Carinthia Fishing Lease Ordinance
颁布于 2001-10-16 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Landesregierung betreffend Muster für Fischereipachtverträge (Kärntner Fischereipachtvertragsverordnung– K-FPV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 奥地利 · Kärnten
- 主题
- Fisheries and aquaculture
- 关键词
- inland fisheries, freshwater fishes, enforcement/compliance, aquatic animals
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94. Verordnung der Landesregierung vom 16. Oktober 2001, Zahl: -11-FIAG-55/7-2001, betreffend Muster für Fischereipachtverträge (Kärntner Fischereipachtvertragsverordnung – K-FPV) Auf Grund der §§ 15 Abs. 2 und 5 und 20 Abs. 1 des Kärntner Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 62/2000, wird verordnet: § 1 Das Formular für Fischereipachtverträge hat dem Muster der Anlage zu entsprechen. § 2 Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt in Punkt III. der Anlage an Stelle der Bezeich nung „Euro“ die Bezeichnung „Schilling“. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o Postentgelt bar bezahlt 247 Jahrgang 2001 44. StückHerausgegeben am 7. November 2001 94. Verordnung: Kärntner Fischereipachtvertragsverordnung 95. Verordnung: Kärntner Fischereiaufsichtsprüfungsverordnung ./. KArtNfEt,) SRfQIERUNG ------- ·····~ , arntner Landesgesetzblatt Landesgesetzblatt 2001, Stück 44, Nr. 94248 Größe DIN A4 Anlage (zu § 1) Fischereipachtvertrag betreffend das Fischereirevier Zwischen in , vertreten durch als Verpächter und in , vertreten durch als Pächter wird folgender Pachtvertrag abgeschlossen: I. 1. Der Verpächter verpachtet dem Pächter das Fischereiausübungsrecht im Fischereirevier Das Fischereirevier hat ein Ausmaß von m/km/ha*. Für die Größe des Fischerei reviers und für die Ergiebigkeit der Fischerei wird keine Gewähr übernommen. 2. Das Fischereirevier wird unter Anschluss einer Planskizze – einschließlich nach § 7 Abs. 2 Kärntner Fischereigesetz einbezogener oder nach § 9 Kärntner Fischereigesetz zugewiesener Fischgewässer*) – beschrieben wie folgt: II. Die Pachtdauer beträgt Jahre. Die Pachtung beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember . III. 1. Der jährliche Pachtzins beträgt Euro, in Worten: Euro. 2. Der erste Pachtzins ist längstens vier Monate nach Beginn des Pachtjahres, in der Folge in nerhalb der ersten zwei Wochen des Pachtjahres abzugsfrei an den Verpächter zu zahlen. 3. Mehrere Pächter haften zur ungeteilten Hand. * Nichtzutreffendes streichen Landesgesetzblatt 2001, Stück 44, Nr. 94 249 IV. 1. Die Unterverpachtung des gepachteten Fischereiausübungsrechtes ist – nicht – zulässig.* 2. Der Fischereipachtvertrag betreffend die Unterverpachtung ist binnen zwei Wochen nach sei nem Abschluss vom Unterpächter der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. V. Für das Fischereirevier sind Fischereiaufsichtsorgane zu bestellen. VI. Der Pächter verpflichtet sich, das Fischereirevier nachhaltig derart zu bewirtschaften, dass ein der Beschaffenheit des Fischgewässers entsprechender standortgerechter, artenreicher und ge sunder Bestand an Wassertieren gewährleistet wird. VII. Die mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten trägt der Pächter. Auch treffen ihn die auf Grund des Vertrages zu entrichtenden Stempelgebühren, Gebühren und Abgaben. VIII. Sonstige zulässige Regelungen (§ 15 Abs. 2 des Kärntner Fischereigesetzes): IX. Die Auflösung des Pachtvertrages richtet sich nach § 19 Kärntner Fischereigesetz. X. Dieser Fischereipachtvertrag ist binnen zwei Wochen nach seinem Abschluss vom Pächter der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. , am Der Pächter Der Verpächter * Nichtzutreffendes streichen 95. Verordnung der Landesregierung vom 16. Oktober 2001, Zahl: -11-FIAG-50/7-2001, mit der nähere Bestimmungen über die Fi schereiaufsichtsprüfung erlassen werden (Kärntner Fischereiaufsichtsprüfungsverord nung – K-FAV) Auf Grund der §§ 40 Abs. 1 und 41 Abs. 4 bis 12 des Kärntner Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 62/2000, wird verordnet: § 1 Höhe der den Mitgliedern der Prüfungs kommission gebührenden Vergütung Die Höhe der Vergütung, die den Mitglie dern der beim Amt der Landesregierung ein gerichteten Prüfungskommission für die Fi schereiaufsichtsprüfung gebührt, wird für jede abgenommene Prüfung je Prüfungswer ber mit 8 Euro festgelegt. § 2 Höhe der Prüfungsgebühr (1) Prüfungswerber für die Fischereiauf sichtsprüfung haben eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 55 Euro zu entrichten. Die Ent richtung der Prüfungsgebühr ist vor der Zu lassung zur Fischereiaufsichtsprüfung nach zuweisen. (2) Die Prüfungsgebühr wird bei Zurücktre ten während der Prüfung oder bei Nichtbeste hen der Prüfung nicht rückerstattet. Im Falle einer Wiederholung der Prüfung ist die Prü fungsgebühr neuerlich zu entrichten. § 3 Festlegung der Prüfungstermine (1) Die Landesregierung hat den Prüfungs termin mindestens drei Monate im Vorhinein festzulegen und in der Kärntner Landeszei tung kundzumachen. Der Prüfungstermin darf im Laufe eines Kalenderjahres erst zu ei nem Zeitpunkt festgelegt werden, nachdem der Fachkurs für die Fischereiaufsichtsprü fung in dem betreffenden Kalenderjahr durch geführt worden ist. Der Prüfungstermin ist auch den Fischereirevierverbänden bekannt zu geben. (2) In einem Kalenderjahr darf nur ein Prü fungstermin festgelegt werden. § 4 Zulassung zur Prüfung (1) Die Zulassung zur Prüfung ist bei der Landesregierung schriftlich bis spätestens zum Ablauf der Anmeldefrist zu beantragen. Die Anmeldefrist ist von der Landesregierung in der Kundmachung festzulegen. Gleichzei tig sind die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prü fung (§ 5) vorzulegen. (2) Über die Zulassung zur Prüfung ent scheidet die Landesregierung. Im Zulassungs bescheid sind der Ort und der genaue Zeit punkt der Prüfung bekannt zu geben. § 5 Nachweise für die Zulassung zur Prüfung Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind die Geburtsurkunde, der Staatsbürger schaftsnachweis, ein ärztliches Zeugnis über die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung der Fischereiaufsicht ver bundenen Aufgaben, eine Bestätigung der Be zirksverwaltungsbehörde, dass der Prüfungs werber Inhaber einer gültigen Jahresfischer karte ist, ein geeigneter Nachweis, dass der Prüfungswerber während der letzten fünf Jahre durch drei aufeinander folgende Jahre Inhaber einer Jahresfischerkarte eines öster reichischen Landes oder einer gleichartigen Berechtigung eines Mitgliedsstaates der Eu ropäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt schaftsraum gewesen ist, ein Nachweis über den Besuch des Fachkurses und ein Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr an zuschließen. § 6 Prüfungsstoff der Fischereiaufsichtsprüfung Der Prüfungsstoff der Fischereiaufsichts prüfung hat die Gegenstände Gewässerökolo gie, Fischkunde, Fischhege, Gerätekunde und weidgerechte Ausübung des Fischfanges so wie Kärntner Rechtsvorschriften auf den Ge bieten des Fischereirechtes und des Natur und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere be treffen, zu umfassen. § 7 Form der Prüfung (1) Die Prüfung ist mündlich abzulegen. (2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. § 8 Leistungsbeurteilung (1) Die Leistung des Prüflings ist mit „sehr gut“ (Note 1), „bestanden“ (Note 2) oder „nicht bestanden“ (Note 3) zu beurteilen. (2) Die Prüfung gilt als mit Erfolg bestan den, wenn die Leistung des Prüflings in jedem Prüfungsgegenstand wenigstens mit der Note2 bewertet wird. Landesgesetzblatt 2001, Stück 44, Nr. 95250 (3) Wird die Leistung des Prüflings in jedem der sechs Prüfungsgegenstände mit der Note 1 oder 2 bewertet, gilt die Prüfung mit „sehr gut“ bestanden, wenn die Ziffernsumme aller Noten neun nicht überschreitet. (4) Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. (5) Wurde die Prüfung bestanden, ist ein von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterfertigtes Prüfungszeugnis auszustellen, in dem zu vermerken ist, dass der Prüfling die Fischereiaufsichtsprüfung mit sehr gutem Er folg oder mit Erfolg bestanden hat. § 9 Wiederholung der Prüfung Wurde die Prüfung nicht bestanden, ist der Prüfling berechtigt, die Prüfung zu wiederho len. Die Wiederholung umfasst die gesamte Prüfung. Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. § 10 Form des Prüfungszeugnisses Das Formular für das Prüfungszeugnis hat dem Muster der Anlage zu entsprechen. § 11 Gleichstellung von Fischereiaufsichtsprüfungen Die in einem anderen Bundesland abgelegte Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eig nung für die mit der Ausübung der Fischerei aufsicht verbundenen Aufgaben ist der Fi schereiaufsichtsprüfung nach dem Kärntner Fischereigesetz gleichgestellt, sofern diese Prüfung eine gesetzliche Grundlage aufweist und wenn der Nachweis ausreichender Kennt nisse der Kärntner Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes und des Natur und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere be treffen, durch die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung über die Teilnahme an einer min destens sechzehnstündigen Unterweisung er bracht wird. § 12 Übergangsbestimmungen Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tre ten a) in § 1 Abs. 1 an die Stelle des Betrages von 8,– Euro der Betrag von S 110,– sowie b) in § 2 Abs. 1 an die Stelle des Betrages von 55,– Euro der Betrag von S 750,–. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o Landesgesetzblatt 2001, Stück 44, Nr. 95 251 ./. Landesgesetzblatt 2001, Stück 44, Nr. 95252 Größe DIN A4, grüne Schrift Anlage (zu § 10) PRÜFUNGSKOMMISSION FÜR DIE FISCHEREIAUFSICHTSPRÜFUNG BEIM AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG Zahl: PRÜFUNGSZEUGNIS Herr/Frau geboren am wohnhaft in hat am in Klagenfurt gemäß § 41 Abs. 1 Kärntner Fischereigesetz, LGBl. Nr. 62/2000, in Verbindung mit § 8 Abs. 5 der Kärntner Fischereiaufsichtsprüfungsverordnung, LGBl. Nr. /2001, vor der beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission für die Fischereiauf sichtsprüfung die Fischereiaufsichtsprüfung abgelegt und diese mit Erfolg bestanden. Klagenfurt, am Prüfungskommission für die Fischereiaufsichtsprüfung beim Amt der Kärntner Landesregierung Der Vorsitzende: Die Mitglieder: Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, Klagenfurt. Abonnentenbezug: Kärntner Druck- und Verlagsges. m. b. H., Viktringer Ring 28, 9010 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 58 66-104. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 54 6 96.