DAC-“Weinviertel” Ordinance
颁布于 2003-01-24 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weinviertel (DAC-Verordnung “Weinviertel”.)
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- viticulture/oenological practices, standards, certification
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文本
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P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 91 2 II 25 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 24. Jänner 2003 Teil II 23. Verordnung: Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunfts profilen für das Weinbaugebiet Weinviertel (DAC-Verordnung „Weinviertel“) 23. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser wirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weinviertel (DAC-Verordnung „Weinviertel“) Auf Grund des § 39a Abs. 1 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird verordnet: § 1. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austria Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderun gen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht: 1. Er muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Weinviertel geerntet wurden. 2. Der Wein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte „Grüner Veltliner“ bereitet worden sein; ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren. 3. Eine allfällige Angabe der Rebsorte oder einer kleineren geographischen Einheit als das Wein baugebiet hat derart zu erfolgen, dass sie deutlich der Angabe „DAC“ bzw. „Districtus Austria Controllatus“ und der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel untergeordnet ist. 4. Der Wein muss den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Bezeichnung „trocken“ entsprechen. 5. Der vorhandene Alkoholgehalt muss mit mindestens 12% vol. am Etikett angegeben werden. 6. Er darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolu mina von 1,0 l und 2,0 l sowie ein Verschluss mit Kronenkork nicht zulässig. 7. Er darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden. 8. Er muss folgende typische Eigenart aufweisen: – Farbe: hellgelb, grüngelb; – Geruch: typisches Sortenbukett; – Geschmack: fruchtig, würzig, pfeffrig; kein Holzton; nicht einseitig alkohollastig. § 2. Wer beabsichtigt, Qualitätswein unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austria Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel in Verkehr zu bringen, hat dies einmalig dem Regionalen Weinkomitee Weinviertel schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen. § 3. Qualitätswein bis einschließlich des Jahrganges 2003 darf weiterhin unter Einhaltung der bishe rigen bezeichnungsrechtlichen Regeln in Verkehr gebracht werden. Molterer