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Nelum
奥地利的法律

Carinthia Fishery Register Ordinance

颁布于 2002-11-19 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung der Landesregierung vom 19. November 2002 über den Fischereikataster (Kärntner Fischereikatasterverordnung – K-FKV).
语言
German
类型
条例
国家
奥地利 · Kärnten
主题
Fisheries and aquaculture
关键词
inland fisheries, registration

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文本

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  1. Postentgelt bar bezahlt 399 Jahrgang 2002 39. StückHerausgegeben am 10. Dezember 2002 72. Verordnung: Festsetzung der Schulsprengel der Volksschulen des Bezirkes Wolfsberg 73. Verordnung: Kärntner Fischereikatasterverordnung 74. Verordnung: Ausdehnung der Leistungen des Tierseuchenfonds und der Beitragspflicht 75. Verordnung: Satzung des Tierseuchenfonds; Änderung 72. Verordnung der Landesregierung vom 19. November 2002, Zahl -6-OG1-25/7-2002, mit der die Schulsprengel (deckungsgleichen Schulsprengel) für die Volksschulen Bad St. Leonhard im Lavanttal und Schiefling im La vanttal, Kamp (Expositur), St. Gertraud, Et tendorf und Lavamünd, Preitenegg, Reichen fels, Jakling und St. Ulrich an der Goding, Maria Rojach, Pölling, St. Andrä, Schönweg, Pontnig (Expositur), St. Georgen im Lavant tal, Granitztal, St. Paul im Lavanttal, Forst, Prebl, Preims (Expositur), St. Margarethen im Lavanttal, St. Marein, St. Michael, St. Stefan und St. Johann, Theissenegg (Expositur) und Wolfsberg (1 und 2) in den Gemeinden des po litischen Bezirkes WOLFSBERG festgesetzt werden. Auf Grund der §§ 57 Abs. 1, 2, 3 und 5 und 58 Abs. 3 des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 46/2001, wird verordnet: § 1 Der deckungsgleiche Schulsprengel für die Volksschulen Bad St. Leonhard im Lavanttal und Schiefling im Lavanttal mit dem Standort in der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal umfasst das Gebiet der Stadtge meinde Bad St. Leonhard im Lavanttal mit Ausnahme des Gebietes, das zum Schulspren gel für die Volksschule Preitenegg mit dem Standort in der Gemeinde Preitenegg gehört und südöstlich der Linie liegt, die an der öst lichen Grenze der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal am Waldensteiner Bach südwestlich des Straßenwärterhauses beginnt, nun in gerader nordöstlicher Rich tung zur Maxbauerbrücke am Auerlingbach zieht und dort wieder die östliche Grenze der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard erreicht. § 2 Der Schulsprengel für die Expositur Kamp der Volksschule St. Gertraud mit dem Stand ort in der Marktgemeinde Frantschach-St. Gertraud umfasst von der Marktgemeinde Frantschach-St. Gertraud das Gebiet, das öst lich und nördlich der Linie liegt, die an der nördlichen Grenze der Marktgemeinde Frant schach-St. Gertraud bei der Brücke der Straße nach Vordertheißenegg über den Jovenbach beginnt, nun in südöstlicher Richtung über die Kote 1125 (Stelzerkogel), den Schnittpunkt der drei Katastralgemeindegrenzen Kamp/ Limberg/Untergösel und den Bildstock nörd lich der Siedlung Fraß zum Schnittpunkt der drei Katastralgemeindegrenzen Kamp/Kam perkogel/Obergösel führt, hierauf der Kata stralgemeindegrenze Kamperkogel/Obergösel in südöstlicher Richtung bis zur östlichen Grenze der Marktgemeinde Frantschach-St. Gertraud entlang verläuft. § 3 Der Schulsprengel für die Volksschule St. Gertraud mit dem Standort in der Marktge meinde Frantschach-St. Gertraud umfasst von der Marktgemeinde Frantschach-St. Ger traud das Gebiet: 1. das westlich und südlich der Linie liegt, die an der nördlichen Grenze der Marktge meinde Frantschach-St. Gertraud bei der Brücke der Straße nach Vordertheißenegg über den Jovenbach beginnt, nun in südöst licher Richtung über die Kote 1125 (Stel zerkogel), den Schnittpunkt der drei Kata stralgemeindegrenzen Kamp/Limberg/Un KArtNfEt,) SRfQIERUNG ------- ·····~ , arntner Landesgesetzblatt Landesgesetzblatt 2002, Stück 38, Nr. 72400 tergösel und den Bildstock nördlich der Siedlung Fraß zum Schnittpunkt der drei Katastralgemeindegrenzen Kamp/Kam perkogel/Obergösel führt, hierauf der Ka tastralgemeindegrenze Kamperkogel/ Obergösel in südöstlicher Richtung bis zur östlichen Grenze der Marktgemeinde Frantschach-St. Gertraud entlang ver läuft; 2. das nördlich und östlich der Linie liegt, die an der südlichen Grenze der Marktge meinde Frantschach-St. Gertraud und Höhe der Kote 1031 (Nähe des Objektes Jä ger am Eck, Vordergumitsch Nr. 1) beginnt, nun gerade über die Kote 745 zur B 70 (Packer Straße) verläuft und diese 100 m östlich der Brücke über die Lavant er reicht, dann der B 70 (Packer Straße) in südwestlicher Richtung bis zur Abzwei gung der Buchhofstraße und dieser entlang bis zur Bahnüberführung der Österreichi schen Bundesbahnen folgt, hierauf gerade nach Norden zur Bernsteiner Kapelle und weiter östlich der dort befindlichen Häuser zur Straße von Vorderwölch nach Hinter wölch und Abzweigung der Straße zum vlg. Moosbauer (Vorderwölch 31) gelangt, jetzt der Straße nach Hinterwölch bis zum Schnittpunkt mit den zwei Katastralge meindegrenzen Vorderwölch/Hinterwölch entlang zieht, anschließend der Katastral gemeindegrenze Vorderwölch/Hinterwölch in nordwestlicher Richtung sowie der Ka tastralgemeindegrenze Auen/Hinterwölch bis zur westlichen Grenze der Marktge meinde Frantschach-St. Gertraud folgt. § 4 Der deckungsgleiche Schulsprengel für die Volksschulen Ettendorf und Lavamünd mit dem Standort in der Marktgemeinde La vamünd umfasst das Gebiet der Marktge meinde Lavamünd mit Ausnahme der Liegen schaften vlg. Draxl, vlg. Edner und vlg. Ram precht-Keusche (Weißenberg 1, 2 und 5) die zum Schulsprengel für die Volksschule St. Ge orgen im Lavanttal mit dem Standort in der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal gehören. § 5 Der Schulsprengel für die Volksschule Prei tenegg mit dem Standort in der Gemeinde Preitenegg umfasst: 1. das Gebiet der Gemeinde Preitenegg; 2. von der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal das Gebiet, das südöstlich der Linie liegt, die an der östlichen Grenze der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im La vanttal am Waldensteiner Bach südwest lich des Straßenwärterhauses beginnt, nun in gerader nördlicher Richtung zur Max bauerbrücke am Auerlingbach und östli chen Grenze der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal zieht; 3. von der Stadtgemeinde Wolfsberg das Ge biet, das nördlich und östlich der Linie liegt, die an der B 70 (Packer Straße) und nördlichen Grenze der Stadtgemeinde Wolfsberg am Waldensteiner Bach süd westlich des Straßenwärterhauses beginnt, von hier gerade nach Osten südlich am Schloss Waldenstein vorbei und weiter ge rade nach Nordosten zur Kote 797 am Wal densteiner Bach verläuft, nun in gerader südöstlicher Richtung zum westlichen Zu fluss des Knauderbaches gelangt und die sen 300 m westlich seiner Mündung in den Knauderbach erreicht, jetzt diesem Zufluss bis zu seiner Einmündung und der des Grösslsimonbaches in den Knauderbach folgt, hierauf dem Grösslsimonbach bis zur Kote 1199 bergwärts entlang zieht und ge rade weiter über die Kote 1411 (Zarflkogel) zur südlichen Grenze der Stadtgemeinde Wolfsberg führt. § 6 Der Schulsprengel für die Volksschule Rei chenfels mit dem Standort in der Marktge meinde Reichenfels umfasst das Gebiet der Marktgemeinde Reichenfels. § 7 Der deckungsgleiche Schulsprengel für die Volksschulen Jakling und St. Ulrich an der Goding mit dem Standort in der Stadtge meinde St. Andrä umfasst von der Stadtge meinde St. Andrä das Gebiet, das nördlich, östlich und westlich der Linie liegt, die an der östlichen Grenze der Stadtgemeinde St. Andrä im Schnittpunkt mit den zwei Kata stralgemeindegrenzen Gemmersdorf/Paier dorf beginnt, von hier der Katastralgemeinde grenze Gemmersdorf/Paierdorf in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der drei Kata stralgemeindegrenzen Gemmersdorf/Lind hof/Paierdorf entlang verläuft, sodann in nordwestlicher Richtung über die Kote 486, den Mitterkogel und weiter westlich an der Liegenschaft vlg. Grabner (Dachberg 3) vor bei zum Gebelkreuz und Katastralgemeinde grenze Dachberg/Mosern führt, nun in westli cher Richtung entlang der Katastralgemein degrenzen Dachberg/Mosern und Dach berg/Eitweg bis zum Schnittpunkt der drei Katastralgemeindegrenzen Eitweg/Jakling/ Dachberg führt, jetzt in südöstlicher Richtung zwischen der Liegenschaft vlg. Herzog (Dach berg 5) im Osten und den Liegenschaften vlg. Größbauer und vlg. Stiedl (Dachberg 6 und 7) im Westen zum Hahntrattenbach zieht und diesen südwestlich der Liegenschaft vlg. Her zog (Dachberg 5) erreicht, hierauf den Hahn trattenbach talwärts bis in die Höhe der Lie genschaften vlg. Linzer und vlg. Hübeis (Dachberg 8 und 9) folgt, anschließend in süd westlicher Richtung östlich an den Liegen schaften vlg. Linzer und vlg. Hübeis (Dach berg 8 und 9) vorbei über die Kote 522, die Strecke der Österreichischen Bundesbahn zur Lavant gelangt und diese in Höhe des Schnitt punktes der zwei Katastralgemeindegrenzen Dachberg/Winkling mit der südlichen Grenze der Stadtgemeinde St. Andrä erreicht, dann die Lavant aufwärts bis zur Einmündung des Mühlbaches in die Lavant entlang führt, so dann gerade zwischen den Häusern der Ort schaft Blaiken im Nordwesten und den Häu sern der Ortschaft Jakling im Südosten zur Bahnhofstraße (Bahnhof St. Andrä) stößt, diese in Höhe des Hauses Blaiken 80 überquert und weiter östlich am Haus Blaiken 80 vorbei, die Häuser der Kogelfritzsiedlung einschlie ßend, zur Abzweigung der Werkszufahrt zum ÖDK-Dampfkraftwerk lenkt und darauf der Abzweigung zum Dampfkraftwerk bis zur Brücke über den Reidebnerbach entlang ver läuft, hierauf diesem Bach abwärts bis zum Werkskanal entlang führt, nun dem Werkska nal aufwärts bis zu seiner Abzweigung von der Lavant folgt und anschließend der Lavant aufwärts bis zur östlichen Grenze der Stadt gemeinde St. Andrä entlang zieht. § 8 Der Schulsprengel für die Volksschule Ma ria Rojach mit dem Standort in der Stadtge meinde St. Andrä umfasst von der Stadtge meinde St. Andrä das Gebiet, das südlich, westlich und östlich der Linie liegt, die an der östlichen Grenze der Stadtgemeinde St. Andrä im Schnittpunkt der zwei Katastralge meindegrenzen Gemmersdorf/Paierdorf be ginnt, von hier der Katastralgemeindegrenze Gemmersdorf/Paierdorf in westlicher Rich tung bis zum Schnittpunkt der drei Katastral gemeindegrenzen Gemmersdorf/Lindhof/Pai erdorf entlang verläuft, sodann in nordwestli cher Richtung über die Kote 486, den Mitter kogel und weiter westlich an der Liegenschaft vlg. Grabner (Dachberg 3) vorbei zum Gebel kreuz und Katastralgemeindegrenze Dach berg/Mosern führt, nun in westlicher Rich tung entlang der Katastralgemeindegrenzen Dachberg/Mosern und Dachberg/Eitweg bis zum Schnittpunkt der drei Katastralgemein degrenzen Eitweg/Jakling/Dachberg leitet, jetzt in südöstlicher Richtung zwischen der Liegenschaft vlg. Herzog (Dachberg 5) im Osten und den Liegenschaften vlg. Größbauer und vlg. Stiedl (Dachberg 6 und 7) im Westen zum Hahntrattenbach zieht und diesen süd westlich der Liegenschaft vlg. Herzog (Dach berg 5) erreicht, hierauf den Hahntrattenbach talwärts bis in die Höhe der Liegenschaften vlg. Linzer und vlg. Hübeis (Dachberg 8 und 9) folgt, sodann in südwestlicher Richtung öst lich an den Liegenschaften vlg. Linzer und vlg. Hübeis (Dachberg 8 und 9) vorbei über die Kote 522, und die Strecke der Österreichi schen Bundesbahn und Lavant zum Schnitt punkt der zwei Katastralgemeindegrenzen Dachberg/Winkling mit der südlichen Grenze der Stadtgemeinde St. Andrä gelangt. § 9 Der Schulsprengel für die Volksschule Pöl ling mit dem Standort in der Stadtgemeinde St. Andrä umfasst: 1. von der Stadtgemeinde St. Andrä das Ge biet, das nördlich und westlich der Linie liegt, die an der westlichen Grenze der Stadtgemeinde St. Andrä und Kote 1238 beginnt, nun in gerader südöstlicher Rich tung südlich an der Liegenschaft vlg. Ma ver (Lamm 41) vorbei zum Lammbach westlich der Kote 882 gelangt, hierauf dem Lammbach talwärts bis nördlich der Lie genschaft vlg. Duller (Kienberg 31) entlang führt, von hier in südöstlicher Richtung ge rade über den Pöllinger Bach östlich der Liegenschaft vlg. Strempf (Kienberg 28) zum Schnittpunkt der drei Katastralge meindegrenzen Kollegg/Pölling/St. Andrä führt, dann der Katastralgemeindegrenze Kollegg/Pölling in nördlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit dem Ziegelbach, westlich des Magerkreuzes entlang zieht, sodann in nordöstlicher Richtung über das Magerkreuz und weiter zwischen der Lie genschaft vlg. Gaber (Pölling 11) im Westen und der Liegenschaft vlg. Remsnegger (Kollegg 15) im Osten zur Brücke über den Woisbach westlich der Ortschaft Winkling verläuft, jetzt dem Woisbach aufwärts bis zur nördlichen Grenze der Stadtgemeinde St. Andrä folgt; 2. von der Stadtgemeinde Wolfsberg das Ge biet, das südlich der Linie liegt, die im Schnittpunkt der Stadtgemeindegrenzen Wolfsberg/St. Andrä beginnt, nun in gera der östlicher Richtung zur Mündung des Moserbaches in den Woisbach verläuft und dort die südliche Grenze der Stadtge meinde Wolfsberg erreicht. Landesgesetzblatt 2002, Stück 39, Nr. 72 401 § 10 Der Schulsprengel für die Volksschule St. Andrä mit dem Standort in der Stadtgemeinde St. Andrä umfasst von der Stadtgemeinde St. Andrä das Gebiet, das nördlich, östlich und westlich der Linie liegt, die im Schnittpunkt der zwei Katastralgemeindegrenzen Oberai gen/Pölling mit der nördlichen Grenze der Stadtgemeinde St. Andrä am Woisbach be ginnt, nun dem Woisbach abwärts bis zur Brücke westlich der Ortschaft Winkling folgt, darauf in südwestlicher Richtung zwischen der Liegenschaft vlg. Gaber (Pölling 11) im Westen und der Liegenschaft vlg. Remsnegger (Kollegg 15) im Osten über das Magerkreuz zum Schnittpunkt der zwei Katastralgemein degrenzen Kollegg/Pölling mit dem Ziegel bach westlich des Magerkreuzes gelangt, jetzt der Katastralgemeindegrenze Kollegg/Pölling in südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der drei Katastralgemeindegrenzen Kol legg/Pölling/St. Andrä entlang verläuft, dann gerade nach Nordwesten zum Pöllingbach und der Katastralgemeindegrenze Pölling/ Schönweg führt und diese östlich der Liegen schaft vlg. Strempf (Kienberg 28) erreicht, so dann der Katastralgemeindegrenze Pölling/ Schönweg in südöstlicher Richtung und anschließend der Katastralgemeindegrenze Framrach/Pölling in südöstlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der drei Katastralge meindegrenzen Framrach/Pölling/St. Andrä entlang zieht, dann in gerader südöstlicher Richtung zur B 70 (Packer Straße) und Ab zweigung der L 135 (St. Pauler Straße) stößt, von dort in gerader nordöstlicher Richtung zur Lavant lenkt und diese im Schnittpunkt mit den zwei Katastralgemeindegrenzen Framrach/Jakling erreicht, nun die Lavant aufwärts bis zur Einmündung des Mühlbaches in die Lavant entlang führt, alsdann von hier gerade zwischen den Häusern der Ortschaft Blaiken im Nordwesten und den Häusern der Ortschaft Jakling im Südosten zur Bahnhof straße (Bahnhof St. Andrä) leitet, diese in Höhe des Hauses Blaiken 80 überquert und weiter östlich am Haus Blaiken 80 vorbei, die Häuser der Kogelfritzsiedlung ausschließend, zur L 139 (St. Stefaner Straße) zieht, von dort der L 139 (St. Stefaner Straße) bis zur Ab zweigung der Werkszufahrt zum ÖDK-Kraft werk folgt und darauf die Abzweigung zum Dampfkraftwerk bis zur Brücke über den Reidebnerbach entlang verläuft, hierauf die sen Bach abwärts bis zum Werkskanal entlang führt, nun dem Werkskanal aufwärts bis zu seiner Abzweigung von der Lavant folgt und anschließend die Lavant aufwärts bis zur öst lichen Gemeindegrenze entlang zieht. § 11 Der Schulsprengel für die Volksschule Schönweg mit dem Standort in der Stadtge meinde St. Andrä umfasst von der Stadtge meinde St. Andrä das Gebiet, das südlich und westlich der Linie liegt, die an der westlichen Grenze der Stadtgemeinde St. Andrä und Kote 1238 beginnt, nun in gerader südöstli cher Richtung südlich an der Liegenschaft vlg. Maver (Lamm 41) vorbei zum Lammbach westlich der Kote 882 gelangt, hierauf dem Lammbach talwärts bis nördlich der Liegen schaft vlg. Duller (Kienberg 31) folgt, von hier in südöstlicher Richtung gerade zum Pöllinger Bach und der Katastralgemeindegrenze Pöl ling/Schönweg führt und diese östlich der Lie genschaft vlg. Strempf (Kienberg 28) erreicht, sodann der Katastralgemeindegrenze Pöl ling/Schönweg in südöstlicher Richtung und anschließend der Katastralgemeindegrenze Framrach/Pölling in südöstlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der drei Katastralge meindegrenzen Framrach/Pölling/St. Andrä entlang zieht, dann in gerader südöstlicher Richtung zur B 70 (Packer Straße) und Ab zweigung der L 135 (St. Pauler Straße) stößt, von dort in gerader nordöstlicher Richtung zur Lavant lenkt und zu dieser im Schnitt punkt mit den zwei Katastralgemeindegren zen Framrach/Jakling stößt, jetzt der Lavant abwärts bis zur südlichen Grenze der Stadt gemeinde St. Andrä entlang führt und diese im Schnittpunkt mit den zwei Katastralgemein degrenzen Dachberg/Winkling erreicht. § 12 Der Schulsprengel für die Expositur Pont nig der Volksschule St. Georgen im Lavanttal mit dem Standort in der Gemeinde St. Geor gen im Lavanttal umfasst von der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal das Gebiet der Ka tastralgemeinde Krakaberg. § 13 Der Schulsprengel für die Volksschule St. Georgen im Lavanttal mit dem Standort in der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal umfasst: A) von der Gemeinde St. Georgen im Lavant tal das Gebiet: 1. das östlich der Linie liegt, die an der nörd lichen Grenze der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal im Schnittpunkt mit dem Wanderweg zum Pichlingkogel (200 m westlich des Wiedner-Kreuzes) beginnt, von hier in gerader südlicher Richtung zur Katastralgemeindegrenze Herzogberg/ Raggane gelangt und diese südwestlich der Liegenschaft vlg. Puffer (Raggane 8) er reicht, nun in südwestlicher Richtung ent Landesgesetzblatt 2002, Stück 39, Nr. 72402 lang der Katastralgemeindegrenze Herzog berg/Raggane bis zum Schnittpunkt mit der Raggane Mure folgt und anschließend in gerader südöstlicher Richtung zum Kun ter-Kreuz und in weiterer Folge südlich der Liegenschaften vlg. Neukeusche, vlg. Neuhäusl (Herzogberg 17 und 18) und nördlich der Liegenschaften vlg. Kopp und vlg. Pulver (Unterrainz 9 und 1) zur L 147 (Rainzer Straße) verläuft hierauf der L 147 (Rainzer Straße) in nordöstlicher Richtung bis zu einem Punkt 100 m westlich der Lie genschaft vlg. Michlbauer (Oberrainz 9) entlang zieht, sodann in gerader südöstli cher Richtung zur westlichen Grenze der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal ge langt, und diese bei ihrer scharfen Rich tungsänderung von der nördlichen in die östliche Richtung (nordöstlich des Rainko gels) erreicht; 2. das südöstlich der Katastralgemeinde grenze Krakaberg/Steinberg liegt; B) von der Marktgemeinde St. Paul im La vanttal das Gebiet, das östlich der Linie liegt, die ca. 750 m südlich der Kote 572 (Rainkogel) an der scharfen Richtungsänderung der östli chen Grenze der Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal nach Osten beginnt, nun in südli cher Richtung zwischen den Liegenschaften vlg. Gaug und vlg. Pugl (Unterholz 10 und 12) im Osten und der Liegenschaft vlg. Weinber ger (Weinberg 1) im Westen zur östlichen Grenze der Marktgemeinde St. Paul im La vanttal führt und diese in Höhe des Lubitsch kogels (Kote 534) wieder erreicht; C) von der Marktgemeinde Lavamünd die Lie genschaften vlg. Draxl, vlg. Edner und vlg. Ramprecht-Keusche (Weißenberg 1, 2 und 5). § 14 Der Schulsprengel der Volksschule Granitz tal mit dem Standort in der Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal umfasst von der Markt gemeinde St. Paul im Lavanttal das Gebiet, das westlich der Linie liegt, die an der südli chen Grenze der Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal am Einsersattel (900 m östlich des Zwölferkogels, Kote 806) beginnt, nun in nördlicher Richtung gerade zum Bahndurch lass der Österreichischen Bundesbahnen öst lich der Bahnhaltestelle Granitztal gelangt, sodann der Bahnlinie der Österreichischen Bundesbahnen in östlicher Richtung bis zur Straße nach St. Martin entlang zieht, hierauf der Straße nach St. Martin in nördlicher Rich tung und anschließend der Verbindungsstraße zur L 134 (Granitztal-Straße) bis zum Schnitt punkt mit dem Granitzbach folgt, dann dem Granitzbach in östlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit den zwei Katastralgemein degrenzen Granitztal-Weißenegg/Granitztal St. Paul entlang zieht, jetzt in nördlicher Rich tung gerade östlich an den Liegenschaften vlg. Schattenbacher und vlg. Weingartner (Deutsch-Grutschen 3 und 2) vorbei zum Schnittpunkt der drei Katastralgemeinde grenzen Granitztal-St. Paul/Kollnitz/St. Paul verläuft und anschließend der Katastralge meindegrenze Granitztal-St. Paul/Kollnitz in nordwestlicher Richtung bis zum Schnitt punkt mit der nördlichen Grenze der Markt gemeinde St. Paul im Lavanttal entlang führt. § 15 Der Schulsprengel für die Volksschule St. Paul im Lavanttal mit dem Standort in der Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal um fasst: A) von der Marktgemeinde St. Paul im La vanttal das Gebiet: 1. das östlich der Linie liegt, die an der südli chen Grenze der Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal am Einsersattel (900 m östlich des Zwölferkogels, Kote 806) beginnt, nun in nördlicher Richtung gerade zum Bahn durchlass der Österreichischen Bundes bahnen östlich der Bahnhaltestelle Gra nitztal gelangt, sodann der Bahnlinie der Österreichischen Bundesbahnen in östli cher Richtung bis zur Straße nach St. Mar tin entlang zieht, hierauf der Straße nach St. Martin in nördlicher Richtung und an schließend der Verbindungsstraße zur L 134 (Granitztal-Straße) bis zum Schnitt punkt mit dem Granitzbach folgt, dann dem Granitzbach in östlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit den zwei Katastral gemeindegrenzen Granitztal-Weißenegg/ Granitztal-St. Paul entlang zieht, jetzt in nördlicher Richtung gerade östlich an den Liegenschaften vlg. Schattenbacher und vlg. Weingartner (Deutsch-Grutschen 3 und 2) vorbei zum Schnittpunkt der drei Katastralgemeindegrenzen Granitztal-St. Paul/Kollnitz/St. Paul verläuft und an schließend der Katastralgemeindegrenze Granitztal-St. Paul/Kollnitz in nordwestli cher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen Grenze der Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal entlang führt; 2. das westlich der Linie liegt, die ca. 750 m südlich der Kote 572 (Rainkogel) an der scharfen Richtungsänderung der östlichen Grenze der Marktgemeinde St. Paul im La vanttal nach Osten beginnt, nun in südli cher Richtung zwischen den Liegenschaf ten vlg. Gaug und Pugl (Unterholz 10 und 12) im Osten und der Liegenschaft vlg. Weinberger (Weinberg 1) im Westen zur öst lichen Grenze der Marktgemeinde St. Paul Landesgesetzblatt 2002, Stück 39, Nr. 72 403 im Lavanttal führt und diese in Höhe des Lubitschkogels (Kote 534) wieder erreicht; B) von der Gemeinde St. Georgen im Lavant tal das Gebiet, das westlich der Linie liegt, die an der nördlichen Grenze der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal im Schnittpunkt mit dem Wanderweg zum Pichlingkogel (200 m westlich des Wiedner-Kreuzes) beginnt, von hier in gerader südlicher Richtung zur Kata stralgemeindegrenze Herzogberg/Raggane verläuft und diese südwestlich der Liegen schaft vlg. Puffer (Raggane 8) erreicht, nun in südwestlicher Richtung entlang der Kata stralgemeindegrenze Herzogberg/Raggane bis zum Schnittpunkt mit der Raggane Mure folgt und anschließend in gerader südöstlicher Richtung zum Kunter-Kreuz und in weiterer Folge südlich der Liegenschaften vlg. Neu keusche, vlg. Neuhäusl (Herzogberg 17 und 18), und nördlich der Liegenschaften vlg. Kopp und vlg. Pulver (Unterrainz 9 und 1) zur L 147 (Rainzer Straße) verläuft, hierauf der L 147 (Rainzer Straße) in nordöstlicher Rich tung bis zu einem Punkt 100 m westlich der Liegenschaft vlg. Michlbauer (Oberrainz 9) entlang zieht, sodann in gerader südöstlicher Richtung zur westlichen Grenze der Ge meinde St. Georgen im Lavanttal gelangt, und diese bei ihrer scharfen Richtungsänderung von der nördlichen in die östliche Richtung (nordöstlich des Rainkogels) erreicht. § 16 Der Schulsprengel für die Volksschule Forst mit dem Standort in der Stadtgemeinde Wolfsberg umfasst von der Stadtgemeinde Wolfsberg das Gebiet, das nördlich, westlich und südlich der Linie liegt, die an der westli chen Grenze der Stadtgemeinde Wolfsberg im Schnittpunkt mit den zwei Katastralgemein degrenzen Forst/Witra beginnt, von hier der Katastralgemeindegrenze Forst/Witra in südöstlicher Richtung bis in Höhe der ersten Spitzkehre der Straße zur Ortschaft Witra folgt, nun gerade nach Südosten zum Lucken wirtkreuz gelangt, hierauf in gerader nordöst licher Richtung zur Brücke am Pöttingbach (Höhe der Liegenschaft vlg. Roterder, Forst 52) verläuft, dann in gerader nordwestlicher Richtung westlich der Liegenschaft vlg. Stocker (Forst 46) und östlich der Liegen schaft vlg. Gamsjäger (Forst 42) zur Kote 654 führt und weiter in gerader nordwestlicher Richtung zur Katastralgemeindegrenze Forst/Leiwald leitet und diese in Höhe der Kote 810 erreicht, hierauf der Katastralge meindegrenze Forst/Leiwald in westlicher Richtung bis zur westlichen Grenze der Stadt gemeinde Wolfsberg entlang zieht. § 17 Der Schulsprengel für die Volksschule Prebl mit dem Standort in der Stadtgemeinde Wolfsberg umfasst von der Stadtgemeinde Wolfsberg das Gebiet, das östlich, nördlich und westlich der Linie liegt, die an der nörd lichen Grenze der Stadtgemeinde Wolfsberg südlich der Kote 1475 (Schulterkogel) be ginnt, nun in südlicher Richtung gerade über die Koten 1302 zur scharfen Richtungsände rung der Katastralgemeindegrenze Oberlei denberg/Preims von der nördlichen in die südöstliche Richtung zieht, jetzt der Kata stralgemeindegrenze Oberleidenberg/Preims in südöstlicher Richtung bis zu ihrer scharfen Richtungsänderung nach Nordosten folgt, so dann in östlicher Richtung gerade über die Kote 732, der Abzweigung des Hofaufsch ließungsweges zum vlg. Krampl (Gräbern Nr. 11) von der Straße nach Prebl bis zum Schnitt punkt der zwei Katastralgemeindegrenzen Auen/Gräbern-Prebl mit der östlichen Grenze der Stadtgemeinde Wolfsberg gelangt, dann der östlichen Grenze der Stadtgemeinde Wolfsberg in nördlicher Richtung bis zur La vant folgt, hierauf die Lavant aufwärts bis zur nördlichen Grenze der Stadtgemeinde Wolfs berg entlang zieht. § 18 Der Schulsprengel für die Expositur Preims der Volksschule St. Margarethen im Lavanttal mit dem Standort in der Stadtgemeinde Wolfsberg umfasst von der Stadtgemeinde Wolfsberg das Gebiet, das westlich, nördlich und östlich der Linie liegt, die an der nördli chen Grenze der Stadtgemeinde Wolfsberg südlich der Kote 1475 (Schulterkogl) beginnt, nun in südöstlicher Richtung über die Kote 1302 zur scharfen Richtungsänderung der Ka tastralgemeindegrenze Oberleidenberg/ Preims von der nordöstlichen Richtung in die südöstliche Richtung führt, alsdann der Kata stralgemeindegrenze Oberleidenberg/Preims in südöstlicher Richtung bis zur scharfen Richtungsänderung von der südöstlichen in die östliche Richtung folgt, jetzt gerade nach Westen zur Kote 654 und weiter in gerader nordwestlicher Richtung zur Katastralge meindegrenze Forst/Leiwald leitet und diese in Höhe der Kote 810 erreicht, hierauf der Ka tastralgemeindegrenze Forst/Leiwald in westlicher Richtung bis zur westlichen Grenze der Stadtgemeinde Wolfsberg entlang zieht. § 19 Der Schulsprengel für die Volksschule St. Marein mit dem Standort in der Stadtge meinde Wolfsberg umfasst von der Stadtge meinde Wolfsberg das Gebiet, Landesgesetzblatt 2002, Stück 39, Nr. 72404 1. das südlich, östlich und westlich der Linie liegt, die an der westlichen Grenze der Stadtgemeinde Wolfsberg im Schnittpunkt mit den zwei Katastralgemeindegrenzen Aichberg/Lading beginnt, nun der Kata stralgemeindegrenze Aichberg/Lading in südöstlicher Richtung und anschließend weiter entlang der Katastralgemeinde grenzen Lading/Thürn und St. Michael/ Thürn bis zum Schnittpunkt der drei Kata stralgemeindegrenzen Kleinedling/St. Mi chael/Thürn führt, von dort der Katastral gemeindegrenze Kleinedling/St. Michael in nordöstlicher Richtung bis zum Schnitt punkt der drei Katastralgemeindegrenzen Kleinedling/Priel/St. Michael entlang ver läuft, jetzt in südöstlicher bzw. südlicher Richtung der Katastralgemeindegrenze Kleinedling/Priel bis zum Schnittpunkt mit den drei Katastralgemeindegrenzen Kleinedling/Priel/St. Stefan folgt, sodann in nordöstlicher Richtung der Katastralge meindegrenze Priel/St. Stefan bis zum Schnittpunkt mit der Lavant entlang zieht und hierauf der Lavant abwärts bis zur südlichen Grenze der Stadtgemeinde Wolfsberg lenkt; 2. das nördlich der Linie liegt, die im Schnitt punkt der Stadtgemeindegrenzen Wolfs berg/St. Andrä beginnt, nun in gerader öst licher Richtung zur Mündung des Mooser baches in den Woisbach verläuft und dort die südliche Grenze der Stadtgemeinde Wolfsberg erreicht. § 20 Der Schulsprengel der Volksschule St. Mar garethen im Lavanttal mit dem Standort in der Stadtgemeinde Wolfsberg umfasst von der Stadtgemeinde Wolfsberg das Gebiet, das öst lich, nördlich, westlich und südlich der Linie liegt, die am Weißenbach und Kote 654 be ginnt, nun in gerader südöstlicher Richtung östlich der Liegenschaft vlg. Gamsjäger (Forst 42) und westlich der Liegenschaft vlg. Stocker (Forst 46) zur Brücke am Pöttingbach (Höhe der Liegenschaft vlg. Roterder (Forst 52) ver läuft, dann dem Pöttingbach talwärts bis zum Schnittpunkt mit den zwei Katastralgemein degrenzen Forst/St. Margarethen und an schließend der Katastralgemeindegrenze Forst/St. Margarethen sowie der Katastralge meindegrenze Hattendorf/St. Margarethen bis zum Schnittpunkt der drei Katastralgemein degrenzen Pfaffendorf/Hattendorf/St. Marga rethen entlang zieht, jetzt in gerader nordöst licher Richtung über den Schnittpunkt der Katastralgemeindegrenzen Pfaffendorf/St. Jakob/Unterleidenberg zur Katastralgemein degrenze Auen/Unterleidenberg führt und diese in Höhe der Spitzkehre der Leiden bergstraße erreicht, anschließend der Kata stralgemeindegrenze Auen/Unterleidenberg und Auen/Oberleidenberg bis zu ihrer letzten scharfen Richtungsänderung nach Südosten entlang führt und gerade weiter in nördlicher Richtung zur Kote 732 gelangt, hierauf in nordwestlicher Richtung über die scharfe Richtungsänderung der Katastralgemeinde grenze Oberleidenberg/Preims von der östli chen Richtung in die nordwestliche Richtung zur Kote 654 am Weißenbach und Ausgangs punkt stößt. § 21 Der Schulsprengel für die Volksschule St. Michael mit dem Standort in der Stadtge meinde Wolfsberg umfasst von der Stadtge meinde Wolfsberg das Gebiet, das südlich, westlich und nördlich der Linie liegt, die an der westlichen Grenze der Stadtgemeinde Wolfsberg im Schnittpunkt mit den zwei Ka tastralgemeindegrenzen Forst/Witra beginnt, von hier der Katastralgemeindegrenze Forst/Witra in südöstlicher Richtung bis zur Brücke in Höhe des Gasthauses Zoller (Forst 57) folgt, nun gerade nach Südosten zum Luckenwirtkreuz gelangt, hierauf in gerader nordöstlicher Richtung zur Brücke am Pöt tingbach (Höhe der Liegenschaft vlg. Roter der, Forst 52) verläuft, dann dem Pöttingbach abwärts bis zum Schnittpunkt mit den zwei Katastralgemeindegrenzen Forst/St. Marga rethen folgt, jetzt in südöstlicher und an schließend nordwestlicher Richtung entlang der Katastralgemeindegrenzen Forst/St. Mar garethen, Hattendorf/St. Margarethen, Hat tendorf/Pfaffendorf, Hattendorf/Priel, Priel/ St. Michael, Kleinedling/St. Michael, Thürn/ St. Michael, Lading/Thürn und Aichberg/La ding bis zur westlichen Grenze der Stadtge meinde Wolfsberg zieht. § 22 Der deckungsgleiche Schulsprengel für die Volksschulen St. Stefan und St. Johann mit dem Standort in der Stadtgemeinde Wolfsberg umfasst von der Stadtgemeinde Wolfsberg das Gebiet, das südlich und westlich der Linie liegt, die an der östlichen Grenze der Stadtge meinde Wolfsberg und Kote 1190 (Zoderkogel) beginnt, sodann in südwestlicher Richtung ge rade über das Wegbauer Kreuz, das Weiße Kreuz und den Grafenhofweg in die L 139 (St. Stefaner Straße) verläuft, von hier der L 139 (St. Stefaner Straße) in südlicher Richtung bis zum Weißenbach folgt, hierauf dem Weißen bach und anschließend der Lavant abwärts bis zur südlichen Gemeindegrenze entlang zieht. Landesgesetzblatt 2002, Stück 39, Nr. 72 405 § 23 Der Schulsprengel für die Expositur Theis senegg der Volksschule 2 Wolfsberg mit dem Standort in der Stadtgemeinde Wolfsberg um fasst von der Stadtgemeinde Wolfsberg das Gebiet: 1. das südlich und südwestlich der Linie liegt, die an der B 70 (Packer Straße) und nördli chen Grenze der Stadtgemeinde Wolfsberg am Waldensteiner Bach südwestlich des Straßenwärterhauses beginnt, von hier ge rade nach Osten südlich am Schloss Wal denstein vorbei und weiter gerade nach Nordosten zur Kote 797 am Waldensteiner Bach verläuft, nun in gerader südöstlicher Richtung zum westlichen Zufluss des Knauderbaches gelangt und diesen 300 m westlich seiner Mündung in den Knauder bach erreicht, jetzt diesem Zufluss bis zu seiner Einmündung und der des Grösslsi monbaches in den Knauderbach folgt, hier auf dem Grösslsimonbach bis zur Kote 1199 bergwärts entlang zieht und gerade weiter über die Kote 1411 (Zarflkogel) zur südlichen Grenze der Stadtgemeinde Wolfsberg führt; 2. das östlich der Linie liegt, die im Schnitt punkt der östlichen Grenze der Stadtge meinde Wolfsberg mit der Lavant beginnt, hierauf der Lavant aufwärts bis zur nörd lichen Grenze der Stadtgemeinde Wolfs berg folgt. § 24 Der deckungsgleiche Schulsprengel für die Volksschulen der Stadt Wolfsberg (1 und 2) mit dem Standort in der Stadtgemeinde Wolfsberg umfasst von der Stadtgemeinde Wolfsberg das Gebiet: 1. das nördlich, westlich, östlich und südlich der Linie liegt, die an der östlichen Grenze der Stadtgemeinde Wolfsberg in Höhe der Kote 1190 (Zoderkogel) beginnt, alsdann in südwestlicher Richtung gerade über das Wegbauer Kreuz, das Weiße Kreuz und den Grafenhofweg in die L 139 (St. Stefaner Straße) verläuft, von hier die L 139 (St. Ste faner Straße) in südlicher Richtung bis zum Weißenbach entlang zieht, hierauf dem Weißenbach und anschließend die Lavant abwärts bis zum Schnittpunkt mit der Ka tastralgemeindegrenze Priel/St. Stefan verläuft, nun der Katastralgemeindegrenze Priel/St. Stefan in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der Katastralgemeinde grenzen Kleinedling/Priel/St. Stefan und weiter in nordwestlicher Richtung den Ka tastralgemeindegrenzen Kleinedling/Priel, Priel/St. Michael, Hattendorf/Priel und Hattendorf/Pfaffendorf bis zum Schnitt punkt der drei Katastralgemeindegrenzen Hattendorf/Pfaffendorf/St. Margarethen folgt, jetzt in gerader nordöstlicher Rich tung über den Schnittpunkt der drei Kata stralgemeindegrenzen Pfaffendorf/St. Ja kob/Unterleidenberg zur Katastralge meindegrenze Auen/Unterleidenberg führt und diese in Höhe der Spitzkehre der Lei denbergstraße erreicht, anschließend der Katastralgemeindegrenze Auen/Unterlei denberg und Auen/Oberleidenberg bis zu ihrer letzten scharfen Richtungsänderung nach Südosten entlang führt, und gerade weiter in nordwestlicher Richtung zur Kote 732 zieht, sodann in östlicher Richtung ge rade über die Abzweigung des Hofauf schließungsweges zum vlg. Krampl (Grä bern 11) von der Straße nach Prebl zur öst lichen Grenze der Stadtgemeinde Wolfs berg gelangt und diese im Schnittpunkt mit den zwei Katastralgemeindegrenzen Auen/ Gräbern-Prebl erreicht; 2. das südlich und westlich der Linie liegt, die an der südlichen Grenze der Gemeinde Frantschach/St. Gertraud und Höhe der Kote 1031 (Nähe des Objektes Jäger am Eck, Vordergumitsch Nr. 1) beginnt, nun gerade über die Kote 745 zur B 70 (Packer Straße) verläuft und diese 100 m östlich der Brücke über die Lavant erreicht, dann der B 70 (Packer Straße) in südwestlicher Rich tung bis zur Abzweigung der Buchhof straße und dieser entlang bis zur Bahn überführung der Österreichischen Bundes bahnen folgt, hierauf gerade nach Norden zur Bernsteiner Kapelle und weiter östlich der dort befindlichen Häuser zur Straße von Vorderwölch nach Hinterwölch und Abzweigung der Straße zum vlg. Moos bauer (Vorderwölch 31) gelangt, jetzt der Straße nach Hinterwölch bis zum Schnitt punkt mit den zwei Katastralgemeinde grenzen Vorderwölch/Hinterwölch entlang zieht und anschließend der Katastralge meindegrenze Vorderwölch/Hinterwölch in nordwestlicher Richtung bis zur westlichen Grenze der Gemeinde Frantschach St. Ger traud entlang führt. § 25 Die Beschreibung der Schulsprengel (deckungsgleichen Schulsprengel) für die Volksschulen in den Gemeinden des politi schen Bezirkes Wolfsberg ist in den Gemein deämtern jener Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Volksschulsprengel beziehen, und in der in Betracht kommenden Volksschule zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Landesgesetzblatt 2002, Stück 39, Nr. 72406 § 26 Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Ver ordnung treten außer Kraft: 1. die Verordnung, mit der der deckungsglei che Sprengel für die Volksschulen Bad St. Leonhard im Lavanttal und Schiefling im Lavanttal mit dem Standort in der Stadt gemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal (politischer Bezirk Wolfsberg) festgesetzt wird, LGBl. Nr. 77/1998; 2. die Verordnung, mit der für die Volks schule Kamp mit dem Standort in der Ge meinde Frantschach/St. Gertraud (politi scher Bezirk Wolfsberg) der Schulsprengel festgesetzt wird, LGBl. Nr. 81/1998; 3. die Verordnung, mit der der deckungsglei che Sprengel für die Volksschulen in St. Gertraud mit dem Standort in der Ge meinde Frantschach/St. Gertraud (politi scher Bezirk Wolfsberg) festgesetzt wird, LGBl. Nr. 76/1998; 4. die Verordnung, mit der ein gemeinsamer Sprengel für die Volksschulen Ettendorf und Lavamünd (Marktgemeinde La vamünd) festgesetzt wird, LGBl. Nr. 58/1975; 5. die Verordnung, mit der der Volksschul sprengel Preitenegg festgesetzt wird, LGBl. Nr. 216/1974; 6. die Verordnung, mit der der Volksschul sprengel Reichenfels festgesetzt wird, LGBl. Nr. 78/1977; 7. die Verordnung, mit der ein gemeinsamer Schulsprengel für die Volksschulen in Jakling und St. Ulrich an der Goding (Stadtgemeinde St. Andrä) festgesetzt wird, LGBl. Nr. 69/1975; 8. die Verordnung, mit der der Volksschul sprengel Maria Rojach (Stadtgemeinde St. Andrä) festgesetzt wird, LGBl. Nr. 71/1975; 9. die Verordnung, mit der der Volksschul sprengel Pölling (Stadtgemeinde St. Andrä) festgesetzt wird, LGBl. Nr. 72/1975; 10. die Verordnung, mit der ein gemeinsamer Sprengel für die Volksschulen in St. Andrä festgesetzt wird, LGBl. Nr. 138/1975; 11. die Verordnung, mit der der Volksschul sprengel Schönweg (Stadtgemeinde St. Andrä) festgesetzt wird, LGBl. Nr. 137/1975; 12. die Verordnung, mit der der Volksschul sprengel Pontnig (Marktgemeinde St. Paul) festgesetzt wird, LGBl. Nr. 51/1975; 13. die Verordnung, mit der für die Volks schule St. Georgen im Lavanttal mit dem Standort in der Gemeinde St. Georgen im Lavanttal (politischer Bezirk Wolfsberg) der Schulsprengel festgesetzt wird, LGBl. Nr. 122/1992; 14. die Verordnung, mit der der Volksschul sprengel Granitztal (Marktgemeinde St. Paul) festgesetzt wird, LGBl. Nr. 50/1975; 15. die Verordnung, mit der für die Volks schule St. Paul im Lavanttal mit dem Standort in der Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal (politischer Bezirk Wolfs berg) der Schulsprengel festgesetzt wird, LGBl. Nr. 123/1992; 16. die Verordnung, mit der der Volksschul sprengel Forst (Stadtgemeinde Wolfsberg) festgesetzt wird, LGBl. Nr. 9/1975; 17. die Verordnung, mit der der Volksschul sprengel Prebl (Stadtgemeinde Wolfsberg) festgesetzt wird, LGBl. Nr. 75/1998; 18. die Verordnung, mit der der Volksschul sprengel Preims (Stadtgemeinde Wolfs berg) festgesetzt wird, LGBl. Nr. 10/1975; 19. die Verordnung, mit der ein gemeinsamer Sprengel für die Volksschulen in St. Marein (Stadtgemeinde Wolfsberg) neu festgesetzt wird, LGBl. Nr. 47/1978; 20. die Verordnung, mit der der Volksschul sprengel St. Margarethen im Lavanttal (Stadtgemeinde Wolfsberg) festgesetzt wird, LGBl. Nr. 76/1975; 21. die Verordnung, mit der der Volksschul sprengel St. Michael (Stadtgemeinde Wolfsberg) festgesetzt wird, LGBl. Nr. 11/1975; 22. die Verordnung, mit der der deckungsglei che Sprengel für die Volksschulen St. Ste fan und St. Johann mit dem Standort in der Stadtgemeinde Wolfsberg (politischer Bezirk Wolfsberg) festgesetzt wird, LGBl. Nr. 74/1998; 23. die Verordnung, mit der der Volksschul sprengel Theissenegg (Stadtgemeinde Wolfsberg) festgesetzt wird, LGBl. Nr. 79/1998; 24. die Verordnung, mit der ein deckungsglei cher Sprengel für die Volksschulen der Stadt Wolfsberg (politischer Bezirk Wolfs berg) festgesetzt wird, LGBl. Nr. 80/1998. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o Landesgesetzblatt 2002, Stück 39, Nr. 72 407 73. Verordnung der Landesregierung vom 19. November 2002, Zl. -11-FIAG-92/8-2002, über den Fischereikataster (Kärntner Fische reikatasterverordnung – K-FKV) Auf Grund des § 11 des Kärntner Fischerei gesetzes, LGBl. Nr. 62/2000, wird verordnet: § 1 (1) Sämtliche Fischereireviere sind der je weiligen Rechts- und Sachlage entsprechend in dem bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu führenden Fischereikataster ersichtlich zu machen. Die Fischereireviere sind nach fließenden und stehenden Gewässern ge trennt, bei Fließgewässern in der Richtung des Wasserlaufes geordnet, ersichtlich zu machen und fortlaufend zu nummerieren. (2) Der Fischereikataster hat nachstehende Angaben zu umfassen: a) die Bezeichnung und die Grenzbeschrei bung der Fischereireviere einschließlich allfälliger nach § 7 Abs. 2 des Kärntner Fi schereigesetzes einbezogener oder nach § 9 des Kärntner Fischereigesetzes zugewiese ner Fischgewässer; b) die Namen und die Anschriften der Fische reiberechtigten; c) die Namen und die Anschriften der Fische reiausübungsberechtigten; d) die Namen und die Anschriften der bestell ten Fischereiaufsichtsorgane. (3) Die Angaben nach Abs. 2 sind nach dem Muster der Anlage ersichtlich zu machen. (4) Im Fischereikataster dürfen die Fische reireviere zusätzlich in Gewässerkarten unter Anführung der fortlaufenden Nummern (§ 1 Abs. 1) dargestellt werden. Werden Gewässer karten angelegt, so sind übersichtsmäßig sämtliche Fischereireviere des jeweiligen poli tischen Bezirkes, sämtliche Fischereireviere der einzelnen Gemeinden und jedes Fischerei revier für sich allein darzustellen. Die Gren zen der Fischereireviere sind durch Abgren zungsstriche ersichtlich zu machen. § 2 Bei der Neuanlegung des Fischereikatasters sind die Angaben über die im Fischereikata ster nach § 8 des Fischereigesetzes 1951 er sichtlich gemachten Fischereirechte zu Grund zu legen. § 3 (1) Sind Fischereireviere noch nicht im Fi schereikataster ersichtlich gemacht oder wer den Fischereireviere neu gebildet, hat die Be zirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Fi schereiberechtigten oder von Amts wegen diese Fischereireviere im Fischereikataster er sichtlich zu machen. (2) Die Angaben nach § 1 Abs. 2 lit. a bis d sind auf Antrag des Fischereiberechtigten und gegebenenfalls des Fischereiausübungsbe rechtigten oder von Amts wegen ersichtlich zu machen. (3) Der Fischereiberechtigte und gegebe nenfalls der Fischereiausübungsberechtigte haben den Bestand des Fischereirechtes glaubhaft zu machen. § 4 Für jedes Fischereirevier im Sinne des § 1 ist eine mit der jeweils entsprechenden Nummer (§ 1 Abs. 1) zu versehende Urkundenmappe anzulegen. In dieser sind alle das Fischereire vier betreffenden Urkunden (Anträge, Be scheide, Verträge, Pläne udgl.) zu verwahren. Die Urkundenmappen sind nach fließenden und stehenden Gewässern getrennt nach der fortlaufenden Nummerierung zu ordnen und bilden die Urkundensammlung. § 5 Die Führung des Fischereikatasters und der Urkundensammlung mittels automationsun terstützter Datenverarbeitung ist zulässig. § 6 Der Fischereiberechtigte und gegebenen falls der Fischereiausübungsberechtigte sind befugt, wegen des Fehlens oder der Unrichtig keit einer Ersichtlichmachung im Fischerei kataster Anträge auf Ersichtlichmachung oder Berichtigung von Angaben nach § 1 Abs. 2 im Fischereikataster zu stellen. § 7 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesre gierung, LGBl. Nr. 66/1931, außer Kraft. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o Landesgesetzblatt 2002, Stück 39, Nr. 73408 ./. Landesgesetzblatt 2002, Stück 39, Nr. 73 409 F i s c h e r e i k a t a s t e r N u m m e r V e rw a lt u n g s b e z ir k : .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. G e m e in d e :. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. F li e ß e n d e s G e w ä s s e r S te h e n d e s G e w ä s s e r S p a lt e 1 S p a lt e 2 S p a lt e 3 S p a lt e 4 B e z e ic h n u n g u n d G re n z b e s c h re ib u n g d e s F is c h e re ir e v ie rs N a m e u n d A n s c h ri ft d e s F is c h e re i b e re c h ti g te n N a m e u n d A n s c h ri ft d e s F is c h e re i a u s ü b u n g s b e re c h ti g te n N a m e n u n d A n s c h ri ft e n d e r b e s te ll te n F is c h e re ia u fs ic h ts o rg a n e Anlage (zu 6 1 Abs. 3) □□ f f 74. Verordnung der Kärntner Landesregie rung vom 19. November 2002, Zl. -11-ALL 27/12-2002, über die Ausdehnung der Lei stungen des Tierseuchenfonds und der Bei tragspflicht zum Tierseuchenfonds Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Tierseuchen fondsgesetzes 1995 – K-TSFG, LGBl. Nr. 58/1995, in der Fassung des Landesverfas sungsgesetzes LGBl. Nr. 86/1996 und des Ge setzes LGBl. Nr. 56/1998, wird verordnet: Artikel I Die Besitzer von Ziegen, die im Bundesland Kärnten in landwirtschaftlichen oder sonsti gen Betrieben gehalten werden, mit einem Al ter über sechs Monaten, werden in die Bei tragspflicht zum und in die Leistungen aus dem Tierseuchenfonds einbezogen. Artikel II Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o 75. Verordnung der Kärntner Landesregie rung vom 19. November 2002, Zl. -11-ALL 27/13-2002, mit der die Verordnung betreffend die Erlassung der Satzung des Tierseuchen fonds für das Bundesland Kärnten geändert wird Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Kärntner Tierseuchenfondsgesetzes 1995 – K-TSFG, LGBl. Nr. 58/1995, in der Fassung des Lan desverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 86/1996 und des Gesetzes LGBl. Nr. 56/1998, wird ver ordnet: Artikel I Die Verordnung der Kärntner Landesregie rung betreffend die Satzung des Tierseuchen fonds für das Bundesland Kärnten, LGBl. Nr. 61/1999, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 1 erster Satz lautet: „(1) Der Fonds gewährt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel Beihilfen für Tierverluste infolge Tierseuchen oder sonstiger Erkran kungen von über ein Jahr alten Pferden, Rin dern, ausgenommen Schlachttiere bis 300 kg Lebendgewicht, Schweinen über 20 kg Le bendgewicht, Schafen und Ziegen über sechs Monate, für welche der Bund gemäß den Be stimmungen des Tierseuchengesetzes – TSG keine oder nicht die volle Entschädigung leis tet oder nur eine Unterstützung gewährt, ab züglich allfälliger anderweitiger Entschädi gungen oder Unterstützungen bis zu höchs tens vier Fünftel des Schätzwertes in nachfol genden Fällen:“ 2. § 3 Abs. 1 Z. 4 bis 6 lauten: „4. für Rinder, Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen, die an Wutkrankheit verendet sind oder an denen nach dem Tod diese Krank heit festgestellt worden ist; 5. für Rinder, Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen, die als Dauerausscheider von Fleischvergiftungserregern oder Anthro pozoonosenerregern festgestellt und im Einverständnis des Besitzers mit Geneh migung des Landeshauptmannes getötet worden sind; 6. für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die infolge Maul- und Klauenseuche ver endet sind oder wegen dieser Krankheit trotz rechtzeitig eingeleiteter tierärztli cher Behandlung als unheilbar festgestellt und aus diesem Grunde auf amtstierärzt liche Anordnung getötet wurden;“ 3. § 3 Abs. 1 Z. 11 lautet: „11. für getötete bzw. verendete Schafe und Ziegen bei: a) Pockenseuche, b) Scrapie, c) Brucellose, d) CAE;“ 4. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet: „Die Schätzung verendeter oder über amts tierärztliche Anordnung getöteter oder notge schlachteter Tiere (über ein Jahr alten Pfer den, Rindern, ausgenommen Schlachtrindern bis 300 kg Lebendgewicht, Schweinen über 20 kg Lebendgewicht, Schafen und Ziegen über sechs Monate) ist nach dem Tod durch den Amtstierarzt oder den zur Vertretung beorder ten freiberuflich tätigen Tierarzt unter Beizie hung zweier gemäß § 51 Abs. 2 Tierseuchen gesetz entsendeter Vertrauensmänner der Ge meinde sofort vorzunehmen.“ 5. § 17 Abs. 2 zweiter Satz lautet: „Die Verwaltungskosten sind nach dem Ver hältnis des Aufkommens an Beiträgen für Rin der, Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen an teilsmäßig zu verrechnen.“ Landesgesetzblatt 2002, Stück 39, Nr. 74, 75410 6. § 17 Abs. 3 erster Satz lautet: „Im Haushaltsjahr sind nach Rindern, Pfer den, Schweinen, Schafen und Ziegen ausge schieden für die einzelnen Seuchengruppen einschließlich der Maßnahmen zu ihrer plan mäßigen Bekämpfung gesonderte Ausga bensätze für den voraussichtlichen Jahresbe darf und die Bildung von Rücklagen bereitzu stellen.“ Artikel II Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 20030 in Kraft. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o Landesgesetzblatt 2002, Stück 39, Nr. 75 411 Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, Klagenfurt. Abonnentenbezug: Kärntner Druck- und Verlagsges. m. b. H., Viktringer Ring 28, 9010 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 58 66-104. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 54 6 96.

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