Caseine Ordinance
颁布于 2016-05-11 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über Kaseine und Kaseinate (Kaseine–Verordnung).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- milk/dairy products, packaging/labelling, standards, internal trade, processing/handling
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文本
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1 von 2 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 11. Mai 2016 Teil II 106. Verordnung: Kaseine–Verordnung [CELEX-Nr.: 32015L2203] 106. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über Kaseine und Kaseinate (Kaseine–Verordnung) Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2015, wird – hinsichtlich § 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – verordnet: Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für Kaseine und Kaseinate und Mischungen davon. Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieser Verordnung ist: 1. Säure-Nährkasein: ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des mit Säure ausgefällten Koagulats von Magermilch oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird. 2. Labnährkasein: ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des Koagulats von Magermilch oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird; das Koagulat entsteht durch die Reaktion mit Lab oder anderen milchkoagulierenden Enzymen. 3. Nährkaseinat: ein Milcherzeugnis, das durch die Behandlung von Nährkasein oder von Koagulat von Nährkasein mit neutralisierenden Stoffen und anschließender Trocknung gewonnen wird. Anforderungen § 3. Milcherzeugnisse gemäß § 2 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung und den in den Anhängen I und II der Richtlinie (EU) 2015/2203 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, ABl. Nr. L 314 vom 1. Dezember 2015, festgelegten Bestimmungen entsprechen. Kennzeichnung § 4. (1) Die Verpackungen, Behältnisse oder Etiketten der Milcherzeugnisse gemäß § 2 haben die folgenden Hinweise in gut sichtbaren, deutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben sowie in leicht verständlicher Sprache zu tragen: 1. Die gemäß § 2 Z 1, 2 und 3 für die betreffenden Milcherzeugnisse festgelegte Bezeichnung sowie bei Nährkaseinaten die Angabe der Arten der Kationen gemäß der Auflistung in Anhang II lit. d der Richtlinie (EU) 2015/2203. 2. Bei als Mischungen in Verkehr gebrachten Erzeugnissen a) den Hinweis „Mischung aus …“, gefolgt von den Bezeichnungen der verschiedenen Erzeugnisse, aus denen die Mischung besteht, in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils; b) bei Nährkaseinaten die Angabe der Arten der Kationen gemäß der Auflistung in Anhang II lit. d der Richtlinie (EU) 2015/2203; c) bei Mischungen, die Nährkaseinate enthalten, den Proteingehalt. 3. Die Nettofüllmenge der Erzeugnisse in Kilogramm oder Gramm. BGBl. II - Ausgegeben am 11. Mai 2016 - Nr. 106 2 von 2 www.ris.bka.gv.at 4. Den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers/der Lebensmittelunternehmerin, unter dessen/deren Namen oder Firma das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird oder, wenn der Lebensmittelunternehmer/die Lebensmittelunternehmerin nicht in der Union niedergelassen ist, des Einführers/der Einführerin auf den Unionsmarkt. 5. Bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen das Ursprungsland. 6. Das Los der Erzeugnisse oder das Herstellungsdatum. (2) Abweichend von Abs. 1 können die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c und Abs. 1 Z 3, 4 und 5 nur auf dem Begleitpapier vermerkt sein. (3) Wird der in Anhang I Abschnitt I lit. a Z 2 und Anhang I Abschnitt II lit. a Z 2 sowie Anhang II lit. a Z 2 der Richtlinie (EU) 2015/2203 festgelegte Mindestmilchproteingehalt in den Milcherzeugnissen gemäß § 2 überschritten, kann dies unbeschadet anderer Bestimmungen des Unionsrechts entsprechend auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten der Erzeugnisse angegeben werden. Schlussbestimmungen § 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 22. Dezember 2016 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Nährkaseine und Nährkaseinate, BGBl. Nr. 548/1996, außer Kraft. (3) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2015/2203 in österreichisches Recht umgesetzt. Oberhauser