Federal Act amending the Federal Waterways Act
颁布于 2017-07-26 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Bundesgesetz, mit dem das Wasserstraßengesetz geändert wird.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Water
- 关键词
- inland waters, navigation, business/industry/corporations, financing
- 类别
- *
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文本
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1 von 1 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 26. Juli 2017 Teil I 103. Bundesgesetz: Änderung des Wasserstraßengesetzes (NR: GP XXV IA 2230/A AB 1735 S. 190. BR: AB 9885 S. 870.) 103. Bundesgesetz, mit dem das Wasserstraßengesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Wasserstraßengesetz, BGBl. I Nr. 177/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert: 1. Im Titel wird nach dem Ausdruck „Wasserstraßengesetz“ der Klammerausdruck „(WaStG)“ eingefügt. 2. Nach § 2 Abs. 1 wird folgende Z 1a eingefügt: „1a. Beschaffung, Errichtung, Wartung, Instandhaltung und Entfernung der Schifffahrts- und Fahrwasserzeichen einschließlich Lichter, Zubehör und Anlagenteile;“ 3. Im § 2 Abs. 1 Z 9 entfällt der Klammerausdruck „flussbauliches Gesamtprojekt“. 4. Nach § 11 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: „(3a) Die bisher im Eigentum des Bundes stehenden Schifffahrts- und Fahrwasserzeichen einschließlich Lichter, Zubehör und Anlagenteile gehen in das Eigentum der Gesellschaft über.“ 5. In § 18 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „hat an die Gesellschaft“ das Wort „für“ und nach dem Ausdruck „Hydrografie,“ die Wortfolge „Kennzeichnung der Wasserstraße,“ eingefügt. 6. Dem § 18 wird folgender Abs. 5 angefügt: „(5) Eine vorübergehende Verrechnung noch nicht verbrauchter Mittelzuweisungen des Bundes mit vorläufigen Lastständen des Bundes gegenüber der Gesellschaft, die aus unterschiedlichen Abgeltungen nach Abs. 1 bis 3 stammen, ist zulässig.“ 7. Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) Der Titel, § 2 Abs. 1 Z 1a und 9, § 11 Abs. 3a sowie § 18 Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“ Van der Bellen Kern