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Nelum
奥地利的法律

Choclate Ordinance

颁布于 2003-12-30 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse (Schokoladeverordnung).
语言
German
类型
条例
国家
奥地利
主题
Food and nutrition
关键词
food safety and quality, coffee/cocoa/tea, food additives, packaging/labelling, standards, condiments/herbs/spices, beverages
类别
softs

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文本

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  1. P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 3877 6 II 756 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 30. Dezember 2003 Teil II 628. Verordnung: Schokoladeverordnung [CELEX-Nr.: 32000L0036] 628. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse (Schokoladeverordnung) Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975, zu letzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird � hinsichtlich der §§ 7, 8, 9, 10, 11 und 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit � verordnet: Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für folgende Kakao- und Schokoladeerzeugnisse: 1. Kakaobutter Aus Kakaobohnen oder Teilen von Kakaobohnen gewonnenes Fett mit den Merkmalen � Gehalt an freien Fettsäuren (in Ölsäure ausgedrückt): höchstens 1,75% � Gehalt an unverseifbaren Stoffen (mittels Petroläther bestimmt): höchstens 0,5% (bei Kakaopressbutter höchstens 0,35%) 2. a) Kakaopulver, Kakao Erzeugnis aus zu Pulver verarbeiteten, gereinigten, geschälten und gerösteten Kakaobohnen, das mindestens 20% Kakaobutter, auf das Gewicht der Trockenmasse bezogen, und höchstens 9% Wasser enthält. b) fettarmes oder mageres Kakaopulver, fettarmer oder magerer Kakao, stark entöltes Kakaopulver, stark entölter Kakao Kakaopulver mit weniger als 20% Kakaobutter, auf das Gewicht der Trockenmasse bezogen. c) Schokoladenpulver Erzeugnis aus einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die mindestens 32% Kakao pulver enthält. d) Trinkschokoladenpulver, gezuckerter Kakao, gezuckertes Kakaopulver Erzeugnis aus einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die mindestens 25% Kakao pulver enthält; diese Bezeichnungen werden durch die Angabe �fettarm� oder �mager� oder �stark entölt� ergänzt, wenn das Erzeugnis gemäß lit.b fettarm oder mager oder stark entölt ist. 3. Schokolade a) Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen und Zuckerarten, das vorbehaltlich lit.b mindestens 35% Gesamtkakaotrockenmasse, einschließlich mindestens 18% Kakaobutter und mindestens 14% fettfreie Kakaotrockenmasse enthält. b) Wird diese Bezeichnung jedoch ergänzt durch � die Ausdrücke �-streusel� oder �-flocken�, so muss das Erzeugnis in Form von Streuseln oder Flocken mindestens 32% Gesamtkakaotrockenmasse, einschließlich mindestens 12% Kakaobutter und mindestens 14% fettfreie Kakaotrockenmasse enthalten, � den Ausdruck �-kuvertüre�, so muss das Erzeugnis mindestens 35% Gesamtkakao trockenmasse, einschließlich mindestens 31% Kakaobutter und mindestens 2,5% fettfreie Kakaotrockenmasse, enthalten, � den Ausdruck �Gianduja�-Haselnuss- (oder eine von �Gianduja� abgeleitete Bezeich nung), so muss das Erzeugnis aus Schokolade mit einem Mindestgehalt an Gesamtkakao trockenmasse von 32% und an fettfreier Kakaotrockenmasse von 8% hergestellt sein und 3878 BGBl. II � Ausgegeben am 30. Dezember 2003 � Nr. 628 darf ferner je 100 g Erzeugnis nicht weniger als 20 g und nicht mehr als 40g fein gemah lene Haselnüsse enthalten. Folgende Zusätze sind zulässig: 1. Milch und/oder aus verdampfter Milch stammende Milchtrockenmasse in einem solchen Ver hältnis, dass das Enderzeugnis nicht mehr als 5% Milchtrockenmasse enthält. 2. Mandeln, Haselnüsse und andere Nüsse, ganz oder in Stücken, wenn das Gewicht dieser Zusätze einschließlich der gemahlenen Haselnüsse 60% des Gesamtgewichts des Erzeugnisses nicht übersteigt. 4. Milchschokolade a) Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch bzw. Milcherzeugnissen, das vor behaltlich lit.b � mindestens 25% Gesamtkakaotrockenmasse enthält, � mindestens 14% Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Obers/Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisiertem(r) Obers/Sahne, Butter oder Milchfett enthält, � mindestens 2,5% fettfreie Kakaotrockenmasse enthält, � mindestens 3,5% Milchfett enthält, � einen Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von mindestens 25% aufweist. b) Wird diese Bezeichnung ergänzt durch � die Ausdrücke �-streusel� oder �-flocken�, so muss das Erzeugnis in Form von Streuseln oder Flocken mindestens 20% Gesamtkakaotrockenmasse und mindestens 12% Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Obers/Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisiertem(r) Obers/Sahne, Butter oder Milch fett enthalten und einen Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von mindestens 12% aufweisen; � den Ausdruck �-kuvertüre�, so muss das Erzeugnis einen Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von mindestens 31% aufweisen; � den Ausdruck �Gianduja�-Haselnuss- (oder eine von �Gianduja� abgeleitete Bezeichnung), so muss das Erzeugnis aus Milchschokolade mit einem Mindestgehalt an Milchtrockenmasse von 10% aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Obers/Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisiertem(r) Obers/Sahne, Butter oder Milch fett hergestellt sein und darf ferner je 100 g Erzeugnis nicht weniger als 15 g und nicht mehr als 40 g fein gemahlene Haselnüsse enthalten. Außerdem ist der Zusatz von Mandeln, Hasel nüssen und anderen Nüssen, ganz oder in Stücken, zulässig, wenn das Gewicht dieser Zusätze einschließlich der gemahlenen Haselnüsse 60% des Gesamtgewichts des Erzeugnisses nicht übersteigt. c) Wird in dieser Bezeichnung das Wort �Milch� durch das Wort � �Obers/Sahne� ersetzt, so muss das Erzeugnis mindestens 5,5% Milchfett enthalten; � �Magermilch� ersetzt, so darf das Erzeugnis nicht mehr als 1% Milchfett enthalten. 5. Haushaltsmilchschokolade Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch oder Milcherzeugnissen, das � mindestens 20% Gesamtkakaotrockenmasse enthält, � mindestens 20% Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Obers/Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisiertem(r) Obers/Sahne, Butter oder Milchfett enthält, � mindestens 2,5% fettfreie Kakaotrockenmasse enthält, � mindestens 5% Milchfett enthält, � einen Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von mindestens 25% aufweist. 6. Weiße Schokolade Erzeugnis aus Kakaobutter, Milch oder Milcherzeugnissen und Zuckerarten, das mindestens 20% Kakaobutter und mindestens 14% Milchtrockenmasse einschließlich mindestens 3,5% Milchfett aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Obers/Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisiertem(r) Obers/Sahne, Butter oder Milchfett enthält. BGBl. II � Ausgegeben am 30. Dezember 2003 � Nr. 628 3879 7. Gefüllte Schokolade, Schokolade mit �füllung Gefülltes Erzeugnis, dessen Außenschicht aus �Schokolade�, �Milchschokolade�, �Haushalts milchschokolade� oder �Weißer Schokolade� besteht. Die Bezeichnung gilt nicht für Erzeugnis se, deren Inneres aus Backwaren, Feinen Backwaren oder Speiseeis besteht. Der Anteil der Außenschicht aus Schokolade beträgt bei Erzeugnissen mit dieser Bezeichnung mindestens 25% des Gesamtgewichts des Erzeugnisses. 8. Chocolate a la taza Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-, Reis- oder Maisstärke, das mindestens 35% Gesamtkakaotrockenmasse enthält, einschließlich mindestens 18% Kakao butter und mindestens 14% fettfreie Kakaotrockenmasse und höchstens 8% Mehl oder Stärke. 9. Chocolate familiar a la taza Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-, Reis- oder Maisstärke, das mindestens 30% Gesamtkakaotrockenmasse enthält, einschließlich mindestens 18% Kakao butter und mindestens 12% fettfreie Kakaotrockenmasse und höchstens 18% Mehl oder Stärke. 10. Schokoladebonbon bzw. Praline Erzeugnis in mundgerechter Größe � aus gefüllter Schokolade oder � aus einer einzigen Schokoladenart oder aus zusammengesetzten Schichten oder einer Mi schung von Schokolade gemäß den Begriffsbestimmungen der Ziffern 3, 4, 5 oder 6 und ande ren Lebensmitteln, sofern der Schokoladeanteil mindestens 25% des Gesamtgewichts des Er zeugnisses entspricht. Zusatz von pflanzlichen Fetten § 2. (1) Den Schokoladeerzeugnissen �Schokolade�, �Milchschokolade�, �Haushaltsmilchschokola de�, �Weiße Schokolade�, �Chocolate a la taza� und �Chocolate familiar a la taza� dürfen neben Kakao butter auch andere pflanzliche Fette zugesetzt werden. Diese pflanzlichen Fette sind einzeln oder als Mi schungen Kakaobutteräquivalente und entsprechen folgenden Kriterien: � nicht-laurinsäurehaltige pflanzliche Fette, die reich an symmetrischen, einfach ungesättigten Triglyceriden vom Typ POP, POSt und StOSt 1) sind; � mit Kakaobutter in jedem Verhältnis mischbar und mit deren physikalischen Eigenschaften kom patibel (Schmelzpunkt und Kristallisierungstemperatur, Schmelzgeschwindigkeit, Notwendigkeit einer Temperierung); � sie werden nur durch die Verfahren der Raffination und/oder Fraktionierung gewonnen; enzyma tische Veränderung der Triglyceridstruktur ist ausgeschlossen. (2) In Übereinstimmung mit den unter Abs. 1 genannten Kriterien können folgende pflanzliche Fette, gewonnen aus nachstehend angeführten Pflanzen, verwendet werden: Übliche Bezeichnung der pflanzlichen Fette Wissenschaftliche Bezeichnung der Pflanzen, aus denen die nebenstehenden Fette gewonnen werden können 1.Illipe, Borneo-Talg oder Tengkawang Shorea spp. 2.Palmöl Elaeis guineensis Elaeis olifera 3.Sal Shorea robusta 4.Shea Butyrospermum parkii 5.Kokum gurgi Garcinia indica 6.Mangokern Mangifera indica (3) Kokosnussöl darf nur in Schokolade, die für die Herstellung von Eiscreme und ähnlichen gefro renen Erzeugnissen verwendet wird, verwendet werden. § 3. Der Anteil der pflanzlichen Fette gemäß § 2 darf nach Abzug des Gesamtgewichts der anderen gemäß § 4 gegebenenfalls verwendeten Lebensmittel höchstens 5% des Enderzeugnisses betragen, wobei der Mindestgehalt an Kakaobutter oder Gesamtkakaotrockenmasse nicht verringert werden darf. 1) P (Palmitinsäure), O (Ölsäure), St (Stearinsäure) II 757 3880 BGBl. II � Ausgegeben am 30. Dezember 2003 � Nr. 628 Zusatz von Lebensmitteln § 4. (1) Unbeschadet des § 2 und Abs. 4 dürfen den Schokoladeerzeugnissen �Schokolade�, �Milch schokolade�, �Haushaltsmilchschokolade�, �Weiße Schokolade�, �Chocolate a la taza� und �Chocolate familiar a la taza� auch andere Lebensmittel zugesetzt werden, wobei der Anteil dieser zugesetzten Le bensmittel � bezogen auf das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses � 40% nicht überschreiten darf. (2) Der Zusatz von tierischen Fetten und ihren Zubereitungen, die nicht ausschließlich aus Milch gewonnen werden, ist verboten. (3) Der Zusatz von Mehl und körner- oder pulverförmiger Stärke ist nur dann zulässig, wenn dies mit den Bestimmungen über �Chocolate a la taza� und �Chocolate familiar a la taza� übereinstimmt. (4) Den Erzeugnissen �Kakaopulver, Kakao�, �Schokolade�, �Milchschokolade�, �Haushaltsmilch schokolade�, �Weiße Schokolade�, �Chocolate a la taza� und �Chocolate familiar a la taza� dürfen nur Aromen zugesetzt werden, mit denen der Geschmack von Schokolade oder von Milchfett nicht nachge ahmt wird. Berechnung der Prozentsätze § 5. (1) Die Mindestgehalte der Schokoladeerzeugnisse �Schokolade�, �Milchschokolade�, �Haus haltsmilchschokolade�, �Weiße Schokolade�, �Chocolate a la taza� und �Chocolate familiar a la taza� werden nach Abzug des Gewichts der Zutaten gemäß § 4 berechnet. Im Falle der Schokoladeerzeugnisse �Gefüllte Schokolade, Schokolade mit �füllung� und �Schokoladebonbon bzw. Praline� werden die Mindestgehalte nach Abzug des Gewichts der Zutaten gemäß § 4 sowie des Gewichts der Füllung be rechnet. (2) Bei den Schokoladeerzeugnissen �Gefüllte Schokolade, Schokolade mit �füllung� und �Scho koladebonbon bzw. Praline� wird der Schokoladeanteil in Bezug auf das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses einschließlich Füllung berechnet. Zuckerarten § 6. Die Zuckerarten im Sinne dieser Verordnung sind nicht auf die Zuckerarten beschränkt, die in der Verordnung BGBl. II Nr. 472/2003 geregelt sind. Kennzeichnungsbestimmungen § 7. Bei Schokoladeerzeugnissen, die gemäß §§ 2 und 3 andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten, ist der ins Auge fallende und deutlich lesbare Hinweis �enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette� anzubringen. Dieser Hinweis hat 1. im selben Sichtfeld wie die Liste der Zutaten, 2. deutlich abgesetzt von dieser Liste, 3. in mindestens genauso großer Schrift, 4. in Fettdruck und 5. in der Nähe der Sachbezeichnung zu erscheinen. Unabhängig davon kann die Sachbezeichnung auch an anderer Stelle erscheinen. § 8. Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 � LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung sind die in § 1 vorgesehenen Bezeichnungen den dort definierten Kakao- und Schokoladeerzeugnissen vorbehalten und als Sachbezeichnungen zu verwenden. § 9. Werden �Schokolade�, �Milchschokolade�, �Haushaltsmilchschokolade�, �Weiße Schokolade�, �Gefüllte Schokolade, Schokolade mit �füllung� und �Schokoladebonbons bzw. Pralinen� als Mischung verkauft, so können die Sachbezeichnungen durch die Bezeichnungen �Schokolademischung/Schokolade bonbon- bzw. Pralinenmischung� bzw. �Mischung von gefüllter Schokolade/Mischung gefüllter Schoko ladebonbons bzw. Pralinen� oder eine ähnliche Bezeichnung ersetzt werden. In diesem Fall ist eine einzi ge Zutatenliste für alle Erzeugnisse der Mischung zulässig. § 10. Bei den Erzeugnissen �Schokoladenpulver�, �Trinkschokoladenpulver, gezuckerter Kakao, ge zuckertes Kakaopulver�, �Schokolade�, �Milchschokolade�, �Haushaltsmilchschokolade�, �Chocolate a la taza� und �Chocolate familiar a la taza� ist der Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse mit �Kakao: �% mindestens� anzugeben. § 11. Bei den Erzeugnissen �fettarmes oder mageres Kakaopulver, fettarmer oder magerer Kakao, stark entöltes Kakaopulver, stark entölter Kakao� und �fettarmes oder mageres oder stark entöltes Trink schokoladenpulver, fettarmer oder magerer oder stark entölter gezuckerter Kakao, fettarmes oder mageres oder stark entöltes gezuckertes Kakaopulver� ist der Gehalt an Kakaobutter anzugeben. BGBl. II � Ausgegeben am 30. Dezember 2003 � Nr. 628 3881 § 12. Die Sachbezeichnungen �Schokolade�, �Milchschokolade� und �Schokoladenkuvertüre� dür fen durch Informationen über die Qualitätsmerkmale oder durch Beschreibungen der Qualitätsmerkmale ergänzt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden: � �Schokolade�: mindestens 43% Gesamtkakaotrockenmasse, einschließlich mindestens 26% Kakaobutter; � �Milchschokolade�: mindestens 30% Gesamtkakaotrockenmasse und mindestens 18% Milch trockenmasse (einschließlich mindestens 4,5% Milchfett) aus teilweise oder vollständig dehydra tisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Obers/Sahne, teilweise oder vollständig de hydratisiertem(r) Obers/Sahne, Butter oder Milchfett; � �Schokoladenkuvertüre�: mindestens 16% fettfreie Kakaotrockenmasse. Schlussbestimmungen § 13. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Kakao- und Schokoladeer zeugnisse, BGBl. Nr. 689/1994, außer Kraft. § 14. Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die dieser Verordnung nicht entsprechen, aber vor dem In Kraft-Treten dieser Verordnung entsprechend den Bestimmungen der Verordnung über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, BGBl. Nr. 689/1994, etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden. § 15. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 197 vom 3. August 2000, in österreichisches Recht umgesetzt. Rauch-Kallat

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