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奥地利的法律

Federal Law on the Trade in Table Salt

颁布于 1963-04-17 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Bundesgesetz über den Verkehr mit Speisesalz (Speisesalzgesetz).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
奥地利
主题
Food and nutrition
关键词
food fortification, nutrition, offences/penalties, packaging/labelling, public health, vending, internal trade

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. § 1. (1) Speisesalz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Natriumsalz der Chlorwasserstoffsäure, das für die menschliche Ernährung bestimmt ist. (2) Vollsalz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 jodierte Speisesalz.

  2. § 2. (1) Wer Speisesalz herstellt oder importiert, darf dieses, außer in den in Abs. 3 genannten Fällen, nur in den Verkehr bringen, wenn 1. der Gesamtjodgehalt mindestens 15 und höchstens 20 Milligramm je Kilogramm in Form von Jodid oder Jodat beträgt und 2. auf der Umschließung der Hinweis „jodiert“ und die Form der Jodierung aufscheinen. (2) Im Verkehr mit Speisesalz ist die Bezeichnung „Vollsalz“ für unjodiertes Speisesalz und der Gebrauch des Wortes „Vollsalz“ in Wortverbindungen für unjodiertes Speisesalz verboten. (3) Unjodiertes Speisesalz darf vom Hersteller oder Importeur an Wiederverkäufer oder Verbraucher nur auf ausdrückliches Verlangen abgegeben werden. (4) Unjodiertes Speisesalz darf vom Hersteller oder Importeur nur in Umschließungen, die mit der deutlich lesbaren Aufschrift „unjodiert“ versehen sind, in den Verkehr gebracht werden. (5) Unjodiertes Speisesalz ist ausschließlich in den vom Hersteller oder Importeur angelieferten Umschließungen (Abs. 4) feilzuhalten oder zu verkaufen.

  3. § 3. Wer unjodiertes Speisesalz im Einzelhandel abgibt, hat auch Vollsalz zum Verkauf vorrätig zu halten. Unjodiertes Speisesalz darf im Einzelhandel an den Verbraucher nur auf ausdrückliches Verlangen abgegeben werden.

  4. § 4. Der Landeshauptmann kann, soweit dies im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung geboten ist, für Gebiete, in denen zufolge Jodmangels Kropf gehäuft auftritt, nach Anhörung des Landessanitätsrates anordnen, daß a) im Einzelhandel ausschließlich Vollsalz feilzuhalten und zu verkaufen ist; b) bei gewerbsmäßiger Herstellung von Brot und Backwaren ausschließlich Vollsalz zu verwenden ist.

  5. § 5a. (1) Wer einer oder mehrerer in den §§ 2 und 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder einer vom Landeshauptmann gemäß § 4 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht 1. den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder 2. nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. (2) Der Versuch ist strafbar.

  6. § 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des sechsten auf seine Kundmachung folgenden Monates in Kraft.

  7. § 6a. (1) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/1999 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. (2) § 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2 Bundesrecht konsolidiert

  8. § 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut. www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2