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奥地利的法律

Condensed and Dried Milk Powder Ordinance

颁布于 2004-01-22 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch.
语言
German
类型
条例
国家
奥地利
主题
Food and nutrition
关键词
food safety and quality, milk/dairy products, treated food, packaging/labelling, processing/handling

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文本

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  1. 1 von 3 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 22. Jänner 2004 Teil II 45. Verordnung: Bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch [CELEX-Nr.: 32001L0114] 45. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch Auf Grund der §§ 10 Abs. 1,19 Abs. 1 und 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird - hinsichtlich der §§ 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit - verordnet: Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse: 1. Eingedickte Milch Flüssige gezuckerte oder ungezuckerte Erzeugnisse, die unmittelbar durch teilweisen Wasserent zug aus Milch, aus ganz oder teilweise entrahmter Milch oder einer Mischung dieser Erzeugnisse, auch unter Zusatz von Rahm, Trockenmilch oder diesen beiden Erzeugnissen hergestellt werden, wobei der Zusatz von Trockenmilch 25 % der gesamten Milchtrockenmasse in den Enderzeugnis sen nicht überschreiten darf. Darunter fallen: a) Arten ungezuckerter Kondensmilch Kondensmilch mit hohem Fettgehalt Eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 15 % und an gesamter Milchtro ckenmasse von mindestens 26,5 %. Kondensmilch oder kondensierte Vollmilch Eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 7,5 % und an gesamter Milchtro ckenmasse von mindestens 25 %. Teilentrahmte Kondensmilch Eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 1 % und weniger als 7,5 % und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 20 %. Kondensmagermilch oder kondensierte Magermilch Eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von höchstens 1 % und an gesamter Milchtro ckenmasse von mindestens 20 %. b) Arten gezuckerter Kondensmilch Gezuckerte Kondensmilch oder gezuckerte kondensierte Vollmilch Eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose (Halbweißzucker, Weißzucker oder raffinierter Weißzucker) und einem Gehalt an Fett von mindestens 8 % und an gesamter Milchtrocken masse von mindestens 28 %. Gezuckerte teilentrahmte Kondensmilch oder gezuckerte teilentrahmte kondensierte Milch Eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose (Halbweißzucker, Weißzucker oder raffinierter Weißzucker) und einem Gehalt an Fett von mindestens 1 % und weniger als 8 % und an ge samter Milchtrockenmasse von mindestens 24 %. Gezuckerte Kondensmagermilch oder gezuckerte kondensierte Magermilch Eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose (Halbweißzucker, Weißzucker oder raffinierter Weißzucker) und einem Gehalt an Fett von nicht mehr als 1 % und an gesamter Milchtro ckenmasse von nicht weniger als 24 %. BGBl. II – Ausgegeben am 22. Jänner 2004 – Nr. 45 2 von 3 www.ris.bka.gv.at 2. Trockenmilch Unmittelbar durch Wasserentzug aus Milch, aus entrahmter oder teilentrahmter Milch, aus Rahm oder einer Mischung dieser Erzeugnisse hergestellte Erzeugnisse in Pulverform mit einem Was sergehalt von nicht mehr als 5 % im Enderzeugnis. Darunter fallen: a) Milchpulver mit hohem Fettgehalt Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 42 %. b) Milchpulver oder Vollmilchpulver Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 26 % und weniger als 42 %. c) Teilentrahmtes Milchpulver Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mehr als 1,5 % und weniger als 26 %. d) Magermilchpulver Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von höchstens 1,5 %. Behandlung bei der Herstellung § 2. (1) Bei der Herstellung von Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1 lit. b darf Laktose in einer Menge von bis zu 0,03 % des Enderzeugnisses zugesetzt werden. (2) Unbeschadet der Bestimmungen der Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993, in der je weils geltenden Fassung, hat die Haltbarmachung zu erfolgen durch: 1. Wärmebehandlung (Sterilisation, UHT usw.) für Erzeugnisse gemäß § 1 Z 1 lit. a 2. Zusatz von Saccharose für Erzeugnisse gemäß § 1 Z 1 lit. b 3. Trocknung für Erzeugnisse gemäß § 1 Z 2 Kennzeichnungsbestimmungen § 3. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des § 4 sind die in § 1 vorgesehenen Bezeichnun gen den dort genannten Erzeugnissen vorbehalten und als Sachbezeichnungen zu verwenden. (2) Mit Ausnahme von „Kondensmagermilch oder kondensierte Magermilch“, „gezuckerte Kon densmagermilch oder gezuckerte kondensierte Magermilch“ und „Magermilchpulver“ ist der Gehalt an Milchfett anzugeben, ausgedrückt in Prozent des Enderzeugnisses, sowie bei Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1 der von der Milch stammende entfettete Trockenmassenanteil. Diese Angabe ist in der Nähe der Sachbe zeichnung anzubringen. (3) Bei Erzeugnissen gemäß § 1 Z 2 sind die Empfehlungen für das Verdünnungs- bzw. Rekonstituti onsverfahren anzugeben, einschließlich der Angabe des Fettgehalts des auf diese Weise verdünnten oder rekonstituierten Erzeugnisses. (4) Bei Erzeugnissen gemäß § 1 Z 2 ist anzugeben, dass das Erzeugnis „nicht als Nahrung für Säug linge unter 12 Monaten bestimmt“ ist. (5) Bei Erzeugnissen unter 20 g je Einheit mit einer äußeren Umhüllung können die nach Abs. 2 bis 4 erforderlichen Angaben nur auf der äußeren Umhüllung vermerkt werden. § 4. Unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 1 dürfen für bestimmte Erzeugnisse gemäß § 1 nachstehende besondere Bezeichnungen verwendet werden: 1. Die Bezeichnung „kondensierte Kaffeesahne“ für „Kondensmilch mit hohem Fettgehalt“. 2. Die Bezeichnungen „Rahmpulver“ und „Sahnepulver“ für „Milchpulver mit hohem Fettgehalt“. Probenahme und Analysemethoden § 5. (1) Die Probenahme für Erzeugnisse gemäß § 1 hat gemäß den Bestimmungen des Anhangs der Richtlinie 87/524/EWG der Kommission vom 6. Oktober 1987 zur Festlegung der Gemeinschaftsmetho den für die Probenahme von Dauermilcherzeugnissen, ABl. Nr. L 306 vom 28.Oktober 1987, zu erfolgen. (2) Für die Prüfung der Zusammensetzung von Erzeugnissen gemäß § 1, welche nach den Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 79/1067/EWG der Kommission vom 13. November 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden zur Prüfung bestimmter Sorten eingedickter Milch und Trocken milch für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 327 vom 24. Dezember 1979, zu erfolgen hat, sind jene Analysemethoden anzuwenden, die im Anhang II dieser Richtlinie beschrieben sind. BGBl. II – Ausgegeben am 22. Jänner 2004 – Nr. 45 3 von 3 www.ris.bka.gv.at Schlussbestimmungen § 6. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Kondensmilch- und Milch pulverarten, BGBl. II Nr. 129/1997, außer Kraft. (2) Erzeugnisse, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, jedoch den Bestimmungen der Ver ordnung über Kondensmilch- und Milchpulverarten, BGBl. II Nr. 129/1997, entsprechen, dürfen bis zum 16. Juli 2004 in Verkehr gebracht werden. (3) Erzeugnisse, die nicht dieser Verordnung entsprechen, aber vor dem 17. Juli 2004 entsprechend den Bestimmungen der Verordnung über Kondensmilch- und Milchpulverarten, BGBl. II Nr. 129/1997, etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden. § 7. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/114/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 15 vom 17. Jänner 2002, in österreichisches Recht umgesetzt. Rauch-Kallat

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