Carinthia Environmental Noise Ordinance (K-ULV 2019)
颁布于 2019-09-24 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Methoden und technischen Spezifikationen für die Erhebung des Umgebungslärms (Kärntner Umgebungslärmverordnung 2019 – K-ULV 2019).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利 · Kärnten
- 主题
- Air and atmosphere
- 关键词
- noise pollution, data collection/reporting, enforcement/compliance, monitoring, pollution control
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1 von 6 www.ris.bka.gv.at LANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN Jahrgang 2019 Ausgegeben am 26. September 2019 www.ris.bka.gv.at 77. Verordnung: Kärntner Umgebungslärmverordnung 2019 77. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 24. September 2019, Zl. 07-AL-GVV- 321/8/2019 über die Methoden und technischen Spezifikationen für die Erhebung des Umgebungslärms – Kärntner Umgebungslärmverordnung 2019 – K-ULV 2019 Gemäß § 71 des Kärntner Straßengesetzes 2017 – K-StrG 2017, LGBl. Nr. 8/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/2017, wird verordnet: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Gegenstand der Verordnung Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über 1. die Lärmindizes, 2. die Bewertungsmethoden für Lärmindizes, 3. die Schwellenwerte, 4. die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Lärmkarten und von Aktionsplänen sowie der jeweils mit der Ausarbeitung nach § 4 bis § 8 im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen, 5. die Festlegung der Ballungsräume und 6. die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen Lärmkarten, Geodaten, Aktionspläne und Berichte. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. „Berechnungsgebiet“: jenen geografischen Bereich, für den die Lärmbelastung in Form einer strategischen Lärmkarte dargestellt wird, 2. „Modellgebiet“: jenen geografischen Bereich, in dem alle schallausbreitungsrelevanten Informationen für die Berechnung und Darstellung im Berechnungsgebiet abgebildet sind, 3. „Konfliktzonenplan“: die Darstellung und Beschreibung der Gebiete, in denen die Schwellenwerte überschritten werden, 4. „ruhige Fassade“: eine Fassade, an der die Lärmbelastung in einer Betrachtungshöhe von 4 m den Schwellenwert um mindestens 5 dB und die Lärmbelastung an der exponiertesten Fassade des Gebäudes um mindestens 20 dB unterschreitet, 5. „besondere Schalldämmung“: eine wirksame passive Schallschutzmaßnahme kombiniert mit einer Belüftungsanlage, Schalldämmlüftern oder der Möglichkeit des Lüftens über Fenster an einer ruhigen Fassade des Gebäudes, 6. „Gebäude“: ein Gebäude mit Unterkünften im Sinne des § 1 Abs. 1 Meldegesetz 1991 (MeldeG 1991), BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, 7. „Einwohner und Einwohnerinnen“: Personen, die in einem Gebiet gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG 1991 ihren Hauptwohnsitz haben, und 8. „Schwellenwertlinie“: die Darstellung des jeweiligen Schwellenwertes in Strategischen Lärmkarten. Ktn. LGBl. Nr. 77/2019 - Ausgegeben am 26. September 2019 2 von 6 www.ris.bka.gv.at § 3 Methoden zur Bestimmung der Lärmindizes (1) Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist mit folgender Gleichung Lden= 10lg 1 24 (13𝑥10 𝐿 𝑑𝑎𝑦 10 + 3𝑥10 𝐿 𝑒𝑣𝑒𝑛𝑖𝑛𝑔 +5 10 + 8𝑥10 𝐿 𝑛𝑖𝑔ℎ𝑡 +10 10 ) definiert, wobei gilt 1. Lday (Taglärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils am Tag erfolgen; 2. Levening (Abendlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils am Abend erfolgen; 3. Lnight (Nachtlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils in der Nacht erfolgen. (2) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume: 1. Tag: 06:00 – 19:00 Uhr, 2. Abend: 19:00 – 22:00 Uhr und 3. Nacht: 22:00 – 06:00 Uhr. (3) Als ein Jahr ist das für die Umgebungslärmemission ausschlaggebende und die Schallausbreitung durchschnittliche Kalenderjahr anzusehen. Die zugrunde gelegten Daten sollen nicht älter als drei Jahre sein. 2. Abschnitt Strategische Lärmkarten § 4 Bewertungsmethoden für Lärmindizes (1) Die Werte für Lden sowie Lnight werden mit den in Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002, S.12, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/996, ABl. Nr. L 168 vom 01.07.2015, S.1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2018, S.35, beschriebenen Methoden bestimmt. Dabei sind folgende Regelwerke heranzuziehen: 1. Schallemissionen durch Straßenverkehr: RVS 04.02.11, Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, ausgegeben am 1. Februar 2019: Kapitel 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Allgemeines), 4 (Ermittlung des Schallleistungspegels), 5 (Schallpegelmessungen); 2. Berechnung der Schallausbreitung von Straßenverkehr und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern und Bewohnerinnen zu Gebäuden: ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, ausgegeben am 1. Jänner 2019. (2) Für die Bewertung von Umgebungslärm durch Straßenverkehr nach der Berechnungsmethode gemäß Abs. 1 ist im Rahmen der strategischen Lärmkartierung für alle Zeiträume gemäß § 3 Abs. 2 mit 100% günstigen Bedingungen in Richtung des Ausbreitungsweges zu rechnen. (3) Die Bewertung der Lärmindizes für strategische Lärmkarten hat für eine Höhe von 4 m über dem Boden zu erfolgen. (4) In Abs. 1 erwähnte Normen und Richtlinien liegen für die Dauer der Geltung dieser Verordnung im Amt der Kärntner Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf. Sie können bei folgenden Stellen bezogen werden: 1. RVS: Österreichische Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien, kostenfreier Download der nach Abs. 1 rechtsverbindlichen Kapitel und Verkauf unter www.recht.fsv.at, Ktn. LGBl. Nr. 77/2019 - Ausgegeben am 26. September 2019 3 von 6 www.ris.bka.gv.at 2. ÖAL-Richtlinie: Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien. Kostenfreier Download unter www.oal.at. § 5 Darstellung der strategischen Lärmkarten (1) Die Pegelbereiche sind in der strategischen Lärmkarte mittels Farbdarstellung gemäß den Festlegungen in Anlage 1 ersichtlich zu machen. (2) Sofern das gemäß § 4 Abs. 1 anzuwendende Berechnungsverfahren keine detaillierten Angaben enthält, ist folgendermaßen vorzugehen: 1. Es ist in einem Raster von 5 m x 5 m zu rechnen. Der Rasterursprung liegt im Nullpunkt des durch die jeweilige Projektion definierten Meridianstreifens (Gauß-Krüger: Meridian 28, 31 und 34). 2. Die Ermittlung der Schallimmission hat in einer Höhe von 4 m zu erfolgen. An Fassadenpunkten ist die Reflexion an der Fassade selbst nicht zu berücksichtigen, wohl aber die Reflexion an anderen Fassaden oder reflektierenden Objekten. 3. Aus den Rechenergebnissen in den Rasterpunkten wird für die planliche Darstellung durch Interpolation die Lage der Punkte des dargestellten Lärmindizes in 5-dB-Stufen auf den Rasterlinien ermittelt. Die Linien der Lärmindizes in 5-dB-Stufen werden durch Verbindung dieser Punkte ermittelt und sind in der strategischen Lärmkarte von einschließlich 55 dB bis 75 dB für den Lden und von einschließlich 45 dB bis 70 dB für den Lnight darzustellen. (3) Die Darstellung der strategischen Lärmkarten hat elektronisch zu erfolgen. Die Farbskala mit den Pegelbereichen gemäß Anlage 1 ist jedenfalls abzubilden. Eine Darstellung eines Längenmaßstabes ist dazu am Bildschirm abzubilden. Die Angabe von Schallpegeln für einzelne Punkte innerhalb der Karte hat ausschließlich als unterer und oberer Wert der Pegelklasse zu erfolgen. Straßennamen sowie allenfalls Namen markanter Punkte sind in die Karten einzutragen. (4) Bei einem Ausdruck der strategischen Lärmkarte ist für die Darstellung der Farben das Farbsystem Pantone gemäß Anlage 1 zu verwenden. (5) Auf der strategischen Lärmkarte können auch frühere oder vorhersehbare Umgebungs- lärmsituationen dargestellt werden. § 6 Angabe der betroffenen Einwohner und Einwohnerinnen (1) Für Gebiete der strategischen Lärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner und Einwohnerinnen anzugeben, für die der Lden an der Fassade in folgenden Wertebereichen liegt: 55 dB ≤ Lden < 60 dB 60 dB ≤ Lden < 65 dB 65 dB ≤ Lden < 70 dB 70 dB ≤ Lden < 75 dB 75 dB ≤ Lden (2) Für Gebiete der strategischen Lärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner und Einwohnerinnen anzugeben, für die der Lnight an der Fassade in folgenden Wertebereichen liegt: 50 dB ≤ Lnight < 55 dB 55 dB ≤ Lnight < 60 dB 60 dB ≤ Lnight < 65 dB 65 dB ≤ Lnight < 70 dB 70 dB ≤ Lnight Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann auch die geschätzte Zahl der Einwohner und Einwohnerinnen für den Bereich 45 dB ≤ Lnight < 50 dB angegeben werden. (2a) Die Zuordnung von Wohnungen, Schulen oder Krankenanstalten in die jeweilige Pegelklasse für die Ermittlung der Anzahl nach Abs. 1 und 2 hat nach der am stärksten lärmbelasteten Fassade zu erfolgen. Für Schallemissionen durch Straßenverkehr hat die Zuordnung der Einwohner und Einwohnerinnen entsprechend § 4 Abs. 1 Z 2 zu erfolgen. Ktn. LGBl. Nr. 77/2019 - Ausgegeben am 26. September 2019 4 von 6 www.ris.bka.gv.at (3) Für Gebiete der strategischen Lärmkarten ist zusätzlich aufgeschlüsselt nach Gemeinden die auf die zweite Nachkommastelle gerundete Fläche in km2 anzugeben, für die der Lden in folgenden Wertebereichen liegt: 55 dB ≤ Lden < 65 dB 65 dB ≤ Lden < 75 dB 75 dB ≤ Lden Zusätzlich ist je Gemeinde die geschätzte Anzahl der in diesen Gebieten gelegenen Wohnungen anzugeben. (4) Die Angaben der Anzahl der Einwohner, der Wohnungen, der Schulen und der Krankenanstalten und der Fläche gemäß Abs. 1 bis 3 haben aufgeschlüsselt nach Gemeinden zu erfolgen. (5) Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann zusätzlich angegeben werden, wie viele Personen innerhalb der oben angeführten Geräuschpegelkategorien in Gebäuden 1. mit besonderer Schalldämmung sowie 2. mit einer ruhigen Fassade wohnen. § 7 Datenquellen Alle Datenquellen sind unter Angabe der für die Herausgabe der Daten verantwortlichen Stelle und des Bezugszeitpunktes (Bezugszeitraumes) der Daten aufzulisten. Das für die Berechnung verwendete EDV-Programm ist anzugeben. § 8 Schwellenwerte und Konfliktzonenpläne (1) Schwellenwertlinien bilden einen Bestandteil der strategischen Lärmkarten. Sie stellen die jeweiligen Schwellenwerte in den Umgebungslärmkarten dar. Werden Konfliktzonenpläne verwendet, ist für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert die Farbskala gemäß Anlage 2 zu verwenden. (2) Sofern nicht gemäß anderen Verwaltungsvorschriften besondere Grenzwerte bestehen, gilt für durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm ein Schwellenwert für Lden von 60 dB und für Lnight von 50 dB. 3. Abschnitt Aktionspläne § 9 Maßnahmen in Aktionsplänen (1) Die Aktionspläne sind auf Grundlage der strategischen Lärmkarten auszuarbeiten. Bei der Ausarbeitung der Aktionspläne ist das gesamte gemäß den strategischen Lärmkarten lärmbelastete Gebiet zu betrachten. (2) Der Detaillierungsgrad der Bearbeitung ist so zu wählen, dass eine Abschätzung der Wirkung der Maßnahmen, der Kosten der Realisierung und der Anzahl der entlasteten Personen möglich ist. (3) Für den Fall einer Überschreitung der Schwellenwerte haben die Aktionspläne Maßnahmen zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete zu enthalten. In die Aktionspläne dürfen nach Konsultation der betroffenen Gebietskörperschaften auch Maßnahmen aufgenommen werden, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Gebietskörperschaften fallen. Als Maßnahmen kommen insbesondere 1. Maßnahmen der Verkehrs- und Infrastrukturplanung, 2. Maßnahmen zu Verkehrsfluss und Infrastrukturbetrieb, 3. Maßnahmen der Raumordnung, 4. auf die Geräuschquelle ausgerichtete technische Maßnahmen, 5. Wahl von Quellen mit geringerer Lärmentwicklung, 6. Maßnahmen zur Verringerung der Schallübertragung, 7. rechtliche oder wirtschaftliche Maßnahmen oder Anreize in Betracht. Ktn. LGBl. Nr. 77/2019 - Ausgegeben am 26. September 2019 5 von 6 www.ris.bka.gv.at (4) Die Maßnahmen sind tunlichst so zu setzen, dass sie gegebenenfalls auch vor Lärm aus sonstigen Quellen schützen, um so ihre Wirksamkeit zu erhöhen und den Kosten-Nutzen-Effekt zu steigern. § 10 Anforderungen an Aktionspläne Aktionspläne haben mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: 1. eine Beschreibung der Hauptverkehrsstraßen und der ruhigen Gebiete, 2. die für die Ausarbeitung des Aktionsplans zuständige Behörde, 3. die jeweils geltenden Schwellenwerte für die Aktionsplanung sowie allenfalls gemäß anderen Verwaltungsvorschriften bestehende Grenzwerte, 4. eine Zusammenfassung der der Maßnahmenplanung zugrunde gelegten Daten der strategischen Lärmkarten, 5. die Angabe und Bewertung der geschätzten Anzahl von Personen, die Umgebungslärm ausgesetzt sind, 6. die Angabe von besonderen Lärmproblemen und verbesserungsbedürftigen Situationen, 7. die Darstellung der Einbeziehung der Öffentlichkeit, 8. die bereits vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung, 9. die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden für die fünf Folgejahre geplant haben, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz von Gebieten, die auf Grund ihrer Ausweisung einen besonderen Schutzanspruch gegenüber Lärm aufweisen, 10. die für die Umsetzung ergänzender Einzelmaßnahmen in anderen Zuständigkeitsbereichen geltende Rechtslage und die für die Einzelmaßnahme zuständige Behörde, 11. die langfristige Strategie zum Schutz vor Umgebungslärm, 12. verfügbare Informationen zu den Finanzmitteln bzw. Ergebnisse von Kostenwirksamkeits- analysen oder Kosten-Nutzen-Analysen, 13. die geplanten Bestimmungen für die Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des Aktionsplans, 14. eine kurze Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis Z 13 für die Berichterstattung an die Europäische Kommission und 15. soweit verfügbar, eine Schätzung der durch die jeweils konkret vorgesehenen Maßnahmen voraussichtlich erzielten Reduktion der Anzahl der von Umgebungslärm belasteten Personen. 4. Abschnitt § 11 Elektronische Datenformate für die Übermittlung der strategischen Lärmkarten, Geodaten, Aktionspläne und Berichte (1) Die Gemeinden haben die strategischen Lärmkarten und die für die Darstellung der strategischen Lärmkarten erforderlichen Geodaten der Landesregierung in Form einer Shape-Datei in der Gauß-Krüger Projektion Meridian 28, 31 und 34 zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln. Die Linien gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 sind dabei für jede Pegelklasse in getrennten Layern darzustellen. Für jeden Rasterpunkt der strategischen Lärmkarte sind dabei die Lärmindizes Lden sowie Lnight anzugeben. Zudem haben die Gemeinden Aktionspläne und Berichte über die mit der Ausarbeitung der strategischen Lärmkarten gemäß § 4 bis § 8 in Zusammenhang stehenden Mindestinformationen der Landesregierung elektronisch in einem bearbeitbaren Format zugänglich zu machen sowie zu übermitteln. Dabei sind, soweit vorhanden, vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus elektronisch zur Verfügung gestellte Strukturvorlagen zu verwenden. (2) Die Landesregierung hat die strategischen Lärmkarten und die für die Darstellung der strategischen Lärmkarten erforderlichen Geodaten dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus in Form einer Shape-Datei in der Gauß-Krüger Projektion Meridian 28, 31 und 34 zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln. Die Linien gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 sind dabei für jede Pegelklasse in getrennten Layern darzustellen. Für jeden Rasterpunkt der strategischen Lärmkarte sind dabei die Lärmindizes Lden sowie Lnight anzugeben. Zudem sind von der Landesregierung die Aktionspläne und Berichte über die mit der Ausarbeitung der strategischen Lärmkarten gemäß § 4 bis § 8 in Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus elektronisch in einem bearbeitbaren Format zugänglich zu machen sowie zu übermitteln. Dabei sind, soweit vorhanden, vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus elektronisch zur Verfügung gestellte Strukturvorlagen zu verwenden. Ktn. LGBl. Nr. 77/2019 - Ausgegeben am 26. September 2019 6 von 6 www.ris.bka.gv.at 5. Abschnitt Schlussbestimmungen § 12 Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union (1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft. (2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landes- regierung vom 19. Dezember 2006 über die Methoden und technischen Spezifikationen für die Erhebung des Umgebungslärms – Kärntner Umgebungslärmverordnung – K-ULV, LGBl. Nr. 76/2006, außer Kraft. (3) Durch diese Verordnung werden die Anhänge I bis VI der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002, S.12, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/996, ABl. Nr. L 168 vom 01.07.2015, S.1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2018, S.35, umgesetzt. Für die Kärntner Landesregierung: Der Landeshauptmann: Mag. Dr. K ai se r Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: https://www.ktn.gv.at/amtssignatur. Die Echtheit des Ausdrucks dieses Dokuments kann durch schriftliche, persönliche oder telefonische Rückfrage bei der erledigenden Stelle während ihrer Amtsstunden geprüft werden. LANDESGESETZBLATT 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt Strategische Lärmkarten 3. Abschnitt Aktionspläne 4. Abschnitt 5. Abschnitt Schlussbestimmungen 2019-09-26T08:48:01+0200 Land Kärnten