Federal Act amending the Planting Material Act 1997
颁布于 2000-07-07 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Cultivated plants
- 关键词
- seeds/planting material, floriculture, plant production
- 类别
- agriculture
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BGBl. I – Ausgegeben am 7. Juli 2000 – Nr. 39 607 Artikel 2 Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997 Das Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen-, Gemüse- und Obstarten (Pflanzgutgesetz 1997), BGBl. I Nr. 73, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 Z 1 lautet: „1. Pflanzgut von Zierpflanzen, das zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist, auch wenn es unter die Z 2 und 3 dieses Absatzes sowie Abs. 2 Z 1 bis 3 fällt,“ 2. § 1 Abs. 2 lautet: „(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf 1. Saatgut landwirtschaftlicher Pflanzen (Betarüben, Futterpflanzen, Getreide, Pflanzkartoffel, Öl und Faserpflanzen sowie Gemüsearten), 2. forstliches Vermehrungsgut, 3. Vermehrungsgut von Reben und 4. Pflanzgut von Zierpflanzen, das nicht zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist und unter Abs. 1 Z 2 und 3 sowie die Z 1 bis 3 dieses Absatzes fällt.“ 3. In § 2 entfallen die Anführungszeichen vor und nach dem jeweils bestimmten Begriff. 4. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet: „1. Pflanzgut: die Gesamtheit von Vermehrungsmaterial und Anpflanzungsmaterial;“ 5. § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a lautet: „a) Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur Ver mehrung und Erzeugung von Zierpflanzen, nicht jedoch solche fertigen Zierpflanzen, die für den nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt sind,“ 6. § 2 Abs. 1 Z 3 lautet: „3. Anpflanzungsmaterial: a) Pflanzenteile und ganze Pflanzen – bei veredelten Pflanzen einschließlich der veredelten Komponenten – die zur Gemüseerzeugung gepflanzt werden sollen und b) Pflanzen von Obstarten, die nach dem Inverkehrbringen gepflanzt oder wiederausgepflanzt werden sollen; 7. § 2 Abs. 1 Z 4 lautet: „4. Versorger: natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die erwerbsmäßig Pflanzgut in Verkehr bringt;“ 8. § 2 Abs. 1 Z 5 lautet: „5. Inverkehrbringen: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen oder Einführen im geschäftlichen Verkehr;“ 9. Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Z 13 angefügt: „13. Nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätiger Verbraucher: natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Pflanzgut weder zur erwerbsmäßigen Produktion von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet noch in Verkehr bringt.“ 10. § 4 Abs. 1 lautet: „(1) Pflanzgut von Zierpflanzen darf nur dann mit einem Hinweis auf die Sorte oder die Pflanzengruppe in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. die genannte Sorte ist a) allgemein bekannt oder b) in einem der Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder c) in dem im § 12 Abs. 1 Z 3 genannten amtlichen Register oder d) in einem Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 eingetragen; 2. die genannte Sorte trägt eine den internationalen Sortenschutzvorschriften entsprechende Bezeichnung; 3. die Pflanzengruppe ist in einer Weise beschrieben, dass jede Verwechslung mit einer Sorte vermieden wird.“ 608 BGBl. I – Ausgegeben am 7. Juli 2000 – Nr. 39 11. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Für das Zulassungsverfahren gemäß Z 2 beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft sind die Bestimmungen des ersten bis dritten Hauptstückes des vierten Teiles des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffes Saatgut der Begriff Pflanzgut tritt und dass die Anhörung der Sortenzulassungskommission vor der Zulassung nicht erforderlich ist.“ 12. Dem § 8 wird folgender Abs. 8 angefügt: „(8) Ein Versorger kann die in Abs. 5 Z 1 festgelegte Glaubhaftmachung anhand geeigneter Unterlagen bereits durch den Nachweis über die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erbringen.“ 13. Dem § 11 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Überwachungsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der angeführten Aufgaben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungs bereiches Hilfe zu leisten.“ 14. § 15 Abs. 3 erster Satz lautet: „Zur Sicherung des Verfalls kann das hievon betroffene Pflanzgut sowohl durch die Organe der jeweils zuständigen Behörde als auch durch Zollorgane beschlagnahmt werden.“ 15. In § 19 wird nach der Z 11 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 12 und 13 angefügt: „12. die Richtlinie 98/56/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. Nr. L 226 vom 13. August 1998 S 16); 13. die Richtlinie 1999/69/EG zur Aufhebung der Richtlinie 93/63/EWG mit Durchführungs vorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/682/EWG (ABl. Nr. L 172 vom 8. Juli 1999 S 44).“ 16. § 21 samt Überschrift lautet: „Vollzugsklausel § 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich § 11 Abs. 4, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheits dienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres, 2. hinsichtlich des § 14 Abs. 4 und des § 15 Abs. 3, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, der Bundesminister für Finanzen, 3. hinsichtlich des § 16 Abs. 1 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und 4. hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.“ 17. In den §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 4, 6, 10 Abs. 3, 12 Abs. 4, 13 Abs. 4, 14 Abs. 2, 16 und 17 wird die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt. Artikel 3 Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 1 lautet: „(1) Ein Pflanzenschutzmittel ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – im Falle des § 11 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft – mit Bescheid zuzulassen, wenn die jeweils vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 8 bis 14 und § 37 Abs. 9) erfüllt sind.“ 2. In § 11 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „hergestellt werden oder“. 3. § 11 Abs. 2 lautet: „(2) Ein Pflanzenschutzmittel ist mit einem bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch, wenn es 1. insofern denselben Ursprung wie das bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel hat, als es von demselben Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach derselben Formel hergestellt wurde,