Epoxy Derivate Ordinance
颁布于 2003-02-21 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Gebrauchsgegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmittel und Verzehrprodukten in Berührung zu kommen (Epoxyderivate-Verordnung).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- food safety and quality, standards, hygiene/sanitary procedures, packaging/labelling, residues
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P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 703 4 II 170 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 21. Februar 2003 Teil II 161. Verordnung: Epoxyderivate-Verordnung 161. Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Gebrauchsgegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln und Verzehrprodukten in Berührung zu kommen (Epoxyderivate-Verordnung) Auf Grund des § 29 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bun desgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet: § 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind Gebrauchsgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Le bensmitteln und Verzehrprodukten in Berührung zu kommen, oder die bestimmungsgemäß mit Lebens mitteln und Verzehrprodukten in Berührung kommen und bei deren Herstellung mindestens einer der folgenden Stoffe verwendet wird, oder die mindestens einen der folgenden Stoffe enthalten: a) 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether (im Folgenden: „BADGE“) und einige seiner Derivate, b) Bis(-hydroxyphenyl)methan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether (im Folgenden: „BFDGE“) und einige ihrer Derivate, c) sonstige Novolac-Glycidylether (im Folgenden: „NOGE“) und einige ihrer Derivate. (2) Als Gebrauchsgegenstände gemäß Abs. 1 gelten: 1. Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, 2. mit Oberflächenbeschichtung versehene Gebrauchsgegenstände und 3. Klebstoffe, soweit sie Bestandteil von Gebrauchsgegenständen sind. § 2. Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf Behälter und Lagertanks mit einem Fassungsvermö gen von über 10 000 Litern sowie sämtliche zu ihnen gehörenden oder mit ihnen verbundenen Rohrlei tungen, die mit speziellen Beschichtungen („heavy-duty coatings“) ausgekleidet sind. § 3. (1) Gebrauchsgegenstände gemäß § 1 dürfen die in Anlage 1 genannten Stoffe nicht in einer Menge freisetzen, die über dem dort festgesetzten Höchstwert liegt. (2) Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß § 1 darf BADGE nur noch bis 31. Dezember 2004 verwendet werden oder vorhanden sein. § 4. (1) Gebrauchsgegenstände gemäß § 1 dürfen die in Anlage 2 genannten Stoffe nicht in einer Menge freisetzen, die zuzüglich der Summe aus BADGE und seinen in Anlage 1 aufgelisteten Derivaten den in Anlage 2 festgelegten Höchstwert übersteigt. (2) Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß § 1 darf BFDGE nur noch bis 31. Dezember 2004 verwendet werden oder vorhanden sein. § 5. (1) Ab dem 1. März 2003 darf die Menge an NOGE-Komponenten mit mehr als zwei aromati schen Ringen und mindestens einer Epoxygruppe sowie derjenigen ihrer Derivate, die Chlorhydrinfunkti onen enthalten und eine Molekülmasse von weniger als 1 000 Dalton besitzen, in den Gebrauchsgegen ständen gemäß § 1 bei einer Nachweisgrenze von 0,2 mg/6 dm2, analytische Toleranz eingeschlossen, nicht nachweisbar sein. (2) Die in Abs. 1 festgelegte Nachweisgrenze ist durch eine validierte Analysenmethode zu prüfen. Solange eine validierte Analysenmethode nicht existiert, kann eine gleichwertige Analysenmethode an gewendet werden. 704 BGBl. II – Ausgegeben am 21. Februar 2003 – Nr. 161 (3) Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß § 1 darf NOGE nur noch bis 31. Dezember 2004 verwendet werden oder vorhanden sein. § 6. Diese Verordnung gilt nicht für die in § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Gebrauchsgegenstände, sofern sie vor dem 1. März 2003 in Berührung mit Lebensmitteln und Verzehrprodukten kommen. Diese Gebrauchsgegenstände dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, sofern das Datum der Abfüllung auf ihnen angegeben wird; hierbei ist die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten. § 7. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2002/16/EG, ABl. Nr. L 51 vom 22. Februar 2002, in österreichisches Recht umgesetzt. Haupt Anlage 1 *) Spezifische Migrationshöchstwerte für BADGE und einige seiner Derivate 1. Die Summe der Migrationswerte folgender Stoffe: a) BADGE (= 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether), b) BADGE.H2O, c) BADGE.HCl, d) BADGE.2HCl, e) BADGE.H2O.HCl darf folgende Höchstwerte nicht übersteigen: – 1 mg/kg in Lebensmitteln oder in Lebensmittelsimulantien (analytische Toleranz ausgeschlos sen) oder – 1 mg/6 dm2 in den in Anlage 1 Fußnote 6 der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Fällen. 2. Der Migrationstest ist gemäß den Anlagen 2 bis 4 der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Bei wässrigen Lebensmittelsimu lantien ist in diesen Wert jedoch auch BADGE.2H2O einzubeziehen, es sei denn, der Gebrauchs gegenstand ist durch entsprechende Kennzeichnung nur zur Verwendung in Berührung mit sol chen Lebensmitteln und/oder Getränken vorgesehen, für die gezeigt wurde, dass die Summe der Migrationswerte der fünf unter Z 1 lit. a, b, c, d und e aufgeführten Stoffe nicht über den Höchstwerten gemäß Z 1 liegen kann. 3. Die spezifische Migration der unter Z 1 lit. a, b, c, d und e aufgeführten Stoffe ist durch eine validierte Analysenmethode zu bestimmen. Solange eine validierte Analysenmethode nicht exis tiert, kann eine gleichwertige Analysenmethode angewendet werden. *) Die Bestimmungen für Lebensmittel gelten sinngemäß auch für Verzehrprodukte. BGBl. II – Ausgegeben am 21. Februar 2003 – Nr. 161 705 Anlage 2 *) Spezifische Migrationshöchstwerte für BFDGE und einige seiner Derivate 1. Die Summe der Migrationswerte folgender Stoffe: a) BFDGE (= Bis(hydroxyphenyl)methan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether), b) BFDGE.H2O, c) BFDGE.HCl, d) BFDGE.2HCl, e) BFDGE.H2O.HCl darf zuzüglich der Summe der in Anlage 1 aufgeführten Werte folgende Höchstwerte nicht über steigen: – 1 mg/kg in Lebensmitteln oder in Lebensmittelsimulantien (analytische Toleranz ausge schlossen) oder – 1 mg/6 dm² in den in Anlage 1 Fußnote 6 der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Fällen. 2. Der Migrationstest ist gemäß den Anlagen 2 bis 4 der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Bei wässrigen Lebensmittelsimu lantien ist in diesen Wert jedoch auch BFDGE.2H2O einzubeziehen, es sei denn, der Gebrauchs gegenstand ist durch entsprechende Kennzeichnung nur zur Verwendung in Berührung mit sol chen Lebensmitteln und/oder Getränken vorgesehen, für die gezeigt wurde, dass die Summe der Migrationswerte der fünf unter Z 1 lit. a, b, c, d und e aufgeführten Stoffe zuzüglich der in Anla ge 1 genannten Werte nicht über den Höchstwerten gemäß Z 1 liegen kann. 3. Die spezifische Migration der unter Z 1 lit. a, b, c, d und e aufgeführten Stoffe ist durch eine validierte Analysenmethode zu bestimmen. Solange eine validierte Analysenmethode nicht exis tiert, kann eine gleichwertige Analysenmethode angewendet werden. *) Die Bestimmungen für Lebensmittel gelten sinngemäß auch für Verzehrprodukte.