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奥地利的法律

Federal Act amending the Climate and Energy Fund Act

颁布于 2009-04-07 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Bundesgesetz, mit dem das Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG) geändert wird.
语言
German
类型
法令
国家
奥地利
主题
Energy, Environment
关键词
pollution control, special fund, air quality/air pollution, renewable energy, energy conservation/energy production, research

在哪里阅读

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文本

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  1. 1 von 2 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben am 7. April 2009 Teil I 37. Bundesgesetz: Änderung des Klima- und Energiefondsgesetzes (KLI.EN-FondsG) (NR: GP XXIV RV 36 AB 99 S. 16. BR: AB 8083 S. 768.) 37. Bundesgesetz, mit dem das Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG) geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Bundesgesetz über die Errichtung des Klima- und Energiefonds – Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG), BGBl. I Nr. 40/2007, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 3 lautet: „(3) Der Fonds wird nach außen durch die Geschäftsführung vertreten. Werden zwei Geschäftsführer vom Präsidium bestellt, obliegt diesen gemeinsam die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds.“ 2. § 6 Abs. 1 lautet: „(1) Dem Präsidium gehören an 1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder eine von ihm entsandte Vertretung und 2. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder eine von ihm entsandte Vertretung.“ 3. § 7 Abs. 5 lautet: „(5) Das Präsidium beschließt und veröffentlicht das Strategische Planungsdokument, die Richtlinien und das Jahresprogramm. Vor Beschlussfassung der Richtlinien ist die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.“ 4. § 8 Abs. 1 lautet: „(1) Der Expertenbeirat besteht aus vier Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die vom Präsidium bestellt werden. Die Bestellung erfolgt jeweils auf die Dauer von vier Jahren.“ 5. § 9 Abs. 2 lautet: „(2) Das Präsidium kann den Expertenbeirat mit zusätzlichen Aufgaben, wie insbesondere der Abgabe von Empfehlungen zur Förderwürdigkeit von Förderansuchen und zur Zweckmäßigkeit von Anboten und der Finanzierung von Maßnahmen (§ 3) im Hinblick auf die Ziele gemäß § 1, betrauen.“ 6. § 9 Abs. 3 entfällt. 7. § 10 Abs. 1 lautet: „(1) Die Geschäftsführung besteht aus bis zu zwei Geschäftsführern, die vom Präsidium bestellt werden. Sie bedient sich zur Erledigung der administrativen Geschäftsführung einer Geschäftsstelle.“ 8. § 10 Abs. 3 lautet: „(3) Die Geschäftsführung hat für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß § 3 zu sorgen. Sie ist dem Präsidium gegenüber verantwortlich.“ www.ris.bka.gv.at BGBl. I - Ausgegeben am 7. April 2009 - Nr. 37 2 von 2 9. § 15 Abs. 3 lautet: „(3) Nach Ausarbeitung des Strategischen Planungsdokuments gem. § 10 Abs. 4 und des Jahresprogramms gem. § 10 Abs. 5 sind diese vor Beschlussfassung durch das Präsidium gemäß § 7 Abs. 5 dem Bundesministerium für Finanzen, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich (Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs), der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Vereinigung der Österreichischen Industrie unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.“ 10. § 24 lautet: „§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der § 4 Abs. 1 Z 1 und § 13 der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen sind mit der Vollziehung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.“ Fischer Faymann www.ris.bka.gv.at

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