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奥地利的法律

Carinthia Chemicals Law

颁布于 1990-11-20 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz vom 20. November 1990 über den Schutz vor giftigen und sonstigen gefärlichen Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft (Kärntner Chemikaliengesetz).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
奥地利 · Kärnten
主题
Cultivated plants, Waste and hazardous substances
关键词
pesticides, soil pollution/quality, registration, transport/storage, plant protection, pollution control, hazardous substances
类别
agriculture

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 3111 Gesetz vom 20. November 1990 über den Schutz vor giftigen und son~liuen e-efährlichen Ptlam.enschutmlitteln itt der Landwirtschaft (Kärntner Chemik.:tliengesetz) Der Landtag von Kärnten hat in Ausführur.g lk8 § 36 llt!~ Cl1t!mik.lJ.li<;U!:'.,l:~1:!~L1:!t>, ßGßl. Ni. 32611987, beschlossen: '1 ' Ziel Dieses Gesetz dient dem Schutz von MenM sehen undtler Umwelt bei der Verwendung von Giften oder sonstigen gefährlichen Stöffcn, Zu hpr„H1111g,:.n 1111rl Fr-rtig'W.'1.l'Pt1 in rl;:,r L:111dwirt schaft als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen (giftige oder sonst ge fährliche Pflanzenschutzmittel) im Sinne des Kulturpflanzen.schutzgesetzes 1983. §2 Abgrenzung (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für die Verwendung von PilanzenschutzM mitteln(§ 1), wenn die Verwendung nachweis lich ausschliefüich zu wissenschaftlichen Fo:' schungs- oder Versuchszwecken erfolgt. (2) Die Bestimmungen ctleses Gesetzes gelten ni<=:h.t für die gewerbsmäßig ausgeübte Tätig keit der Anwendung von Pflanzenschutzmit teln (§ l), ausgenommen im ßabmen eines lllf"nr;:t)µl.<:tnng.<:-NPh@ngPWPrhP.<: im RinnP r{p.<, § 2 Abs. 4 z. 3 der Gewerbeordnung 1973, in der geltenden Fassung, durch Landwirte. (3} Durch dieses Gesetz werden die B.egelun gPn der Landarbedtsordri ung 1985. LGBL Nr. 9. und die Regelungen des Kulturpflanzer1schutz gesetzes 1983, LGBL Nr. 81, in der jeweils gelten den Fassung nicht berührt. §3 R,:,gri ff:<:h(><,:ti mmtmgf'>n (1) Glftige Pf\anzenschutzmi ttel lm Sinne des § 1 sind Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwa ren, die im Sinne des§ 2 Abs, f, Z. 6, 7 und 3 deE Cl.1.ewikalle11gc.:-.et.1,e:<., BOB!. Nr. 3201'1907, .~ehr giftig, giftig odr.r rnlnder giftlg sind. (2) Pflanzenschutzmittel sind a) sehr gifüg (hochgiftig), wenn sie schon bei elnmallger urJer kur:tl..iauernJ.er Elu wlrkuug in geringer Menge durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahmt'- durd1 dil:'. Haut äußerst schwere akute oder chronische Ge .<:nmdhr'it!t<.:d1iidP.n oder dt"li Tod bewirken können; b) giftig, wenn sie schon in gerlng·er Meng·e durch Elnatme.n, Schlucken oder Au!nahn1e durch die Haut erhebliche akute oder chro nische Gesundheitsschäden oder auch Gen Tod bewirken können; c) minder giftig (gesundheitsschädlich), wenn sie durch E\t\atmen, Schl\1cken oder A1.1.f nal.une dwcli üle Haut Qc.'.)Undheits:;cliäden von beschrän.Kter Wirkiing hervorrufen können, (3) Sonst gefährliche Pflanzenschutzmittel im 8innc dc3 § 1 nind Stöffo, Zubcrdhmgcnvdcr l<"ertlgwaren, dle im Sinne des§ 2 Abs. 5 Z. 1 bis 5 und· 9 bis 15 des Chemikaliengesetzes, BOBl. Nr. 326/1987, exptosionsgefährlich, branctför~ dernd, hochentzündlich, leicht entzündlicl1, entzündlich, ätzend, reizend, umvteltgefähr~ Heb, krebserzeugend, fruchtschiidfgend, erb~ gutverändernd oder chronisch schädigend sind. (4) Pflanzenschutzmittel sind a) explosiOnsgefä brlich. wenn sie durch F\arn~ menzündung zur Explosion gebracht wer 104 L.andesgesetzblatt 1991, Stii~J,: 12, Nr. 31 den können oder gegen Stoß oder Reibur g empfindlicher sind als Dinitrobenzol; b) brandfördernd, ·wenn sie in Berührung mit t111rlPl'P>1, iris::hP"lflt'lr!Pl"<j ('n+ziinr1.lif'MPr>. .9t.nf fen, stark exotherm reagieren können oder organische Peroxide sind; c) boehentzündJich, wenn sie aJsflüssige Stof!e oder Zubereitungen einen Flammpunkt un~ ter O Grad Celsius und einen Siedepunkt von höchstens '.l5 Grad Celsius haben; d) leicht entzündlich, wenn sie 1, sich bel gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne J:<.;nergiezufuhr erhitzen ur1d schließlich entzünden können, 2. in festem Zustand durch kurzzeitige Ein wirkungen einer Zündquelle leicht ent zündet werden können und na.<:h deren Entfernung weiterbrennen octer weiter glimmen, 3. in flUssJgem Zustand einei1 Ffammpun.<t 1mt;,r ,;:>J Gr;i.d r:'e.l.<:ius habPn, 4. aJs Gase irn Gemisch mit Luft bei 1 bar und 20 Grad Celsius einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben, 5. in Berührung mit Wasser oder mit feuch tet Luft leicht entzündliche Gase in ge fährlicher Menge entwickeln oder 6. in staubförmigem Zustand mit Luft m Verkehr gesetzt werden und in diesem :t..ustand emen '.lll.ndbereich (t;xp1osrnns bereich) 11aben; e) entzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen Flammpunkt von 21 Grad Ceisiu3 bis ein1'chlieDlich 55 Grad Cd:frw.3 haben; f) ätzend, wenn sle durch Konta};{t mit leben~ dem Gewebe dessen zerstörung bewirken können; g} reizend, wonn sie - ohno 1.1..tzond zu sein durch unmittelbaren, längeren oder wieder~ holten Kontakt mit der Haut oder dm Schleimhäuten Entzündungen \1ervorrufen können; h) ~1rnweltgefährlich, wentJ ihre Verwendung oder BeseiUgung sofortige oder spätere Ge~ rahrnn für dte Dmw<':lt {Wasser, Lul\, ßoaen) sowie t\ir die Lebewesen (Pflanzen, Tiere, MIKruurga11)1;1U~11) lla 11lu:;;l;'!ueu, auf deren Beziehungen untereinander oder zurn Men~ sehen darst<'llen oder da.rstellen können; i) kresbserzeugend, wenn sie durch E'.:lnatmen, schlucken oder Aufnahme durch d.h' 1-hllt Krebs verursachen oder die KrebshäuCigkelt erhöhen können; i) fruchtschädigend, wenrt sie durch Einat men, Schluclr.en oder Aufnahme durch die Haut Schädigungen des fötus oder Embryos während seiner Entwicklung irn Mutterleib hervorrufen, dessen Tod verursachen oder zu einer Beeintnichtigung der geistigen oder körperlichen Entwicklung nach der Geburt führen können; k) erbgutverändernd (genotoxisch), wenn sie durch Einatmen, Schh.1.cken oder Aufnahme durch die 1-iati.t eine Änderung des genett~ sehen Materials bewirken können; 1) chronisch schädigend., wenn sie bei länger dauernder Aufnahme auch nur kleiner Mengen durch Einatmen, S(;hlucken oder durch die Haut andere als die in den lit. i bio k gcntu1ntcn Ccsundheitccchö,den h<;r vorrufen können. (5) Die Verwendung eines gifligen oder sonst gefährlichen f'flanzenschutzmittels umfaßt die ArnvF:nf11ing (/1,Phr:rnf'h, Vi:>rhra11rh, Re.- unt/ Verarbeitung) sowie die innerbetriebliche Be förderung, Lagerung und Aufbewahrung. §4 Verwendungsverbot Na.eh dem Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948, i.n der Fassung;des Gesetzes BGBL Nr. 165/1987. und nach dem Forstgesetz 1975. BGBL Nr. 4·-:10, in der F'a..ssung des Gesetzes BGBL Nr. 576/1987, genehmigungspflichtige :Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die Genehnligung nach den in .ßeLiudlt hu111u11::a1deu ßuu,ji:;1:,g~1:,t:L:u.!ll in Uer a.ngefühtten Fassung erteilt worden ist. §5 Ve-rwend\.tnB' (1) Pflanzenschutzmittel (§ 1) dürfen nur .sachgemriß ur1d so verwendet werdet1, daD eine Gefahr für das Leben oder die Gesunctbeit eines Mi>n<..f'hrn orlr>r für diP. lTrnwP.11, ::i11sgr5i(' hlos::.en Ist; dies schließt die Verpflichtung ein, die Ge brauchsanweisung, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsgebietes, der Konzentration, der Menge im Verhältnis zum zu behandelnden uoJeKt, aer Anwenctungszelt, aer wartefrfaten und der Nachbaufristen sowie der Sicherheits maßnahmen zum S~hutz. dE'!S. A.nwe.ndets od..=:.r anderer Perso11en oder von Geg0nständen, ein~ :i;, 1hnlt.PY1 (2) Sind als folge der Anwendung von Pflan unscJrnizmittcln (§ 1) nachtemge Ausw1rkun~ gen auf fremde Nachbargri.mdstücke zu erwar ten oder sind solche Auswirkungen bereils <oin~ getreten, so hat der Landwirt hievon den Eigen tümer oder Nutzungsberechtigten des Nach bargrundstückes unverzüglich zu verständi gen. (3) Jeder Landwirt, der Pflanzenschutzmittel (§ l) anwendet oder anwenden läßt. hat für die § 0 I'flunzcnGchutzgcrii tc (1) Für die Anwendung von Pflanzensch1.:Jz~ m.itteln (§ 1) dürfen nur Gerate verwendet wer den, deren Besc.fiaff0nhe\t u.nd Z11stand bei s,;i.chg1,renht,;,m G;,brauch e1f'\R GMahr für d:i...: Leben oder füe Gesundhei\ e\'ne~ Ml'x.r,chen oder für die Umwelt ausschlieHen. (2) Pflanzenschutzgeräte dürfen nicht furdie AnfhPwrihr1mg, T.11g1>r1mg, ?:11ht•rPit11ng 1.1 ,~ von Futtermitteln, Arzneimitteln, Lebensrnit teln oder sonstigen Waren des ttigllchen Ge~ brnuchs venvendet '>Verden. (3) Pflanzenschutzgeräte dürfen nur sn ge reinigt werden, daLi eine Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen oder für die Umwelt ausgescl11ossen ist. ~ lO Informationspflicht .Jeder, der Pflanzen oder Pflanzenerzc-.1g~ nisse, die mit Pflanzenschutzmitteln (§ 1} :Je ttanaelt warnen s1na und d1e wegen ihrer Be handlung nicht zum Verzehr durch Menschen, Nutz- oder lfoustiere oder durch Wild .)e stimmt sind, veraußert oder sonst Uberlaflt, Mt C1rn F.ni,•rrhrr ilhr>r rllf'.<:f' nrn.-:t.ändr, VClr d1m1 Enverb zu informieren. Die Informations pflicht besteht nicht, wenn ::iuf den Handel spackungen entsprechende Hlnwe1se aufge druckt sind. § 11 Einsatz anderer Verfahren, Verwendungs· beschränkungen (l) Die Landesregierung hat nach Anhön:ng der Kammer für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die Verwendung von Pflan zenschutzmitteln(§ 1) oder einzelner Arten von Pfl::m~en,:;chutzmittcln od.:,r be,::timmto An wendungsarten gänzlich oder zeitlich oder ge b\.et::;weü:,e zu v1:rb~eten, -.;,,enn der 1': ;,.,a,t'l JH\ cterer wirtsctlaftlich vertretbarer Verfahren im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes (Abs. :1) einen hinreichenden Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gegen Krankheit und Schädlinge gewährleistet oder wenn dies im ln teresse des Bodenschutzes, des Schutzes des 1.<?bens ,)d;.1• der GesundhllH von Mon.scl:"1n oder der Umwelt erforderlich ist (2) Integrierter Pflanzenschutz ist eine Korn~ blnation von Verfahren, bei denen unter vor~ r8ne;ie;f'r R,>rii('k~lC'htig,mg t)inln1;,i~f'hPr, hio teehtÜSCh>::r, pf\-1.,ml':n?.üchter\$ther ß!)'}l\e \ bau~ und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf ein notwendiges Maß beschriinkt Wird, § 12 Übe,wachu1'lg (1) Die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 4 bis 11 sowie der auf Grund dieser Bestim~ nrnnger1 0rlassenen Vorschriften ilit, von der Be::iirkcverw:ütungcbehördc ::iu Ubcrwa.chen. (2) Die Landwirte und die Nut2ungsberech t1gten der landwirtschaftlichen Grundstücke hnben den Überwach1.mgsorganen alle zur A .1s~ 1H:,1 ing ihrr>r 'T'i;\.tigkPit c>rfnrd,?r!i('hPn A .. 1s~ künfte zu erteilen, in die Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 3 Einsicht zu gewähren und Zutritt zu den Grund5tücken, zu den Lagerri:Lumen von Pflunzenschutzmitteln zu gestatten und die Entnahme von l-'roMn von l:'.iocten, 1-'tlanzen, Pflanzenerzeugnissen und Pt'lunzenschutzn:it teln in einem zur Untersuchung unumg&ngli~ chen Ausmaß ohne Entgelt :,m dulden. § 13 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht-so fern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafba ren Handlung bildet-, wer a) gegen die Bestimmungen der§§ 5 Abs. 1 bis 3, 0 Ab5, l bi.s 3 uml der ~§ 'l bi:; 9 oder einer auf Grund des§ 11 erlassenen Verordrn:.ng zuwiderhandelt; b) Ausk'unne gemäß § 12 Abs. 2 n!Cht ertent nrl0r r:ono:tigP K0ntrnllr·rv'1f\m1.hrr,r:-n n~r-h § 12 Abs. 2 nicht dl.1ldet. (2)" Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geld strafe bi.s zu S 30.000.-· zu best:rafrn. (3) In den Fällen der§§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 ist der Versuch strafbar. (4) Erfolgt in den Fällen der§ 5 Abs.1, § 8 und § 0 l'.b3, 1 bio 3 keine Oeftihrdung einer ?om Verwender des Prtanzenschutzmi\\els ver se'n1eOenen Person, 'üeg'L keine \J erwrä\:ongs übertretung nach Abs. 1 vor. § 14 ü bcrgangs~ und Schlußber,timmungcn (1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kund m,ichung folg<äind1m Tag in KrufL (2) Be,släligungen über dto Besuc:ll von Kur sen gemäß§ 6 Abs. 3 lit. a, die vor dem Inkrnft~ treten dieses Gesetzes besuchl werden, gelten nl<: Snd1k1mdennachwr>i<i im Sinne r:lir!S09 Ge~ set?.es, \"/enn d'te Kammer f\\1· Ltrnl\-Y1r,Q Fors't wirtschaft bestätigt, datl diese Ki1rse geeignet \Varen, die erforderlichen fachlichen Ken:1.t~ nisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Führung von Aufzeichnungen zu sorgen, rus denen mind-,.-.t,:,ns die Be2eichrnmg de-. Grund~ stückes und die Bezeichnung des angewende ten Pflanzenschutzmittels, die verwendete Menge und das Datum der Anwendung ersicht lich sein müssen. Die Aufzeichnungen sind für Jedes K.alencterianr gesondert zu tuhren und durch zwei Jahre aufzubewahren. (4) Während der Anwendung von Pflanze:1 schutzmltteln (§ 1) ist das Essen, das Trinken una aas Raw:tien verboten. Erfon.terw:nenfall!:! ist ein geeigneter Atemschutz zu verwenden. §6 Persönliche Voraussetzungen (1) Die Verwendung von Pflanzenschutzm;t teln (§ l) darf nur von einem sachkundigen Landwirt, sonstigen sachkundigen Personen oder- unter deren Verantwortung-von verläß lichen Arbeitskräften erfolgen. (2) Die für land~ und forstwirtschaftliche Ar beiter und Angestellte ohnedies geltenden Schutzbestimmungen des§ 87 Abs. 3 und 6 der Landarbeitsordnung 1985, in ihrer jeweils gel tenden Fassung, gelten auch für sonstige Ar beitskräfte im Sinne des Abs. l mit der Maß~ gabe sinngemäß, daß an die 8tt:Jlle des Dierid gebers die sonstige sachkundige Person tritt. Die Unterweisungspflicht erstreckt sich jede:1 falls auf die Information über die Anwen dungsbestimmungen, t.iber die gefährlichen Ei genschaften, auf die entsprechenden Vor sichtsmaßnahmen und die Art der Anwen dung; auf die Umschreibung der beim Umgang mit einem Pflanzenschutzmittel (§ 1) auftre tlllnden Gefah:ron, auf Sicherheitt;ratachlägc in bezug auf Verwendung, auf Hinweise für Ge genmaßnahmen im Unglücksfall und auf Hin~ weise zur schadlosen Beseitigung(§ 10). Die Un terweisung hat vor Beginn der Anwendung zu erfolgen. (3) Sachkundig im Sinne des Abs. 1 sind Per sonen, die über die für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§ 1) erforderlichen Kenntmsse und .l<'ert1g11:e1ten vertugen. Als Nach weis der erforderlichen fachlichen Kennt~ nisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) gilt a) eine Bcatatlgung über die erfolgreiche Teil nahme an einem von der Kammer für Land und Forstw1ttschaft veranstalteten Ausbil dungskurs (Abs. 4); b) der erfolgreiche Ahsc.hluß einf'r landwirt schaftlichen Fachschule, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines Universitätsstudiums einschlägi ger Fachrichtungen; c) ein Zeug11ls über eine in einem anderen Bun desl,;md odillr im Ausland absolvi<atr-t<at Ausbil dung oder eine sonstige einschlägige Ausbil dung, wenn die Kammer für Land-. und Forstwirtschaft bestätigt, daß zurnindestens Gleichwertigkeit zur Ausbildung nach lit. a vorliegt. (4) Die Ausbildungskurse nach Abs. 3 lit. a müssen mindeslens Grundkenntnisse in den Gegenständen Ökologie, Toxikologie, Pflan• zenscnutzmmern:unde, :c:;cnammgs- und Nutz lingskunde, Applikationstechnik und inte grierter Pflanzenschutz sowie Grundkennt• nisse über die Rechtsvorschriften, die Pflan ,;,pn <:l'hntimittPI hPt.rpffPn, 1mrl n.r-nnrlkPnnl nisse über die Gegenmaßnahmen bei Unfällen umfassen. (5) Die Landesregierung hat durch Verord nung unter Bedachtnahme auf die Bestim mungen des Abs. 4 nähere Vorschriften über das Ausma,ß der Ausbildung.skurse und den Umfang der einzelnen Gegenstände festzule~ gen. Vor der Erlassung der Verordnung sind die Karnrne1 fü1 Laud- uud Fou~twirlöcilaft umJ die Landarbeiterkarnmer zu hören. §7 Aufbewahrung und Lagerung (l) Die Aufbewahrung und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln (§ 1) darf nur in ver .s:,..hln.<;.<:PnPn tmhP.<:('\'L<ir1igtPn HHndPl!-1.pHr•k1m gen erfolgen. Ist dies nicht möglich, so darf die Aufbewahrung und Lagerung - war ein Bei~ packtext beigefügt, jedoch nur gemeinsam mit dem Beipacktext - auch in geeigneten ver schlossenen Heha!tmssen, d1e keine Mögllch• kelt zum Austritt des Pflanzenschutzmittels und zur Verwechslung der in ihnen enthalte~ nen Pflanzenschutzmittel mit Arzneimitteln, T ,Phr>n<;mittr>ln, F,itt,:,rmittPln nrlr,r ,;:nn.<::tigr-n ungiftigen und ungefährlichen Waren des täg lichen Gebrauchs geben können, erfolgen; diese Behältnisse sind inhaltlich auf die gleiche Weise zu kennzeichnen wie die Handels packung. (2) Die Aufbewahrung und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln (§ 1) hat so zu erfolgen, daß sie dem Zugriff unbefugter Personen ent wg1.•n slml. §8 Innerbetriebliche Beförderung Pflanzenschutzmittel(§ 1) dürfen in Betrie ben nur so befördert werden, daß keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Men schen oder für die Umwelt entstehen kann. (3) Bis zum L Februar 19(J3 gut als Sact1kun dennachweü1 nach~ 6 Abs. 3 auch eine Bestä~ tlgung der Kammer für Land- und Forstwirt schaft über e\r,.e mindestens fünfjiihrige ein schlägige Erfahrung bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln(§ 1). Die Prasidentin des Kärntner Landtages: Kövari Der Ll dC'Sr.\t: Ramsbai;her

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