Federal Act amending the Spatial Information Infrastructure Act
颁布于 2012-12-14 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Bundesgesetz, mit dem das Geodateninfrastrukturgesetz geändert wird.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Environment, Land and soil
- 关键词
- pollution control, environmental impact assessment (EIA), land tenure, cadastre/land registration, data collection/reporting, access-to-information
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1 von 3 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben am 14. Dezember 2012 Teil I 109. Bundesgesetz: Änderung des Geodateninfrastrukturgesetzes (NR: GP XXIV RV 1843 AB 1965 S. 179. BR: AB 8822 S. 815.) 109. Bundesgesetz, mit dem das Geodateninfrastrukturgesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Geodateninfrastrukturgesetz, BGBl. I Nr. 14/2010, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 lit. a bis c und e“. 2. In § 2 Abs. 5 Z 2 lit. c wird die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staates“ durch die Wortfolge „Europäischen Union oder eines den Mitgliedstaaten gleichgestellten Staates“ ersetzt. 3. In § 3 Abs. 1 Z 8 wird der Ausdruck „Europäischen Gemeinschaften“ und der Ausdruck „Europäischen Gemeinschaft“ durch den Ausdruck „Europäischen Union“ ersetzt. 4. In § 3 Abs. 1 Z 10 lit. c, § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 22 Abs. 3 wird der Ausdruck „Europäischen Gemeinschaft“ durch den Ausdruck „Europäischen Union“ ersetzt. 5. § 4 Abs. 2 und 3 lautet: „(2) Die Mindesterfordernisse für die Erstellung und Pflege der Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008 S. 12, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 328 vom 15. Dezember 2009 S. 83, enthalten. (3) Die Metadaten umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 8 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.“ 6. § 5 Abs. 1 erster Satz lautet: „Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 S. 11, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 102/2011, ABl. Nr. L 31 vom 5. Februar 2011 S. 13, durch Anpassung oder Transformationsdienste nach § 6 Abs. 2 Z 4 verfügbar zu machen.“ 7. In § 5 Abs. 4 wird der Ausdruck „Europäischen Gemeinschaft“ durch den Ausdruck „Europäischen Union“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Personen der anderen Mitgliedstaaten“ der Ausdruck „oder diesen gleichgestellten Staaten“ eingefügt. 8. In § 6 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „20. Oktober 2009 S. 9,“ der Ausdruck „in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1088/2010 hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 S. 1,“ eingefügt. 9. § 6 Abs. 4 Z 4 lautet: „4. Grad der Übereinstimmung mit den in § 5 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen;“ BGBl. I - Ausgegeben am 14. Dezember 2012 - Nr. 109 2 von 3 www.ris.bka.gv.at 10. In § 6 Abs. 5 wird die Wortfolge „Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE Richtlinie“ durch die Wortfolge „in § 5 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen“ ersetzt. 11. In § 7 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009, erforderlich sind“ durch die Wortfolge „ , in § 6 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen erforderlich sind“ ersetzt. 12. In § 8 Abs. 2 Z 4 wird der Begriff „Gemeinschaftsrecht“ durch den Begriff „Unionsrecht“ ersetzt. 13. In § 10 Abs. 2 Z 1 lit. b wird das Wort „öffentlichen“ durch das Wort „öffentliche“ ersetzt. 14. In § 11 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „Europäische Gemeinschaft“ durch den Ausdruck „Europäische Union“ ersetzt. 15. In § 11 Abs. 2 wird der Ausdruck „Europäischen Gemeinschaft“ durch den Ausdruck „Europäischen Union“ und das Wort „Gemeinschaftsumweltrechts“ durch das Wort „Unionsumweltrechts“ ersetzt. 16. § 11 Abs. 3 zweiter Satz lautet: „Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 268/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. Nr. L 83 vom 30. März 2010 S. 8, zu gestalten.“ 17. In § 13, § 14 Abs. 2 und der Überschrift von § 15 wird der Ausdruck „Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Europäischen Union“ ersetzt. 18. In § 14 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „11. Juni 2009 S. 18,“ der Ausdruck „in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 322 vom 9. Dezember 2009 S. 40,“ eingefügt. 19. In § 15 Abs. 1 Einleitungsteil wird der Ausdruck „Europäischen Gemeinschaften“ durch „Europäischen Union“ und das Wort „Geodateninfrastrukutur“ durch das Wort „Geodateninfrastruktur“ ersetzt. 20. § 15 Abs. 1 Z 4 lautet: „4. Vereinbarungen über die Nutzung von Geodaten a) durch öffentliche Geodatenstellen, b) durch Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinien nach den diese Richtlinie umsetzenden Landesgesetzen, c) durch Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinien anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder d) durch Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinien von Staaten, die den Mitgliedstaten der Europäischen Union gleichgestellt sind;“ 21. § 18 lautet: „§ 18. Die Bundesregierung kann zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungs bestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie nähere Regelungen zur 1. Beschreibung der Geodaten-Themen (§ 2 Abs. 1 Z 4), 2. Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (§ 5 Abs. 1), 3. Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Netzdienste (§ 6 Abs. 1) und 4. Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 7 Abs. 1 und 2) durch Verordnung erlassen.“ 22. § 22 Abs. 2 lautet: „(2) Im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz sind als unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften zu vollziehen: BGBl. I - Ausgegeben am 14. Dezember 2012 - Nr. 109 3 von 3 www.ris.bka.gv.at 1. Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008 S. 12, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 328 vom 15. Dezember 2009 S. 83; 2. Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148 vom 11. Juni 2009 S. 18, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 322 vom 9. Dezember 2009 S. 40; 3. Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009 S. 9, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1088/2010 hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 S. 1; 4. Verordnung (EU) Nr. 268/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. Nr. L 83 vom 30. März 2010 S. 8; 5. Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 S. 11, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 102/2011, ABl. Nr. L 31 vom 5. Februar 2011 S. 13.“ 23. Im Anhang I Z 4 wird die Wortfolge „Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben“ durch die Wortfolge „Republik Österreich Hoheitsbefugnisse hat und/oder ausübt“ ersetzt. 24. Im Anhang I Z 9 wird der Ausdruck „gemeinschaftlichen Rechts“ durch „unionalen Rechts“ ersetzt. 25. Im Anhang III Z 7 wird das Wort „Behörden“ durch das Wort „Geodatenstellen“ ersetzt. 26. Anhang III Z 8 lautet: „8. Produktions- und Industrieanlagen Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2008 S. 8, erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau und Lagerstandorte.“ Fischer Faymann