Federal Act on the creation of a National Park in the area of the Alps in Upper Austria
颁布于 1997-04-25 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Bundesgesetz über die Gründung und Beteiligung an der Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Gesellschaft m. b. H.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- protected area, national parks, mountain area, management/conservation, policy/planning
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文本
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P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 527 2 I 69 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 25. April 1997 Teil I 50. Bundesgesetz: Gründung und Beteiligung an der Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Gesellschaft m. b. H. (NR: GP XX RV 551 AB 635 S. 66. BR: AB 5416 S. 624.) 50. Bundesgesetz über die Gründung und Beteiligung an der Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Gesellschaft m. b. H. Der Nationalrat hat beschlossen: § 1. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, unter der Beteiligung des Landes Oberösterreich, eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmennamen „Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Gesellschaft m. b. H.“ (im folgenden als „Nationalparkgesellschaft“ bezeichnet) zu gründen, deren Aufgabe die Durchführung von Maßnahmen zur Errichtung und der Betrieb des Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen ist. (2) Das Stammkapital der Nationalparkgesellschaft beträgt 500 000 Schilling. Die Anteile sind zu 50 vH dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. (3) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. § 2. (1) Der Sitz der Nationalparkgesellschaft ist Molln. Die Nationalparkgesellschaft kann ihren Sitz in eine andere Nationalparkgemeinde im Gebiet der Oberösterreichischen Kalkalpen verlegen. (2) Die Nationalparkgesellschaft übt ihre Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, bei deren Gestaltung auf die in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen festgelegten Rahmenbedingungen Bedacht zu nehmen ist. (3) Die Organe der Nationalparkgesellschaft sind der Geschäftsführer und die Generalversammlung. § 3. (1) Der Bund hat zur gemeinsamen Finanzierung der Tätigkeit der Nationalparkgesellschaft folgende Aufwendungen im Ausmaß von 50 vH aufzubringen: 1. die Gründungskosten der Nationalparkgesellschaft in Höhe von höchstens 200 000 Schilling und das Stammkapital von 500 000 Schilling; 2. die einmaligen Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur in Höhe von höchstens 40 Millionen Schilling nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung; 3. die laut Wirtschafts- und Finanzplan der Nationalparkgesellschaft genehmigten Kosten für den laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft in Höhe von höchstens 50 Millionen Schilling, die quartalsmäßig aufzubringen und nach Maßgabe des Rechnungsabschlusses abzurechnen sind. In diese Kosten sind auch die Entschädigungsleistungen an die Österreichischen Bundesforste und an sonstige Eigentümer und Nutzungsberechtigte sowie die Kosten für Managementmaßnahmen auf Flächen des Nationalparks enthalten. Die Entschädigung an die Österreichischen Bundesforste beträgt im ersten Jahr 6,55 Millionen Schilling, im zweiten Jahr 8,73 Millionen Schilling, im dritten Jahr 10,91 Millionen Schilling und ab dem vierten Jahr 13,1 Millionen Schilling. Diese Beträge werden bis zum 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Die Kosten für die Durchführung von Managementmaßnahmen des Nationalparks auf Flächen der Österreichischen Bundesforste durch die Österreichischen Bundesforste betragen jährlich 11 Millionen Schilling entsprechend einem zu erbringenden Leistungsumfang. 528 BGBl. I – Ausgegeben am 25. April 1997 – Nr. 50 (2) Die in Abs. 1 genannten Leistungen sind der Nationalparkgesellschaft nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz veranschlagten Ausgabenbeträge zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe des jeweiligen Rechnungsabschlusses abzurechnen. § 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. § 5. Das Bundesgesetz tritt mit 1. April 1997 in Kraft. Klestil Klima Verzeichnis häufig in Rechtsvorschriften verwendeter Abkürzungen ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch HGB Handelsgesetzbuch Abs. Absatz idF in der Fassung AktG Aktiengesetz JGG Jugendgerichtsgesetz AO Ausgleichsordnung JN Jurisdiktionsnorm ArbVG Arbeitsverfassungsgesetz KDV Kraftfahrgesetz-Durchführungs Art. Artikel verordnung ASVG Allgemeines Sozialversicherungsgesetz KFG Kraftfahrgesetz AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrens- KO Konkursordnung gesetz KWG Kreditwesengesetz BAO Bundesabgabenordnung LGBl. Landesgesetzblatt BDG Beamten-Dienstrechtsgesetz lit. litera (= Buchstabe) BGBl. Bundesgesetzblatt MRG Mietrechtsgesetz B-VG Bundes-Verfassungsgesetz Nr. Nummer bzw. beziehungsweise PatG Patentgesetz dgl. dergleichen RGBl. Reichsgesetzblatt DRAnz. Deutscher Reichsanzeiger und Preußi- S Seite, Schilling scher Staatsanzeiger StGB Strafgesetzbuch dRGBl. deutsches Reichsgesetzblatt StGBl. Staatsgesetzblatt DSG Datenschutzgesetz StPO Strafprozeßordnung DVG Dienstrechtsverfahrensgesetz StVO Straßenverkehrsordnung EG . . . Einführungsgesetz . . . ua. und andere, unter anderem EGVG Einführungsgesetz zu den Verwaltungs- UStG Umsatzsteuergesetz verfahrensgesetzen VStG Verwaltungsstrafgesetz EO Exekutionsordnung VV verkürztes Verfahren EStG Einkommensteuergesetz VVG Verwaltungsvollstreckungsgesetz FinStrG Finanzstrafgesetz vH vom Hundert (= Prozent) F-VG Finanz-Verfassungsgesetz vT vom Tausend (= Promille) GBG Grundbuchgesetz WEG Wohnungseigentumsgesetz GBlÖ Gesetzblatt für das Land Österreich WGG Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz gem. gemäß Z Zahl, Ziffer GesmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung zB zum Beispiel GewO Gewerbeordnung ZPO Zivilprozeßordnung Druck der Österreichischen Staatsdruckerei AG