Federal Act on Experiments on Live Animals (Animal Experiments Act 2012)
颁布于 2012-12-28 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Bundesgesetz über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz 2012 – TVG 2012).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Livestock, Wild species and ecosystems
- 关键词
- animal welfare, registration, authorization/permit, research, inspection, animal health, hygiene/sanitary procedures, institution, marking/identification, monitoring, toxicity/poisoning, governance, endangered species, insects, molluscs, protection of species, biodiversity
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§1 Gegenstand
§2 Begriffsbestimmungen
§3 Schweregrade
§4 Unzulässige Tierversuche
§5 Zulässige Zwecke von Tierversuchen
§6 Leitende Grundsätze
§7 Tötungsmethoden
§8 Betäubungsmethoden
§9 Erneute Verwendung von Tieren
§ 10 Freilassung von Tieren und private Unterbringung
§ 11 Abschluss von Tierversuchen 2. Abschnitt Besondere Vorschriften für bestimmte Tierarten
§ 12 Gefährdete Tierarten
§ 13 Nichtmenschliche Primaten
§ 14 Wildlebende Tiere
§ 15 Speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere 3. Abschnitt Anforderungen an Züchter, Lieferanten und Verwender
§ 16 Genehmigung von Züchtern, Lieferanten und Verwendern
§ 17 Vorläufiger oder endgültiger Widerruf
§ 18 Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen
§ 19 Anforderungen an das Personal
§ 20 Tierärztliche Betreuung
§ 21 Tierschutzgremium
§ 22 Aufzeichnungen zu den Tieren
§ 23 Informationen über Hunde, Katzen und nichtmenschliche Primaten
§ 24 Kennzeichnung und Identifizierung von Hunden, Katzen und nichtmenschlichen Primaten
§ 25 Pflege und Unterbringung www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 33 RIS Bundesrecht konsolidiert •• 4. Abschnitt Anforderungen an Projekte
§ 26 Genehmigung von Projekten
§ 27 Genehmigung von Projektleiterinnen und Projektleitern
§ 28 Änderung, Erneuerung oder Widerruf einer Projektgenehmigung
§ 29 Projektbeurteilung
§ 30 Rückblickende Bewertung
§ 31 Information der Öffentlichkeit und Dokumentation 5. Abschnitt Überwachung
§ 32 Kontrolle durch die zuständigen Behörden
§ 33 Überprüfung der Kontrollen
§ 34 Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen 6. Abschnitt Organisation und Zusammenarbeit im Bereich des Tierversuchswesens
§ 35 Tierversuchskommission des Bundes
§ 36 Kommissionen
§ 37 Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission
§ 38 Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission zur Entwicklung alternativer Ansätze 7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 39 Strafbestimmungen
§ 40 Arbeitnehmerschutz bei Verweigerung von Tierversuchen
§ 41 Umsetzungshinweis
§ 42 Übergangsbestimmungen
§ 43 Verordnungsermächtigungen
§ 44 In- und Außerkrafttreten
§ 45 Vollziehung Text 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gegenstand
§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist der Schutz folgender Tiere, soweit diese zu wissenschaftlichen Zwecken oder Bildungszwecken verwendet werden oder verwendet werden sollen: 1. lebende Wirbeltiere einschließlich a) selbständig Nahrung aufnehmender Larven und b) Föten von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung, 2. Tiere, die sich in einem früheren Entwicklungsstadium als dem in Z 1 lit. a oder b genannten befinden, wenn sie über dieses hinaus weiterleben sollen und infolge der durchgeführten Tierversuche wahrscheinlich Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden werden, nachdem sie jenes Entwicklungsstadium erreicht haben sowie 3. lebende Kopffüßer. (2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf: 1. nichtexperimentelle landwirtschaftliche Praktiken, 2. nichtexperimentelle veterinärmedizinische klinische Praktiken, 3. Praktiken, die für anerkannte Zwecke der Tierhaltung angewandt werden, 4. Praktiken, die hauptsächlich zur Identifizierung von Tieren angewandt werden, www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 33 RIS Bundesrecht konsolidiert •• 5. Praktiken, bei denen nicht zu erwarten ist, dass sie Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen, die denen eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommen oder über diese hinausgehen, sowie 6. Tiere gemäß Abs. 1, die nach den Bestimmungen des § 10 freigelassen oder privat untergebracht worden sind. (3) Ziele dieses Bundesgesetzes sind: 1. die Vermeidung und Verminderung der Verwendung von Tieren in Tierversuchen, 2. die Verbesserung der Bedingungen für die Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Tierversuchen, 3. die Förderung von Ersatzmethoden für Tierversuche sowie 4. die Ausschaltung oder möglichst weitgehende Reduktion der Belastung der in Tierversuchen verwendeten Tiere. (4) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten: 1. „Tierversuch“: jede Verwendung von Tieren zu Versuchs-, Ausbildungs- oder anderen wissenschaftlichen Zwecken mit bekanntem oder unbekanntem Ausgang, die a) bei den Tieren Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden in einem Ausmaß verursachen kann, das dem eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommt oder darüber hinausgeht, oder b) dazu führen soll oder kann, dass ein Tier in einem Zustand gemäß lit. a geboren oder ausgebrütet wird, oder c) dazu führen soll oder kann, dass eine genetisch veränderte Tierlinie in einem Zustand gemäß lit. a geschaffen und erhalten wird, nicht jedoch das Töten von Tieren allein zum Zwecke der Verwendung ihrer Gewebe oder Organe. 2. „Projekt“: ein Arbeitsprogramm mit einem festgelegten wissenschaftlichen Ziel („Projektziel“), das einen oder mehrere Tierversuche einschließt, wobei für Zwecke dieses Bundesgesetzes Projektziele durch Angabe eines Zwecks gemäß § 5 ausreichend genau beschrieben werden. 3. „Einrichtungen“: Anlagen, Gebäude, Gebäudekomplexe oder andere Räumlichkeiten, ungeachtet dessen, ob sie vollständig eingezäunt, überdacht oder bewegliche Einrichtungen sind. 4. „Züchter“: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere mit dem Ziel züchtet, dass a) diese in Tierversuchen oder b) deren Gewebe oder Organe für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung erfolgt oder nicht. 5. „Lieferant“: jede natürliche oder juristische Person, die nicht Züchter ist und Tiere mit dem Ziel liefert, dass a) diese in Tierversuchen oder b) deren Gewebe oder Organe für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung erfolgt oder nicht. 6. „Verwender“: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere in Tierversuchen verwendet, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung erfolgt oder nicht. 7. „gefährdete Tierarten“: Tierarten gemäß Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 3.3.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 101/2012, ABl. Nr. L 39 vom 11.2.2012 S. 133, die nicht unter Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallen. 7a. sich selbst erhaltende Kolonie“: eine Kolonie, in der Tiere nur innerhalb der Kolonie gezüchtet oder von anderen Kolonien bezogen, nicht aber in freier Wildbahn eingefangen werden und in der die Tiere in einer Weise gehalten werden, durch die sichergestellt wird, dass sie an Menschen gewöhnt sind. 8. „zuständige Behörde“: bei Tierversuchen im Rahmen des Hochschulwesens oder der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes, die Bundesministerin oder der Bundesminister für www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 33 RIS Bundesrecht konsolidiert •• Bildung, Wissenschaft und Forschung ansonsten die zuständige Landeshauptfrau bzw. der zuständige Landeshauptmann. 9. „LD-50“: jene Dosis einer Chemikalie (Stoff, Zubereitung, Produkt) oder eines Mikroorganismus (einschließlich eines Virus), nach deren einmaliger Verabreichung 50 Prozent der so behandelten Tiere innerhalb eines für einen derartigen Versuch festgelegten Zeitraumes (in der Regel zwei Wochen) sterben. Diese Dosis wird als mediane letale Dosis statistisch ermittelt und in der Regel in Abhängigkeit vom Körpergewicht der Tiere ausgedrückt. 10. „zur Entkräftung führender klinischer Zustand“: eine Verminderung in der normalen physischen oder psychologischen Funktionsfähigkeit eines Menschen. Schweregrade
§ 3. (1) Folgende Schweregrade sind bei Tierversuchen zu unterscheiden: 1. „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“: Tierversuche, die gänzlich unter Vollnarkose durchgeführt werden, aus der das Tier nicht mehr erwacht; 2. „gering“: Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig geringe Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen, sowie Tierversuche ohne wesentliche Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere; 3. „mittel“: Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende geringe Schmerzen verursachen, sowie Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine mittelschwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere verursachen; 4. „schwer“: Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste verursachen, sowie Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine schwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere verursachen. (2) Bei der Zuordnung von Schweregraden zu Tierversuchen ist jede Intervention oder Manipulation der Tiere im Rahmen der Tierversuche zu berücksichtigen. Die Zuordnung basiert auf den schwerwiegendsten Auswirkungen, denen die Tiere nach Anwendung aller geeigneten Verbesserungstechniken ausgesetzt sein dürften. Die Faktoren gemäß Abs. 3 sind im Einzelfall zu prüfen. (3) Die Zuordnung von Schweregraden hat insbesondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen: 1. Art der Manipulation und Handhabung, 2. Art der Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden, die durch den Tierversuch, unter Berücksichtigung aller Elemente sowie dessen Intensität, Dauer und Häufigkeit und die Anwendung mehrerer Techniken verursacht wird, 3. kumulatives Leiden während eines Tierversuchs, 4. Verhinderung natürlichen Verhaltens, einschließlich Einschränkungen bei Unterbringung, Haltung und Pflegestandards, 5. Tierart und Genotyp, 6. Entwicklungsgrad, Alter und Geschlecht der Tiere, 7. Erfahrung der Tiere im Hinblick auf die Tierversuche, 8. tatsächlicher Schweregrad der vorherigen Tierversuche, sofern Tiere nochmals verwendet werden sollen, 9. Methoden zur Verringerung oder Beseitigung von Schmerzen, Leiden und Ängsten, einschließlich der Verbesserung von Unterbringung, der Haltung und der Pflegebedingungen sowie 10. möglichst schmerzlose Endpunkte. Unzulässige Tierversuche
§ 4. Ein Tierversuch ist jedenfalls unzulässig, wenn 1. es eine wissenschaftlich zufriedenstellende und rechtlich zulässige Methode oder Versuchsstrategie gibt, bei der keine lebenden Tiere verwendet werden, oder 2. die Ergebnisse eines gleichen Tierversuches tatsächlich und rechtlich zugänglich sind und an deren Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten Zweifel bestehen, oder 3. von diesem Tierversuch a) weder zusätzliche noch neue Erkenntnisse zu erwarten sind und b) er auch zu Kontrollzwecken nicht erforderlich ist, www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 33 RIS Bundesrecht konsolidiert •• oder 4. der Tierversuch auf Methoden beruht, die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2 Z 1 als unzulässig festgestellt wurden, oder 5. der Tierversuch an a) allen Arten und Unterarten der Schimpansen (Pan troglodytes), Bonobos (Pan paniscus) und Gorillas (Gorilla gorilla spp), sowie an allen Arten und Unterarten der Familien Orang Utans (Pongidae) und Gibbons (Hylobatidae) oder b) streunenden oder verwilderten Tieren durchgeführt werden soll, oder 6. der Tierversuch an Weißohrseidenäffchen (Callithrix jacchus), die weder a) Nachkommen von Tieren sind, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden, noch b) aus sich selbst erhaltenden Kolonien bezogen wurden, durchgeführt werden soll, oder 7. der Tierversuch a) an anderen nichtmenschlichen Primaten (§ 13 Abs. 1), die weder aa) Nachkommen von Tieren sind, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden, noch bb) aus sich selbst erhaltenden Kolonien bezogen wurden, und b) fünf Jahre nach Veröffentlichung der Durchführbarkeitsstudie gemäß Art. 10 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33 (in der Folge: Tierversuchs- Richtlinie), sofern in der Studie keine verlängerte Frist empfohlen wird, durchgeführt werden soll, oder 8. der Tierversuch starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können, es sei denn a) dies ist aus wissenschaftlich berechtigten Gründen erforderlich und b) es ist sichergestellt, dass keine nichtmenschlichen Primaten gemäß § 13 verwendet werden, oder 9. der Tierversuch ohne Betäubung (§ 8) durchgeführt werden soll und a) der Tierversuch zu schweren Verletzungen führt, die starke Schmerzen hervorrufen können, oder b) Substanzen verabreicht werden, die das Äußern von Schmerzen verhindern oder beschränken, oder 9a. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 10.7.2013 außer Kraft.) 10. der Tierversuch gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59 unzulässig ist, oder 11. das einzige Ziel des Tierversuchs die Ermittlung der „LD-50“ (§ 2 Z 9) ist, wobei sich Tierbeobachtung und Tieruntersuchung ausschließlich auf die Feststellung der Mortalitätsrate beschränken, es sei denn der Tierversuch a) beinhaltet neben der Ermittlung der „LD-50'' auch noch weitere Tierbeobachtungen oder Tieruntersuchungen, oder b) ist auf Grund von geltenden Gesetzen erforderlich, oder c) dient biologischen Standardisierungen oder der Entwicklung, Herstellung und Chargenprüfung von Arzneimitteln im Sinne des § 26 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 748/1988, und nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften stehen keine gleichwertigen Ersatzmethoden zur Verfügung. Zulässige Zwecke von Tierversuchen
§ 5. Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerlässlich sind: 1. Grundlagenforschung oder 2. translationale oder angewandte Forschung zur a) Verhütung, Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von Krankheiten oder anderen Anomalien oder deren Folgen bei Menschen, Tieren oder Pflanzen oder www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 33 RIS Bundesrecht konsolidiert •• b) Beurteilung, Erkennung, Regulierung oder Veränderung physiologischer Zustände bei Menschen, Tieren oder Pflanzen oder c) Verbesserung des Wohlergehens der Tiere und Produktionsbedingungen für die zu landwirtschaftlichen Zwecken aufgezogenen Tiere oder 3. Entwicklung und Herstellung sowie Qualitäts-, Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsprüfung von Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln und anderen Stoffen oder Produkten, wenn dies zur Erreichung der in Z 2 genannten Ziele erforderlich ist, oder 4. Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlergehens von Mensch oder Tier oder 5. Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der Arten oder 6. Ausbildung an Hochschulen oder Ausbildung zwecks Erwerb, Erhaltung oder Verbesserung von beruflichen Fähigkeiten oder 7. forensische Untersuchungen. Leitende Grundsätze
§ 6. (1) Folgende Grundsätze sind für Tierversuche zu beachten: 1. Tierversuche haben den Grundsätzen der naturwissenschaftlichen Forschung zu entsprechen. 2. Die zu prüfende Annahme und das gewählte Verfahren müssen sinnvoll sein, wobei der anerkannte Stand der Wissenschaften zu berücksichtigen ist. 3. Tierversuche sind unter Bedachtnahme auf die Erzielung des größtmöglichen Erkenntnisgewinns durchzuführen. 4. Tierversuche dürfen nur im Rahmen von Projekten durchgeführt werden. 5. Tierversuche dürfen nur in Einrichtungen von Verwendern durchgeführt werden, es sei denn, dies ist wissenschaftlich begründet und von der zuständigen Behörde genehmigt. 6. Zur Durchführung von Tierversuchen dürfen nur Tiere verwendet werden, deren Gesundheitszustand durch Projektleiterinnen oder Projektleiter (§ 27) als für den Versuch geeignet festgestellt wurde. 7. Tierversuche dürfen nur mit der geringstmöglichen Zahl an Tieren durchgeführt werden. 8. Tierversuche sind so zu gestalten, dass sie die geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden verursachen. 9. Tierversuche dürfen nur an Tieren durchgeführt werden, die die geringste Fähigkeit zum Empfinden von Schmerzen, Leiden oder Ängsten haben oder die geringsten dauerhaften Schäden erleiden. 10. Der Tod ist als Endpunkt eines Tierversuchs möglichst zu vermeiden und durch frühe und möglichst schmerzlose Endpunkte zu ersetzen. Ist der Tod als Endpunkt unvermeidbar, muss der Tierversuch so gestaltet sein, dass a) möglichst wenige Tiere sterben, b) die Dauer und Intensität der Schmerzen, des Leidens und der Ängste auf das geringstmögliche Maß reduziert wird und c) die Tötung soweit als möglich schmerzfrei ist. (2) Die Aussagekraft und Anwendbarkeit von Tierversuchsmodellen ist laufend im Hinblick auf das Ziel einer Reduktion der Zahl der Tierversuche und die Anwendung von Ersatzmethoden kritisch zu überprüfen und an den anerkannten Stand der Wissenschaften anzupassen. Erkenntnisse der Verhaltensforschung und der Versuchstierkunde sowie die Entwicklung der Mess- und der Labortechnik sind zu berücksichtigen, um die Belastung der Versuchstiere auf ein Minimum herabzusetzen. (3) Alle an der Durchführung von Tierversuchen beteiligten Personen tragen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgabenstellung eine ethische und wissenschaftliche Verantwortung. Sie haben daher insbesondere die Notwendigkeit und Angemessenheit der von ihnen geplanten, geleiteten oder durchzuführenden Tierversuche selbst zu prüfen und gegen die Belastung der Versuchstiere abzuwägen. Tötungsmethoden
§ 7. (1) Tiere dürfen nur unter geringstmöglichen Schmerzen, Leiden und Ängsten getötet werden. (2) Tiere dürfen nur 1. in Einrichtungen von Züchtern, Lieferanten oder Verwendern oder im Rahmen einer Feldstudie auch außerhalb solcher Einrichtungen und 2. von sachkundigem Personal www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 33 RIS Bundesrecht konsolidiert •• getötet werden. (3) Für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 angeführten Tiere dürfen nur die dort angegebenen angemessenen Tötungsmethoden angewandt werden. (4) Die zuständigen Behörden dürfen weitere Ausnahmen von den in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 genannten angemessenen Tötungsmethoden gewähren, 1. um die Verwendung einer anderen Methode zuzulassen, sofern die Methode wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge als mindestens ebenso schmerzlos gilt, oder 2. wenn eine wissenschaftliche Begründung dafür vorliegt, dass der Zweck des Tierversuchs nicht durch die Anwendung einer in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 angeführten Tötungsmethode erzielt werden kann. (5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht, wenn ein Tier in einer Notsituation aus Gründen des Tierschutzes, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit, der Tiergesundheit oder des Umweltschutzes getötet werden muss. Betäubungsmethoden
§ 8. (1) Tierversuche sind grundsätzlich unter Vollnarkose oder örtlicher Betäubung der Tiere durchzuführen, es sei denn, die Betäubung 1. wird für das Tier für traumatischer gehalten als der Tierversuch selbst oder 2. ist mit dem Zweck des Tierversuchs unvereinbar. (2) Schmerzen, Leiden und Ängste sind in jedem Stadium des Tierversuchs, insbesondere präventiv und nachdem der Zweck des Tierversuchs erreicht wurde, durch Analgesie oder andere geeignete Methoden auf ein Minimum zu reduzieren. (3) Wenn Substanzen verabreicht werden sollen, die das Äußern von Schmerzen verhindern oder beschränken (§ 4 Z 9 lit. b) ist bei der Antragstellung eine wissenschaftliche Begründung mit Angaben zu den verordneten Betäubungsmitteln oder Analgetika der zuständigen Behörde vorzulegen. Erneute Verwendung von Tieren
§ 9. (1) Tiere, die bereits in einem oder mehreren Tierversuchen verwendet wurden, dürfen nur dann in einem neuen Tierversuch, für den auch andere, zuvor noch nicht verwendete Tiere verwendet werden könnten, verwendet werden, wenn 1. der tatsächliche Schweregrad des vorherigen Tierversuchs „gering“ oder „mittel“ war, 2. der allgemeine Gesundheitszustand und das Wohlergehen der Tiere erwiesenermaßen vollständig wiederhergestellt ist, 3. der weitere Tierversuch als „gering“, „mittel“ oder „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ eingestuft ist und 4. eine tierärztliche Empfehlung vorliegt, wobei die Erfahrungen im gesamten Lebensverlauf der Tiere zu berücksichtigen sind. (2) In Ausnahmefällen darf die zuständige Behörde abweichend von Abs. 1 Z 1 und nach einer tierärztlichen Untersuchung des Tieres die erneute Verwendung eines Tieres genehmigen, wenn das Tier nicht mehr als einmal in einem Tierversuch verwendet worden ist, der starke Schmerzen, schwere Ängste oder vergleichbare Leiden verursacht hat. Freilassung von Tieren und private Unterbringung
§ 10. (1) Tiere, die in Tierversuchen verwendet wurden oder verwendet werden sollen, dürfen privat untergebracht oder in einen für die Art geeigneten Lebensraum oder in ein geeignetes Haltungssystem zurückgebracht werden, wenn 1. der Gesundheitszustand der Tiere dies zulässt, 2. keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch, Tier oder die Umwelt besteht und 3. geeignete Maßnahmen ergriffen worden sind, um das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen. (2) Züchter, Lieferanten und Verwender, deren Tiere privat untergebracht werden sollen, müssen über ein Programm für die private Unterbringung verfügen, in dessen Rahmen die Sozialisierung der privat unterzubringenden Tiere gewährleistet ist. Im Fall wildlebender Tiere muss gegebenenfalls ein Auswilderungsprogramm vorhanden sein, ehe sie in ihren Lebensraum zurückgebracht werden. Abschluss von Tierversuchen
§ 11. (1) Ein Tierversuch gilt als beendet, wenn 1. keine weiteren Beobachtungen mehr www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 33 RIS Bundesrecht konsolidiert •• a) an den verwendeten Tieren oder b) bei genetisch veränderten, neuen Tierlinien an der Nachkommenschaft anzustellen sind oder 2. nicht mehr erwartet wird, dass die in Z 1 lit. b genannten Tiere Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden, die denen eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommen oder darüber hinausgehen. (2) Am Ende des Tierversuchs hat eine Tierärztin oder ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person zu entscheiden, ob ein Tier am Leben bleiben soll. Tiere, die nach einem Tierversuch unter Schmerzen leiden, sind veterinärmedizinisch zu behandeln. Ein Tier ist zu töten, wenn davon auszugehen ist, dass es 1. weiterhin a) mittelstarke oder starke Schmerzen oder b) mittelschwere oder schwere Leiden oder Ängste empfinden wird oder 2. mittelschwere oder schwere dauerhafte Schäden erleiden wird. (3) Soll ein Tier am Leben bleiben, so hat es die seinem Gesundheitszustand angemessene Pflege und Unterbringung zu erhalten. 2. Abschnitt Besondere Vorschriften für bestimmte Tierarten Gefährdete Tierarten
§ 12 — (1) Gefährdete Tierarten (§ 2 Z 7) dürfen nicht in einem Tierversuch verwendet werden, es sei
§ 12. (1) Gefährdete Tierarten (§ 2 Z 7) dürfen nicht in einem Tierversuch verwendet werden, es sei denn, 1. der Tierversuch dient der Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der betreffenden Art oder wesentlichen biomedizinischen Zwecken und 2. es liegt eine wissenschaftliche Begründung dafür vor, dass der Zweck dieses Tierversuchs nicht durch die Verwendung anderer als gefährdeter Tierarten (§ 2 Z 7) erreicht werden kann. (2) Nichtmenschliche Primaten dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 13 für Tierversuche verwendet werden. Nichtmenschliche Primaten
§ 13. (1) Andere nichtmenschliche Primaten als die in § 4 Z 5 lit. a genannten dürfen nur für Tierversuche verwendet werden, wenn 1. der Tierversuch einem Zweck gemäß a) § 5 Z 2 lit. a oder Z 3 dient und in Hinblick auf die Verhütung, Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von klinischen Zuständen beim Menschen durchgeführt wird, die zur Entkräftung führen oder potentiell lebensbedrohlich sind oder b) § 5 Z 1 oder Z 5 dient, und 2. eine wissenschaftliche Begründung dafür vorliegt, dass der Zweck des Tierversuchs nicht durch die Verwendung von anderen Tierarten erreicht werden kann. (2) Andere nichtmenschliche Primaten (Abs. 1), die einer gefährdeten Tierart angehören, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 für Tierversuche verwendet werden, mit der Maßgabe, dass Zwecke der Grundlagenforschung (§ 5 Z 1) eine solche Verwendung nicht rechtfertigen können. (3) Züchter nichtmenschlicher Primaten müssen über eine Strategie verfügen, mit deren Hilfe sie den Anteil der Tiere vergrößern können, die Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Tieren sind. Wildlebende Tiere
§ 14. (1) Wildlebende Tiere dürfen nicht in Tierversuchen verwendet werden, es sei denn, 1. der Zweck des Tierversuchs kann nicht durch die Verwendung eines speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchteten Tieres (§ 15) erreicht werden, 2. dies ist wissenschaftlich begründet und 3. dies ist von der zuständigen Behörde genehmigt. www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 33 RIS Bundesrecht konsolidiert •• (2) Der Fang von wildlebenden Tieren hat ausschließlich durch sachkundige Personen unter Verwendung von Methoden, die bei den Tieren keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden verursachen, zu erfolgen. (3) Tiere, bei denen beim Einfangen oder danach eine Verletzung festgestellt wird oder die sich in schlechtem Gesundheitszustand befinden, sind von einer Tierärztin oder einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person zu untersuchen. Das Leiden des Tiers ist auf ein Minimum zu reduzieren, es sei denn, dies ist wissenschaftlich begründet und von der zuständigen Behörde genehmigt. Speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere
§ 15. (1) Tiere, der in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 angeführten Arten dürfen nur dann für Tierversuche verwendet werden, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden. (2) Die zuständigen Behörden dürfen Ausnahmen von Abs. 1 nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass hierfür eine wissenschaftliche Begründung vorliegt. 3. Abschnitt Anforderungen an Züchter, Lieferanten und Verwender Genehmigung von Züchtern, Lieferanten und Verwendern
§ 16. (1) Die Tätigkeit von Züchtern, Lieferanten und Verwendern bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Genehmigungen sind auf Antrag mittels Bescheid zu erteilen, wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen erfüllt sind. Zu diesem Zweck können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. Züchter, Lieferanten und Verwender sind von der zuständigen Behörde zu registrieren. (2) Anträge auf Genehmigungen und Genehmigungen gemäß Abs. 1 haben zu enthalten: 1. Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum jener Person, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verantwortlich ist, 2. Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum der für das Tierwohl verantwortlichen Personen (§ 19 Abs. 1), 3. Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum der benannten Tierärztin oder des benannten Tierarztes (§ 20) sowie 4. Struktur und Funktionsweise der Einrichtungen des Züchters, Lieferanten oder Verwenders. (3) Genehmigungen betreffend die Tätigkeit von Verwendern dürfen nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass auch unvorhergesehen auftretende Belastungen der in Tierversuchen verwendeten oder zu verwendenden Tiere so rasch wie möglich gelindert oder beseitigt werden. (4) Änderungen in Bezug auf die in Abs. 2 genannten Angaben sind der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. (5) Erhebliche Änderungen der Struktur oder Funktionsweise gemäß Abs. 2 Z 4, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken könnten, bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Vorläufiger oder endgültiger Widerruf
§ 17. (1) Wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen nicht mehr erfüllt sind, hat die zuständige Behörde 1. geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, oder 2. geeignete Abhilfemaßnahmen zu verlangen, oder 3. Genehmigungen gemäß § 16 vorläufig oder endgültig zu widerrufen. (2) Die zuständige Behörde hat dafür Sorge zu tragen, dass der vorläufige oder endgültige Widerruf keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den betreffenden Einrichtungen untergebracht sind. Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen
§ 18. (1) Einrichtungen von Züchtern, Lieferanten und Verwendern müssen über Anlagen und Ausstattungen verfügen, die www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 33 RIS Bundesrecht konsolidiert •• 1. für die dort untergebrachten Tierarten geeignet sind, und sofern Tierversuche durchgeführt werden, für die Durchführung der Tierversuche geeignet sind und 2. insbesondere der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 über die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren entsprechen. (2) Die in Abs. 1 genannten Anlagen und Ausstattungen müssen so gestaltet sein bzw. funktionieren, dass die leitenden Grundsätze gemäß § 6 nicht verletzt werden. Anforderungen an das Personal
§ 19. (1) Züchter, Lieferanten und Verwender müssen über ausreichendes Personal vor Ort verfügen, wobei mindestens eine Person 1. für die Beaufsichtigung des Wohlergehens und der Pflege der Tiere verantwortlich ist, 2. gewährleistet, dass das Personal, das mit den Tieren befasst ist, Zugang zu Informationen über die untergebrachten Tierarten erhält, sowie 3. dafür verantwortlich ist, dass das Personal entsprechend ausgebildet, sachkundig und fortlaufend geschult ist und dass es solange beaufsichtigt wird, bis es die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat. (2) Das Personal muss entsprechend ausgebildet und geschult sein, ehe es eine der folgenden Tätigkeiten ausführt: 1. Durchführung von Tierversuchen oder 2. Gestaltung von Tierversuchen und Projekten oder 3. Pflege von Tieren oder 4. Tötung von Tieren. (3) Personen, die 1. Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 ausüben, dürfen diese Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder Aufsicht von Projektleiterinnen oder Projektleitern (§ 27) durchführen oder 2. Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 ausüben, dürfen diese Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder Aufsicht von Projektleiterinnen oder Projektleitern (§ 27) oder von Personen gemäß Abs. 1 durchführen, bis sie die erforderliche Sachkunde nachweisen. Tierärztliche Betreuung
§ 20. (1) Züchter, Lieferanten und Verwender haben 1. eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit Fachkenntnissen im Bereich der Versuchstiermedizin oder 2. falls dies geeigneter ist, eine angemessen qualifizierte Spezialistin oder einen angemessen qualifizierten Spezialisten zu benennen, die oder der beratende Aufgaben im Zusammenhang mit dem Wohlergehen und der Behandlung der Tiere wahrnimmt. (2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 benannten Personen haben für den Fall, dass ein Tierschutzgremium im Sinne des § 21 Abs. 1 einzurichten ist, diesem regelmäßig zu berichten. Tierschutzgremium
§ 21. (1) Züchter, Lieferanten und Verwender haben, wenn sie dauernd zumindest fünf stimmberechtigte Arbeitnehmer (§ 49 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) beschäftigen, ein Tierschutzgremium einzurichten. Davon abgesehen haben jedenfalls ein Tierschutzgremium einzurichten: 1. Züchter, die mehr als 500 Tiere pro Jahr züchten, 2. Lieferanten, die mehr als 2 000 Tiere pro Jahr liefern sowie 3. Verwender, die mehr als 50 Tiere pro Jahr für Tierversuche verwenden. (2) Bei Züchtern, Lieferanten und Verwendern, die nicht unter Abs. 1 fallen, hat zumindest eine für das Tierwohl gemäß § 19 Abs. 1 verantwortliche Person die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 4 zu übernehmen. (3) Dem Tierschutzgremium haben jedenfalls anzugehören: 1. alle für das Tierwohl verantwortlichen Personen gemäß § 19 Abs. 1 sowie 2. im Fall von Verwendern ein wissenschaftliches Mitglied. (4) Zu den Aufgaben des Tierschutzgremiums zählen: www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 33 RIS Bundesrecht konsolidiert •• 1. die Beratung des Personals, das mit den Tieren befasst ist, im Hinblick auf das Wohlergehen der Tiere, in Bezug auf deren Erwerb, Unterbringung, Pflege und Verwendung, 2. die Beratung des Personals im Hinblick auf die Anwendung der Anforderungen von Vermeidung, Verminderung und Verbesserung sowie die Bereitstellung von Informationen über technische und wissenschaftliche Entwicklungen betreffend die Anwendung jener Anforderungen, 3. die Festlegung und Überprüfung interner Arbeitsabläufe hinsichtlich Überwachung, Berichterstattung und Folgemaßnahmen im Hinblick auf das Wohlergehen der Tiere, die in der Einrichtung untergebracht sind oder verwendet werden, 4. das Verfolgen der Entwicklung und Ergebnisse von Projekten unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die verwendeten Tiere, 5. die Ermittlung und Empfehlung von Faktoren, die zu einer weitergehenden Vermeidung, Verminderung und Verbesserung beitragen, sowie 6. die Beratung zu Programmen für die private Unterbringung, einschließlich der angemessenen Sozialisierung der privat unterzubringenden Tiere. (5) Die Aufzeichnungen zu allen Empfehlungen des Tierschutzgremiums und zu allen Entscheidungen, die im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffen wurden, sind zumindest drei Jahre aufzubewahren und in dieser Zeit der zuständigen Behörde auf Anfrage vorzulegen. Aufzeichnungen zu den Tieren
§ 22. (1) Züchter, Lieferanten und Verwender haben Aufzeichnungen zu mindestens den folgenden Angaben zu führen: 1. Zahl und Art der gezüchteten, erworbenen, gelieferten, in Tierversuchen verwendeten, freigelassenen oder privat untergebrachten Tiere, 2. Herkunft der Tiere, einschließlich der Angabe, ob sie speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchtet wurden, 3. Datum, an dem die Tiere erworben, geliefert, freigelassen oder privat untergebracht wurden, 4. Person, von der die Tiere erworben wurden, 5. Name und Anschrift des Empfängers der Tiere, 6. Zahl und Art der Tiere, die in jeder Einrichtung gestorben sind oder getötet wurden, samt Todesursache, soweit sie bekannt ist, 7. bei Verwendern, a) die Projekte, in denen Tiere verwendet werden, sowie b) den tatsächlichen Schweregrad der durchgeführten Tierversuche sowie 8. die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 8 angeführten weiteren Daten. (2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zu übermitteln. (3) Verwender haben zur statistischen Erfassung der in Tierversuchen verwendeten Tiere: 1. die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und 7 lit. b, 2. Daten gemäß Abs. 1 Z 8, sofern dies in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 8 vorgesehen ist, sowie 3. für nichtmenschliche Primaten auch die Daten gemäß Abs. 1 Z 2, jährlich bis zum 1. März des Folgejahres der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln. (4) Die zuständigen Behörden haben die Daten gemäß Abs. 3 über das vorangegangene Kalenderjahr an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Veröffentlichung in Form einer gemeinsamen Statistik im Internet ohne Personenbezug elektronisch zu übermitteln. Diese Veröffentlichung hat bis zum 10. November zu erfolgen. Informationen über Hunde, Katzen und nichtmenschliche Primaten
§ 23. (1) Züchter, Lieferanten und Verwender haben zu Hunden, Katzen und nichtmenschlichen Primaten zusätzlich zu den in § 22 genannten Aufzeichnungen folgende Angaben zu führen: 1. Identität der Tiere, 2. Geburtsort und -datum, sofern verfügbar, 3. Angabe, ob die Tiere speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchtet wurden, und www.ris.bka.gv.at Seite 11 von 33 RIS Bundesrecht konsolidiert •• 4. bei nichtmenschlichen Primaten die Angabe, ob es sich um Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Tieren handelt. (2) Für die in Abs. 1 genannten Tiere ist eine individuelle Akte über deren Werdegang zu führen, die mit dem Tier verbleibt, so lange es für Zwecke dieses Bundesgesetzes gehalten wird. Die Akte ist bei der Geburt oder so bald als möglich anzulegen und hat alle relevanten fortpflanzungsbezogenen, veterinärmedizinischen und sozialen Informationen zu dem jeweiligen Tier und zu den Projekten, in denen es verwendet wurde, zu enthalten. (3) Die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 sind nach dem Tod oder der privaten Unterbringung des Tieres mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Im Fall einer privaten Unterbringung sind dem Tier relevante Informationen über veterinärmedizinische Versorgung und Sozialverhalten aus der in Abs. 2 genannten Akte über dessen Werdegang mitzugeben. Kennzeichnung und Identifizierung von Hunden, Katzen und nichtmenschlichen Primaten
§ 24. (1) Hunde, Katzen und nichtmenschliche Primaten sind zur Identifizierung spätestens zum Zeitpunkt des Absetzens unter Verwendung der am wenigsten schmerzhaften Methode, die möglich ist, dauerhaft und individuell zu kennzeichnen. (2) Werden Tiere gemäß Abs. 1 vor dem Absetzen von einem Züchter, Lieferanten oder Verwender zu einem anderen verbracht und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich die Tiere vorher zu kennzeichnen, so sind von dem Empfänger Aufzeichnungen, in denen insbesondere die Muttertiere bezeichnet sind, solange zu führen, bis die Tiere gekennzeichnet sind. (3) Werden nicht gekennzeichnete Tiere gemäß Abs. 1 nach dem Absetzen bei einem Züchter, Lieferanten oder Verwender aufgenommen, so sind sie so bald als möglich unter Verwendung der am wenigsten schmerzhaften Methode, die möglich ist, dauerhaft zu kennzeichnen. (4) Züchter, Lieferanten und Verwender haben auf Anfrage der zuständigen Behörde eine Begründung dafür vorzulegen, weshalb ein Tier nicht gekennzeichnet ist. Pflege und Unterbringung
§ 25. (1) Züchter, Lieferanten und Verwender haben dafür zu sorgen, dass: 1. alle Tiere die für ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen angemessene Unterbringung, Umgebung, das nötige Futter, Wasser und Pflege erhalten, 2. alle Faktoren, die ein Tier in der Befriedigung seiner physiologischen und ethologischen Bedürfnisse einschränken, so gering als möglich gehalten werden, 3. die Umgebungsbedingungen für die Zucht, Haltung oder Verwendung der Tiere täglich kontrolliert werden, 4. Vorkehrungen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass, sobald ein Mangel oder vermeidbare Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden entdeckt werden, diesbezüglich möglichst schnell Abhilfe geschaffen wird, 5. die Tiere unter angemessenen Bedingungen befördert werden und 6. die detaillierten Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren nach der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 eingehalten werden. (2) Aus wissenschaftlichen Gründen sowie aus Gründen des Tierschutzes oder der Tiergesundheit darf von den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 oder Z 6 abgewichen werden. Diese Abweichungen sind zeitlich so kurz wie möglich sowie im geringstmöglichen Ausmaß zu halten und überdies zu dokumentieren. 4. Abschnitt Anforderungen an Projekte Genehmigung von Projekten
§ 26. (1) Projekte dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt werden. (2) Anträge auf Genehmigung eines Projekts sind vom Verwender oder der Projektleiterin oder dem Projektleiter einzureichen, wobei die Anträge zumindest 1. den Verwender, der das Projekt durchführt, 2. die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (§ 27), www.ris.bka.gv.at Seite 12 von 33 RIS Bundesrecht konsolidiert •• 3. die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird, 4. den Projektvorschlag, 5. eine nichttechnische Projektzusammenfassung, 6. die Unterlagen gemäß § 43 Abs. 1 Z 5, 7. eine Erklärung, dass die angestrebte Zielsetzung nicht durch wissenschaftlich aussagekräftige verfügbare und behördlich anerkannte Ersatzmethoden erreicht werden kann sowie 8. den ausgefüllten Kriterienkatalog gemäß § 31 Abs. 4 zu enthalten haben. (3) Der Umfang von Anträgen ist auf das in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 6 vorgesehene Ausmaß reduziert, wenn: 1. das Projekt auf Gesetzes- oder Verordnungsebene oder auf Grund unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union vorgesehen ist oder die Tiere zu Produktionszwecken oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden, 2. nur Tierversuche durchgeführt werden sollen, die als a) „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ (§ 3 Abs. 1 Z 1) oder b) „gering“ (§ 3 Abs. 1 Z 2) oder c) „mittel“ (§ 3 Abs. 1 Z 3) eingestuft sind und 3. keine nichtmenschlichen Primaten verwendet werden. (4) Entscheidungen über Genehmigungen gemäß Abs. 6 haben innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des vollständig und korrekt ausgefüllten Antrags zu ergehen. In den Fällen des Abs. 3 beträgt die Entscheidungsfrist drei Wochen, wobei eine Erstreckung der Entscheidungsfrist gemäß Abs. 5 ausgeschlossen ist. (5) Die zuständige Behörde hat den Eingang von Anträgen so schnell als möglich zu bestätigen und den Ablauf der Entscheidungsfrist bekanntzugeben. Die zuständige Behörde darf die Entscheidungsfrist um höchstens 15 Werktage erstrecken, wenn dies 1. durch den komplexen oder interdisziplinären Charakter des Projekts gerechtfertigt ist, 2. der Antragstellerin oder dem Antragsteller ausreichend begründet wird und 3. innerhalb der ursprünglichen Entscheidungsfrist mitgeteilt wird. (6) Genehmigungen haben zu enthalten: 1. den Verwender, der das Projekt durchführt, 2. die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (§ 27), 3. die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird sowie 4. alle sich aus der Projektbeurteilung (§ 29) ergebenden spezifischen Bedingungen, wie insbesondere die Entscheidung darüber, ob und wann eine rückblickende Bewertung (§ 30) des Projekts stattfindet. (7) Genehmigungen sind auf Antrag mittels Bescheid für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu erteilen, wenn 1. eine positive Projektbeurteilung vorliegt und 2. die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen erfüllt sind. Zu diesem Zweck können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. (8) Genehmigungen, die Ausnahmen vom Verbot des § 4 Z 8 gewähren, sind: 1. unter der Bedingung zu erteilen, dass die entsprechenden Projekte erst nach einer Entscheidung gemäß Art. 55 Abs. 4, Unterabsatz 2, lit. a der Tierversuchs-Richtlinie begonnen werden dürfen, sowie 2. zusammen mit einer ausführlichen Begründung für die Entscheidung der zuständigen Behörden im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen unverzüglich der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zum Zweck gemäß § 37 Abs. 3 elektronisch zu übermitteln. (9) Die zuständigen Behörden dürfen mehrere gleichartige vom gleichen Verwender durchgeführte Projekte genehmigen, wenn www.ris.bka.gv.at Seite 13 von 33 RIS Bundesrecht konsolidiert •• 1. solche Projekte zur Einhaltung regulatorischer Anforderungen durchgeführt werden oder 2. bei solchen Projekten Tiere zu Herstellungszwecken oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden. Genehmigung von Projektleiterinnen und Projektleitern
§ 27. (1) Personen, die Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 ausüben („Projektleiterinnen oder Projektleiter“), müssen: 1. für Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren über artspezifische Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Veterinär-, der Humanmedizin, der Pharmazie oder der Biologie oder eine abgeschlossene Ausbildung auf einem der in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 genannten oder gleichwertigen Gebiet oder 2. für sonstige Tierversuche über a) die Voraussetzungen der Z 1 oder b) artspezifische Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur oder auf einem der in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 genannten oder gleichwertigen Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur verfügen. (2) Die Tätigkeit von Projektleiterinnen oder Projektleitern bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Solche Genehmigungen sind zu erteilen, wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 sowie der Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 und § 43 Abs. 2 Z 2 erfüllt sind. Bei der Genehmigung können die zuständigen Behörden auf Antrag für Tierversuche ohne operative Eingriffe Ausnahmen von den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen hinsichtlich der abgeschlossenen Ausbildung gewähren, wenn die betreffenden Personen über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, ohne die vorgeschriebenen Studien absolviert zu haben. Zur Einhaltung der Anforderungen an Projektleiterinnen und Projektleiter können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. (3) Projektleiterinnen und Projektleiter haben: 1. Projekte nur im Einklang mit den von der zuständigen Behörde getroffenen Entscheidungen, wie insbesondere der Genehmigung, durchzuführen und dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Nichteinhaltung geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen und aufgezeichnet werden, und 2. Tierversuche zu beenden, wenn unnötige Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden bei einem Tier im Laufe eines Tierversuchs verursacht werden. Änderung, Erneuerung oder Widerruf einer Projektgenehmigung
§ 28. (1) Bei Änderungen von Projekten, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken können, ist ein neuer Antrag gemäß § 26 Abs. 2 bei der zuständigen Behörde einzubringen. (2) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn das Projekt nicht gemäß der Genehmigung durchgeführt wird und dem Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist abgeholfen wird. (3) Dabei darf der Widerruf der Genehmigung keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere haben, die in dem Projekt verwendet werden oder verwendet werden sollen. Projektbeurteilung
§ 29. (1) Bei der Projektbeurteilung ist mit einer der Art des Projekts angemessenen Detailliertheit zu prüfen, ob 1. das Projekt aus wissenschaftlicher oder pädagogischer Sicht gerechtfertigt oder gesetzlich vorgeschrieben ist, 2. die Zwecke des Projekts die Verwendung von Tieren rechtfertigen und 3. das Projekt so gestaltet ist, dass die Tierversuche auf möglichst schmerzlose und umweltverträgliche Weise durchgeführt werden. (2) Die Projektbeurteilung hat insbesondere zu umfassen: 1. eine Beurteilung der Projektziele, des erwarteten wissenschaftlichen Nutzens oder des pädagogischen Werts, 2. eine Bewertung des Projekts im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung, 3. eine Bewertung und Zuordnung der Einstufung des Schweregrads der Tierversuche, www.ris.bka.gv.at Seite 14 von 33 RIS Bundesrecht konsolidiert •• 4. eine Schaden-Nutzen-Analyse des Projekts, in deren Rahmen bewertet wird, ob die Schäden für die Tiere in Form von Leiden, Schmerzen und Ängsten unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen durch das erwartete Ergebnis gerechtfertigt sind und letztlich Menschen, Tieren oder der Umwelt zugutekommen können, wobei der ausgefüllte Kriterienkatalog gemäß § 26 Abs. 2 Z 8 zu berücksichtigen ist, 5. eine Bewertung jeder der in § 6 Abs. 1 Z 5, § 7 Abs. 4 Z 2, § 8 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 1 Z 2, § 13 Abs. 1 Z 2, § 14 Abs. 1 Z 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 2 oder § 25 Abs. 2 genannten Begründungen sowie 6. eine Entscheidung darüber, ob und wann das Projekt rückblickend bewertet (§ 30) werden soll. (3) Bei der Durchführung der Projektbeurteilung hat die zuständige Behörde insbesondere hinsichtlich der folgenden Bereiche auf Fachwissen zurückzugreifen: 1. wissenschaftliche Einsatzbereiche, in denen die Tiere verwendet werden, einschließlich der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung in den jeweiligen Bereichen, 2. Versuchsgestaltung, gegebenenfalls einschließlich Statistiken, 3. veterinärmedizinische Praxis der Versuchstierkunde oder gegebenenfalls veterinärmedizinische Praxis in Bezug auf wildlebende Tiere sowie 4. Tierhaltung und -pflege bezüglich der Arten, die verwendet werden sollen. (4) Wissenschaftliche Beurteilungen dürfen den Anträgen gemäß § 26 beigelegt werden und sind von den zuständigen Behörden bei der Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 Z 1 zu berücksichtigen. (5) Das Verfahren der Projektbeurteilung ist transparent. Vorbehaltlich der Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums und der vertraulichen Informationen erfolgt die Projektbeurteilung auf unparteiische Weise und gegebenenfalls unter Einbeziehung der Stellungnahmen unabhängiger Dritter. Rückblickende Bewertung
§ 30. (1) Eine rückblickende Bewertung ist jedenfalls durchzuführen, wenn 1. die zuständige Behörde dies in ihrer Projektbeurteilung gemäß § 29 Abs. 2 Z 6 ausspricht oder 2. Projekte die Verwendung nichtmenschlicher Primaten vorsehen oder 3. Projekte als „schwer“ (§ 3 Abs. 1 Z 4) eingestufte Tierversuche umfassen. (2) Für Projekte, die ausschließlich als „gering“ (§ 3 Abs. 1 Z 2) oder „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ (§ 3 Abs. 1 Z 1) eingestufte Tierversuche umfassen, ist keine rückblickende Bewertung erforderlich. (3) Im Zuge der rückblickenden Bewertung hat die zuständige Behörde auf der Grundlage der vom Verwender vorgelegten notwendigen Unterlagen, einschließlich der zu veröffentlichenden Aktualisierungen der nichttechnischen Projektzusammenfassungen, Folgendes zu beurteilen: 1. ob die Projektziele erreicht wurden, 2. den Schaden, der den Tieren zugefügt wurde, einschließlich der Zahl und Art der verwendeten Tiere und des Schweregrads der Tierversuche und 3. die Elemente, die zur weiteren Umsetzung der Anforderungen der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung beitragen können. Information der Öffentlichkeit und Dokumentation
§ 31. (1) Die zuständigen Behörden haben nichttechnische Projektzusammenfassungen von genehmigten Projekten sowie deren Aktualisierungen innerhalb von sechs Wochen nach Genehmigung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Weiterleitung an die Europäische Kommission elektronisch zu übermitteln. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die nichttechnischen Projektzusammenfassungen samt etwaiger Aktualisierungen spätestens sechs Monate nach Genehmigung der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung elektronisch zu übermitteln. Dabei ist der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums sowie vertraulicher Informationen, zu beachten. Nichttechnische Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen dürfen keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), enthalten. (1a) Nichttechnische Projektzusammenfassungen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegen, sind anhand von deren Ergebnissen zu aktualisieren. Die zuständigen www.ris.bka.gv.at Seite 15 von 33 RIS Bundesrecht konsolidiert •• Behörden haben die aktualisierten nichttechnischen Projektzusammenfassungen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegen, innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der rückblickenden Bewertung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Weiterleitung an die Europäische Kommission elektronisch zu übermitteln. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die aktualisierten nichttechnischen Projektzusammenfassungen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegen, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der rückblickenden Bewertung der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung zu übermitteln. (2) Nichttechnische Projektzusammenfassungen haben zu enthalten: 1. Informationen über die Projektziele, einschließlich des zu erwartenden Schadens und Nutzens sowie der Zahl und Art der zu verwendenden Tiere, 2. den Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen von Vermeidung, Verminderung und Verbesserung sowie 3. den Hinweis, ob ein Projekt einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegt und innerhalb welcher Frist diese vorgenommen wird. (3) Verwender, deren Projekte nach diesem Abschnitt genehmigt wurden, haben alle wesentlichen Unterlagen, insbesondere die Genehmigung und das Ergebnis der Projektbeurteilung (§ 29), mindestens drei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zugänglich zu machen. Die Unterlagen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegen, sind jedenfalls bis zum Abschluss der rückblickenden Bewertung aufzubewahren. (4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat bis 31. Dezember 2015 nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes einen auf wissenschaftlichen Kriterien beruhenden Katalog zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse gemäß
§ 29 Abs. 2 Z 4 zu veröffentlichen. (5) Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des Abs. 1 vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung keine Datenschutz- Folgenabschätzung durchführen muss. (Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 31 siehe Anlage 1) 5. Abschnitt Überwachung Kontrolle durch die zuständigen Behörden
§ 32. (1) Die zuständigen Behörden haben bei allen Züchtern, Lieferanten und Verwendern, einschließlich ihrer Einrichtungen, Kontrollen durchzuführen. Über diese Kontrollen sind die Tierschutzombudspersonen regelmäßig durch die zuständigen Behörden zu informieren. (2) Jeder Verwender ist mindestens einmal jährlich unangemeldet zu kontrollieren. (3) Die Häufigkeit der Kontrollen für Einrichtungen von Züchtern und Lieferanten ergibt sich auf Grundlage einer Risikoanalyse, unter Berücksichtigung: 1. von Zahl und Art der untergebrachten Tiere, 2. der Vorgeschichte der Züchter oder Lieferanten hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie 3. aller Hinweise, die auf eine Nichteinhaltung hinweisen könnten, wobei ein angemessener Teil der Kontrollen ohne Vorankündigung zu erfolgen hat. (4) Bei Züchtern und Lieferanten von nichtmenschlichen Primaten sind mindestens einmal jährlich Kontrollen durchzuführen. (5) Die Züchter, Lieferanten und Verwender haben den zuständigen Behörden Zutritt zu ihren Einrichtungen sowie Zugang zu allen Informationen, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen relevant sein könnten, somit insbesondere auch personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO), zu gewähren. (6) Die zuständigen Behörden haben die Aufzeichnungen über Kontrollen für mindestens fünf Jahre aufzubewahren. www.ris.bka.gv.at Seite 16 von 33 RIS Bundesrecht konsolidiert •• Überprüfung der Kontrollen
§ 33. (1) Die zuständigen Behörden haben die Sachverständigen der Europäischen Kommission bei ihrer Tätigkeit gemäß Art. 35 der Tierversuchs-Richtlinie zu unterstützen und insbesondere alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. (2) Die zuständigen Behörden haben den Ergebnissen der in Abs. 1 genannten Überprüfung durch angemessene Maßnahmen Rechnung zu tragen. Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen
§ 34. (1) Die zuständigen Behörden können bei Gefahr in Verzug oder mittels Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung von Betrieben von Züchtern, Lieferanten oder Verwendern verfügen. (2) Dabei darf die gänzliche oder teilweise Schließung keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der davon betroffenen Tiere haben. 6. Abschnitt Organisation und Zusammenarbeit im Bereich des Tierversuchswesens Tierversuchskommission des Bundes
§ 35. (1) Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist eine Tierversuchskommission des Bundes einzurichten. Ihre Aufgaben sind: 1. die Beratung der zuständigen Behörden und Tierschutzgremien in Angelegenheiten, die mit Erwerb, Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Tierversuchen zusammenhängen, 2. der Austausch bewährter Praktiken sowie 3. der Austausch von Informationen über a) die Arbeitsweise der Tierschutzgremien, b) die Durchführung von Projektbeurteilungen und c) bewährte Praktiken innerhalb der Europäischen Union mit anderen nationalen Ausschüssen gemäß Art. 49 der Tierversuchs-Richtlinie. (2) Der Tierversuchskommission des Bundes haben als Mitglieder anzugehören: 1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung, 2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, 3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, 3a. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, 5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätenkonferenz, 6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, 7. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, 8. fünf Vertreterinnen oder Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at, 9. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bundesarbeitskammer, 10. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landwirtschaftskammer sowie 11. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Tierschutzombudspersonen. (3) Die Tätigkeit für die Tierversuchskommission des Bundes ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, über die Reisekostenvergütung zu ersetzen. Dabei sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, über die Rechnungslegung anzuwenden. (4) Die Tierversuchskommission des Bundes hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Darin ist insbesondere vorzusehen, dass www.ris.bka.gv.at Seite 17 von 33 RIS Bundesrecht konsolidiert •• 1. die Beratungen der Tierversuchskommission des Bundes grundsätzlich vertraulich sind und 2. die oder der Vorsitzende der Kommission zum Abschluss jeder Sitzung einen Beschluss herbeiführen kann, welche Feststellungen bzw. sonstigen Informationen, die im Rahmen der Sitzung den Mitgliedern der Tierversuchskommission des Bundes bekannt geworden sind, veröffentlicht werden dürfen. Kommissionen
§ 36. (1) Sofern die zuständigen Behörden zu ihrer Unterstützung Kommissionen einrichten oder gemäß § 29 Abs. 3 und 5 Personen heranziehen sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden. (2) Die Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Abs. 1 unterliegen der Amtsverschwiegenheit. (3) Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Abs. 1, die befangen im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sind, haben sich für diese Fälle ihrer Tätigkeit zu enthalten. Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission
§ 37. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Europäischen Kommission bis zum 10. November 2018 und danach alle fünf Jahre Informationen über die Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie und insbesondere deren Art. 10 Abs. 1, 26, 28, 34, 38, 39, 43 und 46 elektronisch zu übermitteln. (2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß § 22 Abs. 3 bis zum 10. November 2015 und danach jedes Jahr der Europäischen Kommission elektronisch und im Format gemäß § 43 Abs. 1 Z 8 zu übermitteln. (3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die gemäß § 4 Z 8 gewährten Ausnahmen zu unterrichten. (4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Europäischen Kommission jedes Jahr ausführliche Informationen über die gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 gewährten Ausnahmen von den in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 angeführten Tötungsmethoden elektronisch zu übermitteln. Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission zur Entwicklung alternativer Ansätze
§ 38. (1) Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes berufenen Bundesministerinnen und Bundesminister haben nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft die Ausarbeitung anderer Methoden und Verfahren (Ersatzmethoden) im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 3 sowie die Information darüber zu fördern. Dabei soll angestrebt werden, wissenschaftlich aussagefähige Ersatzmethoden zu entwickeln, die eine Verringerung der Zahl oder der Belastung der Versuchstiere ermöglichen oder Tierversuche überhaupt entbehrlich machen. (2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat 1. die Europäischen Kommission bei der Ermittlung und Benennung von geeigneten spezialisierten und qualifizierten Laboratorien für die Durchführung solcher Validierungsstudien zu unterstützen sowie 2. eine Kontaktstelle zu benennen, die über die regulatorische Relevanz und Eignung von zur Validierung vorgeschlagenen alternativen Ansätzen berät. 7. Abschnitt Schlussbestimmungen Strafbestimmungen
§ 39. (1) Wer 1. entgegen § 4 einen unzulässigen Tierversuch durchführt oder 2. andere als die gemäß § 7 zulässigen Tötungsmethoden anwendet oder 3. entgegen § 8 die Betäubung durchführt oder gänzlich unterlässt, oder 4. Tiere entgegen § 9 erneut in einem Tierversuch verwendet oder 5. am Ende des Tierversuchs die Entscheidung gemäß § 11 Abs. 2, ob ein Tier nach Ende des Tierversuchs am Leben bleiben soll, unterlässt oder 6. entgegen § 12 gefährdete Tierarten in Tierversuchen verwendet oder www.ris.bka.gv.at Seite 18 von 33 RIS Bundesrecht konsolidiert •• 7. entgegen § 13 nichtmenschliche Primaten in Tierversuchen verwendet oder 8. entgegen § 14 wildlebende Tiere in Tierversuchen verwendet oder 9. entgegen § 15 nicht speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere verwendet oder 10. ohne Genehmigung gemäß § 16 die Tätigkeit eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders ausübt oder 11. die Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen gemäß § 18 nicht erfüllt, oder 12. als geschäftsführendes Organ eines Züchters Lieferanten oder Verwenders die gemäß § 19 vorgesehenen Personalmaßnahmen unterlässt, oder 13. als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung einer tierärztlichen Betreuung gemäß § 20 unterlässt oder 14. als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung eines Tierschutzgremiums gemäß § 21 Abs. 1 oder einer für das Tierwohl verantwortlichen Person gemäß § 19 Abs. 1 unterlässt oder 15. einen Tierversuch ohne Genehmigung durchführt, oder 16. als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders nicht die § 25 entsprechende Pflege und Unterbringung veranlasst, oder 17. als Projektleiterin oder Projektleiter einen Tierversuch ohne Genehmigung gemäß § 27 Abs. 2 durchführt, oder 18. als Projektleiterin oder Projektleiter Tierversuche entgegen § 27 Abs. 3 Z 1 durchführt oder entgegen § 27 Abs. 3 Z 2 nicht beendet, oder 19. als geschäftsführendes Organ eines Verwenders die Anzeige von Änderungen gemäß § 28 Abs. 1 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen. Die fahrlässige Begehung ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen. (2) Wer 1. als Züchter, Lieferant oder Verwender nicht über ein Programm für die private Unterbringung gemäß § 10 Abs. 2 verfügt oder 2. die Anzeige von Änderungen gemäß § 16 Abs. 4 unterlässt oder 3. als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Führung von Aufzeichnungen zu den Empfehlungen eines Tierschutzgremiums gemäß § 21 Abs. 5 unterlässt oder 4. die Führung von Aufzeichnungen nach den §§ 22 oder 23 unterlässt, unvollständige oder unrichtige Aufzeichnungen führt oder diese nicht gemäß §§ 22 oder 23 übermittelt oder 5. der Kennzeichnungspflicht gemäß § 24 nicht nachkommt oder 6. als geschäftsführendes Organ eines Verwenders die Aufbewahrungspflicht gemäß § 31 Abs. 3 verletzt oder 7. entgegen § 32 Abs. 5 den Zutritt zu Einrichtungen oder den Zugang zu Informationen verweigert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen. Die fahrlässige Begehung ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5 000 Euro, zu bestrafen. (3) Eine Verwaltungsübertretung nach den Abs. 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Arbeitnehmerschutz bei Verweigerung von Tierversuchen
§ 40. Die Weigerung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, einen Tierversuch im Sinne dieses Bundesgesetzes durchzuführen, stellt keine Pflichtverletzung dar, wenn sich die betreffende Person nicht ausdrücklich zu solchen Arbeitsleistungen verpflichtet hat oder mit dem Tierversuch eine Gefahr für die Gesundheit der betreffenden Person verbunden ist. Umsetzungshinweis
§ 41. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und www.ris.bka.gv.at Seite 19 von 33 RIS Bundesrecht konsolidiert •• (EU) Nr. 995/2010, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 und der Richtlinie 86/278/EWG, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, in österreichisches Recht umgesetzt. Übergangsbestimmungen
§ 42. (1) Genehmigungen, die auf Grundlage der §§ 6 und 15a Abs. 2 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, ergangen sind, behalten bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ihre Gültigkeit, wenn die jeweiligen Anträge korrekt und vollständig ausgefüllt bis zum 30. Juni 2013 bei den zuständigen Behörden eingelangt sind. (2) Genehmigungen von Projektleiterinnen und Projektleitern, die auf Grundlage des § 7 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit. (3) Genehmigungen von Tierversuchen, die auf Grundlage des § 8 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, ergangen sind, behalten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 ihre Gültigkeit, wobei 1. auf diese Projekte anstelle der §§ 26 und 28 bis 31 über die Anforderungen an Projekte die entsprechenden Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2005, anzuwenden sind und 2. für Projekte, deren Dauer über den 1. Jänner 2018 hinausgehen soll, bis zum 1. Jänner 2018 eine Genehmigung gemäß § 26 einzuholen ist. (4) Projekte, die gemäß § 9 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, keiner Genehmigung bedurften, dürfen unter den Voraussetzungen der Z 1 und 2 des Abs. 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 ohne Genehmigung fortgeführt werden. (5) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 kommt eine Strafbarkeit nur nach § 39 Abs. 1 Z 1, 3 bis 6, 8, 10, 11, 15 bis 17 sowie Abs. 2 Z 2, 4 und 7 in Betracht. (6) Tätigkeiten und Projekte, für die auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Genehmigung erforderlich ist, die aber nach den Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, keiner Genehmigung bedurften, dürfen bis zur Entscheidung der zuständigen Behörden ohne Genehmigung fortgeführt werden, wenn die jeweiligen Anträge vollständig und korrekt ausgefüllt bis zum 30. Juni 2013 bei den zuständigen Behörden eingelangt sind. (7) Ausgefüllte Kriterienkataloge sind sechs Monate ab der Veröffentlichung gemäß § 31 Abs. 4 Antragsvoraussetzung gemäß § 26 Abs. 2 Z 8. (8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 sind zur Entscheidung über 1. Berufungen gegen Bescheide der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes und 2. Devolutionsanträge in Angelegenheiten, zu deren Entscheidung die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann berufen wäre, die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern berufen. Mit 1. Jänner 2014 obliegen diese Entscheidungen den Verwaltungsgerichten. (9) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 10.7.2013 außer Kraft.) (10) Bis zum Ablauf des 10. Juli 2013 ist § 4 Z 10 nicht anzuwenden. Verordnungsermächtigungen
§ 43. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat in Umsetzung der Tierversuchs-Richtlinie sowie nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes mit Verordnung 1. die gemäß § 7 Abs. 3 zulässigen Tötungsmethoden von Tieren, 2. eine Liste jener Tierarten, die gemäß § 15 Abs. 1 nur dann für Tierversuche verwendet werden dürfen, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden, 3. die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren gemäß § 18 Abs. 1, 4. die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in
§ 19 Abs. 2 angeführten Tätigkeiten, 5. Umfang und Inhalt der Unterlagen für Anträge auf Genehmigung eines Projekts, insbesondere die detaillierte Projektbeschreibung, 6. Umfang und Inhalt der vereinfachten Anträge auf Genehmigung eines Projekts, 7. den für die Information der Öffentlichkeit erforderlichen Inhalt von nichttechnischen Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen gemäß § 31 sowie www.ris.bka.gv.at Seite 20 von 33 RIS Bundesrecht konsolidiert •• 8. Umfang, Inhalt und Form der gemäß § 22 Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 1a sowie § 37 zu übermittelnden Daten festzulegen. Hinsichtlich der Z 1 bis 4 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen. (2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Anm. 1) und nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes durch Verordnung festlegen, welche 1. Methoden bei der Durchführung von Tierversuchen nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften als überholt und daher unzulässig anzusehen sind und 2. welche weiteren Anforderungen an das Personal unter Bedachtnahme auf die Leitlinien gemäß Art. 23 Abs. 4 der Tierversuchs-Richtlinie zu stellen sind. (3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt. Sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten. (Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 10.7.2013 außer Kraft getreten) (______________ Anm. 1: Z 23 der Novelle BGBl. I Nr. 76/2020 lautet: „In § 43 Abs. 2 wird … und die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Konsumentenschutz und Gesundheit“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 43 Abs. 2 wird … und die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“.) In- und Außerkrafttreten
§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989, außer Kraft. (3) Die §§ 4 Z 9a, 42 Abs. 9 und 43 Abs. 4 treten mit Ablauf des 10. Juli 2013 außer Kraft. (4) § 1 Abs. 4, § 31 Abs. 1 und 5, § 32 Abs. 5 und § 35 Abs. 4 in der Fassung des Datenschutz- Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. (5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2020 treten in Kraft: 1. mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag a) das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 7a und 10, § 20 Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 4, § 26 Abs. 8 Z 2, § 27 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 2 Z 5, § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 2 Z 2, 3, 3a und 11, § 37 Abs. 1, 2 und 4,
§ 41, § 43 Abs. 2, die Überschrift zu § 44 und § 45 Z 2 sowie b) § 43 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie der Schlussteil in der Fassung der Z 21 des genannten Bundesgesetzes, 2. mit 1. Jänner 2021 a) § 26 Abs. 2 Z 5, § 31 Abs. 1 und 1a sowie b) § 43 Abs. 1 Z 7 und 8 in der Fassung der Z 22 des genannten Bundesgesetzes. Vollziehung
§ 45. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. in Angelegenheiten des Hochschulwesens, der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes sowie hinsichtlich der §§ 35, 37 und 38 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie 2. hinsichtlich des § 43 Abs. 1 und 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie 3. im Übrigen die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister. www.ris.bka.gv.at Seite 21 von 33 RIS Bundesrecht konsolidiert •• Anhang 28: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 31 TVG 2012 (Anm.: als PDF dokumentiert) www.ris.bka.gv.at Seite 22 von 33 BGBl. I - Ausgegeben am 16. Mai 2018 - Nr. 31 1 von 11
Anhang 28: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 31 TVG 2012 Nach Erwägungsgrund 92 und Art. 35 Abs. 10 DSGVO dürfen Datenschutz-Folgenabschätzungen auch auf abstrakter Ebene durchgeführt werden. Die folgende Datenschutz-Folgenabschätzung betrifft die Veröffentlichung nichttechnischer Projektzusammenfassungen gemäß § 31 des Tierversuchsgesetzes 2012 (TVG 2012), BGBl. I Nr. 114/2012. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist gemäß Art. 35 Abs. 3 Buchstabe b DSGVO erforderlich, weil es potentiell auch zu einer (geographisch) umfangreichen Verarbeitung von personenbezogenen Daten kommen kann und diese auch Personen betreffen können, die besonders schutzwürdig sind – nämlich Forscherinnen und Forscher. Diese Personen sind besonders schutzwürdig, weil sie in der Vergangenheit immer wieder Ziele von Anfeindungen aufgrund ihrer Tätigkeit wurden. SYSTEMATISCHE BESCHREIBUNG der geplanten Verarbeitungsvorgänge, Zwecke sowie berechtigten Interessen Die Beschreibung hat nach EG 90 sowie Art. 35 Abs. 7 Buchstabe a und Abs. 8 DSGVO sowie den Guidelines on Data Protection Impact Assessment (DPIA) and determining whether processing is “likely to result in a high risk” for the purposes of Regulation 2016/679 der Artikel-29-Datenschutzgruppe (WP 248) zu enthalten: Art der Verarbeitung: Gemäß § 31 Abs. 1 TVG 2012 haben Behörden nichttechnische (EG 90 DSGVO) Projektzusammenfassungen von genehmigten Projekten und die entsprechenden Aktualisierungen online zu veröffentlichen (die Veröffentlichung sind aufrufbar unter: https://www.bmbwf.gv.at/forschung/national/forschungsrecht /tierversuche/nichttechnische-projektzusammenfassungen- veroeffentlichung-gemaess-tierversuchsgesetz-2012/ [23.01.2018]). Die Projektzusammenfassungen werden von jenen, die Tiere in deren Projekte verwenden, in anonymisierter und nichttechnischer Form erstellt. Gemäß Art. 43 der Tierversuchs-Richtlinie (Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tieren), der die unionsrechtliche Grundlage für § 31 TVG 2012 darstellt, dürfen Projektzusammenfassungen „keine Namen und Adressen des Verwenders und seines Personales beinhalten“. In den Veröffentlichungen dürfen demnach keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der DSGVO enthalten sein. Mangels eindeutiger Anordnung zur Art der Verarbeitung darf diese sowohl in Papierform als auch in automationsunterstützter Form erfolgen. Besondere Formen, die aufgrund ihres Spannungsverhältnisses zu Bestimmungen der DSGVO, wie insbesondere Art. 5 DSGVO, einer gesetzlichen Regelung bedürften, wie etwa Big Data, sind nicht vorgesehen und damit nicht zulässig. Umfang der Verarbeitung: Gemäß § 31 Abs. 2 TVG 2012 haben die Projektzusammenfassungen (EG 90 DSGVO) folgende Angaben zu enthalten: – Information über Projektziele, Schaden und Nutzen (Z 1 leg. cit.), – Zahl und Art der zu verwendenden Tiere (Z 1 leg. cit.), – Nachweis der Erfüllung der Anforderungen von Vermeidung, Verminderung und Verbesserung (Z 2 leg. cit.) und – die Information, ob ein Projekt einer rückblickenden Bewertung gemäß § 30 TVG 2012 unterliegt (Z 3 leg. cit.). Gemäß § 2 Z 2 TVG 2012 dürfen im Anwendungsbereich des TVG 2012 Projektziele auch durch die Angabe eines Zwecks (§ 5 TVG 2012) beschrieben werden. Diese Zwecke können sein: – „Grundlagenforschung, – translationale oder angewandte Forschung zur Verhütung, BGBl. I - Ausgegeben am 16. Mai 2018 - Nr. 31 2 von 11 Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von Krankheiten […] bei Menschen, Tieren oder Pflanzen oder Beurteilung […] physiologischer Zustände bei Menschen, Tieren oder Pflanzen oder Verbesserung des Wohlergehens der Tiere […], – Entwicklung und Herstellung sowie Qualitäts-, Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsprüfung von Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln und anderen Stoffen […], – Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlergehens von Mensch oder Tier, – Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der Arten oder – Ausbildung […] und – forensische Untersuchungen“. Kontext der Verarbeitung: Die Verarbeitung erfolgt im Kontext der Information der (Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21) Öffentlichkeit. Dazu wird im Erwägungsgrund 41 der Tierversuchs- Richtlinie ausgeführt: „Es ist wichtig, dass objektive Informationen über Projekte, bei denen Versuchstiere verwendet werden, öffentlich zugänglich gemacht werden, um die Unterrichtung der Öffentlichkeit zu gewährleisten. […]“ Gemäß § 26 TVG 2012 dürfen Projekte nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörden durchgeführt werden. Die Anträge auf Genehmigung haben gemäß § 26 Abs. 2 Z 5 TVG 2012 jedenfalls eine nichttechnische Projektzusammenfassung zu enthalten. Die Projektzusammenfassungen werden somit von den Antragsstellern verfasst und bei der zuständigen Behörde eingereicht. Diese sowie deren Aktualisierungen sind anschließend von der Behörde zu veröffentlichen. Wesentlich ist, dass der „Schutz der Rechte des geistigen Eigentums sowie vertraulicher Information“ zu beachten ist (§ 31 Abs. 1 TVG 2012). Die Behörde hat eine Abwägung durchzuführen, inwiefern, die Veröffentlichung dem Schutz vertraulicher Information entspricht. Es dürfen keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO veröffentlicht werden. Zweck der Verarbeitung: Die Veröffentlichung der Daten erfolgt zur Unterrichtung der (Art. 35 Abs. 7 Buchstabe a DSGVO) Öffentlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 41 der Tierversuchs-RL). Empfängerinnen und Die Empfängerin der Daten ist die Öffentlichkeit. Empfänger: (Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21) Speicherdauer: Die Speicherdauer der Veröffentlichungen wird nicht beschränkt. Alle (Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21) wesentlichen Unterlagen für die Projektgenehmigung sind durch den Verwender mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Behörde zur Verfügung zu stellen (§ 31 Abs. 3 TVG 2012). Unterlagen von Projekten, bei denen eine rückblickende Bewertung (§ 30 TVG 2012) notwendig ist, sind bis zum Abschluss der rückblickenden Bewertung aufzubewahren (§ 31 Abs. 3 TVG 2012). Funktionelle Beschreibung der Aufgrund des § 31 TVG 2012 ist eine Veröffentlichung zulässig, Verarbeitung: solange dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums sowie (Art. 35 Abs. 7 Buchstabe a DSGVO) vertraulicher Informationen entsprochen wird. Die Behörde hat dies zu beurteilen. Es dürfen keine Projektzusammenfassungen veröffentlicht werden, die personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) enthalten. Es muss sichergestellt werden, dass die Daten natürlicher Personen geschützt werden, weil Tierversuche in der Gesellschaft teilweise als sehr negativ wahrgenommen werden und die in Zusammenhang mit der Durchführung oder Genehmigung von Tierversuchen genannten natürlichen Personen einem nicht zu unterschätzenden, persönlichen BGBl. I - Ausgegeben am 16. Mai 2018 - Nr. 31 3 von 11 Risiko ausgesetzt sind. Beschreibung der Anlagen Da Art. 35 Abs. 10 DSGVO Datenschutzfolgenabschätzungen auch im (Hard- und Software bzw. Zuge von Gesetzgebungsverfahren zulässt und die konkret zum Einsatz sonstige Infrastruktur): kommende Infrastruktur typischerweise nicht gesetzlich geregelt ist, ist (Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21) an dieser Stelle ein Verweis auf die Einhaltung der Maßnahmen gemäß Art. 25 und 32 DSGVO als ausreichend anzusehen. Eingehaltene, gemäß Art. 40 DSGVO genehmigte Verhaltensregeln: (Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21) BEWERTUNG der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit Die Bewertung hat nach EGen 90 und 96, Art. 35 Abs. 7 Buchstaben b und d DSGVO sowie den Guidelines on Data Protection Impact Assessment (DPIA) and determining whether processing is “likely to result in a high risk” for the purposes of Regulation 2016/679 der Artikel-29-Datenschutzgruppe (WP 248) auf Maßnahmen – betreffend Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit (Art. 5 und 6 DSGVO) sowie – zur Stärkung der Rechte der betroffenen Personen (Art. 12 bis 21, 28, 36 und Kapitel V DSGVO) abzustellen. Festgelegter Zweck: Der Zweck der Verarbeitung liegt gemäß § 31 Abs. 1 TVG 2012 in der (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO) Veröffentlichung der nichttechnischen Projektzusammenfassung durch die zuständigen Behörden. Dies soll sicherstellen, dass über jene Projekte, die Tierversuche durchführen, objektive Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden (vgl. Erwägungsgrund 41 der Tierversuchs-RL). Eindeutiger Zweck: Die Angabe des Zwecks in § 31 Abs. 1 TVG 2012 ist eindeutig: die (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO) angeführten Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zur Information der Öffentlichkeit (siehe Überschrift zu § 31 TVG 2012 bzw. Erwägungsgrund 41 der Tierversuchs-RL) erforderlich ist. Legitimer Zweck: Der in § 31 Abs. 1 TVG 2012 angegebene Zweck ist legitim, weil er (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO) – einerseits von den Öffnungsklauseln des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c („rechtliche Verpflichtung“) und Art. 9 Abs. 2 Buchstabe g („erhebliches öffentliches Interesse“) DSGVO umfasst ist und – andererseits in § 31 Abs. 1 TVG 2012 vorgesehen ist. Die besondere Bedeutung der Information für die Öffentlichkeit zeigt sich darin, dass in Erwägungsgrund 41 der Tierversuchs-Richtlinie die Wichtigkeit der Berichterstattung hervorgehoben wird. Es sollen objektive Informationen über Projekte, bei denen Tierversuche durchgeführt werden, öffentlich zugänglich gemacht werden, um eine Unterrichtung der Öffentlichkeit zu gewährleisten. Rechtmäßigkeit der Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Verarbeitung: Buchstabe c iVm Abs. 3 sowie Art. 9 Abs. 2 Buchstaben g DSGVO, (Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm wonach die Verarbeitung aufgrund eines erheblichen öffentlichen Art. 6 DSGVO) Interesses erfolgt. Hinsichtlich dieses wichtigen öffentlichen Interesses darf auf die Ausführungen oben zu Bewertung / Legitimer Zweck verwiesen werden. Angemessenheit der In Bezug auf die Datenarten und die Speicherdauer gibt es keine Verarbeitung: Einschränkungen. Die Daten sind dem Zweck angemessen, weil in § 31 (Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm Abs. 1 TVG 2012 entsprechende Vorkehrungen getroffen werden: Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO) – Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und vertraulicher Information und BGBl. I - Ausgegeben am 16. Mai 2018 - Nr. 31 4 von 11 – Veröffentlichung nur in anonymisierter Form und – klare Bestimmung des Zweckes und – keine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte. Durch § 31 TVG 2012 wird eine rechtliche Grundlage geschaffen, damit Behörden nichttechnische Projektzusammenfassungen veröffentlichen können. Unter Wahrung der entsprechenden Recht der betroffenen Personen, haben Behörden eine gesetzliche Verpflichtung, die Berichte zu veröffentlichen. Dabei hat die Behörde immer eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dies ergibt sich aus den vorgegebenen Schutzmaßnahmen des § 31 Abs. 1 TVG 2012. Dem Recht auf Information der Öffentlichkeit ist das Recht der betroffenen Person gegenüberzustellen. Eine Veröffentlichung hat dann zu unterbleiben, wenn der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und vertraulicher Information nicht mehr gewährleistet werden kann. Da eine Behörde diese Interessenabwägung vor jeder Veröffentlichung durchzuführen hat, erfolgt die Verarbeitung der Daten auf eine angemessene Art und Weise. Mit dieser Interessenabwägung soll die Behörde verhindern, dass es zu einer Beeinträchtigung der Wissenschaft kommt, wie dies in der Vergangenheit schon stattgefunden hat: Am Tübinger Max-Planck-Institut stellten Wissenschaftler ihre Forschungen aufgrund öffentlicher Anfeindungen und Portesten ein. Bei diesem Experiment handelte es sich um Grundlagenforschung, die die Krebstherapie revolutioniert hätte. (http://www.zeit.de/wissen/2017-04/tierversuche-max-planck-institut- tuebingen-affen [24.01.2018]). Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Veröffentlichung nichttechnischer Projektzusammenfassungen nur dann erfolgen darf, wenn eine Anonymisierung (EG 41 TV-RL bzw. EG 26 DSGVO) der Forscherin oder des Forschers möglich ist. Dass die Veröffentlichung unter Gewährleistung der Rechte der betroffenen Person angemessen ist, ergibt sich auch aus Art. 13 AEUV, nachdem „den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang“ Rechnung getragen werden soll. Dies kann u.a. dann gewährleistet werden, wenn die Öffentlichkeit von Projekten mit Tierversuchen Kenntnis hat. Erheblichkeit der Die Verarbeitung der Daten ist erheblich, da die Veröffentlichung Verarbeitung: nichttechnischer Projektzusammenfassungen eine Unterrichtung der (Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm Öffentlichkeit – und somit in weiterer Folge eine erhöhte Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO) Bewusstseinsbildung iZm Tierversuchen – ermöglicht. Die Veröffentlichung des Zweckes dient dazu, jeder Person die Möglichkeit zu geben, nachzuvollziehen, wozu Tierversuche durchgeführt werden. Zum Beispiel sind Zebrafischlarven besonders gut für die Krebsforschung geeignet. An ihnen kann gezeigt werden, wie Krebs entsteht und welche Medikamente gegen den Krebs wirksam sind (https://derstandard.at/2000071825461/Exotische-Larven-fuer-die- Krebsforschung [24.01.2018]). Die Bedeutung der Verarbeitung zeigt sich insbesondere darin, dass durch die Veröffentlichung Transparenz geschaffen wird. Dank der Berichte ist nachvollziehbar, ob bzw. wie dem „3R“-Prinzip entsprochen wird. Dieses Prinzip, dass zum ersten Mal im Buch „The Principles of Humance Experimental Technique“ von Russell und Burch vorgeschlagen wurde, besagt, dass drei wesentliche Grundsätze im Rahmen von Tierversuchen einzuhalten sind: – Vermeidung von Tierversuchen, – Verringerung der Versuchstierzahlen und BGBl. I - Ausgegeben am 16. Mai 2018 - Nr. 31 5 von 11 – Verbesserung der Versuchsstrategien. Dieses Prinzip bildet auch die Grundlage der Tierversuchs-Richtlinie und wurde durch den österreichischen Gesetzgeber im § 1 Abs. 3 TVG 2012 an zentraler Stelle übernommen. Beschränktheit der Die Verarbeitung ist auf das erforderliche Maß beschränkt, weil die Verarbeitung auf das bereitgestellten Daten, Dritten (Art. 4 Nr. 10 DSGVO) keinesfalls notwendige Maß: direkt personenbezogen zur Kenntnis gebracht werden dürfen (§ 31 (Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm Abs. 1 TVG 2012). Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO) Speicherbegrenzung: Die Speicherdauer der Berichte wird nicht beschränkt. Gemäß Art. 5 (Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm Abs. 1 Buchstabe e DSGVO ist zu statistischen Zwecken auch eine Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO) Speicherung über die Dauer des Zweckes der Datenverarbeitung hinaus möglich. Des Weiteren werden Daten nur in anonymisierter Form veröffentlicht und gespeichert. Generelle Information der Nach Ansicht der Art-29-Datenschutzgruppe (WP 248, 21) hat eine betroffenen Personen: Datenschutz-Folgenabschätzung auch die transparente Information (Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm gemäß Art. 12 DSGVO zu behandeln. Die Informationen gemäß Art. 12 DSGVO) Art. 13 und 14 DSGVO werden in den folgenden beiden Zeilen behandelt, sodass die Mittelungen gemäß Artikel 15 bis 22 und 34 DSGVO verbleiben. Diese sind: – die Mitteilung gemäß Art. 15 Abs. 2 DSGVO über die geeigneten Garantien bei Übermittlung in Drittländer oder an internationale Organisationen; – gegebenenfalls die Mitteilung an die betroffene Person, dass eine Einschränkung aufgehoben wird (Art. 18 Abs. 3 DSGVO); – gegebenenfalls die Information von Empfängerinnen und Empfängern gemäß Art. 19 DSGVO, dass eine betroffene Person die Berechtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung verlangt, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden; – die Information der betroffenen Personen über die Empfängerinnen und Empfänger ihrer personenbezogenen Daten, auf Verlangen der betroffenen Personen (Art. 19 DSGVO); – der Hinweis, dass ein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO nicht besteht; – gegebenenfalls die Benachrichtigung über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Art. 34 Abs. 1 DSGVO. Unter der Voraussetzung, dass die zuständigen Behörden ihre Prozesse so anpasst haben, dass die genannten Mitteilungen tatsächlich erfolgen, gilt die vorliegende Datenschutz-Folgenabschätzung als erfüllt im Sinne des Art. 35 Abs. 10 DSGVO. Information der betroffenen Die gemäß Art. 13 DSGVO erforderlichen Informationen werden wie Personen bei Erhebung: folgt erbracht: (Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm Art. 13 DSGVO) – die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen: durch Publikation des § 31 TVG 2012 als Bundesgesetz im Bundesgesetzblatt; – die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung: durch Publikation des vorliegenden Entwurfes als Bundesgesetz im Bundesgesetzblatt; – die Empfänger oder Kategorien von Empfängern: durch Publikation des vorliegenden Entwurfes als Bundesgesetz im Bundesgesetzblatt; BGBl. I - Ausgegeben am 16. Mai 2018 - Nr. 31 6 von 11 – die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden: durch Publikation des § 31 TVG 2012 als Bundesgesetz im Bundesgesetzblatt und müssen daher gemäß Art. 13 Abs. 4 DSGVO nicht mehr gesondert bei Erhebung bei den betroffenen Personen zur Verfügung gestellt werden. Unter der Voraussetzung, dass – Name und Kontaktdaten der oder des Verantwortlichen, – die Kontaktdaten ihres Datenschutzbeauftragten, – gegebenenfalls die Absicht die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheits- beschlusses der Kommission, – ein Hinweis auf das allfällige Bestehen anderer / restlicher Rechte der betroffenen Personen, – ein Hinweis auf das Bestehen des Rechts auf Beschwerde (Art. 77 DSGVO), – gegebenenfalls Informationen über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO sowie – gegebenenfalls die über eine allfällige Weiterverarbeitung erforderlichen Informationen gemäß Art. 13 Abs. 3 DSGVO veröffentlicht werden, gilt die vorliegende Datenschutz- Folgenabschätzung hinsichtlich der Information gemäß Art. 13 DSGVO als erfüllt im Sinne des Art. 35 Abs. 10 DSGVO. Information der betroffenen Siehe oben: Bewertung / Information der betroffenen Personen bei Personen, wenn die Daten Erhebung. nicht bei ihnen erhoben werden: (Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm Art. 14 DSGVO) Auskunftsrecht der betroffenen Unter der Voraussetzung, dass die in § 31 TVG 2012 genannten Personen: Behörden ihre Prozesse so anpassen, dass das Auskunftsrecht der (Art-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 iVm betroffenen Personen gemäß Art. 15 DSGVO tatsächlich Art. 15 DSGVO) wahrgenommen werden kann, gilt die vorliegende Datenschutz- Folgenabschätzung als erfüllt im Sinne des Art. 35 Abs. 10 DSGVO. Recht auf Das Recht auf Datenübertragbarkeit steht gemäß Art. 20 Abs. 1 Datenübertragbarkeit: Buchstabe a DSGVO nicht zu, weil die Verarbeitung (Art. 20 DSGVO) – weder aufgrund einer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DSGVO) – noch aufgrund eines Vertrags (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO) erfolgt. Auftragsverarbeiterinnen und Da Art. 35 Abs. 10 DSGVO Datenschutzfolgenabschätzungen auch im Auftragsverarbeiter: Zuge von Gesetzgebungsverfahren zulässt und die konkret zum Einsatz (Art. 28 DSGVO) kommenden Auftragsverarbeiterinnen und -verarbeiter typischerweise nicht gesetzlich geregelt sind, ist ein Verweis auf die Einhaltung der Art. 28 f DSGVO als ausreichend anzusehen. Schutzmaßnahmen bei der Eine Übermittlung in Drittländer wäre nach § 1 Abs. 4 TVG 2012 iVm Übermittlung in Drittländer: § 38a FOG grundsätzlich zulässig, allerdings nur an die in § 2j FOG (Kapitel V DSGVO) genannten Empfängerinnen und Empfänger, d.h.: – wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12), – Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1), BGBl. I - Ausgegeben am 16. Mai 2018 - Nr. 31 7 von 11 – Gutachterinnen und Gutachter oder – österreichische öffentliche Stellen (§ 2b Z 8). Von der Systematik des Tierversuchsgesetzes 2012 ist aber eine Übermittlung an andere Behörden in der Europäischen Union nicht erforderlich, weil die zuständige Behörde (§ 2 Z 8 TVG 2012) sowieso über alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere gemäß § 26 TVG 2012 verfügt. Dies gilt noch vielmehr für die Übermittlung in Drittländer. Vorherige Konsultation: Eine vorherige Konsultation im Einzelfall ist nicht erforderlich, weil (Art. 36 und EG 96 DSGVO) der vorliegende Entwurf gemäß Art. 36 Abs. 4 DSGVO durch Publikation auf der Website des Parlaments und Einbindung bzw. Konsultation (EG 96 DSGVO) der Datenschutzbehörde im Begutachtungsverfahren aktiv an der Gestaltung des vorliegenden Entwurfes mitwirken kann, um die Vereinbarkeit der geplanten Verarbeitungen mit der Datenschutz-Grundverordnung sicherzustellen. RISIKEN Die Risiken sind nach ihrer Ursache, Art, Besonderheit, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit zu bewerten (Erwägungsgründe 76, 77, 84 und 90 DSGVO). Als Risiken werden in den Erwägungsgründen 75 und 85 DSGVO unter anderem genannt: Physische, materielle oder Diese Risiken sind bei der Verarbeitung von nichttechnischen immaterielle Schäden: Projektzusammenfassungen entsprechend § 31 TVG 2012 minimal, (EG 90 iVm 85 DSGVO) insbesondere weil die Behörde im Zuge der Veröffentlichung nichttechnischer Projektzusammenfassungen sicherstellt, dass diese gemäß Art. 43 Abs. 1 letzter Satz Tierversuchs-Richtlinie nur dann veröffentlicht werden, wenn sie anonym sind und „[…] keine Namen und Adressen des Verwenders und seines Personals […]“ beinhalten. Die Daten dürfen nur veröffentlicht werden, wenn eine Anonymisierung (EG 41 TV-RL bzw. EG 26 DSGVO) möglich ist. Zusätzlich hat die Behörde im Zuge der Verarbeitung dafür zu sorgen, dass „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ (Art. 25 DSGVO) getroffen werden, um die gegebenen Risiken zu minimieren. Die Datensicherheitsmaßnahmen werden in Art. 32 DSGVO konkretisiert und sind von den Behörden einzuhalten. Außerdem treffen die Strafbestimmungen des 22. Abschnitts über strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen, insbesondere dessen §§ 302 (Amtsmissbrauch) und 310 („Verletzung des Amtsgeheimnisses“) des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, wirksame Vorkehrungen gegen die unrechtmäßige Verarbeitung und somit das Entstehen von physischen, materiellen oder immateriellen Schäden (RIS-Justiz, RS0054100). Durch die in § 2d Abs. 1 FOG vorgeschlagenen angemessenen Maßnahmen, insbesondere das Datengeheimnis gemäß § 2d Abs. 1 Z 2 FOG, die strenge Zweckbindung gemäß § 2d Abs. 1 Z 3 FOG und vor allem das Diskriminierungsverbot gemäß § 2d Abs. 1 Z 4 FOG wird das Risiko physischer, materieller oder immaterieller Schäden darüber hinaus wesentlich gesenkt. Verlust der Kontrolle über Diesem Risiko wird durch die Einhaltung der (anwendbaren) Rechte personenbezogene Daten: der betroffenen Person gemäß Kapitel III der Datenschutz- (EG 90 iVm 85 DSGVO) Grundverordnung, das sind: – Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person (Art. 12 DSGVO), – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person (Art. 13 DSGVO), BGBl. I - Ausgegeben am 16. Mai 2018 - Nr. 31 8 von 11 – Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden (Art. 14 DSGVO), – Auskunftsrecht der betroffenen Person (Art. 15 DSGVO), – Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), – Recht auf Löschung / „Recht auf Vergessenwerden“ (Art. 17 DSGVO), – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) sowie – Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung (Art. 19 DSGVO) Rechnung getragen. Außerdem sind die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO von den zuständigen Behörden einzuhalten. Damit wird die Wahrscheinlichkeit eines Verlustes der Kontrolle über personenbezogene Daten effektiv gemindert. Durch die in § 2d Abs. 1 FOG vorgeschlagenen angemessenen Maßnahmen, insbesondere die lückenlose Protokollierung gemäß § 2d Abs. 1 Z 1 FOG, das Datengeheimnis gemäß § 2d Abs. 1 Z 2 FOG und die strenge Zweckbindung gemäß § 2d Abs. 1 Z 3 FOG wird das Risiko des Verlusts der Kontrolle über personenbezogene Daten zudem wesentlich gesenkt. Diskriminierung: Dieses Risiko bei der Verarbeitung von nichttechnischen (EG 90 iVm 85 DSGVO) Projektzusammenfassungen entsprechend § 31 TVG 2012 ist minimal, insbesondere weil die zuständige Behörde im Zuge der Veröffentlichung nichttechnischer Projektzusammenfassungen sicherstellt, dass diese gemäß Art. 43 Abs. 1 letzter Satz der Tierversuchs-Richtlinie nur dann veröffentlicht werden, wenn sie anonym sind und „[…] keine Namen und Adressen des Verwenders und seines Personals […]“ beinhalten. Die Daten dürfen nur veröffentlicht werden, wenn eine Anonymisierung (EG 41 TV-RL bzw. EG 26 DSGVO) möglich ist. Zusätzlich hat die Behörde im Zuge der (sonstigen) Verarbeitung dafür zu sorgen, dass „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ (Art. 25 DSGVO) getroffen werden, um die gegebenen Risiken zu minimieren. Auch müssen die zuständigen Behörden die in Art. 32 DSGVO konkretisierten Datensicherheitsmaßnahmen einhalten und dürfen natürliche Personen – gemäß Art. 7 B-VG – nicht diskriminieren. Damit wird die Wahrscheinlichkeit der Diskriminierung aufgrund der unzulässigen Verarbeitung personenbezogener Daten effektiv gemindert. Insbesondere durch das Datengeheimnis gemäß § 2d Abs. 1 Z 2 FOG, die strenge Zweckbindung gemäß § 2d Abs. 1 Z 3 FOG und das ausdrückliche Diskriminierungsverbot gemäß § 2d Abs. 1 Z 4 FOG wird das Risiko der Diskriminierung darüber hinaus erheblich gesenkt. Identitätsdiebstahl oder - Dieses Risiko wird insbesondere durch die strafrechtliche betrug: Sanktionierung (siehe oben: Physische, materielle oder immaterielle (EG 90 iVm 85 DSGVO) Schäden) effektiv gemindert. Durch die in § 2d Abs. 1 FOG vorgeschlagenen angemessenen Maßnahmen, insbesondere die lückenlose Protokollierung gemäß § 2d Abs. 1 Z 1 FOG, das Datengeheimnis gemäß § 2d Abs. 1 Z 2 FOG und die strenge Zweckbindung gemäß § 2d Abs. 1 Z 3 FOG wird das Risiko des Identitätsdiebstahls oder -betruges darüber hinaus wesentlich gesenkt. Finanzielle Verluste: Dieses Risiko wird insbesondere durch die strafrechtliche (EG 90 iVm 85 DSGVO) Sanktionierung (siehe oben: Physische, materielle oder immaterielle BGBl. I - Ausgegeben am 16. Mai 2018 - Nr. 31 9 von 11 Schäden) effektiv gemindert. Außerdem werden keine Finanzdaten verarbeitet, womit die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt dieses Risikos sehr gering ist. Unabhängig davon wird das Risiko finanzieller Verluste durch die in § 2d Abs. 1 FOG vorgeschlagenen angemessenen Maßnahmen, insbesondere das Datengeheimnis gemäß § 2d Abs. 1 Z 2 FOG, die strenge Zweckbindung gemäß § 2d Abs. 1 Z 3 FOG und vor allem das Diskriminierungsverbot gemäß § 2d Abs. 1 Z 4 FOG zusätzlich wesentlich gesenkt. Unbefugte Aufhebung der Dieses Risiko wird wie folgt minimiert: Pseudonymisierung: – strafrechtliche Sanktionierung (siehe oben: Physische, materielle (EG 90 iVm 85 DSGVO) oder immaterielle Schäden); – Einsatz bereichsspezifischer Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG), die – anders als die Sozialversicherungsnummer – nur in Teilbereichen des täglichen Lebens gelten und somit einen wesentlich höheren Schutz, insbesondere gegen die unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung, bieten. Insbesondere durch das Recht zum Einsatz von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (§ 2d Abs. 2 FOG), die besonderen angemessenen Maßnahmen iZm Einsatz von bereichsspezifischen Personenkennzeichen gemäß § 2d Abs. 1 Z 5 FOG sowie das Verbot der Veröffentlichung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen gemäß § 2d Abs. 1 Z 6 FOG wird das Risiko der unbefugten Aufhebung der Pseudonymisierung darüber hinaus wesentlich reduziert. Rufschädigung: Dieses Risiko wird wie folgt minimiert: (EG 90 iVm 85 DSGVO) – strafrechtliche Sanktionierung (siehe oben: Physische, materielle oder immaterielle Schäden); – Einsatz bereichsspezifischer Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG), die – anders als die Sozialversicherungsnummer – nur in Teilbereichen des täglichen Lebens gelten und somit einen wesentlich höheren Schutz, insbesondere gegen Rufschädigung, bieten. Verlust der Vertraulichkeit bei Dieses Risiko wird wie folgt minimiert: Berufsgeheimnissen: – strafrechtliche Sanktionierung (siehe oben: Physische, materielle (EG 90 iVm 85 DSGVO) oder immaterielle Schäden); – Einsatz bereichsspezifischer Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG), die – anders als die Sozialversicherungsnummer – nur in Teilbereichen des täglichen Lebens gelten und somit einen wesentlich höheren Schutz, insbesondere gegen den Verlust der Vertraulichkeit bei Berufsgeheimnissen, bieten. Erhebliche wirtschaftliche oder Dieses Risiko wird wie folgt minimiert: gesellschaftliche Nachteile: – strafrechtliche Sanktionierung (siehe oben: Physische, materielle (EG 90 iVm 85 DSGVO) oder immaterielle Schäden); – Einsatz bereichsspezifischer Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG), die – anders als die Sozialversicherungsnummer – nur in Teilbereichen des täglichen Lebens gelten und somit einen wesentlich höheren Schutz, insbesondere gegen erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile, bieten. Durch den vorliegenden Entwurf wird zudem auch der Datenschutz hinsichtlich der in der Tierversuchskommission des Bundes durchgeführten Beratungen (vgl. Änderung zu § 35 Abs. 4 TVG 2012) verbessert. Durch die in § 2d Abs. 1 FOG vorgeschlagenen angemessenen BGBl. I - Ausgegeben am 16. Mai 2018 - Nr. 31 10 von 11 Maßnahmen, insbesondere das Datengeheimnis gemäß § 2d Abs. 1 Z 2 FOG, die strenge Zweckbindung gemäß § 2d Abs. 1 Z 3 FOG und vor allem das Diskriminierungsverbot gemäß § 2d Abs. 1 Z 4 FOG wird das Risiko erheblicher wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteile zudem wesentlich gesenkt. ABHILFEMASSNAHMEN Als Maßnahmen, Garantien und Verfahren zur Eindämmung von Risiken werden insbesondere in den Erwägungsgründen 28, 78 und 83 DSGVO genannt: Minimierung der Verarbeitung Eine Minimierung der Verarbeitung personenbezogener Daten ist personenbezogener Daten: dahingehend vorgesehen, als die nichttechnischen (EG 78 DSGVO) Projektzusammenfassungen gemäß § 31 Abs. 1 TVG 2012 keine personenbezogenen Daten enthalten dürfen. Mit der angemessenen Maßnahme gemäß § 2d Abs. 1 Z 3 FOG erfolgt schließlich eine Beschränkung der zulässigen Verarbeitung ausschließlich auf Zwecke des Forschungsorganisationsgesetzes. Schnellstmögliche Nichttechnische Projektzusammenfassungen dürfen nicht nur Pseudonymisierung pseudonymisiert sein, sondern müssen sogar anonymisiert werden personenbezogener Daten: (EG 41 TV-RL bzw. EG 26 DSGVO). (EG 28 und 78 DSGVO) Transparenz in Bezug auf die Durch die – bereits erfolgte – Publikation des § 31 TVG 2012 als Funktionen und die Bundesgesetz im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 114/2012) sowie der Verarbeitung parlamentarischen Materialien im Zuge des Gesetzgebungsprozesses personenbezogener Daten: (vgl. ErläutRV 2016 d BlgNR 24. GP) können die Hintergründe für die (EG 78 DSGVO) zulässige (behördeninterne) Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die anonymisierte Veröffentlichung von der interessierten Öffentlichkeit kostenlos nachvollzogen werden. Überwachung der Die betroffenen Personen haben durch Ausübung ihrer Rechte gemäß Verarbeitung Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung, das sind: personenbezogener Daten – Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für durch die betroffenen die Ausübung der Rechte der betroffenen Person (Art. 12 Personen: DSGVO), (EG 78 DSGVO) – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person (Art. 13 DSGVO), – Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden (Art. 14 DSGVO), – Auskunftsrecht der betroffenen Person (Art. 15 DSGVO), – Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), – Recht auf Löschung / „Recht auf Vergessenwerden“ (Art. 17 DSGVO), – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) sowie – Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung (Art. 19 DSGVO) die Möglichkeit, die Verarbeitung ihrer Daten durch die zuständigen Behörden zu überwachen. Datensicherheitsmaßnahmen: Die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO sind auch von (EG 78 und 83 DSGVO) der Ombudsstelle zu treffen. Da Art. 35 Abs. 10 DSGVO Datenschutzfolgenabschätzungen auch im Zuge von Gesetzgebungsverfahren zulässt, ist ein Verweis auf die Einhaltung der Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO als ausreichend anzusehen. BGBl. I - Ausgegeben am 16. Mai 2018 - Nr. 31 11 von 11 BERÜCKSICHTIGUNG VON DATENSCHUTZINTERESSEN Gemäß Art. 35 Abs. 2 und 9 sowie Art. 36 Abs. 4 DSGVO ist – wenn möglich – der Rat des Datenschutzbeauftragten einzuholen und sind die betroffenen Personen anzuhören: Stellungnahme der Es ist keine Stellungnahme der Datenschutzbehörde im Rahmen des Datenschutzbehörde: Begutachtungsverfahrens ergangen. (Art. 36 Abs. 4 DSGVO) Stellungnahme des Es ist keine Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten der Datenschutzbeauftragten der erlassenden Stelle im Rahmen des Begutachtungsverfahrens ergangen. erlassenden Stelle: (Art. 35 Abs. 2 DSGVO) Stellungnahme betroffener Es ist keine Stellungnahme betroffener Personen im Rahmen des Personen: Begutachtungsverfahrens ergangen. (Art. 35 Abs. 9 DSGVO) Unterzeichner serialNumber=1026761,CN=Bundeskanzleramt,C=AT Datum/Zeit 2018-05-16T16:44:58+02:00 Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter: https://www.signaturpruefung.gv.at Prüfinformation Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.bka.gv.at/verifizierung Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert.