Federal Act amending the Animal Health Act
颁布于 2003-12-30 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Änderung des Tiergesundheitsgesetzes (TGG).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Livestock
- 关键词
- animal welfare, animal health, institution, subsidy/incentive, governance
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文本
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P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 1941 2 I 206 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Teil I 142. Bundesgesetz: Änderung des Tiergesundheitsgesetzes (TGG) (NR: GP XXII RV 293 AB 337 S. 41. BR: AB 6954 S. 704.) 142. Bundesgesetz, mit dem das Tiergesundheitsgesetz (TGG) geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit von Tieren in Betrieben (Tierge sundheitsgesetz � TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt: �(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung 1. einen kostendeckenden Tarif für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 festlegen oder 2. den Landeshauptmann mit der Festlegung eines kostendeckenden Tarifes für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 beauftragen.� 2. Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: �(3a) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in einer Verordnung gemäß § 2 an Stelle der Entschädi gungen nach Abs. 1 und 2 je nach Art der zu ersetzenden Tiere eine pauschale Ausmerzentschädigung für Tiere (einschließlich Bruteier, Embryonen und Samen von Tieren) festlegen. Bei der Festlegung ist von 75% des durchschnittlichen Tierwertes auszugehen von dem � sofern die Tiere (einschließlich Bruteier, Embryonen und Samen von Tieren) nicht unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tier körperbeseitigung unschädlich zu beseitigen sind � der durchschnittliche Fleischwert (beziehungsweise des durchschnittlichen Wertes von noch verwertbaren Bruteiern, Embryonen oder Samen gemäß Abs. 1 Z 1) � abzuziehen ist. § 10 findet diesfalls keine Anwendung.� 3. Nach § 17 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt: �(1b) § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 tritt in der Fassung des BGBl. I Nr. 142/2003 mit 1. Jänner 2004 in Kraft.� Klestil Schüssel