Feedstuffs Act 1993
颁布于 1993-12-28 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Livestock
- 关键词
- basic legislation, animal feed/feedstuffs, certification, hygiene/sanitary procedures, international trade, standards, institution, offences/penalties, governance
- 类别
- *
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(1) F 905. Bundesgesetz über die Erzeugung von uml dl'-n Vrr'k- .. hr mit Futtf'tmittf'ln (Futtermittelge$etz - FMG 1993) Der Na.tionalnt hat beschlossen: fnhaluühtrsidJ.t: 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen § 1 Begriffsbestimmungen . § 2 Ausnahmen vom Gelt.ungsbere1ch § 3 Verbot § 4 Anforderungen an Fuuermiuel § S Einzelfuctermirrel § 6 2u~;;.t:eo6toffa und Vormioeohun5en § 7 Verordnungsermächrigung 2. Teil: Kennzeichnung und Verpak k,ung § 8 Vcd.1u~ § 9 Verordnungsermächtigung § 10 Kennzeichnungselemente § 11 Verpackung J."lctl: Ausnahmen zu Versuchs:twek~ k," § 12 Bewilligung von Ausnahmen 4. Tdl: Einfuhr § 13 Allgemeine Einfuhrbestimmungen § 14 Unbedenklichkeitsbesrärigung 5. Teil: Verpflichtungen <ler und An forderungen an ßprriPhr § 15 Hygiene § 16 Maßnahmen 1m Einzelfall § 17 Anforderungen an Räume und Anla gen § 18 : erkennungsbedurftige Betriebe § 19 Voraussetzunge-n für die Anerkennung § 20 Entziehung dtr Anerkennung § 21 Kundmachung § n Mrlclrr,flirht § 23 Aufzeichnungspflichten 6, Teil: Überwachung § H i'Ihr.-w:1rh11ne\h„hr1rt1„n § 25 Befugnisse und Pflichten der Auf sichtsorgane ~ 26 Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben § 1./ Beschlagnahme § 28 Pflichten der Gesch:ifrs~ und Betriebs• inhaber § 2<:J Untemichungsanstalten § 10 Kmt,-n t1rr TJnr„r~n,..h,mg 7. Teil: Strafbestimmungen § 31 Strafen § 31 Verfall 8. Teil: Übergangs· und Schlußbestim mungen § 33 Übergangsbestimrnungen § 34 Aufhebung von Recht5Vorschriften § 35 Verweisungen auf andere Bundesge serze § 36 Inkrafttreten § 37Vollziehung L Teil Allgemeine Bettimmungen Begriffsbestimmungen § t. uttermmd smd pflanzliche odertierisd.e Er1:.eusni1~e im nacü,fü:hcn Zun.,.nd, frm::h od,;, haltbar gemacht, und die Erzeugmsse ihrer industnellen Verarbeitung sowie organische und anorganische Stoffe, einzeln (,,Einzelfuttermittel") oder in Mischungen (,,Mischfuttermittel"), mit oder ohne Zu5atzstoffe, die zur Tierernahrung durch Fünerung bestimm( sind. (2) Zusatzstoffe smd Stoffe, die dazu bestimmt ,lnt1. F,m,.~rniu,.ln ,,,,~ R,:,o:-infh•H•ing ihrer Be,ch:1f. fenheit oder zur Erzielung bestimmter Eigenschaf ten oder Wirklmg.:"n, in.besondere zur Beeinflus rnng von Aussehen, Geruch, Ge:;chmack, K(H1$1• srcnz oder Haltbarken, zu sonmgen technologi schen Zweckeo oder aus ernJhrnng,physiolog1 schen oder di:itetischen Gründen, zugesetzt zu werden, ferner Stoffe, die gemäß Verordnung n::ich § 7 7 1 ,lo 7"'-""""ff,. ?Llf:;"1''"""' ,j",1 (3) Vormischungen sind ?ur Hewdlung von Funermineln bestimmte Mischungen von Zu~at:,;• Stoffen untereinander oder Mischungen von einem ,:,dl;'r 1nPhrPrM1 '7ns~r,-o,t<oHt•n ,,.,;, Tdgf'esrt<offf'n (4) Unenvünschte Stoffe sind Stoffe, dte in oder auf Funermiueln vorhanden smd und die Gesund heit oder die Leisrung der Tiere oder als Rückstände ,1,,. Q,,~l;,1, rl,-r vr,n Nmn;,.,.,.,., ß"W"nnrnn1 Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ih;e Unbedenkhchkeit für die menschliche Gesundhe:t, nachteilig beeinflussen können. (5) ]\j',,..,.,"'" ,;n,! R:inr-ll'r, <;,-hQ•,-ir1P, <;ch.sf.-, Ziegen, Pferde, Kaninchen, Gänse, Enten, Hühner, Truthühner, Speisefische und sonstige Tiere, die im Rahmen landv:imchaftlicher Tierprnduktion geh:11 ten werden. (6) Unter „Inverkehrbringen" ist das Vorrätighal ten zum Verkauf, d:is Feilhalten, das Verkaufen ur.d jedes sonstige Überlassen im ge;chiftlichen Verkehr zu verstehen. (7) Unter „Behandeln" ist das Wägen, Messen, Ab· \lnd L'.mful!en, Verpacken, Kühlen, Lagern, Aulbewahren und Befördern zu verstehen. (S) Umer „Her~tellcn" ist ;,.u,;h d;,.~ Zubenmen, Bearbeiten, Verarbeiten und Mischen zu versteheri. (9) Unter gewerblichem Herstellen, Behandt-11 und Inverkehrbringen ist auch das Herstellen ur.d dw Abg„be in G,mo%.:inschnft,rn oder sonnig-0r1 Personenvereinigungen für deren Mitglieder zu verstehen. (10) Cmer „Vertng~stnten" sind Staaten zu v,nnchen, die Ver-utti;;opu.rtci de~ Abkommenr- Uber den Europäischen Winschaftsraum sind. Alle anderen Staaten gelten ;i.ls ,,Drittländer" Ausnahmen vom Geltungsbereich § 2. (1) Die.>ts Bundesgesetz. in ni(.ht anzuwen den auf 1. Futtermittel, Zusatzsroffo und Vormischun gen, die nachweislich for die Ausfuh.r in ein Drittland bestimmt ~rnd als sokhe gekenn zeichnet sowie abgesondert gelagert sind, nach Maßgabe des Abs. 2, 2. , ;;n,:;imim:;l im Sinn,:; d,:;J Arxn,;,m!t.td;c~,;t ze-s, BGB!. Nr, 185/ ! 983. l2) Die Ausfuhr von F\lttermirteln, die une; wünschte Stoffe m einem die Höchstwerte gemaß .;incr V1:rordrnrng nA.ch § i dicJ<:J ßundo;cjctxo übersteigtnden Ausmaß eothalten, 1st n1H rnlärng, sofern sie nachwci;licb in dasi·enige Dritlland erfolgt, aus dem die betreffenden f'uttermitte! zuvor eingefohrr wMden sind § J. (1) fa ist verboten, Futtermivel derart herzustellen oder zu beh:mdeln, daß sie bei be.-tirnmlrng-;gem.1/;i:r und 1:a.chgerechn:r Verwen dung gee;gn"t &,nd, die Qualit,ü der von Nutzrieren gewonnenen Erzeugnisse, msbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit for die menschliche Gesundheit nachteilig zu beeinflussen oder 2. die Gesundheit von Tieren zu schädigen. (2) Es 1st verboten, Futtermittel in Verkehr zu bringen oder an Nutz.riere zu verfüttern, die bei bestimmungsgemaßer und sachgerechrer Verv.·en dung geeignet sind, 1. die Qualität der von Nutztieren gtwonnenen Ea.eugni:,se, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit fur die menschliche Ge~undhe,t, oachteilig ;;u beeinflufl.,:,n oder 2. die Gesundheit von Tieren zu schädigen (3) Es ist jedenfalls verboten, Futtermittel zu behwdeln, m Verkehr zu bringen oder an Nutztiere .:;u verf(l~tt"rn, die 1. nicht zugelassene Zusatzstoffe, 2. den Zuhssungsbedingungen 11icht entspre chende Zusatzstoffe oder 3. unerwün$ehte Stoffe in e1nern die Hödm werte gemäß einer Verordnung nach § 4 übenreigendt'n Ausmaß t'nthalten oder son~t den Bestimmungen emer sokhen Verordnung nicht entsprechen, oder mit verbÜtcncn Swffcn oder Ccgen~tlinden, nach einem verbotenen oder mcht nach dem vorgeschriebenen Verfahren hergestellt oder behandelt wurden, oder Futtermittel 10 Verkehr zu bringen, die 5. ~-erdorben oder in ihrem Wen oder ihrer Braw:hb:irkeit nicht 1rnerhebli,·h gt'miodert. sind, oder 6, nachgemacht oder geeignet sind, den Anschein einer be:i~cr.::n ab der t111..:l11.chliehcn Bc~ch;,.f fenheit zu envecken oder 7. nicht ent>prcchend einer Verordnung nach § 10 gekenni.eichnet und verpackr sind, (+) Duw<,lcucu 1ac c~ ,cil..ou:;n, l'c.n1umi"d nach einem verbotenen oder nicht nach dem vorge1chnebenen Verfahren, oder solche herzu~tellen, die 2. nicht zugelassene Zusarzswffe, 3, den Zulassungsbedingungen nicht entspre• chende Zusatzstoffe, 4. verbotene Stoffe oder Gegenstände oder S. unenvünschte Stoffe in einem die Höchst· w~rtc ;cmilß ~in~r Vcrordnuni n.a.ch § -1 Ubersieigenden Ausmaß em:halren oder ~onH den ßestimmun1;cn ernet solthen V crordnu:1g nicht cntsptccheri. Anforderungen an Futcennittd § 4, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwin.schaft hat, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, :wr Erh:dtung oder Verbe~sening der Leistung von N"'t"t;il,~n 1X>w;., zum SdnH.:i der Ve~b~ctuchet Yör TlUschung im geschäftlichen Verkehr geboten 1st, entsptechcnd dem Stand der Wissenschaft und Technik durch Verordnung l. Anforderungen :m Futtermittd hins1d1tlich ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und ihrer Zt1sammcn>etzung festzusetzen. 2. Einzelfuttermittel nach § S allgemein oder Lir b„stirnn1te Venvendunsrnwecke ¼u.:u[,i.51en, 3. Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Futtermittel ()der Verwendungszwecke zuz·J· lassen und deren Gehalte in Funermincln sowie allfällige Zempannen zwi~chen VerfOt· terung und Gewinrtung von tieri~chen Erzeug" ni5sen (Wartezeit) zu bestimmen, 4. Höchstgehalte an uncnri.inschten Stoffen in Fuuermitteln fest,:u5etzen, 5. Stoff„ zu besommen, die nicht ab F\,w:rmind in Verkehr gebracht werden dorfen, 6. für die Herste!lung oder Beh,rndlung 1·on Futtennittdn die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gegenstände zu bt'schriinkcn od~r zu verbieten oder die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben oder zu verbieten. (2) Verordnungen nach Abs. 1 Z 3 bis 6 bedürfen de$ Einvernehmens mit dem ßunde,;mini,;ter für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz. (3) Futtermiu.el dürfen gewerblich nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den 1t'l einer Verordnur.g nach Abs. 1 Z l festgesetzten Anforderungen entsprechen. Einzelfuttermittel ~ 51. (!) bnzclfunermmel, L die bei der Be• oder Verarbeitung von Stoffen als Nebenerzeugnisse anfallen, oder 2. denen bei der Hemellung Stoffe :iußer Wamr "'"S"""''" ,~d-:-r <:-r,;1:.:~,g1m werden .-lnd, oder 3. die synthetisch oder unter Ve1,vendung von Mikroorganismen hergestellt worden sind, dürfen gewerblich nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Verordnung gemäß§ 4 Abs. 1 Z 2 zugelassen sind. (2) Dies gilt nicht für 1. Einzelfurterminel, die ausschließlich a) für andere Tiere als Nutztiere bestimmt oder b) zur Herstellung von Mischfuttermitteln oder zur Ve1wendunit als Trä\;'erstoff VN! Vormischungen bestimmt und emspre chend gekennzeichnet mid, und 2. Nebenerzeugnisse, die im eigenen landwirt• ,ch;ift.liehen Betrieb angefallen sind, wie D, u;<.-11.tUfä!k,, RuUenUl;i.u uu<l lkrgleld1e11. Zusatzstoffe und Vonni~chu.ngen ~ o. ES ist verboten, l, Zusatzstoffe. die nicht ;;ugdassen sind, oder 2. Zusatzstoffe oder Vormischungen, die niLht den in der Verordnung ge-maß j 7 Z 2 gl'.~t'!7.t<"n Anfnrrlf'r11neen ent~r,r,.,.h,.n, ,..,,{,.~ ). Zusatzstoffe und Vorrni~chungen entgegen der Beschrankung der Verordnung gemäß§ 7 Z 3 i11 Verkehr Zu bringen. § 7. 0,-r flun.--1;,smini<rPF fiir 1 :1n.--l. Hn,:1 PorH"'lrt• schaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesmini :ner fur Gesundheit, Sport und Konsumentensr.hur2, soweit dies zum Schutz der Gesundheit vcn :\-lenschen und 'fieren, zur Erhaltung oder Verbes· serung der Leistung von Nutzueren sowie zum Sch11tz der Verbraucher vor Tä1,1schung 1m geschäftlichen Verkehr geboten lst, entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik durch Vt>rnr<lnune 1. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbrei tet a1,1ftretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, als Zusatzstoffe zuzulassen, 2. Anfordenrngen an Zusatzstoffe und Vorm1 schungen h1m1ch11Jch ihrer Auswirkungen auf die Futtermittel und die tierische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Nachweisbarkeit, Zu ~~rnrn„n~N,,-,,ng, ,,.,.hn,-.,log1~,:h-:-f1 .Be,i:h:iffen heit und der Sicherstellung der gesundheitli chen Unbedenklichkeit von Rucksr:inden m tierischen Lebensmitteln für den Menschen festzu$et:r.cn, J. das lnverkehrbnngen von Lusatzstotfert und Vorrruschungen zu beschränken. l.Teil Kennze1chnung und Verpackung Verbot § 8. (1) Es ist verboten, Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen umer irreführender Bezeich nung, Angabe oder Aufmachung in V crkchr zu bringen; insbesondere ist es verboten, im Verkehr mit di<:•en Prcdiiku,n Ang;,.b.,.n ;ioµ machen, die ~ich 1. auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder 2. auf die Verhütung mlcher Krankheiten, die nich1. Folge mangrlhafter Ernährung sind, beziehe-n. · (2) Das Verbot nach Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Zu~atzswffe, Vormischungen oder mit diesen hergestellte Fuuermiue!, soweit diese Aussagen der Zweckbestimmung des Zusatzstoffemsatze5 ent• ,prechen. VerordmmgsennächUgung § 9. Der Bundesmm1ster für Land- und Forstwirt schaft hat, soweit dies .mm Schutz der Gesundh..:it vuu Meu~,J,en uuJ Tic.,c.11, t,u, r,1,..,J,u11t, vJu Verbesserung der Leistung von l',;1.1tztieren sowie zum Schutz der Verbraucher vor Tausrhung 111 geschäftlichen Verkehr gtboten ist, ent$prechend dem Stand der Wimnschaft und Technik durch Verordnung 1. Bezeichnungen für Futternmtel, Zusatzstoffe und VormiKhungen fe5tzu!rgen, 2. duldbau Abweichungen bei den Ang:,ben über Inl1<tlc~~l'-'ffc, Zu~<tl.<.~u.,ffo uud Cuc'l:,"::wenc m Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormi• schungen festzusetzen, 3 A.tt und Umfang der Kennzeichnung von gewerblich in Verkehr gebrnchten Futtermit teln, sowie von Zus:nzstoffcn und Vormi~ sc:hungen :,:l,I bestimmen. Kenn.i:eichnungsdemcn~c § 10, ( 1) In einer V erordming gemäß § 9 können insbesondere folgende Kennzeichnungselemen:e vorgeschrieben wei:den: 1. die Angabe der Bezeichnung, 2. die Mengenangabe (Gewicht, VolumeJ, Stückzahl) und 3. Angaben über a) den He-r.nellcr, b) den für das Inverkehrbringen Veramwort lichrn, c) Inhaltsstoffe und Energiewerte, d) die Zusammensetzung, eJ Zusatzstoffe nach Art, Gehalt und Halt· barktitsdauer, f) unerwU.nschte Stoffe nach Art u11d Gehalt, g) die Herkunft, h) die Art und den Zeitpunkt der Hemdlung, i) die Mindesthakbarkeir.sdaucr, j) den V crwendung~zweck und die sachge rechte Venvendung einschließlich allfalli ger W arnhmwe1se und k) dle Wanezeir (§ 4 Abs. 1 Z J), soweit erforderlich. (2) Desweiteren kal'll'I. in einer Verordnung gemäß § 9 Art und Cmfang nicht Abs. 1 unterliegender Aufschriften geregdl werden. (3) Die vorgeschriebene Kennzeichnung (Ab~.,) muß in deut.>cher Sprache abgefaßt, allgemein vernändlich, deutlich lesbar und dautrh;i fr ange bracht sein. Verpackung § 11. (!) M;~d,fom„1mi"Ll1 ZuM,z.noff<.. ur J Vonnm:hungen dürferi nur in vcrschlvssenen Vcrpa,:kungen oder vcr5chkmenen Behälmissen .n Verkehr gebracht werden. Diese Verpackungen oder Beh::dtnisse mtlm~n - außer bei M1schfum:r• mitteln, die aus ganzen Körnern oder Früchten bestehen - :;o verschlossen sein, dal! die Si<.:herurg des Verschlusses oder du Einfüllöffnung beim Offnen beschädigt w1rd und nicht wieder ver,;vendet ..,-,;,-den k"m" (2) Der Bundesm1rnster für Land• und Fornwirr• schaft b.nn durch Verordnung zur Erle1chtrrung des Verkdm mit Mischfunermittdn, sowei, deren IUcmif1Lic1u11b ja,c,id1c1, uuU i!uc Qu„diLdl uid,, beeimrttchtig1 wird, ;\usnahmrn von der Verpak kungspflicht des Ab5. 1 zub.ssen. (}) Soweit dies erforderlich ist, um die Verbrau d1c1 •t•1 T:1u~drn11b im gt:~di~fi.lidu::11 Vcdvd1r Lu schützen sowie sicherzustellen, daß die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse den '.l.n sie ge~tellten qualitauvcn Anforderungen entsprechen und daß durch Futtermittel die Gernndhe1t der Tit're nicht beeinträchtigt wird. hat der Bundesmmi• Ster für Land- und Forstwirtschaft durch Vernrd nung vorzuschreiben, daß bestimmte Einzelfuuer mittel nur m verschlossenen Verpackungen oder vn~dilu~~em:u Dclialuii~~e1i lu Ve1h.du gd1rnd1t wtrden durfen. .J. Teil Ausnahmen zu Versuchszwecken Bewilligung von Ausnahmen § 12. (1,1 Der ßun<lesminister fur Land• und Forstwirtschaft hat auf Armag für die Durchfüh rung von Versuchen unter wissenschaftlicher Leitung und Aufsicht, soweit daraus Ergebnisse zu f'rw:lrtf'n ~m<l. <l1e for f'lrlf' Än<lnune futterrnittf'l rechtlicher Vorschriften von Bedeutung sein können und dies mir dem Schutz der Gesundheit von Mertschen und Tieren zu verembaren ist, entspre chend dem Stand der Wissenschaft und Technik mit Bescheid, trforderlichenfalls unter Vor~chreibung von Aufü,gen und Bedingungen gemäß Ab5. +, Ausnahmen von den §§ 3 Abs. 3 Z 1 bis 4, 5 Abs. 1 und 6 zu b~wi!ligen. (L) CJer Antrng hat fcflgende Angaben zu emhalcen' 1. Name und Anschrift des Antragsteller; und dts für den V ersuch ver:. twortlichen wissen• 1rh~f,lirh,an 1 l'"ir,ars. 2 Beuichnung urtd Ve1wendung~zweck des Funerminels, dts Zus:m:swffes oder der Vormischung, 3. bei Einzelfuttermitteln die Art der Herste: lung, 4. bei Mischfumirmitteln oder Vormi;chungen die Zusammen.Setzung, '.\. Gehalte an Inhaltsstoffen, Zusatzsroffen oder unerwünschten Stoffen, 6. bei Zusatzswffrn ndr:r Vormischungen die chemische Zusammenserzung und Halrbar keitsdaueL 7 bei Zusatzstoffen oder Vormischungen Ruckmtnde nach Art und Menge in den von Tieren gewonnenen Erzeugni5sen, 8 ,xr artezcir, soweit erforderlich, ,:, wis,emthaftlich 1nerkannte und rourinema ßig anwendbare : ;1.lysemed1oden zur Be stimmung des Zusatzstoffe, m Futtermitteln und der RO.ckstände des Zusarz.•toffes oder des unerwünschten Smffe~. ;1uf clen sich der Versuch bezieht, in Lebensmitteln, 10. weitere für die Beurteilung des Futtermittels, des Zusatzstoffes oder der Vormischung notwendige Daten, wu;• Umfang sowie Ort und Dauer des Versuches, ()) Dem Atmag i.H ein Gutachren einer hndwinschafdichen Bundesannalt anzuschließen, aus dem die Zusammensetzung des Futtermittels, ~eine Eignung für den vorgesehenen Verwendungs zweck sowie die Nachweisbarkeit allfälliger Zusacz stoffc oder unenvilmchter Stoffe im Futtermittel hervorgehen. (4) Authgen und Bedingungen können insbeson dere den Verv.rendungszweck, den zulässigen Gehalt an Inhaltsstoffen, Zusat:;moffon oder uner• wünschten Stoffen, die chemische Zusammenset ;i;ung, rliumliche odcr .:;eidiehe Bcichr:tnk1.u1gen de~ durch den Be$Cheid bewilligten lnverkehrbnngens, Herstellens oder Verfutterns oder die Vapflichtung der Vorlage der Ergebnisse des durchgefuhrten Venuchs betreffen. (S) Die Bewilligung isr von Arms wegen abzuändern oder aufauheben, wenn die Bewi:Ji gungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt werden. 4. Teil Einfuhr Allgemeine Einfuhrbescimn:mugen § 13, (l) 8e1 der Einfuhr unterliegen Futtermittel, Z,.L'latt,toffs; und Vmmi~diungeu Jie~em nuuJ .... ~go...· setz em im Zeitpunkt, in dem 1. sie dem Zollamt zwecks Verbringung m den freiet1 Verkehr, in den Eingangsvormerkver kehr zum ungewissen Verkauf oder w ein offrnes Lager ;1uf Vormerluechnung gestellt werden oder 2. dem Zollamt eine Sammelanmeldung gemiß § 52 a Abs. 2 des Zollgesetzes 1988, BGBI. Nr (,44, abxu;,;bcn in ,;;,de, 3. über sie entgegen den Zollvonchrifren verfügt wird - es sei de11n sre verbleiben im gebut1denen Verkehr oder werden nachwc1s lich durchgduhrt ---- oder 4. bei anderen als den unter Z 1 genann:en Emgangwormcrkverkehren die Zollschuld fur rlie~i' W.Hf'n unh„clingr \Vin1 Futtermlut'l, Zu5atzstoffe oder Vorml~d11.1ngen, .Jic rm Ausgangwormerkverkehr (ausgenommen im passiven Veredlungsverkehr) oder nach Anweisun gen gemäß § 116 Abs. 3 des Zollgesetzes m das Zollgebiet zunickgebracht werden, unterliegen diesem Bundesgesetz nicht. (2) Mischfuttermmel und Vormischurtgen, die aus dem Zollausland eingeführt werden, sind vom Artrnelde~ im Sinne des§ SI des Zo!l5eseu,e~ 1988 nach Art und }..,fenge spätestens am ersten ;i,uf die Zollabfertigung folgenden Arbeitstag dem Bund?s mrnister für Land· und Forstwirtschaft umer Angabe der Anschrift des Empfängers bekanntzuge• ben. (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirt schaft hat durch Verordnung die Meldepflicht nach Abs. 2 .iuf l,c;duwnr.: Z,L~au .. ,wffc au~.tuJdmen, wenn dies zur HiManhaltung von Gefahren fur die tiemche Erzeugung geboten isr; 2. einzuschränken, wenn dies zur Durchführung von Rechc;akten 1m Rahmen der europäischen Integration erforderlich ist. (4) Die Meldepflicht nach Abs. 2 gilt nicht für Mischfuttermittel, die l, nach dem Zollgesetr. 1988 oder auf Grund von '.,taatsvenrägen tre1 von l::.tngangsabgaben abzufertigen sind, ausgenommen inländische Ruckwaren im Sinne des§ 42 Zollgesetz 1988 ,od , in <1ng<1mMrnn1>r M1mg-: 2t1r Ern:ihn.mg von gleichzeitig mitgefohrten Tieren bestimmt sind, die zur Teilnahme an Tierschauen oc.er ähnlichen Veranstaltungen in das Inland verbracht werden. (;) Machen a) Zollorgane bei der zo!lamtlichen Abfertigu1g oder b) Organe des Bunde1 bei Untersuchungen zu Zwcck<..u Jo..., 1\l,1,.,,l,eoed,o1.Jm.u~ u<lc.1 c) Org:rne einer nicht in § 24 Abs. 1 2 1 gcnannun Untersuchung~anstalt, Wahrnehmungen, die Anlag zu Zweifeln geben, ob die F-tttermittel, Zusatzstoffr. oder Vormischungen den nach diesem Bunde$gesetz gestellten Anforde rungen ent1prer.hen, so haben ~ie diese unver:.üglich dem Bundesminister for Land- u1\d Forstwimchaft mitzuteilen. Unbedenklichkeitsbestätigung § 14. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwinschaft hat, soweit dies zum Schutz der Gc}uuJhci, vu11 Mcm.:hen UJlJ Tieren geboten in, 1m Einvernehmen mit <lern Bundesminister for Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und tlern DullLlt:~lllilliMt:l r111 Pi1mlllt:ll J,1td1 Vo;-1cJ1J nung zu bestirnrnen, daß die Einfuhr von L bestimmten Futtermitteln, bei denen ihrer Art, .Herkunft oder sonstiger Üm5tände wegen mit einer Bel:mung durch unerwünschte Stoffe zu rechnen ist, oder 2, beStimmten Mischfonermineln, von de!lc11 wegen des Eimatzes von Zusatzswffen eine Gefahr für die Gesundheit der Tiere oder eine Deeiuu:J.d,lib,rnb ,k, Lie,i~d1e11 [u.eugnh1e zu gewartigen 15t, erst nach Vorlage eine,· l:nbedenklichkeitsbestäu gung einer Unrersuchungs:rnstalt gemäß§ 29 Abs. J Z l bis 3 zul:issi.-: ist. In der Vemrdnung sind die Waren auch mn ihrer l\"urnmer des Zol!tarifos gemaß Zolltarifgesetz 1988, BGBL ,Nr. JSS/1987, zu bezeichnen. Sie hac :-i.uch nahen: Vorschriften über t\rt und Form der Unbedenklichkeitsbestäu r,u11~ t.u ,::udrnlrr;u. D,r; U11l,r;Jc:11klid,kci,~l;,c:.,a1i gung ist eine erforderliche UnterlJ.ge fur die Durchführung des Zollverfahrens. (2) Der Anmelder 1m Sinne des % 5 l des Zollgeserzes 1988, har zur Erlangung ,kr l'nbr· denkhchkeit,bestätigung fur Waren, die nach den zollgesetzlichtn Vorschriften zollh:i.ngig sind, du1ch du! zusundigen Aufsichtsorgane (j 24) Proben unter zollamtlicher Aufsicht entnehmen zu lassen. Das Aufsichtsorg::in h:-i.t die Probe mit dem Anm.g des Anmelders auf Aumdlung der Unbenklichkeit~ bestäcigung einer Untersuchungsanstalt nach § 19 Abs. 1 Z 1 bls 3 einzuliefern. Die Entnahme von Proben der zollhangigen WJ.ren darf nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer die Ware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in einem Zollager oder emer Zollfreizone ist, während diese fur 7ollamtshand!uneen geöffnet 1ind, die Ent nahme jederzeit zulässig. (3) Kommt die Untersuchungsanstalt(§ 29 Abs. Z 1 bis 3) auf Grund ihrer unverzüglich durchz\1 f„h,.,,,.,,1,.,, TJr11,,,.,,,,.hun3 ~11~ AuH~~~une, rhll rl1<' UnbedenklichkeirsbeSläogung zu \·erweigern ist, so hat sie dies dem Antragsteller unver:rUgl1ch schriftlich mitzuteilen und den AnuJg dem Bundesmmmcr fur land• und forstwimrh~ft vorzulegen, wenn dies vom Antrag,teller oder vom Wan:oempfanger begehrt ·.vird, ( 4) Der Bundesmmister für Land- und Forstwirt· schaft hat, weon die Voraussetzungen fur die Ausstellung der U nbedenkl1chkeitsbestat1gung ruc.1t vorliegen, den Antrag mit Bescheid abzuweisen, andernfalls die Unbedenklichkeit zu bestätigen. Diese Bestätigung tritt fur die zolllmtliche Abfem. gung :.n die S,dlc der lJnbedenklichkis-it~benili gurtg. (S) Die gem:lß Abs. 2 enrnommcnen Probrn bleiben, soweit sie bei der Untersuchung verbraucht oder l!crnört werden, frei vom Zoll und den sonstigen Eing:-i.ngsabgaben. Die mit der Probenent nahme und mit der Untersuchung verbundenen KuHr;,, l,,H r.lr,:1 Vt::,fogLu1g.~l,t::1ed,ugce ,.u u,,i.;r,01. 5. Teil Verpflichtungen der Betriebe und Anforderungen an d1e1c Hygii:ne § 15. (1) Wer gewerblich l-'utterm1ttel, Lusatz stoffe oder Vorml5chungen hemdlt, beh:rndelt oder in Verktht bnngt, h,u voo.usorgen, dail sie nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig b„einflußc wcrd„n, '"'"'"'" di-,, n~d--. ,;l,,.'11 -S:n,-,J J„r '\l?i$Senschaft und Technik möglich und zumutbar !St. (2) Der Bundesmmmer für Land~ und Forstwirt ~d,11fi hat, ,;owelt die~ "um Sdmt;,. der Gesundh,m von Menschen und Tieren gebmen 1n, im Einvernehmen mit dem 6und,:~mmister für G0sund heir, Sport i.md Konsumememchutz durch Verord 0 nung 1 Anforderungen :in die f,ygienische Besch:tf fenheit von Futtermitteln festzusetzen, 1, Verfahren zur Gewährleistung eines einwand• freien Hygienest:-i.rus von Futtermitteln von:u ~d>r.:iben m,d 3 . .-1..rt und Umfang der Hyglenekonuollen bei fuuermmeln zu bestimmen. Maßnahmen im Einzelfall § 16, (1) Der Landeshauptmann hat, 5oweit eine nachteilige Beeinflussung von Futtermiueln in hygiPni,rh,-.r Hin~i,•h1 rl10rrh ,\u/{,-.,uhrb11un3 ,--J,.,. im j 15 gebotenen Sorgfalt zu besorgen ist, im Einzelfall Maßnahmen mit Bescheid zu verfugen, wie insbesondere Anordnungen zur Vorsorge gegen Vernnrem1gungen, Ungeziefer, Sch;idlinge und Verderb zu treffen oder die Anwendung bestimmter :\-litte! und Verfahren zur Sch:tdling~bebmpfur1g, Rernigung oder Desinfektion zu untersagen. (2J !n Fällen drohender GefahI for die Gesund• heit von :\1enschen und Tieren, die durch Außernchtlamrng der Vorschriften dieses Bunde~ gcsetzes, emer auf ihm basierenden Verordnung oder von behördlichen Verfugungen verursacht wo~den ;~1., h„t dM L:>.nde~h"uptrnn,rn dem A1.1sm::>.ß der Gefährdung entsprechend durch Bescheid die ganzliche oder teilwei~c Schließung eines Betriebes, die Stillegung von Anlagert oder .>on.>tige das Inverkehrbringen von Funermmeln, Zusatzsr.offen und Vormisd111ngen hindernde Ma!.\ll:thrnen an211, ordnen. Besteht Grund zur Annahme, daß zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an On und Stelle erforderlich sind, so durfen nach Vemandi gung des Beu·lebsinhnbers, scmt-s Stclkennrv:,n; oder des Eigentümt'r:; der Anlage oder, wenn ei1e V t'rständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Penon, die [atslchlich die ßetricbsfuhrung wahr nimmt, solche 11aßnahmen auch ohne vornu~·ge• g:rngenes Verfahren und vor Erb.,sung eines BeKheides an Ort und Suclk gerroffon werden, hierüber ist Jedoch hinnen zwei Woch<'n <"in schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfolls die getroffene Maßnahme J.is aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Cnzum:llbarkeit an die Behor<le :i:uruckge~rellt worden ist. (3) Ein Bescheid nach Abs. 1 ist sofort vollmeck bar; wenn er nicht kürzer befristet ist, tmt er mit Ablauf eine~ Jahres, vom Tage seiner Rechtskraft .:.n gerechnet, außer Wirksamkeit. ( 4) liegen die Voraussetzungen für die Edas:,ung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vor und ist zu erv-'arten, daß in Hinkunft iene futtermittel• rechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung flir die Maßna"hml"n nach Abs. l best"tmmend war, eingehalten werden, sind auf Antrag die mit Bescheid gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahme[] chc;u:u~ :tu wiUrrrufen. (5) Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen nur dann ur.d nur insoweit verfügt werden, :tls nicht Maßnahmen nach § 360 Gewerbeordnung zu treffen sind. Anforderungen an Räume und Anlagen § 17. (1) Betriebe, in denen 1. Leistungsförderer oder Zusatzstoffe, die zur Verhütung verbreitet :tuftretender K.rankhe1 • ten von Tieren bestimmt sind, oder 2. Vormischuneen mit rlie<.<"n Zu~:11:, .. ~tofff'n m1n 3. Mischfuuerrn.ittel mit diesen Vermischungen hergestellt oder behandelt werden, müssen Betriebs. räume haben, die nach Art, Größe und Einrichtun gen so besch:iffen sind, d:iß in ihnen eine einwandfreie HerStellung der Zusatzstoffe, Vorrn., schungen und Mi~chfuttermittel ->owie eine sachgt· rechte Prüfung und Lagerung dtr Zusatzstoffe, Vormischungt-n und Mlschf1.merrnittel möglich sind. Die R:iumr mii<.sf'n in Pinl'm nrrlnune;\e;l'mi1 ßen baulichen und hygienischen Zustand, insbeson• dere sauber, trocken und gut be!uftbar sein, Es müssen ausreichende venchließbare Räume oder Behältmsse zur gt·Lrennten Lagerung der Zusatz, sroffe und Vormischungen vorhanden Sem. (2) Betriebe, in denen ZusJ.tzstoffc gemäß Absatz 1 Z 1 hergestellt werden, rnUssen eme Anl:ige haben, die zur Herne!lung dieser Zusatz stoffe geeignet ist, diese rnuß insbesondere so eingenchtet sein, daß durch geeignete Maßnahmen 1. während der Herstellung a) eine Verunreinigung der Zusatzstoffe und Bchii!tni~~c und b) dne Verwechslung oder Auslassung von Her.srel 11.1 n gssch ritten aus ge:;ch losse 11, 2 w.ihrend und nach der Herstellung eine Qualitltsprüfung durchgeführt uod 3. nach Jedem Hemelluligsg:tng eine gründliche Re:iniguog dt;r Anlagen durchgefühn werden hnn. (3) Betriebe, l!'1 dr.nen Vormischungen gern~ß Absatz 1 Z 2 hergestellt werden, milssen J, Eirmchrnngen zur Einw;1age mit cmer au'irci ,-hl'nrlf'n 1\,ff'Re„ru1,1g-k,,;, ,,,,,! 2. eine Anlage rnit einer Arbeitsgen:.i.u1gke1t VDn 1 . l 'JO ::nJ'.l haben. Die Anlage muß ,o beschaffen sem, d:iG durch geeignete Mailnah• men w:ihrend der Herstellung eine Verunre1• nigung mit anderen Stoffen, insbesondere e1nr Verschleppung von Zus:.i!zswffen in die Folgemischung, weite,rgehend ausge,chlosscn ist und nach der Herstellung eine Qualitäts prüfung durchgdUhrr Wf'r,l,an k,nn ("s\ ß(:1..i:\(:be., \,;,, <l.e.t\e.'i\ M\'>d\fo\•,e.rm\•.•d w.i., ,h Abmz ! Z 3 oder§ 18 Abs. J Z 3 lit. b hergestellt werden, miJssen geeignete Einrichrungen 1 711m A11~1d1F,'.-l„n v,,n FFPm..-lki;\rp,:,rn, 2. rnm Aufbereiten der Futtermittel ut1d 3. zur Dosierung der Futtermme! und Yormi· schungen sowie eine Mischanb,gc mit einer Mischgenauigkeit von 1 : lü 00U haben, ü1e nach Abschluß des Mischvorganges eingesetzten Einrichuwgen, insbe sondere mm Pressen, Befordem und Lagern der Mischfuttermtttel, müssen so beschaffen sem, daß rlif' Misrhfurr,-rmim,I .,;,.h, ,:,rl,:,r mir unt>rht>hl,.:h verändert, insbesondere nicht entmischt werden. Die Anlage zur Herstellung der Mi~chfoncrmitrd muß so beschaffen sein, daß durch geeignete Maßnahmen eine Verschleppung von Zusatzstoffen m die !"olgemischung weitestgehend ausgeschlossen werden kann. § 18, E., dürfen 1. Lelmm~sforderer uttd Zusatzswffe, die ZJ1t Verhütung verbreitet auftretender Krankhe. 1en von Tiernn beoummt sind, 2. Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen und 3, Mi~chfutterr,;ittel unter Verwendung von Vormischungen nach Z b nur in Betrieben hergestellt werden, die anerkannt worden sind. Voraussetzungen für die Anerkennung § 19. (l l Anerkennungsbedurftige Betriebe(§ 18) sind auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anzuerkennen, wenn 1. die Betriebsräume und Einrichtungen der Dc,n~b:i,ütre deu ;'\11[u1Jn Ulli,CII Je~ § 17 um! einc:r Verordnung mch Ab,. 5 entsprechen ,rnd 1. <ler vt:ramwunlii.:lit: I'ruUukdu11~lciu:1 du; trforderliche Sachkenntnis (Abs. 2) be~ir:n. (2) Die rrforderliche Sachkerwu1is ist durch folgende Belege naclnuweisen. J für die Herm·!lung von Zus,nzstoHen gemäG § 17 Abs. 1 Z I durch Zeugnisse Uber den erfolgreichen ße5ur;h der Studienrichtung L~ndwirtschafr, Lebensmittel- oder Biotech• oologu:., Bioklg:rc, Che-mie-, u,chnw:he Ch.:.mie, Medizin, PharmaLJC oder Veterirürmedizin an einer inb:ndi~chen Cnivermli.t und eme mindestens eineinhalbjährige fachlichr Tntig keit im Gewerbe der Futtermitteleruugung, 2, für die Herstellung von Vormischungen o1er Mischfuttermitteln(§ 17 Abs, 1 Z 2 und 3, § 18 Ab;, 1 Z J lit. b) durch a) Zeugnisse gemäß Z 1 oder bJ Zeugnisu, über den edolgro::,,;hen B,m1<:h einer Höheren Bundeslehransult fur LandwJrtschafr und eine mindestens zwt:"l• 1-ihrige fachliche Tätighit tm Gewerbe-der Futtermittelerzeugung oder Cl Zeugniose über den erlolgre1chen llesuch der dreijährigen Fachschule für Getreide ·~:insch:tft des Lirndes Oberö>terreich in Wels, der Höheren Technischen Lehr:i.n ~r.:,lt fur LebuMm,ttukechnobg,c - Ge trcidew1rt5Chaft de> Landes Oberöster• reich oder der F:tdrn:hule für Lebenmit• teltel'hnolügie - Getreidewinsdnh oder die erfolgreich abgelegte Mei1terpiü lung b.lr das H:rndwerk der Getreidemühle und eme mmdesiens zweieinhalbjährige b::hhche Ttitigkr1t 1m Gewerbe der Futtermittelerzeugüng oder d) Zeui:;rt1~5e über den erfolgrnicho,n Benu;:h der Memerschule für !vtüllerei des Landes Oberösterreich in Wels und eme minde stens dmjähnge fachliche T.itigkeit 1m Gewerbe der Fuuerminelerzeugung. {)) Ahweicbend von Abs. 2 kann ein Suats;rnge hönger eines Vertrag:maates den ~achweio der erforderlichen Sachkunde e"rbnngen, mdem r;r hrwri~t, rlaß f.r n:i.ch dem Recht 1eines Heim:.n:,rna tes die" erforderlichen Sachkenntnisse fur die Hersrellung der Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttennitteln im Sinne des Artikels 13 der Richtlinie 70/524/EWG besitzt. Diese Vor:1us,et•· 1.ung muß in bezog :1uf die Zusatzstoffe, Vormi ~chungen vder .\.1ischfutterrniuel vorliegen, die in dem Bemeb hergenellt werden ,ollen, fur den die Anerkennung bearnragt wJJ"d. (4) Die Anerkennung ist m1t der Auflage zu verbmden, dall die Zus:azswffe und Vormischun· gen m emer Wetse getrennt und unter Verschluß gelagen werden, daß sie leicht identifiziert und mit ~ndcn;n Stotfrn rueht vcrwceh~clt werden können. Soweit es zur Gew:thrleisrnng des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen (Abs. 1) geboten ist, J1c die ,-\u.:-,1,.enuung u,i, wc.iu,ILll i\L1f1.1.1:,u1 1..u verbinden. (5) Soweit es erforderlich 1,t, um rn.:herz.ustrllen, daH d11rch Futtermittel die Gesundheir vc•n Tieren 1ild1L Ut"ri11u:.td1u1,, wi,J umJ die \'WH NucLLie,eu gewonnenen Err.eugnisse den :rn sie g-estel11en qualiuoven Anforderungen ent.lprechen, hat der Bundesminister für Land~ und forstwimchaft dL1rch Verordnung n:iherr Besrimmungen über die Anfor derungen an Räume und Anhgen (§ 17) zu erlassen, Entziehung der Anerkennung § 20. (1) Die Anerkennung emes Betriebs(§ 19 Abs. 1) m vom Bundesminister für Land• und Forstwmschaft durch Be~cheid zu entziehen, wenn 1 die Anerkennungsvorau5Setzungen des § 19 Abs. 1 mehr mehr vorliegen uJr:r 2. 1m Anerkennungsbescheid vorgeschnebene Auflagen r11cht erfüllt werden oder 3. die Aufzeichnungspflicht des § 23 Abs. 2 zummdesr zweimal gröblich verlet,;t wurde. (2) Vor der Erlassung eines Bescheides 1ach Abs, l Z I oder 2 ist der verantwortliche Berriebslei• ter schriftlich und nachweislich unter Setzung einer angrmt'siencn Frist zur Behebung der betreffenden Mängel aufzufordern. Von der Erlassung eines Bescbeides nach Abs. 1 Z 3 ist abzusehen, wenn zu er<,-'lrtet\ ist, daß die Bestrafung nach § 31 Abs, l Z 2 !it. f ausreicht, den veramwon:licht'n Betriebslei ter von weiteren Verv,:alrnngsubertrewngen 1ach dieser Bestimmung abzubalren. (JJ Erne N:ichfrimetz.ung (Abs. 2) ist nur z.ullssig, went1 ihr nicht die Nmwendigkeit der sofortigen ßeseiugung von Gefahren fur dle Gesundheit von Menschen oder Tieren oder der Hintanhaltung solcher Gefahren entgegensteht. Kundmachung § 2L (1) Der Bundesmir1ister für Land~ und Fontwimchaft hat \. die Aoerk.mnung v,;;,n B>.!tri'.!b'.!n ,.,n-:1 ,;li,:, Aufhebung von Anerkennungen halbjährlich, SOWH' 2. zu Beginn Jedes Kalenderjahres alle am 1 Jänner des betreffenden Kalenderir.hres anerkannten l:letnebe Hn Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Der vonge Satz gilt sinngemaß für die gemelCcten Vertreter(§ 22 Abs. 2). (2) Der Bundesmimster tur Land- ünd Forstwirt· scbaft hat des weiteren im Amtsbbn zur Wiener Zeitung zum im Abs. 1 zweiter Satz genannten Zeitpunkt kundzumachen, in welchen Vert\ffentli ,:h,mi;>or511ncn die i:1ndcren Ven,:i.gs~~:i.~t<lr"l d:.,,~ Verzeichnis der Hersteller bebnntgemacht habe1, diu die ~11nd,;,rn1,ofordervngen na.ch Anhi>ng IH ,.i ❖ r Rid1.tllrne 7C/524/EWG erfüllell. Meldepflicht § 21. (1) Wn brabsichrigt, gewerblich l. Mi;chfui.terrnitte!, Zusai.z;tDHe oder Vorn11 schungen herzusi:ellen oder m Verkehr zu bongen, oder 2. omfrste oder bewegliche Anlagen zur Her stellung von Misd1futtennitteln oder Vormi• schurigen anderen zu Liberlassen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dero Bunde5min;Mer fur L„nd und ForMw1n;.s.ihaft UntoF A.nfohrung des veranrwortlichen Bei:riebsinhabers, dessen Anschrift beziehungsweise Firmensitz i:n Inland, des Umfanges seiner Gewerbebere,·htigung, der Art du "Fuuefmitte:\ ur,d Vormi1ch.ungen 1cwle der Bezeichnung der Zusatzsi:oHe, die den Gegen sr.and seiner T:nigkeit bilden, zu melden. (2) Wer - ohne m buug auf die betreffenden Z11,atzHoffe, Vormischungen und MischfuttNmit tel bl~~ß Trtt1Sponuntcrnehmer zu se'in - be:ib~icb rigt, nicht in emern Vertragsstaat hergestellte Zusarzst0ffe, Vormischungen und Mischfuttermit• te!n im Sinne de~ § 18 in das Bundesgt.'biet w vcrbringen1 e1nterliegl ~b Veru.:rer de:i Her,nelle,~ derTl Abs. l. Die Meldung hat :i.uch Name und Anschrift des Herstdkn der Vonnischungen, Zusatzsroffo und Mischfuttermitte! zu enthalten. P) 'Wurde die ,\vfz.:jchmm;,pflicht gemiil\ § ;;3 Abs. 4 zum zweitenrnal gröblich verlelzt, ist die Fortführung der Tätigkeit nach Abs. 2 dur<h Bescheid z:u untctsä.gtn. Hie-von ist abzusehen, wenn zu erwarten ist, daß die Bestrafung nach § J 1 Abs. 1 Z 2 Iid ausreicht, den Mddepflichrigen von weiteren Verwalrnngsilbemetungen nach diestr Bestimmung abzuhalten. (4) Jede Änderung der Angaben nach Abs. 1 oder 2 sowie die Beendigung einer Tät1gkeit nach diesen Besiimmungcn ist unverzüglich zu melden. Aufad,...l..1nu11 't, \l,lffid,u:;, L § 2J, (1) Die gern.1.ß § 22 Abs, 1 Meldepfüchogen haben genaue Aufteichnungen über die Herstellur.g ~owie die Ein- und Ausgange der Fimermittel, Zus:u-:swffo uuJ Vurrnischungen LU fuh1eJ1, ~ufern sie nicht den Ab,. 2, 3 oder 4 unterliegen. (2) Anerkennungsbedilrftige Betriebe haben ge naue Aufzeichnungen :w fuhren, aus denen folgendes ht'rvorgcht: 1. Bei Betriebet1, die Zusatzstoffe (§ 17 Abs. 1 Z 1) hemeller., a) Art und Menge der hergestellten Zus.tti stoffe sowie die jeweiligen Herstellungsda ten, b) Name oder Firrna und Anschrift der Henidler der Vorm!,ch\lngen ,,, ler der Großh.ändler, denen die Zusat.:5toffe ge liefert worden sind, mi,: Angabe von Art und Menge der gelieferten Zu,atzs1.öffe, 2. bei Betrieben, die Vormi,chungen hemcllen (~ 11 Ab,;, l L 1), a) Name oder Firm:t und Anschrift der Hersteller odet Großhändler, von denen die Zusat;;:swffe bezogen worden sind, b) ,\et uno-1 Me,..ge der ve..,..cenJNen '7"PlZ ;;,:offr, c) D,Hum der Hemdhmg, d) Name oder Firm;1. i.m.d Anschrift dei: .'1ischfouermittclhemelJer oder Groß-• händler, denen die Vormischungen gelie fert worden sind, mit Angabe von An 1md Menge der gelieferten Vermischungen; 3. bei Betrieben, die gewerbsmaßig Mischfutter "'"'"! h~r~1,-!\,:-l) (5 17 A},s 1 Z >i, a) Name oder Firma und A.ns<::hrift der Hersteller oder Großhandler, von denen die Vormischungen bezogen worden sind, b) An und Menge der Vormischungen, c) Verwendung der V orm1tct\'.1nien. (3) Abs. 2 Z 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Großhl!.ndler, die Zusat.L.'ltoffe oder Vormischungen (§ 17 Abs. 1 Z I oder 2) in Verkehr bringen. ( 4) Der Abs. 2 gilt J.uch für Meldepflichtige nach § 22. i\b~. 2. (S) Die Aufzeichnungen (Abs. 1 bis 4) sind drei fahre ab Ende des fahres, in dem sie vorgenommen wurden, aufzubewahren. 6. Teil Überwä.ehung Überwachung~behörden ~ 24. (!) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und d:irauf beruhender Verwaltungsakte obliegl in beiug auf 1. da.s Inverkehrbringen von Funerrnitteln, Vor mischungen und Zusnzstoffen m den Birndes. bl\dt'm a) Wien, Niederösterreich, Burgen!atid und Steiermark der Landwirtsrhaftlirh-chemi schen Bunde;anstalt in Wien, b) Oberosternk:h, Salzbu!'g, Kärnten, Tirol und Vorarlberg der Bundesansrn.lt fur Agnrbiolvgie in Lin;::, 2, den 4. Teil des Gcserzes Jen Zollämtern, 3. den 5. leil des Gesetzes sowie da$ Herstellen, R,-handl'cin und V erfüucrn von Fum,-rrnitwln dem Landeshauptmann. (2) D'ie Bundesansulten und der landc.>h:lUpt rnann haben sich bei ihrer Oberwachungstätigkeit nach Abs. 1 fachlich befah1gter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. 0) ivfachen Aufsichtsorglne der Bundesanstaltr.n und des Landeshauptmannes im Rahmen ihrer Uberwachungstät1gke1t in bezug auf anerkennung; bedürftige Seuiebe Wahrnehmungen, die auf das Vorliegen eines Entziehungstatbestandes gf"milß j 2:J Abs. 1 hindeuten, so haben sie diese unverzüg lich dem Bund-!'m1\,,;,,,.,. f,1~ T 1nrl. unrl Fontwirt irhaft mit4uteilen. Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane § Z5. (1) Die Aufsichtsorgane sind befugt, überall, wo gewerblich Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, Kach$chau zu halten. Dasselbe gilt bei begründetem Verdacht auch für One, an denen Futtermittel an Nutztiere verfüttert werden. (2) Die Aufochtsorg:i.ne dürfen unentgeltlich Proben von Futtermitteln, Lusatzstoffen und Vor(Tlischungen, von deren Verpackungen, Sackan hängern und W erbematenal im erforderlichen Ausmaß nehmen. Dem über die Ware Verfilgungs bcrechtig~,:m i1t eine venios11lte Cegimpt0h,-, ~,,f Vedangen bis zu zwei weitere, auszufolgen. (3) Anläßlich der Probenahme 1st vom Aufsichts organ eine Niederschrift anzufenigen und der for die l:r,tcrJuchun6 i;<1;-;osener, Prob„ bei::cd-!'g~n. Eine Ausfertigung der ~iederschrift ist dem Verfugungsberechtigien auszufolgen. ( 4) Die emnommene Probe ist der in Betracht i..ouuucndcn Anstalt oder Stelle i:;emi.ß § l\l Ab,. 1 zur Untersuchung zuzuführen. (5) Die Nachschau ist, abgesehen von der Kontrolle der Beförderungsmittel oder bei Gefahr im Vc11..ut, rw., w.ih,cnd der üblichen Ge'.:ch!:tfts oder Betriebsstunden oder während die Raumlich keiten dem Verkehr geöffnet ,incl, zulässig. Im Falle eines auf die Vereitelung der Amtshandlung eeriditeten Widerstandes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufaichtsotga nen auf deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Über;,'achungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe z1; ie1~te11. (6) Berrifft die Nachschau 'W'aren, die zollhangig sind oder Beförderungsmittel, auf oder in denen sich zollhängige Waren befinden, so darf die Nachschau nur bd dw::m Zull.<mL u<l<..1 .ml;;.ß}id, e;ner d,e Waren betreffenden Zollamtshandlung vorgenom• rnen werden. In Zo!lagern oder in einer Zollfreizcne isr, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft. (i) Die Aufsichtsorgane haben be1 der Nachschw jede Störung und Jedes Aufsehen i;u vermeiden. (8) Die Aufsichtsorgane durfen Unternehmun gen, die runermineL Zu~o1t,::~cuffl: ude, Vorn-ii• ;;chungen herstellen, behandeln oder in V1,"rkehr bringen, weder betreiben noch sich an solchen Unremd1111u11i:;eu Ueccdii,eu „J, , lm Dic;n~tc ode, im Auftrag solcher Cnternehmungen tarig sein. Vr,rfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben § 2b. Sofern es zur S1cherstdlung eines bundes e1nheit]ichen Probenahmeverfahrens und der Ge wihrlt>i,;tune,- einer tffektiven Überwachung der Bes[immungen diese~ Bundesgesetzes geboten ist, hat der Bundesminister für Land• und Forstwm schaft mit Verordnung das Verfahren der Probe nahme zur Erlangung einer möglichst repr.i.sentall• ven Durchschnittsprobe unJ Mcd,uden fo1 Ji,.,, Untersuchung der Proben sowie Form und Inhalt des Probenbegleitschreibens (Niederschrift) zu regeln. Beschlagnahme § 27. (!) Die Aufsichtsorgane haben Futtermittel. z,.,s?.'"'~"'H" 11n.l Vc,rm,~chungen, einschließlid. ihrer Verpackungen und Behältnisse vorläufig Z\: be-schlagru.hmen, wenn der begrUndete Verdacht besteht, daß sie entgegen § 3 Abs. 2 und 3 Z l bis 4 oder entgegen ~ 6 Abs. 1 in Verkehr gebracht werden. (2) Die vorlaufige Beschlagnahme ist unverzüg lich der Bezirksverwaltungsbehörde artzuzeigen, Diese hat binnen zwei Wochf'n nach Einlangen der Anzeige die Heschlagnahme mit Bescheid anzuord• ne11.; anderenfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. (3) Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände >teht zunachst dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu. Ab Erlas~ung eines Beschlagnahmebescheides steht das Verfügungsrecht der Bezirksverwaltungsbe• hörde z1.1, die den B,Hcheid ~rh~<Pn h~r (4) Über die vodttufige Beschlagnahm(' hat da, Aufsichrsorg:m und über die Be\chlagnahme die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfü guni;~bcr„ch,igtan .;,(ne IleH:heinigcmg :,.,,,~,,,,h1nrli. gen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. (S) Die vorlhufi5 be$chldgrt.:.hm~•n oder di~ beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet oder wenn be1 Belassung der Gegenstände e>in Minbrauch zu befurchten in, Die Gegenstände sind tunlichst so z·.1 verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen, der Behältnisse oder der Kennzeichnung nicht möglich :n. Der Uber die Gegensünd" bi,he~ Verfugung~berechtigre lst vom Aufsichtsorgan oder von der Bezlrksve1walturw:sbehörde schriftlich auf die strafgerichrlichen Folgen der Verbringung oder Vcrrtnderung der beschbgn.1hmten Gegenstd.nde sowie der Verleuung de\ Diensts1ege!s aufmerksam :ni m1v::hen. (6) Dle Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor SChaden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bi,her V<.,fugur,g.,!i<.1<.d11.igu: dit- LU~t<i.11<.li~t- DeL11kover wa)tungsbehörde vorher zu verständigen, ,ofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Mailnahmen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorganes oder eines Vertreten der Bezirksvef\VJ!tun~sbehötde durchzuführen, worüber eine :'.'fiederschrift aufZJ nehmen ist, m der die getroffenen M:1ßiJJ!1me11, die allfällige Entf,;-rnung de5 Dicnmicgels und dessen neuerliche Anbringung festzuha.ltcn smd. (7) Wertn die \'Orläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände nicht 1m Bctncb belassen werden können, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Tramport- und Lager kvHn1 ,:,v '"'~eu. "Übe1 die Ku~tenn~iuzpfücht des Verfügungsberechtigten entscheidet die Bezirksver waltungsbehörde mit Bescheid. (8) Während der vorläufigen Beschlagno.hme und <ler ßc~d1lagnahme dnrfen Proben der Gegenstande nur über Auftrag der zuständigen Bezirksverwal tungsbehbrde entnommen werden. Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinh:abtT § 28, (1) Die Ge~ch:ifts- und Betriebsinhaber, die gewerblich Futtermine!, Zusatzstoffe und Vormi ~chungf'n h,.,.",..ll"n, h-:-h11.n.ddn oJer in Verkehr bringen, ferner Tierhalter, die Futtermittel an Nutztiere l'erfottern, sowie jeweils deren Stellver treter und Beauftragte haben den AufsichtsorgJnen über deren Aufforderung 1. alle Une und l:lciörderut1gsm1ue! bekanntzu~ geben, die der Inverkehrbringung, der Be h:rndlung, der Herslellung, der Verfutterung oder der Durchflihrung der Versuche gemti/1 § 1) rl,,.n,.n, "",:1 den Zt1trltl ::n1 die,en Orten und Beforderungsmiueln sowie die kostenlmc Probet:ntnahme von Futtermitteln, Zusarzsto; • fen und Vormischungen einschließlich ihrer Verpackungen, Behältni%e, Sackanhänger und von Werbematenal zu gestatten, 2. die zur Kontrolle- notv,re-ndigen Auskünfre, insbesondere über die bei der Herstellung verwendeten Swffe, über die Herkunft sowie iihFr cll„ Ahne>hm,-F ,J,., 'i't'.'aren z,.1 eneile<1, soweit dies möglich und :i;umutbar ist, 3. alle für die Kontrolle maßgeblichen Urkunden und ~chriftlichen Unterlagen wie Aufzeich nungen gemäß § 23, Herstellungsrezepturen, Geschäftsaufzeichnungen, L1cfem::he1ne und dergleichen in den Betnebs~ oder Geschttfts d.umen vorzulecen und 4. bei der Besichtigung und zur f>robenahm~ Personen, die mit den Betrieb.werhältn1.m:n vertraut sind, sowie die erforderlid1en Gerate zur Verfügung zu stellen. (2) Die Ge1-chäfts• und Betrieb,rnhaber haben dafü.r zu sorgen, daß diese Pflichten auch w:ihrenc. ihrer Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- unc Ber.riebszeiten erfullt werden. Untersuchungsan,ralten § :i!?. (1) Zu1 Um.<.nvd1uug u11J DeguL<id1Lung der diesern Bunclesgese1z unterliegenden Futtermit re!, Zusatzstoffe und Vormischungen srnd 1. die Landwimchafdich-chemische Bundesan stalt, 2. die Bundesanstalt fur Agrarbiologie und 3, die BundesarmJ!t für alpenländische Land wimchaft entsprechend dtren Wirkungsbereich gemäß Bun dn;s::,s::ti: Llbs::,- die ],1ndwirwd,,1hlid1cn Dvnde~.i.u ;ta!ten, BGB!. :-.lr. 230/1982, sowie 4. akkreditierte Stellen im Rahmen des fachli chen Umfang5 ihrer Akkreditierung (§ 11 AkkG,BGBJ. Nr. 468/1992) befugt. (2) Die Anstalt:en und Stellen gemäß Abs. 1 haben auf Verl;i.ngen des Bundesministers für Land- und F0r~tw1rt\rh:1fr Tfor<'r~nrlrnng,-11 Im R~hm,.,, ,l;,,,,.., Bundesgeselzes durchzufahren und hierüber Be fund und Gutachten zu erstatten. (3) Soweit die Anstalten und Stellen gem(iß Abs. l r>.ußcn~u:hcrtdc f&.:hl,unJ,g,; P~rJoncn, ln~t1tuto:. oder Anstalten zur "Cntersuchung heranziehen, haben sie in ihrem Gutachten darauf ausdnlcklich zu verweisen. Kosten der Untersuchung § JO, (J) Wurden bei einer Nachschau Zuwider ham!lungen gegen Bestimmungen dieses Bunde.~ge setzes festgestellt, so hat die Panci die Kosten der Nachsd1Ju, der PrnbeMhme und, bei nicht entsprechender Zusammensetzung- der Probe, auch die Kosten der Untersuchtine :-.u ·traß"" (2) Die Kosten der ;\lachschau, der Probenahme und· der Untersuchung nach Abs. 1 sind durch Verordnung des Bundesministers for LJnd- und h-,.,s1.,,;·i,1:s,,h,ift in vmem Tnrif ;,;,., be~timmen. Hiebei ist dafur zu sorgen, daß darin die 11:1ch den Allgemeinen Vorschriften über die RmegebUhren der Bundesbcdieruteten 11n Durchschnitr zu berech• ntnden Reisekosten und die dun:hschnittllchen Ko~ten einer Probenahme volle Deckung finden. (3) Im Vcrwalcur\gsmafvcrfahren ist im Smtfrr kennmi:, dem Beschuldiiaten der Ersatz der Komn der 0iachschau, Proben.ahme und l-'ntersuchung vorzuschreiben. Die Kosten der Untersuchung :.rnd unmittelbar an die jeweilige Uncersuchungsamtalt zu entrichten 7. Teil Strafbestimmungen Strafen § .31. (!) Unbo:'.'sc:hadet der Rechtsfolgen nach§ 87 Abs. 1 Z 2 lir. :i. und § 91 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung 1973, BGB!. ~r. 50/1974, sole:n die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen rnit $trengenr,r Sna.fil b,droht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und 1st von der Bezirksver waltungsbehörde zu benrafrn, 1 rrrn Geldsw.fe bis zu 300 000 S, wer :t) Futtermittel entgegen § 3 Abs, 1 herm•lh. oder beh:rndclt, b) Futtermittel entgegen § 3 Abs. 2 in Ver kehr bringt oder verfüttert, c) Futtermiuel entgegen § 3 Abs. 3 7. 1, 2, 3 erster HJ.lbo,u:,; oder 4 bah:1.11.dd, od;:r ill Verkehr bringt, d) Futtermittel emgegcn § 3 Abs. 4 Z 1, 2, 3, 4 oder .5 1. Halbsatz herstellt, e) Zusatzstoffe entgegen § 6 Z 1 1n Verkr.f1r bringt, f) Zusat~stoffe oder Vonnlschungen emge gen § 6 Z 2 oder 3 in Verkehr bringt, g) bestimmte Futtermiuel oder Zus,1tzsr.offe entgttgen di,r V crordnung n:1.ch § 14 Abs. l einführt, h) einer gemaß § 16 getroffenen Verfügung, Anördnwng oder Maßnahme zuwiderhan delt, i) dle in§ 17 Ab~. 1 genanmen ZusatzsmHe, Vormischungen oder Mischfuttermittel emgegen dieser BeHimmung m nicht dieser 13eHirnrnung entsprechenden BemebsräJ mi,n beh:1.ndelt, j) d,n §§ 15,18 odec 22 Abs. 2 ,nwidnh,o. delt, oder 2. mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, wer a) Futtermine! entgegen § 3 Abs, 3 Z 3 zweiter Halbsatz, 5, 6 oder / in Verkdir bringt, b) Futtermittel entgegen § 3 Abs. 3 Z 3 2. Halbsatz behandelt, ~) Fe<t\ermme! ents-eg-tm §) Abs. 4 Z .$ 2. H:tlbsatz herstellt, d) Futtermittd entgegen § 3 Abs. 3 Z 1, 2, 3 oder 4 \·erfüttert, c) Futtl:'rmittd entgegen § 4 Ab~. 3 in Ver• kehr bringt, f) Elnzelfuttermm,:I entgegen § 5 Abs. 1 in Verkehr bringt, g) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormi" schungen entgegen § 8 oder§ 1 ! Abs, 1 m Verkehr bringt, h) eingefohrre Funermmd, ZusatZ:itoffe oder Vu,uL1~diu11gen emgeg( Jl § I} .\b,. Z Jeu! Bundesmmu,ter für Lrnd- und Forstwirt schaft nicht bebnmgibt, i) :Meldungen entgegen § 22 Abs. l oder 4 nicht, nicht rechtzeiog oder unm::htig erstattet, J) entgegen § 23 Abs. 1 bis 4 keine, keine genauen odl'."r unrichtige Aufaeidinungen fühn oder die Aui:.ei,.:,hnungen entgegen § 1:i ;\l,~. :; nid:tl J,. J ]"-),,. .; ufLo.,w.; lul, k) Jen Aufforderungen entgegen § 2~ Ab~- 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig n.1chkommt, l) emgegen ~ 28 Abs. 2 mcht für eine Vertretung sorgt. (2) Der Vrrsuch ist m:tfbar. (3) Die Fri.1r für die Verfolgungweriährung bu1äg1, ,;,in J.ihr. Verfall $ H. (l) Die Bn:irk:n-crw~ltun;,bchörde hat YQn ihr gemaß § 27 beschlagnahmte Futtermittel, Zuntzstoffe oder Vormischungen einschlicßhch ihrer Verpackungen und Behältnisse :tls Sicherungs maßn:thme für verfallen zu erklär("n, wenn der Betroffene nicht durch nJ.chweisliche Maßnahmen gewahrleistet, daß nach Freigabe der Gegenst~nde den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird. (2) Der Verlall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände auGer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Tät:r treffenden Vorwurf ,i,eht und mit der Freigabe der Gcg~iut:tnd.., kein-:- GcL,h,- fo,- die CeJundheit YOrt 1-ienschen oder Tieren verbunden ISL (3) Die verfallenen Gegenstinde sind bestmöglich zu verwerten; sofon1 dies nicht möglich ist, schadlos ;,,uf KüJt<.11 d,;J f,iih,;rn> r:;i,;,;ntUm,;;,i tu bc,J<,;t!öC<'l. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach A61,ug der Trrnsport-, Lager- und Verwer 1.ung~kosten dem früheren Eigenr.umer der Gegen sttl.nde aus1.ufolgen. 8. Teil Überg.lngs- und Schluß bestimm u n gen Übergang~bestimmungen § H. (1) Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormi schungen, deren Inverkehrbringen oder Herstellen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesge• serzes 1.ul:tssig i~r, dürfen 6 Mortate nach Inkrafttre• ten dieJeJ Burtdes,;esetze~ g;-e,niiß der bi:iherii;en Recht$]age m Verkehr gebracht oder hergestellt werden, Auf Futtermittel, die for andere als Nutztiere bestimmt smd , ist der vorige Satz mit der )Aaßgabe anzuwenden, <lall l. für das Herstellen und lnverkehrbrmgen eine Fri5t von 12 Monaten, 2. fur das Vorr:ttigha!tett und das Feilhalten zur Abgabe an tet:r.Nerbraucher ,owie eine sokhe Abi;nbe eine Fnot von 2•1 ifcm«ten i;ih. Der eme Satt gilt auch für das Verfüttern von Futtermitteln art Nutztiere. (2) Betriebe, die zum Zeicpunkt de.> lnkraforetens dieses l::lundesgeserzes d1e im ~ J / Abs. 1 genannten Zusatzstoffe, Vormisdrnngen od<:r Mischfotterrnit, tel herstellen, gdten als vorb.ufig anerkannt. Die vorläufige Anerkennung erlischt, 1 ~0f"'m mdir hinn„n r,. Mon•H;, ~h Tnkr<1fttrl!r;,,i die,e, Bundesgesetzes die Erteilung einer endgültigen Anerkennunv., v,emaß § !9 Abs. l beantragt wird(§ 19 Abs. 1), 2. im Falle der rechtzeitigen Antragstellung (Z 1) mit der Kechtskraft ernes dem Antrag nichr stattgebenden :ßesc:heides. (3) Personen, die gemäß der Gewerbeordnung 1973, BGB!. Nr. 50/1974, m der Famrng des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 686/1991 zur Ausübwrtg des Gewerbes des Funermiuelerzeugers befahig, sind, gelte11 als rnchkundig im Sinne des § 19 dieses Bundesgesetzes, (4) :Betriebsräume von Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgeset.zes die in§ 17 Abs, 1 genanmen Zusatzstoffe, Vorrr.1 schung-en oder Mischfuttermittd bereits behandeln, müssen spätestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafmerens dieses Bundesgese,zes dtn in§ · 7 Abs. 1 genannten Anforderungen et1tsprechen. ($) l'J'J~ ,iud lu Jic. KuuJuiad1uug uac.!1 § 21 Ab5. 1 neben den anerkannten Betrieben :iuch die vorläufig anerkannten Betriebe (§ JJ Abs. 2) aufau•• nehmen. Diese ;;md kenntlich zu machen, § 14 /1..Et f,;knfrt,.,.r,.,, ,-J;,.<,.( H11n,~""8'";,;-t'>~s treten auller Kraft 1 das Futtermittelgemz, BGBI. N1. 97/1952, in der Fassung der Bundesgesetze BGB!. Nr. 180/ J 970, 466/J 971, 783/ 197 4, 518/ 1987 und .i~t>/1 ?91. 2. die Futtermittelverordnung 1976, BGBI. Nr. 28/1977, in der Fassung der Verordnu:i.• ;-cn BGB!. Nt. 2Ut979, 127/1981. 226/1983, 33/ 1984, 32/ 1987, 58/ 1989, 156/ 1991, 84 \/ 1 992 und 679 /l 993, 3. die Verordnung über den Gebührentarif n;i,ch dent Futtermittelgeset1,, BGBJ. Nr. 217/1986, m der Fassung der Verordnungen BGBI. Nr, JIJ/1988, 687/1'190, 643/1991 und 844/ l 992 Verweisungen auf andere Bundesgesetze § 35. Mit Ausnahme des § 33 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes smd, soweit m diesem Bundesgesetz auf andere Bundesge:ietze verwiesen wird, diese in ihrer jeweils geltenden f;1ssung zu verstehen. lnkrafttreten § 36, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Inkratttre ten des Abkomme,ns über de,n Europäischen Winschafmaum ~) in Krafr (2) § 21 tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft, (3) Verordnungen auf Grund dieses Bmidesgeset zes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag art erlassen werden. Diese Verord• nungen dürfen frUhestens mit dem [nkrafttre,en dieses Bundesgesetze:i in Kratt treten. Volfaiehung §, 3.1. {,l) Mit der V cll1.i.el\.uni de.t §,S l 1 u.t1.d 1.J, •s,, soweit diese Bestimmungen die Zollämter belreffcn, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem BundesminiHer für Land• 1,1nd Forstwirt• c,;:haft bet"'aut. (2) Bezieht m:h ein Amrag für die Durchführung von Versuchen gemäß§ 12 Abs. 1 auf Zusatzstoffe oder uneiwiinsd1te Stoffe. so ist die Ausnahme 1m Einvernehmen mit dem Bvndtwmini~te~ fur Ge~und heit, Sport und Konsurncntenschutz zu genehmi. gen, (3) Mit der Vollz,\ehuni a.ller Ubri1;e11- Bev„im muni;en i$t ~owelt d\-,~•W B1.1nde~5e~am nld1ts anderes bestimmt - der :Bundesminister für Land und Forstv.rimrhnft betraut. ") n;~ K ,..,,1..,,.,~hnng ,j,,, ,;1.hl,,.;,.,.,.,n~n, ,,Mrl ,.,;"" lnkrafnrw:ns wird zu einem späu:ren Zeirpunkt erfolgen. Klmil Vra11ittky