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奥地利的法律

Federal Act on the establishment of a National Park Company-Thayatal GmbH

颁布于 1998-04-09 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Bundesgesetz über die Gründung und Beteiligung an der Nationalpark Thayatal GmbH.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
奥地利
主题
Wild species and ecosystems
关键词
protected area, national parks, management/conservation, policy/planning

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 637 2 I 75 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1998 Ausgegeben am 9. April 1998 Teil I 57. Bundesgesetz: Gründung und Beteiligung an der Nationalpark Thayatal GmbH (NR: GP XX RV 904 AB 1074 S. 109. BR: AB 5645 S. 637.) 57. Bundesgesetz über die Gründung und Beteiligung an der Nationalpark Thayatal GmbH Der Nationalrat hat beschlossen: § 1. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, unter der Beteiligung des Landes Niederösterreich, eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmennamen „Nationalpark Thayatal GmbH“ (im folgenden als „Nationalparkgesellschaft“ bezeichnet) zu gründen, deren Aufgabe die Durchführung von Maßnahmen zur Errichtung und zur Erhaltung des Nationalparks Thayatal ist. (2) Das Stammkapital der Nationalparkgesellschaft beträgt 500 000 S. Die Anteile sind zu 50 vH dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. (3) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906 in der geltenden Fassung, anzuwenden. § 2. (1) Der Sitz der Nationalparkgesellschaft ist in Hardegg. Die Nationalparkgesellschaft kann ihren Sitz in eine andere Nationalparkgemeinde verlegen. (2) Die Nationalparkgesellschaft übt ihre Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, bei deren Gestaltung auf die in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal festgelegten Rahmen bedingungen Bedacht zu nehmen ist. (3) Die Organe der Nationalparkgesellschaft sind der Geschäftsführer und die Generalversammlung. § 3. (1) Der Bund hat zur gemeinsamen Finanzierung der Tätigkeit der Nationalparkgesellschaft folgende Aufwendungen im Ausmaß von 50 vH aufzubringen: 1. die Gründungskosten der Nationalparkgesellschaft in der Höhe von höchstens 200 000 S (einschließlich Umsatzsteuer) und das Stammkapital von 500 000 S; 2. die einmaligen Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur bis zu einem Betrag von höchstens 12 Millionen Schilling (einschließlich Umsatzsteuer) nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung; 3. die laut Wirtschafts- und Finanzplan der Nationalparkgesellschaft genehmigten Kosten für den laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft bis zu einem Betrag von höchstens 8 Millionen Schilling (einschließlich Umsatzsteuer), die quartalsmäßig aufzubringen sind. (2) Die in Abs. 1 genannten Leistungen sind der Nationalparkgesellschaft nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz veranschlagten Ausgabenbeträge zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe des jeweiligen Rechnungsabschlusses abzurechnen. § 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. § 5. Das Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Klestil Klima