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奥地利的法律

Carinthia Electricity Industry Organization Law

颁布于 2006-03-09 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Gesetz vom 9. März 2006 über die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten (Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, K-ElWOG).
语言
German
类型
法令
国家
奥地利 · Kärnten
主题
Energy
关键词
energy conservation/energy production, policy/planning, legal proceedings/administrative proceedings, offences/penalties

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文本

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  1. § 1 Geltungsbereich

  2. § 2 Ziele

  3. § 3 Begriffsbestimmungen

  4. § 4 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen der Netzbetreiber

  5. § 5 Unternehmensgrundsätze und Verpflichtungen der Elektrizitätsunternehmen 2. Hauptstück: Errichtung und Betrieb von Elektrizitätserzeugungsanlagen

  6. § 6 Genehmigungspflicht

  7. § 7 Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung

  8. § 8 Genehmigungsverfahren

  9. § 9 Vereinfachtes Verfahren

  10. § 10 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung

  11. § 11 Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung

  12. § 11a Überprüfungen

  13. § 12 Nachträgliche Vorschreibungen

  14. § 13 Beginn und Ende des Betriebes

  15. § 14 Erlöschen der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung

  16. § 15 Vorarbeiten

  17. § 16 Zwangsrechte

  18. § 17 Verfahren zur Einräumung von Zwangsrechten

  19. § 18 Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

  20. § 19 Einstweilige Verfügungen

  21. § 20 Parteistellung 3. Hauptstück: Betrieb von Netzen 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für Netzbetreiber

  22. § 21 Geregelter Netzzugang

  23. § 22 Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

  24. § 23 Verweigerung des Netzzuganges

  25. § 24 Allgemeine Bedingungen

  26. § 25 Lastprofile

  27. § 26 Kosten des Netzanschlusses

  28. § 27 Betriebsleiter

  29. § 28 Aufrechterhaltung der Leistungen

  30. § 29 Versorgung über Direktleitungen 2. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen

  31. § 30 Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen

  32. § 31 Regelzone, Aufgaben des Regelzonenführers

  33. § 31a Langfristplanung

  34. § 31b Ausschreibung der Primärregelleistung 3. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Betreiber von Verteilernetzen

  35. § 32 Recht zum Netzanschluss

  36. § 33 Allgemeine Anschlusspflicht

  37. § 34 Pflichten der Betreiber von Verteilernetzen 4. Abschnitt: Berechtigungen für den Betrieb von Netzen

  38. § 35 Betrieb von Übertragungsnetzen

  39. § 36 Konzessionserfordernis für Verteilernetze

  40. § 37 Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

  41. § 38 Konzessionsverfahren für Verteilernetze

  42. § 39 Erteilung der Konzession für Verteilernetze

  43. § 40 Pächter

  44. § 41 Geschäftsführer

  45. § 42 Enden der Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes

  46. § 43 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung 5. Abschnitt: Netzzugang und Netzbenutzung

  47. § 44 Kunden

  48. § 45 Stromhändler

  49. § 45a Versorger letzter Instanz

  50. § 45b Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie

  51. § 46 Erzeuger

  52. § 46a Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung 4a. Hauptstück: KWK-Anlagen

  53. § 46b Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK

  54. § 46c Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK

  55. § 46d Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten

  56. § 46e Berichtswesen 4. Hauptstück: Bilanzgruppen

  57. § 47 Netzbenutzer

  58. § 48 Bildung von Bilanzgruppen

  59. § 49 Aufgaben und Pflichten des Bilanzgruppenverantwortlichen

  60. § 50 Wechsel der Bilanzgruppe, Zuweisung

  61. § 51 Allgemeine Bedingungen

  62. § 52 Ausübungsvoraussetzungen für Bilanzgruppenverantwortliche

  63. § 53 Ausübungsvoraussetzungen für Bilanzgruppenkoordinatoren

  64. § 54 Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators 5. Hauptstück: Organisatorische Bestimmungen

  65. § 55 Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien

  66. § 56 Zuständigkeit

  67. § 57 Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen

  68. § 58 Landeselektrizitätsbeirat

  69. § 59 Auskunftsrechte und Berichtspflichten

  70. § 60 Automationsunterstützter Datenverkehr 6. Hauptstück: Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

  71. § 61 Strafbestimmungen

  72. § 62 Koordinierung der Verfahren

  73. § 63 Eigener Wirkungsbereich

  74. § 64 Verweisungen und Umsetzungshinweise

  75. § 65 Übergangsbestimmungen

  76. § 66 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten Artikel II (LGBl Nr 48/2008) Artikel II (LGBl Nr 31/2010) Präambel/Promulgationsklausel Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105 und 106/2006, beschlossen: Text 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

  77. §1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von und Versorgung mit Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten.

  78. §2 Ziele Ziele dieses Gesetzes sind: a) der Bevölkerung und Wirtschaft in Kärnten Elektrizität kostengünstig, ausreichend, dauerhaft, sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen; b) eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (§ 64 Abs 3 lit a) zu schaffen; c) den hohen Anteil aller erneuerbaren Energieträger (§ 5 Abs. 1 Z 11 Ökostromgesetz) in der Elektrizitätswirtschaft Kärntens weiter zu erhöhen und das Potential der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anhang II des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen; d) die Schaffung eines Ausgleiches für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt werden einerseits und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz andererseits beziehen; e) die Bevölkerung und die Umwelt in Kärnten vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Elektrizitätserzeugungsanlagen zu schützen; f) die beim Betrieb von Elektrizitätserzeugungsanlagen eingesetzten Primärenergieträger bestmöglich zu nutzen (Energieeffizienz).

  79. §3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. "Ausgleichsenergie" die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann; 1a. "Betriebsstätte" jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird; 2. "Bilanzgruppe" die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt; 3."Bilanzgruppenkoordinator" eine natürliche oder juristische Person, die eine Verrechnungsstelle aufgrund einer Konzession betreibt sowie berechtigt und verpflichtet ist, die Bilanzgruppen einer Regelzone bezüglich Ausgleichsenergie in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht zu verwalten; 4. "Bilanzgruppenverantwortlicher" eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt; 4a. "dezentrale Erzeugungsanlage" eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist, oder eine Erzeugungsanlage, die der Eigenversorgung dient; 5. "Direktleitung" entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder zugelassenen Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen; 6. "Drittstaat" einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist; 7. "Einspeiser" einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt; 8. "Elektrizitätsunternehmen" eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher; 9. "Endverbraucher" einen Verbraucher, der Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft; 9a. "Energieeffizienz/Nachfragesteuerung" ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunktes des Elektrizitätsverbrauches, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen, wie unterbrechbaren Lieferverträgen, Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauches auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen; 10. "Entnehmer" einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, der elektrische Energie aus dem Netz bezieht; 11. (entfällt) 12. "Erzeuger" eine juristische oder natürliche Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität erzeugt; 13. "Erzeugung" die Produktion von Elektrizität; 13a. "Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)" die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK; 14. "Fahrplan" jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen wird; 14a. "funktional verbundenes Netz" ein Netz, welches direkt oder indirekt über ein anderes Netz oder über mehrere Netze in den Netzebenen 3 bis 7 transformatorisch oder galvanisch an ein Höchstspannungsnetz angeschlossen ist. Ist ein Netz indirekt über mehrere Netze an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, so gilt es als mit jenem funktional verbunden, zu dem eine direkte transformatorische oder galvanische Verbindung besteht. Treffen diese Merkmale auf mehrere Netze zu, so gilt ein Netz mit jenem als funktional verbunden, welches eine größere jährliche Energiemenge an Endkunden abgibt; 15. "galvanisch verbundene Netzbereiche" Netzbereiche, die elektrisch leitend verbunden sind; 16. "Gesamtwirkungsgrad" die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde; 16a. "Haushaltskunden" Kunden, die Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein; 17. "Hilfsdienst" alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind; 17a. "hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung" die KWK, die den in Anhang IV des Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes (ElWOG) festgelegten Kriterien entspricht; 18. "horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen" ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereiches ausübt; 18a. "in KWK erzeugter Strom" Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der im Anhang III des ElWOG festgelegten Methode berechnet wird; 19. "integriertes Elektrizitätsunternehmen" ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen; 19a. "kennzeichnungspflichtiges Werbematerial" jedes an Endverbraucher gerichtete Werbematerial, das auf den Verkauf von elektrischer Energie ausgerichtet ist; hierunter fallen a) Werbemittel für den Produktenverkauf für Einzelkunden, wie etwa Produktenbroschüren; b) sonstige standardisierte Produkt-Printmedien, welche für den Verkauf ausgerichtet sind; c) online bezogene Produktwerbung; 20. "Konzernunternehmen" ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbständigen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs 3 des Unternehmensgesetzbuches (UGB) verbunden ist; 21. "Kostenwälzung" ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten jener Anschlussnetzebene, an der es direkt angeschlossen ist, sowie die Kosten aller darüber liegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen; 21a. "Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)" die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess; 21b. "Kraft-Wärme-Verhältnis" (Stromkennzahl) das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb; 22. "Kunde" einen Endverbraucher, einen Stromhändler oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie kauft; 22a. "KWK-Block" einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann; 22b. "KWK-Kleinanlagen" KWK-Blöcke mit einer installierten Kapazität unter 1 MW; 22c. "KWK-Kleinstanlage" eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von höchstens 500 kW; 23. "Lastprofil" eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers; 24. "Lieferant" eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt; 25. "Marktregeln" die Summe aller Vorschriften, Regelungen oder Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten; 26. "Netzanschluss" die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem; 27. "Netzbenutzer" eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder entnimmt; 28. "Netzbereich" jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten; 29. "Netzbetreiber" einen Betreiber eines Übertragungs- oder Verteilernetzes mit einer Nennfrequenz von 50 Hz; 30. "Netzebene" einen im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes; 31. "Netzzugang" die Nutzung eines Netzsystems durch Kunden oder Erzeuger; 32. "Netzzugangsberechtigter" Kunde und Erzeuger; 33. "Netzzugangsvertrag" die individuelle Vereinbarung zwischen einem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt; 34. "Netzzutritt" die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses; 34a. "Nutzwärme" die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme; 34b. "Primärregelung" eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe der Turbinendrehzahlregler gemäß eingestellter Statikkennlinie von Maschinen im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt; 35. "Regelzone" die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Frequenz-Leistungsregelung ausgerüstet und betrieben wird; 36. "Regelzonenführer" denjenigen, der für die Leistungs-Frequenzregelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, erfüllt werden kann; 36a. "Reservestrom" der Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen der KWK- Prozess unter anderem durch Wartungsarbeiten unterbrochen oder abgebrochen ist; 36b. "Sicherheit" sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit; 37. "standardisiertes Lastprofil" ein durch ein geeignetes Verfahren ermitteltes und für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil; 38. "Stromhändler" eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in Gewinnabsicht verkauft; 39. "Systembetreiber" einen Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können; 40. "Übertragung" den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz; 41. "Übertragungsnetz" ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient; 42. "Übertragungsnetzbetreiber" eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, ist; Übertragungsnetzbetreiber ist die Verbund Austrian Power Grid AG; 43. "Verbindungsleitung" eine Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient; 44. "Verbundnetz" eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind; 44a. "Versorger" eine natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt; 45. "Versorgung" den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden; 46. "Verteilernetzbetreiber" eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen; 47. "Verteilung" den Transport von Elektrizität über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung; 48. (entfällt) 49. "vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen" ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, deren gegenseitige Beziehungen durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet werden, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens, insbesondere durch a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens, b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren, auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt; 49a. "Wirkungsgrad" den auf der Grundlage des unteren Heizwertes der Brennstoffe berechneten Wirkungsgrad (auch als „lower calorific values“ bezeichnet); 49b. "Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung" die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden soll; 50. "wirtschaftlicher Vorrang" die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten; 51. "wirtschaftlich vertretbarer Bedarf" den Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieproduktionsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde; 52. "Zusatzstrom" den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.

  80. §4 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen der Netzbetreiber (1) Den Netzbetreibern werden entsprechend ihrem Tätigkeitsbereich nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt: a) die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes; b) der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht); c) die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur. (2) Die Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

  81. §5 Unternehmensgrundsätze und Verpflichtungen der Elektrizitätsunternehmen (1) Die Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Elektrizitätsdienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren; diese Grundsätze haben sie als Unternehmensziele zu verankern. (1a) Den Elektrizitätsunternehmen werden entsprechend ihrem Tätigkeitsbereich die nachstehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt: a) die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse; b) die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit. (2) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben. 2. Hauptstück Errichtung und Betrieb von Elektrizitätserzeugungsanlagen

  82. §6 Genehmigungspflicht (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Elektrizitätserzeugungsanlage mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW bedürfen, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen, einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung. (2) Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht besteht nicht a) für die Errichtung und den Betrieb von Elektrizitätserzeugungsanlagen, deren Errichtung und Betrieb einer Bewilligung nach abfallrechtlichen, eisenbahnrechtlichen, gewerberechtlichen, luftfahrtrechtlichen, mineralrohstoffrechtlichen oder schifffahrtsrechtlichen Vorschriften bedarf, b) für die Aufstellung und den Betrieb mobiler Elektrizitätserzeugungsanlagen, die der Notstromversorgung dienen oder die in nicht ortsfesten Betriebseinrichtungen betrieben werden, die über eine Bewilligung nach dem IV. Abschnitt des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 verfügen, und c) für in die Gebäudehülle integrierte oder unmittelbar parallel dazu montierte Photovoltaikanlagen. (3) Die Änderung einer genehmigten Elektrizitätserzeugungsanlage bedarf neben den nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung, wenn sich dadurch zusätzliche Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des § 10 Abs 1 lit a ergeben können. Die Genehmigungspflicht bezieht sich auch auf bereits genehmigte Elektrizitätsanlagen oder - anlagenteile, soweit sich die Änderungen auf sie auswirken. (4) Verliert eine nach den in Abs 2 lit a angeführten Rechtsvorschriften bewilligte Elektrizitätserzeugungsanlage ihren Charakter als abfallrechtliche, eisenbahnrechtliche, gewerberechtliche, luftfahrtrechtliche, mineralrohstoffrechtliche oder schifffahrtsrechtliche Anlage, so hat der Betreiber der Anlage dies der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde anzuzeigen. Stellt die Behörde mit schriftlichem Bescheid fest, dass die Elektrizitätserzeugungsanlage die Voraussetzungen nach § 10 erfüllt, gilt die Bewilligung nach den angeführten Rechtsvorschriften als Genehmigung der Elektrizitätserzeugungsanlage nach diesem Gesetz.

  83. §7 Antrag auf Erteilung der elektrizitäts- wirtschaftsrechtlichen Genehmigung (1) Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Elektrizitätserzeugungsanlage ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. (2) Dem Antrag sind Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, die jedenfalls zu umfassen haben: a) eine technische Beschreibung der Elektrizitätserzeugungsanlage mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der Anlage; b) Pläne über die Lage, den Umfang und alle wesentlichen Teile der Elektrizitätserzeugungsanlage; c) einen Übersichtsplan im Katastermaßstab, aus dem der Standort der Elektrizitätserzeugungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Parzellennummern ersichtlich sind; d) ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Namen und Anschriften der Eigentümer und der an diesen Grundstücken sonst dinglich berechtigten Personen sowie gegebenenfalls des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen; e) ein Verzeichnis der an die betroffenen Grundstücke unmittelbar angrenzenden Grundstücke mit Namen und Anschriften der Eigentümer und der an diesen Grundstücken sonst dinglich berechtigten Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubiger; f) ein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Elektrizitätserzeugungs- und -leitungsanlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen; g) eine Darstellung der abschätzbaren Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 10 Abs 1 lit a sowie der sonstigen nachteiligen Umweltauswirkungen; h) Angaben über die Art der eingesetzten Primärenergieträger und die geplanten Maßnahmen der Energieeffizienz. (3) Kann aufgrund der dem Antrag auf elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung anzuschließenden Projektunterlagen eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht vorgenommen werden, darf die Behörde binnen angemessen festzusetzender Frist die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlangen. (4) Sind einzelne dem Antrag auf elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung anzuschließende Projektunterlagen für eine ausreichende Beurteilung des Projektes im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entbehrlich, darf die Behörde im Einzelfall von der Beibringung dieser Projektunterlagen absehen. (5) Die Behörde darf die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs 2 oder Abs 3 erforderlicher Unterlagen verlangen, wenn dies zur Übermittlung an öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erforderlich ist.

  84. §8 Genehmigungsverfahren (1) Die Behörde hat - ausgenommen in den Fällen des § 9 - aufgrund des Antrages auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sind durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) bekannt zu geben. Der Antragsteller, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Elektrizitätserzeugungsanlage errichtet werden soll, und die Eigentümer der an diese Grundstücke unmittelbar angrenzenden Grundstücke, für die Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a eintreten können, sind persönlich zu laden. (2) Nachbarn im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die wegen ihres räumlichen Naheverhältnisses zur Elektrizitätserzeugungsanlage durch deren Errichtung, Bestand oder Betrieb gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Elektrizitätserzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonstigen in Schulen ständig beschäftigten Personen. (3) Die Behörden, Ämter und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen berufen sind, mit denen das Vorhaben abzustimmen ist (§ 11 Abs. 4), sind im Genehmigungsverfahren insoweit zu hören, als diese Interessen berührt werden. Überdies sind die Eigentümer von Elektrizitätserzeugungs- und -leitungsanlagen sowie die Standortgemeinde und benachbarte Gemeinden, die von Auswirkungen der Elektrizitätserzeugungsanlage betroffen sein können, zu hören. (4) Die mündliche Verhandlung nach Abs. 1 ist nach Möglichkeit mit nach anderen Bundes- und Landesgesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen zu verbinden.

  85. §9 Vereinfachtes Verfahren (1) Elektrizitätserzeugungsanlagen, a) die ausschließlich zur ortsfesten Notstromversorgung bestimmt sind oder b) deren Leistung höchstens 500 kW beträgt, sind elektrizitätswirtschaftsrechtlich in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigen. (2) Die Behörde hat das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes Einwendungen im Sinne des § 10 Abs 1 lit a erheben können. Nach Ablauf des im Anschlag angeführten Zeitraumes hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn mit Bescheid festzustellen, dass es sich bei dem Projekt um eine Elektrizitätserzeugungsanlage nach Abs 1 lit a oder b handelt, und gegebenenfalls die erforderlichen Auflagen zum Schutz der nach § 10 Abs 1 wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben. Dieser Bescheid hat auch die Angaben gemäß § 11 Abs 1 zweiter Satz zu enthalten. Können durch Auflagen die nach § 10 Abs 1 wahrzunehmenden Interessen nicht ausreichend gewahrt werden, ist der Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens mit schriftlichem Bescheid abzuweisen. (3) Der Bescheid nach Abs 2 zweiter Satz gilt als Genehmigungsbescheid für die Elektrizitätserzeugungsanlage. (4) Änderungen einer genehmigten Elektrizitätserzeugungsanlage sind im Rahmen des vereinfachten Verfahrens zu genehmigen, wenn die Elektrizitätserzeugungsanlage einschließlich der geplanten Änderungen die Voraussetzungen nach Abs 1 lit a oder b erfüllt.

  86. § 10 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung (1) Die Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Elektrizitätserzeugungsanlage sind, dass a) nach dem Stand der Technik sowie dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erwartet werden kann, dass 1. durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn ausgeschlossen ist und 2. Belästigungen von Nachbarn durch Lärm, Erschütterung, Schwingungen, Blendungen oder in ähnlicher Weise auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben; b) die eingesetzte Primärenergie bestmöglich genutzt und verwertet wird (Energieeffizienz). (2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs 1 lit a Z 1 ist die Möglichkeit einer Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. (3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs 1 lit a Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Elektrizitätserzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normalempfindendes Kind und einen gesunden, normalempfindenden Erwachsenen auswirken. (4) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind; weiters sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 6 zur Gewerbeordnung 1994 zu berücksichtigen.

  87. § 11 Erteilung der elektrizitätswirtschafts- rechtlichen Genehmigung (1) Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Änderung einer Elektrizitätserzeugungsanlage (§ 6 Abs 1 und 3) ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen. Dieser Bescheid hat jedenfalls Angaben über die elektrische Engpassleistung sowie die Art der eingesetzten Energieträger zu enthalten. Liegen die Voraussetzungen des

  88. § 10 nicht vor, können sie aber durch geeignete Auflagen geschaffen werden, hat die Behörde die erforderlichen Auflagen vorzuschreiben. Können diese Voraussetzungen auch durch Auflagen nicht herbeigeführt werden, ist die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung zu versagen. (2) Die Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und den Fall der Auflassung der Elektrizitätserzeugungsanlage zu umfassen. (3) Die Behörde darf festlegen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach der Inbetriebnahme der Elektrizitätserzeugungsanlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt der in § 10 Abs 1 umschriebenen Interessen bestehen. (4) Bei der Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung ist auf die sonstigen öffentlichen Interessen, insbesondere auf die Interessen der Landwirtschaft, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechts, des Bergbaues, des öffentlichen Verkehrs und der Landesverteidigung, Bedacht zu nehmen. (5) Die sich aus elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheiden ergebenden Rechte und Pflichten gehen auf den jeweiligen Betreiber der Elektrizitätserzeugungsanlage über. Der Wechsel des Betreibers der Elektrizitätserzeugungsanlage ist vom neuen Betreiber der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

  89. § 11a Überprüfungen (1) Besteht der begründete Verdacht, dass eine genehmigte Elektrizitätserzeugungsanlage nicht entsprechend der Genehmigung errichtet wurde oder betrieben wird und hat dies Auswirkungen auf die gemäß § 10 Abs. 1 zu wahrenden Interessen, hat die Behörde die Elektrizitätserzeugungsanlage zu überprüfen. (2) Die Behörde darf eine genehmigte Elektrizitätserzeugungsanlage jährlich überprüfen, wenn diese Anlage aufgrund ihrer Eigenschaften besonders geeignet ist, die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten zu gefährden und die Überprüfung notwendig ist, um die nach § 10 Abs. 1 zu wahrenden Interessen hinreichend zu schützen. (3) Wird bei einer Überprüfung gemäß Abs. 1 oder 2 festgestellt, dass die genehmigte Elektrizitätserzeugungsanlage nicht entsprechend der Genehmigung errichtet wurde oder betrieben wird, hat die Behörde den Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung zur Herstellung des der Genehmigung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 18 anzuwenden.

  90. § 12 Nachträgliche Vorschreibungen (1) Ergibt sich nach der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung der Elektrizitätserzeugungsanlage, dass die nach § 10 Abs 1 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der Genehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von nachteiligen Auswirkungen der Elektrizitätserzeugungsanlage zu umfassen. Die Behörde hat Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand unverhältnismäßig zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg ist. (2) Zugunsten von Personen, die erst nach der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung der Elektrizitätserzeugungsanlage Nachbarn geworden sind, sind Auflagen nach Abs 1 nur so weit vorzuschreiben, als sie zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Menschen erforderlich sind.

  91. § 13 Beginn und Ende des Betriebes (1) Der Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung hat die Fertigstellung der Elektrizitätserzeugungsanlage der Behörde und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Elektrizitätserzeugungsanlage angeschlossen ist, anzuzeigen. Mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Behörde ist der Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung berechtigt, mit dem Betrieb der Elektrizitätserzeugungsanlage zu beginnen. (2) Der Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung hat die Stilllegung der Elektrizitätserzeugungsanlage der Behörde und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Elektrizitätserzeugungsanlage angeschlossen ist, anzuzeigen.

  92. § 14 Erlöschen der elektrizitätswirtschafts- rechtlichen Genehmigung (1) Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung erlischt, wenn a) mit der Errichtung der Elektrizitätserzeugungsanlage nicht innerhalb von drei Jahren ab der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides begonnen wird, b) die Voraussetzungen für den Betrieb der Elektrizitätserzeugungsanlage nach Ablauf von fünf Jahren ab der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides noch nicht vorliegen, c) der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen für die Inbetriebnahme aufgenommen wird, d) der Inhaber der Genehmigung nach § 13 Abs 2 anzeigt, dass die Elektrizitätserzeugungsanlage stillgelegt wird, oder e) der Betrieb der Erzeugungsanlage ohne sachlich gerechtfertigten Grund durch mehr als fünf Jahre unterbrochen wird. (2) Die Behörde darf die Fristen nach Abs 1 lit a bis lit c und lit e erstrecken, wenn der Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung glaubhaft nachweist, dass die Fristerstreckung wegen der erforderlichen Planungs- oder Bauarbeiten oder aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist. (3) Die Behörde hat das Erlöschen der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung für eine Elektrizitätserzeugungsanlage mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Im Bescheid hat die Behörde, wenn und soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist, dem bisherigen Inhaber der Genehmigung die Beseitigung der Elektrizitätserzeugungsanlage binnen angemessener Frist aufzutragen. Soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist, darf auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgetragen werden.

  93. § 15 Vorarbeiten (1) Zur Vornahme der erforderlichen Vorarbeiten für die Errichtung oder Änderung einer Elektrizitätserzeugungsanlage hat die Behörde auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke zu genehmigen. (2) Im Antrag sind die Art und die voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Dem Antrag ist ein Übersichtsplan im geeigneten Maßstab, in dem die von den Vorarbeiten betroffenen Grundstücke ersichtlich zu machen sind, und ein Verzeichnis der Eigentümer sowie der an diesen Grundstücken sonst dinglich berechtigten Personen mit Namen und Anschriften anzuschließen. (3) In der Genehmigung von Vorarbeiten darf die Behörde dem Antragsteller das Recht einräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung der Errichtung oder Änderung einer Elektrizitätserzeugungsanlage erforderlichen Bodenuntersuchungen - ausgenommen Geländeveränderungen - und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Die Bewilligung ist zu befristen; die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und die voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten festzusetzen. Die Behörde darf die Frist erstrecken, wenn der Antragsteller glaubhaft nachweist, dass die Vorarbeiten aus Gründen, die nicht vom Antragsteller verschuldet sind, nicht fristgerecht abgeschlossen werden konnten. (4) Die Behörde hat der Gemeinde, in der die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, eine Ausfertigung der Genehmigung zur Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel zuzustellen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Mit der Durchführung der Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden. (5) Die vom Inhaber der Genehmigung zur Durchführung von Vorarbeiten beauftragten Personen haben sich den Eigentümern der betroffenen Grundstücke und den daran sonst dinglich berechtigten Personen gegenüber auf Verlangen mit einer Ausfertigung der Genehmigung sowie durch eine entsprechende Beauftragung des Genehmigungsinhabers auszuweisen. (6) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Inhaber der Genehmigung mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird. (7) Der Inhaber der Genehmigung zur Durchführung von Vorarbeiten hat die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie die an diesen Grundstücken dinglich berechtigten Personen, ausgenommen Hypothekargläubiger, für alle mit der Durchführung der Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer im Zeitpunkt der Genehmigung ausübbaren Rechte angemessen zu entschädigen. Soweit darüber keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag der Entschädigungsberechtigten durch die Behörde festzusetzen. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 17 lit a bis c sinngemäß.

  94. § 16 Zwangsrechte (1) Die Behörde darf auf Antrag für die Errichtung, die Änderung oder den Betrieb einer Elektrizitätserzeugungsanlage unter gleichzeitiger Festlegung einer dafür zu leistenden angemessenen Entschädigung oder eines vorläufigen Sicherstellungsbetrages Zwangsrechte einräumen, wenn a) die Errichtung oder der Betrieb einer Elektrizitätserzeugungsanlage für die Sicherung oder Aufrechterhaltung der Elektrizitätsversorgung erforderlich ist, b) die vorgesehene Situierung aus zwingenden wirtschaftlichen oder technischen Gründen geboten ist und c) die Einräumung von Zwangsrechten nach anderen Rechtsvorschriften nicht in Betracht kommt. (2) Die Einräumung von Zwangsrechten kann umfassen a) die Abtretung des Eigentums an Grundstücken, b) die Einräumung von Dienstbarkeiten an Grundstücken oder c) die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung sonstiger dinglicher Rechte an Grundstücken. (3) Zwangsrechte nach Abs 2 lit a dürfen nur eingeräumt werden, wenn Maßnahmen nach Abs 2 lit b oder c nicht ausreichen und der Antragsteller glaubhaft macht, dass er erfolglos versucht hat, eine privatrechtliche Vereinbarung über die Abtretung des Eigentums und die dafür zu leistende Entschädigung mit den betroffenen Grundeigentümern zu erzielen.

  95. § 17 Verfahren zur Einräumung von Zwangsrechten Auf das Verfahren zur Einräumung von Zwangsrechten und die behördliche Festsetzung der dafür zu leistenden Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden: a) Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Einräumung von Zwangsrechten sowie über die Festsetzung der Entschädigung hat die Behörde zu entscheiden; b) die Höhe der Entschädigung ist aufgrund der Schätzung wenigstens eines beeidigten Sachverständigen im Bescheid über die Einräumung von Zwangsrechten oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im zweiten Fall ist ohne weitere Erhebungen im Bescheid über die Einräumung von Zwangsrechten ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen; c) ein Bescheid, mit dem Zwangsrechte eingeräumt worden sind, ist erst vollstreckbar, wenn der bescheidmäßig festgesetzte Entschädigungsbetrag oder der festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag an den Anspruchsberechtigten ausbezahlt oder gerichtlich hinterlegt worden ist; d) erlischt die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung einer Elektrizitätserzeugungsanlage, zu deren Errichtung, Änderung oder Betrieb im Weg der Einräumung von Zwangsrechten eine Dienstbarkeit bestellt worden ist, so hat die Behörde den Eigentümer des belasteten Grundstückes oder seinen Rechtsnachfolger zu verständigen. Auf dessen Antrag ist die Dienstbarkeit unter Vorschreibung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben; e) wird die Elektrizitätserzeugungsanlage, zu deren Errichtung oder Betrieb im Weg der Einräumung von Zwangsrechten die Abtretung des Eigentums an Grundstücken verfügt worden ist, nachträglich beseitigt, so hat die Behörde auf Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers die Rückübereignung gegen angemessene Rückvergütung auszusprechen. Ein solcher Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Beseitigung der Anlage gestellt werden.

  96. § 18 Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (1) Wird eine genehmigungspflichtige Elektrizitätserzeugungsanlage ohne die erforderliche Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, wesentlich geändert oder betrieben, hat die Behörde - unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens nach § 61 Abs 1 lit a oder b - mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie insbesondere die Einstellung von Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes oder die Beseitigung von nicht genehmigten Anlagen oder Anlagenteilen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist vorzuschreiben. (2) Die Beseitigung der Anlage oder von Anlagenteilen darf nicht vorgeschrieben werden, wenn nachträglich die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung beantragt wird und die Erteilung der beantragten Genehmigung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. (3) Die Vorschreibung nach Abs 1 wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Abs 2 gestellt wird. Wird die nachträgliche Genehmigung beantragt, der Antrag aber in der Folge zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen, so wird die Vorschreibung nach Abs 1 nach neuerlichem Ablauf der gesetzten Frist, gerechnet ab der Zurückziehung des Antrages oder der Rechtskraft des Bescheides, vollstreckbar.

  97. § 19 Einstweilige Verfügungen (1) Die Behörde hat mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Stilllegung einer Elektrizitätserzeugungsanlage oder von einzelnen Anlagenteilen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen, wenn durch die Elektrizitätserzeugungsanlage eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums droht oder bereits eingetreten ist. (2) Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Abwehr der Gefährdungen nach Abs 1 Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle zu setzen sein werden, so darf sie nach Verständigung des Inhabers der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung und des Betriebsleiters, wenn eine Verständigung dieser Personen nicht möglich ist, einer Person, die die tatsächliche Betriebsführung wahrnimmt, die in Abs 1 angeführten Maßnahmen und Vorkehrungen auch ohne vorangegangenes Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides verfügen; wird hinsichtlich der verfügten Maßnahmen nicht innerhalb eines Monats ein schriftlicher Bescheid erlassen, treten die verfügten Maßnahmen außer Kraft. (3) Bescheide und Amtshandlungen nach Abs 1 und 2 sind sofort vollstreckbar. Sie treten nach Ablauf eines Jahres außer Kraft, sofern keine kürzere Frist festgesetzt worden ist. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Elektrizitätserzeugungsanlage wird die Wirksamkeit der Bescheide und Amtshandlungen nach Abs 1 und 2 nicht berührt. (4) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung von Bescheiden oder von Amtshandlungen nach Abs 1 oder 2 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass die Gefährdungen oder Belästigungen nach Abs 1 nicht mehr drohen, hat die Behörde auf Antrag des Inhabers der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Elektrizitätserzeugungsanlage unverzüglich Bescheide nach Abs 1 und 2 aufzuheben und Amtshandlungen nach Abs 2 außer Wirksamkeit zu setzen.

  98. § 20 Parteistellung (1) In Verfahren nach den §§ 11 und 12 kommt die Parteistellung dem Genehmigungswerber oder dem Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung sowie solchen Nachbarn zu, die spätestens in der mündlichen Verhandlung nach § 8 gegen die Errichtung oder Änderung einer Elektrizitätserzeugungsanlage begründete Einwendungen im Sinne des § 10 Abs 1 lit a erhoben haben. (2) In Verfahren nach den §§ 15 Abs 7, 16 und 17 kommt die Parteistellung dem Antragsteller sowie den Grundeigentümern und den sonstigen dinglich berechtigten Personen, ausgenommen Hypothekargläubigern, zu. 3. Hauptstück Betrieb von Netzen 1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Netzbetreiber

  99. § 21 Geregelter Netzzugang (1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und festgelegten Systemnutzungstarifen zu gewähren. (2) Die Netzzugangsberechtigten haben einen Rechtsanspruch, auf Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen und festgelegten Systemnutzungstarife von dem in Betracht kommenden Netzbetreiber die Benutzung des Netzes zu verlangen (geregeltes Netzzugangssystem).

  100. § 22 Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten für regelzonenüberschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben – unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über den grenzüberschreitenden Stromhandel sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien – Transporte zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern (§ 5 Abs. 1 Z 11 Ökostromgesetz) und KWK-Anlagen Vorrang.

  101. § 23 Verweigerung des Netzzuganges (1) Ein Netzbetreiber darf einem Netzzugangsberechtigten den Netzzugang nur aus nachstehenden Gründen verweigern: a) bei außergewöhnlichen Netzzuständen (Störfällen); b) bei mangelnden Netzkapazitäten; c) wenn ein Kunde aus einem System beliefert wird oder werden soll, in dem er nicht als zugelassener Kunde im Sinne der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (§ 64 Abs 3 lit a) gilt; d) wenn ansonsten Elektrizität aus fernwärmeorientierten, umwelt- und ressourcen-schonenden sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus Erzeugungsanlagen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger trotz Eingehens auf die aktuellen Marktpreise verdrängt würde, wobei Möglichkeiten zum Verkauf dieser elektrischen Energie an Dritte zu nutzen sind. (2) Der Netzbetreiber hat die Verweigerung gegenüber dem Netzzugangsberechtigten schriftlich zu begründen. (3) Bei der Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem die Person ihren Hauptwohnsitz oder Sitz hat, die bei der Energie-Control Kommission den Antrag auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Netzzugangsverweigerung eingebracht hat. Hinsichtlich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Netzbetreiber, der den Netzzugang verweigert hat, seinen Sitz hat.

  102. § 24 Allgemeine Bedingungen (1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen für den Zugang zum System festzulegen. Diese haben unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Schutz der Kunden gemäß Anhang A der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (§ 64 Abs. 3 lit. a) insbesondere zu enthalten: a) die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln; b) die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile; c) die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang; d) die verschiedenen von den Verteilerunternehmen im Rahmen des Netzzuganges zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und angebotene Qualität; e) den Zeitraum, innerhalb dessen Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind; f) die Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen; g) die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzern; h) jenen Standard, der bei der Datenübermittlung an Marktteilnehmer einzuhalten ist; i) das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang; j) die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten; k) etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität sowie einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren; l) eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat; m) die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung; n) die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. (2) Die Allgemeinen Bedingungen und ihre Änderung bedürfen nach §§ 24 Abs 1 und 31 Abs 1 des Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes der Genehmigung der Energie-Control Kommission (§ 57). Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen a) nicht diskriminierend sind, b) keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten, c) weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden, d) die in Abs 1 und in § 26 Abs 2 vorgesehenen Regelungen enthalten und e) die Erfüllung der Pflichten der Netzbetreiber gewährleisten. (3) In den Allgemeinen Bedingungen dürfen auch innerstaatliche und internationale Normen und sonstige technische Regelwerke, die allgemein anerkannt und öffentlich zugänglich sind, für verbindlich erklärt werden. (4) Die Netzbetreiber haben die Kunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist den Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Das Informationsblatt hat jedenfalls die als Maßnahmen zum Schutz der Kunden nach Anhang A Buchstabe a der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (§ 64 Abs. 3 lit. a) bereitzustellenden Informationen zu enthalten. (5) Die Netzbetreiber haben den Endverbrauchern die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen schriftlich bekannt zu geben und ihnen auf deren Wunsch die geänderten Allgemeinen Bedingungen zuzusenden. Solche Änderungen sind überdies nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sowie des Konsumentenschutzgesetzes zulässig. (6) Die Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass die Netzbenutzer transparente Informationen über die geltenden Preise und Tarife und die Allgemeinen Bedingungen erhalten können. Zu diesem Zweck sind diese Informationen jedenfalls im Internet zu veröffentlichen und den Netzbenutzern auf Verlangen zuzusenden.

  103. § 25 Lastprofile (1) Die Netzbetreiber haben a) für Endverbraucher, die an die Netzebenen "Umspannung von Mittel- zu Niederspannung" und "Niederspannung" (§ 25 Abs 5 Z 6 und 7 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes) angeschlossen sind und weniger als 100.000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, und b) für Einspeiser mit weniger als 100.000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung standardisierte Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) der standardisierten Profile zu bestimmen ist. (2) Die standardisierten Lastprofile sind durch die Netzbetreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen. (3) Nähere Regelungen über die standardisierten Lastprofile sind in den Allgemeinen Bedingungen (§ 24 Abs 1) zu treffen.

  104. § 26 Kosten des Netzanschlusses (1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, bei Neuanschlüssen und bei Erhöhungen der Anschlussleistung (Netzzutritt) die zur Abgeltung der notwendigen Aufwendungen für die Errichtung und Ausgestaltung von elektrischen Leitungsanlagen (§ 2 Abs 1 des Kärntner Elektrizitätsgesetzes), die Voraussetzung für die Versorgung von Kunden oder für die Einspeisung aus Elektrizitätserzeugungsanlagen sind, erforderlichen Kosten zu verlangen. Die nach § 25 des Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes festgelegten Systemnutzungstarife bleiben unberührt. (2) Die nähere Regelung der Kosten des Netzanschlusses hat in den Allgemeinen Bedingungen (§ 24 Abs 1) zu erfolgen.

  105. § 27 Betriebsleiter (1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, für die technische Leitung und Überwachung des Netzbetriebes eine Person zu bestellen, welche die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt (Betriebsleiter). Diese muss sich in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang im Elektrizitätsunternehmen betätigen. (2) Die Bestellung eines Betriebsleiters sowie sein Ausscheiden sind der Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat die Bestellung innerhalb eines Monats mit Bescheid zu untersagen, wenn der als Betriebsleiter Vorgesehene die Voraussetzungen nach Abs 1 nicht erfüllt und die Behörde vom Erfordernis der fachlichen Eignung keine Nachsicht nach Abs 4 erteilt hat. Scheidet ein Betriebsleiter aus seiner Funktion aus oder erfüllt er die Voraussetzungen nach Abs 1 nicht mehr, ist unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats ein neuer Betriebsleiter zu bestellen. (3) Die fachliche Eignung ist anzunehmen, wenn der Betriebsleiter über a) die Befähigung zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker oder eines facheinschlägigen technischen Büros verfügt oder b) eine Anerkennung der Befähigung gemäß lit a in Anwendung der Bestimmungen des VI. Hauptstücks der Gewerbeordnung 1994 verfügt oder c) ein abgeschlossenes facheinschlägiges technisches Universitätsstudium verfügt. (4) Vom Erfordernis der fachlichen Eignung nach Abs 3 darf die Behörde über Antrag des Netzbetreibers mit Bescheid die Nachsicht erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit sowie aufgrund einer Befragung angenommen werden kann, dass der als Betriebsleiter Vorgesehene ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.

  106. § 28 Aufrechterhaltung der Leistungen (1) Die Netzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherte Leistung nur unterbrechen oder einstellen, wenn a) der Netzbenutzer seine vertraglichen Verpflichtungen auch nach Ablauf einer angemessen festzusetzenden Nachfrist nicht erfüllt, b) unerlässliche technische Maßnahmen in den Übertragungs-, Anschluss- oder Verteileranlagen des Netzbetreibers vorzunehmen sind oder c) zur Vermeidung eines drohenden Zusammenbruches die Einstellung der Leistungen erforderlich ist. (2) Die Netzbetreiber haben die Netzbenutzer von einer vorhersehbaren Unterbrechung oder Einstellung von Netzleistungen umgehend zu verständigen und Leistungsstörungen umgehend zu beheben.

  107. § 29 Versorgung über Direktleitungen Die Netzbetreiber sind berechtigt, ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen über Direktleitungen mit Elektrizität zu versorgen. 2. Abschnitt Rechte und Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen

  108. § 30 Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben zusätzlich zu den im 1. Abschnitt festgelegten Pflichten für Netzbetreiber a) das von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten; b) die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen; c) die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung nach § 31 Abs 3 lit i erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen; d) dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen; e) (entfällt) f) die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die festgelegten Systemnutzungstarife in geeigneter Form zu veröffentlichen; g) Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen; h) die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität langfristig sicherzustellen; i) durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten; j) sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern und Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten; k) den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen; l) Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten. (1a) Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit gemäß Abs. 1 lit. l dennoch Leistungen der Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) erforderlich sind, ist dies vom Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnungen zu treffen hat (§ 31 Abs. 3 lit. e und Abs. 4). (2) Ein Übertragungsnetzbetreiber, der zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehört, muss zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen. Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit sind die Grundsätze des § 37 Abs 2 lit a bis d sinngemäß anzuwenden.

  109. § 31 Regelzone, Aufgaben des Regelzonenführers (1) Der vom Übertragungsnetz der Verbund - Austrian Power Grid AG in Kärnten abgedeckte Netzbereich ist Bestandteil eines Regelzonenbereiches. Für dieses Übertragungsnetz wird die Verbund - Austrian Power Grid AG als Regelzonenführer benannt. (2) Der gemeinsame Betrieb eines Übertragungs- und Verteilernetzes durch den Regelzonenführer ist unter der Voraussetzung zulässig, dass für das Übertragungs- und Verteilernetz eigene Rechnungskreise eingerichtet sowie die Bilanzen und Ergebnisrechnungen gesondert ausgewiesen werden. Darüber hinaus sind die Zuweisungsregeln zu den einzelnen Rechnungskreisen zu veröffentlichen. (3) Der Regelzonenführer hat das in seiner Verfügungsmacht befindliche Übertragungsnetz in seiner Regelzone zu betreiben und zusätzlich zu den allgemeinen Pflichten von Netzbetreibern (1. Abschnitt) und den besonderen Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen folgende Aufgaben zu erfüllen: a) die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Frequenz- /Leistungsregelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa der UCTE, wobei diese Systemdienstleistung von einem dritten Unternehmen erbracht werden kann; b) die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen; c) die Organisation und den Einsatz der Ausgleichsenergie entsprechend der Bieterkurve im Zusammenwirken mit dem Bilanzgruppenkoordinator; d) Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines Elektrizitätsnetzes und Übermittlung der Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber; e) die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit; f) den Abruf der Kraftwerke zur Aufbringung von Ausgleichsenergie gemäß den Vorgaben des Bilanzgruppenkoordinators; g) die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien; h) den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihm abzudeckenden System sicherzustellen; i) die Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte Verrechnungsstelle durchzuführen und dieser sowie den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden; j) die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen; k) Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen; l) die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und dessen Anzeige an die Behörde; m) die Durchführung einer Langfristplanung für die Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 des Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes (ElWOG); n) die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie die Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 31b; o) die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen gemäß § 46 Abs. 5 so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte auszuschließen ist; p) ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, durch das gewährleistet wird, dass die Verpflichtungen gemäß lit. o eingehalten werden. (4) Sofern für die Netzengpassbeseitigung im Sinne des Abs. 3 lit. e erforderlich, schließt der Regelzonenführer, in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen, mit den Erzeugern Verträge, wonach diese zu Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind. Dabei ist auch sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen. (5) Gemäß § 22 Abs. 2 Z 5a ElWOG haben, wenn Netzengpässe im Übertragungsnetz der Regelzone auftreten und für deren Beseitigung Leistungen der Erzeuger erforderlich sind und eine vertragliche Vereinbarung gemäß Abs. 4 nicht vorliegt, die Erzeuger auf Anordnung des Regelzonenführers, in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen, Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) zu erbringen. Das Verfahren zur Ermittlung des angemessenen Entgelts für diese Leistungen ist in einer Verordnung der Energie-Control Kommission festzulegen, wobei als Basis die wirtschaftlichen Nachteile und Kosten der Erzeuger, die durch diese Leistungen verursacht werden, heranzuziehen sind. Dabei ist auch sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß. 31a Langfristplanung (1) Ziel der langfristigen Planung ist es, das Übertragungsnetz (Netzebenen 1 bis 3 gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes) zu planen hinsichtlich a) der Deckung der Nachfrage nach Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien; b) der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeiten der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) und c) der Deckung der Transporterfordernisse sonstiger Kunden. (2) Der Regelzonenführer hat mindestens einmal jährlich eine langfristige Planung für seine Regelzone zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und der Ziele gemäß Abs. 1 zu erstellen. Der Planungszeitraum wird vom Regelzonenführer festgelegt, wobei dies transparent und nicht diskriminierend, unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten, zu erfolgen hat. Der Mindestplanungszeitraum beträgt fünf Jahre. Die Ergebnisse der langfristigen Planung sind der Behörde jeweils zum Ende des ersten Quartals für das abgelaufene Kalenderjahr zur Kenntnis zu bringen. Diese hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über die Planungsergebnisse zu berichten. (3) Der Regelzonenführer hat bei der Erstellung der langfristigen Planung die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten sowie die Interessen aller Marktteilnehmer zu berücksichtigen. (4) Alle Marktteilnehmer haben dem Regelzonenführer, auf dessen schriftliches Verlangen, die für die Erstellung der langfristigen Planung erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Messwerte und technische, ökonomische sowie sonstige Projektunterlagen zu geplanten Leitungsanlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen, sofern diese Auswirkungen auf die Leitungskapazitäten des Übertragungsnetzes haben. Der Regelzonenführer kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für die langfristige Planung zweckmäßig sind.

  110. § 31b Ausschreibung der Primärregelleistung (1) Die Bereitstellung der Primärregelleistung erfolgt mittels einer vom Regelzonenführer oder einem von ihm Beauftragten regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung. (2) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind in den Allgemeinen Netzbedingungen des Betreibers des Übertragungsnetzes zu regeln. (3) Die Höhe der bereitzustellenden Leistung hat den Anforderungen des europäischen Verbundbetriebes (UCTE) zu entsprechen. (4) Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelungssystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen. (5) Der Regelzonenführer hat bei erfolglos verlaufener Ausschreibung die gemäß Abs. 2 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten. 3. Abschnitt Rechte und Pflichten der Betreiber von Verteilernetzen

  111. § 32 Recht zum Netzanschluss (1) Die Betreiber von Verteilernetzen haben - unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse - das Recht, innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an ihr Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss). (2) Vom Recht zum Netzanschluss ausgenommen sind Netzzugangsberechtigte, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben oder von denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV eingespeist wird.

  112. § 33 Allgemeine Anschlusspflicht (1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen mit allen Endverbrauchern und Erzeugern innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht). (2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht a) soweit der Anschluss dem Betreiber des Verteilernetzes unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Endverbraucher und Erzeuger im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist, b) gegenüber Netzzugangsberechtigten, die vom Recht auf Netzanschluss ausgenommen sind (§ 32 Abs 2). (3) Ob die Allgemeine Anschlusspflicht im Einzelfall besteht, hat die Behörde auf Antrag des Anschlusswerbers oder des Betreibers des Verteilernetzes mit Bescheid festzustellen.

  113. § 34 Pflichten der Betreiber von Verteilernetzen Die Betreiber von Verteilernetzen haben zusätzlich zu den im 1. Abschnitt festgelegten Pflichten für Netzbetreiber a) die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden; b) die Allgemeinen Bedingungen zu veröffentlichen; c) Kunden sowie Erzeugern zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den festgelegten Systemnutzungstarifen den Zugang zu ihrem System zu gewähren; d) die für den Netzzugang genehmigten Allgemeinen Bedingungen und festgelegten Systemnutzungstarife in geeigneter Form zu veröffentlichen; e) die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß lit a erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen; f) das Netz zu betreiben und instand zu halten; g) die Lastflüsse abzuschätzen und die Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes zu prüfen; h) eine Evidenz über alle in ihrem Netz tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwortlichen zu führen; i) eine Evidenz aller in ihrem Netz tätigen Lieferanten zu führen; j) die Bezüge, Leistungen, Lastprofile der Netzbenutzer zu messen, deren Plausibilität zu prüfen und die Daten im erforderlichen Ausmaß an die Bilanzgruppenkoordinatoren, betroffenen Netzbetreiber sowie Bilanzgruppenverantwortlichen weiterzugeben; k) die Leistungen, Strommengen, Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen zu messen und die Daten an betroffene Netzbetreiber und die Bilanzgruppenkoordinatoren weiterzugeben; l) Engpässe im Netz zu ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden; m) Meldungen über Lieferanten- sowie Bilanzgruppenwechsel entgegenzunehmen und weiterzugeben; n) eine besondere Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste einzurichten, wobei diese Bilanzgruppe gemeinsam mit anderen Netzbetreibern eingerichtet werden kann; o) die Entgelte für die Netznutzung einzuheben; p) mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den sonstigen Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse zusammenzuarbeiten; q) die eingespeiste Ökoenergie an die Energie-Control GmbH bekannt zu geben; r) Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Bilanzgruppenkoordinator sowie anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen; s) sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten; t) den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen; u) bei der Planung des Verteilernetzausbaues Energieeffizienz-, Nachfragesteuerungsmaßnahmen oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte, zu berücksichtigen. 4. Abschnitt Berechtigungen für den Betrieb von Netzen

  114. § 35 Betrieb von Übertragungsnetzen (1) Die Behörde hat auf Antrag des Netzbetreibers oder von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob ein Übertragungsnetz vorliegt. (2) Dem Antrag auf Feststellung sind in zweifacher Ausfertigung jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen: a) ein Plan des Übertragungsnetzes, aus dem auch die angrenzenden Netze (einschließlich der Verteilernetze) ersichtlich sind; b) die Allgemeinen Netzzugangsbedingungen oder bei erst zu errichtenden Übertragungsnetzen deren Entwurf; c) ein Konzept über die Kooperation mit den Systemen der Betreiber von angrenzenden Übertragungsnetzen. (3) Kann aufgrund der dem Antrag auf Feststellung nach Abs 2 anzuschließenden Unterlagen eine abschließende Beurteilung nicht vorgenommen werden, darf die Behörde innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist vom Antragsteller die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlangen. (4) Wird ein Verfahren auf Feststellung von Amts wegen eingeleitet, hat der Netzbetreiber die in Abs 2 angeführten Unterlagen auf Verlangen der Behörde innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist vorzulegen; Abs 3 gilt sinngemäß. (5) Der Betrieb eines Übertragungsnetzes darf erst nach Vorliegen der Feststellung aufgenommen werden. (6) Ist der Betreiber des Übertragungsnetzes eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, so hat er zur Ausübung des Rechtes zum Netzbetrieb aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen.

  115. § 36 Konzessionserfordernis für Verteilernetze Der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb eines bestimmten Gebietes bedarf einer Konzession.

  116. § 37 Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn a) für das vorgesehene Gebiet keine Konzession besteht, b) die vorhandenen oder geplanten Anlagen eine kostengünstige, ausreichende, dauerhafte, sichere und qualitativ hochstehende Elektrizitätsversorgung erwarten lassen, c) die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Elektrizitätsversorgung (Anschlusspflicht sowie Versorgungssicherheit) nicht beeinträchtigt werden, d) erwartet werden kann, dass der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage sein wird, die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten, e) erwartet werden kann, dass der Konzessionswerber in der Lage sein wird, seine im 1. bis 3. Abschnitt festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen, und f) bei einem Netz, an das mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, der Konzessionswerber, der zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehört, zumindest in seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. (2) Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit im Sinne des Abs 1 lit f muss in einem integrierten Elektrizitätsunternehmen gewährleistet sein, dass a) die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind; b) die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans des Verteilernetzbetreibers in der Gesellschaftssatzung des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind; c) für Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, die tatsächliche Entscheidungsbefugnis des Verteilernetzbetreibers gewährleistet ist, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass diese unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Elektrizitätsunternehmens ausgeübt wird; d) der Verteilernetzbetreiber ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellt, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens gegenüber den Netzzugangsberechtigten getroffen wurden; e) Maßnahmen vorgesehen sind, durch die eine ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms, insbesondere durch Dokumentation der Beschwerdefälle und Bestellung eines dafür verantwortlichen Gleichbehandlungsbeauftragten, gewährleistet wird und festgelegt wird, welche Pflichten die Mitarbeiter zur Erreichung dieses Ziels haben; f) dem Aufsichtsrat des Verteilernetzbetreibers mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind. (3) Abs 2 lit a steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung eines Tochterunternehmens festlegt. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig. (4) Die Erteilung einer Konzession setzt voraus, dass der Konzessionswerber, a) sofern es sich um eine natürliche Person handelt, 1. eigenberechtigt und volljährig ist, 2. die für die Ausübung der Konzession erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, 3. die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates besitzt, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Berufszugang zu gewähren hat, 4. seinen Wohnsitz im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat hat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Berufszugang zu gewähren hat, und 5. nicht von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 auszuschließen wäre, b) sofern es sich um eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, 1. seinen Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat hat, dessen juristischen Personen oder Gesellschaften Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassungsfreiheit zu gewähren hat, und 2. aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe einen oder mehrere Geschäftsführer (§ 41), von denen keiner nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen wäre, bestellt hat. (5) Von den Erfordernissen nach Abs 4 lit a Z 3 und lit b Z 1 darf die Behörde Nachsicht gewähren, wenn mit der Versagung der Konzession volkswirtschaftliche Nachteile, insbesondere hinsichtlich der Versorgung des Landes mit Elektrizität, zu erwarten wären. (6) Das Erfordernis nach Abs 4 lit a Z 4 entfällt, wenn ein oder mehrere Geschäftsführer (§ 41) bestellt sind.

  117. § 38 Konzessionsverfahren für Verteilernetze (1) Die Erteilung der Konzession hat der Konzessionswerber bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen anzuschließen, aus denen zu ersehen ist, ob die in § 37 festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Weiters sind ein Plan des vom Verteilernetz des Konzessionswerbers abgedeckten Gebietes sowie eine Beschreibung über Art und Umfang der Versorgung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Falle des § 37 Abs 1 lit f sind auch ein Gleichbehandlungsprogramm sowie eine Darstellung der zur Überwachung geplanten Maßnahmen gemäß § 37 Abs 2 lit d und e anzuschließen. (2) Die Behörde hat vor der Erteilung der Konzession Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben: a) der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten, b) der Wirtschaftskammer Kärnten, c) der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, d) der Landarbeiterkammer für Kärnten und e) den Gemeinden, die in dem vom Verteilernetz des Konzessionswerbers abgedeckten Gebiet liegen.

  118. § 39 Erteilung der Konzession für Verteilernetze (1) Die Behörde hat über einen Antrag auf Erteilung der Konzession mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. (2) Die Konzession ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder mit Auflagen zu erteilen, wenn die in § 37 festgelegten Erfordernisse nur bei Erfüllung dieser Bedingungen und bei Einhaltung dieser Beschränkungen und Auflagen gewährleistet sind. Insbesondere ist im Falle des § 37 Abs 1 lit f sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. (3) Die Konzession darf befristet erteilt werden, wenn die in § 37 festgelegten Erfordernisse nicht auf Dauer gewährleistet sind. (4) Im Bescheid über die Erteilung der Konzession ist eine Frist festzusetzen, innerhalb der der Betrieb des Verteilernetzes aufzunehmen ist. Diese Frist darf nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als drei Jahre sein. Die Frist ist auf Antrag des Konzessionsinhabers zu verlängern, wenn vom Konzessionsinhaber nicht verschuldete Umstände der fristgerechten Aufnahme des Betriebes entgegenstehen.

  119. § 40 Pächter (1) Der Betreiber eines Verteilernetzes darf die Ausübung der Konzession einer Person übertragen, die sie auf eigene Rechnung und im eigenen Namen ausübt (Pächter). Der Pächter ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich. (2) Der Pächter muss die für die Erteilung der Konzession nach § 37 Abs 1 lit d bis f sowie Abs 4 festgelegten Voraussetzungen erfüllen. (3) Die Übertragung der Ausübung der Konzession auf einen Pächter bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Pächter die Voraussetzungen nach Abs 2 erfüllt. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist. Der Betreiber eines Verteilernetzes hat den Wegfall einer dieser Voraussetzungen sowie das Ende des Pachtverhältnisses der Behörde schriftlich anzuzeigen.

  120. § 41 Geschäftsführer (1) Soweit sich nicht aus den §§ 35 Abs 6 und 37 Abs 4 lit b Z 2 eine Verpflichtung dazu ergibt, steht es dem Netzbetreiber oder Pächter frei, für die Ausübung des Rechtes zum Netzbetrieb einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen. Diese sind der Behörde gegenüber an Stelle des Netzbetreibers oder des Pächters für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich. Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt werden und jedem ein klar abgegrenzter Aufgabenbereich zugewiesen wird, trägt jeder Geschäftsführer lediglich für seinen Aufgabenbereich die Verantwortung. Der Netzbetreiber oder Pächter bleibt insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen eines Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt fehlen hat lassen. (2) Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn der Geschäftsführer a) die gemäß § 37 Abs 4 lit a erforderlichen persönlichen Voraussetzungen erfüllt sowie fachlich befähigt und auch tatsächlich in der Lage ist, die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben wahrzunehmen, b) seiner Bestellung nachweislich zugestimmt hat und c) über eine seiner Verantwortung entsprechende Anordnungsbefugnis verfügt. (3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer die Voraussetzungen nach Abs 2 nicht mehr erfüllt. Der Netzbetreiber oder Pächter hat den Wegfall dieser Voraussetzungen sowie das Ausscheiden eines Geschäftsführers aus seiner Funktion unverzüglich der Behörde anzuzeigen. (4) Besteht nach den §§ 35 Abs 6 oder 37 Abs 4 lit b Z 2 eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers, so hat der Netzbetreiber oder der Pächter unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, nachdem der Geschäftsführer aus seiner Funktion ausgeschieden oder die Genehmigung seiner Bestellung widerrufen worden ist, eine andere geeignete Person zum Geschäftsführer zu bestellen und dafür die Genehmigung der Behörde zu beantragen.

  121. § 42 Enden der Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes (1) Die Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes endet a) durch Auflösung oder Untergang des Konzessionsinhabers - ausgenommen die Übertragung von Unternehmen oder Teilunternehmen durch Umgründung (Abs 2) -, sofern es sich um eine juristische Person, um eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, b) durch den Tod des Konzessionsinhabers, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, c) durch die Zurücklegung der Konzession durch den Konzessionsinhaber, d) durch die Entziehung der Konzession durch die Behörde, e) durch die Schließung des Unternehmens im Rahmen eines Konkursverfahrens oder durch die Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens oder f) durch die gänzliche oder teilweise Untersagung des Betriebes eines Verteilernetzes nach § 43 Abs 3 in dem Umfang, in dem der Betrieb untersagt wird. (2) Bei der Übertragung von Unternehmen oder Teilunternehmen durch Umgründung, insbesondere durch Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Spaltung oder Realteilung, gehen die zur Fortführung des Betriebes des Verteilernetzes erforderlichen Konzessionen auf das Nachfolgeunternehmen (Rechtsnachfolger) über. Das Nachfolgeunternehmen hat der Behörde den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszuges und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen. Die Umgründung bildet keinen Grund für die Entziehung der Konzession. (3) Der Konzessionsinhaber hat die Zurücklegung der Konzession der Behörde anzuzeigen; sie wird mit dem in der Anzeige angegebenen Tag wirksam, frühestens jedoch sechs Monate nachdem die Anzeige bei der Behörde eingelangt ist. (4) Die Behörde hat die Konzession zu entziehen, wenn a) der Betrieb des Verteilernetzes nicht innerhalb der nach § 39 Abs 4 festgesetzten, gegebenenfalls innerhalb der verlängerten Frist aufgenommen wird, b) der Betrieb des Verteilernetzes ohne ausreichenden Grund durch mehr als sechs Monate unterbrochen oder eingestellt wird, c) die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder d) der Konzessionsinhaber wiederholt wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz oder dem Ökostromgesetz bestraft worden ist und die Entziehung im Hinblick auf die Verwaltungsübertretungen nicht unverhältnismäßig ist. (5) Die Behörde darf die Konzession nach vorheriger Androhung entziehen, wenn der Konzessionsinhaber a) seiner Verpflichtung, Allgemeine Bedingungen festzulegen (§ 24) oder die dafür erforderliche Genehmigung einzuholen (§ 57), nicht nachkommt, b) seiner Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen (§§ 35 Abs 6 oder 37 Abs 4 lit b Z 2) oder die dafür erforderliche Genehmigung einzuholen (§ 41 Abs 2), nicht nachkommt, c) seiner Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsleiters (§ 27) nicht nachkommt oder d) die Ausübung der Konzession einer anderen Person ohne Genehmigung übertragen hat oder trotz Widerrufs der Genehmigung die Übertragung aufrechterhält.

  122. § 43 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung (1) Kommen der Betreiber eines Übertragungsnetzes, das sich über nicht mehr als zwei Länder erstreckt, oder der Betreiber eines Verteilernetzes ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nach, hat ihnen die Behörde mit schriftlichem Bescheid aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu beseitigen. (2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden erforderlich ist, hat die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Netzbetreibers ganz oder teilweise mit schriftlichem Bescheid heranzuziehen (Einweisung). (3) Die Behörde hat den Netzbetrieb ganz oder teilweise zu untersagen, wenn a) die hindernden Umstände derart sind, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen des Netzbetreibers nach Abs 1 nicht zu erwarten ist, oder b) der Netzbetreiber dem Auftrag der Behörde zur Beseitigung der hindernden Umstände nicht nachkommt. Gleichzeitig ist unter Bedachtnahme auf den 1. Abschnitt ein anderer Netzbetreiber, der dazu tatsächlich in der Lage ist, mit schriftlichem Bescheid zur dauernden Übernahme des Systems zu verpflichten. (4) Der verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Netzbetreibers, der von der Untersagung betroffen ist, ein. (5) Auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers hat die Behörde diesem den Gebrauch des Übertragungsnetzes oder des Verteilernetzes des Netzbetreibers, der von der Untersagung betroffen ist, gegen angemessene Entschädigung insoweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. (6) Nach Rechtskraft des Untersagungsbescheides nach Abs 3 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Übertragungsnetz oder Verteilernetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen. Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung ist § 17 lit a bis c sinngemäß anzuwenden. (7) Abs 2 bis 6 sind im Fall des Endens der Konzession (§ 42 Abs 1) sinngemäß anzuwenden, wenn ansonsten die ordnungsgemäße Versorgung mit Elektrizität gefährdet wäre. 5. Abschnitt Netzzugang und Netzbenutzung

  123. § 44 Kunden (1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern und mit Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren. (2) Elektrizitätsunternehmen dürfen den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.

  124. § 45 Stromhändler (1) Die Tätigkeit eines Stromhändlers, der Endverbraucher in Kärnten beliefert, ist der Behörde vor Aufnahme anzuzeigen. Liegt der Wohnsitz oder der Sitz im Ausland, ist der Stromhändler verpflichtet, vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen und der Behörde Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen, sofern die Zustellung im Sitz- oder Wohnsitzstaat nicht durch Staatsverträge oder auf andere Weise sichergestellt ist. Änderungen des Wohnsitzes oder des Sitzes und Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind der Behörde unverzüglich bekannt zu geben. (2) Stromhändler, die Endverbraucher beliefern, für die standardisierte Lastprofile erstellt werden müssen (§ 25 Abs 1), sind verpflichtet, binnen sechs Wochen nach Aufnahme der Liefertätigkeit Allgemeine Geschäftsbedingungen der Energie-Control Kommission zu übermitteln und diese in geeigneter Form zu veröffentlichen. (3) Die Behörde hat einem Stromhändler, der Endverbraucher in Kärnten beliefert, diese Tätigkeit zu untersagen, wenn er a) wiederholt wegen Verwaltungsübertretungen nach § 61 Abs 1 lit n oder nach dem Ökostromgesetz rechtskräftig bestraft worden ist und die Untersagung im Hinblick auf die Verwaltungsübertretungen nicht unverhältnismäßig ist oder b) von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 auszuschließen wäre.

  125. § 45a Versorger letzter Instanz (1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter Instanz von Haushaltskunden in geeigneter Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif jene Interessenten, die nach dem standardisierten Haushaltslastprofil versorgt werden und die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). (2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1, hat die Grundversorgung nur zu erfolgen, wenn sie zumutbar ist. Die Grundversorgung ist nicht zumutbar, a) wenn ein Stromhändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen, oder b) für die Dauer einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis. (3) Die Tarife für Kunden für die Versorgung letzter Instanz, auf die das Konsumentenschutzgesetz anzuwenden ist, sind nach folgenden Grundsätzen zu gestalten: a) der Allgemeine Tarif für die Versorgung in letzter Instanz hat dem Tarif des jeweiligen Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten für Haushaltskunden zu entsprechen; b) soweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass ein Haushaltskunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt, darf die Belieferung von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in angemessener Höhe abhängig gemacht werden; c) anstelle der Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (lit. b) kann auf Wunsch des Kunden auch ein Vorauszahlungszähler zur Verwendung gelangen, soweit dies technisch möglich ist. Allfällige Mehraufwendungen durch die Verwendung eines solchen Zählers können dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

  126. § 45b Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie (1) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Energie-Control Kommission vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. Zu diesem Zweck sind sie jedenfalls im Internet zu veröffentlichen und den Kunden auf Verlangen zuzusenden. (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten: a) Name und Anschrift des Versorgers; b) erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Lieferung; c) den Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben; d) Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittrechts; e) etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität; f) Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten; g) die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des § 45a erfolgt. (3) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Das Informationsblatt hat jedenfalls die als Maßnahmen zum Schutz der Kunden nach Anhang A Buchstabe a der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (§ 64 Abs. 3 lit. a) bereitzustellenden Informationen zu enthalten. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.

  127. § 46 Erzeuger (1) Erzeugern ist der Netzzugang zu gewähren, um ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen durch die Nutzung des Verbundsystems mit Elektrizität zu versorgen. (2) Erzeuger sind zur Errichtung und zum Betrieb von Direktleitungen berechtigt. (3) Erzeuger sind verpflichtet, a) sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden; b) Daten in erforderlichem Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen; c) Erzeugungsfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen in erforderlichem Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden; d) bei Verwendung eigener Zählereinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten; e) bei Teillieferungen Erzeugungsfahrpläne an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen bekannt zu geben; f) nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf Anordnung des Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) zu erbringen; es ist sicherzustellen, dass bei Anweisungen der Regelzonenführer gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Fernwärmeversorgung gewährleistet bleibt; g) auf Anordnung des Regelzonenführers gemäß § 22 Abs. 2 Z 5a des Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung sowie die Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit des Kraftwerksbetreibers vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß lit. f vertraglich sichergestellt werden konnte. (4) Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW sind verpflichtet: a) die Kosten für die Primärregelung zu übernehmen; b) für den Fall, dass die Ausschreibung gemäß § 31b erfolglos blieb und soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung im Stande sind, diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen; c) dem Regelzonenführer Nachweise über die tatsächliche Bereitstellung bzw. Erbringung der Primärregelleistungen in geeigneter und transparenter Weise, insbesondere durch Übertragung der Messwerte, zu erbringen; d) die im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung stehenden Anweisungen des Regelzonenführers, insbesondere betreffend die Art und den Umfang der zu ermittelnden Daten, zu befolgen. (5) Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks), die an die Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes angeschlossen sind oder die über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind verpflichtet, dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln. (6) Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Behörde zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.

  128. § 46a Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung (1) Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer im laufenden Kalenderjahr erbrachten Jahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den im Kalenderjahr erbrachten Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen. (2) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel gemäß Abs. 1 erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Mittel gemäß Abs. 1 vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Mittel gemäß Abs. 1 erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. 4a. Hauptstück KWK-Anlagen

  129. § 46b Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK (1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anhang IV des Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes (ElWOG) kann die Behörde mit Verordnung Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme festlegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren, wie Baujahr und Brennstofftypen, zu bestehen und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen im

  130. Anhang IV des ElWOG zu berücksichtigen sind. Dabei ist eine abgestimmte Vorgangsweise mit den anderen Bundesländern anzustreben. (2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 der KWK-Richtlinie (§ 64 Abs. 3 lit. b) festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte angemessen zu berücksichtigen. § 46c Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK (1) Die Behörde hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 46b Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 3 Z 17a ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Energie-Control GmbH unverzüglich mitzuteilen. (2) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen: a) die Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anhang III des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG); b) die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage; c) den Zeitraum und den Ort der Erzeugung; d) die eingesetzten Primärenergieträger; e) den unteren Heizwert des Primärenergieträgers; f) die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme; g) die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anhang IV des ElWOG auf der Grundlage der in § 42b Abs. 2 genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten, harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind. (3) Die Behörde hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen. (4) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden. § 46d Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten (1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 Abs. 5 der KWK-Richtlinie (§ 64 Abs. 3 lit. b) entsprechen. (2) Im Zweifelsfall hat die Behörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. § 46e Berichtswesen (1) Die Behörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich vorzulegen: a) eine im Einklang mit der im Anhang III des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes dargelegten Methode erstellte Statistik über die Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK in Kärnten und b) eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe. (2) Die Behörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit gemäß § 46c Abs. 3 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten. 4. Hauptstück Bilanzgruppen § 47 Netzbenutzer (1) Alle Netzbenutzer haben sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden. (2) Netzbenutzer sind verpflichtet, a) Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Stromverbrauches dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist; b) bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten; c) Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten; d) Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind; e) bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne an den Netzbetreiber und die Regelzonenführer zu melden; f) Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen. § 48 Bildung von Bilanzgruppen (1) Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgen durch den Bilanzgruppenverantwortlichen. (2) Bilanzgruppen dürfen nur innerhalb einer Regelzone gebildet werden. § 49 Aufgaben und Pflichten des Bilanzgruppenverantwortlichen (1) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat folgende Aufgaben zu erfüllen: a) die Erstellung von Fahrplänen und die Übermittlung derselben an den Bilanzgruppenkoordinator und den Regelzonenführer; b) den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihm von der Energie-Control GmbH zugewiesen worden sind; c) die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke an die betroffenen Netzbetreiber; d) die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke; e) die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an die Bilanzgruppenkoordinatoren; f) die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an die Regelzonenführer sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder. (2) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet, a) Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen; b) eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen; c) entsprechend den in den genehmigten Allgemeinen Bedingungen festgelegten Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben; d) Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden; e) Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder - im Sinne einer Versorgung mit dieser - zu beschaffen; f) Allgemeine Bedingungen festzulegen und zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen mit den Kunden, den Stromhändlern und den Erzeugern Verträge abzuschließen; g) die Allgemeinen Bedingungen, insbesondere die Marktregeln, einzuhalten; h) alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren. § 50 Wechsel der Bilanzgruppe, Zuweisung (1) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Lieferanten, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Lieferanten weiterzugeben. (2) Die Energie-Control GmbH hat nach § 46 Abs 5 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes Kunden, die keiner Bilanzgruppe angehören und keine eigene Bilanzgruppe bilden, einer Bilanzgruppe zuzuweisen. § 51 Allgemeine Bedingungen (1) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet, Allgemeine Bedingungen festzulegen. (2) Die Allgemeinen Bedingungen haben Marktregeln festzulegen und dürfen weder diskriminierend sein noch dürfen sie missbräuchliche Praktiken oder ungerechtfertigte Beschränkungen enthalten. (3) Die Allgemeinen Bedingungen sowie die Änderung derselben bedürfen nach § 47 Abs 4 des Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes der Genehmigung der Energie-Control GmbH (§ 57). Diese ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, zu erteilen, wenn die Bedingungen a) die Erfüllung der dem Bilanzgruppenverantwortlichen obliegenden Aufgaben gewährleisten und b) die wechselseitigen Verpflichtungen zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und den Bilanzgruppenmitgliedern ausgewogen und verursachergerecht zuweisen. § 52 Ausübungsvoraussetzungen für Bilanz- gruppenverantwortliche (1) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ausüben, wenn sie den Hauptwohnsitz oder Sitz in Österreich, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat hat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassung einzuräumen hat. (2) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf einer bescheidmäßigen Genehmigung durch die Energie-Control GmbH. Hat der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder seinen Sitz in Kärnten, so hat die Energie-Control GmbH bei der Erteilung der Genehmigung dieses Landesgesetz anzuwenden. (3) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen, dem eine Genehmigung im Sinne des Abs 2 nach den Vorschriften eines anderen in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes (ElWOG) ergangenen Landesgesetzes erteilt wurde, gilt als nach diesem Landesgesetz genehmigt. (4) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen anzuschließen: a) Vereinbarungen mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und dem Regelzonenführer, die zur Erfüllung der in diesem Landesgesetz, dem ElWOG und dem Verrechnungsstellengesetz festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich sind; b) ein aktueller Firmenbuchauszug; c) ein Nachweis, dass beim Antragsteller bzw. seinen nach außen vertretungsbefugten Organen die persönlichen Voraussetzungen nach § 8 der Gewerbeordnung 1994 und keine Ausschließungsgründe nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegen; d) ein Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche, mindestens ein Gesellschafter oder ein Komplementär oder mindestens ein Geschäftsführer oder ein Vorstand oder ein leitender Angestellter fachlich geeignet ist; e) ein Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche für die Ausübung seiner Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher über ein Haftungskapital von mindestens 50.000 Euro etwa in der Form einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Versicherung verfügt, unbeschadet einer aufgrund der Art und des Umfanges der Geschäftstätigkeit allenfalls erforderlichen höheren Kapitalausstattung gemäß der nach lit a vorzulegenden Vereinbarung. (5) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen. Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Auflagen, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs 4 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Energie-Control GmbH binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls ist der Antragsteller berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Abs 7 bis 10. (6) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 5 gelten nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste bilden. Die Einrichtung solcher Bilanzgruppen hat der Netzbetreiber der Energie-Control GmbH anzuzeigen. (7) Die Energie-Control GmbH darf die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn a) er seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt oder b) er seine Tätigkeit länger als einen Monat nicht ausübt. (8) Die Energie-Control GmbH hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn a) der Genehmigungsbescheid nach Abs 2 auf unrichtigen Angaben oder täuschenden Handlungen des Antragstellers beruht, b) eine in Abs 4 festgelegte Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung nicht oder nicht mehr vorliegt, c) der Bilanzgruppenverantwortliche seine Aufgaben und Verpflichtungen nicht erfüllt und deswegen zumindest drei Mal wegen schwerwiegender Übertretungen nach § 61 Abs 1 lit p oder nach dem Ökostromgesetz rechtskräftig bestraft worden ist und der Widerruf der Genehmigung im Hinblick auf diese Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist. (9) Bescheide über den Widerruf der Genehmigung nach Abs 7 und Abs 8 sind unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des § 57 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. (10) Die Energie-Control GmbH hat beim Widerruf der Genehmigung die Rechtsvorschriften desjenigen Landes anzuwenden, in dem der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder Sitz hat. (11) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels Masse rechtskräftig abgewiesen wird. (12) Die Energie-Control GmbH hat die Landesregierung von jeder Genehmigung oder Untersagung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen unter Anschluss einer Abschrift des jeweiligen Bescheides zu verständigen. § 53 Ausübungsvoraussetzungen für Bilanzgruppenkoordinatoren (1) Der Regelzonenführer hat der Behörde die erfolgte Benennung des Bilanzgruppenkoordinators anzuzeigen. Erstreckt sich die Tätigkeit eines Regelzonenführers über mehrere Länder, ist die Benennung allen in ihrem Wirkungsbereich berührten Landesregierungen zur Anzeige zu bringen. Liegen die gemäß Abs 3 bis 7 nachzuweisenden Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen. Vor der Erlassung eines Bescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt. (2) Wird innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige gemäß Abs 1 kein Feststellungsbescheid erlassen und stellt innerhalb dieser Frist keine Landesregierung einen Antrag gemäß Art. 15 Abs 7 B-VG, ist der Benannte berechtigt, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators auszuüben. Die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ist abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs 3 bis 7 nicht mehr vorliegen. Das in Abs 1 letzter Satz vorgesehene Verfahren ist anzuwenden. (3) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. (4) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators darf überdies nur ausgeübt werden, wenn sichergestellt ist, dass a) der Bilanzgruppenkoordinator die ihm gemäß § 54 zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; b) Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen; c) bei keinem der Vorstände des Bilanzgruppenkoordinators ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt; d) der Vorstand auf Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat; e) mindestens ein Vorstand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat; f) kein Vorstand einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bilanzgruppenkoordinators ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen; g) der Sitz und die Hauptverwaltung des Bilanzgruppenkoordinators im Inland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegen und der Bilanzgruppenkoordinator über eine seinen Aufgaben entsprechende Ausstattung verfügt; h) das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt; i) die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber den Marktteilnehmern gewährleistet sind. (5) Eine im Sinne des Abs 4 lit a kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden. (6) Die fachliche Eignung des Vorstandes im Sinne des Abs 4 lit d setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat. Die fachliche Eignung zur Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird. (7) In den Fällen, in denen a) keine Anzeige eines Bilanzgruppenkoordinators gemäß Abs 1 erfolgt ist, b) die Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß Abs 1 erlassen hat oder c) die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators aberkannt worden ist hat die Behörde von Amts wegen eine geeignete juristische Person unter Berücksichtigung der in den Abs 3 bis 6 festgelegten Voraussetzungen auszuwählen und mit Bescheid zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators vorläufig zu übernehmen. Abs 1 letzter Satz ist anzuwenden. (8) Die Behörde hat den Bescheid gemäß Abs 7 aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein geeigneter Bilanzgruppenkoordinator benannt wird. Vor der Aufhebung des Bescheides ist Abs 1 letzter Satz anzuwenden. § 54 Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators (1) Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben: a) die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen; b) die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich der Informationstechnologie; c) die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen; d) die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben; e) die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben; f) die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen; g) die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung; h) die Abrechnung und organisatorischen Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen; i) die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien; j) die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen; k) die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie; l) der Abschluss von Verträgen 1. mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und Händlern), 2. mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes, 3. mit Strombörsen und Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten. (2) Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung von Ausgleichsenergie sind - sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs 2 des Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes bestehen - jedenfalls a) Angebote für Ausgleichsenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für die Regelzonenführer zu erstellen; b) die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen; c) die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 des Verrechnungsstellengesetzes beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen; d) die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen; e) besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen; f) die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen; g) den Marktteilnehmern Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Ausgleichsenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen zu gewähren (Abs 3). (3) Zu den Informationen gemäß Abs 2 lit g zählen jedenfalls eine aktuelle Darstellung der eingelangten Angebote für Regelenergie (ungewollter Austausch, Sekundärregelung, Minutenreserveabruf), Marketmaker oder ähnliche Marktinstrumente sowie eine aktuelle Darstellung der abgerufenen Angebote. 5. Hauptstück Organisatorische Bestimmungen § 55 Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien (1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung "Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien" führt. (2) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien hat die Aufgabe, finanzielle Mittel für die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien, die in Ökostromanlagen erzeugt werden, in der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten, einschließlich der Forschungsvorhaben auf diesem Gebiet, bereitzustellen. (3) Der Fonds erhält seine Mittel aus a) dem Anteil im Förderungsbeitrag, der dem Land Kärnten zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung nach § 22 Abs 4 des Ökostromgesetzes zur Verfügung gestellt wird, b) dem Zinsertrag der veranlagten Fondsmittel und c) sonstigen Zuwendungen. (4) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien wird von der Landesregierung verwaltet und besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die ihm nach Abs 3 zur Verfügung stehenden Mittel sind als ein gesondertes Vermögen zu verwalten. Die Mittel nach Abs 3 lit a sowie der daraus erwachsende Zinsertrag dürfen nur für die Zwecke nach den §§ 22 Abs 4 sowie 30 Abs 5 und 6 des Ökostromgesetzes verwendet werden. § 56 Zuständigkeit Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung. § 57 Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen (1) Die Netzbetreiber und Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, alle zur Prüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen erforderlichen Angaben und Unterlagen mit dem Antrag auf Genehmigung vorzulegen. (2) Erstreckt sich das Netz eines Netzbetreibers oder die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen über zwei oder mehrere Länder, so sind bei der Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz oder Sitz hat. (3) Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die festgelegten Systemnutzungstarife in geeigneter Weise zu veröffentlichen und den Netzzugangsberechtigten sowie den Kunden auf deren Verlangen auszufolgen und zu erläutern. (4) Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen sind nach den §§ 24 Abs 1, 31 Abs 1 und 47 Abs 4 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes verpflichtet, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Energie-Control Kommission oder der Energie-Control GmbH innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als drei Monate sein darf, geänderte Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen. (5) Die Energie-Control Kommission und die Energie-Control GmbH haben die genehmigten Allgemeinen Bedingungen der Behörde umgehend bekannt zu geben. § 58 Landeselektrizitätsbeirat (1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten ist beim Amt der Landesregierung ein Landeselektrizitätsbeirat - im Folgenden Beirat genannt - einzurichten. (2) Vorsitzender des Beirates ist das für die rechtlichen Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständige Mitglied der Landesregierung. Im Fall seiner Verhinderung wird der Vorsitzende durch einen von ihm bestimmten Stellvertreter vertreten. Dem Beirat gehören weiters zwei von der Landesregierung zu bestellende, mit den Angelegenheiten des Elektrizitätswesens betraute Bedienstete des Amtes der Landesregierung an. Die Bestellung je eines weiteren stimmberechtigten Mitgliedes des Beirates erfolgt durch die Landesregierung auf Vorschlag: a) der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft, b) der Austrian Hydro Power AG, c) eines Betreibers eines Verteilernetzes in Kärnten, d) eines Betreibers eines Übertragungsnetzes in Kärnten, e) der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten, f) der Wirtschaftskammer Kärnten, g) der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, h) der Landarbeiterkammer für Kärnten und i) einer landesweiten Interessenvertretung der Betreiber von Kleinkraftwerken und der Erzeuger von Elektrizität aus erneuerbaren Energieträgern. (3) Die Landesregierung darf einen Vertreter der Erzeuger von Elektrizität aus Erzeugungsanlagen nach § 7 Abs 1 Ökostromgesetz und zwei Vertreter der Interessen von Endverbrauchern von Elektrizität zu Mitgliedern des Beirates mit beratender Stimme bestellen. (4) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellen nach Abs 2 lit a bis i einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung der betreffenden Mitglieder des Beirates ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht für die Dauer von fünf Jahren vorzunehmen. Für die Mitglieder des Beirates nach Abs 2 lit a bis i hat die Landesregierung in gleicher Weise jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Fall seiner Verhinderung zu vertreten hat. (5) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach Abs 2 lit a bis i vor Ablauf der Funktionsperiode aus seinem Amt aus, hat die Landesregierung unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung des Abs 4 für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Dies gilt für die Bestellung und Nachbesetzung der Mitglieder des Beirates nach Abs 3 sinngemäß. (6) Die Landesregierung hat den Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen. In der Folge ist der Beirat vom Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Beirat ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt. (7) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der sonstigen Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss des Beirates ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag. (8) Der Beirat ist berechtigt, seinen Sitzungen Bedienstete des Amtes der Landesregierung und sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen. (9) Die Kanzleigeschäfte des Beirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den rechtlichen Angelegenheiten der Elektrizitätswirtschaft betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen. (10) Die Tätigkeit der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates ist ehrenamtlich. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Funktion als Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder preisgeben noch verwerten. § 59 Auskunftsrechte und Berichtspflichten (1) Die Behörde darf von Elektrizitätsunternehmen jederzeit und unentgeltlich die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen, Verträgen und dergleichen verlangen, die zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Die Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, solchen Verlangen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu entsprechen. (2) Die Behörde darf von Elektrizitätsunternehmen jederzeit und unentgeltlich Einsicht in ihre Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen verlangen. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden dadurch nicht berührt. (3) Die Elektrizitätsunternehmen haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Elektrizitätserzeugungs-, Leitungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren. (4) Die Netzbetreiber haben der Behörde jährlich bis 31. März über die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 30 und 34 unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu berichten. (5) Die Netzbetreiber haben der Landesregierung die Bestellung des und jede Änderung in der Person des Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 37 Abs 2 lit e) anzuzeigen. Dieser hat der Landesregierung und der Energie-Control GmbH jährlich bis 31. März einen Bericht über die im Rahmen der Aufstellung und Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen zu veröffentlichen. (6) Die Landesregierung hat der Energie-Control GmbH jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die im Rahmen der Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms (§ 37 Abs 2 lit d) getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen zu veröffentlichen. § 60 Automationsunterstützter Datenverkehr (1) Personenbezogene Daten, die a) für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, b) die Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigt oder c) der Behörde nach diesem Gesetz zur Kenntnis zu bringen und die von ihr evident zu halten sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden. (2) Die Behörde und die verwaltende Stelle sind ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz zu übermitteln an a) die Beteiligten an diesem Verfahren, b) Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden, c) die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates (§ 58), d) ersuchte und beauftragte Behörden (§ 55 AVG) und Gerichte, soweit solche Daten von diesen für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen der jeweiligen Verfahren benötigt werden, e) den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, f) die Energie-Control GmbH und g) die Energie-Control Kommission. 6. Hauptstück Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen § 61 Strafbestimmungen (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer a) eine nach § 6 Abs 1 genehmigungspflichtige Elektrizitätserzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet oder betreibt, b) eine nach § 6 Abs 3 genehmigungspflichtige Änderung einer Elektrizitätserzeugungsanlage ohne Genehmigung vornimmt, ba) eine Überprüfung gemäß § 11a be- oder verhindert, c) als Netzbetreiber entgegen § 25 keine standardisierten Lastprofile erstellt, d) als Netzbetreiber entgegen § 27 keinen fachlich geeigneten Betriebsleiter bestellt, e) als Netzbetreiber entgegen § 28 vertraglich zugesicherte Leistungen ohne sachliche Rechtfertigung unterbricht oder einstellt, f) als Betreiber eines Übertragungsnetzes entgegen § 30 Abs 1 seinen Pflichten nicht nachkommt, g) als Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Verpflichtungen gemäß § 30 Abs 2 in Verbindung mit § 37 Abs 2 lit d nicht nachkommt, h) als Regelzonenführer entgegen § 31 Abs 3 seinen Aufgaben nicht nachkommt, i) als Betreiber eines Verteilernetzes entgegen § 34 seinen Pflichten nicht nachkommt, j) als Netzbetreiber entgegen den §§ 35 Abs 6 oder 37 Abs 4 lit b Z 2 seiner Pflicht zur Bestellung eines Geschäftsführers nicht nachkommt, k) als Betreiber eines Verteilernetzes entgegen § 36 sein Netz ohne Konzession betreibt, l) als Betreiber eines Verteilernetzes entgegen § 37 Abs 2 lit d und e kein Gleichbehandlungsprogramm aufstellt oder keinen Gleichbehandlungsbeauftragten bestellt, m) als Betreiber eines Verteilernetzes entgegen § 40 Abs 3 die Ausübung der Konzession zum Betrieb des Netzes ohne behördliche Genehmigung einem Pächter überträgt, n) als Stromhändler entgegen § 45 seinen Pflichten nicht nachkommt, na) als Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen seinen Verpflichtungen gemäß § 46 Abs. 4 bis 6 nicht nachkommt, o) als Netzbenutzer entgegen § 47 seinen Pflichten nicht nachkommt, p) als Bilanzgruppenverantwortlicher entgegen § 49 Abs 2 seinen Pflichten nicht nachkommt, q) die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen entgegen § 52 Abs 7 oder Abs 8 trotz behördlicher Untersagung ausübt, r) die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators entgegen § 53 trotz der Erlassung eines Feststellungsbescheides oder vor Ablauf von sechs Monaten ausübt, s) als Bilanzgruppenkoordinator seinen Pflichten gemäß § 54 nicht nachkommt, t) als Netzbetreiber entgegen § 59 Abs 4 seinen Berichtspflichten nicht nachkommt, u) als Netzbetreiber seiner Anzeigepflicht oder als Gleichbehandlungsbeauftragter seiner Berichtspflicht entgegen § 59 Abs 5 nicht nachkommt, v) als Netzbetreiber oder Bilanzgruppenverantwortlicher die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen nicht beantragt oder auf Verlangen der zuständigen Regulierungsbehörde keine geänderten Allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung vorlegt, w) bescheidmäßigen Anordnungen der Behörden aufgrund dieses Gesetzes nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. (1a) Bei Übertretungen nach Abs. 1 lit. na in Verbindung mit § 46 Abs. 4 beträgt die Mindeststrafe 10.000 Euro. (2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer a) andere Gebote und Verbote nach diesem Gesetz nicht beachtet oder b) den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (§ 64 Abs 3a) zuwiderhandelt. (2a) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3000 Euro zu bestrafen, wer als Netzbetreiber seinen Verpflichtungen gegenüber Kunden, Endverbrauchern und Netzbenutzern gemäß § 24 Abs. 4 bis 6 nicht nachkommt. (3) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen. (4) Der Versuch ist strafbar. § 62 Koordinierung der Verfahren Die zur Erteilung von Genehmigungen nach diesem Gesetz und die gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Amtshandlungen, insbesondere mündliche Verhandlungen, sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen. § 63 Eigener Wirkungsbereich Die in den §§ 8 Abs 3 und 38 Abs 2 lit e geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. § 64 Verweisungen und Umsetzungshinweise (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die nachstehend angeführten Fassungen dieser Gesetze zu verstehen: a) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, zuletzt in der Fassung BGBl I Nr 20/2009; b) Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl Nr 71/1954, zuletzt in der Fassung BGBl I Nr 112/2003; c) Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl I Nr 143/1998, zuletzt in der Fassung BGBl I Nr 112/2008; d) Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 191, zuletzt in der Fassung BGBl I Nr 68/2008; e) Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2008; f) Ökostromgesetz - ÖSG, BGBl I Nr 149/2002, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2008; g) Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie geregelt werden (Verrechnungsstellengesetz), BGBl I Nr 121/2000, zuletzt in der Fassung BGBl I Nr 25/2004; h) Zustellgesetz (ZustG), BGBl Nr 200/1982, zuletzt in der Fassung BGBl I Nr 5/2008; i) Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009; j) Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2008. (3) Verweise in diesem Gesetz auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen sind als Verweise auf die nachstehend angeführte Fassung dieser gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen: a) Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie: Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, ABl Nr L 176 vom 15. 7. 2003, S 37, zuletzt in der Fassung der Richtlinie 2004/85/EG des Rates vom 28. Juni 2004, ABl Nr L 236 von 7. 7. 2004, S 10; b) KWK-Richtlinie: Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21. 2. 2004, S 50. (3a) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel Bezug genommen wird, ist darunter die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel, ABl. Nr. L 176 vom 15. 7. 2003, S 1, derzeit zuletzt in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2004 des Rates vom 28. Juni 2004, ABl. Nr. L 233 vom 2. 7. 2004, S 3, zu verstehen. (4) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt: a) die im Abs 3 lit a genannte Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie, b) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009, ABl. Nr. L 93 vom 7. 4. 2009, S. 11, c) Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen, ABl. Nr. L 33 vom 4. 2. 2006, S 22. § 65 Übergangsbestimmungen (1) Elektrizitätsunternehmen, die am 19. Feber 1999 ein Verteilernetz rechtmäßig betrieben haben, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als konzessioniert. Unternehmen, die am 19. Feber 1999 Elektrizität auf einem Betriebsgelände verteilt haben, gelten auch dann als Endverbraucher (§ 3 Z 9), wenn nicht sämtliche Voraussetzungen nach § 3 Z 27 vorliegen. (2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren - ausgenommen Strafverfahren und soweit in den folgenden Abs nicht anderes bestimmt wird - sind entsprechend ihrem jeweiligen Verfahrensstand nach der neuen Rechtslage zu Ende zu führen. (3) Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des § 3 Z 49 gehören und die am 1. Juli 2004 Träger einer Konzession gemäß § 36 sind, haben bis spätestens 1. Jänner 2006 der Landesregierung ein Unternehmen zu benennen, auf das die Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen (§ 37) hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem am 22. Juni 2004 bestehenden Umfang. Die Benennung des bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die Konzessionsvoraussetzungen des § 37 erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat in Anwendung der §§ 36 bis 39 zu erfolgen. Erstreckt sich das Verteilernetz über das Land Kärnten hinaus, ist gemäß Art. 15 Abs 7 B- VG vorzugehen. (4) Unbeschadet der Bestimmung des Abs 3 haben Verteilernetzbetreiber bereits ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (§ 66 Abs 1 und 2) die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit hinsichtlich ihrer Organisation und Entscheidungsgewalt von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen, und die zur Sicherung dieser Unabhängigkeit gemäß § 37 Abs 2 lit a bis d erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (5) Abs 3 und 4 finden keine Anwendung auf vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen im Sinne des § 3 Z 49, wenn die Anzahl der an das Netz angeschlossenen Kunden 100.000 nicht übersteigt. (6) Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Konzessionsträgers gemäß Abs 3 nicht nach, hat die Landesregierung gegen den bisherigen Konzessionsinhaber ein Konzessionsentziehungsverfahren gemäß § 42 einzuleiten und dies dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Netz des bisherigen Konzessionsträgers eingewiesen werden. Abs 3 letzter Satz ist anzuwenden. (7) Bescheide, die im Widerspruch zu § 3 Z 42 stehen, treten sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (§ 66 Abs 1 und 2) außer Kraft. Verträge, die von einem Netzbetreiber unter Zugrundelegung der Allgemeinen Netzbedingungen für den Zugang zum Übertragungsnetz abgeschlossen wurden, gelten ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als Verträge, denen die geltenden Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einem Verteilernetz des betreffenden Netzbetreibers zugrunde liegen. (8) Der Regelzonenführer hat eine Kapitalgesellschaft zu benennen, die die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ab 1. Juli 2005 ausüben soll. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, dass der benannte Bilanzgruppenkoordinator die im § 54 festgelegten Aufgaben kostengünstig und effizient zu erfüllen vermag und den im § 53 Abs 3 bis 6 festgelegten Voraussetzungen entspricht. (9) Ist bis zum 1. Juli 2005 die Sechs-Monats-Frist des § 53 Abs 2 noch nicht abgelaufen oder stellt eine Landesregierung einen Antrag gemäß Art. 15 Abs 7 B-VG, darf der benannte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig ausüben. Erfolgt keine Anzeige gemäß § 53 Abs 1, hat die Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß § 53 Abs 1 erlassen oder tritt dieses Gesetz nach dem 1. Juli 2005 in Kraft, darf der am 30. Juni 2005 konzessionierte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig weiter ausüben. (10) Die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von den Netzbetreibern eingehobenen Zuschläge, die nach § 30 Abs 5 des Ökostromgesetzes dem Land Kärnten für Zwecke der Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung zur Verfügung gestellt werden, sind dem Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien zuzuführen. § 55 Abs 4 letzter Satz ist anzuwenden. § 66 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs 2 nicht Abweichendes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Abweichend von Abs 1 treten in Kraft: a) § 3 Z 18, 42, 45, 49, § 30 Abs 2, § 31 Abs 1 und 2, § 37 Abs 1 lit f, Abs 2 und 3, § 59 Abs 5 und 6 und § 65 Abs 3 bis 7 am 21. Dezember 2004; b) § 3 Z 3, § 31 Abs 3 lit l, §§ 53 und 54 sowie § 65 Abs 8 und 9 am 9. Dezember 2005. (3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz 2001, LGBl Nr 5/1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/2001, außer Kraft. Artikel II (LGBl Nr 48/2008) (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt: a) die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EG, ABl. Nr. L 52 vom 21. 2. 2004, S 50; b) die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L 283 vom 27. 10. 2003, S 33. Artikel II (LGBl Nr 31/2010) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zum Seitenanfang © 2011 Bundeskanzleramt ÖsterreichOffenlegung