Federal Act on the ban of using nuclear fission for Austria’s Energy Supply
颁布于 1978-12-15 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Bundesgesetz über das Verbot der Nutzung der Kernspaltung für die Energieversorgung in Österreich.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Energy
- 关键词
- basic legislation, energy conservation/energy production, nuclear energy, radiation, emissions
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文本
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Artikel I haben sich vorwiegend auf jene journalisti- Das Bundesgesetz vom 2. Juli 1975 über die schen Mitarbeiter zu beschränken, die ihre Förderung der Presse, BGBl. Nr. 405/1975,.in der journalistische Tätigkeit als Angestellte Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 394/1976 eines österreichischen Medienunternehmens wird wie folgt geändert: erbringen oder ihre journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich un- 1. § 2 Abs. 3 hat zu lauten: bedeutende Nebenbeschäftigung ausüben. „(3) An Vereinigungen, die nicht auf Ge- Die zur Förderung solcher Vereinigungen ver- winn gerichtet sind, deren Hauptaufgabe in der gebenen Mittel dürfen jedoch insgesamt 3,2 v. H. Veranstaltung bzw. Durchführung von Presse- der bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Mittel konferenzen besteht und die hiefür von reprä- nicht übersteigen. Die geförderten Vereinigun- sentativer Bedeutung sind, können Förderungs- gen haben über die widmungsgemäße Verwen- mittel bis zu dem für Wochenzeitungen gelten- dung der Förderungsmittel genaue Aufzeichnun- den Höchstausmaß (§ 5 Abs. 1) gewährt werden. gen zu führen und diese innerhalb des ersten Die zur Förderung solcher Vereinigungen verge- Quartales des auf die Zuteilung der Förderungs- benen Mittel dürfen jedoch insgesamt 1,6 v. H. mittel folgenden Kalenderjahres dem Bundes- der bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Mittel kanzleramt zu übermitteln." nicht übersteigen. Die geförderten Vereinigungen haben über die widmungsgemäße Verwendung 3. In § 3 ist im zweiten Satz der nach dem der Förderungsmittel genaue Aufzeichnungen zu Strichpunkt stehende Halbsatz zu streichen und führen und diese innerhalb des ersten Quartales der Strichpunkt durch einen Punkt zu ersetzen. des auf die Zuteilung der Förderungsmittel fol- genden Kalenderjahres dem Bundeskanzleramt 4. In § 4 Abs. 3 haben der erste Satz sowie zu übermitteln." die Z. 1 zu lauten: „Die Kommission, der die Erstattung von 2. § 2 ist folgender neuer Abs. 4 anzufügen: Gutachten gemäß Abs. 2 obliegt, besteht aus „(4) An Vereinigungen, deren Hauptaufgabe sieben Mitgliedern, die wie folgt zu berufen in der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung sind: von journlistischen Mitarbeitern österreichischer Medienunternehmen besteht und die hiefür von 1. Je zwei Mitglieder sind repräsentativer Bedeutung sind, können Förde- a) vom Bundeskanzler nungsmittel bis zu dem für drei Wochenzeitun- b) vom Verband österreichischer Zeitungs- gen geltenden Höchstausmaß (§ 5 Abs. 1) ge- herausgeber und Zeitungsverleger 2 411 4044 232. Stück — Ausgegeben am 29. Dezember 1978 — Nr. 675 und 676 c) von der für die journalistischen Mitarbei- Im § 14 Abs. 4 sind die Worte „binnen einem ter von Tages- und Wochenzeitungen Jahr" zu ersetzen durch die Worte „binnen drei zuständigen Gewerkschaft Jahren". für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen." 5. In § 4 Abs. 3 Z. 2 sind die Worte „vier Artikel II Mitglieder" durch die Worte „sechs Mitglieder" Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist zu ersetzen. die Bundesregierung betraut. 6. § 5 Abs. 4 ist zu streichen. § 5 Abs. 5 er- hält die Bezeichnung § 5 Abs. 4. Kirchschläger 7. Das Zitat „Abs. 1 bis 4" im nunmehrigen Androsch Moser § 5 Abs. 4 hat zu lauten „Abs. 1 bis 3". Leodolter Staribacher Lanc Broda Rösch Haiden Weißenberg Sinowatz
Artikel II Lausecker Firnberg (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht die Vorbereitung und Durch- führung der Beschlüsse der Bundesregierung dem 6 7 6 . Bundesgesetz vom 15. Dezember 1978 Bundeskanzler obliegen, die Bundesregierung be- über das Verbot der Nutzung der Kern- traut. spaltung für die Energieversorgung in Öster- reich Kirchschläger Androsch Moser Der Nationalrat hat beschlossen: Leodolter Staribacher Lanc Broda Rösch Haiden Weißenberg Sinowatz § 1. Anlagen, mit denen zum Zwecke der Lausecker Firnberg Energieversorgung elektrische Energie durch Kernspaltung erzeugt werden soll, dürfen in Österreich nicht errichtet werden. Sofern jedoch 6 7 5 . Bundesgesetz vom 15. Dezember 1978, derartige Anlagen bereits bestehen, dürfen sie mit dem das Bundesgesetz vom 17. Novem- nicht in Betrieb genommen werden. ber 1977, BGBl. Nr. 610, über den Wirt- schaftskörper „Österreichische Bundesforste" § 2. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ob- geändert wird liegt der Bundesregierung. Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Kirchschläger Androsch Moser Das Bundesgesetz über den Wirtschaftskörper Leodolter Staribacher Lanc Broda „Österreichische Bundesforste", BGBl. Nr. 610/ Rösch Haiden Weißenberg Sinowatz 1977, wird geändert wie folgt: Lausecker Firnberg