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奥地利的法律

Drinking Water Reliability Plan

颁布于 2023 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Trinkwassersicherungsplan.
语言
German
类型
policy
国家
奥地利
主题
Water
关键词
potable water, data collection/reporting, environmental planning, financing, investment, water resources management, water shortage/drought, water supply

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  1. Trinkwasser sicherungsplan Trinkwassersicherungsplan Wien, 2023 Impressum Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, Stubenring 1, 1010 Wien AutorInnen: Mitarbeiter*innen der Sektion I Wasserwirtschaft Fotonachweise: Cover: Norbert Novak, Kern: Norbert Novak, Alexander Haiden (S. 15, 27, 37), Martina Siebenhandl (S. 39) Gestaltung: norbertnovak.at Druck: Print Alliance HAV Produktions GmbH, 2540 Bad Vöslau Alle Rechte vorbehalten Wien, September 2023 Copyright und Haftung Auszugsweiser Abdruck ist nur mit Quellenangabe gestattet, alle sonstigen Rechte sind ohne schriftliche Zustimmung des Medieninhabers unzulässig. Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben in dieser Publikation trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und der Autorin/des Autors ausgeschlossen ist. Rechtausfüh rungen stellen die unverbindliche Meinung der Autorin/des Autors dar und können der Recht sprechung der unabhängigen Gerichte keinesfalls vorgreifen. Rückmeldungen: Ihre Überlegungen zu vorliegender Publikation übermitteln Sie bitte an abt-12@bml.gv.at Vorwort Österreichs Trinkwasserversorgung gut gerüstet So wie ganz Europa erlebt auch Österreich zunehmend längere Trocken- und Hitze perioden. Das hat in den vergangenen Jahren auch Sorgen über die Sicherheit der Trinkwasserversorgung ausgelöst. In Österreich können wir uns seit Generationen auf unsere Trinkwasserversorgung verlassen. Das verdanken wir den Leistungen und Maßnahmen, die in den vergangenen Jahren von den Wasserversorgern und Gebietskörperschaften umgesetzt wurden, und den umfangreichen Förderungen meines Ressorts. Damit die hervorragende Trinkwasserversorgung in Österreich auch angesichts des Klimawandels und längerer Trockenperioden gewährleistet bleibt, habe ich mit den Län dern bei einem Trinkwassergipfel im April 2023 vereinbart, bis zum Sommer gemeinsam einen Trinkwassersicherungsplan zu erstellen. Ich freue mich, Ihnen hiermit diesen Plan vorzustellen und möchte mich bei den mitwirkenden Dienststellen der Bundesländer für die gute Zusammenarbeit herzlich bedanken. Der Plan enthält konkrete Vorsorgemaßnahmen zur langfristigen Absicherung der ös terreichischen Trinkwasserversorgung und Strategien für den zielgerichteten Umgang mit Wasserknappheit. Mit dem Trinkwassersicherungsplan sind wir für die Zukunft gut gerüstet. Norbert Totschnig Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft Bundesminister Mag. Norbert Totschnig, MSc Trinkwassersicherungsplan4 5Trinkwassersicherungsplan Inhalt Vorwort 3 1 Einleitung 6 2 Zuständigkeiten 8 3 Versorgungssituation 14 4 Gesetzte und laufende Maßnahmen zur vorsorgenden Sicherung der Trinkwasser versorgung 18 4.1 Planungen 19 4.2 Ausführungsgesetze der Bundesländer – Wasserleitungsordnungen 20 4.3 Maßnahmen zum qualitativen und quantitativen Schutz von Wasserversorgungsanlagen 20 4.4 Vorausschauende Sicherung zusätzlicher Ressourcen 22 4.5 Unterstützungs- und Beratungsmaßnahmen 22 4.6 Bewusstseinsbildungsmaßnahmen 23 4.7 Finanzierung der Investitionsmaßnahmen 24 5 Umgang bei Trinkwasser knappheit – Notfallszenarien 30 5-Punkte Programm zur Sicherung der Trinkwasserversorgung im Rahmen des Trinkwassersicherungsplans 38 1. Verbesserung der Datengrundlagen und Prognosen für Planungen und Maßnahmenvorbereitungen 38 2. Forschung zur effizienten Wassernutzung vorantreiben 39 3. Intensivierung der Bewusstseinsbildungsmaßnahmen für einen sorgsamen Umgang mit Trinkwasser 40 4. Langfristige Sicherung der Finanzierung der Trinkwasserversorgung 41 5. Regelmäßige Evaluierung der Trinkwasserversorgungskonzepte mit Bundesländern und Wasserversorgern 42 Literaturverzeichnis 43 Rechtsquellenverzeichnis 44 Tabellenverzeichnis 47 Abbildungsverzeichnis 48 Trinkwassersicherungsplan6 1 Einleitung 7Trinkwassersicherungsplan Auf Einladung von Bundesminister Norbert Totschnig fand im April 2023 im Bundes ministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) ein Trinkwassergipfel mit den politischen Referent*innen der Bundesländer statt. Hinter grund für die Initiative waren die zunehmend längeren Trocken- und Hitzeperioden, die gerade in jüngster Zeit zu Fragen und intensiven Diskussionen zur Trinkwassersicherheit in Österreich geführt haben. Als ein Ergebnis des Gipfels wurde die Erstellung eines Trinkwassersicherungsplans bis zum Sommer 2023 festgelegt. Das BML hat in der Vergangenheit gemeinsam mit Bundesländern, Gemeinden und Wasserversorgern zahlreiche Maßnahmen zur Sicherung der Trinkwasserversorgung er griffen. Insbesondere nach dem extremen Trockenjahr 2003 wurden die Investitionen zur Anpassung der Trinkwasserinfrastruktur an den Klimawandel forciert und verschiedene Maßnahmen auf administrativer Ebene gesetzt. Der vorliegende Trinkwassersicherungs plan macht die gemeinsamen Leistungen zur Sicherung der Wasserversorgung der vergangenen 20 Jahre sichtbar. Mit diesen Maßnahmen wurde erreicht, dass derzeit österreichweit die sichere Versorgung der Bevölkerung mit ausreichend Trinkwasser in hochwertiger Qualität gewährleistet ist. Seit dem Sommer 2003 ist der Klimawandel weiter vorangeschritten und die Auswir kungen auf die Wasserwirtschaft werden zukünftig noch spürbarer werden. Die Wahr scheinlichkeit, dass Extremjahre wie jenes von 2003 auftreten, ist inzwischen deutlich größer geworden. In einigen Gebieten Ostösterreichs wurden im vergangenen Jahr die niedrigsten Grundwasserstände seit Aufzeichnungsbeginn gemessen. Regional ist die Ergiebigkeit von Quellschüttungen und Brunnen deutlich zurückgegangen. Aufgrund des Klimawandels wird die Verdunstung weiter zunehmen und es sind noch längere und häufigere Trockenperioden zu erwarten. Der Trinkwassersicherungsplan soll gewährleisten, dass auch in den nächsten 30 Jahren und darüber hinaus die Bevölkerung mit ausreichend Wasser versorgt wird. Im Vorder grund steht dabei die langfristige Absicherung der Versorgung mit Trinkwasser in aus reichender Menge und guter Qualität mit entsprechenden Vorsorgemaßnahmen. Der Plan fokussiert auf den Aspekt der Wassermenge. Im Vorfeld der Planerstellung hat das BML im Rahmen der „Zukunftsplattform Wasser“ über Anregung der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) gemeinsam mit den Bundesländern, dem Städte- und Gemeindebund und Wasserver sorgern eine Bestandsaufnahme des Regelungsrahmens betreffend Trinkwasservorsorge, Trinkwassersicherheit einschließlich der Handlungsoptionen für den Umgang mit Wasser knappheit geprüft. Diese Arbeiten sind in den Trinkwassersicherungsplan eingeflossen. Der vorliegende Trinkwassersicherungsplan enthält neben einer Darstellung der bis herigen Planungen und Maßnahmen für die Trinkwasserversorgung und einer Analyse der Rechtsgrundlagen für Notfallszenarien auch ein konkretes 5-Punkte Programm zur langfristigen Sicherung der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung in Österreich. 2 Zuständigkeiten 9Trinkwassersicherungsplan Der Sicherstellung der Trinkwasserversorgung im Rahmen der Daseinsvorsorge für jede(n) Einzelne(n) und für die Gesellschaft zählt zu den grundlegenden Aufgaben staatlicher und sonstiger öffentlicher Institutionen. Die Verantwortung dafür ist nach der österreichischen Verfassung auf die Gebietskörperschaften Bund (Republik Öster reich), Bundesländer und Gemeinden aufgeteilt und daher von diesen und den ihnen zugeordneten Behörden wahrzunehmen. Eine Analyse der Verteilung der wesentlichen Aufgaben im Bereich der Trinkwasser versorgung und Trinkwassersicherheit zwischen den Gebietskörperschaften Bund, Bundesländern und Gemeinden, sowie der berührten Materien (Wasser, Gesundheit, Finanzen, Förderung, Sicherheit) macht das Erfordernis einer gemeinsamen strategischen Ausrichtung für die künftige wasserwirtschaftliche Entwicklung des Sektors deutlich. Aufgabenverteilung Trinkwasserqualität Enährungssicherheit Lebensmittelversorgung Staatliches Katastrophen- und Krisenmanagement Gebühren gestaltung Gemeindeordnungen Gemeindeaufsicht Gemeindeaufsicht G E M E I N D E N B U N D E S L Ä N D E R WassermangelWasserbedarf BMF BMG BML BMI Trockenheit Dürre … öffentliche Wasserversorgung (Wasserversorgungsgesetze …) Trinkwasser(not) versorgung Haus- und Wirtschaftsbedarf KatastrophenschutzG UmweltförderungsG Wasserrechtsgesetz Ziel muss sein, dass Österreich auch in 30 Jahren und darüber hinaus über hochwertiges und bezahlbares bzw. leistbares Trinkwasser verfügt. Gem. § 4 des Bundesverfassungsgesetzes Nachhaltigkeit, Tierschutz, umfassender Umweltschutz, Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und Forschung bekennen sich Bund, Bundesländer und Gemeinden zur Wasserversorgung als Teil der Daseinsvorsorge. Weiters wird die Verantwortung der Gebietskörperschaften für die Sicherung der Wasserversorgung, d. h. deren Erbringung und Qualität bekräftigt. Dem Gesetz entsprechend soll das öffentliche Eigentum an der Trinkwasserversorgung und die Verfügungsgewalt darüber im Interesse von Wohl und Gesundheit der Bevölkerung in öffentlicher Hand erhalten bleiben. Abbildung 1 Aufgaben verteilung im Bereich der Trinkwasserversorgung und Trinkwassersicherheit Trinkwassersicherungsplan10 Im Bereich der Vorsorge stellen auf Bundesebene das Wasserrechtsgesetz (WRG 1959) und das Umweltförderungsgesetz (UFG) sowie die vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMG) zu erlassende Trinkwasserverordnung zentrale Bestimmungen für die qualitative und quantitative Verfügbarkeit der Ressource Wasser dar. Die Aufgabenverteilung zwischen den Gebietskörperschaften im Wasserrechtsgesetz erfolgt aufgrund von Art. 10 und 102 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dermaßen, als die Gesetzgebung beim Bund und die Vollziehung bei den Bundesländern liegt. Das Wasserrechtsgesetz stellt somit für ganz Österreich einheitliche Spielregeln für die nachhaltige Bewirtschaftung der Gewässer auf, die in der Regel vom Landeshauptmann und den Bezirksverwaltungsbehörden in Verfahren angewendet werden. Bund Länder Gesetzgebung WRG Vollziehung WRG LH/BVB „Spielregeln" für Wasserentnahmen und Wasserversorgungsanlagen einschließlich Ausweisung von Schutz- und Schongebieten Aufgaben von Wassergenossenschaften und Wasserverbänden Wasserbuch WISA Register Koordinierung wasserwirtschaftliche Planung Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan Vereinbarkeit von Vorhaben mit wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen insb. Trink und Nutzwasserversorgung ,,Wasserversorgungskonzepte" W as se rw ir ts ch af tl ic he s Pl an un gs or ga n Grundlagen für Trinkwasser schutz- und -schongebiete Erteilung von Wassernutzungsbewilligungen Anpassungen an die wasser wirtschaftlichen Verhältnisse Anerkennung von Wasserverbänden, Wassergenossenschaften Sammlung und Evidenz der Wasserbenutzungsrechte Im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung regelt das WRG 1959 unter anderem die Erhebung, Sammlung und Bereitstellung von wasserwirtschaftlichen Daten (z. B. über den Wasserkreislauf), die strategische Beplanung der wasserwirtschaftlichen Ordnung (Fachraumordnung), die Organisation der Wasserwirtschaft (Verbände, Genossen schaften) und es stellt auch die Spielregeln für die Benutzung der Gewässer, z. B. für Wasserentnahmen auf. Abbildung 2 Aufgabenver teilung Wasserrechtsgesetz: Bund- und Bundesländerzu ständigkeiten 11Trinkwassersicherungsplan Demgegenüber erfolgt die Vollziehung grundsätzlich auf Bundesländerebene durch den Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden. Im Planungsbereich kommt dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftliches Planungsorgan eine zentrale Rolle in der Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung, der Koordinierung der wasserwirtschaftlichen Planungsfragen im Bundesland und gegenüber anderen Planungsträgern zu. Aufgabe des Bundes (BML) ist unter anderem die Koordinierung der wasserwirtschaftlichen Fachplanungen der Bundesländer, die Behandlung wasser wirtschaftlicher Grundsatzfragen und das Aufstellen einheitlicher Grundsätze für die wasserwirtschaftliche Planung. Nach Maßgabe der Gemeindeordnungen wird die Versorgung der Bevölkerung mit nötigem Wasser zum Trinken und Kochen und damit eng verbundenen wirtschaftlichen Zwecken oder zu Feuerlöschzwecken als (öffentliche) Wasserversorgung im Aufgabenbereich der Gemeinden und Ortschaften wahrgenommen. Gemeinden oder mehrere zu einem Wasserverband zusammengeschlossene Gemeinden sind daher in der Regel Träger der wasserrechtlichen Bewilligung und in dieser Rolle verantwortlich für die Errichtung, den Ausbau und die Adaptierung ihrer Wasserversorgungsanlagen. Im Rahmen ihrer Auf gaben werden von den Ländern übergeordnete Planungen zur Trinkwasserversorgung („Wasserversorgungskonzepte“) erstellt, die den Gemeinden als Entscheidungs- und Planungsgrundlage dienen. Die Entscheidung zur operativen Umsetzung bleibt bei den Gemeinden. Das WRG 1959 räumt diesen „öffentlichen Wasserversorgern“ im Hinblick auf die Was serversorgung eine besondere Position ein (Vorrangstellung Trinkwasserversorgung). So bietet § 13 Abs. 3 WRG 1959 für Gemeinden die Möglichkeit, in (anderen) Bewilli Trinkwassersicherungsplan12 gungsverfahren anzuregen, das Maß dieser Wasserbenutzung durch einen Vorbehalt für die öffentliche Wasserversorgung zu beschränken. Vorbehaltswassermengen sind ein geeignetes Instrument für die Absicherung bei Wasserknappheit. Die Abschätzung der für die Trinkwasserversorgung benötigten Vorbehaltsmengen erfordert ein enges Zusammenspiel zwischen den Gemeindeplanungen und der wasserwirtschaftlichen Planung der Bundesländer. Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung werden auf Basis des § 36 WRG 1959 in den vielfach als (Gemeinde)wasserversorgungsgesetz bezeichneten Landesgesetzen der Anschlusszwang an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage konkretisiert und auf diesen aufbauend in Verordnungen der Gemeinde die Wasserbezugsbedingungen der Bevölkerung näher geregelt. Bund Länder W a s s e r r e c h t Städte/Gemeinden Grundsatzgesetz gebung öffentliche Wasserversorgung Anschlusszwang ... Einschränkungen für die Benützung eigener WVA Ausführungs gesetzgebung Wasserversorgungs-, Gemeindewasser leitungsgesetz Wasserleitungs ordnungen regeln Wasserbezugs bedingungen In den (Gemeinde)wasserversorgungsgesetzen wird häufig auf Grundlage des § 17 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz (FAG 2017) gleichzeitig der Rahmen für die vom Gemeinderat zu beschließenden Gebühren(ver)ordnungen für die öffentliche Wasser versorgung festgelegt. Das FAG und die darauf aufbauenden Bestimmungen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Finanzen (BMF) (siehe Abbildung 1). Die Frage der für die Bevölkerung wichtigen Verfügbarkeit von Feuerlöschwasser ist dem Trink- und Nutzwasser gleichzuhalten. Gemeinden brauchen Feuerlöschkonzepte, damit Wasser auch bei Feuer zur Verfügung steht. Die Erstbrandbekämpfung wird derzeit oftmals über die Trinkwasserversorgung garantiert. Häufig gibt es Absprachen, wie viel Wasser pro Stunde zu diesem Zweck aus dem Netz genommen werden darf. Die darüber hinausgehende Feuerlöschung muss z. B. über Löschteiche oder Fließgewässer erfolgen. Abbildung 3 Aufgaben verteilung betreffend die Wasserversorgung von Haushalten 13Trinkwassersicherungsplan Trinkwassersicherungsplan14 3 Versorgungs situation 15Trinkwassersicherungsplan In Österreich gibt es rund 5.500 Wasserversorgungsunternehmen (WVU), die rund 93 % der Bevölkerung zentral mit Trinkwasser versorgen. Davon sind rund 1.900 kommunale Versorger, 165 Verbände sowie rund 3.400 Wassergenossenschaften. Zum Teil erfolgt die Wasserversorgung auch durch ausgegliederte Betriebe der Gemeinden oder in deren Auftrag tätige Unternehmen. Etwa 7 % der Bevölkerung bezieht ihr Trinkwasser über private Einzelversorgungsanlagen. Der Anschlussgrad an die öffentliche Versorgung variiert in Österreich aufgrund der Siedlungsstruktur und der gewachsenen Versorgungs struktur in den einzelnen Bundesländern. Der Anteil der Einzelversorgungsanlagen ist in Oberösterreich mit 15 % am höchsten, während im Burgenland nur 1 % der Bevölkerung nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist. In Wien beträgt der An schlussgrad nahezu 100 %. Österreich kann im Gegensatz zu anderen europäischen Staaten ausschließlich Wasser aus Grund- und Quellwasservorkommen für die Trinkwasserversorgung verwenden und ist damit nicht auf die Nutzung von aufwendig aufbereitetem Oberflächenwasser an gewiesen. Österreichweit wird das Wasser zu 55 % aus Brunnen und zu 45 % aus Quellen gewonnen. Aufgrund der hydrogeologischen Gegebenheiten variiert der Anteil des aus Brunnen und Quellen gewonnenen Wassers je nach Bundesland. Während in alpinen Bundesländern das Trinkwasser vielfach überwiegend aus Quellen gewonnen wird (z. B. Tirol über 90 %), dominiert vor allem in den flacheren Bundesländern die Entnahme aus Brunnen, vorwiegend aus den großen Porengrundwasserkörpern. Im Jahr 2021 hat das BML die Studie Wasserschatz Österreichs veröffentlicht, mit der erstmals eingehend für ganz Österreich der derzeitige Wasserbedarf, die Größe der nutzbaren Grundwasserressourcen und die Entwicklungen in den nächsten 30 Jahren im Hinblick auf den Klimawandel untersucht wurden. Aus den Erhebungen im Zuge der Trinkwassersicherungsplan16 Studie „Wasserschatz Österreichs“ ergab sich, dass der gegenwärtige Wasserbedarf aus dem Grundwasser auf regionaler Ebene nachhaltig gedeckt werden kann. Die Nutzungs intensität ist österreichweit betrachtet gering. Im Osten Österreichs werden jedoch schon heute einzelne Grundwasserkörper stark genutzt – z. B. rund 75 % Ausnutzung der verfügbaren Grundwasserressource im Traisental oder im Seewinkel. Grundsätzlich sind in Österreich in allen Bundesländern ausreichend große Wasser ressourcen vorhanden. Die vergangenen Trockenjahre haben nur bei sehr wenigen öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zu zeitweisen Versorgungsproblemen geführt. Gerade die mittleren und größeren Wasserversorger (> 100 m3/d) sind in der Regel gut aufgestellt und konnten die Versorgung trotz anhaltender Trockenheit gut gewährleisten. In manchen Regionen verursachen aber längere Trockenperioden immer wieder Wasser knappheit. So verursacht z. B. im Lavanttal vor allem der Spitzenwasserbedarf an ver brauchsreichen Tagen Probleme, sodass eine ausreichende Wasserversorgung mit den im Tal erschlossenen Wasserdargeboten des Öfteren nur mit Einschränkungssmaßnahmen (z. B. Sparappelle, Verbot von Rasen- und Gartenbewässerungen) aufrechterhalten werden kann. Probleme bei längeren Trockenperioden in den letzten Jahren wurden vor allem für kleinere Einzelversorgungsanlagen, aber auch kleinere gemeinschaftliche Wasserver sorgungsanlagen, die über kein zweites Standbein oder eine Verbindung mit einer be nachbarten Versorgungsanlage verfügen, insbesondere in folgenden Regionen berichtet: Wasserversorgungen in Regionen, in denen die Grundwasserstände rasch auf Trocken perioden reagieren bzw. die Ressourcen in Trockenjahren deutlich vom langjährigen Mittel abweichen. Abbildung 4 Nutzungs intensität des Grundwassers durch Brunnenentnahmen auf Ebene der Szenarienregionen – aktuelle Situation Quelle: Wasserschatz Österreichs 17Trinkwassersicherungsplan • Wasserversorgungen in Regionen, in denen auf Basis der Wasserbilanz zwar aus reichend Grundwasser vorhanden ist, dieses aber schwer erschrotbar ist. • Wasserversorgungen, die ihr Trinkwasser von Quellen in hydrogeologisch ungüns tigen Gebieten beziehen, insbesondere wenn das Einzugsgebiet der Quellen klein ist. • Wasserversorgungsanlagen von höherliegenden Objekten, z. B. Betreiber von Schutzhütten der alpinen Vereine an einzelnen Standorten waren zuletzt mit Wassermangel konfrontiert. Gemäß der Studie Wasserschatz Österreichs wird sich der aktuelle Wasserbedarf für die Trinkwasserversorgung von 753 Mio. m3 pro Jahr bis zum Jahr 2050 um 11 bis 15 % auf 830 bis 850 Mio. m3 pro Jahr erhöhen. Größter Einflussfaktor auf den steigenden Wasserbedarf ist die Bevölkerungszunahme. Auch für andere Sektoren wird eine Zunahme des Wasserbedarfs erwartet, insbesondere für die Bewässerung in der Landwirtschaft. Hinsichtlich der im Jahr 2050 zu erwartenden Nutzungsintensität der Grundwasserkörper wurden bei der Studie verschiedene Szenarien untersucht. Während im „günstigen“ Sze nario auch im Jahr 2050 der Bedarf auf Ebene der Grundwasserkörper gedeckt werden kann, ergab die Studie für das „ungünstige“ Szenario österreichweit eine Abnahme der verfügbaren Grundwasserressource um rund 23 %. In diesem Fall könnte im Jahr 2050 der Wasserbedarf die verfügbaren Ressourcen in einigen Regionen insbesondere im Nordosten Österreichs überschreiten. Abbildung 5 Nutzungsin tensität des Grundwassers durch Brunnenentnahmen auf Ebene der Szenarienregionen unter Annahme des „Was serschatzszenarios 2050 – ungünstig“Quelle: Wasserschatz Österreichs Trinkwassersicherungsplan18 4 Gesetzte und laufende Maß nahmen zur vorsorgenden Sicherung der Trinkwasser versorgung 19Trinkwassersicherungsplan 4.1 Planungen Die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung sowie die vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung sind wesentliche Tätigkeiten des wasserwirtschaft lichen Planungsorgans gemäß § 55 Abs. 2 WRG 1959. Daher gibt es auf regionaler und lokaler Ebene zahlreiche Planungsdokumente der wasserwirtschaftlichen Planung der Bundesländer. So wurde bereits frühzeitig begonnen, landesweite Wasserversorgungs konzepte bzw. -strategien bzw. -pläne zu erarbeiten (siehe auch Abbildung 2). Diese Arbeiten werden in regelmäßigen Abständen überprüft und überarbeitet, in Bezug auf die Trinkwasserversorgung ist dies vielfach nach dem extremen Trockenjahr 2003 ge schehen. Die Arbeiten der wasserwirtschaftlichen Planung dienen den Gemeinden als Entscheidungs- und Planungsgrundlage, die Gemeinden sind jedoch für die operativen Ausführungen verantwortlich. Im Folgenden werden aktuelle Konzepte, Strategien und Pläne der Bundesländer angeführt: • Burgenland: Zukunftsstrategie Burgenland 2030 (2017) • Kärnten: Wasserversorgungskonzept (2005), darauf aufbauende Machbarkeits studien (z. B. Zentralraum Kärnten 2019, Unteres Drautal 2019, Bezirk Völkermarkt 2021, Jaunfeld – Völkermarkt 2019) • Niederösterreich: Studie „Wasserzukunft 2050“ (2019) und darauf aufbauende Regionalstudien (Ybbstal, Weinviertel, Waldviertel, südlicher Teil des Südlichen Wiener Beckens) • Oberösterreich: Landesstrategie „Zukunft Trinkwasser“ (2010) • Salzburg: Wasserversorgungskonzepte für verschiedene Regionen (Zentralraum Salzburger Becken (1997); Saalachtal (2001), Salzburger Ennstal (2023), Oberpinz gau (2016), etc.) • Steiermark: Wasserversorgungsplan Steiermark (2015), Projekt „Wassernetzwerk Steiermark“ (2000–2023) • Tirol: Wasserwirtschaftskonzept (2018), regionale Wasserversorgungskonzepte • Vorarlberg: Trinkwasservorsorgekonzept (2008), Wasserwirtschaftsstrategie 2025 (2020) • Wien: Zukunftsstrategie „Wiener Wasser 2050“ (2022) Die übergeordneten Planungen in den Bundesländern sind eine wichtige Grundlage für die darauf aufbauenden Planungen auf Gemeindeebene. In den Trinkwasserversor gungskonzepten bzw. Trinkwasserplänen der Gemeinden wird die Versorgungssitu ation in den Gemeinden erhoben bzw. bewertet und es werden langfristige Strategien zur Versorgungssicherheit entwickelt. Dabei sollen die Stärken und Schwächen sowie Verbesserungspotenziale der derzeitigen Trinkwasserversorgungsstruktur aufgezeigt und gemeinsam mit den Betroffenen nachhaltige Lösungen gefunden werden. Die Er stellung dieser Planungen auf Gemeindeebene wird von den Bundesländern laufend vorangetrieben und finanziell unterstützt. In Oberösterreich z. B. wird der Schwerpunkt Trinkwassersicherungsplan20 auf Gemeinden mit einem geringeren Anschlussgrad (Richtwert ≤ 95 %) gelegt, in mehr als der Hälfte dieser Gemeinden wurde das Trinkwasserversorgungskonzept bereits fertiggestellt. Darüber hinaus ist die Erstellung eines Leitfadens zur Unterstützung der Gemeinden beim Umsetzungsprozess vom Trinkwasserversorgungskonzept zu konkreten Maßnahmen geplant. 4.2 Ausführungsgesetze der Bundesländer – Wasserleitungsordnungen Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird auf Basis des § 36 WRG 1959 in vielfach als Wasserversorgungs- und Gemeindewasserleitungsgesetz bezeichneten Landesgesetzen der Anschlusszwang an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage konkretisiert. Auf diesen aufbauend werden in Verordnungen der Gemeinde (Wasser leitungsordnungen) die Wasserbezugsbedingungen der an die öffentliche Trinkwasser versorgung Angeschlossenen näher geregelt (siehe Abbildung 3). Die Bundesländer haben teilweise Muster-Wasserleitungsordnungen zur Verfügung gestellt. In einzelnen Gemeinden werden über die Wasserleitungsordnungen Wasserverwendungen außerhalb des Hauses (z. B. Poolbefüllungen) von einer vorherigen Anmeldung abhängig gemacht oder zur Sicherung des notwendigen Bedarfes an Wasser zu Trink- und Haushaltszwe cken zeitweise eingeschränkt. Damit können Verbrauchsspitzen gekappt werden ohne unverhältnismäßige Investitionen für kurzfristige Spitzen tätigen zu müssen. Häufig werden Wasserbeschränkungen und Wasserbezugsbedingungen nur empfohlen und nicht verordnet. 4.3 Maßnahmen zum qualitativen und quantitativen Schutz von Wasserversorgungsanlagen Wie in Kapitel 2 dargestellt, werden im WRG 1959 die Spielregeln für Wasserentnahmen zur Trinkwasserversorgung aufgestellt. Dazu gehört auch der Schutz der Wasserver sorgungsanlage (siehe Abbildung 2). Auf der Rechtsgrundlage der §§ 34, 35 WRG 1959 können einzelne Trinkwasserversorgungsanlagen, aber auch die allgemeine Wasserver sorgung (qualitativ und quantitativ) geschützt werden. Ebenso besteht die Möglichkeit der Sicherung der künftigen Wasserversorgung. Gegenstand dieser Rechtsakte können Bewirtschaftungsanordnungen, Ge- und Verbote, Anzeige- bzw. Bewilligungspflichten für Maßnahmen sein, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservor kommens zu gefährden vermögen. Schutzgebiete werden mit Bescheid der zuständigen Behörden, Schongebiete durch Verordnung erlassen. Die Festlegung von Schutz- und Schongebieten erfolgt von Amts wegen, wobei eine entsprechende Initiative des Was serversorgungsunternehmens geboten ist. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan 21Trinkwassersicherungsplan erarbeitet unter Mitwirkung der Wasserversorgungsunternehmen (z. B. Gemeinden) im Rahmen seiner Aufgaben gemäß § 55 Abs. 2 WRG 1959 die Grundlagen für diese Wasserschutz- und -schongebiete, aber auch für Regionalplanungen gemäß § 55g WRG 1959 zur Sicherung der Ressource. Derartige Planungen werden auch in der Raumordnung ausgewiesen bzw. ersichtlich gemacht. Regionalprogramme können Widmungen für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke, Einschränkungen bei der Verleihung von Wasserrechten, Gesichtspunkte bei der Hand habung wasserrechtlicher Bestimmungen, die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes, oder die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen zum Gegenstand haben. Derzeit gibt es in Österreich 204 Schongebietsverordnungen gemäß §§ 34, 35 WRG 1959 mit einer Gesamtfläche von 5.785 km2, 19 Regionalprogramme gemäß § 55g WGR 1959 mit einer Gesamtfläche von 13.600 km2 und darüber hinaus tausende Schutzgebiete gemäß § 34 WGR 1959, alleine im Bundesland Salzburg z. B. 3.232 Schutzgebiete mit einer Fläche von 105 km2. Für genutzte Wasserressourcen, für die noch keine Schutz- und Schongebiete ausgewiesen sind, wird deren Ausweisung laufend nachgeholt. Darüber hinaus werden sowohl die Abgrenzung von bestehenden Schutz- und Schongebieten, als auch die festgelegten Maßnahmen in den Bundesländern überprüft, um den qualitativen und quantitativen Schutz der Wasservorkommen auch langfristig unter geänderten Bedingungen (z. B. durch Auswirkungen des Klimawandels) sicherzustellen. Eine Auf listung neu erlassener oder angepasster Schongebietsverordnungen ist im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP 2021) veröffentlicht. Tabelle 1 Änderungen bei der Erlassung von Schongebieten und Regionalprogrammen gegenüber dem Bearbeitungsstand des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans NGP 2021 Art Anzahl Stand NGP (30.11.2021) Stand aktuell (31.3.2023) Fläche (31.3.2023) Veränderung gegen über NGP 2021 Wasserschongebiete 200 204 5.785 km2 5× neu, 1× aufgelassen Regionalprogramme 17 19 13.600 km2 2× neu In den letzten Jahren wurden im Burgenland, der Steiermark und in Oberösterreich Regionalprogramme gem § 55g WRG 1959 zum Schutz von Grundwasservorkommen in oberflächennahen Grundwasserkörpern und in Tiefengrundwasserkörpern für Zwecke der Trinkwasserversorgung erlassen, weitere sind in Vorbereitung. Trinkwassersicherungsplan22 4.4 Vorausschauende Sicherung zusätzlicher Ressourcen In den Bundesländern und von Wasserversorgern werden verschiedene Maßnahmen gesetzt, um vorausschauend Wasserressourcen für die Trinkwasserversorgung zu sichern: • Grundwassererkundungen sowie Quellerkundungen, um mögliche Standorte bzw. Hoffnungsgebiete für zukünftige Wassernutzungen zu erkunden. In Tirol z. B., wo der Trinkwasserbedarf weitgehend über Quellen gedeckt wird, laufen intensive Erhebungen bei 55 Großquellen. • Tiefengrundwassererkundungen in Regionen, in denen seichte Grundwasservor kommen nicht oder nur in unzureichendem Ausmaß für die Wasserversorgung zur Verfügung stehen. Im Burgenland und in der Steiermark wurden Tiefenbohrungen zur Findung nutzbarer Tiefengrundwasservorkommen durchgeführt, das BML hat diese Arbeiten finanziell unterstützt. • Erwerb von Flächen zur Sicherung von Wasserressourcen für zukünftige Trink wassernutzungen. In Kärnten z. B. erfolgt dies über die im Jahr 2006 gegründete öffentlich-rechtliche Stiftung „Wasser für Kärnten“. Auf Basis der angeführten hydrogeologischen Untersuchungen und Erkundungen zur Auffindung von nutzbaren Grundwasservorkommen können diese durch eine Schonge bietsfestlegung gem § 35 WRG 1959 für die zukünftige Wasserversorgung reserviert werden oder Regionalprogramme gemäß § 55g WRG 1959 erlassen werden. Die unter Kapitel 4.3 angeführten Regionalprogramme der Bundesländer gem § 55g WRG 1959 dienen der Sicherung noch nicht genutzter Wasservorkommen im Verord nungsgebiet für die Trinkwasserversorgung. Im Fall der Tiefengrundwasserkörper im Burgenland, der Steiermark und in Oberösterreich zielt diese Maßnahme auch auf die Sicherung der Wasserressourcen für eine Trinkwassernotversorgung. 4.5 Unterstützungs- und Beratungsmaßnahmen In mehreren Bundesländern wurden Dachverbände gegründet, um insbesondere die kleineren Wasserversorger zu unterstützen und eine verbesserte Vernetzung zu be wirken. Beispiele sind: • Der OÖ WASSER Genossenschaftsverband eGen dient der Vernetzung und Unterstützung der mehr als 1.100 Mitgliedergenossenschaften. Das Land Ober österreich unterstützt den Genossenschaftsverband mit der Beratungsstelle OÖ. Wasser mit einem breiten Angebot an Weiterbildungs- und Servicetätigkeiten. 23Trinkwassersicherungsplan • Das Land Salzburg hat den Dachverband der Salzburger Wasserversorger zur nachhaltigen Sicherung der bewährten Organisationsstruktur gegründet. Er ver steht sich als Sprachrohr und Interessensvertreter der oft kleinräumig strukturier ten Wasserversorger und bietet ein umfassendes Schulungsangebot. • Im Bundesland Steiermark gibt es den Steirischen Wasserversorgungverband, der neben einer Interessensvertretung auch Informationsangebote für öffentliche Wasserversorger anbietet. 4.6 Bewusstseinsbildungsmaßnahmen Österreich hat eine lange und gut etablierte Bewusstseinsbildung zum Thema Wasser. Sowohl das BML als auch die Bundesländer haben verschiedene Initiativen gestartet, um generationenübergreifend das Bewusstsein für den heimischen Wasserschatz sowie den achtsamen Umgang damit zu steigern. Dabei ist auch die frühzeitige Einbindung der Jugend und der Schulen vorgesehen. Der digitalen Kommunikation (Web, Social Media) wird seit langem große Aufmerksamkeit geschenkt. Die Aktivitäten reichen von der Etablierung von zwei großen Wasserplattformen (Wasser aktiv.at, Generationblue.at) mit aktueller Information und Beteiligung, über Aktionstage wie der Weltwassertag, der Danube Day bis hin zu gezielt auf einzelne Zielgruppen maßgeschneiderte Projekte wie der Neptun Staatspreis für Wasser, der Flussdialog oder Jugendprojekte wie der Trinkpass, die Wasser-Werkstatt oder die besten Wasser schutz-Tipps. Durch die Initiative „ Rohrsorgen? Vorsorgen!“ soll Bewusstsein geschaffen und Wissen vermittelt werden, wie wichtig die vorausschauende Instandhaltung der Trinkwasserinfrastruktur – auch für die Reduzierung von Wasserverlusten – ist. Generell ist es gelungen, durch die Kommunikations- und Dialogmaßnahmen das Interesse an Wasserthemen zu wecken bzw. zu steigern und das Wissen zu verbessern. In den Bundesländern wurden und werden verschiedenste Initiativen zur Bewusstseins bildung durchgeführt. Dazu zählen z. B.: • Infotage in Kooperation mit der ÖVGW • Verschiedene Aktionen an Schulen und Bereitstellung von Materialien für Schulen, z. B. die „Mobile Wasserschule Nationalpark Hohe Tauern“ in Kärnten oder die Einrichtung einer „Wasserschule“ in Wien, in der Schüler*innen von der 2. bis zur 8. Schulstufe spielerisch alles Wissenswerte zum Thema Wasser lernen. Trinkwassersicherungsplan24 4.7 Finanzierung der Investitionsmaßnahmen Auf Basis der vorliegenden Planungen und Detailerhebungen auf Landes- und Ge meindeebene wurden bereits in der Vergangenheit und werden weiterhin umfangreiche Maßnahmen zur Erhöhung der Versorgungssicherheit gesetzt. Diese im Rahmen der Daseinsvorsorge erbrachten Leistungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind mit einem hohen finanziellen Aufwand verbunden, sodass die Er richtung und der Erhalt der Infrastruktur im Trinkwasserbereich seit Jahrzehnten vom BML und von den Bundesländern gefördert werden. Die Förderung des BML erfolgte bis 1993 in Form von zinsbegünstigten Darlehen durch den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds und seit 1993 auf Basis des UFG. Die Bereitstellung der UFG Förderungsmittel erfolgt über die Finanzausgleichspartner, welche für die jeweilige Finanzausgleichsperiode auch die Höhe des jährlichen Förderungszusagerahmens festlegen. Aktuell können vom BML Förderungen im Umfang von 80 Mio. Euro pro Jahr zugesagt werden. Durch die Förderung konnte der Anschlussgrad an eine öffentliche Wasserversorgung in den letzten Jahren weiter erhöht werden; er liegt jetzt bei ca. 93 %. Die restlichen 7 % der Bevölkerung versorgen sich über Hausbrunnen oder Einzelquellfassungen mit Trinkwasser. Seit dem Jahr 2003 wurden über 765.000 Personen neu an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossen und insgesamt 10.343 km Wasserleitungen neu gebaut. In Oberösterreich, dem Bundesland mit dem höchsten Anteil an Einzelversorgungsanlagen, wurde in diesen 20 Jahren der Anschlussgrad an die öffentlichen Wasserversorgungs anlagen von 78 auf 85 % erhöht. 25Trinkwassersicherungsplan Aufgrund ihrer Lage werden aber auch zukünftig nicht alle Hausbrunnen durch einen Anschluss an eine zentrale Wasserversorgung ersetzt werden. Daher wurde und wird auch im privaten Bereich die Errichtung sicherer Einzelwasserversorgungsanlagen vor angetrieben. Seit 2003 wurde über die UFG Förderung die Errichtung von 1.561 privaten Brunnen und 1.628 private Quellenutzungen unterstützt. Die Errichtung von überregionalen Trinkwasserversorgungsstrukturen trägt zu einer sicheren Trinkwasserversorgung bei. Über Transportleitungen werden Regionen versorgt, in denen Wasser nicht in ausreichender Menge zur Verfügung steht. Darüber hinaus können sich durch den Zusammenschluss mehrerer Wasserversorger diese in Notfällen gegenseitig aushelfen. Es wird damit nicht nur die Versorgungssicherheit bei Trockenheit oder steigendem Wasserbedarf in wasserärmeren Regionen erhöht. Die Trinkwasser versorgung kann auch bei einem plötzlichen Ausfall wesentlicher Wasserressourcen eines Wasserversorgers (z. B. durch Blackout, Cyberkriminalität oder Umweltunfälle) aufrechterhalten werden. Beispiele für größere Maßnahmen sind: • Aufbauend auf vorhandenen Verbundsystemen (z. B. Klagenfurt – St. Veit an der Glan) werden in Kärnten derzeit detaillierte Konzepte für überregionale Ver sorgungsstrukturen in 4 Regionen (Unteres Drautal, Zentralraum, Völkermarkt, Lavanttal) erarbeitet. • In der Steiermark wurde auf Basis des jeweils geltenden Wasserversorgungsplans das „Wassernetzwerk Steiermark mit dem innersteirischen Wasserausgleich“ – unterstützt mit einem Sonderförderungsprogramm des Landes – entwickelt und ausgebaut. Dieses Netzwerk, bestehend aus leistungsstarken Transportleitungen und regionalen Vernetzungen, wird derzeit unter besonderer Berücksichtigung der Klimawandelfolgen evaluiert. • In Niederösterreich werden Regionen, in denen Wasser nicht in ausreichender Menge oder Qualität zur Verfügung steht (z. B. Weinviertel, nördlicher Teil des Waldviertels), mit überregionalen Transportleitungen versorgt. Derzeit wird eine neue leistungsstarke Transportleitung aus dem Raum Krems in das zentrale Wald viertel errichtet. Seit dem Jahr 2003 wurden im öffentlichen Bereich 866 Brunnen und 627 Quellen zur Sicherung der Trinkwasserversorgung errichtet. Viele davon dienen als zweites Stand bein zur Sicherung der Trinkwasserversorgung bei Ausfall oder Rückgang der Mengen an den Wassergewinnungsstellen. Die Erschließung alternativer Ressourcen (Errichtung eines zweiten Standbeins oder Verbundleitungen) werden in einigen Bundesländern zusätzlich mit einer erhöhten Förderung unterstützt. In Vorarlberg z. B. verfügen bereits 90 % der Gemeindeversorgungen über ein zweites Standbein oder eine Verbundleitung. Trinkwassersicherungsplan26 Anzahl der geförderten neu errichteten Brunnen und Quellen Quelle: BML/KPC1 10 50 100 150 Quelle Brunnen200 250 300 350 400 W ien Vo rar lbe rg Tir ol St eie rm ark Sa lzb urg Obe rös te rre ich Nied erö ste rre ich Kä rnt en Bu rg en lan d 44 75 29 73 93 54 82 105 143 106 13 22 20 269 363 Seit dem Jahr 2003 wurde das vorhandene Trinkwasserspeichervolumen von ca. 4 Mio. m3 um über 300.000 m3 vergrößert. Weitere Maßnahmen sind vorgesehen. Die Stadt Wien z. B. plant die Erweiterung der derzeit verfügbaren Speicherkapazität von ca. 1,6 Mio. m3 auf ca. 2 Mio. m3 bis zum Jahr 2036. Damit kann der durchschnittliche Tagesverbrauch der Stadt Wien rund fünf Mal gedeckt werden. Speichervolumen in Prozent Quelle: BML/KPC Vorarlberg Tirol Steiermark Salzburg Oberösterreich Niederösterreich Kärnten BurgenlandWien 15 % 11 % 24 % 21 % 6 % 8 % 10 % 3 % 2 % Etwa ⅓ der bestehenden Wasserleitungen hat ein Alter von mehr als 50 Jahren erreicht, sodass zur Minimierung von Wasserverlusten entsprechende Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind oder demnächst anstehen. Daher wurden 2007 die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Förderung von Sanierungsmaßnahmen verbessert, sodass Abbildung 6 Anzahl der geförderten neu errichteten Brunnen und Quellen je Bundesland seit 2003 Abbildung 7 Prozentuelle Verteilung des errichteten Speichervolumens seit 2003 auf die Bundesländer 27Trinkwassersicherungsplan ab diesem Zeitpunkt ein deutlicher Anstieg der geförderten Sanierungstätigkeit zu ver zeichnen ist. Seit 2007 wurde die Sanierung von über 2.428 km Wasserleitung gefördert und die Wasserverluste somit reduziert. 0 100 200 300 400 500 600 700 Längen sanierter oder neu errichteter Wasserleitungen in Metern Quelle: BML/KPC 20 08 20 09 20 10 20 11 20 12 20 13 20 14 20 15 20 16 20 17 20 18 20 19 20 20 20 21 20 22 20 23 Sanierung Neubau Die exakte Kenntnis des Anlagenzustands ist für den laufenden Betrieb sowie eine nachhaltige Sanierungsplanung unverzichtbar. Daher wird die Erstellung von Leitungs informationssystemen über das UFG und von den Bundesländern gefördert. Die laufende Ausarbeitung von Leitungsinformationssystemen wird von den Bundesländern forciert, teilweise ist sie Voraussetzung für die Gewährung einer Landesförderung für weitere Maßnahmen an den Wasserversorgungsanlagen. Abbildung 8 Geförderte Neuerrichtungen und Sanie rungen von Wasserleitungen in den Jahren 2008 bis 2023 in Metern Trinkwassersicherungsplan28 Zusammenfassung der seit 2003 getätigten Investitionen und der damit verbundenen Kosten und Förderungen: Bund, Bundesländer und Gemeinden haben seit 2003 über 3,6 Mrd. Euro in die Siche rung der Trinkwasserversorgung investiert. Das BML hat die Gemeinden dabei mit knapp 600 Mio. Euro an Förderungen unterstützt. Eine Zusammenstellung der über das Umweltförderungsgesetz geförderten Maßnahmen und der damit verbundenen Kosten gibt Tabelle 2. Tabelle 2 Zusammenstellung der mit Fördermitteln des UFG in den Jahren 2003 bis 2023 umgesetzten Maßnahmen zur Sicherung der Trinkwasserversorgung 2003–2023 Investitionskosten in Wasserversorgungsanlagen gesamt in Mio. € 3.612 Förderung gesamt in Mio. € 595 Anzahl neu an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossener Einwohner 765.540 Anzahl neu an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossener Wasserversorgungseinheiten 1.238.565 Anzahl neu errichteter Brunnen davon für die öffentliche Wasserversorgung 2.427 866 Anzahl neu errichteter Quellen davon für die öffentliche Wasserversorgung 2.255 627 Neu errichtetes Speichervolumen in m³ 314.467 Sanierung Wasserleitung in km (Zeitraum 2007–2023)1 2.429 Neubau Wasserleitung in km 10.343 Sanierung Wasserleitung in km (Zeitraum 2007–2023)1 2.429 Neubau Wasserleitung in km 10.343 1 Sanierungen von Wasserleitungen waren bis 2007 nur eingeschränkt förderungsfähig Quelle: BML/KPC 29Trinkwassersicherungsplan 20 03 20 04 20 05 20 06 20 07 20 08 20 09 20 10 20 11 20 12 20 13 20 14 20 15 20 16 20 17 20 18 20 19 20 20 20 21 20 22 20 23 Investitionskosten für Wasserversorgungsanlagen in Mio. Euro Quelle: BML/KPC 0 50 100 150 200 250 300 Abbildung 9 Investitionskos ten für Wasserversorgungs anlagen von 2003 bis 2023 Trinkwassersicherungsplan30 5 Umgang bei Trinkwasser knappheit – Notfall szenarien 31Trinkwassersicherungsplan Bei Ereignissen wie Trockenheit oder Ressourcenverknappung (Trinkwasser) handelt es sich um Prozesse von vorübergehender Dauer, die zu einer existenziellen Gefährdung des Versorgungssystems führen können. Deshalb ist ein sofortiges und koordiniertes Handeln aller Verwaltungsebenen und der dafür vorgesehenen Organisationen erforderlich. Dafür werden in diesem Kapitel Leitlinien für den Umgang mit Wasserknappheit als einheitlicher Orientierungsrahmen für in der Regel lokale oder regionale Entscheidungen aufgestellt. Es werden die Handlungsoptionen der zuständigen Stellen auf Basis der Vorrangstellung der Trinkwasserversorgung im Wasserrechtsgesetz dargestellt. Die Leitlinien beinhalten keine darüber hinausgehende Entscheidungshilfe für eine vorrangige Wassernutzung anderer Sektoren bzw. Wassernutzungshierarchie. In Ergänzung zu den in den Kapiteln 2 und 4 dargestellten Vorsorgemaßnahmen treffen sowohl das Wasserrechtsgesetz (Abbildung 10) als auch die Wasserleitungsordnungen der Gemeinden (Abbildung 11) Regelungen für den Krisenfall. Für den Fall von vorübergehender, dringende Abhilfe erfordernden Wassermangels (§71 WRG 1959) kann die Bezirksverwaltungsbehörde (BVB), bei Gefahr im Verzug der Bürgermeister zum Zweck zeitweiser Benutzung von öffentlichen Gewässern sowie von Privatgewässern die durch das öffentliche Interesse gebotenen Verfügungen treffen und nötigenfalls unverzüglich vollstrecken lassen. Voraussetzung für die Maßnahmensetzung ist, dass die im öffentlichen Interesse gebotenen Verfügungen eine fühlbare Milderung des Wassermangels ermöglichen. Mit der Maßnahmensetzung darf der Bedarf anderer Be nutzungsberechtigter für die gleichen Zwecke, z. B. andere öffentliche Wasserversorgung, Hausbrunnen in Gebieten, die nicht zentralversorgt werden, nicht gefährdet werden. Gesetzgebung WRG Vollziehung WRG LH/BVB Vollziehung WRG Bund Länder Städte/Gemeinden .Spielregeln" für (vorübergehende) Wasserknappheit WRG gibt Möglichkeit zur Erlassung von Verfügungen bei vorübergehendem, dringende Abhilfe erforderndem Wassermangel für den Haus- und Wirtschaftsbedarf ... WRG gibt Möglichkeit für eine vorübergehende Verteilung unter Wahrung des Haus- und Wirtschaftsbedarfs bei Wassermangel Abbildung 10 Aufgaben verteilung der Nutzungs beschränkungen betreffend anderer Wassernutzer Trinkwassersicherungsplan32 Aufgrund der Regelungen in den Wasserleitungsgesetzen der Bundesländer und den darauf gestützten Wasserleitungs(ver)ordnungen der Gemeinden bestehen für die BVB, in besonders dringenden Fällen für den Bürgermeister Möglichkeiten zur Einschränkung des Verbrauches der Bezieher*innen von Wasser aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen. Bund Länder Städte/Gemeinden Grundsatzgesetz gebung öffentliche Wasserversorgung Anschlusszwang ... Einschränkungen für die Benützung eigener WVA Ausführungs gesetzgebung Wasserversorgungs-, Gemeindewasser leitungsgesetz Wasserleitungs ordnungen z.B.: Verfügung, dass Wasser nur in beschränkten Mengen abgegeben wird, soweit es die öffentlichen Interessen erfordern, ... Die Beantwortung der Frage, inwieweit die Versorgung der Bevölkerung aus der öffentlichen Wasserversorgung gesichert ist, bedarf daher einer Zusammenschau der wasserwirtschaftlichen Planung aufgrund der Prognosen für die Entwicklung der was serwirtschaftlichen Verhältnisse und der Einschätzung des Wasserversorgers, welche Wassermengen zur Bedarfsabdeckung – unter Einbeziehung der Ersatzwasserversorgung – zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für den im Wasserrechtsgesetz vorgesehenen Fall (siehe Abbildung 10), dass bei eingetretenem Wassermangel bereits bestehende Wasserbenutzungsrechte nicht vollständig befriedigt werden können (§ 25 WRG 1959). Kommt es zu einer gesetzlich vorgesehenen Verteilung des vorhandenen Wassers nach Billigkeit (z.B durch Festsetzung von Gebrauchszeiten oder andere, den Gebrauch regelnde Bedingungen) ist vorab der erforderliche Bedarf, der Gemeinden zusteht, zu wahren. Aufbauend auf den Erfahrungen in drei Bundesländern werden künftig in Zusammen arbeit mit GeoSphere Austria bundesweit regelmäßige regionale Prognosen über die wahrscheinliche Entwicklung von Temperatur und Niederschlag für die folgenden 2 bis 6 Wochen durchgeführt werden. Die Prognose(daten) werden den Wasserversorgern zur Verfügung gestellt, damit diese damit arbeiten können. Auf Basis dieser Prognosen und des dargestellten Regelungsrahmens wird unter Berück sichtigung der bestehenden Wasserversorgungsstruktur empfohlen, zur Prüfung, ob in Gemeinden, Regionen mit überwiegender Einzelwasserversorgung oder in Gemeinden, die sich über zentrale Wasserversorger versorgen (lassen), Versorgungsengpässe drohen, und zur allfällig erforderlichen Maßnahmensetzung nach folgendem Schema vorzugehen. Abbildung 11 Aufgaben verteilung der Nutzungs beschränkungen betreffend Haushalte 33Trinkwassersicherungsplan • Trotz geringer Grundwasserstände und Quellschüttungen ist der bewilligte Bedarf im Normalbetrieb voraussichtlich gedeckt • Appell zum Wassersparen • Aufgrund geringer Grundwasserstände und Quellschüttungen kann der notwendige Bedarf (= jener für die Wasserversorgung im Innenbereich) im Normalbetrieb vorübergehend nicht mehr gedeckt werden. • Deckung durch Ersatzwasserversorgung ist noch möglich. • Dringlichkeit der Prüfung und Setzung von Benutzungseinschränkungen in den betroffenen Gebieten sowohl im Bereich der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen als auch im Bereich von anderen Wassernutzungen. • Aufgrund geringer Grundwasserstände und Quelleschüttungen kann der notwendige (lnnen)Bedarf nicht mehr gedeckt werden • Der lebensnotwendige Bedarf kann nur noch mit Notversorgung gedeckt werden • Nachschärfen der bereits gesetzten Nutzungseinschränkungen • Ermittlung des zu wahrenden erforderlichen Bedarfes, der Gemeinden zusteht • Die von der möglichen Maßnahmensetzung betroffenen Gebiete überschreiten Bundesländergrenzen • Koordinierung der Maßnahmensetzung zur Sicherung der (lebens)notwendigen Trinkwasserversorgung auf Bundesebene. Szenario 1 Achtsamkeit Szenario 2 Voralarm Szenario 3 Alarmstufe Szenario 4 Krise Szenario 1 soll im Falle der Prognose eintreten, dass geringe Grundwasserstände und Quellschüttungen zu erwarten sind, der (aktuelle) konsensgemäße Bedarf im Normalbe trieb aber voraussichtlich gedeckt ist. Zur Sensibilisierung der Bevölkerung, insbesondere in den betroffenen Gebieten, sollte durch Wasserversorger und Gebietskörperschaften ein Appell zum Wassersparen erfolgen. Szenario 2 soll im Falle der Prognose eintreten, dass bei geringen Grundwasserständen und Quellschüttungen vorübergehend der notwendige Bedarf – das ist jener für die Wasserversorgung im Innenbereich – nicht mehr im Normalbetrieb, aber (noch) mit einer Ersatzwasserversorgung gedeckt werden kann (Voralarm). Sie signalisiert die Dring lichkeit, dass in den betroffenen Gebieten als Maßnahmen Benutzungseinschränkungen sowohl im Bereich der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen als auch im Bereich von Wassernutzungen zu prüfen und gegebenenfalls zu setzen sind. Zuständig für die Maßnahmensetzung nach dem WRG 1959 ist, soweit es sich auf An lagen im Gemeindegebiet handelt, der Bürgermeister, wenn die Maßnahmensetzung die Gemeindegrenze überschreitet, die Bezirksverwaltungsbehörde. Für Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Trinkwasserversorgung ist nach den Wasserleitungsordnungen der Bürgermeister zuständig. Abbildung 12 Notfallszenarien Trinkwassersicherungsplan34 Szenario 3 deckt den Fall ab, dass laut Prognose bei niedrigen Grundwasserständen und Quellschüttungen der notwendige (Innen)Bedarf nicht mehr und der lebensnotwendige Bedarf nur noch mit Notversorgung gedeckt werden kann (Alarmstufe). In diesem Szenario ist zu prüfen, wie weit ein Nachschärfen der entsprechend Alarm stufe 1 bereits gesetzten Nutzungseinschränkungen zu einer Linderung der Situation beiträgt. Darüber hinaus ist der zu wahrende erforderliche Bedarf, der Gemeinden zusteht, zu ermitteln. Für den Fall, dass andere Berechtigte bestehender Wasser benutzungen, die ihren konsensmäßigen Bedarf nicht mehr befriedigen können, eine vorübergehende Verteilung des vorhandenen Wassers nach Billigkeit beantragen, ist die über die Wahrung der öffentlichen Wasserversorgung hinausgehende Menge mit Bescheid abzusprechen. Szenario 4 deckt den Fall ab, dass aufgrund der Prognose die von der möglichen Maßnahmensetzung betroffenen Gebiete Bundesländergrenzen überschreiten (Krise). Die Maßnahmensetzung zur Sicherung der (lebens)notwendigen Trinkwasserversorgung ist in diesem Fall auf Bundesebene zu koordinieren. Da derzeit noch Erfahrungen im praktischen Umgang mit den Notfallszenarien (insbe sondere mit den §§ 25 und 71 WRG 1959) fehlen, werden diese anhand eines größeren Versorgungsgebiets in den nächsten Monaten gemeinsam mit den Bundesländern und Trinkwasserversorgern erprobt und erforderlichenfalls weiterentwickelt. Abbildung 13 Handlungs optionen für den Umgang mit Wasserknappheit Konsens (aktueller Bedarf) ist im Normalbetrieb nicht abgedeckt Katastrophenschutz Katastrophenschutz Ersatzwasserversorgung nicht vorhanden Ersatzwasserversorgung vorhanden §71 WRG Fühlbare Milderung des Wassermangels durch im öffentlichen Interesse gebotene Verfügungen möglich z. B. Beschränkungen für Gartenbewässerung, Poolbefüllung, ..... vorübergehender, dringende Abhilfe erfordernder Wassermangel erfordert Maßnahmensetzung im öffentlichen Interesse (Schutz der Trinkwasser versorgung) §25 WRG Verteilung des (noch) vorhandenen Wassers nach Billigkeit VORRANG: Wahrung des Gemeinden, Ortschaften und einzelnen Ansiedlungen zustehenden Anspruches Wasser(leitungs)gesetze und Wasserleitungsordnungen Maßnahmensetzungs möglichkeiten zur Einschränkung des Verbrauches z. B. Beschränkungen für Gartenbewässerung, Poolbefüllung … Notwendiger Bedarf ist auf absehbare Zeit abgedeckt Notwendiger Bedarf ist auf absehbare Zeit abgedeckt Aktueller Bedarf ist auf absehbare Zeit abgedeckt Nur noch der lebensnotwendiger Bedarf ist auf absehbare Zeit abgedeckt Nur noch der lebensnotwendiger Bedarf ist auf absehbare Zeit abgedeckt 35Trinkwassersicherungsplan Dabei soll auch herausgefunden werden, ob und gegebenenfalls welche Daten für eine effiziente Anwendung der Szenarien erforderlich sind, und wie weit diese verfügbar sind. Dies gilt auch für die Erfahrungssammlung, welchen Beitrag Wasserverbrauchsreduk tionen aus der öffentlichen Wasserversorgung zur Dämpfung der Bedarfsspitzen leisten können. Betreffend Wasserverfügbarkeit ist es zweckmäßig, im Bereich der Vorsorge Gebiete, in denen Wasserknappheit droht, dahingehend zu untersuchen, welche „signi fikanten“ Konsense es dort gibt und wie sich Einschränkungen auswirken. Verhältnis Materiengesetz (Wasserrecht) und Katastrophenschutzgesetze (KatSchG) der Bundesländer Auf der Basis der gesetzlichen Kompetenzlage ist in der Regel – je nach Art einer Ge fahr – die für die jeweilige Rechtsmaterie (z. B. Baurecht) zuständige Behörde, in deren örtlichem Bereich das Ereignis stattfindet, auch für Schutzmaßnahmen (Vorsorge und Abwehr) verantwortlich. Dies gilt unabhängig vom Ausmaß der Gefahren oder Schäden, also bei Schäden geringen Ausmaßes ebenso wie bei Katastrophenschäden. Trinkwassersicherungsplan36 Katastrophenschutz als Querschnittsmaterie fällt insoweit nicht in die Landeskompetenz (Art. 15 B-VG) als sie in einem untrennbaren Zusammenhang mit einer Bundesmaterie steht. Soweit das Wasserrecht Regelungen bezüglich vorbeugenden und/oder abweh renden Schutz vor bzw. bei Wasserknappheit enthält, erfolgen behördliche Maßnahmen auf der Basis dieses Gesetzes. Insoweit besteht eine subsidiäre Anwendbarkeit der KatSchG der Bundesländer. Die Trennung der Verantwortung für Katastrophenschutz und Wasserknappheit nach dem WRG 1959 ist nicht zweckmäßig und weitgehend auch nicht möglich. Dennoch ist es erforderlich für den Eintritt allfälliger Trinkwasserknappheit gewappnet zu sein. Die für Wasserknappheit nach dem WRG 1959 zuständigen Behörden tragen daher, auch wenn das KatSchG (noch) nicht anzuwenden ist, die Verantwortung für Schutz- und Abwehrmaßnahmen (z. B. ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Wasserrechtsbehörde beim Eintritt vorübergehenden dringende Abhilfe erfordernden Wassermangels oder bei Gewässerverunreinigungen bzw. ist bei Gefahr im Verzug der Bürgermeister zur Maßnahmensetzung ermächtigt). Den Gemeinden kommt überdies im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung im Rahmen der Wasserversorgungsgesetze als zentrale Behörde eine bedeutende Rolle zu. Blackout und Trinkwasserversorgungsanlagen Um bei einem großräumigen Ausfall der Stromversorgung einen Ausfall der Trinkwas serversorgung zu vermeiden, wurden von Trinkwasserversorgern Krisen- und Notfall konzepte erarbeitet. Wesentliche Umsetzungsmaßnahmen sind z. B. die Bereitstellung von Notstromaggregaten für wichtiger Anlagenteile, die Treibstoffbevorratung, oder die Sicherstellung einer gravitativen Minimalversorgung. Eine in der 1. Jahreshälfte 2023 durchgeführte Umfrage bei österreichischen Wasserver sorgern zeigt, dass diese grundsätzlich gut auf einen ungeplanten Stromausfall („Black out“) mit einer Dauer von bis zu 72 Stunden vorbereitet sind. 54 % der Wasserversorger gaben an, dass es im Blackoutfall zu keinen Einschränkungen bei der Trinkwasserver sorgung kommt. Da es sich dabei vor allem um die größeren Wasserversorger handelt, können etwa 90 % der EinwohnerInnen im Blackoutfall ohne Einschränkungen mit Trink wasser versorgt werden. Betriebseinschränkungen bzw. Versorgungseinschränkungen beziehen sich überwiegend auf kleinere Wasserversorger. Im Rahmen des Zivilschutzes wird auch vorgesorgt, dass jedermann weiß, was wann und wie zu tun ist, wenn es zu einem länger andauernden, überregionalen Stromausfall kommt. Je nach örtlicher Situation ist neben Nachbarschaftshilfe und Wassersparen die Eigenvor sorge eine wesentliche Vorsorgemaßnahme. Es wird in der Regel empfohlen, Trinkwasser für mindestens 14 Tage vorrätig zu halten; das sind bei einem täglichen durchschnittlichen Trinkwasserbedarf von 2–3 Litern pro Person ca. 35 l pro Person. Hausbrunnenbesitzer 37Trinkwassersicherungsplan können darüber hinaus klären, wie weit der Brunnen funktionstüchtig ist und welche Qualität das Wasser aufweist. Darauf aufbauend können erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen eingeleitet werden. Für kleinere Mengen an Nutzwasser (Toiletten und Körperpflege) kann es auch von Nutzen sein, die Entfernung von nächstgelegenen Ge wässern zu erkunden und geeignete Behälter für den Wassertransport bereit zu halten. Das Schöpfen von Wasser mit derartigen Gefäßen fällt unter den bewilligungsfreien Gemeingebrauch gem. § 8 WRG 1959. Trinkwassersicherungsplan38 5-Punkte Programm zur Sicherung der Trinkwasserver sorgung im Rahmen des Trink wassersicherungsplans Österreichweit ist derzeit ein sehr hohes Maß an Sicherheit bei der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichend Trinkwasser in hochwertiger Qualität gegeben. Als Er gebnis des vorliegenden Trinkwassersicherungsplans ergibt sich, dass aufbauend auf den bisher von Bund, Bundesländern, Gemeinden und Wasserversorgern umgesetzten Maßnahmen weitere Schritte gesetzt werden müssen, um angesichts der Auswirkungen des Klimawandels auch in 30 Jahren und darüber hinaus so wie bisher die Bevölkerung sicher mit ausreichend Trinkwasser versorgen zu können. Das 5-Punkte Programm des BML zielt darauf ab, dass verbesserte Datengrundlagen für zukünftige Planungen vorhanden sind, die erforderlichen Finanzmittel für Forschungen und für die in den nächsten Jahren geplanten Investitionsmaßnahmen zur Verfügung stehen und dass Bewusstseinsbildungsmaßnahmen für einen sorgsamen Umgang mit Wasser intensiviert werden. 1. Verbesserung der Datengrundlagen und Prognosen für Planungen und Maßnahmenvorbereitungen Der Bund und die Bundesländer betreiben in Österreich ein umfangreiches Messnetz mit über 3.800 Grundwassermessstellen. Von diesen sind mehrere hundert repräsenta tive Messstellen mit Fernübertragung ausgestattet, um den Grundwasserstand in den wichtigsten Gebieten jederzeit tagesaktuell zu erfassen. Die regelmäßigen Messungen werden von Expert*innen des Bundes und der Bundesländer (Hydrografische Dienste) gemeinsam überprüft und analysiert. Diese Zusammenarbeit ermöglicht ein umfassendes Verständnis des Grundwasserzustands in verschiedenen Regionen Österreichs. Um die Trinkwasserversorgung zu gewährleisten, wird einmal im Quartal ein fachlicher Austausch zwischen dem Bund und den Bundesländern zur aktuellen Grundwasser situation stattfinden. Dabei soll zukünftig flächendeckend auf optimierte Vorhersagen (Niederschlags-, Temperatur- und Dürreprognosen basierend auf dem Standardized Precipitation Index SPEI) von Geosphere Austria zurückgegriffen werden können, die auf den mehrwöchigen Vorhersagen des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervor 39Trinkwassersicherungsplan hersage (ECMWF) beruhen und eine noch bessere Einschätzung der regionalen Entwick lungen der Grundwassersituation in Österreich für die nächsten Wochen ermöglichen. Das BML wird gemeinsam mit den Bundesländern auch evaluieren, welche Daten für vorausschauende Planungen, Bilanzierungen oder als Basis für die Vorbereitung von Maßnahmen bei Wasserknappheit zusätzlich erforderlich sind, insbesondere zu tatsäch lichen Wasserentnahmemengen. Das BML wird gemeinsam mit den Bundesländern die Datengrundlagen und Prognosen für vorausschauende Planungen (Vorsorge) und für die Vor bereitung von Maßnahmen bei Wasserknappheit verbessern. 2. Forschung zur effizienten Wassernutzung vorantreiben Um für zukünftige Herausforderungen gerüstet zu sein, braucht es zum einen ein gutes Grundlagenverständnis und zum anderen Innovation in unterschiedlichsten Bereichen. Die Förderung von Forschungsprojekten im Bereich der Trinkwasserversorgung liefert dafür einen wesentlichen Beitrag. Derzeit werden beispielsweise Projekte zum Trink wasserverbrauch in österreichischen Haushalten, zur nachhaltigen strategischen Planung in der Trinkwasserversorgung, sowie zur Implementierung neuer Managementformen für regionale und überregionale Wasserversorgungsunternehmen gefördert. Das BML wird in den kommenden Jahren zusätzliche Mittel für Forschung im Bereich der Trinkwasserver sorgung zur Verfügung stellen. Themen reichen von der Grundwasserneubildung bis zur Trinkwassersicherungsplan40 Trinkwassernutzung und umfassen sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte Forschung. Beispielhaft können Effizienzsteigerungen in allen Bereichen der Trinkwas sernutzung, Steigerung der Nutzung digitaler Optimierungspotenziale, die naturnahe Regenwasserbewirtschaftung zur Wiederherstellung des lokalen Wasserkreislaufes und die Grauwassernutzung als relevante Forschungsbereiche genannt werden. Ergebnisse sollen bei der Erstellung des NGP im Jahr 2027 berücksichtigt werden. Auch in anderen Sektoren soll die Forschung zu effizienter Wassernutzung verstärkt werden. Im Bereich der Landwirtschaft wird die Förderung des seit einigen Jahren laufenden Forschungsprojekts „Klimafit“ fortgeführt. Ziel dieses Projektes der öster reichischen Züchtungsunternehmen und der AGES ist die Steigerung der Hitze- und Trockentoleranz der heimischen Kulturarten. Zusätzlich wird in den nächsten Jahren auch die Forschung zu wassersparender Bewirtschaftung und effizienter Bewässerung vorangetrieben werden. Das BML wird in den kommenden 3 Jahren insgesamt 3 Mio. Euro für For schungen zu effizienten Wassernutzungen und zur Sicherung des Wasser dargebots zur Verfügung stellen. 3. Intensivierung der Bewusstseinsbildungsmaßnahmen für einen sorgsamen Umgang mit Trinkwasser In Trockenperioden kann auch die Bevölkerung einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der Trinkwasserversorgung leisten, beispielsweise durch die Verwendung von gespeicher tem Regenwasser für die Gartenbewässerung oder die Kontrolle von Wasserverlusten bei Wasserhähnen. Das BML hat bereits in den letzten Jahren gemeinsam mit Interessensvertretungen, wie der ÖVGW, Kampagnen zur bewussten Nutzung von Wasser durchgeführt und wird das in den kommenden Jahren gezielt fortführen. Dabei kann auf bereits bestehende Kampagnen aufgebaut werden, wie „Die besten Wasserschutz-Tipps“, „Virtuelles Wasser“ und „Trinkpass“. Ziel ist es mit diesen Aktivitäten auf den Webseiten, auf den Social Media-Kanälen und mit zusätzlichen Videos und weiteren Aufbereitungen die Bevölke rung faktenorientiert zu informieren, ihre Aufmerksamkeit zu erreichen, eine sachliche Diskussion zu ermöglichen, Sorgen und Ängste zu nehmen und sie mit gezielten nieder schwelligen Aktionen einzubinden (wie Fotowettbewerb, Befragungen, Challenge auf Social Media etc.). 41Trinkwassersicherungsplan Das BML wird gemeinsam mit den Wasserversorgern und den Bundes ländern Informationskampagnen zum bewussten Umgang mit Trinkwasser verstärken. 4. Langfristige Sicherung der Finanzierung der Trinkwasserversorgung Die Versorgung mit qualitativ hochwertigem Trinkwasser bildet eine wichtige Grundlage für die Lebensqualität und den Wohlstand in allen Regionen Österreichs. Diese im Rah men der Daseinsvorsorge erbrachte Leistung ist mit einem hohen finanziellen Aufwand verbunden. Zur Sicherung der Trinkwasserversorgung werden daher Wasserversorger, wie beispielsweise Gemeinden, Verbände oder Wasserversorgungsunternehmen, und auch Einzelpersonen durch Förderungen von Bund und Bundesländern finanziell unter stützt. Auch wenn die Förderung bereits umfangreiche Investitionen in die Infrastruktur der Trinkwasserversorgung ermöglicht hat, gilt es auch künftig die Finanzierung der erforderlichen Investitionen langfristig sicherzustellen. Neben der Errichtung neuer Trink wasserinfrastruktur wird zukünftig – auch zur Minimierung von Wasserverlusten – auf die Sanierung und Erneuerung bestehender Anlagen angesichts deren Altersstruktur ein stärkeres Augenmerk zu legen sein. Die Bereitstellung ausreichender Förderungsmittel ist daher ein gemeinsames Anliegen des BML, der Bundesländer und der Gemeinden. In einem ersten Schritt ist es gelungen, dass Ende 2022 zusätzliche UFG Förderungsmittel im Umfang von 100 Mio. Euro aus dem Vermögen des Umwelt- und Wasserwirtschafts fonds zur Verfügung gestellt wurden, wovon bis dato bereits rund 62 Mio. Euro zugesagt wurden. Damit können wichtige Projekte zur Sicherung der Trinkwasserversorgung umgesetzt werden. Das BML setzt sich in den aktuell laufenden Finanzausgleichsverhandlun gen für eine Erhöhung des jährlichen Zusagerahmens ein, damit neben dem Ausbau und der Sanierung der bestehenden Infrastruktur auch die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen der Trinkwasserversorgung an den Klimawandel rasch umgesetzt werden können. Trinkwassersicherungsplan42 5. Regelmäßige Evaluierung der Trinkwasserversorgungs konzepte mit Bundesländern und Wasserversorgern Das BML wird entsprechend den gegebenen Verhältnissen in einem Zeitintervall von rund 2 Jahren mit Bundesländern unter Beiziehung von Wasserversorgern die be stehenden landesweiten strategischen Planungen besprechen und im Hinblick auf die nachfolgenden Punkte analysieren. Dabei sollen sowohl Planungen zur Verbesserung der Situation/ Struktur auf der Versorgungsseite (Gewinnung, Speicherung und Verteilung von Trinkwasser) als auch Überlegungen zur Reduzierung des Wasserbedarfs (z. B. Leitlinien zur Regenwassernutzung, grüne Infrastruktur) berücksichtigt werden. Dabei sollen insbesondere folgende Fragen angesprochen werden: • Sind Veränderungen zum letzten beschriebenen Zustand unter Einbeziehung der aktuellen Grundwasserentwicklungen und Bevölkerungsprognose sowie der Forschungsergebnisse eingetreten? • Sind überregionale, bundesländerübergreifende Maßnahmen erforderlich? • Werden zusätzliche Finanzmittel benötigt werden? • Sind Änderungen bei Richtlinien, etc. zweckmäßig? • In welchen Bereichen sind die Datengrundlagen zu verbessern? Im Herbst dieses Jahres wird das BML zu einer ersten gemeinsamen Evaluierung, bei der auch die Erfahrungen des heurigen Sommers berücksichtigt werden, einladen. Das BML wird im Abstand von 2 Jahren gemeinsam mit Bundesländern unter Beiziehung von Wasserversorgern die bestehenden Planungen dis kutieren und auf bundesweit relevante Punkte hin analysieren. 43Trinkwassersicherungsplan Literaturverzeichnis Wasserschatz Österreichs (2021): Grundlagen für nachhaltige Nutzungen des Grund wassers, Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Wien, 2021. BML > Service > Publikationen > Wasser Veröffentlichte Trinkwasserversorgungskonzepte der Bundesländer: Wasser für Kärnten. Empfehlungen für eine nachhaltige Trinkwasserversorgung. Trinkwasserversorgungskonzept Kärnten (2005). Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 18 – Wasserwirtschaft, Klagenfurt, 2005 Wasserzukunft Niederösterreich 2050 (2019). Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Wasser, St. Pölten, 2019 Zukunft Trinkwasser. Oö. Landesstrategie (2010). Amt der OÖ Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Linz, 2010 Wasserversorgungsplan Steiermark. Ein Leitfaden für die öffentliche Wasserver sorgung (2015). Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 14 – Wasser wirtschaft, Graz, 2015 Wasserwirtschaftsstrategie 2025 des Landes Vorarlberg (2020). Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, Bregenz, 2020 Wiener Wasser 2050. Strategie für die Zukunft (2022). Stadt Wien – Wiener Wasser, Wien, 2022 https://info.bml.gv.at/service/publikationen/wasser.html Trinkwassersicherungsplan44 Rechtsquellenverzeichnis Bundes(verfassung)gesetze: Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), zuletzt geändert BGBl. I Nr. 222/2022 Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl. I Nr. 111/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2019 Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirt schaft, der Umwelt, der Altlastensanierung des Flächenrecyclings, der Biodiversität und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG) BGBl. Nr. 185/1993 idF BGBl. I Nr.34/2023 Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2017 bis 2023 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzaus gleichsgesetz 2017 – FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016 idF BGBl. I Nr. 133/2022 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG. 1959, BGBl. Nr. 215/1959 (WV) idF BGBl. I Nr. 73/2018 Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TWV), BGBl. II Nr. 304/2001 idF BGBl. II Nr. 362/2017 Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2021 (NGP 2021), NGP 2021 (bml.gv.at) Landesgesetze: Gesetz vom 27. September 2007 über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgen land, LGBl. Nr. 73/2007 idF LGBl. Nr. 33/2017 Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz – K-GWVG, LGBl Nr 107/1997 (WV) idF LGBl Nr 36/2022 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978, LGBl. 6951-0 (WV) idF LGBl. Nr. 85/2016 Kundmachung über die Richtlinien für die Wasserleitungsordnung (Musterwasserleitungs ordnung), LGBl. 6951/1-0 (NÖ) https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2022/222 https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2013/111 https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2019/82 https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1993 185 0/1993 185 0.pdf https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2023/34 https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2023/34 https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2016/116 https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2022/133 https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1959 215 0/1959 215 0.pdf https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2018/73 https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2001 304 2/2001 304 2.pdf https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2017/362 https://info.bml.gv.at/themen/wasser/wisa/ngp/ngp-2021.html https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&Lgblnummer=73/2007&Bundesland=Burgenland&BundeslandDefault=Burgenland&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblAuth&Lgblnummer=36/2022&Bundesland=K%C3%A4rnten&BundeslandDefault=K%C3%A4rnten&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblNO&Gliederungszahl=6951-0&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblAuth&Lgblnummer=85/2016&Bundesland=Nieder%C3%B6sterreich&BundeslandDefault=Nieder%C3%B6sterreich&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblNO&Gliederungszahl=6951/1-0&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True 45Trinkwassersicherungsplan OÖ. Wasserversorgungsgesetz 2015, LGBl.Nr. 35/2015 Gesetz vom 7. Juli 1976 über die Wasserversorgung aus Gemeindewasserleitungen (Salzburger Gemeindewasserleitungsgesetz), LGBl. Nr. 78/1976 idF LGBl. Nr. 46/2001 Gesetz vom 16. Februar 1971 über die von den Gemeinden errichteten öffentlichen Was serleitungen (Steiermärkisches Gemeindewasserleitungsgesetz 1971), LGBl. Nr. 42/1971 idF LGBl. Nr. 27/2023 Wasserleitungsbeitragsgesetz, LGBl. Nr. 137/1962 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 149/2016 (Stmk) Wasserversorgungsgesetz, LGBl.Nr. 3/1999 (Vorarlberg) Gesetz betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz WVG), LGBl. Nr. 10/1960 idF LGBl. Nr. 68/2021 (Wien) Gesetz vom 28. Dezember 1961 über die Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden LGBl. Nr. 6/1962 idF LGBl. Nr. 36/2002 (Burgenland) NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930-0 (WV) idF. LGBl. Nr. 101/2015 Gesetz vom 18. November 1985, über die Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen (Katastrophenhilfegesetz), LGBl. Nr. 5/1986 idF LGBl. Nr. 40/2018 (Burgenland) NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016 (NÖ KHG 2016), LGBl. Nr. 70/2016 idF LGBl. Nr. 23/2018 Landesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Katastrophenschutz in Oberösterreich erlassen werden (OÖ. Katastrophenschutzgesetz – OÖ. KatSchG), LGBl.Nr. 32/2007 idF LGBl.Nr. 12/2022 Gesetz vom 23. Oktober 1974 über die Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen (Katastrophenhilfegesetz), LGBl Nr 3/1975 idF LGBl Nr 138/2020 (Salzburg) Gesetz vom 16. März 1999 über die Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen (Steier märkisches Katastrophenschutzgesetz), LGBl. Nr. 62/1999 Gesetz über das Krisen- und Katastrophenmanagement in Tirol (Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz – TKKMG), LGBl. Nr. 33/2006 idF LGBl. Nr. 205/2021 Gesetz über die Hilfe in Katastrophenfällen (Katastrophenhilfegesetz), LGBl.Nr. 47/1979 idF LGBl.Nr. 72/2022 (Vorarlberg) https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblAuth&Lgblnummer=35/2015&Bundesland=Ober%C3%B6sterreich&BundeslandDefault=Ober%C3%B6sterreich&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblAuth&Lgblnummer=27/2023&Bundesland=Steiermark&BundeslandDefault=Steiermark&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblAuth&Lgblnummer=149/2016&Bundesland=Steiermark&BundeslandDefault=Steiermark&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&Lgblnummer=3/1999&Bundesland=Vorarlberg&BundeslandDefault=Vorarlberg&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblAuth&Lgblnummer=68/2021&Bundesland=Wien&BundeslandDefault=Wien&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True https://apps.bgld.gv.at/web/landesrecht.nsf/0/F4AEDA5CF6369F0EC1257E75003C5A5D/%24FILE/4%20St%C3%BCck%201962.pdf?Open https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&Lgblnummer=36/2002&Bundesland=Burgenland&BundeslandDefault=Burgenland&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True https://apps.bgld.gv.at/web/landesrecht.nsf/0/D1129E1C4180CCDEC1257E6C002F6D29/%24FILE/4%20St%C3%BCck%201986.pdf?Open https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblAuth&Lgblnummer=40/2018&Bundesland=Burgenland&BundeslandDefault=Burgenland&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblAuth&Lgblnummer=70/2016&Bundesland=Nieder%C3%B6sterreich&BundeslandDefault=Nieder%C3%B6sterreich&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblAuth&Lgblnummer=23/2018&Bundesland=Nieder%C3%B6sterreich&BundeslandDefault=Nieder%C3%B6sterreich&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&Lgblnummer=32/2007&Bundesland=Ober%C3%B6sterreich&BundeslandDefault=Ober%C3%B6sterreich&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblAuth&Lgblnummer=12/2022&Bundesland=Ober%C3%B6sterreich&BundeslandDefault=Ober%C3%B6sterreich&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblAuth&Lgblnummer=138/2020&Bundesland=Salzburg&BundeslandDefault=Salzburg&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&Lgblnummer=62/1999&Bundesland=Steiermark&BundeslandDefault=Steiermark&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&Lgblnummer=33/2006&Bundesland=Tirol&BundeslandDefault=Tirol&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblAuth&Lgblnummer=205/2021&Bundesland=Tirol&BundeslandDefault=Tirol&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblAuth&Lgblnummer=72/2022&Bundesland=Vorarlberg&BundeslandDefault=Vorarlberg&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True Trinkwassersicherungsplan46 Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung von Katastrophen, Großschadensereignissen und komplexen Schadensereignissen sowie die Einrichtung eines Krisenmanagements (Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz – W-KKG), LGBl. Nr. 60/2003 idF LGBl. Nr. 21/2020 Gemeindeverordnungen (Beispiele): WLV Nördliches Burgenland: WLO - Wasserleitungsordnung 02.pdf (wasserleitungsverband.at) wasser Wasserleitungsordnung.pdf (villach.at) Wasserleitungsordnung 2004.pdf (st-poelten.at) Wasserleitungsordnung – Stadt Leonding https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblAuth&Lgblnummer=21/2020&Bundesland=Wien&BundeslandDefault=Wien&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True https://www.wasserleitungsverband.at/uploads/tx mddownloadbox/WLO - Wasserleitungsordnung 02.pdf https://villach.at/VillachPortal/media/Downloads/Landingpages/Wasser/wasser Wasserleitungsordnung.pdf https://www.st-poelten.at/images/Wasserleitungsordnung 2004.pdf https://www.leonding.at/service/verordnungen/wasserleitungsordnung 47Trinkwassersicherungsplan Tabellenverzeichnis Tabelle 1 Änderungen bei der Erlassung von Schongebieten und Regionalprogrammen gegenüber dem Bearbeitungsstand des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans NGP 2021 ..................................................... 21 Tabelle 2 Zusammenstellung der mit Fördermitteln des UFG in den Jahren 2003 bis 2023 umgesetzten Maßnahmen zur Sicherung der Trinkwasserversorgung ..............................................................................28 Trinkwassersicherungsplan48 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1 Aufgabenverteilung im Bereich der Trinkwasserversorgung und Trinkwassersicherheit ............................................................................................................ 9 Abbildung 2 Aufgabenverteilung Wasserrechtsgesetz: Bund- und Bundesländerzuständigkeiten ............................................................................... 10 Abbildung 3 Aufgabenverteilung betreffend die Wasserversorgung von Haushalten ............................................................................................................................. 12 Abbildung 4 Nutzungsintensität des Grundwassers durch Brunnenentnahmen auf Ebene der Szenarienregionen – aktuelle Situation ........................................................ 16 Abbildung 5 Nutzungsintensität des Grundwassers durch Brunnenentnahmen auf Ebene der Szenarienregionen unter Annahme des „Wasserschatzszenarios 2050 – ungünstig“ ....................................................................17 Abbildung 6 Anzahl der geförderten neu errichteten Brunnen und Quellen je Bundesland seit 2003 .....................................................................................26 Abbildung 7 Prozentuelle Verteilung des errichteten Speichervolumens seit 2003 auf die Bundesländer ................................................................................................26 Abbildung 8 Geförderte Neuerrichtungen und Sanierungen von Wasserleitungen in den Jahren 2008 bis 2023 in Meter .............................................27 Abbildung 9 Investitionskosten für Wasserversorgungsanlagen von 2003 bis 2023 .......................................................................................................................29 Abbildung 10 Aufgabenverteilung der Nutzungsbeschränkungen betreffend anderer Wassernutzer ............................................................................................ 31 Abbildung 11 Aufgabenverteilung der Nutzungsbeschränkungen betreffend Haushalte ...................................................................................................................32 Abbildung 12 Notfallszenarien .................................................................................................33 Abbildung 13 Handlungsoptionen für den Umgang mit Wasserknappheit ....................34 Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft Stubenring 1, 1010 Wien bml.gv.at

Drinking Water Reliability Plan · Nelum