Federal Act amending the Fertilizers Act 1994
颁布于 1996-08-20 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Änderung des Düngemittelgesetzes 1994.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Cultivated plants
- 关键词
- fertilizers/nutrients, registration, plant production
- 类别
- agriculture
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P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2993 24 241 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 20. August 1996 135. Stück $!(���Bundesgesetz: Rebenverkehrsgesetz 1996 (NR: GP XX RV 199 AB 222 S. 36. BR: AB 5264 S. 616.) [CELEX-Nr.: 368L0193, 372L0169] $!)���Bundesgesetz: Forstliches Vermehrungsgutgesetz, Änderung des Forstgesetzes 1975 und des Düngemittelgesetzes 1994 (NR: GP XX RV 200 AB 223 S. 36. BR: AB 5265 S. 616.) [CELEX-Nr.: 366L0404, 371L0161, 375L0445, 389L0048, 392L0051] $" ���Bundesgesetz: Änderung des AMA-Gesetzes 1992 und des Landwirtschaftsgesetzes 1992 (NR: GP XX RV 198 AB 221 S. 36. BR: 5218 AB 5263 S. 616.) $!(��Bundesgesetz über den Verkehr mit Reben (Rebenverkehrsgesetz 1996) Der Nationalrat hat beschlossen: 1. ABSCHNITT Allgemeines Geltungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz findet auf das Inverkehrbringen von vegetativem Vermehrungsgut von Reben – nachstehend „Vermehrungsgut“ genannt – Anwendung. Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. Reben: Pflanzen der Gattung Vitis (L.), die zur Erzeugung von Trauben (Keltertrauben, Tafeltrauben, Trauben für besondere Verwendungszwecke und Unterlagsreben) oder zur Verwendung als Vermehrungsgut für solche Pflanzen bestimmt sind; 2. Vermehrungsgut: a) pflanzfertige Reben: Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten der Reben, die für die wur zelechte Pflanzung oder für die Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind; Veredlungen (Pfropfreben): pflanzfertige, bewurzelte und durch Pfropfung entstandene Reben, deren sproßbildender Teil aus einem Edelreis und der wurzelbildende Teil aus einer Schnittrebe entstanden sind; hiezu zählen auch Topfreben, Kartonagereben und Grünvered lungen; b) Teile von Reben: Ruten: einjährige Triebe; Schnittreben (veredlungsfähige blinde Unterlagsreben): Teilstücke von Ruten der Rebe, die bei der Herstellung von Veredlungen zur Bildung der unterirdischen Teile bestimmt sind; Edelreiser: Teilstücke von Ruten der Rebe, die bei der Herstellung von Veredlungen und bei der Standortveredelung zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind; Stecklinge (Blindholz): Teilstücke von Ruten der Rebe, die zur Erzeugung von Wurzelreben bestimmt sind; c) Kistenreben: Stecklinge oder Veredlungen, die in Vortreibkisten verpackt sind; 3. Vermehrungsflächen: Mutterrebenbestände und Rebschulen; 2994 135. Stück – Ausgegeben am 20. August 1996 – Nr. 418 4. Mutterrebenbestände: Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Schnittreben, Edelreisern oder Stecklingen be stimmt sind; 5. Rebschulen: Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Wurzelreben oder Veredlungen bestimmt sind; hiezu zählen sowohl Bestände in natürlichen Böden als auch Bestände zur Erzeugung von Topf reben, Kartonagereben und Grünveredlungen; 6. Klon: vegetative Nachkommenschaft einer Einzelpflanze; 7. Subklon: vegetative Nachkommenschaft einer Einzelpflanze, die ihrerseits eine Pflanze aus einem Klon war; 8. Nachkommenschaftsprüfung: ein- oder mehrstufige wissenschaftliche Untersuchungsmethode zur Feststellung von Leistungsmerkmalen von Klonen; 9. Ausgangspflanzen (Kernstöcke): Reben, die gleichzeitig mit der phytosanitären Prüfung von einer Einzelpflanze unter der Ver antwortung des Züchters vermehrt wurden, unter weitgehend infektionsarmen Bedingungen ge halten werden und als Ausgangspflanzen für die klonale Vermehrung zum Aufbau von Vorstu fen- und Basisanlagen dienen; 10. Vorstufenanlage: Mutterrebenbestand im Verantwortungsbereich des Züchters, der aus Vorstufenvermehrungsgut erwachsen ist und zur Erzeugung von Vorstufen- und Basisvermehrungsgut, gegebenenfalls auch zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut dient; 11. Basisanlage: Mutterrebenbestand, der aus Basisvermehrungsgut erwachsen ist und zur Erzeugung von Zerti fiziertem Vermehrungsgut dient; 12. Kategorien des Vermehrungsgutes: Einteilung von Vermehrungsgut nach der Zuchtstufe und nach der phytopathologischen Prüfung, wobei die Reihung in absteigender Wertigkeit darge stellt wird: a) phytopathologisch geprüft: Vorstufenvermehrungsgut; Basisvermehrungsgut; Zertifiziertes Vermehrungsgut; b) nicht phytopathologisch geprüft: Standardvermehrungsgut; 13. Anerkennung: Überprüfung der Abstammung, der phytopathologischen Prüfung sowie der Einhaltung der vorgeschriebenen Beschaffenheit bei Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut; 14. Kontrolle: Überprüfung der Einhaltung der vorgeschriebenen Beschaffenheit bei Standardvermehrungsgut; 15. Inverkehrbringen: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an Dritte im geschäftlichen Verkehr, nicht jedoch die Lohnveredlung für den Eigen bedarf; dem Inverkehrbringen steht die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder gleich; 16. Lohnveredlung für den Eigenbedarf: Vermehrung durch einen Rebveredler im Auftrag eines Landwirts, wenn zumindest die Edelreiser aus dessen eigenem Anbau stammen. 2. ABSCHNITT Zulassung von Rebsorten zur Anerkennung und Kontrolle Allgemeine Anforderungen § 3. (1) Eine Rebsorte kann zur Anerkennung und Kontrolle nur dann zugelassen werden, wenn sie unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen ist. (2) Eine Rebsorte ist unterscheidbar, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung durch ein oder mehrere morphologische oder physiologische Merkmale von jeder anderen zugelassenen oder zur Zulassung angemeldeten Rebsorte deutlich unterscheidet. (3) Eine Rebsorte ist beständig, wenn sie nach ihren aufeinanderfolgenden Vermehrungen in ihren Merkmalen ihrem Sortenbild entspricht. 135. Stück – Ausgegeben am 20. August 1996 – Nr. 418 2995 (4) Eine Rebsorte ist hinreichend homogen, wenn die Pflanzen, aus denen sie sich zusammensetzt, in ihren Merkmalen ihrem Sortenbild entsprechen. Zulassungsverfahren § 4. (1) Die Zulassung von Rebsorten und deren Klone zur Anerkennung und Kontrolle ist bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau zu beantragen. Zur Antragstellung sind folgende Personen berechtigt: 1. der Sortenschutzinhaber bei einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S. 1) geschützten Rebsorte; 2. der Anmelder im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S. 1); 3. bei anderen Rebsorten derjenige, der die Rebsorte nicht nur vorübergehend nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht bearbeitet oder unter seiner Verantwortung bearbeiten läßt (Erhaltungszüchter). (2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers; 2. Sortenbezeichnung; 3. Angaben zum Sortenschutz; 4. Verwendungszweck; 5. Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale); 6. Angaben zur klonalen Abstammung und phytosanitären Prüfung; 7. allfällige Hinweise auf besondere, für den Anbau wichtige Eigenschaften (wie Boden, Klima oder Erziehungssystem). (3) Rebsorten und deren Klone sind auf Grund von Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, die sich auf eine ausreichende Zahl von Merkmalen erstrecken, die eine Beschreibung der Sorte ermöglichen, mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllt sind. Für die Feststellung der Merkmale sind genaue und zuverlässige Methoden anzuwenden. (4) Der Bundesminister für Land- und Fortwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen: 1. die Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben; 2. die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen. (5) Als zugelassen gelten Rebsorten, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten (ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1981, S. 1) für Österreich angeführt sind. (6) Die Zulassung ist aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr er füllt ist. (7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Voraussetzungen für die Zulassung von Rebsorten festzulegen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge meinschaft bereits im Rebsortenverzeichnis geführt werden. Rebsortenverzeichnis § 5. (1) Bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau ist ein Verzeich nis der zur Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut sowie zur Kontrolle von Standardvermehrungsgut zugelassenen Rebsorten und deren Klone zu führen. (2) Im Rebsortenverzeichnis sind die Sorten mit ihren wesentlichen morphologischen und physiolo gischen Merkmalen, durch die sie sich voneinander unterscheiden, zu beschreiben. Bei Rebsorten, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten (ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1981, S. 1) enthalten sind, kann auf bestehende Beschreibungen in amtli chen ampelographischen Veröffentlichungen Bezug genommen werden. (3) Im Rebsortenverzeichnis sind weiters die sonstigen Angaben gemäß § 4 Abs. 2 sowie das Datum der Zulassung aufzunehmen. (4) Eine Rebsorte ist im Rebsortenverzeichnis zu streichen, wenn die Zulassung gemäß § 4 Abs. 6 aufgehoben wurde. 2996 135. Stück – Ausgegeben am 20. August 1996 – Nr. 418 (5) Die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau hat das Rebsortenver zeichnis sowie die jeweiligen Änderungen den übrigen Mitgliedstaaten, der Kommission der Europäi schen Gemeinschaft und den Landeshauptmännern unverzüglich bekanntzugeben. (6) In das Rebsortenverzeichnis kann jedermann während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten einen Auszug anfertigen lassen. 3. ABSCHNITT Verkehrsfähigkeit von Vermehrungsgut Anerkennung und Kontrolle § 6. (1) Vermehrungsgut darf nur in Verkehr gebracht werden, 1. wenn es als Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertes Vermehrungsgut anerkannt ist oder 2. wenn es sich um kontrolliertes Standardvermehrungsgut handelt. (2) Abs. 1 gilt nicht für wissenschaftliche Versuche oder Züchtungsvorhaben durch Forschungs- und Versuchsanstalten des Bundes und der Länder. (3) Auf Antrag anderer als der in Abs. 2 angeführten Personen hat die Behörde mit Bescheid Aus nahmen von Abs. 1 zu genehmigen, wenn das Vermehrungsgut für wissenschaftliche Versuche oder Züchtungsvorhaben verwendet wird. (4) Die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertem Vermehrungsgut und die Kontrolle von Standardvermehrungsgut haben die Inhaber von Betrieben, die das Vermehrungsgut in Verkehr zu bringen beabsichtigen (Versorger), bei der Behörde zu beantragen. (5) Für die Antragstellung ist ein Formblatt zu verwenden, das der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat. (6) Der Antrag ist für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Schnittreben spätestens bis 15. Mai und für alle anderen Bestände spätestens bis 15. Juli zu stellen. Der Landeshauptmann hat hievon auf Antrag Ausnahmen zu gewähren, wenn Besonderheiten des Anbau- oder Kultivierungsverfahrens dies rechtfertigen. (7) Das Ergebnis der Bestandsprüfung, im Falle mehrfacher Bestandsbesichtigung oder mehrfacher Nachbesichtigung erst nach der letzten Besichtigung oder Nachbesichtigung, ist dem Antragsteller von der Behörde auf dem Formblatt gemäß Abs. 5 zu bestätigen. (8) Der Antrag ist zu bewilligen, wenn die Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Ba sis- oder Zertifiziertem Vermehrungsgut gemäß § 7 oder für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut gemäß § 8 erfüllt sind. (9) Die Bewilligung gemäß Abs. 8 schließt die Berechtigung 1. zur Verwendung der Etiketten im Sinne des § 13 und 2. zur Erstellung, zum Druck und zur Aufbewahrung der Etiketten ein. Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut § 7. (1) Vorstufenvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen: 1. es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Rebsorte aus Ausgangspflanzen oder aus Vorstufenanlagen gewonnen, 2. es dient zur Anlage von Vorstufenanlagen und 3. es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Vorstufenvermehrungsgut festzulegen hat. (2) Basisvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen: 1. es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Rebsorte aus Ausgangspflanzen oder aus Vorstufenanlagen gewonnen, 2. es dient zur Anlage von Basisanlagen und 3. es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Basisvermehrungsgut fest zulegen hat. 135. Stück – Ausgegeben am 20. August 1996 – Nr. 418 2997 242 (3) Zertifiziertes Vermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen: 1. es wurde unmittelbar aus Vorstufen- oder Basisanlagen gewonnen, 2. es ist bestimmt zur Erzeugung von Vermehrungsgut, das zur Traubenerzeugung dient, 3. es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Zertifiziertes Vermehrungs gut festzulegen hat. Anforderungen für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut § 8. Standardvermehrungsgut hat für die Kontrolle folgende Anforderungen zu erfüllen: 1. es stammt aus sortenechten und sortenreinen Mutterrebenbeständen, 2. es ist bestimmt a) zur Erzeugung von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Traubenerzeugung dienen, oder b) zur Erzeugung von Trauben und 3. es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Standardvermehrungsgut festzulegen hat. Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen § 9. Zur Behebung von vorübergehenden, mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und in nerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Ver sorgung mit Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut, Zertifiziertem Vermehrungsgut oder Stan dardvermehrungsgut hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Grund einer Ermächti gung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung für einen bestimmten Zeitraum Vermehrungsgut einer Kategorie zum Verkehr zuzulassen, die minder strengen Anforderungen unter worfen ist. 4. ABSCHNITT Aufmachung Trennung und Kennzeichnung § 10. Vermehrungsgut ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und der Anzucht nach der Rebsorte und nach dem Klon in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen. Verpackung § 11. (1) Vermehrungsgut darf nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packun gen oder Bündeln, die gemäß § 12 mit einem Verschluß versehen und gemäß § 13 mit einem Etikett gekennzeichnet sind, in Verkehr gebracht werden. Die Aufbereitung hat nach Mindestanforderungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat, zu erfolgen. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann für den Verkehr mit Kleinmengen, die an den Letztverbraucher geliefert werden, sowie für den Verkehr mit Topf-, Kisten- und Kartonagereben und Grünveredlungen durch Verordnung Ausnahmen von Abs. 1 hinsichtlich der Aufbereitung, der Ver packung, des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen. Verschluß § 12. (1) Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind so zu verschließen, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in § 13 Abs. 1 vorgesehene Etikett oder – im Falle von Verpackungen – die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen. (2) Darüber hinaus ist Vorstufen- und Basisvermehrungsgut durch die Anerkennungsstelle zu plom bieren. Aus der Beschriftung der Plombe müssen die Anerkennungsstelle und der Betrieb feststellbar sein. Etikett § 13. (1) Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind an der Außenseite mit einem Etikett in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft zu versehen. Die Befestigung hat durch den Verschluß gesichert zu sein. 2998 135. Stück – Ausgegeben am 20. August 1996 – Nr. 418 (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Angaben, Mindest größen und Farben der Etiketten sowie die Voraussetzungen für die Etikettierung mehrerer Packungen oder Bündel von Reben festzulegen. 5. ABSCHNITT Sonstige Bestimmungen Einfuhr aus Drittländern § 14. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Voraussetzungen für die Einfuhr von Vermeh rungsgut aus Drittländern festzulegen. Ausfuhr in Drittländer § 15. (1) Für die Ausfuhr von Vermehrungsgut in Drittländer sind die Vorschriften des Bestim mungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich. (2) Reicht das Etikett (§ 13) für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, so kann die Ausstellung eines Zeugnisses durch die Behörde beantragt werden. Überwachung § 16. (1) Die Organe der Behörde sind befugt, während der Betriebszeiten – zu anderen Zeiten bei Gefahr in Verzug – alle für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungs stätten zu betreten und Proben zu entnehmen. Sie genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird. (2) Die Organe der Behörde haben einen Ausweis mit sich zu führen, der beweist, daß sie im Auf trag der Behörde tätig sind, und diesen auf Verlangen des Betriebsinhabers vorzuweisen. (3) Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, in die Aufzeichnungen gemäß § 17 Einsicht zu gewähren, alle zur Überprüfung der Einhal tung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anord nungen bezüglich der überprüften Ware Folge zu leisten. Aufzeichnungen § 17. (1) Inhaber von Betrieben, die Vermehrungsgut in Verkehr bringen (Versorger), sind ver pflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich der Ernteertrag oder die sonstige Herkunft und der Verbleib des Vermehrungsgutes einwandfrei feststellen läßt. (2) Etiketten sind 18 Monate, sonstige Aufzeichnungen sieben Jahre lang aufzubewahren. (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung vorschreiben, daß für die Aufzeichnungen bestimmte Formblätter zu verwenden sind. (4) § 16 sowie die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Lohnveredlung für den Eigenbedarf. Gebühren § 18. (1) Für die Tätigkeit der Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finan zen kostendeckend festzusetzen hat. Die Gebühr ist eine Einnahme des Bundes. (2) Anläßlich der Überwachung (§ 16) ist – abgesehen von etwaigen Straffolgen – eine Gebühr ge mäß Abs. 1 nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgeset zes festgestellt wurden. (3) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. Strafbestimmungen § 19. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden straf baren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer 135. Stück – Ausgegeben am 20. August 1996 – Nr. 418 2999 1. Vermehrungsgut, das nicht gemäß § 4 Abs. 2 zugelassen ist, in Verkehr bringt, 2. Vermehrungsgut entgegen § 6 Abs. 1 in Verkehr bringt, 3. Vermehrungsgut entgegen § 7 oder § 8 in Verkehr bringt, 4. Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen entgegen § 9 in Verkehr bringt, 5. Vermehrungsgut nicht gemäß § 10 getrennt hält oder kennzeichnet, 6. Vermehrungsgut, das nicht gemäß § 11 Abs. 1 verpackt ist, in Verkehr bringt, 7. Vermehrungsgut, das einen Verschluß gemäß § 12 Abs. 1 oder eine Plombe gemäß § 12 Abs. 2 nicht aufweist, in Verkehr bringt, 8. Vermehrungsgut entgegen § 13 ohne das erforderliche Etikett oder mit einem Etikett, das den Anforderungen des § 13 nicht entspricht, in Verkehr bringt, 9. Vermehrungsgut entgegen § 14 einführt, 10. als Inhaber eines Betriebes, der Vermehrungsgut in Verkehr bringt, den in § 17 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Der Ver such ist strafbar. (2) Im Straferkenntnis können Rebenbestände und Reben, die den Gegenstand der strafbaren Hand lung bilden, oder der Erlös aus der Verwertung dieser Gegenstände für verfallen erklärt werden. Zuständigkeit § 20. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Landeshauptmann. (2) Die Behörde kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. (3) Die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes das AVG anzuwenden. Gegen Bescheide der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erhoben werden. Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften § 21. Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die je weils geltende Fassung zu verstehen. Aufhebung von Rechtsvorschriften § 22. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Rebenverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 108/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1974, aufgehoben. Übergangsbestimmungen § 23. Bis zum 1. Jänner 2010 ist Vermehrungsgut aus Mutterrebenbeständen, die den Bestimmungen des Rebenverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1974, entsprochen haben, dem Standardvermehrungsgut nach den Bestimmungen dieses Bun desgesetzes gleichgestellt. Vollzugsklausel § 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich 1. des § 18 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesmi nister für Finanzen, 2. der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut. Klestil Vranitzky 3000 135. Stück – Ausgegeben am 20. August 1996 – Nr. 419 $!)��Bundesgesetz über forstliches Vermehrungsgut (Forstliches Vermehrungsgutgesetz), Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird, und Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz 1994 geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Bundesgesetz über forstliches Vermehrungsgut (Forstliches Vermehrungsgutgesetz) 1. ABSCHNITT Allgemeines Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf das Ausgangsmaterial und Vermehrungsgut folgender Baumar ten im Sinne der Richtlinien 66/404/EWG und 75/445/EWG über den Verkehr mit forstlichem Vermeh rungsgut (ABl. Nr. L 125 vom 11. 7. 1966, S. 2326, und ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1975, S. 14) sowie der Richtlinie 71/161/EWG über die Normen für die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermeh rungsgut (ABl. Nr. L 87 vom 17. 4. 1971, S. 14) anzuwenden: 1. generatives Vermehrungsgut von: Abies alba Mill. (Abies pectinata DC) Fagus sylvatica L. Larix decidua Mill. Larix kaempferi (Lamb.) Carr. (Larix leptolepis [Sieb. + Zucc.] Gord.) Picea abies (L.) Karst. (Picea excelsa [Lam.] Link.) Picea sitchensis (Bong.) Carr. Pinus nigra Arnold Pinus strobus L. Pinus sylvestris L. Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco (Pseudotsuga taxifolia Britt.) Quercus petraea Liebl. (Quercus sessiliflora Salisb.) Quercus robur. L. (Quercus pedunculata Ehrh.) Quercus rubra L. (Quercus borealis Michx.) 2. vegetatives Vermehrungsgut von: Populus sp. (2) Dieses Bundesgesetz ist weiters auf das Ausgangsmaterial und Vermehrungsgut folgender Baumarten anzuwenden: 1. vegetatives Vermehrungsgut der Baumarten im Sinne Abs. 1 Z 1; 2. generatives Vermehrungsgut von: Populus sp. 3. Vermehrungsgut von: Acer pseudoplatanus L. Alnus glutinosa (L.) Gaertn. Fraxinus excelsior L. Pinus cembra L. Prunus avium L. Tilia cordata Mill. 4. Arthybriden mit den in Abs. 1 und Z 1 bis 3 angeführten Baumarten. (3) Dieses Bundesgesetz – ausgenommen der 4. Abschnitt – gilt nicht 1. für Vermehrungsgut, das nicht in Verkehr gebracht wird; 2. Pflanzenteile und Pflanzgut, das nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt ist; 3. Saatgut bis zu einer Menge von 300 Stück, das nachweislich nicht für forstliche Zwecke be stimmt ist. (4) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für Vermehrungsgut für Versuche, Züchtungsvorhaben oder wissenschaftliche Zwecke. 135. Stück – Ausgegeben am 20. August 1996 – Nr. 419 3001 Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. Vermehrungsgut: a) Saatgut: Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind; b) Pflanzenteile: Stecklinge, Steckhölzer, Ableger, Wurzeln und Pfropfreiser, die zur Pflan zenerzeugung bestimmt sind, mit Ausnahme von Setzstangen; c) Pflanzgut: Pflanzen, die aus Saatgut oder Pflanzenteilen gezogen sind, Setzstangen und Wildlinge; 2. generatives Vermehrungsgut: Saatgut und die daraus gezogenen Pflanzen sowie Wildlinge; 3. vegetatives Vermehrungsgut: Pflanzenteile und die daraus gezogenen Pflanzen sowie Setzstan gen; 4. Arthybriden: Nachkommen, die durch Kreuzung von Eltern entstanden sind, die verschiedenen Arten angehören; 5. Ausgangsmaterial: a) für generatives Vermehrungsgut: Waldbestände im Sinne des Forstgesetzes 1975 (Bestände) sowie Samenplantagen; b) für vegetatives Vermehrungsgut: Mutterbäume, Klone, Klonmischungen mit festgelegten Anteilen der verschiedenen Klone und – in Krisenzeiten der Unterversorgung mit zugelasse nem Saatgut – Klonmischungen mit nicht festgelegten Anteilen der Klone; 6. Samenplantage: Anpflanzung ausgewählter Klone (Klonsamenplantage) oder Sämlinge (Säm lingssamenplantage), die so angelegt ist, daß eine Fremdbestäubung vermieden oder in Grenzen gehalten wird, und die planmäßig mit dem Ziel häufiger, reicher und leicht durchzuführender Ernten geführt wird; 7. ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“: Vermehrungsgut, das aus gemäß § 4 zugelassenem Aus gangsmaterial hervorgegangen ist; 8. ,,Erhöhte genetische Vielfalt“: Zusatzbezeichnung für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“, das auf Grund der Auswahl des Ausgangsmaterials, der erhöhten Anzahl von beernteten Bäumen, Klo nen und Einzelbaumnachkommenschaften sowie der nicht durchgeführten Größensortierung populationsgenetische Anforderungen erfüllt, die eine erhöhte Anpassungsfähigkeit der Nach zucht erwarten lassen; 9. ,,Geprüftes Vermehrungsgut“: Vermehrungsgut, das aus gemäß § 6 zugelassenem Ausgangs material hervorgegangen ist; 10. ,,Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen“: Vermehrungsgut, das nicht den Katego rien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ entspricht; 11. verbesserter Kulturwert: Gesamtheit der gemäß § 6 Abs. 1 zu prüfenden, genetisch bedingten Eigenschaften, die gegenüber den gemäß § 6 Abs. 3 ausgewählten Standards allgemein oder wenigstens für den Anbau in dem Gebiet, in dem diese Standards üblicherweise verwendet werden, eine deutliche Verbesserung für die Forstwirtschaft darstellen; 12. Herkunft: Standort, an dem sich eine autochthone oder nicht autochthone Population von Bäu men befindet; 13. Ursprung: Standort, an dem sich eine autochthone Population von Bäumen befindet, oder Ort, von dem eine nicht autochthone Population ursprünglich stammt; 14. Herkunftsgebiet: a) das Gebiet oder die Gesamtheit von Gebieten mit annähernd gleichen ökologischen Gege benheiten, in denen sich Bestände befinden, die ähnliche phänotypische oder genetische Merkmale aufweisen; b) Herkunftsgebiet für das in einer Samenplantage erzeugte Vermehrungsgut ist jenes des Aus gangsmaterials, das bei der Anlage dieser Samenplantage verwendet worden ist; 15. Höhenstufen: a) entsprechen der vertikalen Klima- und Vegetationszonierung; ihre Abgrenzung erfolgt nach klimatisch-pflanzensoziologischen Gesichtspunkten; 3002 135. Stück – Ausgegeben am 20. August 1996 – Nr. 419 b) Höhenstufen für das in einer Samenplantage erzeugte Vermehrungsgut sind jene des Aus gangsmaterials, das bei der Anlage dieser Samenplantage verwendet worden ist; 16. Inverkehrbringen: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Anbieten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an Dritte im geschäftlichen Verkehr; dem Inverkehrbringen steht die Abga be in Genossenschaften, Vereinen und sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder gleich; nicht als Inverkehrbringen gilt die Beförderung von Zapfen und noch aufzubereitenden Früchten von der Zulassungseinheit zum ersten Bestimmungsort; 17. Betriebe: a) Betriebe, die Saatgut verarbeiten (Verarbeitungsbetriebe) oder Pflanzgut heranziehen (Forst pflanzenproduktionsbetriebe), um das gewonnene Saat- oder Pflanzgut in Verkehr zu brin gen; b) Forstsamen- und Forstpflanzenhandlungen; 18. Ernteunternehmer: Waldeigentümer oder sonstige Personen, die in zugelassenen Beständen oder Samenplantagen auf eigene Rechnung Saatgut ernten oder ernten lassen, um es in Verkehr zu bringen. Inverkehrbringung von Vermehrungsgut § 3. (1) Vermehrungsgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn 1. es sich bei generativem Vermehrungsgut nachweislich um die Kategorien ,,Ausgewähltes Ver mehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ handelt; 2. es sich bei vegetativem Vermehrungsgut oder Arthybriden nachweislich um die Kategorie ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ handelt; 3. es anerkannt (§§ 13 ff) ist. (2) Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ entspricht, darf nur mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirt schaft in Verkehr gebracht werden. Eine Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn es der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung mit Vermehrungsgut der Katego rien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ dient und bei Vermehrungsgut im Sinne des § 1 Abs. 1 überdies eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vorliegt. Die Bewilligung ist anteilsmäßig im Verhältnis der beantragten zu der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Menge zu erteilen. (3) Vegetatives Vermehrungsgut – ausgenommen solches der Pappel – darf nur als Klonmischung mit festgelegten Anteilen der verschiedenen Klone in Verkehr gebracht werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Klon mischungen – insbesondere die Mindestklonanzahl, Begrenzung der Stückzahl je Klon und Befristung der Zulassung, abgestimmt auf die Erfordernisse der jeweiligen Baumart – festzulegen. (4) In Krisenzeiten der Unterversorgung mit zugelassenem Saatgut infolge ungenügender Fruktifi kation der Waldbäume darf mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft eine Klonmischung mit nicht festgelegten Anteilen der Klone mittels Vegetativvermehrung von Sämlingen einer Zulassungseinheit (§ 8 Abs. 4) in Verkehr gebracht werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Klonmischungen mit nicht festgelegten Anteilen der Klone in Zeiten der Unterversorgung – insbesondere die Kennzeich nung, die Anzahl der Vermehrungszyklen sowie die Beschränkung der vermehrten Stückzahlen – festzu legen. (5) Saatgut gemäß § 1 Abs. 1 darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es zusätzlichen An forderungen an seine äußere Beschaffenheit entspricht. (6) Pflanzenteile und Pflanzgut gemäß § 1 Abs. 1 dürfen unter der Bezeichnung ,,EWG-Norm“ nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlichen Anforderungen an ihre äußere Beschaffenheit entsprechen. (7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Anforderungen für die äußere Beschaffenheit von Vermehrungsgut gemäß Abs. 5 und 6 festzulegen. (8) ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ mit der Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte genetische Vielfalt“ darf nicht nach Größe sortiert in Verkehr gebracht werden. 135. Stück – Ausgegeben am 20. August 1996 – Nr. 419 3003 (9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung weitere Verkehrsbeschränkungen und besondere Anforderungen für das Verbringen von Vermehrungsgut aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten festzulegen. (10) Vermehrungsgut, das in einer Weise genetisch verändert wurde, wie es unter natürlichen Be dingungen durch Kreuzen oder natürlicher Rekombination nicht möglich ist, darf nur mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in Verkehr gebracht werden. 2. ABSCHNITT Ausgangsmaterial Ausgangsmaterial für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ § 4. (1) Für die Gewinnung von ,,Ausgewähltem Vermehrungsgut“ darf nur zugelassenes Aus gangsmaterial verwendet werden. Das Ausgangsmaterial darf nur dann zugelassen werden, wenn es we gen seiner Güte für die Nachzucht geeignet erscheint und keine für die Forstwirtschaft nachteiligen An lagen erwarten läßt. (2) Für die Gewinnung von ,,Ausgewähltem Vermehrungsgut“ mit der Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte genetische Vielfalt“ darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden, das populationsgeneti sche Anforderungen erfüllt, die eine erhöhte Anpassungsfähigkeit der Nachzucht erwarten lassen. (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 1 und 2 festzulegen. Herkunftsgebiete § 5. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Herkunftsgebiete für Ausgangsmaterial, das zur Gewinnung von ,,Ausgewähltem Vermehrungsgut“ bestimmt ist, nach verwaltungstechnischen oder geographischen Abgrenzungen und nach der Höhenstufe festzulegen. Ausgangsmaterial für ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ § 6. (1) Für die Gewinnung von ,,Geprüftem Vermehrungsgut“ darf nur zugelassenes Ausgangsma terial verwendet werden. Das Ausgangsmaterial darf nur zugelassen werden, wenn dessen Vermehrungs gut einen verbesserten Kulturwert besitzt. Der verbesserte Kulturwert ist in Vergleichsprüfungen zu er mitteln. (2) Für die Dauer von höchstens zehn Jahren kann abweichend von Abs. 1 Ausgangsmaterial für die Gewinnung von ,,Geprüftem Vermehrungsgut“ zugelassen werden, wenn auf Grund von vorläufigen Ergebnissen von Vergleichsprüfungen zu erwarten ist, daß dieses Ausgangsmaterial nach Abschluß der Prüfungen die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß Abs. 1 erfüllen wird. (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 1 und 2 festzulegen. Standortbeschreibung § 7. (1) Der Landeshauptmann hat Beschreibungen der Standorte, in denen Vergleichsprüfungen durchgeführt wurden, soweit diese zur Zulassung des Ausgangsmaterials geführt haben, zu erstellen. Die Beschreibungen haben für jeden Standort alle wichtigen Angaben, insbesondere über die ökologischen Gegebenheiten des Gebiets, in dem er sich befindet, zu enthalten. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über die Form, in der diese Beschreibungen zu erstellen sind, sowie über die im Abs. 1 angeführten wichtigen Angaben zu erlassen. (3) Die Beschreibungen sowie ihre jeweiligen Änderungen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und von diesem der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitzuteilen. Zulassung von Ausgangsmaterial für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ § 8. (1) Die Zulassung von Ausgangsmaterial für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ hat der Verfü gungsberechtigte beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Antrag hat Angaben über die Baumart, die örtliche Lage, das Flächenausmaß sowie eine Lageskizze zu enthalten. Die Zulassung ist – mit Zustim mung des Verfügungsberechtigten – auch von Amts wegen möglich. 3004 135. Stück – Ausgegeben am 20. August 1996 – Nr. 419 (2) Über die Zulassung hat der Landeshauptmann mit Bescheid zu entscheiden. Die Forstliche Bun desversuchsanstalt ist zur Abgabe eines Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat, beizuziehen. Die Besichtigung kann entfallen, sofern der Forstlichen Bundesversuchsanstalt geeignete Angaben zur Beurteilung der Bestände und Samenplantagen zur Verfügung stehen. (3) Das Ausgangsmaterial ist zuzulassen, wenn für Bestände die in § 4 und für Samenplantagen zu sätzlich die in § 2 Z 6 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. (4) Die Zulassung ist für Zulassungseinheiten auszusprechen. Zulassungseinheiten sind 1. bei Beständen flächenmäßig abgegrenzte Waldteile, die wegen ihrer Gleichförmigkeit in phäno typischer Hinsicht für die Ernte von Saatgut als Einheit anzusehen sind; die Zulassungseinheit kann aus mehreren Waldteilen, auch räumlich getrennten Gebieten, sofern diese innerhalb eines Herkunftsgebietes und einer Höhenstufe liegen, bestehen; 2. die Samenplantagen. (5) Im Bescheid ist jeder Zulassungseinheit – getrennt nach Baumarten – ein Zulassungszeichen zu zuweisen, das 1. bei Beständen aus der Nummer des Bestands und aus der Bezeichnung des Herkunftsgebiets und der Höhenstufe, 2. bei Samenplantagen aus der Plantagennummer zu bestehen hat. (6) Die Zulassung ist für die Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte genetische Vielfalt“ auszusprechen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 erfüllt sind. (7) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr zutreffen. Die Zulas sung erlischt, wenn der Bestand gefällt oder durch höhere Gewalt zerstört oder die Samenplantage auf gelassen wird. Zulassung von Ausgangsmaterial für ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ § 9. (1) Die Zulassung von Ausgangsmaterial für ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ hat der Verfügungs berechtigte beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gem. § 6 erforderlich sind. Die Zulassung ist – mit Zustim mung des Verfügungsberechtigten – auch von Amts wegen möglich. (2) Über die Zulassung hat der Landeshauptmann mit Bescheid zu entscheiden. (3) Das Ausgangsmaterial ist zuzulassen, wenn die in § 6 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. (4) Im Bescheid ist jedem Ausgangsmaterial eine Nummer zuzuweisen, die 1. bei Ausgangsmaterial für generatives Vermehrungsgut aus dem Zulassungszeichen, 2. bei Ausgangsmaterial für vegetatives Vermehrungsgut aus der Nummer des Klons und der Klon mischung (Baumzuchtnummer) zu bestehen hat. (5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr zutreffen. Listen über zugelassenes Ausgangsmaterial § 10. (1) Die Forstliche Bundesversuchsanstalt hat Listen über das für die einzelnen Arten zugelas sene Ausgangsmaterial anzulegen. Darin ist nach Ausgangsmaterial, das zur Gewinnung von ,,Ausge wähltem Vermehrungsgut“, und solchem, das zur Erzeugung von ,,Geprüftem Vermehrungsgut“ be stimmt ist, zu unterscheiden. (2) Der Landeshauptmann hat eine Ausfertigung des Zulassungsbescheides an die Forstliche Bun desversuchsanstalt zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat der Kommissi on der Europäischen Gemeinschaft die Listen sowie ihre jeweiligen Änderungen bekanntzugeben. (3) In die Listen kann jedermann während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Ab schriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten einen Auszug anfertigen lassen. 135. Stück – Ausgegeben am 20. August 1996 – Nr. 419 3005 3. ABSCHNITT Anerkennung und Inverkehrbringung von Vermehrungsgut Trennung und Kennzeichnung § 11. (1) Vermehrungsgut ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und der Anzucht nach folgenden Merkmalen in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen: 1. Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte und Klon bzw. Klonmischung; 2. Kategorie; 3. Zulassungseinheit für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“; 4. Ausgangsmaterial (Zulassungszeichen/Baumzuchtnummer) für ,,Geprüftes Vermehrungsgut“; 5. Autochthonie; 6. Reifejahr – für Saatgut; 7. Dauer der Anzucht in einem Forstpflanzenproduktionsbetrieb als Sämling, als ein- oder mehrfach verschulte Pflanzen oder als Topfpflanzen – für Pflanzgut. (2) Saatgut darf nur in geschlossenen Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Die Verschlußvor richtung hat so zu beschaffen sein, daß sie beim Öffnen unbrauchbar wird. (3) Der Landeshauptmann hat die Vermengung von Saatgut 1. verschiedener Zulassungseinheiten des gleichen Herkunftsgebietes und der gleichen Höhenstufe oder 2. verschiedener Reifejahre einer Zulassungseinheit auf Antrag des Verfügungsberechtigten zuzulassen, wenn sie hinsichtlich ihrer genetischen und physio logischen Eigenschaften als gleichwertig angesehen werden können. Über die Gleichwertigkeit ist ein Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt beizubringen. Ernte in zugelassenen Beständen und Samenplantagen § 12. (1) Der Ernteunternehmer hat 1. den beabsichtigten Beginn der Ernte tunlichst einen Monat und deren tatsächlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, 2. bei beabsichtigter Beerntung in Samenplantagen die Ergebnisse der Blühbeobachtungen späte stens vier Wochen vorher der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, 3. für die Errichtung von Sammelstellen, in denen die für eine ordnungsgemäße Lagerung und Weiterleitung des Saatgutes an die Verarbeitungsstelle erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen, vorzusorgen, 4. für jede Sammelstelle eine für die ordnungsgemäße Sammeltätigkeit und Ablieferung des Saat gutes verantwortliche Person zu bestellen, 5. in Beständen eine Mindestanzahl von Bäumen, in Klonsamenplantagen eine Mindestanzahl von Klonen und in Sämlingssamenplantagen eine Mindestanzahl von Einzelbaumnachkommenschaf ten zu beernten, 6. von jeder Zulassungseinheit eine Probe an die Forstliche Bundesversuchsanstalt einzusenden. (2) Bei Gewinnung von Saatgut, das mit der Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte genetische Vielfalt“ in Verkehr gebracht werden soll, ist eine erhöhte Mindestanzahl von Bäumen, Klonen oder Einzelbaum nachkommenschaften zu beernten. (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen: 1. bei Samenplantagen die Mindesterfordernisse für den Blühverlauf (Abs. 1 Z 2); 2. die Mindestanzahl der Bäume, Klone und Einzelbaumnachkommenschaften (Abs. 1 Z 5 und Abs. 2); 3. den Umfang und die Beschaffenheit der Probe (Abs. 1 Z 6). (4) Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat, wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Ernteunternehmer überzeugt hat, eine Bescheinigung (Begleitschein) auszustellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Angaben, die der Begleitschein zu enthalten hat, durch Verordnung festzulegen. Anerkennung von Saatgut § 13. (1) Der Verfügungsberechtigte hat von jeder Zulassungseinheit nach Aufbereitung des Saat guts eine der durchschnittlichen Saatgutbeschaffenheit entsprechende Probe an die Forstliche Bundesver 3006 135. Stück – Ausgegeben am 20. August 1996 – Nr. 419 suchsanstalt einzusenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung das Mindestgewicht/die Mindestmenge der Probe für die einzelnen Baumarten festzulegen. (2) Der Verfügungsberechtigte hat die Anerkennung von Saatgut beim Landeshauptmann zu bean tragen. Der Antrag hat je Zulassungseinheit die Menge, die anerkannt werden soll, im Falle einer Ver mengung im Sinne des § 11 Abs. 3 die Gesamtmenge und die Teilmengen aus den verschiedenen Zulas sungseinheiten, ein Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt über die Merkmale der äußeren Beschaffenheit (§ 3 Abs. 5) der Saatgutprobe sowie die weiteren für die Bezeichnung erforderlichen Angaben zu enthalten. (3) Der Landeshauptmann hat Saatgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn es 1. von zugelassenem Ausgangsmaterial stammt, 2. den Anforderungen an seine äußere Beschaffenheit (§ 3 Abs. 5) entspricht, 3. gemäß § 11 getrennt gehalten und gekennzeichnet wurde und 4. gemäß § 12 geerntet wurde. (4) Saatgut ist mit der Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte genetische Vielfalt“ anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 6 und § 12 Abs. 2 erfüllt sind. (5) Anläßlich der ersten Anerkennung hat der Landeshauptmann dem Verarbeitungsbetrieb eine Nummer zuzuteilen (Betriebsnummer). (6) Wird anerkanntes Saatgut entgegen § 11 nicht getrennt gehalten, so gilt die gesamte Menge nicht mehr als anerkanntes Saatgut. Anerkennung von generativem Pflanzgut § 14. (1) Der Inhaber eines Forstpflanzenproduktionsbetriebs hat die Anerkennung von generativem Pflanzgut spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, ab dem es in Verkehr gebracht wird, bei der Be zirksverwaltungsbehörde zu beantragen. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat generatives Pflanzgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn 1. zur Aussaat anerkanntes Saatgut (§ 13) verwendet wurde, 2. das Pflanzgut bei der Aufzucht gemäß § 11 getrennt gehalten und gekennzeichnet wurde, 3. die Pflanzen gesund, von guter Wuchsform und Bewurzelung sind und 4. es den Anforderungen an die äußere Beschaffenheit (§ 3 Abs. 6) entspricht, wenn es unter der Bezeichnung ,,EWG-Norm“ in Verkehr gebracht werden soll. (3) Generatives Pflanzgut ist mit der Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte genetische Vielfalt“ anzuerken nen, wenn es aus Saatgut gemäß § 13 Abs. 5 gewonnen und nicht nach Größe (§ 3 Abs. 8) sortiert wurde. (4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Wildlinge mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie 1. aus zugelassenen Beständen stammen und 2. gesund, von guter Wuchsform und Bewurzelung sind. (5) Die Anerkennung ist mit einem Jahr befristet. (6) Anläßlich der ersten Anerkennung hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Forstpflanzenpro duktionsbetrieb eine Nummer zuzuteilen (Betriebsnummer). (7) Wird anerkanntes Pflanzgut entgegen § 11 nicht getrennt gehalten, so gilt die gesamte Menge nicht mehr als anerkanntes Pflanzgut. Anerkennung von vegetativem Pflanzgut § 15. (1) Der Inhaber des Forstpflanzenproduktionsbetriebs hat die Anerkennung von vegetativem Pflanzgut spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, ab dem es in Verkehr gebracht wird, bei der Be zirksverwaltungsbehörde zu beantragen. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vegetatives Pflanzgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn es 1. von zugelassenem Ausgangsmaterial stammt, 2. den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2, 3, 5 und 6 entspricht und 3. gesund, von guter Wuchsform und – bei Pflanzen – von guter Bewurzelung ist. (3) Die Anerkennung ist mit einem Jahr befristet. Betriebsbücher § 16. (1) Die Betriebe haben folgende Bücher zu führen: 135. Stück – Ausgegeben am 20. August 1996 – Nr. 419 3007 1. Verarbeitungsbetrieb: a) ein Zapfenbuch über Eingang und Verarbeitung der Zapfen; b) ein Saatgutbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Saatgut; 2. Forstpflanzenproduktionsbetrieb: a) ein Aussaatbuch über die Aussaat von Saatgut und über das erzeugte generative Pflanzgut; b) ein Pflanzenbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Pflanzgut; 3. Forstsamenhandlung: ein Saatgutbuch; 4. Forstpflanzenhandlung: ein Pflanzenbuch. (2) Die Betriebsbücher sind so zu führen, daß ein lückenloser Nachweis der Eingänge und Ausgän ge, der Herkunft, der Verwendung und Verarbeitung des Saat- und Pflanzgutes jederzeit möglich ist. Sie sind durch mindestens zehn Jahre, gerechnet ab der letzten Eintragung, aufzubewahren. (3) Inhaber von Forstpflanzenproduktionsbetrieben haben überdies Lagepläne über die für die Her anzucht von Pflanzgut bestimmten Forstgartenflächen (Quartiere) anzufertigen. Diesen Plänen muß je weils entnommen werden können, mit welchem Pflanzgut die einzelnen Quartiere besetzt sind. Begleiturkunden § 17. (1) Vermehrungsgut darf nur in Partien in Verkehr gebracht werden, die den Bestimmungen des § 11 entsprechen und von einem Etikett oder einer sonstigen Urkunde des Lieferanten begleitet sind, welche die folgenden Angaben enthalten: 1. die Merkmale gemäß § 11 Abs. 1; 2. die botanische Bezeichnung des Vermehrungsguts; 3. die Bezeichnung des für die Partie verantwortlichen Lieferanten; 4. die Menge; 5. den Vermerk ,,Vermehrungsgut aus einer Samenplantage“ für Saatgut aus Samenplantagen und für daraus gezogenes Pflanzgut; 6. den Vermerk ,,vorläufige Zulassung“ für ,,Geprüftes Vermehrungsgut“, dessen Ausgangsmaterial gemäß § 6 Abs. 2 zugelassen worden ist; 7. den Vermerk ,,Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen“ für Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ ent spricht; 8. gegebenenfalls den Hinweis auf eine in Teilen des Bundesgebietes bestehende Verkehrsbe schränkung gem. § 3 Abs. 9 oder § 19 Abs. 2 Z 2; 9. gegebenenfalls die Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte genetische Vielfalt“ für ,,Ausgewähltes Vermeh rungsgut", das mit dieser Zusatzbezeichnung gemäß § 13 Abs. 5 oder § 14 Abs. 3 anerkannt wur de. (2) Saatgut gemäß § 1 Abs. 1 darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn das Etikett oder die sonstige Urkunde gemäß Abs. 1 folgende zusätzliche Angaben enthalten: 1. die Worte ,,EWG-Norm“; 2. die Anzahl der lebenden Keime pro Kilogramm des als Saatgut vertriebenen Erzeugnisses; 3. die Reinheit; 4. die Keimfähigkeit der reinen Samen; 5. das Tausendkorngewicht der Saatgutpartie; 6. den Vermerk ,,Saatgut aus einem Kühlraum“ – für Saatgut, wenn es dort aufbewahrt wurde. (3) Bei Pflanzenteilen und Pflanzgut gemäß § 1 Abs. 1, die unter der Bezeichnung ,,EWG-Norm“ in Verkehr gebracht werden, muß das Etikett oder die sonstige Urkunde gemäß Abs. 1 folgende zusätzliche Angaben enthalten: 1. die Worte ,,EWG-Norm“; 2. die Nummer der EWG-Sortierung für Pflanzenteile und Pflanzgut von Pappel. (4) Die Farbe des Etiketts oder der Urkunde ist grün für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ und blau für ,,Geprüftes Vermehrungsgut“. 3008 135. Stück – Ausgegeben am 20. August 1996 – Nr. 419 Überwachung § 18. (1) Die Organe der Behörden sind befugt, alle für die Überwachung der Einhaltung der Be stimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, Erzeugungs- und Lager stätten, Sammelstellen, Betriebs- und Geschäftsräume der Betriebe und Ernteunternehmer sowie Trans portmittel zu betreten und Proben von Vermehrungsgut zu entnehmen. (2) Der Betriebsinhaber ist mindestens drei Werktage vor der Überwachungstätigkeit von deren Be ginn zu verständigen. Der Betriebsinhaber (Ernteunternehmer) ist berechtigt, bei der Überwachungstätig keit anwesend zu sein. Auf Verlangen ist ihm über Art und Ergebnis der Überwachungstätigkeit Aus kunft zu erteilen. (3) Betriebsinhaber und Ernteunternehmer sind verpflichtet, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, ihnen Einsicht in die einschlägigen Aufzeichnungen zu gewähren und geforderte Auskünfte zu erteilen sowie ihren Anordnungen bezüglich Bereitstellung der überprüften Ware Folge zu leisten. (4) Die Behörden haben sich, sofern es zur Durchführung der Überwachung oder zur Abgabe von Gutachten erforderlich ist, der Forstlichen Bundesversuchsanstalt zu bedienen. 4. ABSCHNITT Einfuhr aus Drittländern Einfuhrbewilligung § 19. (1) Vermehrungsgut darf aus Drittländern nur mit Bewilligung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft eingeführt werden (Einfuhrbewilligung). (2) Für Vermehrungsgut ist eine Einfuhrbewilligung zu erteilen, wenn es 1. von einem amtlichen Zeugnis des Drittlands nach dem Muster, das der Bundesminister für Land und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat, oder einem gleichwertigen Zeugnis be gleitet ist, 2. für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten hievon geeignet ist und keinen ungünstigen Einfluß auf die Forstwirtschaft im Bundesgebiet befürchten läßt und 3. die in den §§ 20 und 21 festgelegten Anforderungen erfüllt. (3) Die Anbaueignung gemäß Abs. 2 Z 2 ist durch ein Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsan stalt zu prüfen. Einfuhr von ,,Ausgewähltem Vermehrungsgut“ und ,,Geprüftem Vermehrungsgut“ § 20. (1) Für Vermehrungsgut gem. § 1 Abs. 1 ist eine Einfuhrbewilligung zu erteilen, wenn es 1. bei generativem Vermehrungsgut den Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Ge prüftes Vermehrungsgut“, bei vegetativem Vermehrungsgut der Kategorie ,,Geprüftes Vermeh rungsgut“ entspricht, 2. nach einer Entscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der genetischen Eigenschaften seines Ausgangsmaterials und der zur seiner Identitätssicherung durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet wie das in der Europäischen Gemeinschaft erzeugte und den Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ entspre chende Vermehrungsgut und 3. in Form von Saatgut die gemäß § 3 Abs. 5 festgelegten Anforderungen, denen Saatgut in seiner äußeren Beschaffenheit genügen muß, erfüllt. (2) Für Vermehrungsgut gemäß § 1 Abs. 2 ist eine Einfuhrbewilligung zu erteilen, wenn es hin sichtlich der Auswahl des Ausgangsmaterials und der Identitätssicherung die gleiche Gewähr bietet wie das im Bundesgebiet erzeugte und den Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ entsprechende Vermehrungsgut. Einfuhr von ,,Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen“ § 21. (1) Für Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ entspricht, darf eine Einfuhrbewilligung nur dann erteilt werden, wenn es der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung mit Vermehrungs gut der Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ dient. 135. Stück – Ausgegeben am 20. August 1996 – Nr. 419 3009 (2) Die Einfuhrbewilligung für Vermehrungsgut gemäß § 1 Abs. 1 ist an eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gebunden. Die Einfuhrbewilligung ist anteilsmäßig im Verhältnis der beantragten zu der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Menge zu erteilen. Bewilligungsverfahren § 22. (1) Die Erteilung der Einfuhrbewilligung ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirt schaft zu beantragen. Der Antrag hat die für die Entscheidung und für die Beurteilung der Sendung erfor derlichen Angaben zu enthalten. (2) Vor Erteilung der Einfuhrbewilligung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein Gutachten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt einzuholen. (3) Die Einfuhrbewilligung ist befristet oder mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. So können Ein zelheiten über den näheren Vorgang der Kontrolle am Bestimmungsort vorgeschrieben werden, insbe sondere soweit diese Überprüfungen gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Z 2 sowie § 15 Abs. 2 Z 3 zum Gegenstand haben. Weiters kann vorgeschrieben werden, daß die Einfuhr von Pflanzgut nur über eine bestimmte Zollstelle durchgeführt werden darf. (4) Die Vorschreibungen gem. Abs. 3 hat der Veräußerer des Vermehrungsgutes jedem Erwerber bei der Veräußerung nachweislich mitzuteilen. (5) Eingeführtes Vermehrungsgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn eine Einfuhrbe willigung erteilt und für Pflanzgut überdies ein Freigabeschein oder ein Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 24 Abs. 7 ausgestellt wurde. Die durch die Bezeichnung der Her kunft ergänzte Geschäftszahl der Einfuhrbewilligung ersetzt das Zulassungszeichen (§ 8 Abs. 5), im Falle der Einfuhr von vegetativem Vermehrungsgut die Baumzuchtnummer (§ 9 Abs. 4). Einfuhrkontrolle von Saatgut § 23. (1) Die Einfuhrbewilligung bildet bei der Überführung von Saatgut in den zollrechtlich freien Verkehr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung). (2) Die Zollstelle hat eine Probe des Saatgutes zu entnehmen und zur Untersuchung an die Forstli che Bundesversuchsanstalt einzusenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung das Mindestgewicht der Probe für die einzelnen Baumarten festzulegen. (3) Das Inverkehrbringen von Saatgut ist erst dann zulässig, wenn die Forstliche Bundesversuchsan stalt binnen drei Werktagen nach Einlangen der Probe dagegen keinen Einwand erhebt. Einfuhrkontrolle von Pflanzgut § 24. (1) Die fachliche Kontrolle von eingeführtem Pflanzgut hat der forsttechnische Dienst der Be zirksverwaltungsbehörde (Kontrollorgan) durchzuführen. (2) Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat die nach dem Ort der Überführung der Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr zuständige Bezirksverwaltungsbehörde 1. vom voraussichtlichen Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort mindestens eine Woche vor diesem Zeitpunkt und 2. vom Einlangen der Sendung am Bestimmungsort spätestens einen Werktag vorher auf kürzestem Wege zu verständigen. (3) Das Kontrollorgan hat sich nach dem Einlangen der Sendung unverzüglich an den Ort der zoll amtlichen Abfertigung zu begeben und bei dieser anwesend zu sein. (4) Das Kontrollorgan hat vorerst zu prüfen, ob zu der Sendung die Einfuhrbewilligung und das Herkunftszeugnis (§ 19) vorliegen. (5) Liegen die Unterlagen gemäß Abs. 4 vor, so hat das Kontrollorgan zu prüfen, ob das einzufüh rende Pflanzgut 1. mit den Angaben in der Einfuhrbewilligung und dem Herkunftszeugnis übereinstimmt, 2. gemäß § 11 gekennzeichnet ist, 3010 135. Stück – Ausgegeben am 20. August 1996 – Nr. 419 3. den in der Einfuhrbewilligung allenfalls vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen entspricht und 4. gesund, von guter Wuchsform und – bei Pflanzen – von guter Bewurzelung ist. (6) Das Kontrollorgan hat die Durchführung der Kontrolle zu verweigern, wenn es außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, der Empfänger für die Hil feleistung nicht vorgesorgt hat und auch das Verkehrsunternehmen außerstande ist, diese Hilfe zu leisten oder eine solche Hilfeleistung ablehnt. (7) Bei einwandfreiem Ergebnis der Untersuchung hat das Kontrollorgan hierüber eine Bescheini gung auszustellen (Freigabeschein), andernfalls hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Antrag über die Einfuhrfähigkeit des Pflanzguts mit Bescheid zu entscheiden. (8) Der Freigabeschein oder der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Einfuhrfähigkeit bilden für die Überführung von Pflanzgut in den zollrechtlich freien Verkehr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommissi on (Zollkodex-Durchführungsverordnung). Behandlung von Vermehrungsgut, das zur Einfuhr nicht zugelassen ist § 25. Liegen die Voraussetzungen für die Überführung von Vermehrungsgut in den zollrechtlich freien Verkehr nicht vor, hat der Verfügungsberechtigte die Sendung wieder in das Drittland zurückzu bringen. Ist dies nicht möglich oder lehnt dies der Verfügungsberechtigte ab, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Sendung als verfallen zu erklären und, sofern eine den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende Verwertung nicht möglich ist, auf Kosten des Verfügungsberech tigten vernichten zu lassen. 5. ABSCHNITT Ausfuhr in Drittländer § 26. (1) Für die Ausfuhr von Vermehrungsgut sind die Vorschriften des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich. (2) Reichen die Begleiturkunden (§ 17) für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, so kann der Exporteur die Ausstellung eines Zeugnisses durch die Forstliche Bundesversuchsanstalt beantragen. 6. ABSCHNITT Sonstige Bestimmungen Strafbestimmungen § 27. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden straf baren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer 1. Vermehrungsgut entgegen § 3 in Verkehr bringt; 2. Vermehrungsgut nicht gemäß § 11 Abs. 1 getrennt hält oder kennzeichnet; 3. Saatgut entgegen § 11 Abs. 2 nicht in geschlossenen Verpackungen in Verkehr bringt oder Ver schlußvorrichtungen verwendet, die nicht so beschaffen sind, daß sie beim Öffnen unbrauchbar werden; 4. als Ernteunternehmer den in § 12 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt; 5. entgegen § 16 die erforderlichen Betriebsbücher und Lagepläne nicht oder nicht vorschriftsmäßig führt oder die Betriebsbücher nicht durch mindestens zehn Jahre aufbewahrt; 6. Vermehrungsgut entgegen § 17 ohne die erforderlichen Begleiturkunden oder mit Begleiturkun den, die nicht den Anforderungen des § 17 entsprechen, in Verkehr bringt; 7. den in § 18 Abs. 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt; 8. Vermehrungsgut entgegen § 19 ohne Bewilligung einführt oder die in einer Einfuhrbewilligung enthaltenen Vorschreibungen (§ 22 Abs. 3) nicht einhält; 9. als Inhaber der Einfuhrbewilligung den in § 24 Abs. 2 enthaltenen Verständigungspflichten nicht nachkommt; ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. 135. Stück – Ausgegeben am 20. August 1996 – Nr. 419 3011 (2) Im Straferkenntnis können Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, oder der Erlös aus der Verwertung dieser Gegenstände sowie die Werkzeuge und Transportmittel, die gewöhnlich zur Gewinnung und Beförderung von Forstprodukten verwendet werden, für verfallen erklärt werden. Gebühren § 28. (1) Die Gebühren für Tätigkeiten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt richten sich nach dem gemäß § 138 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 erlassenen Tarif. Für die Überwachung der Betriebe (§ 18 Abs. 4), ausgenommen bei Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesge setzes, ist jedoch keine Gebühr zu entrichten. (2) Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr kann in einer Verordnung gemäß Abs. 1 auf folgende Tätigkeiten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt ausgedehnt werden, soweit Rechtsvorschrif ten der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen: 1. Prüfung der Anbaueignung bei der Verbringung aus anderen Mitgliedstaaten (§ 3 Abs. 9) oder bei der Einfuhr aus Drittländern (§§ 19 Abs. 3 und 22 Abs. 2); 2. Untersuchung von Proben bei der Verbringung aus anderen Mitgliedstaaten (§ 3 Abs. 9) oder bei der Einfuhr aus Drittländern (§ 23 Abs. 2). Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften § 29. Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die je weils geltende Fassung zu verstehen. Übergangsbestimmungen § 30. (1) ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“, welches von Ausgangsmaterial stammt, das vor Inkraft treten dieses Bundesgesetzes zugelassen wurde, darf bis zum 31. Dezember 2005 nach der gemäß § 151 des Forstgesetzes 1975 festgelegten Gliederung der Wuchsgebiete und Herkunftsgebiete bezeichnet wer den. (2) Saatgut von Baumarten gemäß § 1 Abs. 2 darf bis 31. Dezember 2005 in Verkehr gebracht wer den, wenn es den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 entspricht. (3) Dieses Bundesgesetz ist für Vermehrungsgut von Prunus avium aus Saatgut, das vor dem In krafttreten dieses Bundesgesetzes geerntet wurde, ab 1. Jänner 2001 anzuwenden. Behörden § 31. Zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern hievon nicht abweichendes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Vollzugsklausel § 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich 1. der §§ 23 Abs. 1 und 2 erster Satz, 24 Abs. 3 und 8 sowie 28 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, 2. der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut. Artikel II Änderung des Forstgesetzes 1975 Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1995, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 6 lautet: ,,(6) Auf die im Abs. 5 erster Satz angeführten Anlagen finden die Bestimmungen der §§ 43 bis 45, auf Forstgärten und Forstsamenplantagen überdies jene des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes, auf Christbaumkulturen überdies jene der §§ 83 und 84 Anwendung.“ 2. § 109 Abs. 4 entfällt; dem § 109 werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt: ,,(4) Angehörige jener Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen die Ausbildung für Forstorgane der österreichischen Ausbildung nicht gleichzuhalten ist, haben entweder einen Anpassungslehrgang unter Verantwortung eines leitenden Forstorganes zu absolvieren 3012 135. Stück – Ausgegeben am 20. August 1996 – Nr. 420 oder eine Eignungsprüfung im Sinne des Abs. 2 abzulegen, wobei in letzterem Fall dem Umstand Rech nung getragen werden muß, daß der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat über eine einschlägige berufliche Qualifikation verfügt. Dem Zugangswerber zu einer Tätigkeit als Forstorgan ist hiebei die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung zu gewähren. (5) Der Anpassungslehrgang ist als praktische Tätigkeit in einem Pflichtbetrieb zu absolvieren, und zwar für Forstadjunkten und Förster nach Maßgabe des § 107 Abs. 3 lit. b, wobei die Lehrgangsdauer zwei Jahre nicht überschreiten darf, für Forstassistenten und Forstwirte nach Maßgabe des § 106 Abs. 3 lit. c, wobei die Lehrgangsdauer drei Jahre nicht überschreiten darf. (6) Nach Vollendung des Anpassungslehrganges ist durch das verantwortliche leitende Forstorgan unverzüglich eine schriftliche Bewertung der Tätigkeit des Zulassungswerbers vorzunehmen, welche genaue Ausführungen über die Eignung des Zulassungswerbers zur Berufsausübung beinhalten muß und zu begründen ist. (7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Zulassungswerber mit Bescheid den Zugang zu den genannten Forstberufen nach Maßgabe des Ergebnisses der schriftlichen Bewertung zu gewähren oder zu versagen.“ 3. Die §§ 148 bis 169 entfallen. 4. § 174 Abs. 1 lit. a Z 35 bis 40, lit. b Z 30 bis 32 und lit. c Z 13 bis 15 entfällt. 5. § 185 Abs. 1 Z 3 lautet: ,,3. Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 44 Abs. 4, 117 Abs. 1 und 2, 124 Abs. 4, 129 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 1, 138 Abs. 2, 145 Abs. 1 und 147 Abs. 3;“ Artikel III Änderung des Düngemittelgesetzes 1994 Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelgesetz 1994 – DMG 1994), BGBl. Nr. 513/1994, wird wie folgt geän dert: § 21 Abs. 2 lautet: „(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem Düngemittelgesetz, BGBl. Nr. 488/1985, in der Fassung BGBl. Nr. 360/1989 zugelassenen und in das Düngemittelregister eingetragenen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen mit der der Zulassung entsprechenden Kennzeichnung und Zusammensetzung bis 30. September 1997 in Verkehr gebracht werden.“ Klestil Vranitzky $" ��Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 und das Landwirtschaftsgesetz 1992 geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen: ABSCHNITT I (AMA-Gesetz 1992) Das AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird wie folgt geändert: 1. § 1 lautet: „§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorlie genden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnun gen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde verse hen werden.“ 135. Stück – Ausgegeben am 20. August 1996 – Nr. 420 3013 1a. § 21a Z 4 lautet: „4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität und sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;“ 2. § 21b Z 3 lautet: „3. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb: Abnehmer im Sinne des Art. 9 lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Er hebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor;“ 3. § 21c Abs. 1 Z 5 und 6 lauten: „5. Erzeugung von Gemüse und Obst, 6. Erzeugung von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung),“ 4. § 21d lautet: „Beitragshöhe § 21 d. (1) Die AMA hat bis Ende Oktober jedes Jahres für das nächstfolgende Kalenderjahr durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnah me auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sät zen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen. (1a) Für das Kalenderjahr 1996 sind die Beitragssätze für die in Abs. 2 Z 9 bis 16 genannten Er zeugnisse abweichend von Abs. 1 durch die AMA bis 31. August 1996 festzusetzen. (2) Der Höchstbeitrag beträgt Schilling je Bezugseinheit 1. Milch ................................................................. 75 S je t übernommene Milch 2. Getreide ............................................................. 45 S je t Handelsvermahlung 3. Rinder, zum Schlachten bestimmt .................... 150 S je Stück geschlachtetem Rind 4. Kälber, zum Schlachten bestimmt .................... 30 S je Stück geschlachtetem Kalb 5. Schweine, zum Schlachten bestimmt ................ 30 S je Stück geschlachtetem Schwein 6. Lämmer, Schafe, zum Schlachten bestimmt ..... 30 S je Stück geschlachtetem Lamm, Schaf 7. Schlachtgeflügel ................................................ 30 S je 100 kg Lebendgewicht 8. Legehennen ....................................................... 0,90 S je Legehenne 9. Gemüse, im Glashaus gezogen ......................... 10 000 S je Hektar 10. Gemüse, im Folienhaus gezogen ...................... 7 000 S je Hektar 11. Frischmarktgemüse intensiv (mit mindestens zwei Ernten pro Jahr und Fläche) ..................... 1 300 S je Hektar 12. Frischmarktgemüse extensiv (eine Ernte pro Jahr und Fläche) ................................................ 650 S je Hektar 13. Einlegegurken ................................................... 500 S je Hektar 14. sonstiges Verarbeitungsgemüse ........................ 200 S je Hektar 15. Intensivobstanbau ............................................. 1 000 S je Hektar 16. Kartoffeln .......................................................... 400 S je Hektar 17. Gartenbauerzeugnisse ....................................... 3 S je Flächeneinheit (3) Der Beitrag beträgt für Wein ................................................................................. 750 S je Hektar Weingartenfläche sowie .......................................................................................... 0,15 S je Liter Wein.“ 5. § 21e Abs. 1 Z 5 bis 7 lauten: „5. für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 500 Legehennen hält; 6. für Gemüse und Obst der Bewirtschafter der Gemüse- und Obstanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Glashaus- oder Folienhausbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 400 m2, bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,25 ha aufweisen; 7. für Kartoffeln der Bewirtschafter der Kartoffelanbauflächen, die je Bewirtschafter ein Min destausmaß von 0,5 ha aufweisen;“ 3014 135. Stück – Ausgegeben am 20. August 1996 – Nr. 420 5a. § 21e Abs. 1 Z 8 lit. a lautet: „a) bei Schnittblumen, Zierpflanzen oder deren Pflanzgut: 10,0 m2 Freiland, 2,0 m2 Niederglasflä chen (befestigte Mist- und Frühbeete), 1,0 m2 Gewächshaus oder beheizbares Folienhaus.“ 6. § 21e Abs. 2 lautet: „(2) Der Verwaltungsrat kann festlegen, in welchem Ausmaß in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 der zu entrichtende Beitrag auf den jeweiligen Erzeuger überwälzt werden kann.“ 7. § 21f Abs. 1 Z 1 lautet: „1. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitrags schuldner,“ 8. § 21f Abs. 1 Z 5 lautet: „5. in den Fällen des a) § 21c Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen, b) § 21c Abs. 1 Z 7 jeweils am 15. April für die im vorangegangenen Kalenderjahr mit Garten bauerzeugnissen bebauten Flächeneinheiten und c) in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8 jeweils am 1. Jänner für die im vorangegangenen Kalen derjahr bewirtschafteten Weingartenflächen,“ 9. § 21f Abs. 3 lautet: „(3) Wenn der Beitragsschuldner der AMA glaubhaft macht, daß in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 im Jahresdurchschnitt der gemäß Abs. 2 zu entrichtende Beitrag geringer als 5 000 S ist, kann die AMA eine Entrichtung für jeweils drei Kalendermonate genehmigen oder verfügen. Die abweichende Entrich tungsform ist zu widerrufen, wenn die Beitragsschuld in drei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mehr als 5 000 S beträgt oder wenn die Einbringlichkeit gefährdet erscheint.“ 10. § 21h Abs. 1 lautet: „(1) Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrags und der Grundlage seiner Berechnung geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben: 1. Tag, Monat und Jahr des Entstehens der Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 bis 4 und 9, 2. Flächeneinheiten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kategorien gemäß § 21e Z 8 lit. a und b und deren überwiegender Bebauung mit den einzelnen Gartenbauerzeugnissen im vergangenen Jahr, in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 7, 3. Art und Menge des vermahlenen Getreides in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 2, 4. Art und Menge der übernommenen Erzeugnisse in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1, 5. Anzahl der geschlachteten Tiere in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3, 6. Anzahl der gehaltenen Legehennen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4, 7. Art und Ausmaß der für die Gemüse-, Obst- und Kartoffelerzeugung genutzten Flächen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 5 und 6, 8. Anzahl der Flächeneinheiten in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 7, 9. Ausmaß der Weingartenflächen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8, 10. Menge des erstmals in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern in Verkehr gebrachten Weins in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9, 11. Name und Anschrift des Beitragsschuldners.“ 11. Nach § 21i Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit fällige Beiträge unter Anwendung des § 1438 ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlen de Förderungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, soweit diese Förderungen nicht durch Ge meinschaftsmittel finanziert werden.“ 12. § 21k Abs. 1 Z 3 lautet: „3. sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich insbesondere die Menge der in § 21c genannten Erzeugnisse, die Anzahl der Schlachtungen, die Anzahl der Legehennen, das Ausmaß und die Art der Nutzung der der Gemüse-, Obst- und Kar toffelerzeugung dienenden Flächen, die Anzahl der Flächeneinheiten und die Art der Bebauung 135. Stück – Ausgegeben am 20. August 1996 – Nr. 420 3015 dieser Flächeneinheiten mit bestimmten Gartenbauerzeugnissen und das Ausmaß der Flächen er gibt, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren und“ 13. Nach § 29 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt: „(1a) Ausfertigungen der AMA, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wer den, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unter schrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Zeichnungsberechtigten des auf der Ausferti gung bezeichneten Organs der AMA genehmigt.“ 14. § 33 lautet: „Aufbewahrungspflicht § 33. (1) Die AMA hat Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Be deutung dauernd aufzubewahren. Sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem 1. bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat, 2. in den übrigen Fällen die AMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist. (2) Die AMA ist verpflichtet, alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die ihr vom Milchwirtschafts fonds, vom Getreidewirtschaftsfonds, vom Mühlenfonds, von der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder von den Bundesministern für Land- und Forst wirtschaft und für wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelt wurden, nach den gleichen Grundsätzen wie ihre eigenen Unterlagen aufzubewahren. (3) Die AMA kann die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auch in Form von Datenträgern aufbe wahren. Dabei ist sicherzustellen, daß die Daten bei Bedarf abrufbar sind und schriftliche Ausdrucke hergestellt werden können.“ 15. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: „Strafbestimmungen § 42 a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen einer Vorschrift in Ver ordnungen auf Grund des § 12 Z 12 einer Meldungs-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwi derhandelt. Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen. (2) Der Versuch ist strafbar. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfrei heitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. (3) Die AMA ist nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsbehörden und Gerichten über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieser Bestimmung anhängigen Strafverfahren zu verständi gen.“ 16. § 43 Abs. 1 Z 7 lautet: „7. hinsichtlich des § 21b Z 15, § 21e Abs. 1 Z 3, 4, 6, 7 und 9, § 21e Abs. 2 und § 21f Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 mit 1. Jänner 1995,“ 17. Nach § 43 Abs. 1 Z 7 werden folgende Z 8 und 9 eingefügt: „8. (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1996 mit 1. Juli 1996, 9. hinsichtlich des § 21a Z 4, § 21b Z 3, § 21c Abs. 1 Z 5 und 6, § 21d, § 21e Abs. 1 Z 5 bis 7, § 21e Abs. 1 Z 8 lit. a, § 21e Abs. 2, § 21f Abs. 1 Z 1 und 5, § 21f Abs. 3, § 21h Abs. 1, § 21i Abs. 4, § 21k Abs. 1 Z 3, § 29 Abs. 1a, § 33 und § 42a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1996 mit 1. Juli 1996“ ABSCHNITT II (Landwirtschaftsgesetz 1992) Das Landwirtschaftsgesetz 1992, BGBl. Nr. 375, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird wie folgt geändert: 3016 135. Stück – Ausgegeben am 20. August 1996 – Nr. 420 Druck der Österreichischen Staatsdruckerei 1. Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt: „(5) (Verfassungsbestimmung) Die Gewährung von Förderungen auf Grund von privatwirtschaft lichen Vereinbarungen im Rahmen von Maßnahmen gemäß der Sonderrichtlinie für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützen den Landwirtschaft erfolgt nach Maßgabe nachstehender Festlegungen: 1. Fruchtfolgestabilisierung: Die in der Sonderrichtlinie genannten Prämien werden gewährt zu 100% für die je Begrünungs stufe festgelegte Mindestbegrünungsfläche sowie zu 50% für die übrige Ackerfläche des Betrie bes. Für eine Fläche, die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen im Rahmen des Mehrfachantrages, der dem jeweiligen Antrag auf Fruchtfolgestabilisierung folgt, als Stille gungsfläche beantragt wird, wird in keinem Fall eine Prämie gewährt; war diese Fläche jedoch gemäß den Erfordernissen der Fruchtfolgestabilisierung im vorangegangenen Zeitraum desselben Getreidewirtschaftsjahres begrünt, wird sie jedoch zur Ermittlung der Begrünungsstufe herange zogen; 2. Elementarförderung: Die Prämie für Ackerflächen abzüglich jener Fläche, die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen im laufenden Getreidewirtschaftsjahr stillgelegt ist, beträgt bis zu einem Flächen ausmaß bis zu 100 Hektar 500 S je Hektar, für das 100 Hektar übersteigende Ausmaß bis zu ei nem Ausmaß von 300 Hektar 450 S je Hektar, für das 300 Hektar übersteigende Ausmaß 400 S je Hektar; 3. Maßnahmen, die nicht im gesamten Bundesgebiet angeboten werden müssen: Stellt das Land für Maßnahmen, die nicht im gesamten Bundesgebiet angeboten werden müssen, weniger Landesmittel zur Verfügung, als es zur Wahrung des Finanzierungsverhältnisses gemäß § 3 unter Berücksichtigung des vereinbarten Förderungsausmaßes erforderlich wäre, verringert sich das vereinbarte Förderungsausmaß durch entsprechende Absenkung des Anteils an Bundes mitteln einschließlich allfälliger EU-Mittel bis zur Erreichung des Finanzierungsverhältnisses gemäß § 3. Das Ausmaß der Reduzierung der Landesmittel darf hiebei 20% nicht überschreiten.“ 2. Nach § 9 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: „(3a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat jährlich für jede von der AMA für das Berichtsjahr durchgeführte Förderungsmaßnahme – unabhängig ob diese aus EU-Mitteln oder nationalen Mitteln finanziert wird – sowie für alle von ihr für das Berichtsjahr durchgeführten Förderungsmaßnah men insgesamt sowohl für das gesamte Bundesgebiet als auch getrennt für jedes einzelne Land aggre gierte Daten über die Förderungsmaßnahmen zu veröffentlichen, die jedenfalls folgende Angaben ent halten müssen: Anzahl der Förderungsfälle, Verteilung der Förderungsfälle auf Förderungsklassen je weils in Stufen zu hunderttausend Schilling, ausbezahlte Förderungen je Förderungsklasse, prozentuelle Verteilung der Förderungsfälle auf die Förderungsklassen und durchschnittlicher Förderungsbetrag je Förderungsklasse.“ 3. Nach § 11 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt: „(1b) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 5 tritt in der Fassung dieses Bundesgesetzes mit 1. August 1996 in Kraft und ist auf alle Auszahlungsanträge, die im Rahmen bestehender Vereinbarungen nach diesem Zeitpunkt gestellt werden, anzuwenden. § 9 Abs. 3a in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. August 1996 in Kraft.“ Klestil Vranitzky