Federal Act amending the Wine Act 1999
颁布于 2000-07-07 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Änderung des Weingesetzes.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- viticulture/oenological practices, fraud, non-governmental entity, food safety and quality
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
622 BGBl. I – Ausgegeben am 7. Juli 2000 – Nr. 39 2. (Grundsatzbestimmung) In § 13 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung ,,(2)“; vor dem neuen Abs. 2 wird folgender Abs. 1 eingefügt: ,,(1) Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbe willigung) oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstge setzes 1975, BGBl. Nr. 440, und des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Landesgesetzgebung bestimmt, über welche nach landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen ebenfalls die Agrarbehörden entscheiden werden. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesen Verfahren Parteistellung.“ 3. § 20 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt: ,,(3) § 8 und § 13 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2000 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (4) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den in Abs. 3 genannten Grundsatzbestimmungen sind binnen einem Jahr vom Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen zu erlassen. (5) Die Bestimmungen der §§ 8 und 13 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2000 sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten der diese Bestimmungen ausführenden Landesgesetze eingeleitet werden.“ 4. § 21 Abs. 2 lautet: ,,(2) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 Bundes-Verfassungsgesetz steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu.“ Artikel 9 Änderung des Weingesetzes 1999 Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999), BGBl. I Nr. 141, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Wortfolge „die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 822/1987 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein,“ durch die Wortfolge „die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein,“ ersetzt. 2. § 2 Abs. 2 Z 1 lautet: „1. Österreichischer Wein: in Österreich aus österreichischen Weintrauben hergestellter Wein,“ 3. In § 3 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „– im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundes minister für wirtschaftliche Angelegenheiten –“. 4. In den §§ 3 Abs. 2, 10 Abs. 5, 12 Abs. 8 und 9, 16 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7, 28, 31 Abs. 4, 5, 7, 9, 10, 12, 13 und 16, 33, 34, 36 Abs. 2 und 3, 37 Abs. 5, 39 Abs. 2, 43 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 3 und 6, 57 Abs. 6, 7 und 11, 58 Abs. 1, 3 und 5, 59 Abs. 1, 60 Abs. 1, 69 Abs. 1, 71, 72 Abs. 1, 73 Abs. 1 und 78 wird die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt. 5. § 3 Abs. 3 lautet: „(3) Sofern es nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erlaubt ist, ist das Zusetzen von Stoffen verboten.“ 6. § 3 Abs. 4 entfällt. 7. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „nach Maßgabe der Art. 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe von Anhang V C und D der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999“ ersetzt. 8. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „nach Maßgabe der Art. 18 und 19 Abs. 1 bis 5 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87, im Falle bei Qualitätswein in Zusammenhang mit Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87,“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe von Anhang V C und D Z 1 bis 6 und 9, im Falle von Qualitätswein in Zusammenhang mit Anhang VI F der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999,“ ersetzt. BGBl. I – Ausgegeben am 7. Juli 2000 – Nr. 39 623 9. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „nach Maßgabe von Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 823/87 in Zusammenhang mit Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 822/87“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe von Anhang VI G in Zusammenhang mit Anhang V F der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999“ ersetzt. 10. In den §§ 8 Abs. 1 und 2 sowie 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 822/87“ durch die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1493/1999“ ersetzt. 11. In § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „die in Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 822/87 genannten Behand lungsverfahren“ durch die Wortfolge „die in Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Behandlungsverfahren“ ersetzt. 12. § 17 Abs. 2 lautet: „(2) Erzeugnisse, bei deren Behandlung den Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 3 und 4 und des § 7 Abs. 2 – ausgenommen über den Verschnitt mit verdorbenen Erzeugnissen – oder des § 11 Abs. 2 Z 4 zuwidergehandelt wurde, sind verfälschte Erzeugnisse.“ 13. § 21 Abs. 6 erster Satz lautet: „(6) Eine Bezeichnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 darf, unbeschadet von § 24, nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich in dem angegebenen Herkunftsbereich erzeugt wurden.“ 14. In § 25 lautet die Z 2: „2. die Angabe der Namen zweier oder dreier Rebsorten, wenn alle Trauben, aus denen diese Erzeugnisse gewonnen wurden – mit Ausnahme der in der Fülldosage oder Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse – von diesen Rebsorten stammen und wenn die Mischung dieser Rebsorten für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist; die Rebsorten sind mit gleicher Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben.“ 15. In § 27 Abs. 5 wird die Wortfolge „der Restzuckergehalt gemäß Art. 4 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 3201/90 anzugeben.“ durch die Wortfolge „der Restzuckergehalt als Angabe über die Art des Erzeugnisses im Sinne von Anhang VII B Z 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anzugeben.“ ersetzt. 16. In § 27 Abs. 6 wird die Wortfolge „der ausschließlich aus im Inland geernteten Trauben bereitet wurde.“ durch die Wortfolge „der ausschließlich aus in Österreich geernteten Trauben bereitet und in Österreich hergestellt wurde.“ ersetzt. 17. In § 27 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „der ausschließlich aus in der Weinbauregion Steiermark geernteten Trauben der Rebsorte „Blauer Wildbacher“ bereitet“ die Wortfolge „und in der Steiermark hergestellt“ angefügt. 18. In § 27 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „aus Trauben von Weingärten in Terrassenlagen oder Steillagen mit einer Hangneigung von über 26% bereitet“ die Wortfolge „und in Österreich hergestellt“ angefügt. 19. In § 35 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und zum 30. November“. 20. Die Überschrift von § 39 lautet: „Weinhaltige Getränke“ 21. § 39 Abs. 3 entfällt. 22. § 39a samt Überschrift lautet: „Errichtung von Erzeuger- und Branchenorganisationen und Festsetzung von Flächen für die Rodung § 39a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Erzeugerorganisationen und Branchenorganisationen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 einrichten und nähere Vorschriften dazu erlassen. Er kann auf Antrag von Branchenorganisationen Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen fest setzen. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Verordnung diejenigen Weinbauflächen festzulegen, auf denen Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gewährt werden können. 624 BGBl. I – Ausgegeben am 7. Juli 2000 – Nr. 39 (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die unter dieses Gesetz fallen, betreffen.“ 23. In § 50 wird die Wortfolge „der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 5, 6 und 7, 16 sowie 20“ durch die Wortfolge „des § 2 Abs. 1, des § 3 Abs. 5, 6 und 7 sowie der §§ 16 und 20“ ersetzt. 24. In § 57 Abs. 6 und 7 entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“. 25. In § 57 Abs. 11 entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“. 26. § 62 Abs. 1 Z 6 bis 9 lauten: „6. Erzeugnisse gemäß Art. 45 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, ausgenommen Weinessig, die nicht von gesunder Beschaffenheit sind zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt, 7. als Erzeuger oder Händler Erzeugnisse gemäß Art. 45 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, ausgenommen Weinessig, die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, entgegen Art. 46 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufbewahrt oder transportiert, 8. bei Erzeugnissen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und Obstwein önologische Verfahren und Behandlungen anwendet, die nicht gemäß Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder in anderen Gemein schaftsvorschriften für Wein oder in diesem Gesetz zugelassen sind, 9. Erzeugnissen gemäß Art. I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, ausgenommen Traubensaft, konzentrierter Traubensaft und Weinessig, entgegen Art. 42 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Wasser zusetzt,“ 27. In § 66 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „nicht innerhalb einer vorgeschriebenen Frist“ durch die Wort folge „nicht bis zu einem vorgeschriebenen Stichtag“ ersetzt. 28. § 66 Abs. 2 Z 1 lautet: „1. Erzeugnissen rechtswidrig Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, rektifiziertes Trauben mostkonzentrat oder Zucker zusetzt, ausgenommen Zuckerzusatz zu Prädikatswein, und diese in Verkehr bringt,“ 29. In § 66 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksver waltungsbehörde wie die Übertretung nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht,“ die Wortfolge „sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,“ eingefügt. 30. In § 76 Abs. 1 wird der Wortfolge „Verweise in diesem Gesetz auf andere Bundesgesetze“ die Wort folge „und Verordnungen“ angefügt. Klestil Schüssel Druck der Print Media Austria AG (vormals Österreichische Staatsdruckerei AG)