Federal Act of 5 July 1990 on the Trade in Plant Protection Products (Plant Protection Products Act - PMG)
颁布于 1990-07-05 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Bundesgesetz vom 5. Juli 1990 über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelgesetz – PMG).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Cultivated plants
- 关键词
- basic legislation, plant protection, pesticides, packaging/labelling, integrated pest management-IPM/pest management strategies, biological control agents, registration, international trade
- 类别
- *, agriculture
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476. Buudesgesetx V()n:t 5. Juli 1990 ilber den Verkehr mit Pflanzensdmtzmitteln (Pflanzen~ schutzn1.tttelge$etz - JJM(.;J Der Nationaltat hat beschlossen: 1. nrL Begrifübestiv.unuageu § J. (1) ,,Pflanzenschutzmittel" sind Stoffe und Zubereitungen sowie Organismen (einschließlich Viren) und deren lnhaltmoffe, die dazu bestimmt sind, 1. Pflanzen oder :Pflanzenerzeugnisse vor Schad organismen zu .;chuu.en oder z. Plachen oder Gewasser von t,'flanzenwuchs freizurnac;;hen oder frei1.uhalten (Tota!herbi 1.ide) oder 3, den Ptlarizenwuchs in Gewässew zu regulie ren oder 4, das Wachstum von zu schützenden Pflanzen oder zu schützenden Pflanzenerzeugnissen zu regulieren, ohne ihrer Emährung zu diene11 (W'achstumsregu!atoren) oder :i. anderen Pflanzcnschutzn:uttdn zugesetzt ::u werden, um ihre Ei~enschaften oder Wirkur1 gcn zu vc:riindtrn (Pflanzenschu(zmim:lw· sa.tzscoffe). (2) ,,Zu schützende Ptlan:u:n" sind landw1rt· schafdich, gärtnerisch oder forstlich nutzbare Pflanzen und Kulturpilzzuchten. (3) ,,Zu schützende Pflanz.enerzeugnisse" sind 1. Teile LU schützender Pflanzen, einschließlich Frt.idite und S;unen, sow~it 5ie nicht oder nllr dmch einfache Verfahren, wie Trocknen odC'r Zerkleinern, bl'!- oder verarbeitet worden sind, <\usi;enortH11en .-.bse~ehnitterte Zie.-pfl.-.,u::en, 2. Kulturpilze und 3. Rundholz und Holz, das g:wz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Mantelfüche behalten hat, rnit oder ohne Rinde, sowie zerkleinertes berindetes Holz und Rinde. ( 4) ,,Sdu,dorg.tnismen" l'.ind Tiere, Pflanzen sowie Mikroorganijmen 1n allen Entwicklungs.1ta dien einschließlich Viren und ähnlkhe Krankheits erreger, dil.' zu schütt.ende Pflanzen oder zu ;chüi:unde l'fla112enerzeugmsse schädigen kör.nen. Als Schadorganismen gelten auch nichtparam:üe Beeinuicfltigungen der zu schützenden Pflal"lzen und Pflrrnzenerzeugnisse rnit Ausnahme der Man ge lertch e-, t.1 ,1ng~ n. (5) Unter „Umwelt" sind W:mer, Luft und Boden ;öwie die Beziehungen unrer ihnen einerseits und zu allen Lebewesen andererseits Z\l versteheri. (6) ,,Inregrien:er Pflanzenschutz" 1st eine Kombi· nation von Verfahren, bei denen unt<;r vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, p!lanzenzüchterischer sowie anbau· und kultur cechnl~ch<>r l\,(., ßn<1hm„n d,u Ans<-'ltr;d1.1rtg ,;h„mi scher Pflanzenschutzmittel auf ein nmwendiges M:aß besrhriinkt wird. (7) ,,Stoffe" ,;:ind chemische Elemr.-me' -:ider d1c111bd1c V,:;1biuJun1-,,:;u, o::iu~d1!a:ß!id1 J,;;1 V,;;c>.rn• reimgungr:;n und der für die Vermarktung erforder lichen Hilfsstoffe. Als Swffe gelten auch Gemische ~·on Stoffen, ~dche J.llf Grund von chemischen Re:.kuonen entstehen oder in der Natur auftreten. (8) ,,Zubereitungen" sind nicht umer A'.1$. 7 zweiter Satz fallende Gemische von Stoffen, einschließlich der V e.nrnreirngungen sowie der für die Vermarktung erforderlicht-n Hilfsstoffe. Ab Zubereitungen gelten auch Fertigwaren, '11/enn die Freisetzung oder Entnahme det in ihnen i::nthilte nen Stoffe oder Zuhcreirungen Vorawsset.tung für die b,mimmuni;i;sgemäße Verwendung- dieser Stoffe odet Zubereitungen ist. (9) ,,Wirkstoffe" sind Stoffe gem:i:ß Abs. 7 und Organismen (eillschließfich Viren) sowie ihre Inhalmtoffe, die einem Pflanzenschutzmittel die 1m Abs. 1 gertannte bemmmungsgemäße Wirktmg verleihen. (10) ,,Hersteller" ist, wer ein Pflanzenschutzmit tel erzeugt, gewinnt, zubereitet oder anfertigt, (11) ,,Imponeur" ist, wer ein Pflanzenschutzn,it tel 1.u Erwerbs.iwecken einführt, ausgenommen das T ransponuntetnehmen. !93 Stück - Au,gegeben am 31 Juli 1990 - Nr. 476 (12) ,,Verttiebsumernehmer" im Sinne des§ 5 ist derJenige, von dem ausgehend ein Pflanzenschuu miuel in Vakehr gebrach, wird, ohne daß er Hemdler oder lmponeur ist. § 1, Unter „Inverkehrbringen" ist das Vorrätig halten zum Verbuf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Übedassen im geschäftlichen Verkehr zu verstehen. § J. (1) Unter „Inverkehrbringen" i.n nicht zu verstehen 1. die Einfuhr und die nachweisliche Ausfuhr vcn ['fl;,,na:ct>:JChu ticmi,,cln, 2. das n.ad,.weislld\e Abgeben 'IC\\ Pfünzen 1ehutzmitteln für wim·nschi.\ftlichc Forschun~ gen oder Versuche in den dafot erforderlichen Mengen an zur Venvendung berechtig:e sachkundige Personen, sofern die Bestimmun gen der Verordnung gem:iß Abs. 2 eingehalten werden, 3 da$ nachweisliche ,A.bgeben von Pflanzen Jdnm:miitdn ilfl r'rilfndkn gcmJß § :)7 Chemikaliengesetz CherrtG, BGBL Nr. 326/\9$7, 2ur ,n1sscflließlicrten Prüfung von physikalischen, chemischen, physib.lisch chemischen, toxikologischen und ökoroxiko logischen Eigenschaften, 4. das nachweisliche Abgeben voo Pflanzer.· schutzmitteln für Untt'rsuchungen zur Eme. lung von Gutachten gemäß§ 9 Abs. 1, :;, J,1~ UJ.<.,hw,:;i~li.Ju:: Al,iscl,cu ~VI< rn.1.u.:.c11· Schutzmitteln durch den Zulassung-sinhaber aii seinen sd'i.rlftlis:h bcvo\lmachügten Verti:iebi uncernehmer und 6. das nachweisliche Abgeben vun Pflanzen schutzmitteln durch den Hersteller an den Vertriebsunternehmer, der Zulassungsinhaber IH. (Z) Der fluu<lcrnlini5ter fur LanJ- unJ Forstwirt· schaft hat zum Schutz der Gesundheit vrn1 Menschen oder der Umwelt durch Verordnung nahexe ßestimmungen zu erlassen, die das Abgeben von Pfl11n71"n~chutzmiuf'ln filr wis.~t>nschaftlil"hP. Forschungen oder Versuche betreffen. In dieser Verordnung hat er insbesondere die Menge, den genauen Zweck, den Zt'itraum, die Größe und die Lage der Anwendungsfläche, die Kennzeichnung der Proben, die zum Abgeben und zur Verwendung berechtigten sachkundigen Personen und die von diesen Personen zu erfüllenden Pflichten, wie Meldepflichten und dg!., fesu.usetzen, 2, TEIL Pfüi.nzensehutztnittelverkehr Iovcrkehrbringen ~ 4, (1) Pflanzenschurzmiuel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie 1. zugelassen ~ind (~ 8 Abs. 1), 2. die .:rngelassene Zusammensetzung und Be schaffenheit aufVleisen und 3. den Kennzei(hnung5- und Vi:rpackungsvor; ~ch,ifte-n (§§ H .iad 15 \jnd de-n dt1r.111f beruhendl"n Venvalrungsakten so'l'i1e 5 -:,:-, Abs. 2 und 4) enl.Sprechcn. (2) Pffanzenschumnim~l dürfen nur ausgehend vom Z1Jlassungsinhi.\ber mit Sitz oder Wohnsitz im Inland oder von seinem schrifthch bevollmachtigten Vermebsumernehrner mit Sitz oder Wohnsitz 1m Inland in Verkehr gebracht werden. (3) Bereir.s Ln Verkd1r gebra,:Jw.: Pflanzenschutz mittel, deren Zulassung 1. gemäß § 10 Abs. 2 auf Armag abgeändert wurde oder 2. gemält § 11 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder gemäß § 35 Ab$, 3 erster und zweiter Satz erloschen i.st oder J. gemäß § 13 unter anderen Bedingungen oder Aufl;0.i;,t1n llrn(!\jflf;'t "-"-'1"de, geltr:n noch zwölf Monate ab Eintritt eiMs det in den 7, 1 bis) genannten Ere'ign'1sse mit 6er lvhi!.gab: als zugelasser1, daß sie nach den b,s zum Eintritt der Ereignisse für sie geltenden Bestimmungen in Verkehr gebracht werden dürten. Llas vom Zuli.\ssungsinhaber oder seinem bevollmädnigten Vertriebsunternehmer ausgehende lnverkehrbrin, gen darf jedoch nur entsprechend den nach die.1en Erelsni~1,H1 S"henden lZ•~itmrnungen ~rfolgen, § 1'.J Abs. 1 und 3 ist anzuwenden. (4) Beim Inverkehrbringen von Pflanzenschuu ,..,;,,,.Jt'\ rlnrf„n k,,.;,,,. Ang~h,.,., 8"'m~,·hr wn,l„n, r:l,,. rnit den Kennzeichnungsvorschriften dieses Bundes gesetzes und den d:i.rauf beruhenden Verwaltungs akren nicht im Einklang stehen. Insbesondere dürfen keine Angaben gemacht werden, die auf andere als auf die zugela5~encn Anwendungsbemm mungen schließen lassen oder die zu fal$chen V omellungen über die Gefährlichkeit des Pflanzen schurzminds führen können. Antragsteller t 5. Zuc Amr:1i:stel11,1ng auf Zulassun~ sind der Hersteller, der Importeur oder der-Veruiebsunter· nehmer berechtigt. Der Antragsreller muß seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland haben. Antrag auf Zulassung § b. (1) Der Amrag auf ZulaHung ist in dreifacher A,.,f,.rtigi.1r>e; ,,,vo:-r V~rw„nrl11ng ,:,;n,. ~ heim Bun desministerium für Land- und Forsrwiruchaft lllfzulegenden Forrn.b!am:s beim Bundesmtnister für Land- und Forsrwimchaft einzubringen. (1) Der Ancr:tg frat ii:denfall$ 1.u t'nthalten: ,:1,..., NH""" (Firnrn) und rlif' An~r:hrifr. tle1 Antragstellers sowie seines schrlftlich bevoll mt!chtigten Vettriebsunrernehmers und, wenn der Antragsteller nicht zugleich Her Steller ist, auch den Namen (Firma) und die Anschrift des Hersteller~, 2. den Namen (Firma) und die Anschnfr des Henteller; eines jeden Wirkswffes, J die vorgesehene Handel.sbezeichnung de> Pflanzemi.:hutLmillcb udc, die ,,1d.. ufi;c firmenimerne Bezeichnung, 4. dlt Typengruppe des l?0anz.enschuczmictels, 5 die Zusamrnensetzung und die Be~du.ffen h.eir nach A.rt und Men!!e der Besrandtedc einschließlich allfälliger· toxikologisch be deui:samer Verunreinigungen Jeweils mit den international anerkartrtten und allfolligcn gleichwenigen verkehrsublichen Bezeich· nungen und den l<lemllatom1:1k.i1uku :.owi( den gefahrlichen Eigenschafren (§ 2 Abs. 5 ChemG) der BeHandteile und des Pflanzrn· schur;zmir;tels, h. dil' physikalischen. 'chemischen. und physika· lisch-chemischen Eigenschaften des Pfbn zenschutzmitte!s i.ind seiner Be~tandteile, bei Org,rni.~men (einschließlich Viren) und derer1 Bestandteilen dli:: biologischen Eigen$chaf tert, 7. die vorgesehenen Anwendungsbestimmun gen mit folgenden Angaben· a) die Indikationen, h) 11iP Aufw:rnrlmengen oder die Aufwand konzemrat1onen, c) die Anwertdungs:men und die Anwen dungszeitpunkte und d) die W:irrdristen unJ d1e erforder!iche11 Nachbaufristen, 8. Angaben ü.ber die im § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Z ulassu ng~v oraussetzungen, 9. Angaben über die Gefahren, die fur die Gl;'f11nrlh.-t, ,mn M<"Mt.hen oder für die Umwelt auftreten können, die erforderlichen Verhaltenshinweise und Sicherheitsrat sch.läge, geeignete Piktogramme und Hin~ weise auf Gegenmaßnahmen bei Unfällen, 10. Angaben über Verfahren zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmimls und der Handelspa.ckungen, i l, die auf d,m Handelspackungen vorgesef-iencn K.-nn1:l;'O.-hn11r,13.-n (§ 14), 12. Angaben über geeignete, mit allgemein gebräuchlichen Geräten und veruetbarem Aufwand durchfuhrbare Analysenverfahren, mit denen die Zusammensetzung und die lkschaffenheit sowie die RUcksrande de5 Pflanzenschutzmittels einschließlich toxiko logisch oder ökotaxikologisch bedeutsamer Abbau- und Reaktion5produkte zuverlässig b•~<immt tt.•erden könn~n, 13. Anglben über die sachgerechte Llgerung, 14. die Mlndestha!rbark1msdauer bei i:mem Pf1:1nzenschurzmiuel mit begrenzter Halt barki::1t und \ 5. Angaben über die vorgesehene Größe und Be5chaffenheit der Handelspackungen ein schließlich der vorgesehenen V ersch!ii ise, ~0""''"' iJb,:r v....,~t·irht'1ME:;f'M, /1i& !"IM<" ß"<"tltl.UP Dmienrng amöglichen, insbesondere wt>nn das Pflaruenschutzmittci auch fur den Haus und Klemgartenbereich vorgesehen 1sL (3 ) Uer Antragsteiler hat dem h.mr:i.g Je(knfa!l:, .u\zuschließen 1. dem Startd der wissenschaftlich.en Erkenm nisse entsprechende Urnedagen in dreifacher A ,..;,.,.,,g,me-, rlif' clir 7ul1~mt1gsvorausserzun gen des§ 8 Abs. 1 Z l und Z 2 lit. c darlegen, 2, dem Stand der wrssenschafrlichen Erkennt· nisse entsprechende Unterl.'.tgen in dreifacher Ausfemgung, die im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 l!t. a und b eine umfassende Beun:ei!ung der physikalischen, chemischen und physikalisch chemischen Eigenschaiten, bei Organismen (einschließlich Viren) und deren Besta.odteilen :i.u,:h di-:- hi"lnei,.--h„n F.ie-:-nschafren und emc umfassende tcxikologische und ökotoxrkolo glsche Beurteilung ermöglichen und Auswir kungen auf Menschen und tfmwdt abschit zen lassen, soweit nicht Abs. 5 in Anspruch genommen werden kann, 3. eine vom i\mragstdler erstellte zusammenfas sende Auswertung der Unterlagen gemäß Z 1 und 2, 1. im F:d!-: d"'-' Ab~ S Z 1 ,1;,. 7u<1;mmune; rlr1 früheren Antragstellers und 3. fur eine erforderlichenfalls notwendige Unter-· suchung ausreichende Probenmengen di::s Pflanzenschutzmittels sowie seiner ßesrand teile, die unentgeltlich beizustellen sind, (4) Die Pri.lfonge11 zur Erstellung der gemaß Abs. 3 Z 2 vorzulegenden Unterlagen sind nach inrf'madt"m:1I :tnt>rkannten PrUfrichdinien und in Prüfstellen gemaß den §§ 37 und 38 ChernG durchzuführen. § 40 ChemG ist anzuwenden. Prufoachweise, die vor dem Inkrafttreten- dieses Bundesgesetzes erstel!t worden sind, durfen vorge, legt werden, wenn sie einen glcid1wcai) jcu Standard aufweisen und eine hinreichende Beurtei lung ermcglrchen. (5) Der Antraasteller darf im Antrag auf von ein~m froheren .A.mragsteller vorgelegte Unterlagen gemäG Abs. 3 Z 2 verweisen. Die--~e Unterlagen dürfen von den im Verfahre1\ mitwirkenden Stellen verwendet werden, wenn sie di::m Stand der wissenschaftl!chen Erkcmu.uil~c enupn:,;;hcn und 1. der frohere Anttagsteller der Verwendung fur den Anmgsteller schriftlich und unwiderruf· !ich zugestimmt hat, wobei eine Zustimmung für die Verwertung von Unterlagen, die die physikali~chen, chemischen und physikalis.:h d:v: .. m~scb.-::n Ei1;,e\\s(.hahe11 de~ Wirk.fü)f{es bem:Efcn, nJchr erforderlich ist oder 2. di~ Z.¼t,v,,,;tJ.v.g (; P, A63. 1) de:. Pflrmzenschut.: rnittels fur den früheren Antragsteller, der tl\c.,,e Ur.ter\., gcr, i.ut1;runde lagen, mehr ;Ü.s zehn Jahre zuruckliegt. (6) Abs 5 gilt sinngemäß auch filr Unter\agen von Pflan.2:enschuczmictdn gemäB § J5 Ab>. t, for d:e e!i1 Antrag auf Genrhmigung na.:.h dem Pflanzen,, schu.tzgesetz, BGB!. '.'Jr. 124/1943, oder dem Fon,geseu; 1975, BGB!. Ne 44(:, nach dem \ j6.11ui:'..l (')83 L<..(m llc.mJ,;;.~m\r,.:.wc1 (ur Land- 1;,.nd Fomwirm:haft gestellt worden 1st. (7) Soweit dies zur ra:schen und eirigeheridm Prtifong ~ines Amr,;ges a.ui Zufassung und zt1r Deulu::ilu11g dc:1 ZulJ...l5LL!l1,~"0l4U,~<::12un1:,c.n, in~bc >ondere tm Hinblick .::11Jf die Venneidung v.:;n Gefahren for die Grnrndhe1t von Menschen oder fur die Umwelt, etfordedic:h ist, hat der Bundesmi niw.:r h.lr L.and- und Forsr',vms.:hafc dun;h Verord· n,.rng 1. nihi:re Bestimmungen über Inhalt, Umhr.g und Form der dem Antt:tg gtmiß Abs. 1 Z l ur1d 2 ;u12uschließetiden Unterlagen, sowie st!r::r An unJ, U,t1(<1,n~ J.<:a ., . \(1,c, Cn1.d(·.1q; notwendigen Prüfungen und uber die Proben mel'.ß'\!-';\und 2. über Abs: l hin;,.usgehe:nde Artgaben, die i:n ~w;,,'it e:,\Ü\akt::n ~ein mi.\:isen, und weite;,: Unterlil.gen, dit deftl Antrag beiZLJschlieBen s d, festzusetzen. Handds'oezeichnung de$ Plh.n1.e:11.~chutz!lllttr.h §, 7. (t) Als Handelsbez.eid1.t1t1ng für ein flfl.rn zen.l"r;hutzmittel sind ,Bezeichnungen ausgeschlos ~en, dl.e 1. der Banddsbezeid1nung eines be:re:ics zuge!:1s 'ie~r'. C'fl-;1.i.\t.en.::1<.:hut1:rninels tlelch sind o-de:r 2. zu Verwechslungen oder Täuschungen in~be <.ö"!"ldt-.,t hin,;.ii::tltfü:b der Wirluingen oder der Eigensch.1iten des Pfbn.i:enschur2miuel> füh ren 'i<.tinner,. (2) Die Hande)sbezi;ichnung de3 Pfü.nzerm:::hutz-· mine/t in sp:J:teStl',n.< mit Ab1ch/uß des Frmiulunes verfahrens Uber die im § S Ab~. t Z t und Z genannten Z,tia;.mngsvoraussc,zt//1gen vom An wr.istdler dem füicr.desminim:r- far La:"ld- ur,d Fomw:irochaft beka'.rinczwgeben. 7..ulassung § 8. (1) Einern Antrag auf Zulassung isc 1•om ßunde:unir11ster fur U.nd. und fomwiruch:i.ft rr.it Bescheid su.nzugeben, wenn d:1s Pflartzenschutr mittel l. n.2ch dem St.ind der w-im:r1Sch:1.fdicheri Er kenntni~ie hei beitimrnungs~emäßer und .1acfie gerechter Anwendung unter Bedachtnafime auf Maßha.hrner, des \11r.egrv:tten Pfl:.w:un sdrntus hinreichend wirki~m m und 2. n.1ch den'l St:i.ncl der wme:mchaft(tcben t:r· kcnntnlsse bei bestimmung~gernäßer und sa,h gc,echi:er iwwendung c,der ils folge ttt'let solchert Anwendung ::.) k"'iru: l.ll"ltnim:\~~1" 1•cb~ii[;,.1,.,,\ A.ll<.w,rk,,~ 1;en .auf die Gesundfieit von Menscfien haben und zu keinen Beeintr:ii:h,igunge:; führen kann, mit denen schädliche Auswir· kungen Jt.tf die Ge1undhe1t von Mer,sckeri, in~besondere liber d1t .'\Jahrung, i..iber die Nahrungskeue oder über d:is Trinkwamr \'erburiden sind, 6) 7U keinen unvertretbaren Beewträ.chi:igur g:<!n J„t Un1weh filhun ka.nn 1•nd c) keine schadlichtn i\U.$wtrk1.1.ng.e[t 1.u\ Z!.i. 1,huri.er1de P{]anzen und Pflanzerierzi::.ig ni,.,e haben kantt urtd 3, keine gemaß § 7 Ab,. J ausgeschlomnt Handc/.sbe1::edmt1r.g auhueist. (2) Die Zulassung i:it, s0weit es z,ur Erreichung der '1rn Abs, l genanntcl1 Zu)ass1JngsvoJ"aussetzun, gen erfordedich i~t, mit Bcdingi.mgen 1.md Auflagen, die insbesondere die Zusammensetzung und ße, schaffonheit, ·die .A.nweridung~bestimm1,mgtn, die Einmdung 1rnch den g<:fährlu:hen Eigemchaften des Pflanzenschut.tmii:tcls gemäß § 2 Abs. 5 Che.rnG, 1llf:;II;&,. \v,•1re-rr 1tw1sehr und ökr:rtoxisr.he Wirkurt gect, die ReiIJhtir der Wirkstoffe, die sormlie Kennzeichnung .ind ,;Üe ffandeisparKungen betref· fon können, zu erteilen. Überdies lst irn Zulas.,ung1 bcscheid die PAanzenschut;.mittelregisrer-Nummer q 16 Abs. l/ anzt..geben. (J) Die Zul.tssung erlischt, sofem § t l nicht artdi:res bestimmt, zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sir. erteilt worden ist, aud, wem1 He sp:itcr abgeändert oder übertragen worden ist oder der im § l l i\bs. J genannte Fall eingetrete\", ist. Sie kaM auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden. wenn :i.uf Grund der wisscnsd1aftlichen f.rkennt• ,-,;n, im Zut~rf\m~nh~ng rei)t ,{,.,. ,.t:..f,-,lg,l'n ß,-urr,., lung der Zula.ssungsvora.usseciungen gemäß Ab,>. l 2 l <>der 2 eine neuerliche Prufung bereits einer dieser Voraus$etzungen in kii.tze:rer Zeit erforder~ lic:h erschcim. Ve:rfWe.usi:ec.b.tlicht: Bestimmungen § 9. (1) Oer ßundesrninister für Land- und Forstwimch:i.ft hat Uber do.1 Vorliee:en der Zu\;1,1, sungsvoraussctzungen des§ 8 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. c lJCTd Z 3 ein Gutachten der Bund1;:~an~tait fwr l?flanz.eruchutz ,oder - nach Maßgabe ihres W'irkungsbe:retcb.es - der forsdid1ei\ Bundesve, i1,1c/:1sar1s:raJc, ubei- d.i., Vvi-lic)0,n Jcr Z<i/asJ<m5.rv.;w :tum:tzung des § 8 Abs. 1 Z 2. !it. a ein Gutas::hm1 des 'fh1n<:iesk"'-t1:di:ramu:s und 0ber das Vorliegen der Zu.!J.ssungfllorautsetzung des§ 8 fi,bs, 1 Z l iit. b ein G·.1tacl\ter. des 81Jndesrninistei;iurns für Umwelt, Jugend und F:1milie einzuholen. Er hat, soweit cies zur Durchführuni eines ordnun(:lgem:ißen Ermicc lung;verfahrens erforderlich isr, zusli.tzlich andere Anstalt.en oder sonsoge Einrichtungen oder fach· kundige Personen als Sachvernändige fieranzuzie· hen. (2) Über einen Antrag auf Lulassung hat der Bundesrninim."r fur L:i.nd~ und Forstwinschaft ohne unnötigen Aufschub, sphestens aber zwei Jahre nach des,en Einlangen zu entscheiden. Sind zur r:,,.,,.~, ,,.i,,,,g '''"h V,-,-o,,..-h,. "'"r Erpcob,mg di,c Wirks:tmkeit erforderlich, so betr:fgr die Entschei du11gsfrisr drei Jahre, für Versucl,e mit Pflanzen· schutzminein zur Anwendung im Forst vier Jahre. Die Fnst beginnr, bei Anträgen für die während der Vegetationszett anzuwendenden Mianzenschlliz mittel mit dem auf die Einbringung folgenden l, Februar und fur die wahrend der Veget;i.tionsruhe anzuwendenden Pflanzenschutzmittel mJt dem :wf die Einbr1ng1mg folgenden 1 Augu:;t. (3) Sind die Angaben tm Antrag, die Umerlagen oder die Probenmengen (§ 6) offonmchtlich nicht vollständig oder offensichtlich für die Beurteilung nicht ::.usreichi,nd, ~O i.:t diei dem ,\rnngn111lu VQffi Bundesminister für Land- und Forstwirtschift unverzüglich schriftlich mitzuteilen und ihm die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist bei sonstiger Zunlckweisung des Ancrages aufzutra gen. In diesem hl! verlängert m:h die Entschei dungsfrist gemäß Abs. 2 um jene Zeitspanne, die bis zur Behebung der Mängel vermichen ist. Abatlderung und Auihebung der Zulusung § 10. (1) Die Zulassung eines Pflanzen~chutzmit i:els i:n von Arms wegen mit Bescheid des Bundegministers für Land~ und Forstwimchaft abzuändern oder autzuheben, wenn sie nicht oder nicht mehr den Zulasmngsvo.aus,eczungen des ~ S Abs. 1 e11tspricht. (2) Abweichend von§ 6 sind für einen Antrag auf Abfoderung der Zulassurig nur jene Angaben, Unterlagen und Pfobenmengen vorzulegen, die eine Beuneilung des Abiinderungsanuages im Hinblick auf § 8 Ab~. 1 ermöglichen. Abs. l wird nicht beril.hn.. Die §§ S und 9 gehen :iinngem.iiß. (3) Durch Verordnung hat der Bundesminister for Land- und.Forsrwirtsch.aft die Zulassung von Pflanzenschmzmitteln aufzuheben oder abzu:i:...,. dem, wenn diea no.eh dem StArtd de, wiJt,;;iuc;h„J,,i~ chen Erkenntnisse zur Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelc erforderlich·ist und ein Zulassungsinhaber nicht mehr besteht. Erlöschen der Zulassung § 11. (1) Die Zulassung gem:iß § 8 Abs. 1 erlischt 1, durch Zeitabl"uf sernKß § 8 1\bJ. ;,, mfcm nicht§ 13 .artderei bestimmt, 2. dun:h Aufhebung gemäß§ 10 ,\bs, 1 oderJ, 3. mit dem Einlanien der :;chnftlichen V.-r21cht~ erklärung beim Bundesmims.er for Land- und Forstwiruchaft oder 4. mit der Aufgabe des inlandischen Sitzes oder Wohnsitzes des Zulassungsinhabers. (2) Die Zulassung erli.>cht zwölf Monate nach dem Tod der natürlichen Person, dem Untergang der juriHischen Person, der Beendigung cer Liquidaoon der Personengesellschaft des Handds rechre,, wenn keine L1quid,uicn stattfindet, mit deren Auflosuttg, (3) In den Fallen des Abs. 2 kann ein mit der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft betrauter Erbe, der Verlassenschaftskuracor oder ein Ges.amtrecht;nachfolger spätestens drei Monate vor dem Erlöschen der Zul:mung dem Bunde5mini ster für Land- und Fomw1nschah :;chrifdi,;h mitteilen, daf~ l"r in die Rechtl" unJ Pflirhtl'n J,.~ frilheren Zulas.>ungsinh.abers nach diesem Bundes gesetz eirmiu. Der Übergang der Rechte und Pflichtei\ uitt em, wenn er Hersteller, Importe'Jr oder Venriebsuntemehmer im Sinne des§ 5 ist und dem Bundesminister fur Land~ und forsrw1rtschJft nachweist . da!S er seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland hat und die ;chriftliche Mitteilung t.lber den .Einrriu der Rech~e und Pflichten aus der Zulassung heim Bundc~mln,~tu für I .~,v!. 1tn,1 F"r~rw,'rt~,·h~ft einlangt, Der Überg:i.ng der Rechte und Pflichten .aus der Zulassung 1sr vom Bundesminister für Land· und Fomwirtsduft mit Bescheid fe$tz,mel!en. t'bertragung der Zulam1og S 12. Der Zulassungsinhaber kann einem anderen Heme!ler, einem anderen Importeur oder einem anderen Vertnebsunrernehmer im Sinne des§ S die Zulassung übemagen. Mit der Überuagung der Zulassung gehen alle Rechte und Pflichten des bisherigen Zulasrnngsinhabers ;.uf den neuen Zubm.,ng~inh~b•r ilb1.1r. Der Überi;;i.ni;; der Rechte und Pflichten tritt ein, wenn l, der andere Hersteller, Irnponeur oder Ver· triebsunternehmer im Smne des § 5 dem Bundesminister fur Land- und Fomw1nschaft nachweist, daß er ;einen Sitz oder Wohnsitz im Inland hat und 2, die schriftliche Mitteilung der an der Übema gung beteiligten Personen über die Übema g..ins b~im Bunde~miniJter fur L6.rtd- und Forsrwiruchaft einlangt. Die Übertragung der Zulas.'!ung ist vom Bundesmi~ nister für Land- und Fomwinschaft mit Beschl!id festzustellen. Eml!ueruog der Zu!assu11g ;i 1J, (1) Ciu ;\m.-.,.g iluf Crncucn.mr; der Zulassung ist vom Zu!asmngsinhaber spinestens ein Jahr, fruhrmens zwei Jahre vor Erloschen der Zulu.~ö,mi; du.-ch Zcitti.bl"',ü' bei rnn&ll5er Zutück weisung zu stellen, Der bisherige Zulassungsb~ scheld gilt bi.1 zur rechtskraftigen Erledigung d~s Antrages auf Erneuerung weiter. (2) Abweichend von § 6 sind für einr'n Antrag auf Erneuerung der Zulassung nur jene Angaben, Unterlagen und Probenmengen vorzulegen, die fur eine dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis;-e emsprechende Beurteilung des Ancrages auf Er neuerung der Z:ulassung (m Hinb\it.k auf·.§ '6 Ab:;. l erfordedich $ind. Sind die Angaben, Unterl;tgen oder Probenmengen nicht vol!standig oder für die Beurteilung nicht ausreichend, so ist der Amng 7ll~i,,-k7l1Wf'l~r-n; <.t>ff'rn cfjr-~ m,'r rf„m l:;cht11;, rl~r Gesundheit von Me!'lschen und der Umwelt vet·einbat· ist, in jedoch dem Antragsteller die Behebung der ?viangd innerhalb angemessener F6si:, die längstens cm Jahr nach dem Edöschcn d1r Zu/as~ung durch Zeitablauf zu enden hat, bei sonstiger Zurückweisung des An,rages aufzutrage,1. Die §§ 8 und 9 geiten sinngemäß. Ke11n1,eichounawonr.hriftrn § 14. (l) Pflanzenschuu:mittel durfen nur 1n Verkehr gebracht werden, we1l.n auf den Handels packur1ger1 (Behältnissen und Außenverpackungen) folgende Ang:\ben deutlich sichtbar, ]c5bat urd d;;.uerhaft in deutscher Sprache enthalten sind. 1 die Bezei(},(l·.,1.ng ,,Pfür,z.erischut1.m\tte\", 2. die Handelsbezeichnung, unter der das Pflanzerischurzmittel zugelassen wurde, J. die Typengruppe des Pflan-ot'mchut.:.miw::b, .,1. dii: Pflanzenschutzmmelregister·Nummei: (,,Pf!. Reg. Ne .. "), 5, die Namen (nach international anerbnr1ter1 wirr gleichwertigen verkehrsublichen. B~ zeichnungen) und die Mengen der im Pflan.zenschutzmittel enthaltenen Wirk .noffe, 6. die Namen (nach international anerkannteo oder g!tichwertigen verkehrsublichen l'!c· zeidmungen) und die Mengen der i:o Pflan.zenschutzmittd enthaltenen gefährli chen St0ffe. nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 7. 1 Ch„m\> mwir. t!Pr tl1rauf hPtuhf"nden Verwalwngsakte, 7, die zugelassenen Anwendungsbemrnmungen mit folgenden Angaben: a) die Indikationen, bJ die Aufwandmengen ,1der die Aufwand· konzentrationen, c) die Anwendungsarten und die Anwen dungszeitpunki:e und d) di"' Wartefri.uen und die erforderlichen Nachbaufri.Hen, B. die gdähr\ichen Eigenschaften gemäß § t Abs. S ChemG :mmmdest durch encspre· chende Gefahrensymbole, Kennbuchsr1beri und Gefahrenbezeichnungen sowie durch Hinweise auf be~ondei;e sich da,aus erge bende Gefahren fur die Ge:wndheit von 1k,uc:h,:;;n ,md t'<u di~ Urn-wcl, (fli,iko~Ji,,;.;.) gemäß § 18 ChemG und der auf dieser Be~timmurtg bemftendeu Verwakllngsak:e sowie nach :Vlaßgabe eine, Verordnung r;emaß Abs. 4, 9. die \' erhalcenshinweise, gegebenenfalls auch in Form von P1ktog1ammen, im Hinblick aui die Anwendung und Beseitigung und Sichec he1matschläge sowie Hinwei.le auf Gegen· rn,.. c,""l.m-c.a 1,:,~, 'l:ufo\ka t,~iuJ.P, 11s ChernG sowie der darJuf beruhenden Ver waltungsakte und nach 1\faßg1be einer Verordnung gemäß Abs. 4, l 0. die sachp;ererhte Lagerung-, 11. das Ab!~uidarum bei Pflanzenschur.zmiueln rrm einer begrenzten I-1:\ltbarkeic von hoch· m~n; einem Jahr, 12 das Gewicht oder Volumen des lnhall5 der f LrnJ~bp.,..;.ku"g, 11 den Nimen (Firma) und die Anschrift des Zul:mungsinhabers ,ov.'ie seines schriftlich bevollrnachtigten Vertriebsunternehmers; wenr. der Z'..1\assun';?,$mhaber n:,-:ht L1.:,;i;kich Hemdler ist, :weh den :-.ra.men (Firma) und die An~chrift des Herstellers, 14, die Chiffre, umer der die Zuordnong zu einer bestimmten Prod11ktionsemheit femte!lbu iH (Cl11i..gc11111.1U1,11c, ), l 5. die sonstigen die Kennzeichnung betreffen den ft,tgeoetzttn Bedingungen und Auflagen (§ 8 Abs. 2), 16. die auf Grund des S 33 Ab;. 3 ChemG und der darauf beruhenden Venvaltungsak1e wsätzlich erforderlichen Kennuichnungen uod t7. Hlnwel$e beueffond dle .scftadlose Besdti, gung J~~ Pi1.:i.11-oeu~l:hws-omiueb urn.1 lkr Handelspackungen (2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 9, 15 und 17 .sind in Form eines deutlich lesbaren und m deut.1d1er Sprache abgdaßcen Beipacktexres der Handelspackung beizugeben, we:nn ihre Anbrin· gung auf der Hande!.'lpackutig nicht möglich ist. In diesen Fällen ist jedoch auf der Handelspackung ein deutlich sichtbarer. lesbarer und dauerh.after Hin weis auf den .Seipacktext in deutscher Sprache anzubnngen. (3) Sofern Überve:rpackungen verwendet werden, mu1sen auch sie die im Abs. 1 geforderr.f'cn Angaben. ausgenommen die Angaben gemäß Abs. 1 Z 7, 15 110d 17, enthalten. überdies ist die Anzahl der enthaltenen Handelspackungen anzugeben. (4) Der Bundesminister für Land, und Farsrwirt schaft hat, soweit dies nach dem Stand der wissenschahlichen Ei:kennmisse zum Schutz der Gesundheit von Menschen, zum Schutz der Umwelt, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausrekhenden Information der be:reiligr.en Winschaftskre1sc erforderlich ist, dun;.1 Verordnung n:ihe1e Vom:hrifren Uber die Kerrn ,.,.,,hnune<"n e;em:iß Abs. 1 Utid weitere Kenr1Ze!C~· nungi;:n fur dls lnverkehrbringen von Pflanzen~ schuumim:ln fom:usetzen. In einer solchen Verord nung ist auch zu bestimmen, wie, in welcher Größe und wo d1·1.· fe.Hgesecuen Kenm:e1chn1rngen J!U:U· bringen >incl. (5) Im Falle einer Anderung von Angaben gemaß Abs. 1 Z 13 dutfcn bereits in Verkehr gebrachte rfl.i.1<Lcn,chunrr'littd "ell<'rhin m1~ d„n v,:,, ,J,.,. Andenrng rich[igen Angaben m Verkehi gebracht werden. Das vom Zulassungsinhaber oder seinem bevollmächtigten Ven:nebsunternehmrr ;i.usge· hende Inverkehrbringen darf jedoch nur mdu ;,wolf Monate entspri;:chend den vor der Anderuig nchtigen Ang:i.beri erfolgert. V erpackuogen § 15. (1) Pflac1zen.1Chutzmittel dürfen nur in ,111he1chidigren und ,icheren H:rndelspackungen und Über-·erpackungen in Veckehr gebracht wer den. Sie müssen so be'lchaffen sein. daß die m ihnen enthaltenen Pflanzenschutzmittel bei :;achger·ech:er Lagerung und Handhabung bis zu ihrem Verbrauch keine Gefahr fur die Gewm.l!ic1l vvu M,:..nschcn oder für die Umwelt herbeiführen können. Die Verpackungen musstn insbesondere nachstehenden Anforderungen entsprechen: 1 ,II' mH11en m he1g:estellt und beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt ruch außen gelangen kann, 2. die 'X1erksrnffe der Verpackungen und der Verschlüsse müs~en so beschaffen sein, dall sie vom Inhalt nicht angegriffen w1::1Jcu u.1,J keine gefahrlichen Verbindungen mit ihm eingehen können; erfotder!ichenfalls sind die Verpackungen auch mit kindersich.eren Ver· t,:-hlilsvr, 7'1 vrr~i-hen, }. die Handebpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie den zu envartenden Bean>pruchungen zuverlässig standhalten, 4. die J:Schä.lmiHe mit Verschlussen, <li1i ua.di Öffnung erneut verwendbar sind, mUssen ~a beschaffen sein. daß die Verpackung mehrfach so \·erschlassei::i werden kann, daß vom Inhalr nid1.t~ t,nb,.~h,jrhrigr 11ri.ch außen gelani:en kann, und 5. di,:, Handebpackungen müssen den sonstigen für sie festgesetzten Bedingungen und Aufla gen(§ 8 Abs. 2) entsprechen. (2) Soweit es zur Verm.eidung von Gefahren for die Gesundheit von Menschen oder fur die Umwelt erforderlich ist, h:i.t der Bundesminister fut Lnd· vnd F<:>rJtwirw:haft du~ch Verordnung nih'!'r" Vorschriften über die Verpackungen zu erl:wen. 3. TEIL V .-.-;;ff,rntli-.:ht111g'!ri Pflanzcoschutzmittelrcgister § 16. (1) Pflanzen,chutzmiuel sind unverzüglich nach ihrer Zulaming unter einer fortlaufenden Nummer (Pflanzenschurzm1ttelregtster- .\J ummi:rJ in das bei der Bundesanstalt fur Pflanzenschutz g:fuhn:e Register (Pflanzenschutzmmclregister) einzutragen. (2) Das Pflanzrnschutzm1tt.elreg1ster is. auf dem letzten Stand zu h:dtcn. (}) Das Pflanzcnschutzmme!regisrer be~tdH au.s eil!t:11! olfemlid,e,1 und einem nich,öffentl;d,err Teil. (·1) In den öffentlichen Teil des Pfhnzenschmz mmelre-gisrer:; sind jedenfalls der Zeitpunkt der Zulassung, die ." gabcn gemaß § [4 Ab~. l Z 1 bi1 lC, Z 13 und Z !5 bis 17, die Abänderungen der Zulassung, der Eincrm der im§ 11 Abs. 2 genannten Ereignisse, die Rechtsnachfolge gemaJ; § 11 Abs. J, ,-1;,. Cht'rtragung /§ 12). der Beginn der Frist gem::.ß § 4 Ab$, 3 und § !+ A.bs. S, rei:fazeidge Anträge auf Erneuerung der Zulaswng (§ 13) und das Erlöschen d.er Zulwung (§ ! 1 Abs. 1 und 2 und § 35 Ab:;. 3) einzutragen. (5) In den nichtöffemlichen Teil des Pflanzen.· schutzmittelrcgisters 1st die zuge!a~$ene Zusammen· setzung und Beschaffenheit riach ,\rt und Menge der Bestandteil.:: einschließlich allfolliger toxikolo gi>ch bedeutsamer Verunreinigungen, jeweils rr.it den mternational anerkannten Bezeichnungen und den allfälligen gleichwertigen verkehmiblichen Be;:eichnungen, einzutrngen. Der nichtöffentliche Teil des Pflaniemd1us.i,rn1lld"::)!;ij<c.1J i,t umer Verschluß zu hllten, (6) In den öffentlichen leil des Pflanzenschutz· miuelregisters kann jedermann wahrend der Amts stUnden in Gegenwart eines Amtsorgans Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhander1en technischer1 .Möglichkeiten auf seine KO$ten einen ,,\u~L.u~ .-.ufe1,ii5eu l.i.5~..:n. (7) Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten zum Zweck der automationsuntetstützten Fi.ihru.1g des Pflanzenschutzmiuc!rcgisters ist zulässig. Amtliches Pfhnzenschuczm.indver:zeichnis § li. (1) Zu Beginn eines 1eden Jahres har die Bundesanstalt für Pflanzenschutz das Amtliche Ptlanzerm::hutzmim:lverzeichnis zu veröffentlichen. (?.) Ir, ,li,.-,,~ Verzeichnis sind alle zugelassenen Pfb.nzensc:hutzmim:l aufzunehmen, fur die die Zw!assungsinhabei: der Bundesa.nstalt für Pflanzen, ;chwtz: bis 31 Oktober des vocawsgegangcnl.'n 1'..a!cndeqahres bekanmgcgeben haben, daß sie das Pfü,nzenschutzmmel im Folgejahr m Verkehr zu bringen beabsichtigen. (3) Für jedes Pflanzenschutzmittel sind folgende Angaben zu veröffentlichen: L die rflanzen:ichut.:.mimdregim~r-Nummcr (,,Pf!. Reg. Nr. . ."), 1 die H:rndebbczeicfrnung, umer der d;1,s rfl~lli.'--IIK)ilJll.miu.J I.Uß<.ldl~\,!l wurde, 3. den Namen (Firma) ur:id die Anschrift des Zulassungsinh1bers sowie seines schnftlich bevollrnachtigten Vermebwmernehmers, 4, die Namen (nach international :merk:tnnten ode, gleichwertigen verkehrsüblichen Be zeichnungen) und die Mengen der im Pfianzf'n$c.hu1zmittei ertthaltrnrn Wirkstoffe., 5. die zugelas~enen Anwc"ndungsbestimmungen mi, foli,o::nd,:;ll !u11,.<bo::a. a) die lndikallonen, b) die Auh.-andmengen oder die :\ufwand konzentrationen, c) die Anwendungsarten und die Anwen· dungszeltpunkte und d) die Wartefristen und die erforderlichen Nachbaufriswn, 6. die gcf.thr1ieben Eigenschaften und die sons11 g1:u lid, ,J,1,1; Ui::1 :\.nwi::uUs<u!, c,g,:;l.,,;11Jc11 Gefahren fur die Ge5Undheit von Menschen und for die Umwelt, zumindest durch die entsprechenden Kennbuchstaben und Risiko sätze gemäß t~ 2 Abs. 5 1.1nd 18 ChemG sowie der darauf beruhenden VerWalmngsakte, 7. die gifuechtlichen Erwerbs- und Abgabe·:or schnften gemäß§§ 28 ff. ChemG und 8, die Verhaltenshinweise 1m Hinblick auf die Anwcwli.w~ und die Sid1crf1dt-.jraudillig.:::. (4) Das Amtliche Pfla.nzenschutzmittelverzeich· nis in Von- der Bundesanstalt für Pflanzenschutz. gegen Konenersatz an jedermann abzugeben, 4, TEIL Wci:b-.,115 § 18, (l) Es darf nur für zugelassene Pf!anzen ;chuumittel geworben werden. (.2) Te1't• und biidli<::h• D:i.nt•!lt,1ng"n für Zw!!!s:h der Werbung haben je nach Art des Mediums deutlich lesbare, hörbare oder sichtbare Hinweise zu enth:dten, daß Gefahrenhinweise und Sicher heic;ra!.$chläge zu beachten sind, die die Kennzeich nung enthält. Diese Hinweise haben in allgemein vusrand!icher form, m audiovisuellen Medien jedenfalls deutlich lesbar, hörbar und sichtbar zu erfolgen. (3) § 4 Abs. 4 gilt si1rngemäß. 5. TEIL Pflich.ten Meldepflichten des Antragstellers 5 19. Der Antragsteller(§ 5) hat dem Bundesmi nister für Land- u11d Forstwirtschaft schriftlich zu melden· 1 alle ihm n:.tch dl;'t Antrag;tellung brkanntge· wordenen Beobachtungen und Daten, die mit den Zülassungsvorauss~u.ungen (§ 8 Abs. 1) nirhr im f:inkbng ~teh<'n" einschließ!id1 de> Da.i:ums des Bekanmwerdens unvenüglich nach dem Bekanntwerden und z. jede Änderung der Angaben gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 und Z elnschließlith des Datums jeder Änderung unverzug!ich nach der Anderung. Pflichten des Zulassuupin.habers ~ ZO. \!) Der Zlllanungsinh:.tber hat dem Bundesminister für Land- und Forsrwin:schafr schriftlich zu melden: 1 alle ihm nach der Zulassung bekanmgeworde 11"'" R.-nh~,:,hmnsf'n und fhtf'n, die mit den Zulassungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 1) mcht im Einklang :;tehen, einschließlich de:; Damms des Bekanntwerdens unverzüglich nach dem Bekanntwerden, 2. die Namen {nach iniernauonal anerkannten oder gleichwertigen verkehrsüblichen Be zeichnungen) und die Mengen der einzelnen Wirksi:offe der Jahr!ich von ihm in Verkehr gebr:v:hl"'"> und ,1,.,- j!if..did, w,r, Ihm n11(p;<"'• fuhnen PflanzenschutZm1ttel spätestens drei Monate n:i.ch Ablauf des Kalenderjahres, 3. die Aufgabe des Sitzes oder Wohnsitzes im Inland einschließlich des Datums de-r Au:gabe unverzügitch na'ch der Aufgabe, 4. den Namen (Firma) 1,1nd die Anschrift seines schriftlich bevollmlichtigten Vertriebsunter nehmen einschließlich des Damms der Voll m"".:che unvu;i:Uglidi. n?.ch di!!t Ef".-(k,ng ..!.-~ Vollmacht und 5. jede sonstige Änderung der Angaben gemäß § 14 Abs. l Z 13 und jede Änderung des Namens (Firma) und der Anschrift des Herstellers der W1rkst0He des zugelasienen Pflanzenschutzmittels einschließlich des Da· mms jeder Anderung 1.rnveaüglich nach der Anderung. (2) Der Zulassungsinhaber h.at semem schntthch bevollmächtigten Venriebsuntemehmer scbrifdich zu. melden: 1. alle ihm nach der Zulassung bekanntgeworde nen Beobnchtungol"n und"D„t•n, di-!I mii den Zulassungsvorausseaungen (§ 8 Abs. 1) nichl im Einkfong neben, unvuzüglich nach dem Bekannt'Werden und 2. alle sonstigen für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutz.mittels nach diesem Bundesge setz maßgeblichen Informationen unverzug· lieh nach Enedung der schnfdicben Vollmacht ~o'l<·ie iedc ÄndMuns <ler lnL:irm;1,ti-:.,oen unven(iglid1 nach dem Bekanntwerden. (J) Der Zulassungsinhaber h.:ti: seinem sdirifrlich be\'Ol!mächtigti:n Vertriebsuniemehrner elne Kopie d~,· ,:,;c1so.rumenftl..:;~crtder1 A,,,.,,,art,Jnt, der U,iu,rfa ge(l gemiiil § 6 Abs. ; Z l und 2, c:k; ZuiJH\lrlgsbe sche1de!.i gemäß § 8 Ab:.. l und eines jeden Abänderungsbescheicies (§ 10 i\bs. l und 2) um-er· zi.ig11ch nach Eneilung der schriftlichen VoJlmac.'lr z.u übermitteln, ;Yte\depfüchten de,i schi:iftlicb. bevollmächtigten V .:cru-"lcbl1.>nt„rn„.l, ,n„l"~ j 21. Der schriftllch bevol\michtigte Vertrieb~u;; ternehmer hat dem Bunde,mrnim:r fur Lind- und Forstwirtschaft sch.rifdi,;h z.u melden· l. ,die ihm nach d" ßevol!rnii.chtii;vni; bdcnnr,t gewordenen Beobachtungen und Daten, die rn1t den Zulaswng-svoraussetzungen (§ 8 Abs, 1) des :rugelasscneri' Pfü.nzcnschutzmit cels nicht im Einklang stehen, einsch!ießlid1 des Datums de:i Bebnnt~verdtns unverzüglic~ nach dem Bekannrwerden und 7-. die N,U!l/'.!ll (o:ich international anerkannten oder g\eichwerr.igen verkehrsüblichen fü r.<:>·.;ha\.11-11,1:1\) \m-21 . !i,<. l.il.,,w&;:;.a Cc1 ü,,i-c~n~11 Wirkstoffe der 1.'t}u!ich von ihm in Verkehr gebrachten und der jährlich von ihm ausge, fuhtten Pflanzenschuczrninel spatestens drei Monate nach Ab!,ud des Kalenderiahres. Mddepflichten der N.11:'.i:Jißverwalter, du dng-ellrtt~ woncten E.rb1m und der Abwidtlu § 12, (1) Votn Tod des Zul:mungsinhabers haben die Erben, denen der Nachlaß zur Besorgung und Vet'Wa(tung Uberlassen worden ist, oder sonstige Nachlaßvenvalter oder die einee';l.ntwortetcn Erberi unverzug!ich den Dundeaminim·r fur Land- 1.1uU Forsrv,:irm:h.aft m1~er A,ngabe des Datums des Todes i:chcifdich zu verständlgen, {2) lsc da Zufamwg-sinhabl!r eine jucisciscne Person oder Personeng;esellschaf,; des Handebrei.:11 tes, die liquidiert oder aufgelösr worden ist, so haben die Abwicklcr t111verztiglich dert 8unde.~mir.i ster für Land- und Forstwirnchaft von. der Auf11H11ng nein Rl'l'nrhgung Untl"r Ang:tbc des Datums der Auflösung oder' Beendigung scl-1rifdich zu verst.indigen. r, TEIL Ewfuhr § 23. (1) Pfhnunschuttmim:l aus Nummer 3808 Uc:~ Zoll~.i..-ib (Zolltuifs~s,:t.a 19911, 8Gß!. ;-,Jr, 155/1987/ dürfen in das Zollgebiec nur e1'ngefohrt werden, wenn sie l. :,.) :;r;ui,1!!1-~«,,m (§ ~ .i., I:,,. l) "",1 im Pfht>Y/'n. schutz:miudreglsu:r (§ 16) emgetr:i.gen sind, b) die zut:;elassene Zusammensetzung und Beschaffenheil aufwei.1en und c) vorn Lufassungsrrthabet oder von seine.11 schrifrlich bevollm.1.cht1gtcn V ertrieb~1rn rerrwhmet eingefuhtt werden oder 1. a1.mchließ!ich for wim:nsch:ddichc fonchun" ;;en od,:,r V,:,n1.1che oder f,,;~ P,,\fn"B"r, Ln Prüfstellen gem:i.ß § }7 ChernG oder for U1.\\et"><.1.CS.\I':'-.'@;<:.':'-. L~1.t fas,J.:H1.mi rnn G1.1u,d1~ cen gernäß § 9 .-\bs. \ beatlmrnr 5md oder }. dem § 3S Abs. 6 erster Satz entsprechen un:i eme Veronfoung nach§ 35 ,J,.bs. 6 zweiter '.',,itZ der Einfuhr mchc entgegenmht. (2) Die ZollJmrer haben das Vorliegen der i:n ..\b'I. l Z l !iL a und c, Z 2 und Z 3 genanmcn Vor„u3Setzungen zu überpr!lten. Die Vorau,set· ~tJngcn des Ab.5. 1 Z 1 lir, a \lnd c 1.md Z 3 sind durch die Vorlage einer Bestiitigung der BundesanSlalt fur Pflanzenschutz und die Voraussetzung des Abs, 1 2 ::l du,-.ch die Vorluge ein~t B,:,s~:i.tig1.1t1g d.r Bundesanstalt fur l.J!1anzenschutz oder - nach Maßgabe ihres Wirkungsberelche-s - der Fomli" chert Bundesver:n.ichsamrnlt n:.ch.:uweisen (Abs. 4). Die genannren Urkunden sind für die Durchfüh rung des Zollverfahn:ns erforderliche Untedag-e:i.. (J) PflanzemchuizmineJ im Sinne des Ab$. 1 unterliegen den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 jedoch cm im Zeitpunkt, m dem 1. sie dem ZoJl,:.mr zwecks V,:rbringung in den freien Verkehr, (n den Eingangsvormerkve~ keht zum ungewissen Verkauf öder in e:n offoncs La,ger 11uf Vormerk.rei::hnung gestcUr wc,du1 ,:,der 2. dem Zollamt eine Sammelanmeldung gemäß § 52 a Abs. 2 des Zollgesetzes 1988, BCEI. Nr. 644, abzugeben ist oder 3 über sie enrgeien den Zollvorschriften verfügt witd - es sei denn, sie verbleiben im gebundenen Verkehr oder wurden nar.hweii \ic'n Outt1r,igefo!rirt -·- uüer 4. bei ar1dercn :ds den :.wter Z l gensnnren Ci11e,aat;;SVVlnl1.-1k>1.-1kdu,;n di,; Zalbchuld ttir diese W areri unbedingt wird. Pfür1zcnschmzmittel, di.:.- im At.ugangsvorm.erkvcr· kehr (ausg-::nom.men im passiveri Veredlungsve: kchr.l oder im Zwischena1Jslandsverkehr entsprew chend den Zollvorschriften in das Zollgebiet zuruckgebrn.r.ht werden, unterliegen den Bescim trllJngen der Abs. 1 und 2 nicht, (4) 1. Die Bundesanstalt for Pflanzenschutz h:i.t auf Antrag des Zulassungsitth~bets oder seines, schriftlich bevollmächcigi:en Ver ui(:bsunterneluners über, das Zutreffen der Vor.umetzung des Ahs. l Z 1 lit: a eine Be;:,:iicigung :n1s2unclli,.n. Jn diese, Best.:1ti~ gung har ;ie auch den Namen (Firma) und die Anschnft des Zulassungsinhabers ;uwie ;eines ,d1riftlich bevollmachtigtrn Vertriebsunu:rnehmers und das Ende c:ler Gültigkeit aufzunehmen. Die Bestätigi..ng ist zwölf Monate :i.b Aumellung gulllg, sofern 1ich nicht aus den Eincrngungen im Pflanzenschuczminelregmer eine kürzere Frist ergibt. 2. Die Bundesanstalt für Pflanzensd1Jtz oder - nach Maßgabe ihres 'X1irkungsbe· reiches - die funtliche J:lun<lesversuc,10 anmJt haben über das Zutreffen der Vorausseu.ung des Abs. 1 Z 2 eine Best~ti gung unter Angabe des im Abs. 1 Z 2 eenanmen 7weckes und ftir die hie;ür unbedingt erforderlichen Mengen auszu. stellen. Die Bestätigung ist zwölf Monate ab Aumellung gtiliig. 3. Die Eunde.1:wm.lc für Pf1;1.nzen.1,;hutz hat uber das Zutreffen der Voraussetzung des Abs. 1 Z 3 eine Bestät(gung auszustellen. Die Bestätigung ist zwölf Monate :tb Ausstellung gültig. (5) !.1t die Bu1,des,1nstalt filr Pfhnzenschutz oder die Forsdiche Bundesversuchsanstalt der Auffas sung, daß die Best.it1gung (Abs. 4) zu verweigern wäre, so hat die betroffene Anstalt den Amrng binnen r:wel Wochen n.i.ch Ein!,,.ngen dem Bunde1 rninister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen, Dieser hat den Antrag abzuweisen, wenn die Voraussetzungen for die Ausstellurtg der Bestad gung nicht \'Orliegen, andernfalls einen entsprechen~ den Fesmellungsbescheid zu erlassert. Der Fesmel lungsbescheid t.ritt für Zwecke der zollamtlichen Abfertigung an die Stelle· einer Bestätigung der Bundesan~ta!t für l?flanzenschut:z: oder der Fom)i eho::n B,.111de,-.-er,uclu,1n,t,1,\~, (6) Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 4 Z 2 angestrebt, sind der llundesanstalt für Pflanzen >chuu: oder--, nach Maßgabe ihres Wirkungsberei che3 - der forstlichen Hundesversuchsanstak zur Beurteilung de~ Zutreffen$ der Voriussetzung des Abs. 1 Z 2 jedenfalls die Bezeichnung, die Beschaf fenheit upd ·die Menge des Pflam:enschutzmimls, c1;,. A.:rt i.1flrl M,o,ig,; o dJ:!r rin-zdn~n Wirkstoffe und aller sanstigCil. Bestandteile, die gefährlich im Sir.rte des § 2 Abs. 5 ChemG sind, einschließlich ihrer gefährlichen Eigenschaften, das Au$maß der Ver· suchsflacben; die für die im Abs. 1 Z 2 gen&nnten Lwecke maßgeblichen Umstinde, die gemäii j 2 Abs. 5 ChernG zutreffenden gefährlichen Eigen schaften des Pflanzenschuumittels, die sich duws ergebenden besonderen Gefahren, die Verhaltens~ hinurels>:! im Hinblick l!.uf die A..n-o.renduns ut"ld Sicherheitsratschläge sowie der Name (Firma) und die Anschrift der zur Verwendung- berechtig1en sachkundigen Personert bekanmzuge-ben. Wird dras Pflanzenschutzmittel abgegeben, gi!t § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 und § 3 Abs. 2. (7) Sind die Besiätigungen gemäil Abs. 4 Z 1 oder 3 unrichtig geworden, dlirfen sie mrht mehr den Zvll:C.uw:.,u n,q:;elegr, w1.-1Jeu. (S) Handelt es ~ich bei Waren der Nummer 3808 oder bei Waren der in einer gemäß Abs. 9 edassene.1 Verordnung angefuhnen Numm,:,rn des Zolltarifs nicht ur» Pfl,rn„,i,nochu~:uni,u,!, $0 h"-~ di,; BunJH iHmak fur Pfü„n:z.t,n,:dmtz d\e~ auf Amr-;,.1; (ur; Zwecke des Zollverfahrens zu bestätigen. D1e Bestätigung ist 24 Monate ;1,b Aussce/h.1ng gültig, Im ubrigen gilt Ab.1. 5 sinngemäß. (9) Der Bundesminister fur Land- und Fomwin ,chaft h:u Waren, die nicht urirer die '.\fummer 3SC~ einzureihen sind, durch Verordrwng m die Regelungen der Abs, 1 brs 7 einzubeziehen, wenn diese Waren n1anzensd1urzrn1ttel sind. Diese Waren sind nach der Gliederung des Zolltarifs zu bezeichnen. 7. TEIL KontroJle Auf;ichuorgane § H, (l) Die t'berwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgeset:t.es und der darauf beruhenden Verwaltungsakte obliegt - mit A.usnahrne des§ n :\bs. \bis) --- dem Bundesmin'1 Hl"f für Land~ 1mrf. Fcmrwirr.,ch:ifr. Qi<"W!r· har iich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane ;.u b,:,dienen, die er ;i,us dem Kreis der Bediensu~ten der Bundesansrnli: für Pflan1.enschutz zu bestellen hat. (2) Der Bunde,m1t1isrer fllr Land· und fomwin schaft bat dem Aufsichr.sorg;.n eine ,'\u$weisurkvnde J.USZUSte!len. Bcfugn;3'<: und Pflichti:n der Aufaid,r~ort,aoc § 25. (1) Die :\ufoc:ht.sorgane sind berechtigt rn kontrollieren, ob 'Pflanzenschutzmittel den Bestim mungen dieses Bundesgesetzes und den darauf be(Uhenden Ve,:w;i.Jwngahen cntuprechend in Verkehr gebracht, beworben oder e1mprechend den Vorau.m:tzungen des § 3 abgegeben werden. Die Kontrolle darf - außer bei Gefahr im Verzug nur während der üblichen Geschäfts, oder Betriebs· z.eitet\ i.ibe[atl, wo PU;1.,...t,e.wsc.l;,.uu.1t1,\f.J.el m i/ e.d<· .. el.',, gebracht od<!"r gemäß § 3 abgegeben werden, erfolgen. Auf Verlangen haben sich die Aufsichtsor gane mit der Auswelsurkunde auu:uweisen. (Z) Die P1.ufsiehtsorgane durfen unentge!tlich Proben der Pflam:enschutzmittel einscbließJjch ihrer Verpackungen, Ileipacktex.i:C und W erbem:tte rialien im erforderlichen A1.mnaß nehmen. (3) Di11 11.-nn,;,m,v,:,nc Probe dM Pfhn;,;111otch1.1t2 mmds ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beuneilung bei der Umersuchung und Begutacht1.ltlg vereitele wird, in zwei gleiche Tei!e zu teilen. Ein Teil ist der Untersuchung und Begutachtung tuzutuhret1, ern Teil der Panei zu Beweiszwecken amtlich ver ~chlo.rnin zurückzub.ssen. (4) Ist eine Teihma der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe o.rne vorhe-rige Teilung der Untersuchung und Begurach tung zuzufoh.ren. Sind noch augemchemlich gleiche Einheiten des Pflanzenschutzmictels vorhanden, so ist eine Elnhelt zu entnehmen unJ Jer Panei ami:.1eh verschlossen zurückzulassen. (5) Anläßlich der Probenahme ist vom Aufslchts org:m eine Niederschrift anzufertigen und der fur die Untersuchung und Begucachrnng gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfort1gung der ~iedcr· schrift ist dern Verfügung,berecht.igten äuszufolgen. (6) Weigert sich der Geschäfts· oder B.wiebiin· haber oder sein Beauftragier, die A1mshandlung zu dulden, w kann diese erzwongen werden. fn di,:,sern Fa!! h.tbcn Organe de.> offentlichen Sicherheirsd1en stes durch Sicherung der Amtshandlungen ::ler A\1fsichtsorgane mitzuwirken. (7) Die Aufsiche5organe rlaben bei der Kontrolle jede Slörung und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden. Untersuchung und ßegutacbtung der Proben § 26. Der Bundesminister for Land- und Fo·st win.i,;;ha.ft hat diG Untcrs11,::hung und B<.gui..a.dw,ng der Proben durch die Bundesanstalt für Pflanztn schutz zu veranlassen. Der Bundesminister fur Land- und Fomwin:..schaft hat, soweit dies zur Durchführung eines ordnunv;tRemäßen Ermm lungsverfahrens erforderlich m, andere geeignete Anstalten, sonstige Ell1i-ichmngen oder fachkundige Penonen ,i.Js Sachvermindige hernnzuziehcn. Die Proben sind darauf zu unrersuchen und zu L>e!!,<1~,u ... h,en, vL ~ie Jeu Vv,H.luifo:11 Ji,;:)e~ Bundesgesetz.es und den darauf beruhenden Ver waltungsakten entsprechen. Beschlagnahme § 27. (1) Die Aufstchrsorgane haben Pflanzen schutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Beip11ckte1<te (im folsenden ;,Gesenn<indc" i;e na.nnt), vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie emgegen § 4 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 in Verkehr gebracht werden. (2) Die Aufsichtsori;<1.ne h<1.ben die "ödäuf,g-e Beschlagnahme nach ,\bs. 1 der Bezirksvcrwal tung~behö1de unverzüglich anzuzeigen. (3) Die BezirksverWa!tt.Lngsbehörde hat binnen .:.=ei W'oehen nach Einlo.n5en der Ani:eige 5em<iß Abs. 2 und bei Vorliegen der Vorau:.setzungen gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Be schlagnahme außer Krafr:, (4) Besteht der begründete Verdacht, daß Pfbnl':ens,;h~1tzmim:I entgegen § 4 Abs. l Z 3 in V rrkehr gebracht werden, :o h,n das Aufsich.tsorg11n dem Verfugung~berechtigten die Verdacht.Smo~ menre mltZUteilen und ihm Gelegenh,m zu geben, binnen t:mer g!eJChzeicig festzusetzenden, angemes senen Frist den gesetzmäßigen Zumwd herzustel len. OerVerfneuneihPrl'rhrli:;t,.. h~, ,1,.,,, A1rfo'"~'"· organ die getroffenen Maßnahmen 1.rnverzü.giich mitzuteilen. Wurde innerhalb der festgesetzten Fri$t den angeordneten Maßnahmen nichi: nachgekom men, oo har das Aufoiche5organ dles der Bezirksver waltungsbehorde unvert.liglich anzuzeigen. U1cse h:i.t die Gegenstände mit Bescheid zu beschlagnah· men, wenn der begrtindete Verdacht beHehc, daß die "Pflanzenschutzmittel emgegen ·j 4 Abs. 1 Z J in V,-rk.-.hr e;,..h,~,·hr wn,1,..,, (5) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abi. 1 vod:i.ufig beschlagnahmten Gegtn>tli.nde nein iu nachst dern Bundesmmister fUr Land- und Forsi: winschaft zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahne bescheides gema:ß Abs. 3 oder f steht das Verfügungm:cht über die beschlagnahmten Gegen· stände der Bezirksverwaltungsbehörde zu, die den Besch!agnahrnebescheid erlassen hat. (6) Über die vorl:rnfige Beschlagnahme hat das Aufsichr.sorgan und ober die Beschlagnahme die ßezirksverwalrnngsbehörde dem bisher Verfü gungsberechtigten eine Beschelrngung auszuhändi" i,;,;;u, ill wdd1e1 Je1 On Je1 Lae;c:rnug ~uwic Jit: /\.a und die Menge der brn:hlagnahmten Gegenstände :im:ugeben sind. (7) Die vodäufig beschlagnahmten oder die b1t~ehl"-gl"lahmten Cegenatl111de :and im Iletl'ieb ::u bel.usen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerecine Aufbewahrung nicht gewahr leistet ist oder wenn bei Beb.ssung der Gegemta'.nde ein Mißbrauch zu befurcht<:n 1st. Belassene Gegenstände sind runlichsr Sö zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verleuung der Verpackungen oder der Kennzeichnung Mcht möglich ist. Der über die Gegenstande bisher Verfügungsberechtigte ist vom /\ufsidu..:io,g11n oder "Ort de, B,:;dduve,...,.,.o.J tungsbehörde schriftlich auf die strafgerichdichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verlet" zung des Dienst.siegels aufmerksam zu machen. (8) Die Bew:i.hrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schaden obliegt dem bisher VerfUgungsbe,echtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfogungsberechrigte die zu5tändige, Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in .Anwesen• heit eines Aufsichtsorgans- oder eines Organs c!er Be.i:irk.t.v..,rw,dtur,g~b"hörd« d1.1n:h:wfohr•n.· D"~ Organ hat ilber den Vorgang eine Nieder5chrih aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels- und dessen neuerliche Anbringung festz.uhalten sind. (9) Wenn die vorläufig beschb.gna.hrnten oder die beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden kennen, ~u hat ,.k:r Ui~l,c:, Verfllgungsberechugte die Transport- tind L.1ger kosten zu tragen. Cbec die Kostenersatzpflicht er1tscheidet die Bezirksverw;dt.ungsbehörde mit R;,uh,.;d (10) Wahrend der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme <luden Proben der Gegenstande nur über ;\ufrrng der zusttindigen R.-h,-,(1,. ~nrnommt'n wt'fden. Pflichten der Geschäfo- und Betriebsinhaber sowie ihrer Beauftragten § 28. (1) U1e Geschäfts- und "emebsinhaber, in deren Geschäften oder Betrieben Pflanzenschutz mittel in Verkehr gebracht oder gemäß § 3 ;i.bgegeben werden, sowie ihre Beauftragten haben Jim Aufaich,rnr3:,.n-e,n ,rn,,..,,n(lglit"h 1. alle Orte und Beförderungsmittel bekaMtzu geben, die dem Invcrketrbnngen oder der Abgabe gemäß § 3 dienen, und den Zuuiu zu diesen Orten und Befördenmgsmitteln sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben der Pflanzenschutzmiml einschließlich ihrer Ver packungen, Beipacktexte und Werbem,ueria~ lien zu gestanen, 2. die zur Kontr.;,,l\11 nctweudig-e,n An~k,11nfr~, insbesondere über die Herstellung, die Her, kunft und die Absatzwege der Pflanzen schutzmittel SOMC über ihre Bestandteile zu erteilen, soweit dies möglich lind 7.umutbar ist, 3. die für die Durchtührung der Kontrolle notwendigen Urkunden und schriftlichen Unterlagen in den Betriebsräumen vorzulegen und 4. bo;;i do:.r B.:;~ichtieung und Proben1>.hm11 Peru, nen, die mit den Betriebsverh:iltnissen vertraut sind, sowie erforderliche Gerate zur Verfü gung zu stellen. (2) Oi,:, GcJ,:;h:ift:.1- und Beu·itb~inh11.ber h11b1.1n d,1filr zu soi:-gen,. daß die im Abs. 1 genannten Pflichten auch wihrend ihrer Abwesenheit i:u den üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten erfüllt werden. 8. TEIL Gebühren § 2:9. (1) Von den Parteien sind 1. für die nach diesem Bundesge~et.: vo.i:zuneh menden Untersuchungen und Begutachtun gen, die auf Gi:t.md eines Parteienantrages cd<J1dcdich ~lnd, ein,:; ÜM,:;r,w::huns1 und BegutachtungsgebUhr und 2. fo.r Veröffentlichungen im .'\rndichen Pflan zenschutzmittelverzeichnis (§ 17) eine Verof fendichun.1;s12:ebuhr zu enu·ichten. (2) Der Bundesminister filr Land- und Forstwin: schaft hat die Höhe der Geb Uhren entc.prechend den ed.th<Lrn5a5,;;miiß im Ourch~chn\u ar,,o.-:h~-e,nd~n Kosten der Untersuchungen, Begutachtungen und Veröffend1d1urtgen durch Verordnung in einem Tarif fesuusetun. ()) Oi<. Gcbuhrcn ,ind vom Bunde~minisu1r für Land- und Forst"l,·in:,chaft mit 8escheid vorzu schreiben. (4) überdies h:aben die Parteien für die mit den Uuccl:-ud1u,1~~u cmd B<e!',<-<tachtunt;en (Ab~. 1 Z 1:, im Zusammenhang stehenden Auslagen, wie Ernte· guubgeltungen, Abgeltungen fur die lnanspruch· nahme von Versuchsflächen, Entsorgungskosten hir Emtei::ut, aufzukommen. Diese Kmten :iil\d Bar:rns· lagen im Sinne des§ 76 AVG 1950, BGB!. Nr. 172. Sie sind vom Bundesminister für Land- und for'ltWirtschafr mil Bescheid vorzuschreiben. 9. TEIL V ertraulichkdt von Informationert - Datenverkelc § JO. (1) Angaben, Jic ci11 ßel,i<.b.1· oder Geschäftsgeheimnis darnellen künnen, sind vom Antragsteller als vertraulich w kennzeichnen. (2) Nicht umer ein Betriebs- odei:- Geschäftsge heimni, fallen in;be~un<len: 1. die umer die Kennzeichnung(§ 14) fallenden Angaben, 2. die zusammenfassende Auswertung der Un terlagen gernaß § 6 Abs. 3 Z 1 und 2 und }. die Angaben gemii.ß §§ 20 Abs. 1 Z 2 und 21 Z 2. (}) Die nach diesem Bundesgesetz gemeldeten Dri.tPn und die gcmäß § 28 Abs. 1 erhaltenen Angaben dürfen vom Bundesminister für Land- und Forsrwimchaft, vom Bundeskan:der und vom Bundesminister fur Umwelt, Jugend und Familie ermittelt und aummadonsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene und ven:raulit;hc D,i.cn dürfen nur überminelt werden an 1. die Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die· Daten für den Empfänger. zur Vollzieh,ms di•ru Bunde1geM•t'l~< ,,,l.,.,. :1.nd~. rer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschrif ten zum Schutz der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt eine wesentliche Vorausset· zung bilden, 2. Sachversta'.ndige, soweit sie die Daten in Yollziehung dieses Buridesgesetzes benötigen, 3. A.rzce und Tierlrzte, soweit sie die Daten lri Ausübung der Heilkunde zur Behandlung eine~ konk.r:eum Vergift1.1r1g~hlle$ b~nr>rie-,-n und 4. die zustandigen Behörden ausländischer Staa ten, sofern dies zur Abwehr einer konkrecen. Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder dci:- Umwelt ertorderl1ch ist, oder sofern dies zwischen:,rnatliche Ver einbarungen vorn:hen. (4) Der Bundesmini.;ter für Land- und Forstwin schaft hat unver:.üglich eine Kopie der Bescheide gemaß §§ 8 Abs. !, 10 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 3, 12 und 23 Abs. S, eine Kopie der Meldungen gemiiß §§ !':!, 1.0 J\b:;. 1 uml 21, dm: Kupio:: ,.k1 Bestii.tigungen gemäß § 23 Abs. 4 Z 2. und 3, die gemäß § 28 Abs. 1 erh:dtenen Angaben und eine :\usfenigung der Meldung gemaß § 35 Abs. 9 dem Bundeskanzler und dem Bundesrmnistet für Um welt, Jugend und Familie zu übermitteln. (S) Der Bundesminister für Land~ und Forstwirt schaft har. unverzüglich eine Kopii:: der Bestätigur,· S"n g„m~I\ § Y\ .\.h• 4 7' (1,.,.,., 'Rtol'l/1„omini~r~F fiie öffentliche Wiruchafr. und Verkehr zu übermitteln, wenn die den Meldungen und B.estätigungen zugrundeliegenden wissenschaftlichen Forschungen oder Versuche den Einsatz der Pflanzenschut:wiit, tel im l:kre1ch der J::..tsenbahn oder das Ausbringen aus der Luft betreffen. (6) Der Bundesmmisrer für Land· und Forstwirt· schaft hat unverzüglich eine Kopie der Meldungen )!;C:llJJß §§ l '.:l, 20 Ab,. 1 und 21 und der Bc,tiin;ur'I gen gemäß§ 23 Abs. 4 z·2 dem Bundesminister fur Arbeit und Soziales zu Ubermitteln, soweit dies zur Wahrn,:hmung des Arbeitnehmerschurze:i durch d:e Arbcifsinspektion erforderlich ist, 10. TEIL Strafbestimmungen § 31. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht t:iuc: Verw:.lluu~~u\.,r::,ucu„wg uuJ bt. von ,;kr Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen 1. mit Geldstrafe bis zu 200 000 S, im Wiederho~ lungsfall bis zu.400 000 S, wer a) einer zemäß § 3 Ab s. 2 erlassenen Verord nung zuwiderhandelt, b) Pflanzenschutzmittel entgegen.§ 4 in Ver" kehr bringt, c) Werbung betreibt, die nicht dem § 18 emsprichi:, d) Pflanzenschurzmiml entgegen § 23 Abs. 1 oder 7 einfuhrt, e) als Geschäfts· oder Betriebsinhaber oder als de~sl":n Bet1.uftracter dem l;. 28 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, fJ einer gemäß § 35 Abs. 6 zweiter Satz erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, 2. mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Wiederho lungsfall brs zu ZOO 000 3, wer a) al.i Antragsteller dem§ 19 Z 1 zuwiderhan· delt, b) als Zulassungsinhaber dem§ 20 Abs. l Z 1, 3. 4 oder 5 oder Abs. 2 oder 3 zuwiderhan delt, c) als Nachlaßverwalter oder einge:rntworte ter Erbe dem§ 22 Abs. 1 zuwiderhandelt, d) als Abwickler dem § 2.2. l\bs. 1 zuwider handelt, 3. mit Geldstrafe bi, z:u 50 000 S, im Wiederho lungsfall bis zu \GO OOC S, wer ~) ,1, l 1neue,lln d,-m § 19 Z 2 zuwiderh:i.n·· delt, b) als Zulassungsinhaber dem§ 20 Abs. 1 Z 2 zuwiderhandelt, c) als .,chnftlich bevollmächtigter Vemiebs unternehmer dem'§ L! zuwiderhandelt, d) als Zulrnungsinhaber dem § 35 Abs. 9 zuwiderh:mdelt. (2) Die Rechcsfolgen nach § 87 Abs. 1 Z 2 lit. a und ~ 91 der l,ewU l'Jl5, BGB!. Nr. 5UJ 1974, werden durch eine 13esm.fung nach Abs. 1 nicht berührt. (3) Der Versuch ist mafbar. (4) Die Fnst für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr. II. TEIL Sicherungsmaßnahmen Verfall § JZ. (l) Die BctcidWYerll-"altunJS~beh<.ird.: hnt von ihr gcmaß § 27 beschlagnahmte Pflanzenschutzmit tel elnschhcßlich ihrer Verpackungen und Beipack texte als Sicherungsmaßnahme fur verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nach weisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechrtung getragen wird. (2) Der Verfall d1rf nicht ausgesprochen werden, wenn der W.:n der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht urtd mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Mc:11)d1eu uJe1 fu1 Jic Umwdt ve1Luud<..u i,i;. (3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu vernrerten, sofern dies nicht möglich ist, schadlos auf Kosten des früheren Eigentümers zu beseitigen. Ein ~id1 au~ Je, Vo::1wcn<.11L!', C!!',C:Lernle, Cdfö i,1. nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwer tungskosten dem fruhete11. Eigentümer der Gegen~ st:inde auszufolgen. Anzeigepflicht § 33. Besteht begründeter Verdacht, d:.tß eine VeIWaltungsuberuetung gemäß § 31 vorliegt, :io ]1,1,l,eu di,; .i\<.1fakht:iQrS,-aoe, der B1mde~min;Hllr fur Land~ und forsr-,vrn;chaft oder die Zollämter bei der Bezirksverwaltungsbehörde .Anzeige z:u erstat· ten. Die Aufsieht'lorgane haben den Bundesmiliister für Land- und Forstwirtschaft hieven in Kenntnis zu setzen. 12. TEIL S<:hluß- und Übergangsbcstlinmungrn Aufhebung vcm RechtWl")nchriften § J4, Der III. Teil des Pfl:mzeoschutzgesem~s, BGB!. >Ir. JZ+/l<;l45, zuletzc geandcrr duri,h d;.io Bundesgcsci<., BGBl. Ne \6S/l9B7, die Pfhnzen 1ehutzm1neh·erordnur1g, BGBI. Nr. 147/19-1-9, m der gelrenden Fassung, und die Verordnung über cil"r'l C1"bührer1tar1! f,ir 1 !r1ter5,1chungen nach dtm Pf1anzenschutzgesetz, BGBI. ;:-.fr 313/J98S, 1n der gelter1den Fw;ung, soweit sie Pflanzenschut1.mmel Oe~rlfü, wer:<ien autgehoben. Übergaagsbestinunungen § 35, (!) Die im Zeitpunkt des Inkrafttreten> dieses Bundesgesetzes nach dem Pflanzenschutzg~ tec: od;:r n:u:h derri F<:-ntg"r&l:' 1q7~ gi;,n„hrnrg,,.n 1.md •.m be\ der fhmdeH,nSta.lt für Pftanzen'JChlltt„ gd,;i.hi:,;en Rtgi~,er dt:r z.ugdassenen Pf1:inzen schuczmictel eingetragenen Pfl:wunschutzmittel smd nach Maßgabe der Abs. 2 bi5 4 gemäß § S A.bs. 1 ;:ugebssen, (2) Die ;\'ummern, unter der die im A.bi. ! genannten Pflanzenschutzmittel in das bei der Bunde,anm.lt für Pflaozen.\'chutz geführte Regis[er der zugelassenen Ptlanzensehutzm1tte! eingetragen sind, gelten als Pflanzenschutzmittelregister-Num· mem nach diesem Bundesgesetz,. Die auf Grund des Pfla[\zenschuu.gesetzes öder des Forscgeset;:e; l S75 oder d;:,,r;,,uf !:>@ruh,rnder Ver,:v:dtur,.gn.kie vorg-e, schneber1e chemische und physikalische Bescha.ffen heit der im Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittd gilt als zt1gelas>ene Zu,ammenseLZung und Besch1f, fonhe1t, die auf Grund die,er Vorschriften festge, setzten An-wendungsbestimxnur,gen gdten :.!; z:1.1ge• lass\'.ne Anwendungsbestimmungen nach diesem Bundesgesett. Die der Genehmigung nach dem Pfhnunschuczgesetz oder dem forstge~eo; 1975 eiHJprechendc Ber:eichnung der im Ab,, l g<:r-.:..r,n ten Pflanzenschuttmittd gilt als H:mdelsbezeich, nung nach diesem Bundesgesetz. Die in Geneht:-1J· gungsbescbe-iden nach dem Pf\anzenschuagesetz oder dem Forstgesetz 197 S vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen gelun als Bedirtgungen und Aofügen gem;{ß § 8 Ab~. 2 dieie.~ Bundesgeset zes, inmweii: sie nichi: den :Bestimmungen der §§ 2 Ab$. 5, 17, 18. 23, 24, 17 und 33 Ch,:omG und den d11nuf 6e.--uhcndccl'! V,;,rwaltun;aoi.lm,n widet1pre chen. In jedem Fall :1intl die im Abs. l gen;i.nnten Pflanzenschutzmittel bis zv ihrer Einstufung auf Grurtd des § 8 Abs, 2 entsprechend den §§ 2 Abs. S u.nd 17 ChemG und den darauf beruhenden Verwaltungsakten einzustufen und ,:,,ntsp~ec.hend dieser Einstufung gemäß § 14 Abs. 1 und 4 .z:u kennzeichnen. (3) Die Zu!assun~ erll$c;ht für die im Abs. 1 genanme11 Pfü.n1.enschuczmimd mit den Pflanun ,chu tz,mrtelregi~ter- Nummern 1. l bi.- 500 drei J :ihre, 2 . .3CJ lm !CCC 1r:~lid~luc, }. 1001 bis 1500achl fahre und 4. ab 13CI bis turn f~krafttreten die$eS Bundes, gcseczeI vergebenen Pfl.1nzenschutzm1rrelrc, gi,1er-Nurnmern 1.ehn Jahre nach lnkra.fo.re.ten dieses B1.1n6e:;gesesnes, 'Z' enn iedoch m1 Pflanzenschu.tzmitte! einer höhe ren Pflanzen,ch.utzrnittelregmer-~u1nmer de:i gleichert \V\rkswff wie ein Pfünzens,::huummel einer niedrigeter'I Flh.nzenschllttmittelregister ::-J'um.mcr hat, so erlischt die Zula$strng bereits m.t dem Zeitpunki, der fur das Pflanzenschmzmmel der niedngert.n Pftant.ensdw,n:m\ttelregmer, N unimer im „r~ri'ri s~u f„<t[:"<'~..rn iu, rnff'rn nirhr § [ ) ,~ Verbmdun g mit Abs. 4 erste( San; anderes bestimmt. Wenn jedod, der b(>h.ertge Zub..ssung>mtlaber weder Siez noch Wofms1t:.: im fnland hat oder eine.1 solchen nicht bis sp:itestens ein Jahr nac.1 Inkr11fttrecen diese$ Bundesgesetz.es begrundet oder emer anderen Person entsprechend § 12 die Zulassung nichr Ubertr.igi. oder zwar überr:rlgr, aber die Mitteilung dattiber nicht spiltescens ein Jahr "~"h Tt1!<r1lrrrf'r„n dt,-,,.,. R,,.,d,.,e;<"~f't7C'\ he-1m Bundesminister fur LJ.nd und Fomwirtschaft einlangt, erlischt die Zubsrnng !8 Monate nactl [nkrafmeten dieses BundesgeseLZes. (4) Im ubrigc11 gc:lLen fur Jic im Ab,. l gt.,«rn1t,;JJ Pflanzens.:hut.immd die Bescimm1,1ngen dieses Eundesgesetz,:s mn der Maßgabe, daß für Anträge auf Erneuerung der Zulassung § 6 im vollen Cmfane :1nzuwenden iSL Sol:tnge die Zulassune: noch nichi: erneuen wurde, hat die Kennzelchnung einen Hinwel.'l z1~ en~~.ali.en, daß die Kennzeich nungselemente des§ 14 Abs. 1 Z 2, 5 bis 11 und 17 nicht nach die~ern Bundesgesetz bewtrtei; wurden. Z.utn Z:eltpunk~ de~ lnkrafttre[ens diese5 ßuncle~l!;e setzes bereits im Handel befindliche Pfla.nzen schutzmittd dü.rfen ohne diesen Hinweis rtoch innerha.!b von zwo!f Monaten nach Inkrafttreten cli,-~,.~ 'Rundl'\!;';('H•t?t.~ v;,;rkanh weriii!l'I, (S) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttrete11s dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Amni.ge nach dem m. T,il des Pflanzenschurz,gesetze~ und n.ich dem Porstgesecz 1,11 h;1.ben den Voraussetzungen des § 6 zu entsprechen und sind nach de11 Bestimmun gen dieses Bun.d.e;:getettes -..u erledigen. D'1e auf Grund des III. Teiles des Pfla.nzenschurzgeserzes oder des Fomge~et.zes 1975 zum 7:citpunkt de, lnkrafmetens dieses Bundesgr;:setzes bereits entrich tccen Untersuchungsgebühren sind bei der Gebüh renvorschreibung gem.iß § 29 Abs. 3 anzurechnen. (6) Pf\,o.ni:.em<:J,'Utll',mit,el, die <\1d:,t. d.-.~ C,en,;\-,n-,i,. gung nach dem Pflanzenschutzgesetz oder n1cn dem Fomgesetz 1975 bedurften und fur die der Antrag auf Zulassung (§ 6) bis spätestens ein J.1hr nad1 lnkrafureren dieses Bundesgesetzes bcrm Bundesminister für Land- wnd Forstwimchaft eingelangt 1st, dürfen bis zur Rechrskraft eines dem .'\0trag; nicht Hai:q;ebenden Besd,cidcs t,Jem~ß § 8 Abt- 1 0-d.,,J' ;i ',, ..-\b.1 .• ~ m V,11rk1thc t;e-brt>«ht, btworben und eingeführt werden. Der Bvndesmirti„ ster ft.Jr Lartd· und .Fcrsn,,iru::-h-aft h:.it mh Vero.rdriung das Inverkehrbringen, die Werbung otlcr 6."ie Elt\\u\:n 1s, •itttiw;\t\1 l)Öti: rn bet<:hr,;..,,1-;tn 'ütkr \-;\-;'l'i.\~h\\lch d<!~ Abge"oeM <l)e Bestimmungen dN §} ,l\bs. ; 2 2 bis -1 :m~uordI'l,rn, wenn dies ziir Vameiching v0n Gefahren for d!e Gesu!!<lheit VJ\1 Mensd1~ri oder for d.le tlmwdt <'!rforderli<:/t isr.. (7) ]:lest~tigungen gen1all 3 ~J A.bs. 4 unJ S k;;lnnen frülieglens drni Mor.a,c vor dem 1nkr:.htr,; l~n d.ie~es But1de~gesctzes be:um:i:gc (Jnd a.u,gesre/lt und testasitilung-sbe~c/'Jei.:ic, gern;1B § 23 Abs . .) <>do>..t>,:n <·~c,rd&t'l. $i., ').·an:\""- tt,~h,~'!."-'-'.."·" """'°' foktafore(en dieses 8undesgese1zes ivirks:.m. (8) Dtlt Burtde\m'1njs1u fot LJ.tld- und fontwirt s-::h„h hat die im .,\bs, l ~en:ifHlr.eti. Ptlai:rr,en~c\,.u\1., "v"i::v,1 nH, bl;:,,;,Aef'f' 1)7i,-.ktNff' •w!fti- • .;.,.,ß'µ!;,"' d,n handdsbeze\crmungen 1.md det Pfl.1.rtzcnsd,utzmi't· telregisu:t.N\immern s,;,vM <Jf'.t'!r Arl!ga~e d.:1 .'m A.bs. J ~rstcr und zwriter Sittz vorg6eherte.n 2:eitp1,a1ktes d.es Erlöschen, lhrs:r z,,~\'l'>tUI'.)!; im l:h.1lldes;esi:t:tblatt kurtdzumacheri. (':i) Die Zul.1sswn;sinhabe.r der im Abo. J gc,:i,wn· tti\ PC1anccmcb.uu:t11i>tt\ h::..b~v Die Kenn,;e·ichtiU()g g~.m-.iß i'-bs. 4 zwe(;et .$atz 1.1nci tem:iß § l.\ Afa. t und 4 d1;m i3uridesmin;ster für Ltnd· uod Fori;r:win~chafr in dr.;-ifacher )1.usfoni.gung b r,t.r, drei Mon.:i.te1< n..;..::h fo.kt;i.fareren die5es S~ndesgc· s~1us s:chrifdich w melden. (JC) Das bei der Bunde%i'-Stalt lut ?fla1nztn· ~c\"11.l.n. ~4"tn:l.6 § U :\bs. 6 de, Ffl:i.n:.-enschu.t2gem~ 2.tS geführte Rcgistct cier zugelassenen f'fütnzen Sd\'-.ltZ.\t1.it~d ist ~\s Pflanui>schutzmittdr~g\$~\'" ~~mlii:: '$ (1, Jie~eJ JJ,..,1<Jagcse~'-'cs w1J1t,fü;·~1,if<Jhr-rn Ve!.'Wt:isungen a1.if :;J;ldere Bundesgesetze 'll :>t, $"1wei, 111 O.it..1e111 DwuJ~~gs:~c.i:i: <l~,f and<cri: lJuadesge!iet:te lfu<.1/Ü::5en w\rd,, ;\r.d diese in \t\cer jeweils gtlcenden F:1swng zu vt,•Ju:h.t:n. ~llkfiitt~t,tt.'P § J7. (1) Dieses Bundesges<tz tritt 12 Monite nach <lern ;e\r:i.er Kt.rtidmiclwng; folgenden Mo11;H.S· ermtri Jn Kraft. (Z) Vt!rördnungen auf Grund dieses Bundesgesn :,;es kt'inrien Ab dcni auf 1eine K.,m.d.11,a,:\\\l.tl.%; folgenden T ;1.g erl;i.ssen wetdert, Diese Ve{ordrtun g-,::r1 dürfen.fiiihestens mi.r..<iem \m kos. \ 'oe7..ei.c'nM· ~~n ZeitpJJnkt .in Wi1k~<:?m.lt:.'!1t gtoseczr wercien, V aUz/Chuag } .'.'lt./ 1) Mit der Vollzie"h1.:ng diesc$ li'un<teig~iet• zcs ist, Nforn Abs, 2 111,-:ht. anderes bestlmnu, der Bundesminisrer li:ir Larid- i.tnd rormt,Jrtsch~ft bt:X.l11!, JJnd ,,;war '.. \.\a$1.ch\ivh -:\.c;t ;.:,:n·.:&, ':{:, il.. ,\ \,,;,, \ •,1,v.1, 2, 9 Abs.), 10 Abs. 1 l.).f,c! 2, 13 Ab~. t und 29 Abs, J, .. ~.:n.veit es :u'di um Ge/Jtihrro gerrliiß § 19 Abs. 1 Z 1 handelt, w e.d:usendtn k·,'-\\'!\'Ö.e be:ijiV.li.d:t dtr 1uL1ssungsvo(JUSSfl" ;;ung-,;-n des ~ S Abs I Z 1 (it. a 1m linvqr,ell meii mit dem Bundeskan.z-]et, 2. /\insicht\id1 der gerrlii.ß §§ $ Abs. l ut1d 2, 'J .+bs. J, lC Ai;,s. 1 u,id 2, lJ ;1,bs. :r \Jnd 1'J /\,\;~. :,, ~·;;,,"'><,;,.\~ s:.!. ~Sd-,. u;li. Q,::1;,ilfwc,ti ;.;;rn.<i.ß § 29 Abs. l . Z l har.dek, tu trhmend~a lksd11:idc b.:züg!ich der tufo.ssr.1ngsvtiraumt· z.unten O.e~ § i h'os. L Z 2 "!lt. b im E(nverne~~ 1ner, l""I.'.(\ dern Bur1deornini>ter für lJrnwdt, ]1.1gä1d t11d ,~miiie, 3. ~ins'ichdich d(rgen:ti.i,ß §§ .3 Ab$. 2, 6 Abs. 7, iO Ab~ . .:, ~ntl .\5 1\bs. (, und i 'Z,U eria~~t::rtci.t.t;, Verordnungen im Eirrvernebmen IIlit d~m. ßvn,l,,:.~l,;;i.r,:r.le.r \lfld d1:ft\ Bt.1m;\<.wni.~-.l,,1.,:.-, \¼~ üniweh, Jugtnd und Familie, r. hirtsic!tdid:i. d."er g,em.aß §§ H ,¼,. 4 imJ .is Abs. 2 ;,:u erla.Hendea Verordl'!ungtn ltn bi\"'tnwflmen nüt dem ßurtdeskao.tle,r. de0:'.1 Bur1.cte!lministct für Umwch, Jug,end und F:unilic, Öt-m Eoundesmir.iHer für Atbeit un<i S02i:i.le.s und. dem ßurH:li:sministet für wi,'1~ sr;h.afc{idi~ Angdcge1iheiw1, ';,. \1w~k\1;.lid; Je, i;;tn,·:iß ) 21 At,,;, 1. 1-.\i. erl<1S~enden Verordnt1rtg irn :E:inveniefimen fllit dern Bun6esm.if1is1.er fur fin.tnzcn und, sow.ei, es -fi<:h 1.1m Ge()(lhren gen1aß 5 29 APs. l Z 1 honde\;,, im fat1-verMh.nte!l niir dem Bw:ides. ka.tttb· uad dem Bundesmi'nisre:: für [.Jmweh, }'; .. '(;e<1d und Familie, 6. hinsichtlich di:r gemiß $ 23 Abs.·9 Ztl etla;;send-eo. Verordn\lflg im Einverr1di:ml!"r1 mit Je-m Buric.le~Il)iJiiuer , fli; F\u„11.1.,zn., Ottu \)\i.l.',-;i.;:.$ro,\1'isu:t fo.T win~chahlicht ,-\.r.gdeg~n heitcn urid dem 8"1t1.dc$m~·n.\stu für Urnwelt, Jt1gtnd u11d fümi/ie vnd . ) hiMi,:\,:1\i.r.'ri deo; § 2S Abi, .b im E.ln~rrichmen mit del"I\ B\.1('.de.Hr.inb1.et fot lr,.neres. (2) Mit da Vol!z1c-hvng de5 § 2.} Abs. 1 bi~ 3 und de5 § 55, ~oweic cli.<!1:e Be-scimm1,1ng dJe ZoJJämte:r he,r;fft, i(t rll'f Bund1>sruini.~ter fa( !?((tacr:.er, im 'Einvernehrnen rrüt detrt füindesminister für Land un\1 fot'itw\'1:schatt ~ett;J.Ut,