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奥地利的法律

Eco-Electricity Act

颁布于 2002-08-23 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz).
语言
English
类型
法令
组织
European Union
国家
奥地利
主题
Energy
关键词
energy conservation/energy production, renewable energy, policy/planning, hydropower generation, data collection/reporting, offences/penalties

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文本

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  1. §1 Verfassungsbestimmung

  2. §2 Geltungsbereich

  3. §3 Umsetzung von EU-Recht

  4. §4 Ziele

  5. §5 Begriffsbestimmungen

  6. §6 Anschlusspflicht

  7. §7 Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

  8. §8 Herkunftsnachweis

  9. §9 Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen Staaten 2. Teil Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung aus KWK-Anlagen 1. Abschnitt Förderung von Ökoenergie

  10. § 10 Abnahme- und Vergütungspflicht

  11. § 11 Vergütungen 22 I 244 1574 BGBl. I – Ausgegeben am 23. August 2002 – Nr. 149 2. Abschnitt Elektrische Energie aus KWK-Anlagen

  12. § 12 Förderungsvoraussetzungen für KWK-Energie

  13. § 13 Kostenersatz für KWK-Energie 3. Teil Ökobilanzgruppe

  14. § 14 Einrichtung einer Ökobilanzgruppe

  15. § 15 Aufgaben

  16. § 16 Ökobilanzgruppe

  17. § 17 Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe

  18. § 18 Allgemeine Bedingungen

  19. § 19 Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber

  20. § 20 Marktpreis

  21. § 21 Abgeltung der Mehraufwendungen 4. Teil Fördermittel 1. Abschnitt Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel

  22. § 22 Aufbringung der Fördermittel

  23. § 23 Verwaltung der Fördermittel 2. Abschnitt Überwachungs- und Berichtspflichten

  24. § 24 Überwachung

  25. § 25 Berichte 5. Teil Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter Datenverkehr, Strafbestimmungen

  26. § 26 Verordnungen

  27. § 27 Auskunftspflicht

  28. § 28 Automationsunterstützter Datenverkehr

  29. § 29 Allgemeine Strafbestimmungen 6. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

  30. § 30 Übergangsbestimmungen

  31. § 31 Schlussbestimmungen

  32. § 32 In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

  33. § 33 Vollziehung 1. Teil Allgemeine Bestimmungen Verfassungsbestimmung

  34. § 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittel- bar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden. BGBl. I – Ausgegeben am 23. August 2002 – Nr. 149 1575 Geltungsbereich

  35. § 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt 1. die Nachweise über die Herkunft elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern; 2. die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR- Vertragsstaat oder einem Drittstaat; 3. Abnahme- und Vergütungspflichten; 4. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern; 5. die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern entstehenden Aufwendungen; 6. die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen entstehenden Aufwendungen. (2) Gegenstand der Förderung sind folgende Bereiche: 1. Förderung durch Mindestpreise und Abnahmepflicht von Strom, der auf Basis von erneuerbaren Energieträgern erzeugt wird, nicht jedoch Strom, der auf Basis von Wasserkraftwerken mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW, Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausge- nommen Abfall mit hohem biogenen Anteil, erzeugt wird; 2. Förderung durch Vergütung eines Teils der Aufwendungen für den Betrieb von bestehenden und modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung. Umsetzung von EU-Recht

  36. § 3. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 27. September 2001 betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. Nr. L 283 vom 27. 10. 2001, S 33) umgesetzt. Ziele

  37. § 4. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes 1. den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie in Anlagen auf Basis erneuerbarer Energie- träger in einem Ausmaß zu erhöhen, dass im Jahr 2010 der in der Richtlinie 2001/77/EG des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 betreffend Förderung der Strom- erzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt als Referenzwert ange- gebene Zielwert von 78,1% erreicht wird; 2. die Mittel zur Förderung von erneuerbaren Energieträgern effizient einzusetzen; 3. eine technologiepolitische Schwerpunktsetzung im Hinblick auf die Erreichung der Marktreife neuer Technologien vorzunehmen; 4. durch die Unterstützung von bestehenden Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung deren weiteren Betrieb sicherzustellen und deren Modernisierung zu för- dern; 5. eine Anhebung des Anteils der Stromerzeugung durch Wasserkraftwerke mit einer Engpassleis- tung bis einschließlich 10 MW, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht festgelegt ist, bis zum Jahr 2008, auf zumindest 9% zu erreichen; 6. die Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zu gewährleisten; 7. einen bundesweiten Ausgleich der Lasten der Förderung von Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und Kraft-Wärme-Kopplung zu schaffen; 8. die Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern gemäß den Grundsätzen des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Richtlinie 96/92/EG vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 1997, S 20; Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) und der Richtlinie 2001/77/EG betref- fend die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbin- nenmarkt zu fördern. (2) Zur Erreichung des Zielwertes gemäß Abs. 1 Z 1 hat die aus erneuerbaren Energieträgern, mit Ausnahme von Wasserkraft, erzeugte elektrische Energie, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht festgelegt ist, bis zum Jahr 2008 in steigendem Ausmaß mindestens 4%, gemessen an der gesamten jähr- lichen Stromabgabe aller Netzbetreiber Österreichs an die an öffentliche Netze angeschlossenen End- verbraucher beizutragen, sodass ab 1. Jänner 2004 etwa 2%, ab 1. Jänner 2006 etwa 3% und ab 1. Jänner 1576 BGBl. I – Ausgegeben am 23. August 2002 – Nr. 149 2008 mindestens 4% erreicht werden. Stromerzeugung auf Basis von Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen Abfälle mit hohem biogenen Anteil, ist in die vorgenannten Zielwerte nicht einzurechnen. Begriffsbestimmungen

  38. § 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. „Zertifikate“ jene Bescheinigungen, welche die Erzeugung und Einspeisung in das öffentliche Netz von elektrischer Energie, belegen und handelbar sind; 2. „Herkunftsnachweis“ jene Bescheinigung, die belegt, aus welcher erneuerbaren Energiequelle die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde; 3. „erneuerbare Energieträger“ erneuerbare, nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Depo- niegas, Klärgas und Biogas); 4. „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige; 5. „Abfall mit hohem biogenen Anteil“ die in der Anlage angeführten Abfälle aus Industrie, Ge- werbe und Haushalten, definiert durch die zugeordnete fünfstellige Schlüsselnummer des öster- reichischen Abfallkatalogs (ÖNORM S 2100); 6. „Strom aus erneuerbaren Energieträgern“ elektrische Energie, die in Anlagen erzeugt wurde, die ausschließlich erneuerbare Energieträger nutzen, sowie den dem Anteil der Biomasse entspre- chenden Teil elektrischer Energie aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen, die auch nicht er- neuerbare (konventionelle) Energieträger einsetzen, einschließlich Strom aus erneuerbaren Ener- gieträgern, der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird; ausgenommen ist Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird; 7. „Gesamtstromverbrauch“ die inländische Stromerzeugung, einschließlich Eigenerzeugung, zu- züglich Einfuhren, abzüglich Ausfuhren (Bruttoinlandselektrizitätsverbrauch); 8. „öffentliches Netz“ ein konzessioniertes Verteilernetz oder ein Übertragungsnetz, das der Ver- sorgung Dritter dient und zu dem Anspruch auf Netzzugang besteht; 9. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektri- sche Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen; 10. „Hybridanlage“ eine Erzeugungsanlage, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie verwendet; 11. „Mischfeuerungsanlage“ eine thermische Erzeugungsanlage, in der zwei oder mehrere Brennstof- fe als Primärenergieträger eingesetzt werden; 12. „Ökostromanlage“ eine Erzeugungsanlage, die aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom er- zeugt und als solche anerkannt ist; 13. „Neuanlage“ eine Ökostromanlage, für die nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt werden; 14. „Altanlage“ eine Ökostromanlage, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwen- digen Genehmigungen vorliegen; 15. „Ökostrom“ elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern; 16. „öffentliche Fernwärmeversorgung“ die entgeltliche Abgabe von Nutzwärme für Raumheizung und Warmwasser über ein Leitungsnetz in einem bestimmten Gebiet zu Allgemeinen Bedingun- gen an eine Mehrzahl von Kunden; 17. „bestehende Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwen- digen Genehmigungen erteilt wurden; 18. „modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die eine Inbetriebnahme nach dem 1. Oktober 2001 erfolgte, wenn die Kosten der Erneuerung min- destens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (ohne Baukörper) betragen; 19. „Kleinwasserkraftwerksanlage“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energie- quelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW. (2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000. BGBl. I – Ausgegeben am 23. August 2002 – Nr. 149 1577 (3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der An- wendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden. Anschlusspflicht

  39. § 6. Im Rahmen ihrer Wettbewerbsaufsicht hat die Energie-Control GmbH insbesondere darauf zu achten, dass der Netzbetreiber alle Anschlusswerber gleich behandelt und transparent vorgeht. Zu diesem Zweck kann sie vom Netzbetreiber verlangen, seine Vorgehensweise bei Anfragen und Anträgen von Anschlusswerbern bekannt zu geben, beispielsweise wie und in welcher Frist auf Anfragen und Anträge reagiert wird, welche Kriterien bei konkurrierenden Netzzutrittbegehren angewandt werden und welche Maßnahmen unternommen werden, um die Gleichbehandlung der Anschlusswerber sicherzustellen. Wenn die bekannt gegebene oder tatsächliche Vorgangsweise nicht geeignet erscheint, einen fairen Wett- bewerb zu sichern, kann die Energie-Control GmbH Maßnahmen gemäß § 9 Energie-Regulierungsbe- hördengesetz (E-RBG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 ergreifen. Die Zuständigkeiten der Landesbehörden in Streitigkeiten über den Netzanschluss bleiben hievon unberührt. Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

  40. § 7. (1) Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die ausschließlich auf Basis erneuerbarer Ener- gieträger betrieben werden, sind über Antrag der Betreiber vom Landeshauptmann des Landes, in dem sich die Anlage befindet, mit Bescheid als Ökostromanlagen anzuerkennen. Dem Antrag sind Unterlagen über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger – jeweils gesondert ent- sprechend ihres Anteils am Gesamteinsatz (Heizwert) – anzugeben, die technischen Größen (wie Eng- passleistung) und Ausführung der Anlage (wie eingesetzte Technologie), die eindeutige Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird, sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klär- schlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) an- zugeben. (2) Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Bio- masse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas betrieben werden, in denen auch fossile Energieträger verwendet werden, sind als Hybridanlagen oder als Mischfeuerungsanlagen über Antrag der Betreiber vom Landeshauptmann mit Bescheid anzuerkennen. Der Anteil der eingesetz- ten erneuerbaren Energieträger muss im Beobachtungszeitraum mindestens 3% des Primärenergieeinsat- zes betragen. Der Beobachtungszeitraum beträgt mindestens ein Kalenderjahr. Dem Antrag sind Unterla- gen über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger, die technischen Größen und Ausführung der Anlage sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Werden als erneuerbare Energieträ- ger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem An- teil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben. (3) Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 haben jedenfalls die zum Einsatz gelangenden Energieträger, die Engpassleistung, Namen und Anschrift des Netzbetreibers, in dessen Netz eingespeist wird, den Prozent- satz der einzelnen Energieträger bezogen auf ein Kalenderjahr, die genaue Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge tatsächlich physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird, sowie einen Hinweis auf die gemäß Abs. 4 zu erstellende Dokumentation zu enthalten. Werden als erneu- erbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entspre- chend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben. In den Bescheiden sind jedenfalls Auflagen betreffend besondere Nachweispflichten über die eingesetzten Primärenergieträger zu erteilen. Beschei- den betreffend Anlagen, in denen auch Abfälle mit hohem biogenen Anteil eingesetzt werden, ist die Anlage zu diesem Bundesgesetz anzuschließen. Eine Kopie des Bescheides ist der Energie-Control GmbH, dem Netzbetreiber und dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen in elektronischer Form zu über- mitteln. (4) Betreiber von Mischfeuerungsanlagen oder Hybridanlagen haben die zum Einsatz gelangenden Brennstoffe laufend zu dokumentieren und einmal jährlich den Nachweis zu erbringen, dass die zum Einsatz gelangten erneuerbaren Energieträger eines Kalenderjahres mindestens den in Abs. 2 bestimmten Anteil erreichen. Der Nachweis ist durch die Auswertung der Dokumentation zu erbringen und bis spätes- tens 31. März des Folgejahres dem Landeshauptmann vorzulegen. Die dem Nachweis zugrunde liegende Aufstellung der zum Einsatz gelangten Brennstoffe ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu prüfen. 1578 BGBl. I – Ausgegeben am 23. August 2002 – Nr. 149 (5) Betreiber von gemäß Abs. 1 und 2 anerkannten Anlagen sind verpflichtet, dem Landeshauptmann den Wegfall einer Voraussetzung für die Anerkennung mitzuteilen. Hat der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht oder nicht mehr vorliegen, hat er dies dem Landeshauptmann anzuzeigen. (6) Bestehen Zweifel über gemäß Abs. 1 oder 2 dem Antrag beigelegte Unterlagen, ist auf Verlangen des Landeshauptmannes vom Betreiber nachzuweisen, dass die Anlage mit den angegebenen Primärener- gieträgern und deren jeweiligen Mengen betrieben werden kann und dass die Anlage die angegebene Engpassleistung aufweist. Hat die Energie-Control GmbH Bedenken gegen die Qualifikation einer Anla- ge als Kleinwasserkraftwerk, so hat sie diese Bedenken dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen, der die Anlage gemäß Abs. 1 als Wasserkraftanlage mit weniger als 10 MW Engpassleistung anerkannt hat. Dieser hat ein Verfahren gemäß § 68 AVG einzuleiten. Darüber hinaus hat die Energie-Control GmbH diese Bedenken im Bericht gemäß § 25 zu vermerken. (7) Der Landeshauptmann hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen oder wenn trotz Aufforderung die geprüfte Dokumentation nicht vor- gelegt wird. Der Landeshauptmann hat die Energie-Control GmbH, den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, und den Ökobilanzgruppenverantwortlichen unverzüglich vom Widerruf der Anerkennung zu verständigen. Herkunftsnachweis

  41. § 8. (1) Die Netzbetreiber, an deren Netzen anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis er- neuerbarer Energieträger angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an elektrischer Energie dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen eine Bescheinigung auszu- stellen. Die Ausstellung kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen. (2) Die Bescheinigung gemäß Abs. 1 hat zu umfassen: 1. die Menge der erzeugten elektrischen Energie; 2. die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage; 3. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung; 4. die eingesetzten Energieträger. (3) Der Landeshauptmann hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen. (4) Die Betreiber der Ökostromanlagen und die Stromhändler, die elektrische Energie aus Öko- stromanlagen als Ökoenergie einem anderen Stromhändler veräußern, sind über Verlangen dieses Strom- händlers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automati- onsunterstützter Datenverarbeitung) kostenlos und nachweislich diesem Stromhändler zu überlassen. (5) Für anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger, die an Lei- tungsanlagen der Vorarlberger Illwerke AG angeschlossen sind, ist die Bescheinigung gemäß Abs. 1 von der VKW-Übertragungsnetz AG auszustellen. Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen Staaten

  42. § 9. (1) Herkunftsnachweise über elektrische Energie aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 der Richtlinie betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt entsprechen. (2) Im Zweifelsfalle hat die Energie-Control GmbH über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. (3) Die Energie-Control GmbH kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnach- weise über Ökoenergie die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen. 2. Teil Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung aus KWK-Anlagen 1. Abschnitt Förderung von Ökoenergie Abnahme- und Vergütungspflicht

  43. § 10. (1) Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, die ihnen angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen zu den gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den ge- BGBl. I – Ausgegeben am 23. August 2002 – Nr. 149 1579 mäß § 11 festgelegten Preisen abzunehmen. Von dieser Abnahmepflicht ausgenommen ist elektrische Energie, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm oder durch Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleis- tung von mehr als 10 MW erzeugt wird. Eine Abnahmepflicht besteht 1. für elektrische Energie aus Photovoltaik bis zum bundesweiten Gesamtausmaß von 15 MW; 2. bei Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen für den Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energie- träger gemäß dem, im Anerkennungsbescheid festgelegten Prozentsatz. (2) Die Abnahmepflicht gemäß Abs. 1 ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer Ökostromanlage in das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in einem, mindestens drei Kalendermonate dauernden Zeitraum an die Ökobilanzgruppenverantwortlichen abgegeben wird und der Betreiber dieser Anlage Mitglied der Bilanzgruppe gemäß § 16 Abs. 1 ist, wobei der Eigenverbrauch in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Photovoltaik, die im Zusammenhang mit Gebäuden errichtet werden und eine installierte Leistung von 20 kW nicht übersteigen, besteht eine Pflicht zur Abnahme auch dann, wenn das gemäß Abs. 1 Z 1 oder durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bestimmte bundesweite Gesamtausmaß überschritten wurde, wobei jedoch in diesem Fall – unbeschadet von Förderungen gemäß § 30 Abs. 4 – die gemäß § 11 bestimmten Preisansät- ze nicht anzuwenden sind. Ab 1. Jänner 2005 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Er- reichung der im § 4 bestimmten Zielsetzungen durch Verordnung die Abnahmepflicht von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 1 Z 1 erhöhen. (3) Erfolgt die Abgabe elektrischer Energie in das öffentliche Netz aus mehreren Anlagen, die mit verschiedenen Primärenergieträgern betrieben werden, über nur einen Übergabepunkt (Zählpunkt), so ist von einer Zusammensetzung der Einspeisung entsprechend dem Anteil jeder Anlage an der Gesamterzeu- gung des Kalendermonats auszugehen, es sei denn, der Betreiber dieser Anlagen weist die Herkunft der Energie aus einer bestimmten Anlage explizit nach, beispielsweise durch Stillstandsprotokolle einzelner Anlagen oder Schaltzustände dieser Anlagen. Vergütungen

  44. § 11. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit den Bundesminis- tern für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Preise pro kWh für die Abnahme von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht gemäß § 10 besteht, festzusetzen. Die Festsetzung dieser Preise bedarf der Zustimmung der Länder durch eine von der Landeshauptmännerkon- ferenz einzusetzende Arbeitsgruppe aus dem Kreis der Landeshauptmänner. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dieser Arbeitsgruppe nach Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat einen beschlussreifen Verordnungsentwurf zur Herstellung des Einvernehmens vorzulegen. Kommt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Vorlage des Verordnungsentwurfes eine Einigung zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der eingesetzten Arbeitsgruppe nicht zustande, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Verordnung ohne Zustimmung der Länder erlassen. (2) Die Preise sind entsprechend den Zielen dieses Bundesgesetzes so zu gestalten, dass kontinuier- lich eine Steigerung der Produktion von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen erfolgt. Die Preise haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen zu orientieren. Zwischen Neu- und Altanlagen ist dann zu unterscheiden, wenn unterschiedliche Kosten vorliegen oder öffentliche Förderungen gewährt wurden. Die Preise sind in Abhängigkeit von den verschiedenen Primär- energieträgern festzulegen, wobei die technische und wirtschaftliche Effizienz zu berücksichtigen ist. Sie können weitere Differenzierungen, etwa nach Engpassleistung oder Jahresstromproduktion, enthalten. Eine zeitliche Differenzierung nach Tag/Nacht und Sommer/Winter im Sinne des § 25 ElWOG ist zuläs- sig. Um Investitionssicherheit zu gewährleisten, ist als Mindestzeitraum, für den die festgesetzten Tarife ab Inbetriebnahme der jeweiligen Ökostromanlage zu gelten haben, zehn Jahre vorzusehen. (3) Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Produktionskosten ist auf ein rationell geführtes Un- ternehmen abzustellen, welches die Anlage zu Finanzmarktbedingungen finanziert. Zu berücksichtigen sind die Lebensdauer, die Investitionskosten, die Betriebskosten, die angemessene Verzinsung des einge- setzten Kapitals und die jährlich erzeugten Mengen an elektrischer Energie. Bei der Erhebung dieser Kosten sind nationale sowie internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Das Vertrauen der Investoren in geltende Tarife ist bei Neufestlegungen der Tarife entsprechend zu berücksichtigen. Reaktivierte oder erneuerte Ökostromanlagen gelten als Neuanlagen, wenn die Anlagen in wesentlichen Teilen erneuert worden sind. Eine wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage betragen. (4) Ökostrom aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist entsprechend den im Anerkennungsbe- scheid festgesetzten Prozentsätzen abzunehmen und zu vergüten. Werden die im Anerkennungsbescheid 1580 BGBl. I – Ausgegeben am 23. August 2002 – Nr. 149 festgesetzten Prozentsätze nach der erstellten Dokumentation nicht eingehalten, haben die Ökobilanz- gruppenverantwortlichen nach Verständigung durch den Landeshauptmann die Vergütung für das ver- gangene Jahr aufzurollen und entsprechend der Dokumentation zu vergüten. Differenzen sind mit den nächstfolgenden Vergütungen auszugleichen. Ist ein Ausgleich nicht möglich, hat der Landeshauptmann den Betreiber mit Bescheid zur Herausgabe der Mehrerlöse zu verpflichten. Die Mehrerlöse ergeben sich aus der Differenz zwischen den festgesetzten Preisen und dem im Zeitpunkt der Entscheidung zuletzt von der Energie-Control GmbH veröffentlichten Marktpreis gemäß § 20. Die Mehrerlöse sind auf das Konto gemäß § 23 einzubringen. (5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung des für die Bestimmung der Preise und Vergütungen maßgeblichen Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen. 2. Abschnitt Elektrische Energie aus KWK-Anlagen Förderungsvoraussetzungen für KWK-Energie

  45. § 12. Eine Förderung der Erzeugung von elektrischer Energie, die unmittelbar und effizienzmaxi- miert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird, aus bestehenden oder mo- dernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (§ 13) ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass 1. deren Betrieb der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient und 2. eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO2-Emissionen im Vergleich zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt wird. Kostenersatz für KWK-Energie

  46. § 13. (1) Betreibern von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden unter Berücksichtigung der Strom- und Fernwärmeerlöse die für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Kosten in einem jährlich durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ermittelnden Betrag in Cents pro kWh Stromer- zeugung (Unterstützungstarif für KWK-Strom) durch die Energie-Control GmbH abgegolten. Diese Kos- ten bestehen aus den Kostenkomponenten Brennstoffkosten, Kosten der Instandhaltung und Betriebskos- ten; ausgenommen sind bei bestehenden KWK-Anlagen die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals, Pensionszahlungen, Verwaltungskosten und Steuern. Bei modernisierten KWK- Anlagen werden die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt. Bei der Kostenermittlung sind auch die beim Betrieb einer KWK-Anlage gegenüber dem Stillstand sich ergebenden Auswirkungen auf die Systemnutzungskosten des Netzbetreibers, in dessen Netz die KWK- Anlage einspeist, mit einzurechnen. Diese Kosten sind bei der Ermittlung des Systemnutzungstarifes hinzuzurechnen. Für die Strommengen, die nicht unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt werden, werden keine Kostenabgeltungen gewährt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung des für die Bestimmung des Unterstüt- zungstarifes maßgeblichen Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundes- ministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen. (2) Eine im Vergleich zu modernen kalorischen Kraftwerksanlagen ohne Wärmenutzung wesentliche Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes von KWK-Anlagen liegt dann vor, wenn im Betrachtungs- zeitraum folgende Relation für die Anlage erfüllt ist: 2/3*W/B + E/B ≥ 0,55 W = Wärmemenge , die an das öffentliche Fernwärmenetz abgegeben wird (kWh), B = Gesamter Brennstoffeinsatz in kWh, E = Elektrische Energie (kWh), die an das öffentliche Elektrizitätsnetz abgegeben wird. Ab dem Jahre 2005 erhöht sich die aus vorstehender Formel ergebende Relation (Effizienzkriterium) auf 0,6. Die Berechnung des Effizienzkriteriums hat auf monatlicher Basis pro Anlage oder pro Betreiber zu erfolgen. Auf ein Gesamtoptimum hinsichtlich Treibhausgasminderungen ist Bedacht zu nehmen. (3) Den Betreibern von KWK-Anlagen, die mehr als 10% des Heizwertes des eingesetzten Brenn- stoffs als Fernwärmeenergie zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen, wird, ausgehend von einem Marktpreis für elektrische Energie von 24 €/MWh, für die Jahre 2003 und 2004 ein Unterstützungstarif von 1,5 Cent/kWh KWK-Strom in jenem Umfang gewährt, als deren Anlagen die im Abs. 2 bestimmte Relation erfüllen. Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bestimmt. BGBl. I – Ausgegeben am 23. August 2002 – Nr. 149 1581 (4) Für Anlagen, die die im Abs. 2 bestimmte Relation nicht erfüllen oder die nur 3% bis 10% des eingesetzten Heizwertes des eingesetzten Brennstoffs zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen, beträgt der Unterstützungstarif, ausgehend von einem Marktpreis für elektrische Energie von 24 €/MWh, für die Jahre 2003 und 2004 höchstens 1,25 Cent/kWh. Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bestimmt. (5) Die Förderung von bestehenden Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ist bis 31. Dezember 2008 be- grenzt. Für modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010. (6) Die Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen haben mit dem Antrag auf Prüfung des Mehr- aufwandes alle erforderlichen Unterlagen beizulegen und auf Verlangen des Bundesministers für Wirt- schaft und Arbeit die Unterlagen entsprechend zu ergänzen. Dies gilt ebenfalls für Überprüfungen seitens des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Dem Antrag sind alle relevanten Daten und Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes notwendig sind, beizuschließen. Zu diesen Daten und Unterlagen zählen insbesondere die Aufstellung aller Kosten der Erzeugungsanlagen, die Darstellung der Marktpreis- entwicklung und Abschätzungen für die beantragte Zeit der Abnahme, die Erlöse aus dem Verkauf der Fernwärme samt den Verträgen zur Lieferung von Fernwärme, die Eigentums- und Vertragsverhältnisse, die fernwärmerelevanten Teile der Erzeugungsanlage betreffend, Anlagengenehmigungsbescheide und sonstige Bescheide die Anlage betreffend, in der Vergangenheit abgeschlossene Stromlieferungsverträge sowie aktuelle Stromlieferungsverträge, Verträge über Brennstoffbezug, Produktionsmengen von Fern- wärme und elektrischer Energie in den letzten zehn Jahren und deren zeitliche Aufschlüsselung (monat- lich), alle aktuellen Stromlieferungsverträge von allen Anlagen des Betreibers sowie Anteil der Fernwär- meproduktion der Anlage an der gesamten Aufbringung von Fernwärme im Fernwärmenetz. (7) Der von der Energie-Control GmbH abzugeltende Mehraufwand (KWK-Unterstützungstarif) pro kWh für den gleichzeitig mit Fernwärme erzeugtem Strom wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus für die jeweilige Anlage bestimmt. Die Betreiber von KWK-Anlagen haben ihre Anlagen so einzusetzen, dass ein möglichst effizienter Betrieb sichergestellt wird. (8) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist jederzeit berechtigt, amtswegig eine Überprü- fung vorzunehmen, ob die tatsächliche Entwicklung der Kostenstrukturen und des Betriebes der Kraft- Wärme-Kopplungsanlage den bei der Festlegung des Mehraufwandes zugrunde gelegten Annahmen wei- terhin entspricht. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung dieses Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen. Sollten die bei der Festlegung des Mehr- aufwandes zugrunde gelegten Annahmen nicht zutreffen, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Ar- beit den abzugeltenden Mehraufwand neu zu bestimmen. (9) Bei Lieferungen und Leistungen von Unternehmen, die mit dem Eigentümer oder Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eigentumsrechtlich verbunden sind, ist die Angemessenheit der Preise durch eine Dokumentation der verbindlichen Preisangebote von Unternehmen, die nicht mit dem Eigen- tümer oder Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eigentumsrechtlich verbunden sind, darzulegen. (10) (Verfassungsbestimmung) Die Finanzierung des Mehraufwandes für Kraft-Wärme-Kop- plungsanlagen erfolgt durch einen einheitlichen Zuschlag (KWK-Zuschlag) auf alle an Endverbraucher abgegebenen Strommengen, der von den Netzbetreibern gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungs- entgelt einzuheben ist und auf der Rechnung für die Endverbraucher getrennt auszuweisen ist. Die Höhe des Zuschlages hat den erwarteten Aufwendungen für die Mehraufwendungen für Kraft-Wärme-Kop- plungsanlagen zu entsprechen und darf in den Jahren 2003 und 2004 höchstens 0,15 Cent/kWh, in den Jahren 2005 und 2006 höchstens 0,13 Cent/kWh, in den Jahren 2007 und 2008 höchstens 0,10 Cent/kWh und in den Jahren 2009 und 2010 höchstens 0,05 Cent/kWh betragen. Der Zuschlag ist vom Bundesminis- ter für Wirtschaft und Arbeit jährlich im Vorhinein festzulegen. Etwaige Differenzen sind im jeweiligen Folgejahr auszugleichen. Kann mit diesen Zuschlägen nicht das Auslangen gefunden werden, so ist der Unterstützungstarif für alle Anlagen anteilsmäßig zu kürzen. (11) Die gemäß Abs. 10 eingehobenen Beträge sind vom Netzbetreiber monatlich an die Energie- Control GmbH abzuführen. Die Energie-Control GmbH kann den vom Netzbetreiber abzuführenden Beitrag mit Bescheid vorschreiben. Die Energie-Control GmbH hat aus den, von den Netzbetreibern eingehobenen Beträgen die Mittel, die an den Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gemäß Abs. 1 zu entrichten sind, bereitzustellen. (12) Bei der Ermittlung des Marktpreises für KWK-Strom gemäß Abs. 3 und 4 als Durchschnitt für die letzten zwölf Monate ist der Grundlast- und Spitzenlastanteil entsprechend einer typischen Stromer- I 245 1582 BGBl. I – Ausgegeben am 23. August 2002 – Nr. 149 zeugungsganglinie einer KWK-Anlage zu berücksichtigen. Die Ermittlung und Festlegung des Marktprei- ses für KWK-Strom erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 20. 3. Teil Ökobilanzgruppe Einrichtung einer Ökobilanzgruppe

  47. § 14. (1) Der Regelzonenführer hat in seiner Regelzone eine Ökobilanzgruppe einzurichten (§ 16) und nimmt die Funktion des Bilanzgruppenverantwortlichen (Ökobilanzgruppenverantwortlichen) wahr. Sobald die rechtlichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, haben die Ökobi- lanzgruppenverantwortlichen die Ökobilanzgruppen zu einer bundesweiten Ökobilanzgruppe zusammen- zuschließen und einen Bilanzgruppenverantwortlichen zu bestimmen. Wird innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen kein bundesweiter Ökobilanzgruppenverantwortlicher bestimmt, so hat die Energie-Control GmbH einen bundesweiten Ökobilanzgruppenverantwortlichen aus dem Kreis der Regelzonenführer zu bestimmen. Der Ökobilanzgruppenverantwortliche unterliegt der Aufsicht der Energie-Control GmbH. (2) Die Aufgaben des Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind organisatorisch getrennt von den sonstigen Aktivitäten des Regelzonenführers wahrzunehmen. Der Ökobilanzgruppenverantwortliche hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Aufgaben

  48. § 15. (1) Die Aufgaben des Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind: 1. Ökostrom nach Maßgabe des § 10 zu den gemäß § 11 bestimmten Preisen abzunehmen; 2. der Abschluss von Verträgen a) mit den übrigen Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern, Netzbetreibern und Elektrizitätsunternehmen (Erzeugern und Stromhändlern); b) mit Einrichtungen, die Indizes erstellen, zum Zwecke des Datenaustausches; c) mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten; 3. die gemäß Z 1 erworbenen Mengen an elektrischer Energie in Form von Fahrplänen gemäß den geltenden Marktregeln an Stromhändler, soweit sie Endverbraucher im Inland beliefern, gegen den durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestimmten Verrechnungspreis monat- lich zuzuweisen. Die Zuweisung hat im Verhältnis der im vorangegangen Kalenderjahr an End- verbraucher in der Regelzone verkauften Strommengen zu erfolgen; bei neu eintretenden Strom- händlern wird der Wert des ersten vollen Monats auf das Jahr hochgerechnet; 4. soweit noch keine bundesweite Ökobilanzgruppe eingerichtet ist, für einen Ausgleich der abge- nommenen Ökostrommengen und der Vergütungen derart zu sorgen, dass in jeder Ökobilanz- gruppe prozentuell der gleich hohe Anteil an Ökoenergie am Endverbrauch gegeben ist und die geleisteten Vergütungen gleichmäßig auf die Ökobilanzgruppen entsprechend dem Anteil am Endverbrauch der mit der Ökobilanzgruppe korrespondierenden Regelzone verteilt werden, wo- bei allfällige Zuschläge der Landeshauptmänner gemäß § 30 Abs. 4 in den Ausgleich nicht ein- zubeziehen sind; 5. die Erstellung von Prognosen über die zukünftig eingespeiste elektrische Energie und daraus die Ableitung von Fahrplänen der abnahmepflichtigen elektrischen Energie (§ 10) und deren Zuwei- sung an Stromhändler. Dabei ist auf einen möglichst geringen Anfall von Ausgleichsenergie zu achten; 6. die Einhaltung der Marktregeln. (2) Der Ökobilanzgruppenverantwortliche hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH alle für ihre Aufsichtstätigkeit erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen findet die Bestimmung des § 47 ElWOG sinngemäß Anwendung. (3) (Verfassungsbestimmung) Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 4 entscheidet die Energie-Control GmbH mit Bescheid. Ökobilanzgruppe

  49. § 16. (1) In der Ökobilanzgruppe sind alle Ökostromanlagen zusammengefasst, für die eine Abnah- meverpflichtung gemäß § 10 in Anspruch genommen wird. Betreiber von Ökostromanlagen, welche die Abnahmeverpflichtung gemäß § 10 in Anspruch nehmen, sind als Mitglied in die Ökobilanzgruppe auf- zunehmen. BGBl. I – Ausgegeben am 23. August 2002 – Nr. 149 1583 (2) Für die Ökobilanzgruppe ist vom Bilanzgruppenkoordinator keine Clearinggebühr zu verrechnen und es sind bei den Verrechnungsstellen keine Sicherheiten zu hinterlegen. Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe

  50. § 17. Die Aufbringung der mit der Erfüllung der Aufgaben der Ökobilanzgruppe erforderlichen Mit- tel erfolgt durch die aus dem Verkauf von abnahmepflichtiger elektrischer Energie erzielten Erlöse sowie durch die gemäß § 21 abzugeltenden Mehraufwendungen. Allgemeine Bedingungen

  51. § 18. (1) Der Ökobilanzgruppenverantwortliche hat die in §§ 10, 11 und 15 angeführten Verträge, soweit sie die Abnahme und den Einkauf von elektrischer Energie – einschließlich den Ausgleich gemäß

  52. § 15 Abs. 1 Z 4 – betreffen, unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Energie-Control GmbH. (2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten: 1. Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen; 2. Übermittlung von Daten und einzuhaltende Datenformate; 3. Art und Umfang von Prognosen über Einspeisefahrpläne; 4. Modalitäten über den Ausgleich der Ökostrommengen und Vergütungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 4. (3) Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Be- fristungen zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen zur Erfüllung der in den §§ 10 und 15 um- schriebenen Aufgaben geeignet sind. (4) Der Ökobilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet, über Aufforderung der Energie-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu ändern oder neu zu erstellen. Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber

  53. § 19. (1) Die Stromhändler sind verpflichtet, den ihnen zugewiesenen Fahrplan zu übernehmen, den daraus resultierenden Anteil an abnahmepflichtiger elektrischer Energie (§ 10) zu kaufen und dem Ökobi- lanzgruppenverantwortlichen das Entgelt in Höhe des Verrechnungspreises für Ökoenergie von 4,5 Cent/ kWh für diese Mengen an elektrischer Energie monatlich zu entrichten. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bun- desministern für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Höhe des Entgelts gemäß Abs. 1 durch Verordnung zu bestimmen, wenn sich die Marktbedingungen wesentlich verändern. Bei der Bestimmung des Entgelts ist auf den Marktpreis gemäß § 20 Bedacht zu nehmen. Die Verfahrensbestimmungen des § 11 Abs. 1 sind anzuwenden. Kommt innerhalb einer Frist von sechs Mo- naten nach Vorlage des Verordnungsentwurfes eine Einigung zwischen dem Bundesminister für Wirt- schaft und Arbeit und der eingesetzten Arbeitsgruppe nicht zustande, kann der Bundesminister für Wirt- schaft und Arbeit die Verordnung ohne Zustimmung der Länder erlassen. (3) Die Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber haben dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen die für eine optimale Fahrplanerstellung und Minimierung des Ausgleichsenergiebedarfs erforderlichen Daten, wie die Ganglinien der Stromerzeugung für vergangene Perioden sowie Prognosewerte, gestützt auf meteorologische und hydrologische Basisdaten, zur Verfügung zu stellen. Marktpreis

  54. § 20. Die Energie-Control GmbH hat vierteljährlich die durchschnittlichen Marktpreise elektrischer Grundlastenergie festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Dazu sind öffentlich zugängli- che Indizes von Strombörsen oder Institutionen zu verwenden, welche die Erstellung von Indizes durch- führen (zB SWEP, Platt’s Notierungen). Abgeltung der Mehraufwendungen

  55. § 21. Dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind folgende Mehraufwendungen abzugelten: 1. Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen aus dem Verkauf von Ökoenergie und den sich aus den gemäß § 11 bestimmten Preisen ergeben (§ 22), 2. die mit der Erfüllung der Aufgaben des Ökobilanzgruppenverantwortlichen verbundenen admi- nistrativen und finanziellen Aufwendungen, sowie 3. die Aufwendungen für die Ausgleichsenergie. I 246 1584 BGBl. I – Ausgegeben am 23. August 2002 – Nr. 149 Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die vorgenannten Aufwendungen zu prüfen und mit Bescheid anzuerkennen. 4. Teil Fördermittel 1. Abschnitt Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel Aufbringung der Fördermittel

  56. § 22. (1) Zur Aufbringung der Mehraufwendungen gemäß § 21 ist von den Endverbrauchern ein bundeseinheitlicher Förderbeitrag (Cent/kWh Abgabe an Endverbraucher) zu leisten, der von den Netz- betreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Die vereinnahmten Mittel sind viertel- jährlich an die Ökobilanzgruppenverantwortlichen abzuführen. Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind berechtigt, den Förderbeitrag vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährli- che Abrechnung einzuheben. Der Förderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben dem Ökobilanzgruppenverantwortli- chen sämtliche für die Bemessung der Förderbeiträge erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen. (2) Die Höhe des Beitrages hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im vorhinein auf Grund einer Schätzung der zu erwartenden Mehraufwendungen durch Verordnung in Cent/kWh jährlich festzusetzen. Allfällige Differenzbeträge sind im Folgejahr auszugleichen. Der För- derbeitrag ist für Kleinwasserkraftwerke und sonstige Ökostromanlagen gesondert festzusetzen. Eine Differenzierung der Förderbeiträge nach Netzebenen gemäß § 25 ElWOG ist zulässig, wobei der Quotient aus dem höchsten und dem niedrigsten Förderbeitrag 1,5 nicht überschreiten darf. Die Verfahrensbe- stimmungen des § 11 Abs. 1 sind anzuwenden. Kommt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Vorlage des Verordnungsentwurfes eine Einigung zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der eingesetzten Arbeitsgruppe nicht zustande, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Verordnung ohne Zustimmung der Länder erlassen. (3) (Verfassungsbestimmung) Die durchschnittliche Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie, das ist die Summe aus Förderbeitrag und Verrechnungspreis abzüglich Marktpreis, pro kWh Abgabe an Endverbraucher darf für Kleinwasserkraftanlagen 0,16 Cent/kWh und für sonstige Ökostrom- anlagen 0,22 Cent/kWh nicht übersteigen. Ab 1. Jänner 2005 kann die Höchstgrenze, die der Förderbei- trag für Ökostromanlagen, ausgenommen Kleinwasserkraftanlagen, nicht übersteigen darf, vom Bundes- minister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung neu bestimmt werden. Bei der Bestimmung der Höhe dieses Höchstbetrages ist auf die im § 4 enthaltenen Zielsetzungen Bedacht zu nehmen. (4) (Verfassungsbestimmung) Im Förderungsbeitrag ist auch ein Anteil vorzusehen, der den Län- dern zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, Klär- schlamm, Tiermehl und Ablauge, zur Verfügung zu stellen ist. Der den Ländern zu erstattende Anteil be- trägt für das Jahr 2003 25 Millionen Euro, für das Jahr 2004 15 Millionen Euro und ab 2005 7 Millionen Euro jährlich. Der den Ländern zu erstattende Anteil ist nach der Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher im jeweiligen Land in einem Kalenderjahr zu bemessen. (5) In Streitigkeiten zwischen dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen und Endverbrauchern sowie Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Förderbeitrages, entscheiden die ordentlichen Gerichte. Verwaltung der Fördermittel

  57. § 23. (1) Zur Verwaltung der für die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 bestimmten Mittel (Fördermittel) haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen ein Konto einzurichten. (2) Die Fördermittel gemäß Abs. 1 werden aufgebracht: 1. aus Förderbeiträgen gemäß § 22; 2. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 29 verhängten Verwaltungsstrafen; 3. durch sonstige Zuwendungen; 4. aus Zinsen der veranlagten Mittel. BGBl. I – Ausgegeben am 23. August 2002 – Nr. 149 1585 (2) Die Verwaltung des Kontos obliegt den Ökobilanzgruppenverantwortlichen. Sie haben die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Energie-Control GmbH sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren. (3) Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen haben dem Elektrizitätsbeirat jährlich über die in das Konto einfließenden Mittel und die Auszahlungen zu berichten. 2. Abschnitt Überwachungs- und Berichtspflichten Überwachung

  58. § 24. (1) Die Energie-Control GmbH hat die Erreichung der Ziele gemäß § 4 laufend zu überwachen und Entwicklungen aufzuzeigen, welche der Erreichung der Ziele hinderlich sind. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist unverzüglich von Entwicklungen gemäß Abs. 1 zu informieren. Berichte

  59. § 25. (1) Die Energie-Control GmbH hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Elektrizitätsbeirat jährlich spätestens Ende Juni einen Bericht vorzulegen, in dem analysiert wird, inwie- weit die Ziele des Gesetzes erreicht wurden und welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind. Im Bericht können Vorschläge zur Verbesserung oder Adaptierung der Fördermechanismen und sonstiger Regelungen dieses Gesetzes enthalten sein. Überdies soll der Bericht die Mengen sowie die Aufwendungen für elektrische Energie aus anerkannten Anlagen auf Basis von Sonne, Erdwärme, Wind, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas (Ökostromanlagen sowie Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen) beinhalten. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Jahr 2003 bis längstens 27. Oktober 2003 einen Bericht zu veröffentlichen und an die Europäische Kommission zu übermitteln, der die Themenbe- reiche „rechtliche und andere Hemmnisse, die dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Ener- gieträgern entgegenstehen“, „Vereinfachung und Beschleunigung bei Verwaltungsverfahren der Projekte mit erneuerbaren Energieträgern“, „Bewertung der Objektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung der Vorschriften im Umfeld der Förderung erneuerbarer Energieträger mit besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Technologien“ abdeckt und eine Bewertung dieser Punkte beinhaltet. Des Weiteren hat der Bericht eine Darstellung der gesetzlichen und faktischen Rahmen zu beinhalten, der auch die Koordinierung zwischen den Verwaltungsstellen im Genehmigungsverfahren, die Leitlinien in relevanten Verfahren sowie die Tätigkeit jener Behörden oder Institutionen, die in Streitigkeiten als Vermittler auf- treten, zu enthalten hat. (3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dem Nationalrat einen Bericht vorzulegen, wenn die Ziele dieses Bundesgesetzes, insbesondere die des § 4 Abs. 2, erfüllt sind. 5. Teil Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter Datenverkehr, Strafbestimmungen Verordnungen

  60. § 26. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung der für die Erlassung von Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen. (2) Vor jeder Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz ist ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem den Vertretern der im

  61. § 26 Abs. 3 E-RBG genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. (3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr In-Kraft-Treten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Auskunftspflicht

  62. § 27. (Verfassungsbestimmung) Elektrizitätsunternehmen sowie Unternehmen, die mit der Ausstel- lung von Herkunftsnachweisen befasst sind, sind verpflichtet, den zuständigen Behörden jederzeit Ein- 1586 BGBl. I – Ausgegeben am 23. August 2002 – Nr. 149 sicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Aus- künfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. Automationsunterstützter Datenverkehr

  63. § 28. (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten die- ses Bundesgesetzes erforderlich sind, welche die Behörde in Erfüllung in ihrer Aufsichtstätigkeit benö- tigt, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden. (2) Die Energie-Control GmbH ist ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in An- gelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, zu übermitteln an 1. die Parteien und sonstigen Beteiligten dieses Verfahrens; 2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden; 3. die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an Mitglieder, die gemäß § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 E-RBG ernannt wurden; 4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG). Allgemeine Strafbestimmungen

  64. § 29. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden straf- baren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen, wer seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 27 nicht nachkommt. (2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 13 000 € zu bestrafen, wer 1. der Verpflichtung zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 8 nicht nachkommt; 2. seinen Verpflichtungen gemäß § 15 nicht nachkommt; 3. seinen Verpflichtungen gemäß § 19 nicht nachkommt. (3) Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen eingerichteten Konto für Ökoenergie gemäß § 23 zu. 6. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

  65. § 30. (Verfassungsbestimmung) (1) Die auf Grund des § 34 Abs. 1 und 3 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/ 2000 erlassenen Verordnungen der Landeshauptmänner bleiben im jeweiligen Land bis zur Neuregelung der Sachmaterie auf Grund von Verordnungen auf Basis dieses Bundesgesetzes in Geltung. (2) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Ausführungsgeset- ze zum Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bun- desgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 zu den §§ 40 und 41 anerkannten bzw. benannten Anlagen gelten als gemäß § 7 anerkannte Anlagen. (3) Für Altanlagen gelten die jeweiligen, 1. bis zum 31. Juli 2002 erlassenen Rechtsvorschriften gemäß § 34 Abs. 1 ElWOG oder 2. die gemäß § 66a Abs. 7 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/ 1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 bestehenden Rechtsvorschriften weiter. Soweit diese Rechtsvorschriften keine Befristungen für die Gewährung der Einspeisetarife enthal- ten, gelten diese Tarife ab Inbetriebnahme der Anlage auf die Dauer von zehn Jahren weiter. (4) Sind für Neuanlagen, für die bis 31. Dezember 2004 die für die Errichtung erforderlichen Ge- nehmigungen vorliegen und die bis 31. Dezember 2005 nachweislich errichtet sind, die Preise gemäß § 11 niedriger als die bis zum 1. Oktober 2001 in den Ländern auf Grundlage des § 34 Abs. 1 ElWOG ver- ordneten Einspeisetarife, wird der Landeshauptmann ermächtigt, die Mindestpreise gemäß § 34 Abs. 1 ElWOG durch Verordnung fortzuschreiben und die Bedeckung dieses Mehraufwandes aus den, durch einen mit Verordnung des Landeshauptmannes festzusetzenden, ergänzenden Zuschlag zum Netznut- BGBl. I – Ausgegeben am 23. August 2002 – Nr. 149 1587 zungsentgelt für die gesamte Laufzeit der erhöhten Tarife für alle Endverbraucher im Bundesland vorzu- nehmen. Soweit diese Verordnungen keine Befristungen für die Gewährung der Einspeisetarife enthalten, gelten die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Tarife ab Inbetriebnahme der Anlage auf die Dauer von zehn Jahren weiter. Dieser Zuschlag zum Netznutzungsentgelt ist auf der Rechnung für Netz- nutzung gesondert auszuweisen. (5) Die auf Grund des § 34 Abs. 3 und 4 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 von den Netzbetrei- bern bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingehobenen Zuschläge sind – soweit sie nicht zur Abdeckung der sich aus der Abnahmeverpflichtung für Ökoenergie bewirkten Mindererlösen verwendet wurden – den Ländern für Zwecke der Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung zur Verfügung zu stellen. Nachgewiesene Mehraufwendungen von Netzbetreibern, die aus den gemäß § 34 Abs. 3 und 4 ElWOG eingehobenen Zuschlägen nicht abgegolten werden können, sind mit den gemäß

  66. § 22 Abs. 4 zugewiesenen Mitteln vorrangig abzudecken. (6) Die Länder können die ihnen für Zwecke der Technologieförderung gemäß Abs. 5 sowie § 22 Abs. 4 zur Verfügung stehenden Mittel auch für die Gewährung von Produktionszuschüssen für Öko- stromanlagen verwenden. (7) Als zweiter Nachweisstichtag im Sinne der Landesausführungsbestimmungen zu den §§ 41, 43 Abs. 3 und 45 Abs. 2 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 wird der 31. Dezember 2002 bestimmt; für den Nachweis – und gegebenenfalls die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe – gelten unbeschadet des § 32 Abs. 4 die Landesausführungsbestimmungen zum Kleinwasserkraftzertifikatsystem. Die Ausgleichs- abgabe gemäß den Landesausführungsbestimmungen zu § 61a ElWOG wird bundeseinheitlich 1. für jene Bundesländer, die bis zum 30. September 2002 keine Ausgleichsabgabe festgelegt ha- ben, sowie 2. in allen Bundesländern für die Nachweisperiode ab 1. Oktober 2002 mit 2,55 Cent/kWh festgelegt. (8) Verträge, 1. die Stromlieferungen aus Ökostromanlagen, 2. die Stromlieferungen aus Kleinwasserkraftwerksanlagen oder 3. die die Einräumung von Rechten zum Bezug von Kleinwasserkraftzertifikaten oder zum Handel mit Kleinwasserkraftzertifikaten zum Gegenstand haben, sind – soweit erforderlich – diesem Bundesgesetz anzupassen. Betreiber von Kleinwasserkraftwerksanlagen, die auf Bestandsdauer der Anlagen das Recht zum Bezug der in diesen Anlagen produzierten Energie sowie die zugehörigen Zertifikate an Dritte übertragen haben, haben erst dann Anspruch auf einen Einspeisetarif gemäß § 11, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Klein- wasserkraftwerksbetreiber und dem Zertifikatsberechtigten der neuen Erlösstruktur der Kleinwasser- kraftwerke durch Einspeisetarife gemäß Ökostromgesetz bzw. durch den Entfall der Zertifikatsgenerie- rung ab 1. Jänner 2003 unter ausdrücklicher Zustimmung beider Vertragspartner dahingehend angepasst wurden, dass der wirtschaftliche Vorteil aus der Förderung von Kleinwasserkraftwerksanlagen dem Be- zugs- und Zertifikatsberechtigten zukommt. (9) Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, binnen zwei Monaten nach Kundma- chung dieses Bundesgesetzes Allgemeine Bedingungen der Energie-Control GmbH vorzulegen. (10) Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundes- gesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Elektrizitäts- wirtschafts- und -organisationsgesetzes Anwendung. Schlussbestimmungen

  67. § 31. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemein- schaftsrechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fas- sung anzuwenden. (2) Betreiber von anerkannten Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger sind zur Ausgabe von handelbaren Zertifikaten berechtigt, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat Verwendung finden können. 1588 BGBl. I – Ausgegeben am 23. August 2002 – Nr. 149 In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

  68. § 32. (1) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1 und 30 Abs. 4, 7 und 8 treten mit dem der Kundma- chung folgenden Tag in Kraft. (2) Die §§ 2, 4 bis 7, 14 und 18 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (3) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. (4) Verordnungen und Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz können bereits vor den in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten ergehen, werden jedoch erst mit dem In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt der Be- stimmungen auf die sich diese Handlungen beziehen wirksam. (5) (Verfassungsbestimmung) Soweit im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000, in den von den Ländern hiezu erlassenen Ausfüh- rungsgesetzen sowie im Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommis- sion, BGBl. I Nr. 121/2000, Bestimmungen enthalten sind, die zu den Bestimmungen dieses Bundesge- setzes im Widerspruch stehen, treten diese nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 außer Kraft. Vollziehung

  69. § 33. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich der §§ 1, 13 Abs. 10, 15 Abs. 3, 22 Abs. 3 und 4, 27, 30, 31 Abs. 1, und 32 Abs. 4 die Bundesregierung; 2. hinsichtlich der §§ 11 Abs. 1, 19 Abs. 2 und 22 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; 3. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 5 Tabelle 1 SN Abfallbezeichnung 123 Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette und Wachse 12301 Wachse 125 Emulsionen und Gemische mit pflanzlichen und tierischen Fettprodukten 12501 Inhalt von Fettabscheidern 12503 Öl-, Fett- und Wachsemulsionen 171 Holzabfälle aus der Be- und Verarbeitung 17104 Holzschleifstaub und -schlämme 17114 Staub und Schlamm aus der Spanplattenherstellung 17115 Spanplattenabfälle 172 Holzabfälle aus der Anwendung 17202 Bau- und Abbruchholz 1) 17207 Eisenbahnschwellen 17209 Holz (zB Pfähle und Masten), ölimprägniert 184 Abfälle aus der Zelluloseverarbeitung 18401 Rückstände aus der Papiergewinnung (Spuckstoffe) ohne Altpapieraufbereitung 187 Papier- und Pappeabfälle 18702 Papier und Pappe, beschichtet 19 Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte 199 Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte 19909 Sudkesselrückstände (Seifenherstellung) 94 Abfälle aus der Wasseraufbereitung, Abwasserbehandlung und Gewässernutzung 1 ) Ohne salzimprägnierte Hölzer [Anmerkung: salzimprägnierte Hölzer können einen hohen Eintrag von Schwerme- tallen bedingen (Bleiweiß, CFA-Salze usw.), der bei der thermischen Behandlung nicht zerstört wird]. BGBl. I – Ausgegeben am 23. August 2002 – Nr. 149 1589 SN Abfallbezeichnung 947 Rückstände aus der Kanalisation und Abwasserbehandlung (ausgenommen Schlämme) 94705 Inhalte aus Fettfängen 949 Abfälle aus der Gewässernutzung 94902 Rechengut aus Rechenanlagen von Kraftwerken Anmerkungen zu Tabelle 1: Der Feststoffgehalt der oben angeführten Abfälle besteht überwiegend (über 90%) aus organischem Koh- lenstoff. Dabei lassen sich drei Gruppen von Abfällen unterscheiden: Gruppe 1: Die folgenden Abfälle leiten sich direkt, oder indirekt (in Form von Zellulose oder Lignin) von Holz, welches den ältesten Biobrennstoff darstellt, ab: 17104, 17114, 17115, 17202, 17203, 17207, 17209, 18401, 18402, 94902 Der Feststoffanteil dieser Abfälle besteht zum überwiegenden Anteil aus organisch gebundenem Kohlen- stoff biologischen Ursprungs (in Form von Zellulose und Lignin). Der Heizwert der Trockensubstanz liegt dabei in der Größenordnung von 20 MJ/kg. Gruppe 2: Die nachfolgenden Abfälle leiten sich im Wesentlichen aus tierischen und pflanzlichen Fetten ab. Der Kohlenstoffanteil ist biologischen Ursprungs und liegt im Wesentlichen in Form von Glyceriden und Fettsäuren vor. Der Heizwert der organischen Substanz liegt damit sehr hoch (Größenordnung von 30 MJ/kg) 12301, 12501, 12503, 19909, 94705 Gruppe 3: Die nachstehenden Abfälle stellen einen Verbund zwischen Abfällen der Gruppe 1 und synthetischen Polymeren (PE usw.) bzw. Metallen (Al) dar. Der spezifische Heizwert der nicht biologischen Anteile liegt zwar höher, als jener der biologischen Anteile, dennoch überwiegt der Heizwert der biologischen Anteile in der Mischung zu wesentlich mehr als 50% (der Heizwert von PE liegt zwar etwa doppelt so hoch wie jener von Papier, doch liegt der Kunststoffanteil in der Regel unter 25%). 18702 Abfälle mit hohem biogenen Anteil, soweit eine biologische Verwertung nicht möglich oder vorzuziehen ist. Die nachfolgend in der Tabelle 2 mit der fünfstelligen Schlüsselnummer des Abfallkataloges angeführten Abfälle hohen biogenen Anteils (mit den angegebenen Einschränkungen) sind, soweit eine biologische Verwertung nicht möglich oder vorzuziehen ist, als „Abfälle mit hohem biogenen Anteil“ zu qualifizie- ren: Tabelle 2 SN Abfallbezeichnung 11 Nahrungs- und Genussmittelabfälle 111 Abfälle aus der Nahrungsmittelproduktion 11102 überlagerte Lebensmittel 11103 Spelzen, Spelzen- und Getreidestaub 11104 Würzmittelrückstände 11110 Melasse 11111 Teig 11112 Rübenschnitzel, Rübenschwänze 114 Abfälle aus der Genussmittelproduktion 11401 überlagerte Genussmittel 11402 Tabakstaub, Tabakgrus, Tabakrippen 11404 Malztreber, Malzkeime, Malzstaub 11405 Hopfentreber 1590 BGBl. I – Ausgegeben am 23. August 2002 – Nr. 149 SN Abfallbezeichnung 11406 Ausputz- und Schwimmgerste 11415 Trester 11416 Fabrikationsrückstände von Kaffee (zB Röstgut und Extraktionsrückstände) 11417 Fabrikationsrückstände von Tee 11418 Fabrikationsrückstände von Kakao 11419 Hefe und hefeähnliche Rückstände 11423 Rückstände und Abfälle aus der Fruchtsaftproduktion 117 Abfälle aus der Futtermittelproduktion 11701 Futtermittel 11702 überlagerte Futtermittel 12 Abfälle pflanzlicher und tierischer Fetterzeugnisse 121 Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Öle 12101 Ölsaatenrückstände 12102 verdorbene Pflanzenöle 123 Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette und Wachse 12302 Fette (zB Frittieröle) 127 Schlämme aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette 12702 Schlamm aus der Speisefettproduktion 12703 Schlamm aus der Speiseölproduktion 12704 Zentrifugenschlamm 129 Raffinationsrückstände aus der Verarbeitung pflanzlicher und tierischer Fette 12901 Bleicherde, ölhaltig 17 Holzabfälle 171 Holzabfälle aus der Be- und Verarbeitung 17101 Rinde 17102 Schwarten, Spreißel aus sauberem, unbeschichtetem Holz 17103 Sägemehl und Sägespäne aus sauberem, unbeschichtetem Holz 172 Holzabfälle aus der Anwendung 17201 Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt 17203 Holzwolle, nicht verunreinigt 18 Zellulose-, Papier- und Pappeabfälle 181 Abfälle aus der Zellstoffherstellung 18101 Rückstände aus der Zellstoffherstellung (Spuckstoffe und Äste) 19 andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte 199 andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte 19901 Stärkeschlamm 19903 Gelatineabfälle 19904 Rückstände aus der Kartoffelstärkeproduktion 19905 Rückstände aus der Maisstärkeproduktion 19906 Rückstände aus der Reisstärkeproduktion 19911 Darmabfälle aus der Verarbeitung 535 Abfälle von Arzneimittelerzeugnissen 53504 Trester von Heilpflanzen 916 Marktabfälle 91601 Viktualienmarkt-Abfälle 917 Grünabfälle 91701 Garten- und Parkabfälle 949 Abfälle aus der Gewässernutzung 94901 Rückstände aus der Gewässerreinigung (Bachabkehr-, Abmäh- und Abfischgut) BGBl. I – Ausgegeben am 23. August 2002 – Nr. 149 1591 Anmerkungen zu Tabelle 2: Die in der Tabelle 2 genannten Abfälle sind biologischen Ursprungs (tierische und pflanzliche Produkte) und enthalten in der Festsubstanz im Wesentlichen Kohlenwasserstoffverbindungen; sie lassen sich wie- der in drei Gruppen teilen: Gruppe 1: „Natives“ biologisches Material, dh. Pflanzen, Pflanzenteile (inklusive Extraktionsrückstände) und tieri- sche Gewebe in ihrer natürlichen Zusammensetzung. Der Feststoffanteil besteht überwiegend aus biolo- gisch fixiertem Kohlenstoff in Form von Zellulose/Lignin (Zellwand, Speicherkörper), Protein und Gly- ceriden (Zellmembran, Speicherkörper). Ein „antropogener“ Anteil ist gering (allenfalls als Verunreini- gung aus der Sammlung). 11103, 11104, 11112, 11402, 11404, 11405, 11406, 11415, 11416, 11417, 11418, 11419,11423, 12101, 12102, 12302, 17101, 17102, 17103, 17201, 17203, 18101, 19901, 19903, 19904, 19905, 19906, 19911, 53504, 91601, 91701, 94901 Gruppe 2: Zu Nahrungsmittel verarbeitete pflanzliche und tierische Stoffe: Der Feststoffanteil dieser Abfälle ist überwiegend biologischen Ursprungs mit geringen Anteilen (anorganischer) Füllstoffe und allenfalls Verpackungsresten (Klassifizierung dieser Reste entsprechend Liste I). 11102, 11110,11111, 11401, 11701, 11702,12702, 12703, 12704 Gruppe 3: Verarbeitungsrückstände mit einem erhöhten anorganischen Anteil, deren organischer Anteil aber zur Gänze biogenen Ursprungs ist. 12901 Artikel 2 Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) Das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt ge- ändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000, wird wie folgt geändert: 1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet: „§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im § 2 Abs. 1 Z 2, in den §§ 16, 25, 34, 36, 38, 45 und 45a, 48, 54 bis 57, 62 bis 65, 66 Abs. 2 bis 6, 66a Abs. 2 bis 7, 66c Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 8 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vor- schriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.“ 2. (Verfassungsbestimmung) § 10 erster Satz lautet: „(Verfassungsbestimmung) Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, den Behörden, einschließlich der Energie-Control GmbH, jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen.“ 3. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 16 Abs. 1 und 2 lauten: „§ 16. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Regelzonenführer Verbund APG AG, Tiroler Regelzone AG und VKW-Übertragungsnetz AG sowie die Vorarlberger Illwerke AG sind verpflichtet, Transite gemäß der Richtlinie des Rates 90/5477/EWG unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 17, 18, 19, 20, 21 und 25 durchzuführen. (2) Stellt ein Elektrizitätsunternehmen den Antrag auf Durchführung eines Transits gemäß Abs. 1, so ist der Betreiber des betroffenen Netzes verpflichtet, unverzüglich in Vertragsverhandlungen einzutreten.“ 4. (Verfassungsbestimmung) § 20 Abs. 2 lautet: „(2) (Verfassungsbestimmung) Die Energie-Control Kommission hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Ge- währung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats festzustellen, ob die Voraus- setzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs gemäß Abs. 1 vorliegen. Der Netzbetreiber hat das 1592 BGBl. I – Ausgegeben am 23. August 2002 – Nr. 149 Vorliegen der Verweigerungstatbestände (Abs. 1) nachzuweisen. Die Energie-Control Kommission hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netz- betreiber hinzuwirken.“ 5. (Verfassungsbestimmung) § 24 Abs. 1 lautet: „(1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungsnetzen ist die Energie-Control Kommission zuständig. Die Betreiber von Übertragungs- netzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Ver- langen der Energie-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.“ 6. Dem § 25 wird folgender Abs. 14 angefügt: „(14) Für die Bereitstellung der Systemdienstleistung (§ 22 Abs. 2 Z 1) steht dem Regelzonenführer gegenüber Erzeugern ein Anspruch auf Abgeltung der damit verbundenen Aufwendungen zu.“ 7. (Verfassungsbestimmung) § 31 Abs. 1 lautet: „(1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Verteilernetzen ist die Energie-Control Kommission zuständig. Die Betreiber von Verteilernetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Energie-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.“ 8. (Verfassungsbestimmung) § 33 entfällt. 9. § 45 (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) lautet: „§ 45. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die End- verbraucher beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit dem Verantwortlichen der Bilanzgruppe, deren Mitglieder sie beliefern, dem Netzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlos- sen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen. (2) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, sind ver- pflichtet, auf ihrer Stromrechnung (Jahresabrechnung) für Endverbraucher den Anteil an verschiedenen Primärenergieträgern, auf Basis derer die von ihnen gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde, auszu- weisen. Dies hat auf Basis der gesamten vom Stromhändler an Endverbraucher verkauften elektrischen Energie (Händlermix) zu erfolgen. (3) Die Überwachung der Richtigkeit der Angaben der Unternehmen hat durch die Energie-Control GmbH zu erfolgen. Bei unrichtigen Angaben ist der betroffene Stromhändler mit Bescheid aufzufordern, die Angaben richtig zu stellen.“ 10. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Nach § 45 wird folgender § 45a samt Überschrift eingefügt: „Ausweisung der Herkunft (Labeling)

  70. § 45a. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Kennzeichnung gemäß § 45 Abs. 2 hat nach einer prozentmäßigen Aufschlüsselung, auf Basis der an Endverbraucher gelieferten elektrischen Energie (kWh), der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geother- mische Energie, Wind- und Sonnenenergie, Wasserkraft, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte, Kohle, Nuklearenergie sowie sonstige zu erfolgen. (2) Der Kennzeichnung der Primärenergieträger auf der Stromrechnung sind die gesamten im voran- gegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahr abgegebenen Mengen an Endverbraucher zugrunde zu legen. (3) Die Anteile an den verschiedenen Primärenergieträgern gemäß Abs. 1 sind als einheitlicher Händlermix auszuweisen, der die gesamte Stromaufbringung des Stromhändlers an Endverbraucher be- rücksichtigt. Sind die Primärenergieträger nicht eindeutig ermittelbar, etwa bei Einkauf über Strombör- sen, hat eine rechnerische Zuordnung dieser Mengen auf der Grundlage der aktuellen Gesamtaufbringung nach UCTE (Union für die Koordinierung des Transportes elektrischer Energie) zu erfolgen. (4) Die Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu erfolgen. Andere Vermerke und Hinweise auf der Stromrechnung dürfen nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit der Kennzeichnung zu führen. (5) Stromhändler haben die Grundlagen zur Kennzeichnung zu dokumentieren. In der Dokumen- tation muss die Aufbringung der von ihnen an Endverbraucher gelieferten Mengen, gegliedert nach den Primärenergieträgern schlüssig dargestellt werden. BGBl. I – Ausgegeben am 23. August 2002 – Nr. 149 1593 (6) Die Dokumentation muss, sofern der Stromhändler eine Gesamtabgabe an Endverbraucher von 100 GWh nicht unterschreitet, von einem Wirtschaftsprüfer oder einem gerichtlich zertifizierten Sachver- ständigen aus dem Gebiet der Elektrotechnik geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Stromhändlers zu veröffentlichen. (7) Die Nachweise gemäß Abs. 6 müssen Angaben zu den Primärenergieträgern, mit denen die elek- trische Energie erzeugt worden ist, zu Ort und Zeitraum der Erzeugung sowie über Namen und Anschrift des Erzeugers enthalten. Sie sind von einer nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 430/1996 zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen.

  71. § 3 Akkreditierungsgesetz gilt sinngemäß. Die Nachweise können für den Teil der Strombezüge entfallen, die im Herkunftsnachweissystem gemäß § 7 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, belegt sind. (8) Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres oder des tatsächlichen Lieferzeitraumes erstellt sein muss, ist auf die Dauer von drei Jahren zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz (Hauptwohnsitz) des Stromhändlers oder – liegt dieser im Ausland – am Sitz des inländischen Zustellungsbevollmächtigten bereitzuhalten. (9) Stromhändler haben auf Verlangen der Energie-Control GmbH innerhalb einer angemessenen Frist die Nachweise gemäß Abs. 5 bis 7 und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können. (10) Stromhändler oder sonstige Lieferanten haben, sofern eine Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen gemäß § 8 Abs. 1 besteht, in diesen Jahresabschlüssen den Händlermix gemäß Abs. 3, unter Angabe der jeweilig verkauften oder abgegebenen Mengen an elektrischer Energie, anzugeben.“ 11. (Verfassungsbestimmung) § 46 Abs. 5 lautet: „(5) (Verfassungsbestimmung) Die Aufsicht über Bilanzgruppenverantwortliche erfolgt durch die Energie-Control GmbH. Die Überwachung der Einhaltung der in den Ausführungsgesetzen enthaltenen Vorschriften ist der Regulierungsbehörde zur Besorgung zugewiesen. Die Beurteilung der fachlichen Befähigung sowie eine Untersagung der Tätigkeit der Bilanzgruppenverantwortlichen richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die an deren Sitz gelten. Die Zuweisung von Lieferanten oder Kunden, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, zu einer Bilanzgruppe hat durch die Energie-Control GmbH zu erfolgen.“ 12. (Verfassungsbestimmung) § 47 Abs. 4 lautet: „(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Energie-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern, sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist.“ 13. § 55 Abs. 1 lautet: „(1) Die für die Netznutzung geltenden Festpreise (Systemnutzungstarife) (§ 25) und sonstigen Tari- fe können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der Energie-Control GmbH einzubringen. Diese hat, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie- Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 genannten Bundesministerien und Körperschaf- ten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Öster- reichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.“ 14. (Verfassungsbestimmung) Nach 66a werden folgende § 66b und 66c Abs. 1 samt Überschriften ein- gefügt: „Klarstellung des zeitlichen Anwendungsbereichs von Systemnutzungstarifverordnungen

  72. § 66b. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, vom 18. Februar 1999, Zl. 551.352/96-VIII/1/99, ist nach Maßgabe des Abs. 2 auf im Zeitraum vom 19. Februar 1999 bis zum Ablauf des 22. September 1999 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. Die Verordnung des Bundesmi- nisters für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, vom 1594 BGBl. I – Ausgegeben am 23. August 2002 – Nr. 149 22. September 1999, Zl. 551.352/140-VIII/1/99, ist nach Maßgabe des Abs. 2 auf im Zeitraum vom 23. September 1999 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. (2) Die in Abs. 1 angeführten Verordnungen sind nicht gegenüber denjenigen Normadressaten an- zuwenden, denen auf Grund eingebrachter Individualanträge (Art. 139 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1 B-VG) im Zuge der Aufhebung dieser Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof oder im Zuge des Ausspru- ches der Gesetzwidrigkeit der Verordnungen Anlassfallwirkung im Sinne des Art. 139 Abs. 6 oder des Art. 140 Abs. 7 B-VG zuzuerkennen ist. Eine rückwirkende Beseitigung aus dem Rechtsbestand der in Abs. 1 angeführten Verordnungen für alle anderen Normadressaten ist mit der Aufhebung oder mit dem Ausspruch der Gesetzwidrigkeit dieser Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof nicht verbunden. In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 149/2002

  73. § 66c. (1) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 10 erster Satz, 20 Abs. 2, 24 Abs. 1, 31 Abs. 1, 46 Abs. 5, 47 Abs. 4, 66b und § 71 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Aufhebung des § 33 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“ 14a. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 66c Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt: „(2) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 45 Abs. 2 und 3 und 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft. Die §§ 16 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 14, 45 Abs. 1 und 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 treten mit dem der Kundmachungen folgenden Tag in Kraft.“ 15. (Verfassungsbestimmung) Dem § 71 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt: „(10) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 ist die Bundesregierung betraut.“ 16. Im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz sind in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Bezeichnungen „Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH, der Elektrizitäts-Control Kommission und der Erdgas-Control Kommission“ durch „E-RBG“ zu ersetzen. Artikel 3 Änderung des Energieförderungsgesetzes 1979 Das Energieförderungsgesetz 1979, BGBl. Nr. 567/1979, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 353/1982, BGBl. Nr. 252/1985 und BGBl. Nr. 606/1987 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 80/1994 wird geändert wie folgt:

  74. § 24 wird aufgehoben. Klestil Schüssel Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH

Eco-Electricity Act · Nelum