Electricity and Electricity Organization Act
颁布于 1998-08-18 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Energy
- 关键词
- basic legislation, energy conservation/energy production, environmental standards, renewable energy, hydropower generation, policy/planning, offences/penalties, standards, protection of environment
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§ 1. Verfassungsbestimmung
§ 1a. Umsetzung von EU-Recht
§ 2. Geltungsbereich
§ 3. Ziele
§ 4. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 5. Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
§ 6. Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen
§ 7. Begriffsbestimmungen 2. Teil Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Elektrizitätsunternehmen
§ 8. Rechnungslegung
§ 9. Besondere Bestimmungen für integrierte Elektrizitätsunternehmen
§ 10. Auskunfts- und Einsichtsrechte
§ 11. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 6 Bundesrecht konsolidiert 3. Teil Stromerzeugungsanlagen und Stromlieferungsverträge
§ 12. Errichtungsgenehmigung und Betriebsbewilligung
§ 13. Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten
§ 14. Meldepflicht von Stromlieferungsverträgen 4. Teil Der Betrieb von Netzen 1. Hauptstück Rechte und Pflichten der Netzbetreiber 1. Abschnitt Allgemeine Pflichten
§ 15. Gewährung des Netzzuganges
§ 16. Grenzüberschreitender Stromhandel
§ 17. Organisation des Netzzuganges
§ 18. Bedingungen des Netzzuganges
§ 19. Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
§ 20. Verweigerung des Netzzuganges
§ 21. Streitbeilegungsverfahren 2. Abschnitt Regelzonen
§ 22. Einteilung der Regelzonen
§ 22a. Langfristplanung 2a. Abschnitt Übertragungsnetze
§ 23. Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen
§ 24. Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen
§ 25. Bestimmung der Systemnutzungstarife 3. Abschnitt Betrieb von Verteilernetzen
§ 26. Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze
§ 27. Rechte
§ 28. Ausnahmen vom Recht zum Netzanschluss
§ 29. Pflichten
§ 30. Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht
§ 31. Allgemeine Bedingungen
§ 32. entfallen
§ 33. Aufsicht über die Erreichung des Abnahmeziels von Ökoenergie
§ 34. entfallen
§ 35. entfallen
§ 36. Festlegung besonderer Meldepflichten 2. Hauptstück Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb
§ 37. Endigungstatbestände und Umgründung
§ 38. Einweisung 5. Teil Erzeuger
§ 39. Erzeuger
§ 40. Ausschreibung der Primärregelleistung
§ 41. Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung
§ 42. Versorgung über Direktleitungen www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 6 Bundesrecht konsolidiert 5a. Teil KWK-Anlagen
§ 42a. Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK
§ 42b. Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK
§ 42c. Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten
§ 42d. Berichtswesen 6. Teil Netzzugangsberechtigung und Netzbenutzung
§ 43. Netzzugangsberechtigung
§ 44. Netzbenutzer
§ 44a. Versorger letzter Instanz
§ 45. Pflichten der Lieferanten und Stromhändler
§ 45a. Ausweis der Herkunft (Labeling)
§ 45b. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie
§ 45c. Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial 7. Teil Bilanzgruppen
§ 46. Bildung von Bilanzgruppen
§ 47. Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen 8. Teil Behörden
§ 48. Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt werden
§ 49. Behördenzuständigkeit in Elektrizitätsangelegenheiten 9. Teil Besondere organisatorische Bestimmungen
§ 50. entfallen
§ 51. Landeselektrizitätsbeirat
§ 52. Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen
§ 54. Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 55. Preisbestimmung
§ 56. Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen
§ 57. Kundmachung von Verordnungen
§ 58. Allgemeine Bestimmungen
§ 59. Auskunftsrechte
§ 60. Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 61. Berichtspflicht der Landesregierungen
§ 61a. entfallen 10. Teil Strafbestimmungen
§ 62. Preistreiberei
§ 63. Einbehaltung von Abgabensenkungen
§ 64. Allgemeine Strafbestimmungen
§ 65. Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten 11. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 66. In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes
§ 66a. In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes
§ 66b. Klarstellung des zeitlichen Anwendungsbereichs von Systemnutzungstarifverordnungen
§ 66c. In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 149/2002
§ 66d. In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 106/2006
§ 67. In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften der Länder
§ 68. Übergangsbestimmungen www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 6 Bundesrecht konsolidiert
§ 68a. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 63/2004
§ 68b. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 44/2005
§ 68c. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 106 /2006
§ 69. Übergangsregelung für auferlegte Verpflichtungen und erteilte Betriebsgarantien
§ 70. Schlussbestimmungen
§ 71. Vollziehung Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung Text 1. Teil Grundsätze Verfassungsbestimmung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im § 2 Abs. 1 Z 2, in den §§ 16 Abs. 2, 25, 36, 38, 45, 45a, 45c, 48, 54 bis 57, 62 bis 65, 66 Abs. 2 bis 6, 66a Abs. 2 bis 7, 66c Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 8 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Beachte für folgende Bestimmung Abs. 1, 2, 3 und 4: Grundsatzbestimmung Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 63/2004
§ 68a. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des § 7 Z 46 gehören und die am 1. Juli 2004 Träger einer Konzession der in Ausführung des
§ 26 erlassenen landesgesetzlichen Bestimmungen sind, bis spätestens 1. Jänner 2006 der Landesregierung ein Unternehmen zu benennen haben, auf das die Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem zum Zeitpunkt des In- Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Umfang. Die Benennung des bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die gesetzlich vorgesehenen Konzessionsvoraussetzungen erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat in Anwendung der in Ausführung des § 26 erlassenen Landesgesetzes zu erfolgen. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen. (2) (Grundsatzbestimmung) Abs. 1 findet keine Anwendung auf vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des § 7 Z 46 gehören, wenn die Anzahl der an das Netz angeschlossenen Kunden 100 000 nicht übersteigt. (3) (Grundsatzbestimmung) Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Konzessionsträgers gemäß Abs. 1 nicht nach, hat die Landesregierung gegen den bisherigen Konzessionsträger ein Konzessionsentziehungsverfahren gemäß
§ 37 einzuleiten und darüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berichten. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Netz des bisherigen Konzessionsträgers eingewiesen werden. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen. (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010) (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010) (6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wenn im Zusammenhang mit der Durchführung der Entflechtung auch das Eigentum am betreffenden Netz einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen auf den Netzbetreiber übertragen wird, gehen vertraglich oder behördlich begründete www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 6 Bundesrecht konsolidiert Dienstbarkeits- und Leitungsrechte an Liegenschaften und sonstige für den sicheren Betrieb und den Bestand des Netzes einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen erforderlichen Rechte auf den Netzbetreiber von Gesetzes wegen über. Wenn zum Zweck der Durchführung der Entflechtung andere, zur Gewährleistung der Funktion des Netzbetreibers notwendigen Nutzungsrechte am betreffenden Netz übertragen werden, sind sowohl der Netzeigentümer als auch der diese anderen Nutzungsrechte Ausübende berechtigt, die Nutzungsrechte in Anspruch zu nehmen. Beachte für folgende Bestimmung Abs. 1 bis 7 treten mit Ablauf des 18. Februar 2009 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Zuerkennung von Betriebsbeihilfen bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen kann (vgl. Abs. 8). Übergangsregelung für auferlegte Verpflichtungen und erteilte Betriebsgarantien
§ 69. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Wurden nicht rentable Investitionen und Rechtsgeschäfte eines Elektrizitätsunternehmens oder eines mit diesem im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmens durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-V) anerkannt, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel zu leisten haben, die für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für Elektrizitätsunternehmen erforderlich sind, deren Lebensfähigkeit auf Grund von Erlösminderungen infolge von Investitionen oder Rechtsgeschäften, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, gefährdet ist. In dieser Verordnung sind weiters die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen diesen Unternehmen Betriebsbeihilfen zu gewähren sind. Die Erlassung dieser Verordnung bedarf des Einvernehmens des Hauptausschusses des Nationalrates. Vor Erlassung der Verordnung sind der Elektrizitätsbeirat (§ 26 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission), dem in diesem Fall neben dem Vorsitzenden nur gemäß § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission ernannte Mitglieder anzugehören haben, sowie der Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs zu hören. (2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten: 1. Art und Ausmaß der von zugelassenen Kunden zu leistenden Beiträge; 2. die Voraussetzungen, unter denen ein Ausgleich für Erlösminderungen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, zu gewähren ist; 3. die bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen. (3) Die Beiträge gemäß Abs. 2 Z 1 sind so zu bemessen, dass durch die zu entrichtenden Beiträge jene zu erwartenden Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen gedeckt werden, für die Betriebsbeihilfen gewährt werden. Bei der Festlegung der gemäß Abs. 2 Z 2 zu bestimmenden Voraussetzungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Betriebsbeihilfen nur in jenem Ausmaß gewährt werden, als dies für die Sicherung der Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens unbedingt erforderlich ist und aus den durch die Marktöffnung resultierenden Preisdifferenzen begründet ist. Die Möglichkeit eines konzerninternen Vermögensausgleichs ist auszuschöpfen. (4) Bei der Beurteilung der Lebensfähigkeit sind vorausschauend feststellbare Umstände, wie insbesondere die sich im Zusammenhang mit der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie ergebende Ertragskraft des Unternehmens, die Eigenmittelquote aller mit dem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 HGB verbundenen, im Bereich der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie tätigen Unternehmen (Konzerneigenmittelquote), die tatsächliche unternehmensspezifische Marktöffnung sowie die nachhaltige Unternehmensentwicklungsfähigkeit und die nach Abs. 5 gewährten Beihilfen zu berücksichtigen. (5) Für die sich auf Grund des Einsatzes inländischer Braunkohle bis zu einem Ausmaß von drei Prozent der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten österreichischen Elektrizitätsverbrauchs ergebenden Differenzbeträge zwischen dem Marktpreis und dem Preis vor Inkrafttreten des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998 sind jedenfalls Betriebsbeihilfen zu gewähren. (6) Die Netzbetreiber haben die gemäß Abs. 1 bis 3 bestimmen Beiträge einzuheben und an die Energie-Control GmbH abzuführen, die diese treuhändig zu verwalten hat. Besteht gegenüber der Energie-Control GmbH oder den Bund ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen gemäß § 69 www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 6 Bundesrecht konsolidiert Abs. 1 bis 3 und wurden diese Beiträge bereits für die Gewährung von Betriebsbeihilfen verwendet, sind die Energie-Control GmbH oder der Bund berechtigt, die Mittel von den Förderungsempfängern verzinst zurück zu fordern. (7) Die von der Elektrizitäts-Control GmbH verwalteten Mittel sind ausschließlich als Betriebsbeihilfen für nicht rentable Investitionen oder Rechtsgeschäfte des Netzbetreibers oder der mit dem Netzbetreiber im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmen zu verwenden (begünstigte Unternehmen). Die Elektrizitäts-Control GmbH kann sich bei der Verwaltung dieser Mittel anderer, privater Rechtsträger bedienen. Die Kosten der Verwaltung sind aus den gemäß Abs. 6 vereinnahmten Mitteln zu tragen. (8) Die Abs. 1 bis 7 treten mit Ablauf des 18. Februar 2009 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Zuerkennung von Betriebsbeihilfen bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen kann. (9) Verträge, die Stromlieferungen von Netzbetreibern an Verteilerunternehmen, die zugelassene Kunden im Sinne des § 44 Abs. 2 und 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes idF BGBl. I Nr. 143/1998 sind, zum Inhalt haben, bleiben, unbeschadet anders lautender vertraglicher Vereinbarungen, jedenfalls bis zum 1. Oktober 2001 auch dann in Kraft, wenn sich infolge dieses Bundesgesetzes die rechtliche Möglichkeit zur Aufhebung oder Verkürzung der Geltungsdauer eröffnen würde. Zu diesem Zeitpunkt können diese Verträge von den Vertragsparteien aufgelöst werden. Lieferungen an zugelassene Kunden gemäß § 44 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes idF BGBl. I Nr. 143/1998 sind aus dem Lieferumfang und den Lieferbedingungen dieser Verträge auszunehmen. Auf Verträge, in denen hinsichtlich der Vertragsdauer auf die Bestandsdauer eines oder mehrerer Kraftwerke abgestellt wurde, und auf Verträge gemäß § 70 Abs. 2 findet diese Bestimmung keine Anwendung. (10) Die in Verträgen gemäß Abs. 9 enthaltenen Preise für Stromlieferungen an Verteilerunternehmen unterliegen ab dem Außerkrafttreten der im § 66 Abs. 5 erwähnten Bescheide bis zum 1. Oktober 2001 einer besonderen Preisbestimmung. Die Behörde hat, beginnend mit 1. Jänner 2000, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 47 Abs. 2 und 55 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes idF BGBl. I Nr. 143/1998 die in diesen Verträgen enthaltenen Preise als Höchstpreise bis zum 1. Oktober 2001 dergestalt zu bestimmen, dass die Differenz zwischen den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes um die gemäß § 25 festzusetzenden Systemnutzungstarife verminderten gültigen Tarifpreisen zum jeweiligen Marktpreis ab 1. Jänner 2000 um 20 Prozent und ab 1. Jänner 2001 um 50 Prozent reduziert wird. Mit 1. Oktober 2001 ist das zu diesem Zeitpunkt geltende Marktpreisniveau diesen Verträgen zugrunde zu legen. (11) Abs. 9 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 10 finden auf Verträge keine Anwendung, die nach dem 17. August 1998 abgeschlossen wurden. www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 6