Farm Game Meat Inspection Ordinance
颁布于 2011-05-18 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung des Landeshauptmannes vom 18. Mai 2011, mit der eine Fleischuntersuchungspflicht für Farmwild angeordnet wird (Farmwild-Fleischuntersuchungs-Verordnung).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利 · Tirol
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- food safety and quality, inspection, game
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
LANDESGESETZBLATT FÜR TIROL STÜCK 21 / JAHRGANG 2011 Herausgegeben und versendet am 22. Juni 2011 54. Verordnung der Landesregierung vom 24. Mai 2011, mit der eine längere Frist für die Fortschrei bung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Natters festgelegt wird 55. Verordnung des Landeshauptmannes vom 18. Mai 2011, mit der eine Fleischuntersuchungspflicht für Farmwild angeordnet wird (Farmwild-Fleischuntersuchungs-Verordnung) Aufgrund des § 31a Abs. 5 des Tiroler Raumord nungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, wird verordnet: § 1 (1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Natters wird mit 15 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt. (2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumord nungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Ge meinde Natters bis spätestens 3. November 2015 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichts behördlichen Genehmigung vorzulegen. § 2 Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. 54. Verordnung der Landesregierung vom 24. Mai 2011, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Natters festge legt wird Der Landeshauptmann: Platter Der Landesamtsdirektor: Liener Aufgrund des § 53 Abs. 6 des Lebensmittelsicher heits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 95/2010, wird verordnet: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Untersuchung von Farmwild, das im Untersuchungsgebiet geschlachtet wird. (2) Farmwild sind Tiere nicht domestizierter Wild tierarten, die in Wildgattern zur Fleischgewinnung ge halten werden. (3) Das Untersuchungsgebiet umfasst die Gebiete der Gemeinden Bach, Elbigenalp, Elmen, Forchach, Gramais, Häselgehr, Hinterhornbach, Holzgau, Kai sers, Namlos, Pfafflar, Stanzach, Steeg und Vorder hornbach im Bezirk Reutte. § 2 Untersuchungspflicht Der Tierhalter ist verpflichtet, Farmwild auch dann einer Fleischuntersuchung nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Lebensmittelsicherheits- und Ver braucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 95/2010, unter 55. Verordnung des Landeshauptmannes vom 18. Mai 2011, mit der eine Fleischunter suchungspflicht für Farmwild angeordnet wird (Farmwild-Fleischuntersuchungs-Ver ordnung) S T Ü C K 21, NR. 55206 ziehen zu lassen, wenn es für den Eigenbedarf des Tier halters geschlachtet wird und die Bedingungen des § 53 Abs. 3 Z. 1 bis 3 des Lebensmittelsicherheits- und Ver braucherschutzgesetzes vorliegen würden. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Landeshauptmann: Platter Der Landesamtsdirektor: Liener Herausgeber: Amt der Tiroler Landesregierung 6010 Innsbruck Das Landesgesetzblatt erscheint nach Bedarf, die Bezugsgebühr beträgt E 60,– jährlich. Verwaltung und Vertrieb: Landeskanzleidirektion, Neues Landhaus, Zi. A 039. Druck: Eigendruck Erscheinungsort Innsbruck Verlagspostamt 6020 Innsbruck P. b. b. Vertr.-Nr. GZ 02Z030080 M DVR 0059463