Federal Act on the introduction of noise related operating restrictions at airports
颁布于 2005-06-09 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Bundesgesetz über lärmbedingte Betriebseinschränkungen auf Flughäfen.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Air and atmosphere
- 关键词
- pollution control, noise pollution, environmental impact assessment (EIA)
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1 von 4 www.ris.bka.gv.at %81'(6*(6(7=%/$77� )h5�',(�5(38%/,.�g67(55(,&+� DKUJDQJ������� $XVJHJHEHQ�DP����-XQL������� 7HLO�,� ����%XQGHVJHVHW]�� /lUPEHGLQJWH�%HWULHEVEHVFKUlQNXQJHQ�DXI�)OXJKlIHQ� � �15��*3�;;,,�59�����$%�����6�������%5��$%������6�������� � >&(/(;�1U��������/����@� ����%XQGHVJHVHW]��EHU�OlUPEHGLQJWH�%HWULHEVEHVFKUlQNXQJHQ�DXI�)OXJKlIHQ� Der Nationalrat hat beschlossen: =LHO� � �� (1) Dieses Bundesgesetz bezweckt die Begrenzung oder die Reduktion einer erwiesenen Flug lärmbelastung bei Flughäfen mittels Betriebsbeschränkungen. Dieses Ziel soll mit einem Höchstmaß an Umweltnutzen unter Bedachtnahme des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt möglichst kostengünstig erreicht werden. (2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/30/EG über Regeln und Verfahren für lärm bedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 85 vom 28.03.2002 S. 40, umgesetzt. %HJULIIVEHVWLPPXQJHQ� � �� (1) „Flughafen“ ist ein Flughafen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, mit mehr als 50 000 Flugbewegungen ziviler Unterschallstrahlflugzeuge im Kalenderjahr (Starts oder Lan dungen) unter Berücksichtigung des Durchschnitts der letzten drei Kalenderjahre vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes auf den betreffenden Flughafen. (2) „Ziviles Unterschallstrahlflugzeug“ ist ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von 34 000 kg oder mehr oder mit einer für das betreffende Flugzeugmuster zugelassenen Sitzzahl von mehr als 19 Fluggastsitzen, nicht gerechnet die ausschließlich für Besatzungsmitglieder vorgesehenen Sitze. (3) „Knapp die Vorschriften erfüllendes Luftfahrzeug“ ist ein ziviles Unterschallstrahlflugzeug, das die im Band I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, dritte Ausgabe vom Juli 1993, Amendment 7, festgelegten Höchstwerte um eine kumulative Marge von höchstens 5 EPNdB (Effective Perceived Noise in Dezibel) unterschreitet, wobei die kumulative Marge die in EPNdB ausgedrückte Zahl ist, die man durch Addieren der einzelnen Margen (d. h. der Differenzen zwischen dem bescheinigten Lärmpegel und dem zulässigen Lärmhöchstpegel) jeder der drei Referenz lärmmesspunkte, wie sie im Band I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens über die internatio nale Zivilluftfahrt festgelegt sind, erhält. (4)„Bezugszeitraum“ für die Freistellung von in Entwicklungsländern eingetragenen Luftfahrzeugen (§ 7) ist der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 2001. (5) „Betriebsbeschränkung“ ist eine lärmrelevante Maßnahme zur Begrenzung oder Reduzierung des Zugangs ziviler Unterschallflugzeuge zu einem Flughafen. Darin eingeschlossen sind Betriebsbeschrän kungen, durch die knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge von bestimmten Flughäfen abgezogen werden sollen, sowie partielle Betriebsbeschränkungen, die den Betrieb ziviler Unterschallflugzeuge je nach Zeitraum einschränken. (6) „Betroffener“ ist eine natürliche oder juristische Person, die von den Betriebsbeschränkungen be troffen ist oder betroffen werden könnte oder ein berechtigtes Interesse an solchen Maßnahmen hat. $OOJHPHLQH�/lUPVFKXW]UHJHOQ�I�U�/XIWIDKU]HXJH� � �� (1) Bei der Planung von Betriebsbeschränkungen gemäß § 5 sind jedenfalls die voraussichtli chen Kosten und der wahrscheinliche Nutzen der verschiedenen möglichen Maßnahmen sowie die Be sonderheiten des Flughafens zu berücksichtigen. BGBl. I – Ausgegeben am 9. Juni 2005 – Nr. 40 2 von 4 www.ris.bka.gv.at (2) Die getroffenen Maßnahmen oder Maßnahmenpakete müssen zur Verwirklichung der für einen bestimmten Flughafen festgelegten Umweltziele jedenfalls notwendig und angemessen sein. Diskriminie rung aufgrund der Nationalität oder Identität des Luftfahrtunternehmens oder des Luftfahrzeugherstellers sind verboten. (3) Für leistungsbedingte Betriebsbeschränkungen ist von dem Lärmwert des Luftfahrzeugs auszu gehen, der durch das gemäß Band I des Anhangs 16 des Abkommens über die Internationale Zivilluft fahrt, dritte Ausgabe vom Juli 1993, Amendment 7, durchgeführte Bescheinigungsverfahren ermittelt wurde. 3U�IXQJ� � �� (1) Im Verfahren über Betriebsbeschränkungen gemäß § 5 sind die im $QKDQJ�� genannten In formationen zu berücksichtigen, soweit dies für die betreffenden Betriebsbeschränkungen und die Merk male des Flughafens angemessen und möglich ist. (2) Müssen Flughafenprojekte gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden, wird davon ausgegangen, dass diese die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt, sofern bei der Prüfung die im Anhang 1 genannten Informati onen soweit als möglich berücksichtigt wurden. %HWULHEVEHVFKUlQNXQJHQ��YRQ�NQDSS�GLH�9RUVFKULIWHQ�HUI�OOHQGHQ�/XIWIDKU]HXJHQ� � �� (1) Ergibt die im Einklang mit den Vorschriften des § 4 durchgeführte Prüfung aller möglichen Maßnahmen, dass, nachdem partielle Betriebsbeschränkungen in Betracht gezogen worden sind, zur Er reichung der Ziele dieses Bundesgesetzes knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge durch Be triebsbeschränkungen ausgeschlossen werden müssen, gelten für den betreffenden Flughafen statt des in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemein schaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs, ABl. Nr. � L 240 vom 24.08.1992 S. 8, vorgesehenen Verfahrens die im Abs. 2 festgelegten Vorschriften. (2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovationen und Technologie kann zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Sicherheit der Luftfahrt durch Verord nung festlegen, dass� 1. sechs Monate nach In-Kraft-Treten der Verordnung auf dem betreffenden Flughafen keine im Vergleich zur entsprechenden Vorjahresperiode zusätzlichen Dienste mit knapp die Vorschriften erfüllenden Luftfahrzeugen mehr zugelassen werden, und 2. gegebenenfalls frühestens sechs Monate nach Ablauf der gemäß lit. a) genannten Frist von den Haltern die Zahl der Flugbewegungen der nur knapp die Vorschriften erfüllenden Luftfahrzeuge, die den betreffenden Flughafen anfliegen, um jährlich bis zu 20 % der ursprünglichen Gesamt zahl an Flugbewegungen zu reduzieren sind. 'HU]HLWLJH�%HWULHEVEHVFKUlQNXQJHQ� � ���Die Bestimmungen des § 4 und § 5 gelten nicht für 1. Betriebsbeschränkungen, die bereits vor dem 28. März 2002 erlassen worden sind, 2. unwesentliche technische Änderungen partieller Betriebsbeschränkungen, die für die Luftfahrt unternehmen auf einem bestimmten Flughafen keine signifikanten Kostenauswirkungen haben und die nach dem 28. März 2002 vorgenommen werden. $XVQDKPHQ�I�U�LQ�(QWZLFNOXQJVOlQGHUQ�HLQJHWUDJHQH�/XIWIDKU]HXJH� � ���Knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge, die in Entwicklungsländern eingetragen sind, sind in der Verordnung gemäß § 5 für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem 28. März 2002 auszu nehmen, sofern: 1. diese Luftfahrzeuge — mit einem Lärmzeugnis, das die Einhaltung der Höchstwerte des Bands I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt beschei nigt — den betreffenden Flughafen im Bezugszeitraum angeflogen haben, und 2. diese Luftfahrzeuge in dem Bezugszeitraum in dem Register des betreffenden Entwicklungslan des eingetragen waren und weiterhin von einer in diesem Entwicklungsland ansässigen natürli chen oder juristischen Person betrieben werden. $XVQDKPHQ�I�U�HLQ]HOQH�)O�JH�XQWHU�DX�HUJHZ|KQOLFKHQ�8PVWlQGHQ� � ��� In der Verordnung gemäß § 5 können einzelne Flüge von knapp die Vorschriften erfüllenden Luftfahrzeugen, von den Betriebsbeschränkungen ausgenommen werden. Diese Ausnahmen haben sich auf BGBl. I – Ausgegeben am 9. Juni 2005 – Nr. 40 3 von 4 www.ris.bka.gv.at 1. Luftfahrzeuge, die im Einzelfall unter so außergewöhnlichen Umständen eingesetzt werden, dass die Verweigerung einer vorübergehenden Ausnahme nicht gerechtfertigt wäre, 2. Luftfahrzeuge, die Flüge ohne Entgelt zum Zweck von Umbauten, Reparaturen oder Wartung durchführen zu beschränken. 9HUIDKUHQ�]XU�(UODVVXQJ�HLQHU�9HURUGQXQJ�JHPl������ � �� (1) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 5 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Ländern zum Zwecke der Anhörung die Prüfungsergebnisse gemäß § 4 sowie den Entwurf der Verordnung mit einer Erläuterung der Gründe für die Einführung unter Berücksichtigung der Ziele dieses Bundesgesetzes zu übermitteln. Bei der Übermittlung sind die Anzuhörenden zur Stellung nahme innerhalb einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegenden angemessenen, 6 Wochen nicht unterschreitenden, Frist zu ersuchen. Die Länder sind überdies zu ersu chen, zum geplanten Vorhaben auch unter den Gesichtspunkten der vom Land zu besorgenden Angele genheiten Stellung zu nehmen. (2) Weiters sind die Prüfungsergebnisse gemäß § 4 sowie der Entwurf der Verordnung mit einer Er läuterung der Gründe für die Einführung unter Berücksichtigung der Ziele dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Anhörung der Betroffenen durch Anschlag an der Amtstafel in den Anrainergemeinden des jeweiligen Flughafens öffentliche bekannt zu machen und zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Betroffenen berechtigt sind, innerhalb einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegenden angemessenen, 6 Wochen nicht unterschreiten den, Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. (3) Weiters sind die Prüfungsergebnisse gemäß § 4 sowie der Entwurf der Verordnung mit einer Er läuterung der Gründe für die Einführung unter Berücksichtigung der Ziele dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Anhörung der Betroffenen vom Bundesminister für Verkehr, Innovationen und Technologie durch öffentliche Bekanntmachung auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovationen und Technologie sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Betroffenen berechtigt sind, innerhalb einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegenden angemessenen, 6 Wochen nicht unterschreitenden Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. (4) Die Anhörung gemäß den Abs. 1 bis 3 hat 1. bei Maßnahmen aufgrund von § 5 Abs. 2 Z 1 zumindest sechs Monate vor dem geplanten Wirk samwerden der Maßnahme, 2. bei Maßnahmen aufgrund von § 5 Abs. 2 Z 2 zumindest ein Jahr vor dem geplanten Wirksam werden der Maßnahme zu erfolgen. 9HUZHLVXQJHQ� � ��� Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. ,Q�.UDIW�7UHWHQ� � ��� Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft. 9ROO]LHKXQJ� � ��� Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. )LVFKHU� 6FK�VVHO� BGBl. I – Ausgegeben am 9. Juni 2005 – Nr. 40 4 von 4 www.ris.bka.gv.at $QKDQJ��� ,QIRUPDWLRQHQ�JHPl������ ���$NWXHOOHU�6WDQG� 1.1. Beschreibung des Flughafens, einschließlich Angaben über Kapazität, Lage, Umgebung, Flug verkehrsaufkommen, Verkehrsmix und Startbahnmix. 1.2. Beschreibung der Umweltschutzziele für den Flughafen und vor dem Hintergrund des ganzen Landes. 1.3. Angaben über Lärmkonturen des laufenden Jahres sowie der vergangenen Jahre - einschließlich der geschätzten Zahl der vom Fluglärm betroffenen Menschen. Beschreibung der für die Ermitt lung der Konturen angewendeten Berechnungsmethode. 1.4. Beschreibung der bisherigen Maßnahmen zur Verminderung des Fluglärms: z.B. Angaben über Flächennutzungsplanung und -verwaltung, Schallisolierungsprogramme, Betriebsverfahren ge mäß Doc 8168 der International Civil Aviation Organisation (PANS-OPS), Betriebsbeschrän kungen zB durch Festlegung von Lärmhöchstwerten, Einschränkung/Verbot nächtlicher Starts und Landungen, Lärmgebühren, Bevorzugung bestimmter Start- und Landebahnen, Bevorzu gung/Einhaltung bestimmter Strecken aus Lärmschutzgründen, Lärmüberwachung. ���3URJQRVH�RKQH�QHXH�0D�QDKPHQ� 2.1. Gegebenenfalls Beschreibung des bereits genehmigten und im Programm vorgesehenen Flugha fenausbaus, zB Kapazitätserweiterung, Ausbau von Start- und Landebahn und/oder Abferti gungsgebäuden sowie geplanter künftiger Verkehrsmix und erwartetes Wachstum. 2.2. Im Fall einer Kapazitätserweiterung: Nutzen der zusätzlichen Kapazität. 2.3. Beschreibung der Auswirkungen auf die Lärmsituation ohne weitere Maßnahmen sowie der bereits zur Verbesserung der Lärmsituation im selben Zeitraum geplanten Maßnahmen. 2.4. Voraussichtliche Lärmkonturen, einschließlich der geschätzten Zahl wahrscheinlich vom Flug lärm betroffener Menschen - es ist zwischen älteren Wohngebieten und Neubaugebieten zu un terscheiden. 2.5. Abschätzung der Folgen und des möglicherweise zu zahlenden Preises, wenn nichts zur Verrin gerung der Auswirkungen des zunehmenden Lärms getan wird - falls diese erwartet werden. ���3U�IXQJ�]XVlW]OLFKHU�0D�QDKPHQ� 3.1. Zusätzliche mögliche Maßnahmen im Rahmen der verschiedenen Möglichkeiten gemäß § 3 Abs. 1, und zwar in Grundzügen unter Angabe der wichtigsten Auswahlgründe. Beschreibung der für eine weitere Analyse ausgewählten Maßnahmen und Angaben über die Kosten ihrer Durchführung, erwartete Zahl der Nutznießer und zeitlicher Rahmen sowie Auflistung der ein zelnen Maßnahmen nach dem Grad ihrer Gesamtwirksamkeit. 3.2. Einschätzung des Kosten-Wirksamkeits- oder des Kosten-Nutzen-Verhältnisses bei bestimmten Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer sozioökonomischen Auswirkungen auf die Flughafen benutzer: Betreiber (Passagiere und Fracht), Transportdienstleistungsunternehmen, Reisende und Kommunalbehörden. 3.3. Überblick über die möglichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf andere Flug häfen, Betreiber und sonstige Betroffene, was die Umwelt und den Wettbewerb betrifft. 3.4. Begründung der Entscheidung für die bevorzugte Lösung. 3.5. Nichttechnische Zusammenfassung. ���9HUELQGXQJ�]X�GHU�5LFKWOLQLH�GHV�(XURSlLVFKHQ�3DUODPHQWV�XQG�GHV�5DWHV�]XU�%HZHUWXQJ�XQG� %HNlPSIXQJ�YRQ�8PJHEXQJVOlUP� 4.1. Wurden entsprechend der genannten Richtlinie Lärmkarten angefertigt oder Aktionspläne aufge stellt, sind diese zur Lieferung der in diesem Anhang verlangten Informationen zu benutzen. 4.2. Bei der Einschätzung der Lärmbelastung (d. h. Lärmkonturen und Zahl der betroffenen Personen) sind zumindest die in der genannten Richtlinie festgelegten gemeinsamen Lärmindizes Lden und Lnight zu benutzen, soweit verfügbar.