd,;,n V crordnungen ein:rnltufen sind, sind mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-K.reuze5, mit det Gefahrenbez.eidmung „mindcrgifrig", mit dem Hinweis auf die besonderen Gefahren ,.,Gesundheits schädlich beim Verschlucken" und/oder „Gesundheimchad!ich bei Berührung mit der Haut" und/oder „Gesundheitsschädlich beim F.iitatmcn'' sowie rnit nach dem jeweiligt'n Gefahrlichkeitsmerkmal auuuw:ihlenden SicherheilSratschlägen „Bei Ver.;chlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpak kung, Etikett oder Warenbegleitpapiere vorzeigen", "Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung , Schutzhandschuhe und Schuu:bri11e/Gesichtsschutz tragen", ~Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Was~er abspülen und Arzt konsultieren", ,.,Bei Berührung mit der Haut sofort mit viel Wasser ;,.bw:,~..;:1-,.,m", \md bei Prn<l,ikten, d.it be.~\lmmuntf,i;tmll.ß JSt:'1p~\-u,t ;:,de, o,;;.~pxül:..'C w,;:,1Ü,;:,n., m>> <\,;.m \~i,rwÜ~ ,.,Bei der Ausbringung des Mittels geeignetes Atemschutzgerät anlegen" zu kennzeichnen (7) Produkte, die bestimmungsgemäß mineh Spritz- oder Sprühverfahren ausgebracht werden, sind mit dem Hinweis „Sprit~-/SpMihnebel nicht ein.timen" zu kennzeichnen. (8) Bei Lösungen ist t'in Hinweis auf die Art der Lagerung und die Lagenemperatur zu geben. Toleranzen S 1,. ( 1) Bei Du"gemim:ln, die einem Diln1,<":mitu:ltyp der Anlase I C!\t.:1pr,;i;Jh<":n, -w,;,-dn1 Abweichu11gen der bei der Überwachung festgestellten Gehalte von den m der Kennzeichnung angegebenen Gehahen an wen.bestimmenden Bet\andte\ien, N"ahrt.tolfo-rmen i.mti Nähmo-ifü;i~\ichke'1ten erttsprechend Anlage 2 geduldet. Das Erfordernis des Einhaltens dieser Toleranzen entfällt nach der 1/. wenvctmehrenden Seite, (2) Die Toleranzen gemäß Abs. l schließen verfahrensbedingte Fehlerbereiche bei de( Probenahme und der Analyse ein. § 17. Die Toleranzen gi:lten nicht for Mindest- oder Höchstgrhal,e sowie bei Angaben in Bereichen, § 28. Für Dti11gernittel mit Spurennährstoffen ist bezüglich dieser eine Abweichung nach der wertVermehrenden Seite im doppelten Maß der in der Anlage 2 angegebenett Werte zulässig.