Coffee and Chicory Extract Ordinance
颁布于 2000-12-14 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über Kaffee- und Zichorienextrakte.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- coffee/cocoa/tea, packaging/labelling, standards, food safety and quality, beverages
- 类别
- softs
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文本
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P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U 2433 2 II 482 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 14. Dezember 2000 Teil II 391. Verordnung: Kaffee- und Zichorienextrakte [CELEX-Nr.: 399L0004] 391. Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über Kaffee- und Zichorienextrakte Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2000, wird – hinsichtlich des § 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit – verordnet: Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt für „Kaffee-Extrakt“, „löslichen Kaffee-Extrakt“, „löslichen Kaffee“, „Instant-Kaffee“, „Zichorien-Extrakt“, „lösliche Zichorie“ und „Instant-Zichorie“. (2) Diese Verordnung gilt nicht für „Café torrefacto soluble“. Definition § 2. (1) „Kaffee-Extrakt“, „löslicher Kaffee-Extrakt“, „löslicher Kaffee“ und „Instant-Kaffee“ sind konzentrierte Erzeugnisse, die durch Extraktion aus gerösteten Kaffeebohnen gewonnen werden, wobei lediglich Wasser als Extraktionsmittel Verwendung findet und alle Verfahren der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren und Laugen ausgeschlossen sind. Neben unlöslichen Stoffen, die technisch nicht zu vermeiden sind, und aus Kaffee stammenden unlöslichen Ölen dürfen diese Erzeugnisse nur die löslichen und aromatischen Bestandteile des Kaffees enthalten. (2) Für den aus Kaffee stammenden Gehalt an Trockenmasse gelten folgende Werte: a) Kaffee-Extrakt: mindestens 95 Gewichtsprozent b) Kaffee-Extrakt in Pastenform: 70 bis 85 Gewichtsprozent c) flüssiger Kaffee-Extrakt: 15 bis 55 Gewichtsprozent (3) Kaffee-Extrakt in fester Form oder in Pastenform darf keine anderen als die durch Extraktion aus Kaffee gewonnenen Bestandteile enthalten. (4) Flüssiger Kaffee-Extrakt darf gebrannte oder ungebrannte Zuckerarten bis zu höchstens 12 Gewichtsprozent enthalten. § 3. (1) „Zichorien-Extrakt“, „lösliche Zichorie“ und „Instant-Zichorie“ sind konzentrierte Erzeug nisse, die durch Extraktion aus gerösteter Zichorie gewonnen werden, wobei lediglich Wasser als Extraktionsmittel Verwendung findet und alle Verfahren der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren oder Laugen ausgeschlossen sind. Zichorie sind die für die Zubereitung von Getränken verwendeten Wurzeln von Cichorium intybus L., die zum Trocknen und Rösten einwandfrei gereinigt sind und nicht für die Produktion der Zichorie Witloof verwendet werden. (2) Für den aus Zichorie stammenden Gehalt an Trockenmasse gelten folgende Werte: a) Zichorien-Extrakt: mindestens 95 Gewichtsprozent b) Zichorien-Extrakt in Pastenform: 70 bis 85 Gewichtsprozent c) flüssiger Zichorien-Extrakt: 25 bis 55 Gewichtsprozent (3) Bei Zichorien-Extrakt in fester Form oder in Pastenform darf der Gehalt an nicht aus Zichorie stammenden Stoffen höchstens 1 Gewichtsprozent betragen. (4) Flüssiger Zichorien-Extrakt darf gebrannte oder ungebrannte Zuckerarten bis zu höchstens 35 Gewichtsprozent enthalten. 2434 BGBl. II – Ausgegeben am 14. Dezember 2000 – Nr. 391 Kennzeichnungsbestimmungen § 4. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, sind die in §§ 2 und 3 vorgesehenen Bezeichnungen den dort definierten Kaffee- und Zichorienextrakten vorbehalten und als Sachbezeichnungen zu verwenden. Diese Bezeichnungen werden durch folgende Angaben ergänzt: 1. „Paste“ oder „in Pastenform“ oder 2. „flüssig“ oder in „flüssiger Form“. (2) In folgenden Fällen können die Sachbezeichnungen gemäß Absatz 1 durch die Angabe „konzentriert“ ergänzt werden: 1. Bei „flüssigem Kaffee-Extrakt“, sofern der aus dem Kaffee stammende Gehalt an Trockenmasse mehr als 25 Gewichtsprozent, 2. bei „flüssigem Zichorien-Extrakt“, sofern der aus Zichorie stammende Gehalt an Trockenmasse mehr als 45 Gewichtsprozent beträgt. (2) Bei „Kaffee-Extrakt“, „löslichem Kaffee-Extrakt“, „löslichem Kaffee“ und „Instant-Kaffee“, deren Gehalt an wasserfreiem Koffein höchstens 0,3 Gewichtsprozent der aus dem Kaffee stammenden Trockenmasse entspricht, ist der Hinweis „entkoffeiniert“ anzugeben. Dieser Hinweis ist im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung anzubringen. (3) Bei „flüssigem Kaffee-Extrakt“ und „flüssigem Zichorien-Extrakt“ ist der Hinweis „mit …“, „mit … haltbar gemacht“, „mit … zusatz“ oder „mit … geröstet“, wobei jeweils die verwendete(n) Zuckerart(en) einzufügen ist (sind), anzugeben. Diese Hinweise sind im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung anzubringen. (4) Bei „Kaffee-Extrakt in Pastenform“ und „flüssigem Kaffee-Extrakt“ ist der aus dem Kaffee stammende Mindestgehalt an Trockenmasse in Gewichtsprozent des Enderzeugnisses, bei „Zichorien Extrakt in Pastenform“ und „flüssigem Zichorien-Extrakt“ der aus Zichorie stammende Mindestgehalt an Trockenmasse in Gewichtsprozent des Enderzeugnisses anzugeben. Schlussbestimmungen § 5. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Kaffee-Extrakte und Zichorien Extrakte (Kaffee-Extrakteverordnung), BGBl. Nr. 530/1995, außer Kraft. § 6. Kaffee- und Zichorienextrakte, die nicht dieser Verordnung jedoch den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 13. September 2001 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden. § 7. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorienextrakte, ABl. Nr. L 66 vom 13. März 1999, in österreichisches Recht umgesetzt. Haupt Druck der Print Media Austria AG (vormals Österreichische Staatsdruckerei AG)