Carinthia Animal Breeding Promotion Ordinance 2009
颁布于 2010-02-23 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 23. Februar 2010, Zl. 11-KTZG-1/5- 2010 über die Verpflichtungen der Gemeinden im Bereich der Tierzucht (Kärntner Tierzuchtförderungsverordnung 2009 – KTZF-V).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利 · Kärnten
- 主题
- Livestock
- 关键词
- animal production, animal reproduction, genetic resources, fees/royalties, subsidy/incentive
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11. Gesetz vom 26. November 2009, mit dem die Kärntner Landesverfassung, das Landes Gleichbehandlungsgesetz, das Kärntner Ant idiskriminierungsgesetz und das Gesetz über die Patientenanwaltschaft und die Pflegean waltschaft geändert werden Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich der Z 16 (§ 28 Abs. 2) und Z 18 (§ 29 Abs. 4, 4a und 4b) des Art. III in Ausführung des 2. Ab schnittes des III. Teiles des Gleichbehand lungsgesetzes (GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, zu letzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2008 – beschlossen: Artikel I Landesverfassungsgesetz, mit dem die Kärntner Landesverfassung geändert wird Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, in der Fassung der Landes verfassungsgesetze LGBl. Nr. 57/2002, 8/2003, 17/2003, 47/2003, 63/2004, 1/2005, 7/2005, 62/2005, 83/2005, 100/2005, 12/2006, 45/2007, 1/2008, 6/2008, 67/2008, 9/2009 und der Kund machungen LGBl. Nr. 52/1997 und 33/2007 wird wie folgt geändert: 1. In Art. 58 Abs. 1a Z 24 wird das Satzzeichen „;“ durch das Satzzeichen „.“ ersetzt und es entfallen in Art. 58 Abs. 1a die Z 8, 9, 10, 11, 15 und 25. 2. In Art. 58 Abs. 1b wird die Wortfolge „von den in Abs. 1a Z 15, 16, 17, 22 und 25 be zeichneten Organen“ durch die Wortfolge „von den in Abs. 1a Z 16 und 17 bezeichne ten Organen“ ersetzt. 3. In Art. 72b entfallen die Abs. 8, 12 und 21. Artikel II Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz – K LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 62/2001, 57/2002, 25/2006 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 14/1995, wird wie folgt geändert: 1. Der Kurztitel „Landes-Gleichbehand lungsgesetz – K-LGBG“ wird durch den Kurztitel „Kärntner Landes-Gleichbe handlungsgesetz – K-LGBG“ ersetzt. 2. § 1a Abs. 2 und 3 lauten: „(2) Das Verbot von Diskriminierungen im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen von Landeslehrern iSd. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG wird durch bundesrechtli che Vorschriften geregelt. Zuständige Organe zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Frauenförderung sind Senat III der Gleichbehandlungskommis sion (§ 19 Abs. 1 Z 3 und § 21) und die Gleich behandlungsbeauftragten für Landeslehrer (§ 25c). (3) Auf Landeslehrer iSd. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG sind, soweit aus drücklich vorgesehen,der IV. undVI.Abschnitt dieses Gesetzes anzuwenden.“ 3. § 7 Abs. 2 lautet: „(2) Eine sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, 1. das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, 11. Landesverfassungsgesetz: Kärntner Landesverfassung; Änderung Gesetz: Landes-Gleichbehandlungsgesetz, Kärntner Antidiskriminierungsgesetz und Gesetz über die Patientenanwaltschaft und die Pflegeanwaltschaft; Änderung 12. Gesetz: Kärntner Berg- und Schiführergesetz; Änderung 13.Verordnung: Kärntner Tierzuchtförderungsverordnung 2009 Postentgelt bar bezahlt Landesgesetzblatt für Kärnten Jahrgang 2010 Herausgegeben am 10. März 2010 5. Stück Landesgesetzblatt für Kärnten 63 2. das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und 3. a) das eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies be zweckt oder b) bei dem der Umstand,dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zu gehöriges Verhalten seitens eines Vertre ters des Dienstgebers oder eines Kolle gen zurückweist oder duldet, ausdrück lich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus und Weiterbildung, Beschäftigung, Wei terbeschäftigung, Beförderung oder Ent lohnung oder zur Grundlage einer ande ren Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.“ 4. § 7a Abs. 2 lautet: „(2) Eine geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Ver halten gesetzt wird, 1. das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, 2. das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und 3. a) das eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies be zweckt oder b) bei dem der Umstand, dass die betrof fene Person eine geschlechtsbezogene Verhaltensweise seitens eines Vertreters des Dienstgebers oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage ei ner Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung,Weiterbe schäftigung, Beförderung oder Entloh nung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.“ 5. In § 8 wird das Zitat „§§ 3 bis 7“ durch das Zitat „§§ 3 bis 7a“ ersetzt. 6. § 16 lautet: „§ 16 Beendigung des Dienst oder Ausbildungsverhältnisses (1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhält nis oder ein Probedienstverhältnis des Dienst nehmers wegen des Geschlechts gekündigt, vorzeitig beendet oder aufgelöst worden, so ist die Kündigung, Entlassung oder Auflösung auf Grund eines Antrages oder einer Klage des betroffenen Dienstnehmers nach den für das betreffende Dienst- oder Ausbildungsverhält nis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären. (2) Ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis wegen des Geschlechts durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden. (3) Lässt der Dienstnehmer die Beendigung gegen sich gelten, so hat er Anspruch auf Er satz desVermögensschadens und auf eine Ent schädigung für die erlittene persönliche Be einträchtigung.“ 7. Nach § 17 wird folgender § 17a angefügt: „§ 17a Mehrfachdiskriminierung Liegt eine Diskriminierung sowohl nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als auch nach den Bestimmungen des Kärntner Antidiskri minierungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2004, vor, so ist darauf bei der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Be dacht zu nehmen.“ 8. In § 18 Abs. 8 wird der Klammerausdruck „(§§ 17 bis 19 ZPO)“ durch den Klammer ausdruck „(§§ 17 bis 19 Zivilprozessord nung)“ ersetzt. 9. § 18a lautet: „§ 18a Sozialer Dialog Mit dem Ziel der bestmöglichen Verwirkli chung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hat das Land geeignete Maßnahmen zur Förde rung des Dialogs zwischen Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden, den zuständigen Organen der Dienstnehmervertretung, den zu ständigen Organen gemäß dem IV. Abschnitt dieses Gesetzes sowie sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen zu treffen.“ 10. § 19 lautet: „§ 19 Gleichbehandlungskommission (1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist eine Gleichbehandlungskommission – im Folgenden Kommission genannt – einzurichten. Landesgesetzblatt 2010, Stück 5, Nr. 11 64 Die Kommission besteht aus drei Senaten. Die Senate sind für folgende Bereiche zuständig: 1. Senat I für die Erstellung von Gutachten betreffend die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und das Frauenförde rungsgebot nach den Bestimmungen dieses Gesetzes; 2. Senat II für die Erstellung von Gutachten betreffend die Gleichbehandlung ohne Un terschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, ei ner Behinderung, des Alters oder der sexu ellen Orientierung nach den Bestimmun gen des Kärntner Antidiskriminierungsge setzes, LGBl. Nr. 63/2004; 3. Senat III für die Erstellung von Gutachten betreffend die Gleichbehandlung von Lan deslehrern iSd. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG nach den Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes. (2) Betrifft ein von den Senaten I oder II zu behandelnder Fall sowohl die Gleichbehand lung von Frauen und Männern (Abs. 1 Z 1) als auch die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der se xuellen Orientierung (Abs. 1 Z 2), so ist Senat I zuständig.Er hat hierbei auch die Bestimmun gen des Kärntner Antidiskriminierungsgeset zes, LGBl. Nr. 63/2004, anzuwenden. Der Vor sitzende des Senates I hat die Tätigkeit der Kommission zu koordinieren. (3) Die Kommission hat nach Maßgabe der §§ 21, 21a und 21b Gutachten zu erstatten. (4) Die Kommission hat das Recht, der Lan desregierung Vorschläge für die Ausarbeitung eines Frauenförderungsprogrammes (§ 28a) zu erstatten. (5) Entwürfe von Landesgesetzen und Ver ordnungen, die Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Landes- und Ge meindedienst sowie Entwürfe von Landesge setzen und Verordnungen, die Fragen der Gleichbehandlung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltan schauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Landes- und Gemeindedienst unmittelbar berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zu übermitteln.“ 11. § 19a lautet: „§ 19a Zusammensetzung (1) Dem Senat I der Kommission gehören als Mitglieder an: 1. ein rechtskundigerVertreter der für dienst rechtliche Angelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landes regierung, der eine mindestens zweijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und So zialrechts oder des Dienstrechts erworben hat, 2. zwei Vertreter der für das Kärntner Lan des-Gleichbehandlungsgesetz zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landes regierung, wobei einVertreter rechtskundig sein muss, 3. ein Mitglied der Landespersonalvertre tung, 4. zwei Vertreter der Gewerkschaft Öffentli cher Dienst. (2) Ist der Senat I der Kommission mit der Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungs verhältnis zu einer Gemeinde (Gemeindever band) oder mit einem Dienstverhältnis zu ei ner Gemeinde (Gemeindeverband) befasst, so gehören ihm 1. anstelle des Mitgliedes der Landesperso nalvertretung (Abs. 1 Z 3) ein Mitglied der jeweiligen Gemeindepersonalvertretung, 2. anstelle derVertreter der Gewerkschaft Öf fentlicher Dienst (Abs. 1 Z 4) zweiVertreter der Gewerkschaft der Gemeindebedienste ten und 3. zweiVertreter der Gemeinden an. Ist in der Gemeinde keine Personalvertre tung iSd. Kärntner Gemeinde-Personalvertre tungsgesetzes,LGBl.Nr.40/1983,eingerichtet, so tritt an die Stelle des Mitgliedes der Perso nalvertretung ein weiteres Mitglied der Ge werkschaft der Gemeindebediensteten. (3) Ist der Senat I der Kommission mit der Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungs verhältnis oder mit einem Dienstverhältnis im Bereich der Landeskrankenanstalten oder der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesell schaft befasst, so gehört ihm anstelle des in Abs. 1 Z 3 genannten Mitgliedes der Landes personalvertretung ein Mitglied des jeweili gen Betriebsrates an. (4) Die Mitgliedschaft zu Senat II der Kom mission richtet sich nach § 33b des Kärntner Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/ 2004. (5) Dem Senat III gehören als Mitglieder an: 1. ein rechtskundiger Vertreter der für Lan deslehrer zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, 2. ein rechtskundiger vom Landesschulrat zu entsendenderVertreter, Landesgesetzblatt 2010, Stück 5, Nr. 11 65 3. ein Vertreter der für das Kärntner Landes Gleichbehandlungsgesetz für Landesbe dienstete zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, 4. ein von der gesetzlichen Berufsvertretung der allgemeinbildenden Pflichtschulen, der berufsbildenden Pflichtschulen und der land- und forstwirtschaftlichen Berufs und Fachschulen zu entsendenderVertreter, je nach Fachrichtung des betroffenen Dienstverhältnisses, 5. zwei Vertreter der Gewerkschaft Öffentli cher Dienst. (6) Ist der Senat III der Kommission mit der Aufnahme in ein Dienstverhältnis oder mit ei nem Dienstverhältnis im Bereich der land und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fach schulen befasst, so gehört ihm zusätzlich ein Vertreter der für das Kärntner landwirtschaft liche Schulgesetz 1993 zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung an.“ 12. § 20 lautet: „§ 20 Mitgliedschaft und Bestellung (1) Für eine Funktionsdauer von fünf Jahren sind als Mitglieder des Senats I der Kommis sion zu bestellen: 1. die in § 19a Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mit glieder von der Landesregierung, 2. das Mitglied der Landespersonalvertre tung von der Zentralpersonalvertretung, 3. das Mitglied der Gemeindepersonalvertre tung von der Bedienstetenversammlung, 4. dieVertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst in Kärnten, 5. die Vertreter der Gewerkschaft der Ge meindebediensteten von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Kärnten, 6. die Vertreter der Gemeinden von der Lan desregierung aufgrund eines gemeinsamen Vorschlages des Städte- und Gemeinde bundes, 7. das Mitglied des Betriebsrates der Landes krankenanstalt oder der Landeskranken anstalten-Betriebsgesellschaft vom jewei ligen Betriebsrat. (2) Die Bestellung der Mitglieder des Senats II der Kommission richtet sich nach § 33b des Kärntner Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2004. (3) Für eine Funktionsdauer von fünf Jahren sind als Mitglieder des Senats III der Kommis sion zu bestellen: 1. die in § 19a Abs. 5 Z 1 und 3 sowie Abs. 6 genannten Mitglieder von der Landesregie rung, 2. das in § 19a Abs. 5 Z 2 genannte Mitglied vom Landesschulrat, 3. die in § 19a Abs. 5 Z 4 genannten Mitglie der von der gesetzlichen Berufsvertretung der allgemeinbildenden Pflichtschulen, der berufsbildenden Pflichtschulen und der land- und forstwirtschaftlichen Berufs und Fachschulen, 4. dieVertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst in Kärnten. (4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied mit gleichen Rechten und Pflichten zu bestellen. (5) Kommen die in Abs. 1 und 3 genannten Institutionen innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung ih rer Verpflichtung zur Bestellung von Mitglie dern oder ihren Vorschlagsrechten nicht oder nicht in vollem Umfang nach, so geht das Recht zur Bestellung auf die Landesregierung über. Die Landesregierung hat in diesem Fall bei der Bestellung auf keine Vorschläge Be dacht zu nehmen. (6) Wiederbestellungen sind zulässig. (7) Die Senate der Kommission haben aus dem Kreis ihrer Mitglieder jeweils einen Vor sitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende des Senats I der Kommission und dessen Stellvertreter sind aus den in § 19a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mitgliedern zu wählen.“ 13. § 21 lautet: „§ 21 Gutachten der Gleichbehandlungskommission in Angelegenheiten des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes (1) Auf Antrag einer der in Abs. 2 genannten Personen oder von Amts wegen hat der Senat I der Kommission ein Gutachten zu erstellen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsge botes nach den §§ 3 bis 7a oder des Frauenför derungsgebotes nach den §§ 26 und 27 dieses Gesetzes vorliegt. (2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt: Landesgesetzblatt 2010, Stück 5, Nr. 11 66 1. jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 1a Abs. 1 Z 3; 2. jeder Dienstnehmer im Sinne des § 1a Abs. 1 Z 1 und 2 a) der eine ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3 bis 7a oder b) eineVerletzung des Frauenförderungsge botes nach den §§ 26 und 27 behauptet; 3. die Gleichbehandlungsbeauftragten im Sinne des § 24 für ihrenVertretungsbereich; 4. die Frauenbeauftragte für ihren Vertre tungsbereich (§ 23a); 5. die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungs fragen (§ 25a); 6. die Kontaktfrauen für ihrenVertretungsbe reich (§ 25b). (3) Ein Antrag an die Kommission ist binnen einem Jahr ab Kenntnis der behaupteten Dis kriminierung zulässig. (4) Sobald einVerfahren bei der Kommission anhängig ist, hat der Vorsitzende des Senats I der Kommission hievon binnen zwei Wochen zu benachrichtigen: 1. bei amtswegiger Einleitung des Verfahrens die betroffene Person im Sinne des § 1a Abs. 1 und 2. denVertreter des Dienstgebers, der der Dis kriminierung beschuldigt wird. (5) Der Senat I der Kommission hat sein Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jeden falls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission 1. dem Antragsteller oder bei amtswegiger Einleitung des Verfahrens der betroffenen Person im Sinne des § 1a Abs. 1 und 2. entsprechend dem betroffenen Dienstver hältnis der Landesregierung, dem nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zustän digen Organ oder dem sonst betroffenen Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 3) zu erstatten. (6) Der Senat I der Kommission hat Gutach ten im Sinne des Abs. 1 im vollen Wortlaut, je doch in anonymisierter Form, auf der Home page des Landes kostenlos zu veröffentlichen. (7) Ist der Senat I der Kommission der Auf fassung, dass eine Verletzung des Gleichbe handlungsgebotes oder des Frauenförde rungsgebotes vorliegt, so hat er 1. den in Abs. 5 Z 2 genannten Organen schriftlich einen Vorschlag zur Verwirkli chung der Gleichbehandlung und Frauen förderung zu übermitteln und 2. sie aufzufordern, a) die Diskriminierung zu beenden und b) die für dieVerletzung des Gleichbehand lungsgebotes verantwortlichen Bedien steten nach den dienst- oder disziplinar rechtlichenVorschriften zu verfolgen. (8) Kommen die in Abs. 5 Z 2 genannten Or gane der Gemeinden und Gemeindeverbände diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, so ist dieser Umstand dem Ge meinderat der betreffenden Gemeinde oder dem nach den gemeinderechtlichenVorschrif ten dem Gemeinderat entsprechenden Organ des Gemeindeverbandes zu berichten.“ 14. Nach § 21 werden folgende §§ 21a und 21b eingefügt: „§ 21a Gutachten der Gleichbehandlungskommission in Angelegenheiten des Kärntner Antidiskriminierungsgesetzes Auf Antrag oder von Amts wegen hat der Se nat II der Kommission ein Gutachten zu er stellen, ob eine Verletzung des Gleichbehand lungsgebotes nach den §§ 5 bis 9 Kärntner Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. Nr. 63/ 2004 im Zusammenhang mit einem Dienst oder Ausbildungsverhältnis iSd. § 2 Kärntner Antidiskriminierungsgesetz vorliegt. § 21b Gutachten der Kommission in Angelegenheiten des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (1) Der Senat III der Kommission nimmt die Aufgaben der Gleichbehandlungskommission des Bundes nach § 40 Bundes-Gleichbehand lungsgesetz wahr. (2) Die Bestimmungen des IV. Abschnitts dieses Gesetzes gelten für den Senat III der Kommission nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.“ 15. § 22 lautet: „§ 22 Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission (1) Die in Abs. 2 bis 15 getroffenen Regelun gen über die Geschäftsführung der Kommis sion gelten in gleicher Weise für die Senate I, II und III der Kommission, soweit in bundes Landesgesetzblatt 2010, Stück 5, Nr. 11 67 rechtlichen oder landesrechtlichen Vorschrif ten nicht anderes bestimmt wird. (2) DerVorsitzende eines Senats und im Falle seinerVerhinderung sein Stellvertreter hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffent lich. (3) Ein Mitglied der Kommission, das ver hindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten. (4) Ein Senat der Kommission ist beschluss– fähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mit glieder anwesend ist. (5) Jeder Beschluss eines Senats der Kom mission wird mit Stimmenmehrheit der anwe senden Kommissionsmitglieder gefasst. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsit zende des jeweiligen Senats gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme desVorsitzenden den Ausschlag. (6) AufVerlangen von mindestens zwei Mit gliedern eines Senats der Kommission ist eine geheime Abstimmung durchzuführen. Abs. 5 findet in diesem Fall keine Anwendung. Jeder Beschluss wird mit unbedingter Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Stimmzettel, aus denen der Wille eines Kommissionsmitgliedes nicht eindeutig erkennbar ist, sind ungültig. (7) Den Sitzungen der Kommission können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden, sofern dies von mehr als einem Drit tel der Mitglieder des jeweiligen Senats ver langt wird. (8) Die Geschäftsordnung der Kommission ist durch Verordnung der Landesregierung näher zu regeln. Die Verordnung ist in der „Kärntner Landeszeitung“ kundzumachen. (9) Die Geschäfte der Kommission sind vom Amt der Kärntner Landesregierung zu führen. Schriftliche Erledigungen der Kommission sind vom Vorsitzenden des jeweiligen Senats zu fertigen. (10) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein Ehrenamt; für die im Rahmen der Kom mission geleistete Arbeit gebührt den Mitglie dern keine Vergütung. Mitgliedern, die nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft sind, gebührt jedoch eine Reisezulage und eine Fahrtkostenvergütung. Auf diese Ansprüche ist das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden. (11) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes an keineWeisungen ge bunden. (12) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung (Aufgabenbereich) der Kommission zu unter richten. Die Kommission ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall ver langten Auskünfte unter Wahrung des Grund rechts auf Datenschutz zu erteilen. (13) Die Kommission ist berechtigt unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz Informationen betreffend die Gleichbehand lung und Frauenförderung mit anderen Ein richtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union sowie sachlich in Be tracht kommenden Nichtregierungsorganisa tionen auszutauschen, sofern dies zur Wahr nehmung ihrer Aufgaben zweckdienlich ist. (14) Die Kommission hat der Landesregie rung bis zum 1. März jedes dritten Jahres über die Tätigkeit der Kommission im Landesbe reich und den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Landesbereich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie über den Stand der Verwirkli chung der Gleichbehandlung nach den Be stimmungen des Kärntner Antidiskriminie rungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2004, zu berichten und Vorschläge zum Abbau von Benachteili gungen zu erstatten. (15) Die Landesregierung hat diesen Bericht binnen drei Monaten dem Landtag vorzule gen. Dem Bericht ist eine Aufstellung der im Berichtszeitraum getroffenen Maßnahmen im Sinne des § 21 Abs. 7 dieses Gesetzes, im Sinne des § 23a Abs. 8 des Bundes-Gleichbehand lungsgesetzes sowie im Sinne des § 33c Abs. 7 des Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2004, anzuschließen. Jene Fälle, in de nen den Vorschlägen der Kommission nicht entsprochen wurde, sind zu begründen. Die Berichte im Sinne des Abs. 14 dürfen aus schließlich anonymisierte und statistische Da ten enthalten.“ 16. § 23 lautet: „§ 23 Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission (1) Das Verfahren vor dem Senat I der Gleichbehandlungskommission richtet sich nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 7, jenes vor dem Senat II nach § 33c des Kärntner Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/ 2004, und jenes vor dem Senat III nach bun desrechtlichenVorschriften. (2) Auf das Verfahren vor dem Senat I der Kommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18, 19 Abs. 1 und 2, 20, 21, 22, 32, 33, Landesgesetzblatt 2010, Stück 5, Nr. 11 68 45 und 46 Allgemeines Verwaltungsverfah rensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, an zuwenden. (3) Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Antragsteller, der eine ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3 bis 7a oder eineVerletzung des Frau enförderungsgebotes nach den §§ 26 bis 28 be hauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. DerVertreter des Dienstgebers hat in diesem Fall darzulegen, dass nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe für die un terschiedliche Behandlung maßgebend waren. (4) Die betroffene Person iSd. § 1a Abs. 1 und derVertreter des Dienstgebers sind auf ihrVer langen vom Senat I der Kommission jeweils anzuhören. (5) Jeder Vertreter des Dienstgebers ist ver pflichtet, dem Senat I der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderli chen Auskünfte zu erteilen. (6) Soweit keineVerpflichtung zur Amtsver schwiegenheit entgegensteht, ist dem Senat I der Kommission die Einsicht in die für die Entscheidung des konkreten Falles notwendi gen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Ak tenteile zu gestatten, deren Kenntnis für die Entscheidung des konkreten Falles erforder lich ist. Auf Verlangen sind dem Senat I der Kommission Aktenteile im Sinne des ersten Satzes abzulichten. (7) Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Zustimmung des betroffenen Dienstnehmers zulässig. Jedes Mitglied des Senats I der Kommission ist zurVerschwiegen heit über personenbezogene Daten gegenüber jedermann verpflichtet, soweit sich aus § 22 Abs. 12 nichts anderes ergibt.“ 17. In § 23a Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Landeshauptstadt Klagenfurt“ durch die Wortfolge „Landeshauptstadt Klagen furt am Wörthersee“ ersetzt. 18. § 23a Abs. 8 lautet: „(8) Die Frauenbeauftragte ist in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.“ 19. § 23a werden folgende Abs. 9, 10 und 11 angefügt: „(9) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Frauenbeauftragten zu unterrichten. Die Frauenbeauftragte ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen. (10) Die Frauenbeauftragte ist berechtigt, unter Wahrung des Grundrechts auf Daten schutz Informationen betreffend die Gleich behandlung und Frauenförderung mit ande ren Einrichtungen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union auszutauschen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlich ist. (11) Die in dem Frauenreferat tätigen Be diensteten unterstehen fachlich nur den Wei sungen der Frauenbeauftragten.“ 20. In § 24 Abs. 2 wird das Wort „Klagenfurt“ durch die Wortfolge „Klagenfurt am Wör thersee“ ersetzt. 21. § 24 Abs. 5 lautet: „(5) Die Gleichbehandlungsbeauftragten iSd. Abs. 1 und 2 sind in Ausübung ihres Am tes an keine Weisungen gebunden.“ 22. Nach § 24 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt: „(5a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäfts führung des Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterrichten. Die Gleichbehandlungsbe auftragten sind verpflichtet, die von der Lan desregierung im Einzelfall verlangten Aus künfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.“ 23. Nach § 25 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 an gefügt: „(6) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, unter Wahrung des Grund rechts auf Datenschutz Informationen betref fend die Gleichbehandlung und Frauenförde rung mit anderen Einrichtungen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union aus zutauschen, sofern dies zur Wahrnehmung ih rer Aufgaben zweckdienlich ist.“ 24. § 25b Abs. 5 lautet: „(5) Die Kontaktfrauen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.“ 25. Nach § 25b Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt: „(5a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäfts führung der Kontaktfrauen zu unterrichten. Die Kontaktfrauen sind verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.“ Landesgesetzblatt 2010, Stück 5, Nr. 11 69 26. § 25c lautet: „§ 25c Gleichbehandlungsbeauftragte für Landeslehrer (1) Die Landesregierung hat für Lehrer an öffentlichen allgemeinbildenden und berufs bildenden Pflichtschulen sowie für Lehrer an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen des Landes Kärnten (Landeslehrer iSd. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG) jeweils einen Gleichbe handlungsbeauftragten für Landeslehrer zu bestellen. Diese nehmen jeweils für ihrenVer tretungsbereich die Aufgaben der Gleichbe handlungsbeauftragten und der Arbeitsgrup pen für Gleichbehandlungsfragen nach § 40 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz wahr. (2) Die Landesregierung hat die Gleichbe handlungsbeauftragten für Landeslehrer für jeweils fünf Jahre zu bestellen. Wiederbestel lungen sind zulässig. (3) In derselben Weise und unter denselben Voraussetzungen ist von der Landesregierung für die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer im Sinne des Abs. 1 jeweils ein Stellvertreter zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer gehen für die Dauer ihrer Verhinderung auf ihren Stellvertreter über. (4) Die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. (5) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungsbeauftragten für Lan deslehrer zu unterrichten. Die Gleichbehand lungsbeauftragten für Landeslehrer sind ver pflichtet, die von der Landesregierung im Ein zelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen. (6) Den Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer ist die zur Erfüllung ihrer Auf gaben notwendige freie Zeit unter Fortzah lung ihrer Dienstbezüge zu gewähren. (7) Vertreter des Dienstgebers im Sinne des § 2 Abs. 3 dürfen die Gleichbehandlungsbe auftragten für Landeslehrer in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grund nicht benachteiligen.Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststel lung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen. (8) Jeder Vertreter des Dienstgebers ist ver pflichtet, den Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer die für die Durchführung ih rer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu er teilen. (9) Die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer sind berechtigt, in Angelegen heiten, die ihrenVertretungsbereich betreffen, an den Sitzungen der Gleichbehandlungs kommission mit beratender Stimme teilzu nehmen.“ 27. § 25d lautet: „§ 25d Fortbildung (1) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Landesregierung den in § 19a Abs. 2 Z 1 und 2 sowie den in § 33b Abs. 1 lit. a und b Kärntner Antidiskriminierungsge setz, LGBl. Nr. 63/2004, genannten Mitglie dern der Kommission, den Bediensteten der Geschäftsstelle der Kommission, den Bedien steten des Frauenreferats (§ 23a), dem Gleich behandlungsbeauftragten (§ 24 Abs. 1), den Kontaktfrauen (§ 25b) und den Gleichbehand lungsbeauftragen für Landeslehrer (§ 25c) die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen, insbesondere auf den Gebieten: 1. Gleichbehandlung aus Gründen des Ge schlechts und Frauenförderung, 2. Gleichbehandlung aus Gründen der ethni schen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung, 3. Dienstrecht und Personalwesen, 4. Arbeits- und Sozialrecht, 5. Reden undVerhandeln. (2) Abs. 1 gilt sinngemäß für das nach den dienstrechtlichen Vorschriften zuständige Or gan der Städte Klagenfurt am Wörthersee und Villach im Hinblick auf Fortbildungsveran staltungen der Gleichbehandlungsbeauftrag ten iSd. § 24 Abs. 2.“ 28. § 25d wird folgender § 25e angefügt: „§ 25e Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen sowie Verschwiegenheitspflichten (1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitglied schaft) zur Kommission sowie die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragter (Stellvertre ter), Frauenbeauftragte (Stellvertreter), als Kontaktfrau oder als Gleichbehandlungsbe auftragter für Landeslehrer (Stellvertreter) ruhen: Landesgesetzblatt 2010, Stück 5, Nr. 11 70 1. ab der Einleitung eines Disziplinarverfah rens bis zu dessen rechtskräftigem Ab schluss und 2. während der Zeit a) der Suspendierung, b) der Außerdienststellung, c) eines Urlaubes von mehr als drei Mona ten und d) der Ableistung des Präsenz-, Ausbil dungs- oder Zivildienstes. (2) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) und die Funktionen gemäß Abs. 1 enden: 1. mit dem Ablauf der Funktionsdauer, 2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, 3. mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst, 4. durch schriftlichenVerzicht, 5. durch Wegfall der Funktion, dieVorausset zung für die Bestellung war, 6. bei Kontaktfrauen auch durch Ausscheiden aus dem betreffendenVertretungsbereich. (3) Das für die Bestellung zuständige Organ hat Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kom mission, die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreter), die Frauenbeauftragte (Stell vertreter), die Kontaktfrauen sowie die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landes lehrer (Stellvertreter) ihrer Funktion zu ent heben, wenn diese 1. aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder 2. die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt ha ben. (4) Die Mitglieder der Kommission, die Gleichbehandlungsbeauftragten, die Frauen beauftragte, die Kontaktfrauen und die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landes lehrer bleiben auch nach Ablauf ihrer Funkti onsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mit glieder oder Organe bestellt werden. Scheidet ein Mitglied aus der Kommission vorzeitig aus dem Amt, so ist für den Rest der Funktions dauer ein neues Mitglied zu bestellen. (5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Gleichbehandlungsbeauf tragten (Stellvertreter), die Frauenbeauftragte (Stellvertreter), die Gleichbehandlungsbeauf tragten für Landeslehrer (Stellvertreter) und die Kontaktfrauen sind soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind. Die Verpflich tung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft oder der Funktion weiter.“ 29. In § 28b Abs. 2 Z 1 wird das Zitat „120/2005“ durch das Zitat „75/2009“ er setzt und in § 28b Abs. 2 Z 2 wird das Zi tat „10/2004“ durch das Zitat „20/2009“ ersetzt. 30. In § 28b Abs. 2 Z 3 wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und es werden folgende Z 4 und 5 angefügt: „4. Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B GlBG), BGBl. 100/1993, zuletzt geän dert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 97/ 2008; 5. Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 7/2006.“ 31. § 29 werden folgende Abs. 3, 4 und 5 ange fügt: „(3) Der Senat I der Gleichbehandlungs kommission nimmt die Aufgaben der bisheri gen Gleichbehandlungskommission nach den §§ 19, 20 und 21 K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2006 wahr, soweit sich aus den Bestimmungen die ses Gesetzes nichts anderes ergibt. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder der Gleichbehandlungs kommmission im Sinne des K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.25/2006,gelten bis zum Ablauf der im Zeit punkt dieses Gesetzes laufenden Funktions periode als bestellte Mitglieder des Senats I der Gleichbehandlungskommmission im Sin ne des § 19a Abs. 1, 2 und 3 dieses Gesetzes. Auf Grund dieses Gesetzes erforderliche Neu bestellungen von Mitgliedern des Senates I der Gleichbehandlungskommission sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Ge setzes vorzunehmen. (4) Die Senate II und III der Gleichbehand lungskommission sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurich ten. Die Mitglieder dieser Senate sind eben falls binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen. (5) Die Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer sowie deren Stellvertreter sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten die ses Gesetzes von der Landesregierung zu be stellen.“ Landesgesetzblatt 2010, Stück 5, Nr. 11 71 Artikel III Das Kärntner Antidiskriminierungsgesetz – K-ADG, LGBl. Nr. 63/2004, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Ein trag „§ 21 Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses“ der Eintrag „§ 21a Mehrfachdiskriminierung“ einge fügt. 2. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 33 Aufgaben“ durch den Eintrag „§ 33 Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle“ ersetzt und nach ihm werden folgende Ein träge in das Inhaltsverzeichnis eingefügt: „§ 33a Zuständigkeit der Gleichbehand lungskommission § 33b Zusammensetzung und Mitglied schaft § 33c Verfahren vor der Gleichbehand lungskommission“ 3. Der Titel des Gesetzes „Gesetz über das Verbot der Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung und des Geschlechtes (Kärntner Antidiskriminie rungsgesetz – K-ADG)“ wird durch den Ti tel „Gesetz über das Verbot der Diskrimi nierung auf Grund der ethnischen Zu gehörigkeit, der Religion, der Weltanschau ung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung und des Geschlech tes (Kärntner Antidiskriminierungsgesetz – K-ADG)“ ersetzt. 4. § 1 Abs. 1 lit. e lautet: „e) der sexuellen Orientierung.“ 5. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a ein gefügt: „(3a) Eine Ungleichbehandlung von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutter schaft beim Zugang zu und bei derVersorgung mit Gütern und Dienstleitungen, die der Öf fentlichkeit zurVerfügung stehen (§ 12 Abs. 1), stellt eine Diskriminierung auf Grund des Ge schlechts dar.“ 6. Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a ein gefügt: „(1a) Das Verbot von Diskriminierungen im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen von Landeslehrern iSd. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG wird durch bundesrechtli che Vorschriften geregelt. Zuständige Organe zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung sind, soweit die Diskrimi nierung im Zusammenhang mit einem Dienst verhältnis im Sinne des ersten Satzes steht, der Senat III der Gleichbehandlungskommis sion (§ 19 Abs. 1 Z 3 und § 21 Kärntner Lan des-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 56/ 1994) und die Gleichbehandlungsbeauftrag ten für Landeslehrer (§ 25c Kärntner Landes Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 56/ 1994).“ 7. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a ein gefügt: „(3a) Eine Ungleichbehandlung, die darin besteht, dass der Zugang zu und die Versor gung mit Gütern und Dienstleistungen aus schließlich oder vorwiegend für Angehörige eines Geschlechts zur Verfügung stehen, stellt keine Diskriminierung iSd. § 12 Abs. 1 dar, wenn sie durch ein legitimes Ziel gerechtfer tigt ist, und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels objektiv erforderlich und angemessen sind.“ 8. In § 5 wird das Wort „Ausrichtung“ durch das Wort „Orientierung“ ersetzt. 9. § 9 Abs. 2 lautet: „(2) Eine Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach § 5 im Zusammenhang steht, gesetzt wird, a) die die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, b) die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und c) die eine einschüchternde, feindselige, ent würdigende, beleidigende oder demüti gende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.“ 10. § 12 lautet: „§ 12 Diskriminierungsverbot (1) Den Organen des Landes, der Gemein den, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungs körper, Anstalten, Fonds und Körperschaften sowie den mit Aufgaben der Landesverwal tung beauftragten natürlichen und juristi schen Personen des Privatrechts ist im Hin blick auf Maßnahmen, insbesondere in den Angelegenheiten a) Gesundheit, b) Soziales, c) Bildung, d) Zugang zu undVersorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen,einschließlich vonWohn raum, Landesgesetzblatt 2010, Stück 5, Nr. 11 72 jegliche Diskriminierung von Personen auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion oderWeltanschauung, einer Behinde rung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechtes verboten. (2)Vom Diskriminierungsverbot nach Abs. 1 ist auch die Tätigkeit sonstiger natürlicher so wie juristischer Personen privaten oder öf fentlichen Rechts erfasst, soweit sie der Ge setzgebungskompetenz des Landes unter liegt.“ 11. § 13 Abs. 1 lautet: „(1) Eine Belästigung iSd. zweiten Satzes gilt als Diskriminierung iSd. § 12 Abs. 1. Eine solche Belästigung liegt vor, wenn eine uner wünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach § 12 Abs. 1 im Zusammenhang steht, gesetzt wird, a) die die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, b) die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und c) die eine einschüchternde, feindselige, ent würdigende, beleidigende oder demüti gende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.“ 12. § 21 lautet: „§ 21 Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses (1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhält nis oder ein Probedienstverhältnis des Dienst nehmers wegen eines in § 5 genannten Grun des gekündigt, vorzeitig beendet oder aufge löst worden, so ist die Kündigung, Entlassung oder Auflösung auf Grund eines Antrages oder einer Klage des betroffenen Dienstnehmers nach den für das betreffende Dienst- oder Ausbildungsverhältnis geltenden Verfahrens vorschriften für rechtsunwirksam zu erklären. (2) Ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes, Dienstverhältnis wegen eines in § 5 genannten Grundes durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Beste hens des Dienstverhältnisses geklagt werden. (3) Lässt der Dienstnehmer die Beendigung gegen sich gelten, so hat er Anspruch auf Er satz desVermögensschadens und auf eine Ent schädigung für die erlittene persönliche Be einträchtigung.“ 13. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: „§ 21a Mehrfachdiskriminierung Liegt eine Diskriminierung sowohl nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als auch nach den Bestimmungen des Kärntner Landes Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl. Nr. 56/ 1994, vor, so ist darauf bei der Höhe der Ent schädigung für die erlittene persönliche Be einträchtigung Bedacht zu nehmen.“ 14. In § 23 Abs. 3 wird die Zahl „400“ durch die Zahl „720“ ersetzt. 15. § 27 Abs. 1 lautet: „(1) Das Land, die Gemeinde oder der Ge meindeverband haben im Fall einer von seinen (ihren) Organen zu vertretenden Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach §§ 12 und 13 der benachteiligten Person denVermögens schaden zu ersetzen und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten. Die durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Fonds, Anstalten und Körperschaften haben im Fall einer von ihren Organen zu vertretendenVerletzung des Diskriminierungsverbotes nach §§ 12 und 13 im Bereich des eigenen Wirkungsbereiches oder der Privatwirtschaftsverwaltung der be nachteiligten Person den Vermögensschaden zu ersetzen und eine Entschädigung für die er littene persönliche Beeinträchtigung zu lei sten. Im Falle einer Verletzung des Diskrimi nierungsverbotes nach §§ 12 und 13 durch mit Aufgaben der Landesverwaltung beauftragte natürliche und juristische Personen des Pri vatrechts oder durch Rechtsträger iSd. § 12 Abs. 2, haben diese der benachteiligten Person den Vermögensschaden zu ersetzen und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten. Die benachtei ligte Person hat im Fall einer Belästigung nach § 13 zum Ausgleich der erlittenen persönli chen Beeinträchtigung Anspruch auf ange messenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz von 720 Euro.“ 16. § 28 Abs. 2 lautet: „(2) Für den Bereich des Abs. 1 gelten aus schließlich die Bestimmungen dieses Ab schnittes sowie dieVorschriften, auf die in die sem Abschnitt verwiesen wird, sowie der 1., 7. und 8. Abschnitt und die §§ 10 und 26 dieses Gesetzes.“ 17. In § 29 Abs. 1 wird das Wort „Ausrich tung“ durch das Wort „Orientierung“ er setzt. Landesgesetzblatt 2010, Stück 5, Nr. 11 73 18. In § 29 Abs. 4 wird die Zahl „400“ durch die Zahl „720“ ersetzt und es werden nach ihm folgende Abs. 4a und 4b eingefügt: „(4a) Die Einbringung eines Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehand lungsgebotes oder ein amtswegiges Tätigwer den der Gleichbehandlungskommission zur Prüfung der Verletzung des Gleichbehand lungsgebotes bewirken die Hemmung der Fri sten zur gerichtlichen Geltendmachung. (4b) Wird dem von der Diskriminierung Be troffenen nachweislich a) ein Prüfungsergebnis der Gleichbehand lungskommission oder b) ein Schreiben der Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommission, aus dem hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Prüfung einerVerletzung des Gleichbe handlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, zugestellt, beendet die Zustellung die Hem mung der Frist zur gerichtlichen Geltendma chung. Nach der Zustellung steht dem Betrof fenen zur Erhebung der Klage zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen. War die ur sprüngliche Frist kürzer, so steht dem Betrof fenen nur diese offen.“ 19. § 31 lautet: „§ 31 Sozialer Dialog Mit dem Ziel der bestmöglichen Verwirkli chung des Gleichbehandlungsgrundsatzes a) hat das Land den Dialog mit den Landes bediensteten zu fördern, b) haben die Gemeinden und Gemeindever bände den Dialog mit ihren Bediensteten zu fördern, c) hat das Land geeignete Maßnahmen zur Förderung des Dialogs zwischen Land, Ge meinden und Gemeindeverbänden, den zu ständigen Organen der Dienstnehmerver tretung, den zuständigen Organen gemäß dem 7. Abschnitt dieses Gesetzes sowie sachlich in Betracht kommenden Nichtre gierungsorganisationen zu treffen.“ 20. § 32 Abs. 1 lautet: „(1) Beim Amt der Kärntner Landesregie rung ist eine Antidiskriminierungsstelle ein zurichten.“ 21. § 32 Abs. 5 lautet: „(5) Der Leiter ist in Ausübung seines Am tes an keine Weisungen gebunden.“ 22. Nach § 32 Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt: „(5a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäfts führung der Antidiskriminierungsstelle zu unterrichten. Der Leiter der Antidiskriminie rungsstelle ist verpflichtet, die von der Lan desregierung im Einzelfall verlangten Aus künfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen. (5b) Die Landesregierung hat für den Leiter der Antidiskriminierungsstelle einen Stellver treter unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 zu bestellen. Die Rechte und Pflichten des Leiters der Antidiskriminierungsstelle gehen für die Dauer dessen Verhinderung auf seinen Stellvertreter über.“ 23. § 32 Abs. 6 lautet: „(6) Der Leiter der Antidiskriminierungs stelle sowie dessen Stellvertreter sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zurVer schwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ih rer Tätigkeit gemachten Mitteilungen ver pflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Funktion weiter.“ 24. § 32 werden folgende Abs. 12 und 13 an gefügt: „(12) Der Leiter der Antidiskriminierungs stelle ist berechtigt in Angelegenheiten, die seinen Aufgabenbereich (§ 33) betreffen, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskom mission mit beratender Stimme teilzunehmen. (13) § 25d Abs. 1 Kärntner Landes-Gleich behandlungsgesetz gilt sinngemäß für den Leiter der Antidiskriminierungsstelle und die in der Antidiskriminierungsstelle tätigen Be diensteten.“ 25. § 33 lautet: „§ 33 Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle Die Antidiskriminierungsstelle hat zur Ver wirklichung des Diskriminierungsverbotes iSd. §§ 5, 6, 12 und 29 folgende Aufgaben: a) die Unterstützung und Beratung der Opfer von Diskriminierungen, wobei Gegenstand dieser Beratung und Unterstützung die Be reitstellung von Informationen über die auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Rechte von Opfern von Diskriminierungen sowie über die Möglichkeiten der Rechtsverfol gung von Verletzungen des Diskriminie rungsverbotes sein soll; Landesgesetzblatt 2010, Stück 5, Nr. 11 74 b) die Abgabe von Empfehlungen und Durch führung von unabhängigen Untersuchun gen im Zusammenhang mit dem Diskrimi nierungsverbot, sofern nicht die Zustän digkeit anderer Organe oder Dienststellen des Bundes oder des Landes besteht; c) die Stellung von Anträgen an die Gleichbe handlungskommission zur Erstellung eines Gutachtens (§ 33c Abs. 2 lit. c).“ 26. Nach § 33 werden folgende §§ 33a, 33b, 33c eingefügt: „§ 33a Aufgaben der Gleichbehandlungskommission (1) Die nach § 19 des Kärntner Landes Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl. Nr. 56/ 1994, beim Amt der Kärntner Landesregie rung eingerichtete Gleichbehandlungskom mission hat in der Zusammensetzung ihres Se nats II nach Maßgabe der Bestimmungen die ses Gesetzes sowie der §§ 19, 21a, 22, 25d und 25e des Kärntner Landes-Gleichbehand lungsgesetzes, LGBl. Nr. 56/1994, Gutachten zu erstellen, ob eine Verletzung des Diskrimi nierungsverbotes iSd. §§ 5 bis 9 dieses Geset zes vorliegt. (2) Zur Antragstellung an die Gleichbe handlungskommission sind berechtigt: a) jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis iSd § 2 Abs. 4 und 5, b) jeder Dienstnehmer, der eine ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 5 bis 9 be hauptet, c) der Leiter der Antidiskriminierungsstelle für seinenVertretungsbereich. (3) Ein Antrag an die Gleichbehandlungs kommission ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung zulässig. (4) Sobald ein Verfahren bei der Gleichbe handlungskommission anhängig ist, hat der Vorsitzende der Kommission hievon binnen zwei Wochen zu benachrichtigen: a) bei amtswegiger Einleitung des Verfahrens die betroffene Person im Sinne des § 2 Abs. 6 und 7 (Bedienstete, Bewerber) und b) den Vertreter des Dienstgebers iSd. § 2 Abs. 8, der der Diskriminierung beschul digt wird. (5) Die Gleichbehandlungskommission hat ihr Gutachten ohne unnötigen Aufschub, je denfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission a) dem Antragsteller oder bei amtswegiger Einleitung des Verfahrens der betroffenen Person im Sinne des § 2 Abs. 6 und 7 und b) entsprechend dem betroffenen Dienstver hältnis der Landesregierung, dem nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zustän digen Organ oder dem sonst betroffenen Vertreter des Dienstgebers iSd. § 2 Abs. 8 zu erstatten. (6) Der Senat II der Gleichbehandlungs kommission hat Gutachten im Sinne des Abs. 1, sofern keine Rückschlüsse auf Einzel fälle gezogen werden können, im vollen Wort laut, jedoch in anonymisierter Form auf der Homepage des Landes kostenlos zu veröffent lichen. (7) Ist der Senat II der Gleichbehandlungs kommission der Auffassung, dass eine Verlet zung des Diskriminierungsverbotes vorliegt, so hat er a) den in Abs. 5 lit. b genannten Organen schriftlich einen Vorschlag zur Verwirkli chung der Gleichbehandlung iSd. § 1 Abs. 1 zu übermitteln und b) sie aufzufordern, 1. die Diskriminierung zu beenden 2. die für dieVerletzung des Gleichbehand lungsgebotes verantwortlichen Bedien steten nach den dienst- oder disziplinar rechtlichenVorschriften zu verfolgen. (8) Kommen die in Abs. 5 lit. b genannten Organe der Gemeinden und Gemeindever bände diesenVorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, so ist dieser Umstand dem Gemeinderat der betreffenden Gemeinde oder dem nach den gemeinderechtlichenVorschrif ten dem Gemeinderat entsprechenden Organ des Gemeindeverbandes zu berichten. § 33b Zusammensetzung und Mitgliedschaft (1) Dem Senat II der Gleichbehandlungs kommission gehören als Mitglieder an: a) ein rechtskundigerVertreter der für dienst rechtliche Angelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landes regierung, b) zwei Vertreter der für das Kärntner Lan des-Gleichbehandlungsgesetz für Landes bedienstete zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, wo bei einVertreter rechtskundig sein muss, c) ein Mitglied der Landespersonalvertre tung, Landesgesetzblatt 2010, Stück 5, Nr. 11 75 d) zwei Vertreter der Gewerkschaft Öffentli cher Dienst. (2) Ist der Senat II der Gleichbehandlungs kommission mit der Aufnahme in ein Dienst oder Ausbildungsverhältnis zu einer Ge meinde (Gemeindeverband) oder mit einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (Gemein deverband) befasst, so gehören ihm a) anstelle des Mitgliedes der Landesperso nalvertretung (Abs. 1 lit. d) ein Mitglied der jeweiligen Gemeindepersonalvertretung, b) anstelle derVertreter der Gewerkschaft Öf fentlicher Dienst (Abs. 1 lit. e) zwei Vertre ter der Gewerkschaft der Gemeindebedien steten und c) zweiVertreter der Gemeinden an. Ist in der Gemeinde keine Personalvertre tung iSd. Kärntner Gemeinde-Personalvertre tungsgesetzes,LGBl.Nr.40/1983,eingerichtet, so tritt an die Stelle des Mitgliedes der Perso nalvertretung ein weiteres Mitglied der Ge werkschaft der Gemeindebediensteten. (3) Ist der Senat II der Gleichbehandlungs kommission mit der Aufnahme in ein Dienst oder Ausbildungsverhältnis oder mit einem Dienstverhältnis im Bereich der Landeskran kenanstalten oder der Landeskrankenanstal ten-Betriebsgesellschaft befasst, so gehört ihm anstelle des in Abs. 1 lit. c genannten Mit gliedes der Landespersonalvertretung ein Mitglied des jeweiligen Betriebsrates an. (4) Für eine Funktionsdauer von fünf Jahren sind als Mitglieder des Senats II der Gleichbe handlungskommission zu bestellen: a) die in Abs. 1 lit. a und b genannten Mitglie der von der Landesregierung, b) das Mitglied der Landespersonalvertre tung von der Zentralpersonalvertretung, c) das Mitglied der Gemeindepersonalvertre tung von der Bedienstetenversammlung, d) dieVertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst in Kärnten, e) die Vertreter der Gemeinden von der Lan desregierung auf Grund eines gemeinsa men Vorschlages des Städte- und Gemein debundes, f) das Mitglied des Betriebsrates der Landes krankenanstalt oder der Landeskranken anstalten-Betriebsgesellschaft vom jewei ligen Betriebsrat. (5) Kommen die in Abs. 4 genannten Institu tionen innerhalb eines Monats nach Aufforde rung durch die Landesregierung ihrerVerpflich tung zur Bestellung von Mitgliedern oder ihren Vorschlagsrechten nicht oder nicht in vollem Umfang nach, so geht das Recht zur Bestellung auf die Landesregierung über. Die Landesregie rung hat in diesem Fall bei der Bestellung auf keineVorschläge Bedacht zu nehmen. (6) Der Senat II der Gleichbehandlungs kommission hat aus dem Kreis seiner Mitglie der einenVorsitzenden und dessen Stellvertre ter zu wählen. § 33c Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission (1) Auf das Verfahren vor dem Senat II der Kommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18, 19 Abs. 1 und 2, 20, 21, 22, 32, 33, 45 und 46 Allgemeines Verwaltungsverfah rensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, an zuwenden. (2) Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Antragsteller, der eine ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 5 bis 9 dieses Gesetzes behauptet, die sen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. DerVertreter des Dienstgebers hat in die sem Fall darzulegen, dass nicht auf die ethni sche Zugehörigkeit,die Religion oder dieWelt anschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Orientierung bezogene Gründe für die unterschiedliche Behandlung maßge bend waren. (3) Die betroffene Person, die behauptet Op fer einer Diskriminierung geworden zu sein, und derVertreter des Dienstgebers sind auf ihr Verlangen vom Senat II der Kommission je weils anzuhören. (4) Jeder Vertreter des Dienstgebers ist ver pflichtet, dem Senat II der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderli chen Auskünfte zu erteilen. (5) Soweit keineVerpflichtung zur Amtsver schwiegenheit entgegensteht, ist dem Senat II der Kommission die Einsicht in die für die Entscheidung des konkreten Falles notwendi gen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Ak tenteile zu gestatten, deren Kenntnis für die Entscheidung des konkreten Falles erforder lich ist. Auf Verlangen sind dem Senat II der Kommission Aktenteile im Sinne des ersten Satzes abzulichten. (6) Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Zustimmung des betroffenen Dienstnehmers zulässig. Jedes Mitglied des Senats II der Kommission ist zur Verschwie genheit über personenbezogene Daten ge genüber jedermann verpflichtet, soweit sich aus § 22 Abs. 12 des Kärntner Landes-Gleich Landesgesetzblatt 2010, Stück 5, Nr. 11 76 behandlungsgesetzes, LGBl. Nr. 56/1994, nichts anderes ergibt.“ 27. In § 34 wird die Wortfolge „, sofern die Tat nicht den Tatbestand des Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG, BGBl. I Nr. 50/1991, idF BGBl. I Nr. 137/2001, erfüllt“ durch dieWortfolge „, so fern dieTat nicht denTatbestand des Art. III Abs. 1 Z 3 Einführungsgesetz zu den Ver waltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008, erfüllt“ ersetzt. 28. § 36 Abs. 2 lautet: „(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesge setze verwiesen wird, sind diese in der nach stehend angeführten Fassung anzuwenden: 1. Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/ 1895, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 75/2009; 2. Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geän dert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 97/2008; 3. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 20/2009. Artikel IV Das Gesetz über die Patientenanwaltschaft und die Pflegeanwaltschaft – K-PPAG, LGBl. Nr. 53/1990, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 29/1994, 108/1997, 57/2002 und 8/2009, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 werden folgende Abs. 4 und 5 an gefügt: „(4) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des (der) Patientenanwalts (-anwältin) zu un terrichten. Der (Die) Patientenanwalt (-an wältin) ist verpflichtet, die von der Landesre gierung verlangten Auskünfte im Einzelfall unter Wahrung des Grundrechts auf Daten schutz sowie unter Beachtung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (5) Die in der Patientenanwaltschaft tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des (der) Patientenanwalts (-an wältin).“ 2. Dem § 4 werden folgende Abs. 4 und 5 an gefügt: „(4) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Pflegeanwalts (der Pflegeanwältin) zu un terrichten. Der Pflegeanwalt (die Pflegeanwäl tin) ist verpflichtet, die von der Landesregie rung verlangten Auskünfte im Einzelfall unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz sowie unter Beachtung gesetzlicher Ver schwiegenheitspflichten zu erteilen. (5) Die in der Pflegeanwaltschaft tätigen Be diensteten unterstehen fachlich nur den Wei sungen des Pflegeanwalts (der Pflegeanwäl tin).“ ArtikelV (1) Mit Art II dieses Gesetzes wird die Richt linie 2006/54/EG des Europäischen Parla ments und des Rates vom 5. Juli 2006 zurVer wirklichung des Grundsatzes der Chancen gleichheit und Gleichbehandlung von Män nern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung), ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006, S 23, umgesetzt. (2) Mit Art. III dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. De zember 2004 zur Verwirklichung des Grund satzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Ver sorgung mit Gütern und Dienstleistungen, ABl. Nr. L 373 vom 13. Dezember 2004, S 37, umgesetzt.“ Der Präsident des Landtages: L o b n i g Der Landeshauptmann: D ö r f l e r Der Landeshauptmann-Stellvertreter: Dipl.-Ing. S c h e u c h Der Landeshauptmann-Stellvertreter: Ing. R o h r Der Landesrat: Dr. M a r t i n z Der Landesrat: Mag. D o b e r n i g Der Landesrat: Dr. K a i s e r Der Landesrat: Mag. R a g g e r 12. Gesetz vom 18. Dezember 2009, mit dem das Kärntner Berg- und Schiführergesetz geän dert wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG, LGBl. Nr. 25/1998, in der Fassung Landesgesetzblatt 2010, Stück 5, Nr. 11, 12 77 der Gesetze LGBl. Nr. 60/2001, 77/2005, 5/2007 und 10/2009, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 lautet: „(1) Die Führung von Personen bei Bergtou ren gegen Entgelt sowie die entgeltliche Un terweisung in den für Bergtouren erforderli chen Fertigkeiten und Kenntnissen ist, unbe schadet der Ausnahmen in den §§ 2 und 12, Berg- und Schiführern vorbehalten.“ 2. § 1 Abs. 4 lautet: „(4) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gilt jede Geld- und Sachleistung, auch wenn eine sol che freiwillig geleistet wird. Geld- und Sach leistungen als Ausgleich für tatsächliche Auf wendungen, ausgenommen die Führung und Begleitung, gelten nicht als Entgelt.“ 3. Die bisherigen §§ 2a bis 10 erhalten die Be zeichnung §§ 3 bis 11. Der bisherige § 11 entfällt. 4. Der nunmehrige § 3 lautet: „§ 3 Bestimmungen über die Anerkennung (1) Für die Anerkennung der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildungen von Perso nen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Be rufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG. Die nach diesem Gesetz geforderten Ausbildungen sind Befähigungsnachweise nach § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG. Für die Aner kennung der in diesem Gesetz geregelten Aus bildungen im Sinne des § 1 Abs. 4 K-BQAG ist Abs. 3 anzuwenden. (2) Für die Ausübung der in diesem Gesetz geregelten Tätigkeiten im Rahmen der Dienst leistungsfreiheit gelten für Personen unab hängig von der Staatsangehörigkeit, die außerhalb Kärntens niedergelassen sind, die §§ 15 bis 17 K-BQAG. (3) Die Landesregierung hat Ausbildungen, Ausbildungsteile sowie Prüfungen, soweit sie diesem Gesetz oder den auf Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen entspre chen und nicht in den Anwendungsbereich des K-BQAG fallen, als der Ausbildung nach die sem Gesetz gleichwertig anzuerkennen.“ 5. Der nunmehrige § 7 lautet: „§ 7 Fachliche Befähigung (1) Soweit im Rahmen der Lehrgänge zur Ausbildung von Berg- und Schiführern an ei ner Bundesanstalt für Leibeserziehung (Bun dessportakademie) die in Abs. 2 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt wer den, gilt die erfolgreiche Ablegung der Ab schlussprüfung eines solchen Lehrganges als Nachweis der fachlichen Befähigung. (2) Die Berg- und Schiführerprüfung hat folgende Gebiete zu umfassen: a) theoretischer Teil: alpine Gefahren- und Unfallkunde, Orientierungs- und Kartenkunde, Erste Hilfe und Alpinmedizin, Tourenplanung und -führung, Wetterkunde, Geographie und Geologie der Alpen, Gletscherkunde, Schnee- und Lawinenkunde, Ausrüstungskunde, Bewegungs- und Trainingslehre, Berufs- und Rechtskunde, Natur- und Pflanzenkunde; b) praktischer Teil: Bergsteigen im Fels (Felslehrgang), Bergsteigen im Eis (Eislehrgang), Bergsteigen im Winter (Lawinenfach- und Schiführerlehrgang), Schi- und Langlauf touren im hochalpinen Bereich, Bergret tungstechniken im Fels, Eis und winterli chen Gelände.“ 6. Im nunmehrigen § 8 entfallen Abs. 2 und Abs. 3 letzter Satz. 7. Im nunmehrigen § 9 erhalten die bisherigen Abs. 1 bis 3 die Bezeichnung Abs. 2 bis 4 und folgender Abs. 1 wird neu eingefügt: „(1) Nach erteilter Genehmigung hat das für die rechtlichen Angelegenheiten dieses Geset zes zuständige Mitglied der Landesregierung dem Berg- und Schiführer ein Berg- und Schiführerabzeichen auszufolgen.“ 8. Der nunmehrige § 10 Abs. 2 lit. a lautet: „a) festgestellt wird, dass die persönlichen Voraussetzungen (§ 4) nicht oder nicht mehr erfüllt werden;“ 9. Der nunmehrige § 11 Abs. 2 und 3 lautet: „(2) Eine Aussetzung nach Abs. 1 darf erst aufgehoben werden, nachdem der Berg- und Schiführer an einem vom Verband der Öster reichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, veranstalteten oder an einem als gleichwertig anerkannten (§ 17 Abs. 2a) Fort bildungskurs teilgenommen hat. (3)Während einer Aussetzung nach Abs.1 ist der Berg- und Schiführer nicht berechtigt, die in § 1 Abs. 1 und 2 sowie in den §§ 35 und 37 Landesgesetzblatt 2010, Stück 5, Nr. 12 78 umschriebenen Tätigkeiten auszuüben. Das Berg- und Schiführerabzeichen ist für diesen Zeitraum bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu hinterlegen.“ 10. § 16 lautet: „§ 16 Versicherungspflicht Jeder Berg- und Schiführer ist verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflicht zu versi chern. Die Landesregierung hat unter Berück sichtigung der mit der Tätigkeit als Berg- und Schiführer verbundenen Gefahren die Min destversicherungssumme durch Verordnung festzulegen.“ 11. § 17 Abs. 2a lautet: „(2a) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Berg- und Schiführers von einer anderen als der in Abs. 2 genannten Einrichtung durchgeführte Fortbildungskurse ganz oder teilweise anzuerkennen, wenn dort die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse und Fertigkei ten vermittelt werden.“ 12. Nach § 19 lautet die Abschnittsbezeich nung: „3. Abschnitt Schluchtenführer“ 13. Die bisherigen §§ 19a bis 19c erhalten die Bezeichnung §§ 20 bis 22. 14. Der nunmehrige § 20 Abs. 1 lautet: „(1) Die Führung und Begleitung von Perso nen bei Schluchtentouren gegen Entgelt sowie die entgeltliche Unterweisung in den für Schluchtentouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen ist, unbeschadet der Ausnah men gemäß Abs. 5 inVerbindung mit § 2 sowie § 25 in Verbindung mit § 12, Schluchtenfüh rern vorbehalten.“ 15. Der nunmehrige § 21 Abs. 3 lautet: „(3) Hinsichtlich derVerlässlichkeit und der körperlichen und gesundheitlichen Eignung gelten die §§ 5 und 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Worte „Berg- und Schiführer“ das Wort „Schluchtenführer“ tritt.“ 16. Im nunmehrigen § 22 lauten die Abs. 1 und 2: „(1) Die Ausbildung zum Schluchtenführer erfolgt in Lehrgängen, in denen die für die er folgreiche Ablegung der Schluchtenführer prüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. Der Ausbil dungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen, wobei auch Teilprüfungen vorgesehen werden können. Die Teilnehmer am Ausbildungslehrgang haben ergänzend zur theoretischen eine praktische Ausbildung zu absolvieren, welche in der Ausübung einer Schluchtenführertätigkeit unter der unmittel baren Leitung und der Aufsicht eines Schluchtenführers besteht. Den Abschluss der Ausbildung bildet die Schluchtenführerprü fung. (2) Die Landesregierung hat unter Berück sichtigung des Tätigkeitsbereiches der Schluchtenführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Praxis und die Er kenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Begehens von Schluchten durch Verord nungVorschriften über a) die Eignungsprüfung durch den Anbieter des Ausbildungslehrganges und die Zulas sungsvoraussetzungen zum Ausbildungs lehrgang, b) den Lehrstoff, die Lehrmethoden, den Auf bau und die Ausbildungsdauer des Lehr gangs, einschließlich die praktische Ausbil dung, und c) die Schluchtenführerprüfung einschließ lich derVoraussetzungen für die Zulassung zu dieser und allfälliger Wiederholungen dieser zu erlassen.“ 17. Im nunmehrigen § 22 entfallen die Abs. 5 und 7. Der bisherige Abs. 6 erhält die Be zeichnung Abs. 5. 18. Nach dem nunmehrigen § 22 wird folgen der § 23 eingefügt: „§ 23 Prüfungskommission für die Schluchtenführerprüfung (1) Die Schluchtenführerprüfung ist vor ei ner Prüfungskommission abzulegen. Die Prü fungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche über die Genehmigungen zur Ausübung der Tätigkeit als Berg- und Schiführer und als Schluchtenführer verfügen und eine zumindest fünfjährige praktische Ausübung dieser Tätigkeiten nachweisen müssen. (2) Die Prüfungskommission ist von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jah ren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig. Dem Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, kommt für zwei Mitglieder und der Öster reichischen Bergrettung – Landesorganisation Kärnten für ein Mitglied der Prüfungskom Landesgesetzblatt 2010, Stück 5, Nr. 12 79 mission einVorschlagsrecht zu. Die Landesre gierung hat denVerband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, und die Österreichischen Bergrettung – Landesor ganisation Kärnten aufzufordern, binnen vier Wochen die jeweiligen Mitglieder für die Prü fungskommission vorzuschlagen. Macht die Österreichische Bergrettung – Landesorgani sation Kärnten von ihremVorschlagsrecht Ge brauch, darf für dieses Mitglied von einzelnen Erfordernissen gemäß Abs. 1 abgesehen wer den. Langt binnen dieser Frist kein Vorschlag ein, kann die Landesregierung die Bestellung ohne Bedachtnahme auf Vorschläge vorneh men. Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission bleiben nach Ablauf ih rer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bestellt worden sind. (3) Für jedes Mitglied ist unter Bedacht nahme auf dieVoraussetzungen nach Abs. 2 in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ist ein Mitglied verhindert, von der Teilnahme an der Prüfungskommission ausgeschlossen oder wird ein Mitglied abberufen, so tritt das Ersatzmitglied an die Stelle des Mitgliedes. (4) Die Prüfungskommission hat aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellver treter zu wählen. Scheidet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter aus der Prüfungs kommission aus (Abs. 6), hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen. (5) Von der Teilnahme an einer Prüfung als Mitglied der Prüfungskommission sind ausge schlossen: a) sämtliche Dienstgeber des Prüflings oder derenVertreter; b) Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder mit ihm in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad ver schwägert sind; c) Wahl- oder Pflegeeltern des Prüflings oder sonstige dem Prüfling gegenüber obsorge berechtigte Personen; d) Personen, bei denen wichtige Gründe vor liegen, die ihre volle Unbefangenheit ge genüber dem Prüfling in Zweifel ziehen. (6) Ein Mitglied der Prüfungskommission ist vor Ablauf der Funktionsperiode der Kom mission von der Landesregierung abzuberufen und scheidet aus der Prüfungskommission aus, wenn das Mitglied: a) seine Abberufung verlangt; b) trotz Aufforderung unentschuldigt an drei aufeinanderfolgenden Prüfungsterminen nicht teilgenommen hat; c) die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr bestehen; d) seine Pflichten als Mitglied der Prüfungs kommission sonst gröblich verletzt. (7) Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungs kommission aus, so ist für den Rest der Bestel lungsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. (8) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung spätestens zwei Wochen vor der Prüfung unter gleichzei tiger Bekanntgabe der Prüfungswerber von Ort und Zeitpunkt der Prüfung zu verständi gen. Das Vorliegen eines Ausschließungsgrun des nach Abs. 5 ist von einem Mitglied der Prü fungskommission unverzüglich bekanntzuge ben. (9) Über das Ergebnis der Prüfung entschei det die Prüfungskommission mit Stimmen mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme desVorsitzenden. Bei bestandener Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. (10) Die Landesregierung ist befugt, die Schluchtenführerprüfung zu überwachen.“ 19. Die §§ 19d und 19e werden durch folgende §§ 24 und 25 ersetzt: „§ 24 Anerkennung von Ausbildungen, Ausbildungsteilen und Prüfungen (1) Soweit im Rahmen der Lehrgänge zur Ausbildung von Schluchtenführern an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung (Bundes sportakademie) oder im Rahmen der Ausbil dung von Berg- und Schiführern, die vomVer band der Österreichischen Berg- und Schifüh rer oder von einer Gebietskörperschaft abge halten werden, die in § 22 Abs. 4 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt wer den, hat die Landesregierung die erfolgreiche Abschlussprüfung eines solchen Lehrganges oder einer solchen Ausbildung als Nachweis der fachlichen Befähigung anzuerkennen. (2) Die Landesregierung hat unter Berück sichtigung des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Dauer der Ausbildung zum Berg- und Schiführer in der Verordnung gemäß § 22 Abs. 2 zu bestimmen, inwieweit diese Ausbil dung den Ausbildungslehrgang zum Schluch tenführer ersetzt. § 22 Abs. 5 gilt sinngemäß. (3) § 3 ist anzuwenden. Landesgesetzblatt 2010, Stück 5, Nr. 12 80 § 25 Anwendung von Bestimmungen über die Berg- und Schiführer Für die Erteilung der Genehmigung, das Schluchtenführerabzeichen und den Ausweis, das Enden und Aussetzen der Genehmigung, die Pflichten der Schluchtenführer, die Versi cherungspflicht und nichtentgeltliche Füh rungen gelten die Bestimmungen der §§ 8 bis 16 und 18 mit der Maßgabe, dass a) an die Stelle derWorte „Berg- und Schifüh rer“ das Wort „Schluchtenführer“ tritt, so weit nicht in den §§ 9 Abs. 4 und 11 Abs. 2 auf denVerband der Österreichischen Berg und Schiführer verwiesen wird, b) an die Stelle derWorte „Berg- und Schifüh rerabzeichen“ das Wort „Schluchtenfüh rerabzeichen“ tritt, c) in § 11 Abs. 1 an die Stelle des Klammer ausdruckes „(§ 17)“ der Klammerausdruck „(§ 26)“, in § 11 Abs. 2 an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 17 Abs. 2a)“ der Klammerausdruck „(§ 26 Abs. 3)“ sowie in § 11 Abs. 3 an die Stelle des Zitates „§ 1 Abs. 1 und 2“ das Zitat „§ 20 Abs. 1“ tritt, d) die besonderen Pflichten bei alpinen Unfäl len (§ 15) für Unfälle in Schluchten sinn gemäß gelten und e) an die Stelle der Worte „Kletter-, Eis- oder Schitour“ in § 13 Abs. 4 und des Wortes „Bergtouren“ in § 18 das Wort „Schluch tentour“ in der jeweiligen grammatikali schen Form tritt.“ 20. § 19f erhält die Bezeichnung § 26. Der nunmehrige § 26 Abs. 3 lautet: „(3) Die Landesregierung hat auf Antrag ei nes Schluchtenführers von einer anderen als der in Abs. 2 genannten Einrichtung durchge führte Fortbildungskurse ganz oder teilweise anzuerkennen, wenn die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt wur den.“ 21. Nach § 26 wird folgender 4. Abschnitt mit den §§ 27 bis 33 eingefügt: „4. Abschnitt Bergwanderführer § 27 Berechtigung (1) Die Führung und Begleitung von Perso nen bei Bergwanderungen gegen Entgelt, so wie die entgeltliche Unterweisung in den für Bergwanderungen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen ist, unbeschadet der Ausnah men gemäß Abs. 6 inVerbindung mit § 2 sowie § 32 in Verbindung mit § 12, Bergwanderfüh rern vorbehalten. (2) Als Bergwanderung im Sinne dieses Ge setzes gilt das Begehen von Wegen und Stei gen, die bei einem durchschnittlich bergerfah renen Wanderer keine Zuhilfenahme von Si cherungseinrichtungen oder sonstigen alpin technischen Hilfsmitteln wie insbesondere Steigeisen erfordern. (3) Ein Bergwanderführer ist berechtigt Bergwanderungen durchzuführen, a) die sich nicht auf den Gletscherbereich er strecken, b) bei denen kein alpiner Schwierigkeitsgrad zu überwinden ist, c) die nicht bei einem bergunerfahrenenWan derer wegen des steilen, absturzgefährli chen Geländes, gefährlicher Schneefelder, bekannter großer Steinschlaggefahr oder anderer vorhersehbarer Gegebenheiten die Anwendung von Sicherheitsausrüstung oder persönlicher Hilfe notwendig machen, oder d) bei denen keine Schier verwendet werden. (4) Ein Bergwanderführer darf bei Schnee lage gebahnte und markierte Wege nur verlas sen, wenn a) die Bergwanderung unterhalb der Wald grenze durchgeführt wird und b) der Bergwanderführer sich von der siche ren Schnee- und Wetterlage überzeugt hat. (5) Abweichend von Abs. 2 bis 4 sind gering fügige Schneefeldquerungen und Wegeque rungen mit Seilsicherung zulässig. (6) §§ 1 Abs. 4 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes „Bergtouren“ das Wort „Bergwanderungen“ tritt. § 28 Genehmigungspflicht (1) Die Tätigkeit eines Bergwanderführers darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwal tungsbehörde ausgeübt werden. (2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Per son a) eigenberechtigt, b) verlässlich, c) körperlich und gesundheitlich geeignet und d) fachlich befähigt Landesgesetzblatt 2010, Stück 5, Nr. 12 81 ist und über die aus Gründen der Sicherheit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. (3) Hinsichtlich der Verlässlichkeit und der körperlichen und gesundheitlichen Eignung gelten die §§ 5 und 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Worte „Berg- und Schiführer“ das Wort „Bergwanderführer“ tritt. § 29 Fachliche Befähigung (1) Die Ausbildung zum Bergwanderführer erfolgt in Lehrgängen, in denen die für die er folgreiche Ablegung der Bergwanderführer prüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. Die Ausbildung kann in mehreren Abschnitten durchgeführt werden, wobei auch Teilprüfungen vorgesehen werden können. Den Abschluss der Ausbil dung bildet die Bergwanderführerprüfung. (2) Die Landesregierung hat unter Berück sichtigung des Tätigkeitsbereiches des Berg wanderführers sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Praxis durchVerordnung Vorschriften über a) den Lehrstoff, die Lehrmethoden, den Auf bau und die Ausbildungsdauer des Lehr gangs und b) die Bergwanderführerprüfung einschließ lich derVoraussetzungen für die Zulassung zu dieser und allfälliger Wiederholungen dieser zu erlassen. (3) Die Bergwanderführerprüfung umfasst den Nachweis der Kenntnisse und Fertigkei ten auf folgenden Gebieten: a) Theoretischer Teil: Berufs- und Rechtskunde, Erste Hilfe, Tourenplanung und Tourenführung, Orientierungs- und Kartenkunde, Ausrüstungskunde, Natur- und Umweltkunde, einschließlich der Geographie und Geologie der Alpen, Alpine Gefahren- und Unfallkunde, Wetter-, Schnee- und Lawinenkunde. b) Praktischer Teil: Lehrwanderungen unter besonderer Berücksichtigung der Bereiche Tourenpla nung und Tourenführung sowie Sicherheit und Orientierung beim Bergwandern, Rettungstechniken, Erste Hilfe, Handhabung technischer Ausrüstung zur Orientierung und Ortung. (4) Die Landesregierung hat vor Erlassung einerVerordnung nach Abs. 2 denVerband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sek tion Kärnten, zu hören. § 30 Prüfungskommission für die Bergwanderführerprüfung (1) Die Bergwanderführerprüfung ist vor ei ner Prüfungskommission abzulegen. Die Prü fungskommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, welche zumindest über die Ge nehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Bergwanderführer verfügen und eine zumin dest fünfjährige praktische Ausübung dieser Tätigkeit nachweisen müssen. (2) Die Prüfungskommission ist von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jah ren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig. Dem Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, kommt für drei Mitglieder und dem Verband Alpiner Vereine Österreichs sowie der Öster reichischen Bergrettung – Landesorganisation Kärnten für jeweils ein Mitglied der Prüfungs kommission ein Vorschlagsrecht zu. Die Lan desregierung hat denVerband der Österreichi schen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, den Verband Alpiner Vereine Österreichs und die Österreichische Bergrettung – Landesor ganisation Kärnten aufzufordern, binnen vier Wochen die jeweiligen Mitglieder für die Prü fungskommission vorzuschlagen. Macht die Österreichische Bergrettung – Landesorgani sation Kärnten von ihremVorschlagsrecht Ge brauch, darf für dieses Mitglied von einzelnen Erfordernissen gemäß Abs. 1 abgesehen wer den. Langt binnen dieser Frist kein Vorschlag ein, kann die Landesregierung die Bestellung ohne Bedachtnahme auf Vorschläge vorneh men. Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission bleiben nach Ablauf ih rer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bestellt worden sind. (3) § 23 Abs. 3 bis 10 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Abs. 10 an die Stelle des Wortes „Schluchtenführerprüfung“ das Wort „Bergwanderführerprüfung“ tritt. § 31 Anerkennung von Ausbildungen, Ausbildungsteilen und Prüfungen (1) Soweit im Rahmen der Lehrgänge zur Ausbildung von Bergwanderführern an einer Landesgesetzblatt 2010, Stück 5, Nr. 12 82 Bundesanstalt für Leibeserziehung (Bundes sportakademie) oder im Rahmen der Ausbil dung von Berg- und Schiführern, die vomVer band der Österreichischen Berg- und Schifüh rer oder einer Gebietskörperschaft abgehalten werden, die in § 29 Abs. 3 angeführten Kennt nisse und Fertigkeiten vermittelt werden, hat die Landesregierung die erfolgreiche Ab schlussprüfung eines solchen Lehrganges oder einer solchen Ausbildung als Nachweis der fachlichen Befähigung anzuerkennen. (2) Die Landesregierung hat unter Berück sichtigung des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Dauer der Ausbildung zum Berg- und Schiführer in der Verordnung gemäß § 29 Abs. 2 zu bestimmen, inwieweit diese Ausbil dung den Ausbildungslehrgang zum Bergwan derführer ersetzt. § 29 Abs. 4 gilt sinngemäß. (3) § 3 ist anzuwenden. § 32 Anwendung von Bestimmungen über die Berg- und Schiführer Für die Erteilung der Genehmigung, das Bergwanderführerabzeichen und den Aus weis, das Enden und Aussetzen der Genehmi gung, die Pflichten der Bergwanderführer, die Versicherungspflicht und nichtentgeltliche Führungen gelten die Bestimmungen der §§ 8 bis 16 und 18 mit der Maßgabe, dass a) an die Stelle derWorte „Berg- und Schifüh rer“ das Wort „Bergwanderführer“ in der jeweiligen grammatikalischen Form tritt, soweit nicht in den §§ 9 Abs. 4 und 11 Abs. 2 auf denVerband der Österreichischen Berg und Schiführer verwiesen wird, b) an die Stelle derWorte „Berg- und Schifüh rerabzeichen“ das Wort „Bergwanderfüh rerabzeichen“ tritt, c) in § 11 Abs. 1 an die Stelle des Klammer ausdruckes „(§ 17)“ der Klammerausdruck „(§ 33)“, in § 11 Abs. 2 an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 17 Abs. 2a)“ der Klammerausdruck „(§ 33 Abs. 3)“ sowie in § 11 Abs. 3 an die Stelle des Zitates „§ 1 Abs. 1 und 2“ das Zitat „§ 27 Abs. 1“ tritt und d) an die Stelle des Wortes „Tour“, der Worte „Kletter-, Eis- oder Schitour“ oder desWor tes „Bergtouren“ in den §§ 13, 14 und 18 je weils das Wort „Bergwanderung“ in der je weiligen grammatikalischen Form tritt. § 33 Fortbildung (1) Jeder Bergwanderführer hat mindestens in Abständen von zwei Jahren Fortbildungs kurse zu besuchen, bei denen die den jeweili gen aktuellen Stand entsprechenden Kennt nisse und Fertigkeiten auf dem Gebiete der Technik der Bergwanderführung, der Ret tungstechnik, der Erste-Hilfe-Leistung, der Ausrüstungskunde, der Führungskunde sowie alle sonstigen Neuerungen, die für die Tätig keit eines Bergwanderführers von Bedeutung sind, vermittelt werden. (2) Die Durchführung der Fortbildungs kurse obliegt dem Verband der Österreichi schen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten. Dieser hat in Zusammenarbeit mit den Be zirksverwaltungsbehörden dafür zu sorgen, dass die Bergwanderführer den Verpflichtun gen zum Besuch der Fortbildungskurse nach kommen. (3) Die Landesregierung hat auf Antrag ei nes Bergwanderführers von einer anderen als der in Abs. 2 genannten Einrichtung durchge führte Fortbildungskurse ganz oder teilweise anzuerkennen, wenn dort die in Abs. 1 ange führten Kenntnisse und Fertigkeiten vermit telt werden.“ 22. Die Abschnittsbezeichnung „3. Ab schnitt“ vor § 20 wird durch die Bezeich nung „5. Abschnitt“ ersetzt. 23. Die bisherigen §§ 20 bis 27 erhalten die Bezeichnung §§ 34 bis 41. 24. Nach dem nunmehrigen § 34 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt: „(1b) In Bergsteigerschulen darf auch die entgeltliche Unterweisung in den für die selbständige Durchführung von Bergwande rungen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen erfolgen. Diesfalls darf die Be zeichnung „Bergwanderschule“ als Zusatz verwendet werden.“ 25. Der nunmehrige § 35 lit. c lautet: „c) Inhaber der Genehmigung zur Aus übung der Tätigkeit als Berg- und Schiführer – im Falle der Erteilung des Unterrichtes gemäß § 34 Abs. 1a als Schluchtenführer – und Nachweis einer mindestens dreijährigen prakti schen Ausübung dieser Tätigkeit.“ 26. Im nunmehrigen § 36 wird das Zitat „§ 21“ durch das Zitat „§ 35“ ersetzt. 27. Der nunmehrige § 37 lautet: „§ 37 Lehrkräfte (1) Der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, Berg- und Schiführer – im Falle des § 34 Abs. 1a Schluchtenführer oder im Falle des § 34 Landesgesetzblatt 2010, Stück 5, Nr. 12 83 Abs. 1b Bergwanderführer – als Lehrkräfte an der Bergsteigerschule zu verwenden. (2) Zur Unterstützung der in Abs. 1 genann ten Lehrkräfte können auch Personen, die in Ausbildung zum Berg- und Schiführer – im Falle des § 34 Abs. 1a auch solche, die in Aus bildung zum Schluchtenführer oder im Falle des § 34 Abs. 1b auch solche, die in Ausbildung zum Bergwanderführer – stehen, als Hilfslehr kräfte verwendet werden.“ 28. Der nunmehrige § 39 Abs. 1 lautet: „(1) Die Landesregierung hat die Bergstei gerschulen durch geeignete Organe zu über wachen. Sie kann mit der Überwachung in fachlicher Hinsicht den Verband der Öster reichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, mit Bescheid betrauen.“ 29. Die nunmehrigen §§ 40 und 41 lauten: „§ 40 Rücknahme der Bewilligung (1) Die Landesregierung hat die Bewilligung zur Führung einer Bergsteigerschule zurück zunehmen, wenn der Bewilligungsinhaber a) eine der persönlichen Voraussetzungen nach § 35 nicht oder nicht mehr erfüllt; b) die Bergsteigerschule – abgesehen von den Fällen des § 36 Abs. 2 – nicht persönlich lei tet; c) festgestellte Mängel nicht zeitgerecht be hebt; d) Personen als Lehrkräfte verwendet, die den Anforderungen des § 37 nicht entsprechen; e) wiederholt wegen Übertretung dieses Ge setzes bestraft wurde; f) sich nicht ausreichend gegen Haftpflicht versichert. (2) Hat der Bewilligungsinhaber die körper liche und gesundheitliche Eignung zur Aus übung der Tätigkeit eines Berg- und Schifüh rers oder im Falle des § 34 Abs. 1a eines Schluchtenführers verloren, so kann die Lan desregierung von der Zurücknahme einer Be willigung absehen, wenn der Bewilligungsin haber einen entsprechend geeignetenVertreter bestellt und im Übrigen weiterhin im Stande ist, die Bergsteigerschule ohne nachteilige Auswirkungen zu leiten. 6. Abschnitt § 41 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, 9 Abs. 2, 11 Abs. 3, 12 bis 15, 18, 34 Abs. 2, 36 Abs. 3, 38 Abs. 1 und 2 und 39 Abs. 2 übertritt. (2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 3, 21 Abs. 1 sowie 25 in Verbindung mit §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 3, 12 bis 15 und 18 oder die Bestimmungen der §§ 27 Abs. 1 und 3 bis 5, 28 Abs. 1 sowie 32 in Verbindung mit §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 3, 12 bis 15 und 18 übertritt. (3) Verwaltungsübertretungen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind, sofern die Tat nicht den Tat bestand einer in die Zuständigkeit der Ge richte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestim mungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 720 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall können Übertretungen der §§ 1, 20 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 34 Abs. 2 mit ei ner Geldstrafe bis zu 2200 Euro bestraft wer den. (4) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geld strafe ist nicht festzusetzen.“ Artikel II (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundma chung im Landesgesetzblatt folgenden Mo natsersten in Kraft. (2) Verordnungen auf Grundlage dieses Ge setzes dürfen ab dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleich zeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt wer den. (3) Personen, die bis sechs Monate ab In krafttreten (Abs. 1) dieses Gesetzes um die Ge nehmigung der Tätigkeit eines Bergwander führers ansuchen, können die fachliche Be fähigung auch durch eine Bestätigung desVer bandes der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, oder einer ande ren Einrichtung darüber nachweisen, dass sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) an einem von diesen durchgeführten Ausbil dungskurs teilgenommen haben, sofern in die ser der Nachweis der Kenntnisse und Fertig keiten gemäß § 29 Abs. 3 erbracht wird. (4) Personen, die bis sechs Monate ab In krafttreten (Abs. 1) dieses Gesetzes um die Ge nehmigung der Tätigkeit eines Bergwander führers ansuchen und die innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren vor dem Inkraft treten dieses Gesetzes (Abs. 1) durch drei auf einander folgende Jahre eine dem Bergwan derführer im Sinne dieses Gesetzes entspre Landesgesetzblatt 2010, Stück 5, Nr. 12 84 chende Tätigkeit ausgeübt haben, gelten als Bergwanderführer im Sinne dieses Gesetzes. Die Berufspraxis ist durch entsprechende Be scheinigungen nachzuweisen. (5) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36, umge setzt. Der Präsident des Kärntner Landtages: L o b n i g Der Landeshauptmann: D ö r f l e r 13. Verordnung der Kärntner Landesregie rung vom 23. Februar 2010, Zl. 11-KTZG-1/5 2010 über die Verpflichtungen der Gemeinden im Bereich der Tierzucht (Kärntner Tierzucht förderungsverordnung 2009 – KTZF-V) Auf Grund des § 21 Abs.4 des KärntnerTier zuchtgesetzes 2008 – K-TZG 2008, LGBl. Nr. 1/2009, wird verordnet: § 1 Vatertierhaltung (1) Die Gemeinde hat auf ihre Kosten männ liche Zuchttiere, die in die Hauptabteilung des Zuchtbuches einer nach dem K-TZG 2008 an erkannten Zuchtorganisation oder einer im Land Kärnten tätigen anerkannten Zuchtor ganisation eingetragen sind bzw. die die Vor aussetzungen für die Eintragung erfüllen und der Leistungsprüfung laut dem jeweiligen Zuchtprogramm angeschlossen sind, zum Decken der vorhandenen weiblichen Tiere in ausreichender Anzahl zu beschaffen und zu halten. Die Gemeinde darf sich zur Beschaf fung oder Haltung auch Dritter bedienen. (2) Diese Verpflichtung gilt nicht für die Va tertierhaltung im Rahmen der Pferdezucht. § 2 Anzahl der männlichen Zuchttiere im Natursprung (1) In jeder Gemeinde ist für je sechzig deck fähige Rinder, dreißig deckfähige Sauen, vier zig deckfähige Schafe und vierzig deckfähige Ziegen ein männliches Zuchttier zu halten. In die Zahl der deckfähigen Tiere sind jene weib lichenTiere nicht mit einzurechnen, die künst lich besamt werden. (2) Als deckfähig im Sinne des Abs.1 gelten weibliche Rinder, die zum Berechnungsstich tag 1. Juli des jeweiligen Jahres ein Alter von zumindest 18 Monaten aufweisen. Als deck fähige Sauen gelten Schweine, die zum Be rechnungsstichtag 1. April in die Kategorie Jungsauen und Sauen fallen. Als deckfähige Schafe und Ziege geltenTiere,die zum Berech nungsstichtag 1.April des jeweiligen Jahres in die Kategorie Jungschafe und Schafe bzw. Jungziegen und Ziegen fallen. § 3 Pflichten desVatertierhalters Der Vatertierhalter hat jährlich bis späte stens 31. März des Folgejahres der Gemeinde zu melden, welche landwirtschaftlichen Be triebe wie viele Deckungen bei welchemVater tier im abgelaufenen Kalenderjahr bean sprucht haben. Weiters hat derVatertierhalter die Vorschriften des K-TZG 2008, die Vor schriften des Bundes-Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2008, die Bestimmungen der Verordnung über die Mindestanforderungen für Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Scha lenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1.Tierhaltungsver ordnung), BGBl. II Nr. 485/2004, zuletzt geän dert durch BGBl. II Nr. 530/2006 und die Vor schriften des Tierseuchengesetzes – TSG, BGBl. Nr. 746/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2008, einzuhalten. § 4 Beiträge für dieVatertierhaltung in der Pferdezucht Die Höhe des von den Gemeinden an die Landwirtschaftskammer zu leistenden Beitra ges für jede in der Gemeinde gehaltene und in ein Zuchtbuch eingetragene Stute nach § 21 Abs 3 K-TZG 2008 zur Sicherstellung der Be reitstellung männlicher Zuchttiere für die Pferdezucht beträgt 72 Euro. § 5 Verwendung der Beiträge für die Vatertierhaltung in der Pferdezucht Die Beiträge gemäß § 4 werden von der Landwirtschaftskammer verwaltet und sind für die Beschaffung und Haltung von männli chen Zuchttieren für die Pferdezucht durch anerkannte Züchtervereinigungen und verläs sliche Halter zu verwenden. Landesgesetzblatt 2010, Stück 5, Nr. 12, 13 85 § 6 Voraussetzungen für die Förderung der Beschaffung von Hengsten für die Pferdezucht Gefördert werden kann die Beschaffung von Hengsten, die in die Hauptabteilung des Zuchtbuches einer anerkannten Zuchtorgani sation eingetragen sind bzw. die dieVorausset zungen für die Eintragung erfüllen und die laut Zuchtprogramm erforderlichen Lei stungsprüfungen positiv abgeschlossen ha ben. § 7 Voraussetzungen für die Förderung der Hal tung von Hengsten für die Pferdezucht Die Voraussetzungen für die Haltung von Hengsten sind: a) die Einhaltung derVorschriften des K-TZG 2008 b) die Einhaltung der Vorschriften des Bun des-Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/ 2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/ 2008 c) die Einhaltung der Bestimmungen derVer ordnung über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdear tigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Zie gen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen, 1. Tierhaltungsverodnung, BGBl. II Nr. 485/ 2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 530/2006 d) die Einhaltung der Vorschriften des Tier seuchengesetzes –TSG, BGBl. Nr. 746/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2008 e) die Einhaltung der bezughabenden Be stimmungen der Zuchtbuchordnung und Gebührenordnung der Zuchtorganisation bei der das jeweilige männliche Zuchttier eingetragen ist. § 8 Bruttosubventionsäquivalent (1) Beihilfen, die nicht in Form einer Barzu wendung gewährt werden, sind in ihr Brutto subventionsäquivalent umzurechnen. Das heißt, dass der Wert einer Leistung der Ge meinde an Dritte in einen geldwerten Vorteil für den endbegünstigten Landwirt umzurech nen ist. (2) Für das einmalige Decken eines Rindes ergibt sich der geldwerte Vorteil für den Hal ter des weiblichen Tieres aus den durch schnittlichen Kosten für Tiefgefrier-Rindersa men und dem durchschnittlichen Leistungsta rif für die künstliche Besamung. (3) Für das einmalige Decken eines Schwei nes ergibt sich der geldwerte Vorteil für den Halter des weiblichen Tieres aus den durch schnittlichen Kosten für frischen Ebersamen, wobei zwischen den Kosten für Samen von Fleischrasse-Ebern und den Kosten für Samen von Mutterlinien-Ebern (Edelschwein, Land rasse) zu unterscheiden ist. (4) Die Landesregierung kann die durch schnittlichen Kosten für Tiefgefrier-Rindersa men und für frischen Ebersamen differenziert nach Rassen, sowie den durchschnittlichen Leistungstarif für die künstliche Besamung eines Rindes nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten und der Interessenvertretung der Gemeinden jährlich in der Kärntner Landeszeitung veröffentli chen. (5) Für den Bereich der Pferdezucht gelten die Aufwendungen der Gemeinde je Stute gemäß § 4 dieser Verordnung abzüglich einer allfälligen Umlage auf den Halter der Stute gemäß § 21 Abs 7 K-TZG 2008 als geldwerter Vorteil für den Halter der Stute. § 9 Förderung der Samenkosten für die künstliche Besamung (1) Um Förderungen gem. § 21 Abs 2 K-TZG 2008 in Anspruch nehmen zu können, hat der Förderungsempfänger bis spätestens 31. März des Folgejahres, der Gemeinde folgende Un terlagen vorzulegen: a) Im Bereich der künstlichen Besamung bei Rindern, Schafen und Ziegen sind die ent sprechenden Besamungsscheine vorzule gen. b) Im Bereich der künstlichen Besamung bei Schweinen sind die entsprechenden Be samungsscheine und auch die korrespon dierenden Rechnungen über den Bezug und den Kauf von Schweinesamen vorzulegen. (2) Wird die Förderung der künstlichen Be samung beim Rind gemäß § 21 Abs 2 3. Satz K TZG 2008 gewährt, so ist ein Auszug aus dem Bestandsregister gemäß § 5 der Rinderkenn zeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 489/2006, beizubringen. Förderfähig sind weibliche Rinder, die am 1. Juli des Förderjah res zumindest 18 Monate alt waren. Landesgesetzblatt 2010, Stück 5, Nr. 13 86 § 10 De-minimis-Erklärung (1) Die Auszahlung der Förderungen ist bis spätestens 31. März des Folgejahres, schrift lich in Papierform zu beantragen. Weiters hat der Förderwerber eine Erklärung abzugeben, welche De-minimis-Beihilfen der landwirt schaftliche Betrieb in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren sowie im laufenden Ka lenderjahr, in welchem die Förderung bean tragt wird, erhalten hat. (2) Für die De-minimis-Erklärung ist das in der Anlage I angeführte Formblatt zu verwen den. (3) Bei Unterlassung der Meldeverpflich tung durch den Landwirt, ist dem Landwirt die Gewährung der Beihilfe zu verwehren. § 11 Verpflichtungen der Gemeinden (1) Die Gemeinde hat für jeden Förderwer ber, der einen diesbezüglichen Förderantrag stellt, das Ausmaß sämtlicher Förderungen gemäß § 21 K-TZG 2008 zu berechnen, die Einhaltung der Grenzen der De-minimis-Bei hilfen auf der Grundlage der Angaben des Förderwerbers zu prüfen und dem Förderwer ber schriftlich die Höhe der Beihilfe unterVer wendung des in Anlage II angeführten Form blatts und mit ausdrücklichem Verweis auf Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 be kanntzugeben. (2) Die Gemeinde hat der Landesregierung alle nach § 21 K-TZG 2008 ausbezahlten För derungen des antragsgegenständlichen Jahres in Listenform bis spätestens 30. September des Folgejahres zu melden. (3) Die Gemeinde kann sich zur Abwicklung der in Abs. 1 angeführten administrativen Tätigkeiten Dritter bedienen. Für die Landesregierung Der Landeshauptmann: D ö r f l e r Landesgesetzblatt 2010, Stück 5, Nr. 13 87 ./. ./. Landesgesetzblatt 2010, Stück 5, Nr. 13 88 An die Gemeinde Adresse PLZ Ort Anlage I I. F o r d e r a n t r a g Als Forderwerber beantrage ich gemaB § 21 Karntner Tierzuchtgesetz 2008 (K-TZG 2008) die Gewahrung einer Forderung fur das Jahr (Forderungswerber: Titel, Zuname, Vorname) (Landwirtschaftliche Betriebsnummer) (Strar..e, Hausnummer) (PLZ, Ort) BLZ: Kto.Nr.: (Telefonnummer) Bankinstitut: II. Ve r p f I i c h t u n g s e r k I a r u n g Als Empfanger von finanziellen Mitteln verpflichte ich mich: 1. die Forderungsmittel so wirtschaftlich, sparsam und zweckmar..ig und nur zu dem Zweck zu verwenden, fur den sie gewahrt wurden; 2. alle Ereignisse, welche die Ausfuhrung der geforderten Leistungen oder die Einhaltung der geforderten Forderungsvoraussetzungen verzogern oder unmoglich machen, oder eine Abanderung erfordern, der Forderslelle unverz0glich anzuzeigen; 3. den Organen der Forderstelle die Oberpr0fung der widmungsgemar..en Verwendung des Zuschusses durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsicht in die bezughabenden Aufzeichnungen oder Unterlagen zu gestatten und alle erforderlichen Ausk0nfte zu erteilen; 4. alle die Forderung betreffenden Aufzeichnungen oder Unterlagen 10 Jahre ab Ende des Jahres der Auszahlung der Forderung sicher und 0berpr0fbar aufzubewahren; 5. die erhaltenen Forderungen auf Verlangen der Forderstelle ganz oder teilweise r0ckzuerstatten, wenn: a) die Organe der Forderstelle durch den Forderungswerber Ober wesentliche Umstande, die fur die Gewahrung der Forderung mar..gebend waren, unrichtig oder unvollstandig unterrichlet wurden; b) die Forderung ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet warden ist; c) in dieser Verpflichtungserklarung enthaltene Bedingungen nicht erf0llt warden sind; Ill. Angaben zu "De-minimis"-Beihilfen GemaB der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20.12.2007 i.iber die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf ,,De-minimis"-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor wird die Forderungsgewahrung zugunsten eines Unternehmens/Landwirten bis zum Betrag von 7.500,- Euro innerhalb von drei Jahren nicht als staatliche Beihilfe angesehen und unterliegt damit auch nicht der Anmeldungspflicht gemaB EG-Vertrag. Der Dreijahreszeitraum ist flieBend, d. h. bei jeder Neubewilligung einer ,,De-minimis"-Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren erhaltenen ,,De-minimis"-Beihilfen maBgeblich. Ob bereits gewahrte Forderungen ,,De-minimis"-Beihilfen waren, ist i.iblicherweise aus den Bewilligungsschreiben ersichtlich. Landesgesetzblatt 2010, Stück 5, Nr. 13 89 Aufstellung aller im laufenden und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren beantragten und/oder bewilligten und/oder erhaltenen Forderungen Hi:ihe d. Datum der Fi:irderstelle Fi:irderaktion/Mar..nahmen ausbezahlten Auszahlung Fi:irderunq [EUR] Gesamtsumme: I€ *I Der/die unterzeichnende Fi:irderwerber/ln bestatigt die Richtigkeit und Vollstandigkeit der oben angefi.ihrten Oaten Ort, Datum (Unterschrift Forderwerber) IV. Nur von der Forderstelle auszufullen FordermaBnahme Geldwert der Auszahlungs FordermaBnahme betrag 1 Natursprung; Tierart: ............................... € (Forderaquivalent x Anzahl der Belegungen) 2 Zuschuss zum Ankauf von Vatertieren € € (It. Beleg) 3 Beitrag der Gemeinde an den Hengstenfonds € (Anzahl der Zuchtstuten x Betrag (€ 72 abzgl. Umlage)) 4 Beitrag zu den Samenkosten € € (Anzahl der Besamungen x Betrag) Zusatzliche Leistungen der Gemeinde (Weggeld, 5 Besamerkosten, Lagerkosten Eigenbestandsbesamer, ... ) € € (Betrage It. Belege) 6 Beitrag fi.ir weibl. Rinder It.§ 21 Abs (2) K-TZG € € (Anzahl der weiblichen Rinder x Betrag) SUMME: € * € Bestatigung von der Forderabwicklungsstelle! Ja Nein Sachlich u. rechnerisch richtig □ □ De-minimis-Grenze eingehalten □ □ Zur Auszahlung freigegeben □ □ Auszahlungsbetrag (in Euro): € (Stempel, Datum, Unterschrift) • Die Summe der Hohe der ausbezahlten Forderungen und die Summe des Geldwertes der Fordermaj3nahmen da,f den De-minimis Grenzwertbetraf, nicht iiberschreiten. Landesgesetzblatt 2010, Stück 5, Nr. 13 90 Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, 9010 Klagenfurt am Wörthersee. Abonnentenbezug: Kärntner Druck- und Verlagsges. m. b. H., Viktringer Ring 28, 9010 Klagenfurt am Wörthersee, Tel. (0 46 3) 58 66-104. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Tel. (0 46 3) 54 6 96. (Gemeinde) Anrede Titel Vorname Name Adresse PLZ Ort Anlage II Ort, Datum Forderbewilligung fur Forderungen gemaB § 21 Karntner Tierzuchtgesetz 2008 Basis VO (EG) Nr. 1535/2007 - De-minimis-Beihilfe Gemar.. den Bestimmungen des § 21 K-TZG 2008 leistet unsere Gemeinde Beitrage zur Vatertierhaltung und zur kunstlichen Besamung. Auf Grund ihres Antrages wird fur ihren Betrieb ein Forderbetrag in der Hohe van € ............. . gewahrt. Nach Abzug der Leistungen an Dritte (Viehzuchtgenassenschaft, Tierarzt, Hengstenfands, usw.) die ihren Betrieb betreffen, ergibt sich ein Forderauszahlungsbetrag in der Hohe van € .............. . Dieser Betrag wird in den nachsten Tagen auf das van ihnen angegebene Bankkanta uberwiesen werden. Sie erhalten die Forderung gemar.. der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kammissian vam 20. Dezember 2007 Ober die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG Vertrag als Agrarische De-minimis Beihilfe, ABL. L 337/35ff. Gru/Jformel Gemeinde