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奥地利的法律

Close Season – Exemption Ordinance 2010-2012

颁布于 2009-11-24 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. November 2009, mit der für die Jahre 2010 bis 2012 nähere Bestimmungen über die Ausnahmen von den Schonvorschriften für bestimmte besonders ge- schützte Federwildarten erlassen werden (Schonzeiten-Ausnahmeverordnung 2010 – 2012).
语言
German
类型
条例
国家
奥地利 · Salzburg
主题
Wild species and ecosystems
关键词
hunting/capture, seasons, wild fauna

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文本

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  1. Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 7. Dezember 2009 461 112. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. November 2009, mit der für die Jahre 2010 bis 2012 nähere Bestimmungen über die Ausnahmen von den Schonvorschriften für bestimmte besonders ge schützte Federwildarten erlassen werden (Schonzeiten-Ausnahmeverordnung 2010 – 2012) Auf Grund der §§ 70 Abs 1 lit b und 104c Abs 1, 2 und 4 des Salzburger Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der gelten den Fassung wird verordnet: Regelungsgegenstand und Ziele § 1 (1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, 1. unter denen eine Ausnahme von den Schonvorschriften (§ 54 JG) für die besonders geschützten Federwildarten Auerhuhn (Tetrao urogallus), Birkhuhn (Tetrao tretrix) und Waldschnepfe (Scolopax rusticola) erteilt werden kann und 2. die zu beachten sind, wenn von einer gemäß Z 1 erteilten Ausnahme Gebrauch gemacht wird. (2) Diese Verordnung dient der Vermeidung der mit der Erteilung von Ausnahmen von den Schonvorschriften verbunde nen Risiken durch 1. die Sicherstellung der Erhaltung und einer nachhaltigen Nutzung der Bestände der im Abs 1 Z 1 genannten Feder wildarten, 2. die Vermeidung von Störungen des Reproduktionsprozesses dieser Bestände und 3. die Sicherstellung der Selektivität der ausnahmsweise zulässigen Entnahmen. Geschlecht und Zahl der Tiere § 2 (1) Ausnahmen von den Schonvorschriften (§ 54 JG) dürfen nur für männliche Exemplare der Federwildarten Auerhuhn (Tetrao urogallus), Birkhuhn (Tetrao tretrix) und Waldschnepfe (Scolopax rusticola) erteilt werden. (2) Die Zahl der Exemplare, für die im Bundesland Salzburg Ausnahmen erteilt werden dürfen, beträgt jährlich: Auerhuhn höchstens Birkhuhn höchstens Waldschnepfe höchstens 93 448 115 (3) Die Zahl der Exemplare, für die in den einzelnen Verwaltungsbezirken Ausnahmen erteilt werden dürfen, beträgt jährlich: Verwaltungsbezirk Auerhuhn höchstens Birkhuhn höchstens Waldschnepfe höchstens Hallein (Tennengau) 9 37 9 Stadt Salzburg 0 0 10 Salzburg-Umgebung (Flachgau) 3 11 80 St Johann im Pongau (Pongau) 32 122 5 Tamsweg (Lungau) 20 85 3 Zell am See (Pinzgau) 29 193 8 Besondere Bestimmungen für Auer- und Birkhähne § 3 (1) Ausnahmen von den Schonvorschriften dürfen nur für folgende Zeiträume erteilt werden: 1. für Auerhähne: vom Ende der Hauptbalz, frühestens jedoch vom 1. Mai bis zum 31. Mai eines jeden Jahres; LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2009, Nr 112 462 2. für Birkhähne: vom Ende der Hauptbalz, frühestens jedoch vom 1. Mai bis zum 15. Juni eines jeden Jahres. Innerhalb dieser Rahmenzeiträume ist ein Zeitraum von höchstens drei Wochen, in dem das freigegebene Exemplar entnommen werden darf, unter Bedachtnahme auf die Witterungsverhältnisse und die Höhenlage des jeweiligen Jagd gebietes mit der Ausnahme festzulegen. (2) Für dominante Hähne darf eine Ausnahme nicht erteilt werden. (3) Eine Ausnahme darf weiters nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass das Gebiet, für das die Ausnahme erteilt werden soll, ein zusammenhängendes Verbreitungsgebiet mit einer gesicherten Teilpopulation von mindestens 16 Hähnen vor der Balz bildet. Dieser Nachweis ist durch gemeinsame Zählungen des Antragstellers mit dem zuständigen Hegemeister zu erbringen. Erstreckt sich dieses Verbreitungsgebiet über mehrere Jagdgebiete, hat der Bezirksjägermeister nach Maßgabe der vorhandenen Population die Ausnahmen für die einzelnen Jagdgebiete in ab wechselnder Reihenfolge zu erteilen. Dabei haben die zuständigen Bezirksjägermeister einvernehmlich vorzugehen, wenn sich das Verbreitungsgebiet über mehrere Verwaltungsbezirke erstreckt. (4) Die Entnahme darf nur durch einen Abschuss mit Schrotgewehren ab einer Korngröße von 3,5 mm bis höchstens 4,0 mm oder mit Kugelgewehren mit Zentralfeuerpatronen ab dem Kaliber .22 Hornet bis höchstens Kaliber 6,5 mm durch geführt werden. Jagdhunde dürfen vor dem Schuss nicht eingesetzt werden. (5) Die Entnahme darf nur unter der Aufsicht eines Jagdschutzorgans erfolgen. Der Jagdinhaber hat jede Entnahme binnen dreier Tage dem Bezirksjägermeister im Weg des zuständigen Hegemeisters zu melden. Besondere Bestimmungen für Waldschnepfen § 4 (1) Ausnahmen von den Schonvorschriften dürfen nur für den Zeitraum vom 1. März bis zum 15. April eines jeden Jah res erteilt werden. Innerhalb dieses Rahmenzeitraumes ist der Zeitraum, in dem das freigegebene Exemplar entnommen werden darf, unter Bedachtnahme auf die Witterungsverhältnisse, die Höhenlage des jeweiligen Jagdgebietes und der Fortpflanzungsbiologie der Waldschnepfe mit der Ausnahme festzulegen. (2) Die Anträge auf Erteilung einer Ausnahme für die Waldschnepfe sind spätestens bis 15. Februar eines jeden Jahres beim Bezirksjägermeister im Weg der zuständigen Hegemeister zu stellen. Der Bezirksjägermeister kann nach Maßgabe der zu erwartenden Schnepfenzuggebiete und der gestellten Anträge auch für mehrere Jagdgebiete gemeinsam eine Ausnahme erteilen. (3) Die Entnahme darf nur während des Balzfluges durch einen Abschuss mit Schrotgewehren ab einer Korngröße von 2,5 mm bis höchstens 3,0 mm durchgeführt werden. Vor dem Schuss dürfen Jagdhunde nicht eingesetzt werden. (4) Der Jagdinhaber hat jede Entnahme binnen eines Tages dem Bezirksjägermeister im Weg des zuständigen Hege meisters zu melden. Wurde eine Ausnahme für mehrere Jagdgebiete gemeinsam erteilt, hat der Bezirksjägermeister die betroffenen Jagdinhaber unverzüglich vom Verbrauch der Ausnahme zu verständigen. In- und Außerkrafttreten § 5 Diese Verordnung tritt mit 1. März 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Umsetzungshinweis § 6 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl Nr L 103 vom 25. April 1979, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/102/EG des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, ABl Nr L 323 vom 3. Dezember 2008. Für die Landesregierung: Die Landeshauptfrau: Burgstaller Das Landesgesetzblatt für das Land Salzburg wird vom Land Salzburg herausgegeben und erscheint nach Bedarf. Die Landesgesetzblätter sind im Internet unter www.salzburg.gv.at abfragbar oder können beim Landespressebüro, Amt der Salzburger Landesregierung, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon (0662) 80 42- 20 47, Fax (0662) 80 42-21 61, zum Selbstkostenpreis bezogen werden.

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