Burgenland Hunting Ordinance (Bgld. Jagdverordnung)
颁布于 2005-02-21 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Februar 2005, mit der Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, ausgeführt werden (Bgld. Jagdverordnung)
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 奥地利 · Burgenland
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- hunting/capture, hunting authorization/permit, hunting rights, hunting gear/hunting methods, court/tribunal, hunting authorization/permit fee, protected area, pet animals
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Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 130 Gesamte Rechtsvorschrift für Bgld. Jagdverordnung, Fassung vom 10.04.2025 Langtitel Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Februar 2005, mit der Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2004 ausgeführt werden (Bgld. Jagdverordnung) StF: LGBl. Nr. 23/2005 Änderung LGBl. Nr. 3/2016 [CELEX Nr. 32009L0147] LGBl. Nr. 26/2017 LGBl. Nr. 34/2017 LGBl. Nr. 36/2017 LGBl. Nr. 50/2021 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 3 Abs. 6, 30, 31 Abs. 1, 40 Abs. 11, 55 Abs. 1, 64 Abs. 2 und 5, 66 Abs. 8 und 9, 70 Abs. 2 und 3, 72, 78 Abs. 4, 79 Abs. 2 und 4, 82 Abs. 1 und 3, 85 Abs. 7, 86 Abs. 4, 87 Abs. 11, 91 Abs. 2, 98, 99 Abs. 7, 101 Abs. 2, 102 Abs. 4, 116 Abs. 4, 121 Abs. 2, 149, 158, 180 und 191 Abs. 2 des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, wird verordnet: Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Halten von Wild im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes § 1 Halten von Wild zur Fleischgewinnung § 2 Zugelassenes Wild § 3 Einfriedung der Gehege § 4 Schutz der Interessen der Jagd § 5 Beschaffenheit der Gehege § 6 Wilddichte § 7 Überprüfungen 2. Abschnitt Wahl des Jagdausschusses § 8 Wahlberechtigung § 9 Wählbarkeit § 10 Wahlkommissionen § 11 Aufgaben der Wahlkommission § 12 Wahlliste § 13 Auflage der Wahlliste § 14 Einspruchsverfahren § 15 Entscheidung über Einsprüche; Abschluss der Wahlliste § 16 Wahlausschreibung § 17 Wahlvorschläge § 18 Zulassung von Wahlvorschlägen § 19 Wahlzeuginnen und Wahlzeugen § 20 Wahlhandlung; Leitung der Wahl § 21 Wahlkuverts; Stimmzettel § 22 Ausübung des Wahlrechts § 23 Abstimmungsverfahren § 24 Gültige und ungültige Stimmen § 25 Unvorhergesehene Ereignisse http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lgbl/LGBL BU 20050408 23/LGBL BU 20050408 23.pdf Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 130 § 26 Ermittlungsverfahren § 27 Niederschrift; Wahlakt § 28 Verlautbarung des Wahlergebnisses § 29 Anfechtung § 30 Ausschreibung einer neuen Wahl § 31 Wahl der Obfrau oder des Obmannes und deren oder dessen Stellvertretung des Jagdausschusses § 32 Drucksorten 3. Abschnitt Vorgang bei der Versteigerung von Genossenschaftsjagdgebieten § 33 Öffentliche Versteigerung von Genossenschaftsjagdgebieten; Versteigerungsbedingungen § 34 Kundmachungsformulare; Versteigerungsniederschrift § 35 Pachtverträge 4. Abschnitt Jagdhaftpflichtversicherung; Jagdkartenvordrucke § 36 Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung § 37 Form und Inhalt der zu verwendenden Vordrucke für Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnisscheine § 38 Bedarfsdeckung 5. Abschnitt Prüfung zum Nachweis der jagdlichen Eignung und zur Ausübung der Jagd mit Greifvögeln (Beizjagd) § 39 Prüfung über die jagdliche Eignung; Prüfungskommission § 40 Zulassung zur Prüfung § 41 Ansuchen um Zulassung zur Prüfung § 42 Durchführung der Prüfung § 43 Prüfungsstoff; Unterbleiben der Prüfung § 44 Prüfungsergebnis; Zeugnis § 45 Prüfung der Ausübung der Jagd mit Greifvögeln (Beizjagd); Prüfungskommission und Zulassung zur Prüfung § 46 Durchführung der Prüfung § 47 Prüfungsstoff § 48 Prüfungsergebnis; Zeugnis § 49 Prüfungsgebühr § 50 Verwendung der Prüfungsgebühr 6. Abschnitt Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter; Prüfung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger; Bestätigung, Angelobung und Kennzeichnung der Jagdaufseherin oder des Jagdaufsehers § 51 Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter; Prüfungskommission § 52 Zulassung zur Prüfung § 53 Prüfungsstoff § 54 Durchführung der Prüfung § 55 Prüfungsergebnis § 56 Zeugnis § 57 Prüfungsgebühr § 58 Aufwandsentschädigung für die Prüfungskommission § 59 Prüfung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger § 60 Zulassung zur Prüfung § 61 Prüfungskommission § 62 Prüfungsstoff § 63 Durchführung der Prüfung § 64 Prüfungsgebühr § 65 Aufwandsentschädigung für die Prüfungskommission Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 130 § 66 Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter; Prüfung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger; Befreiungen und Erleichterungen § 67 Bestätigung und Angelobung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher § 68 Dienstausweis § 69 Dienstabzeichen § 70 Verbot der Verwendung des Dienstabzeichens § 71 Ablieferungspflicht von Dienstausweis und Dienstabzeichen 7. Abschnitt Lebensrettende Sofortmaßnahmen bei jagdlichen Unfällen § 72 Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen § 73 Zugelassene Dienststellen; Inhalt der Bescheinigung § 74 Unterweisung § 75 Ersatz der Bescheinigung 8. Abschnitt Schonvorschriften § 76 Schonzeiten § 77 Ganzjährig geschontes Wild; Wild, das keine Schonzeit genießt § 78 Ausnahmen 9. Abschnitt Kennzeichnung von Greifvögeln; Nachweise beim Verkehr mit Eiern von Federwild § 79 Kennzeichnungspflicht § 80 Register § 81 Ringgrößen § 82 Nachschau-, Melde- und Rückgabepflichten § 83 Kostenersatz § 84 Nachweis von Herkunft und Aufzuchtzweck bei Eiern von Federwild § 85 Aufzeichnungen 10. Abschnitt Abschussplan und Abschussliste; Hegeschau § 86 Inhalt des Abschussplanes § 87 Genehmigung des Abschussplanes § 88 Erfüllung des Abschussplanes § 89 Abschussliste; Abschussbuch § 90 Hegeschau; Bewertungsrichtlinien für Trophäen 11. Abschnitt Jagdhunde; Fallen § 91 Brauchbarkeit von Jagdhunden § 92 Reinrassigkeit und Alter von Jagdhunden; Meldepflichten § 93 Brauchbarkeitsprüfung § 94 Kurs für Fallenstellerinnen und Fallensteller; Prüfung 12. Abschnitt Auftreffenergie der Jagdmunition; Verwendung von Narkosewaffen und Narkosemitteln § 95 Mindestwerte für die Auftreffenergie § 96 Verwendung von Narkosewaffen und Narkosemitteln 13. Abschnitt Wildschutzgebiete § 97 Hinweistafeln für die Kennzeichnung Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 130 § 98 Anbringung der Hinweistafeln 14. Abschnitt Ermittlung von Wildschäden im Wald § 99 Bewertungsmethoden; Arten der Schäden § 99a Grundsätze der Schadensaufnahme und Schadensbewertung § 100 Verbissschäden § 101 Bewertung der Verbissschäden § 101a Schadenersatz wegen ausbleibender Naturverjüngung § 102 Schälschäden § 103 Erhebung, Einstufung und Bewertung von Schälschäden § 104 Fegeschäden § 105 Schadensbewertung an forstlichen Spezialkulturen 15. Abschnitt Schlichtungsorgane und Bezirksschiedskommission § 106 Reisekosten; Aufwandsentschädigung 16. Abschnitt Wahl der Organe des Landesjagdverbandes im Jagdbezirk § 107 Wahlkommission § 108 Wahlliste § 109 Wahlausschreibung § 110 Wahlvorschläge § 111 Wahlzeuginnen und Wahlzeugen § 112 Wahlhandlung; Leitung der Wahl § 113 Wahlkuverts und Stimmzettel § 114 Ermittlungsverfahren § 115 Anfechtung der Wahl der Delegierten § 116 Delegiertenausweis § 117 Wahl der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters und der Stellvertretung 17. Abschnitt Wahl der übrigen Organe des Landesjagdverbandes § 118 Wahlkommission § 119 Wahlhandlung 18. Abschnitt Jagdkataster und Jagdstatistik § 120 Inhalt des Jagdkatasters und der Jagdstatistik 19. Abschnitt Verwendung der Jagdabgabe § 121 Verwendungszweck § 122 Inhalt der Maßnahmen § 123 Fördervoraussetzungen 20. Abschnitt Schlussbestimmungen § 124 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Text Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 130 1. Abschnitt § 1 Halten von Wild zur Fleischgewinnung Das Halten von Haarwild zur Gewinnung von Fleisch ist im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gestattet, wenn diese Tiere auf landwirtschaftlich genutzten Flächen Schwarzwild auch auf Waldflächen - von nicht mehr als 20 ha je Betrieb und innerhalb von Einfriedungen gehalten werden, die ein Auswechseln in die freie Wildbahn und ein Einwechseln von Schalenwild in die eingefriedete Fläche verhindern. § 2 Zugelassenes Wild Zur Fleischgewinnung ist nur Dam-, Rot-, Muffel- und Schwarzwild zugelassen. § 3 Einfriedung der Gehege Die Höhe der Einfriedung hat bei Dam-, Rot- und Muffelwild 2 m und bei Schwarzwild mindestens 1,50 m zu betragen, wobei bei Schwarzwildgehegen das Gitter 50 cm in die Erde versenkt sein muss. § 4 Schutz der Interessen der Jagd Durch die Errichtung des Geheges dürfen die Interessen der Jagd, insbesondere die jagdliche Nutzung, vorhandene Wildwechsel, Äsungsflächen und Einstände des Wildes nicht erheblich beeinträchtigt werden. § 5 Beschaffenheit der Gehege Die Gehege haben ausreichende natürliche Äsungs- und künstliche Fütterungsmöglichkeiten, eine ausreichende Wasserversorgung sowie natürliche oder künstliche Deckungen aufzuweisen. § 6 Wilddichte Als tragbare Wilddichte werden für 1. Damwild höchstens 20 adulte Tiere pro ha 2. Muffelwild höchstens 15 adulte Tiere pro ha 3. Schwarzwild höchstens 5 adulte Tiere pro ha 4. Rotwild höchstens 10 adulte Tiere pro ha festgelegt. § 7 Überprüfungen Das Gehege ist jährlich mindestens einmal veterinärpolizeilich überprüfen zu lassen. 2. Abschnitt Wahl des Jagdausschusses § 8 Wahlberechtigung (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) § 9 Wählbarkeit (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 130 § 10 Wahlkommissionen (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) § 11 Aufgaben der Wahlkommission (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) § 12 Wahlliste (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) § 13 Auflage der Wahlliste (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) § 14 Einspruchsverfahren (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) § 15 Entscheidung über Einsprüche; Abschluss der Wahlliste (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) § 16 Wahlausschreibung (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) § 17 Wahlvorschläge (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) § 18 Zulassung von Wahlvorschlägen (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) § 19 Wahlzeuginnen und Wahlzeugen (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) § 20 Wahlhandlung; Leitung der Wahl (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) § 21 Wahlkuverts; Stimmzettel (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) § 22 Ausübung des Wahlrechts (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) § 23 Abstimmungsverfahren (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 130 § 24 Gültige und ungültige Stimmen (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) § 25 Unvorhergesehene Ereignisse (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) § 26 Ermittlungsverfahren (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) § 27 Niederschrift; Wahlakt (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) § 28 Verlautbarung des Wahlergebnisses (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) § 29 Anfechtung (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) § 30 Ausschreibung einer neuen Wahl (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) § 31 Wahl der Obfrau oder des Obmannes und deren oder dessen Stellvertretung des Jagdausschusses (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) § 32 Drucksorten (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) 3. Abschnitt Vorgang bei der Versteigerung von Genossenschaftsjagdgebieten § 33 Öffentliche Versteigerung von Genossenschaftsjagdgebieten; Versteigerungsbedingungen (1) Der vom Jagdausschuss gemäß § 37 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 erstellte Entwurf der Versteigerungsbedingungen (Anlage 7) ist der Bezirksverwaltungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Überprüfung gemäß § 37 Abs. 3 Bgld. Jagdgesetz 2004 eine Ausfertigung der Versteigerungsbedingungen der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses zurückzustellen. Die zweite Ausfertigung verbleibt bei der Bezirksverwaltungsbehörde. § 34 Kundmachungsformulare; Versteigerungsniederschrift (1) Die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat die Versteigerung unter Verwendung von Kundmachungsformularen nach dem Muster der Anlage 8 nach den Vorschriften des § 39 Bgld. Jagdgesetz 2004 kundzumachen. Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 130 (2) Für die Versteigerungsniederschrift ist das Muster der Anlage 9 zu verwenden. § 35 Pachtverträge Zur Abfassung der nach Rechtswirksamkeit der Verpachtung einer Genossenschaftsjagd oder nach Zuerkennung eines Vorpachtrechtes auszufertigenden Pachtverträge sind die in der Anlage 10 oder 11 angeführten Vertragsmuster zu verwenden. 4. Abschnitt Jagdhaftpflichtversicherung; Jagdkartenvordrucke § 36 Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 37 Form und Inhalt der zu verwendenden Vordrucke für Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnisscheine (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 38 Bedarfsdeckung (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) 5. Abschnitt Prüfung zum Nachweis der jagdlichen Eignung und zur Ausübung der Jagd mit Greifvögeln (Beizjagd) § 39 Prüfung über die jagdliche Eignung; Prüfungskommission (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 40 Zulassung zur Prüfung (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 41 Ansuchen um Zulassung zur Prüfung (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 42 Durchführung der Prüfung (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 43 Prüfungsstoff; Unterbleiben der Prüfung (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 44 Prüfungsergebnis; Zeugnis (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 45 Prüfung der Ausübung der Jagd mit Greifvögeln (Beizjagd); Prüfungskommission und Zulassung zur Prüfung (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 130 § 46 Durchführung der Prüfung (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 47 Prüfungsstoff (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 48 Prüfungsergebnis; Zeugnis (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 49 Prüfungsgebühr (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 50 Verwendung der Prüfungsgebühr (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) 6. Abschnitt Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter; Prüfung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger;Bestätigung, Angelobung und Kennzeichnung der Jagdaufseherin oder des Jagdaufsehers § 51 Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter; Prüfungskommission (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 52 Zulassung zur Prüfung (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 53 Prüfungsstoff (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 54 Durchführung der Prüfung (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 55 Prüfungsergebnis (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 56 Zeugnis (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 57 Prüfungsgebühr (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 58 Aufwandsentschädigung für die Prüfungskommission (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 130 § 59 Prüfung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 60 Zulassung zur Prüfung (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 61 Prüfungskommission (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 62 Prüfungsstoff (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 63 Durchführung der Prüfung (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 64 Prüfungsgebühr (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 65 Aufwandsentschädigung für die Prüfungskommission (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 66 Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter; Prüfung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger; Befreiungen und Erleichterungen (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 67 Bestätigung und Angelobung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 68 Dienstausweis (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 69 Dienstabzeichen (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 70 Verbot der Verwendung des Dienstabzeichens (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 71 Ablieferungspflicht von Dienstausweis und Dienstabzeichen (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 11 von 130 7. Abschnitt Lebensrettende Sofortmaßnahmen bei jagdlichen Unfällen § 72 Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 73 Zugelassene Dienststellen; Inhalt der Bescheinigung (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 74 Unterweisung (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) § 75 Ersatz der Bescheinigung (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) 8. Abschnitt Schonvorschriften § 76 Schonzeiten (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017) § 77 Ganzjährig geschontes Wild; Wild, das keine Schonzeit genießt (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017) § 78 Ausnahmen (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017) 9. Abschnitt Kennzeichnung von Greifvögeln; Nachweise beim Verkehr mit Eiern von Federwild § 79 Kennzeichnungspflicht (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017) § 80 Register (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017) § 81 Ringgrößen (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017) § 82 Nachschau-, Melde- und Rückgabepflichten (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017) Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 12 von 130 § 83 Kostenersatz (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017) § 84 Nachweis von Herkunft und Aufzuchtzweck bei Eiern von Federwild (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017) § 85 Aufzeichnungen (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017) 10. Abschnitt Abschussplan und Abschussliste; Hegeschau § 86 Inhalt des Abschussplanes (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017) § 87 Genehmigung des Abschussplanes (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017) § 88 Erfüllung des Abschussplanes (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017) § 89 Abschussliste; Abschussbuch (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017) § 90 Hegeschau; Bewertungsrichtlinien für Trophäen (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017) 11. Abschnitt Jagdhunde; Fallen § 91 Brauchbarkeit von Jagdhunden (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 36/2017) § 92 Reinrassigkeit und Alter von Jagdhunden; Meldepflichten (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 36/2017) § 93 Brauchbarkeitsprüfung (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 36/2017) § 94 Kurs für Fallenstellerinnen und Fallensteller; Prüfung (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 36/2017) Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 13 von 130 12. Abschnitt Auftreffenergie der Jagdmunition; Verwendung von Narkosewaffen und Narkosemitteln § 95 Mindestwerte für die Auftreffenergie (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 36/2017) § 96 Verwendung von Narkosewaffen und Narkosemitteln (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 36/2017) 13. Abschnitt Wildschutzgebiete § 97 Hinweistafeln für die Kennzeichnung (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 36/2017) § 98 Anbringung der Hinweistafeln (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 36/2017) 14. Abschnitt Ermittlung von Wildschäden im Wald (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017) § 99a Grundsätze der Schadensaufnahme und Schadensbewertung (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017) § 100 Verbissschäden (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017) § 101 Bewertung der Verbissschäden (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017) § 101a Schadenersatz wegen ausbleibender Naturverjüngung (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017) § 102 Schälschäden (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017) § 103 Erhebung, Einstufung und Bewertung von Schälschäden (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017) § 104 Fegeschäden (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017) Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 14 von 130 § 105 Schadensbewertung an forstlichen Spezialkulturen (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017) 15. Abschnitt Schlichtungsorgane und Bezirksschiedskommission § 106 Reisekosten; Aufwandsentschädigung (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017) 16. Abschnitt Wahl der Organe des Landesjagdverbandes im Jagdbezirk § 107 Wahlkommission (1) Die Vorschläge für die nach § 139 Bgld. Jagdgesetz 2004 zu bestellende Wahlkommission sind jeweils in den ersten vier Wochen jenes Jagdjahres, in dem die Delegierten zu wählen sind, erstmalig im Jahr 2007, zu erstatten. Die Bestellung hat innerhalb von zwei Wochen nach Einbringung der Vorschläge zu erfolgen. (2) Der Wahlkommission obliegt: 1. die Anlegung der Wahlliste, die Entscheidung über das Wahlrecht, die Auflage der Wahlliste und die Entscheidung über Einwendungen gegen die Wahlliste, 2. die Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge und die Entscheidung über die Wählbarkeit, 3. die Kundmachung der Wahlvorschläge, 4. die Festsetzung des genauen Zeitpunktes und des Ortes der Wahl, 5. die Leitung der Wahl, die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, 6. die Leitung der Wahl der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters. (3) Die Tätigkeit der Wahlkommission endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes der an ihre Stelle tretenden neu bestellten Wahlkommission. (4) Die Wahlkommission wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Beschlüsse der Wahlkommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Wahlkommission ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und von zwei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. § 108 Wahlliste (1) Die Wahlkommission hat die gemäß §§ 132 Abs. 1 und 137 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz 2004 Wahlberechtigten in einer Wahlliste zu verzeichnen und diese spätestens drei Wochen vor der Wahl drei Tage hindurch in den Räumen der Bezirkshauptmannschaft des Jagdbezirkes zur Einsicht aufzulegen. Die Auflage der Wahlliste ist durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft kundzumachen. (2) Gegen die Wahlliste kann jedes Verbandsmitglied während der Auflagefrist wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich Einwendungen erheben. Jede Einwendung darf sich nur auf eine einzelne Person beziehen, ist zu begründen und bei der Bezirkshauptmannschaft des Jagdbezirkes einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben. (3) Über die Einwendungen hat die Wahlkommission binnen dreier Arbeitstage endgültig zu entscheiden. Die Entscheidung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft drei Tage hindurch kundzumachen. (4) Ist ein Mitglied in einem Jagdbezirk nur deshalb wahlberechtigt, weil es in einem Jagdbezirk das Jagdausübungsrecht besitzt oder den Jagdschutz ausübt, so darf es in die Wahlliste dieses Jagdbezirkes nur dann eingetragen werden, wenn es spätestens vier Wochen vor der Wahl sowohl gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, als auch gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich es jagdausübungsberechtigt ist oder den Jagdschutz ausübt, Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 15 von 130 die Erklärung abgibt, dass es in jenem Jagdbezirk die Wahl ausüben will, in dem es jagdausübungsberechtigt ist oder den Jagdschutz ausübt. (5) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Wahlkommissionen die für die Anlegung der Wahlliste erforderlichen Daten bekannt zu geben. § 109 Wahlausschreibung (1) Die Wahl ist vom Vorstand des Landesjagdverbandes nach Anhörung der zuständigen Wahlkommission unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben und durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. In den Jagdzeitschriften ist die Ausschreibung zusätzlich zu verlautbaren. (2) Die Ausschreibung hat zu enthalten: 1. den Stichtag, das ist der Tag der Ausschreibung der Wahl; 2. den Wahltag, der auf einen Samstag, Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist; 3. die Zahl der dem Jagdbezirk zustehenden Delegierten (§ 133 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004) und die Zahl der für einen Wahlvorschlag erforderlichen Unterschriften; 4. die Anordnung, dass Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor der Wahl bei der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) schriftlich einzubringen sind; 5. die Angabe, dass die zugelassenen Wahlvorschläge an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) spätestens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag kundgemacht werden. § 110 Wahlvorschläge (1) Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag bis 16 Uhr bei der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt Umgebung) schriftlich einzubringen. Fällt das Ende dieser Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Arbeitstag danach als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. (2) Die Wahlvorschläge müssen die Unterschriften der im Jagdbezirk Wahlberechtigten im Ausmaß von mindestens drei % der in § 133 Abs. 2 letzter Satz Bgld. Jagdgesetz 2004 genannten Mitglieder des Bezirksjagdtages aufweisen. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber als die doppelte Anzahl der zu wählenden Delegierten enthalten. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Bewerberinnen und Bewerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu wählenden Delegierten übersteigen, als nicht angeführt. Von jeder Bewerberin und jedem Bewerber sind im Wahlvorschlag Familien- und Vornamen, Geburtsdaten und Anschrift anzugeben. (3) Der Wahlvorschlag muss überdies die Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber und die Erklärung, sich nicht auf einem Wahlvorschlag in einem anderen Jagdbezirk als Delegierte oder Delegierter zu bewerben, enthalten. (4) Jeder Wahlvorschlag ist nach dem Familiennamen der an erster Stelle aufscheinenden Bewerberin oder des an erster Stelle aufscheinenden Bewerbers zu benennen. Diese Person gilt auch als zustellungsbevollmächtigte Person. (5) Die Wahlkommission hat jeden Wahlvorschlag sofort nach seinem Einlangen hinsichtlich der Wählbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber und des Wahlrechtes der unterzeichnenden Personen zu überprüfen und die Zustellungsbevollmächtigten zur Beseitigung etwaiger Mängel binnen dreier Tage aufzufordern. (6) Wahlwerberinnen und Wahlwerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen enthalten sind, oder Wahlberechtigte, die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, sind von der Wahlkommission zur Erklärung aufzufordern, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden. Unterbleibt eine solche Erklärung, wird der Name in allen Wahlvorschlägen gestrichen. (7) Die Wahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge binnen dreier Arbeitstage nach Ablauf der im Abs. 1 oder Abs. 5 festgesetzten Frist zu entscheiden. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt an der Amtstafel der Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 16 von 130 Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) spätestens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag kundzumachen. Wahlvorschläge können bis zur Zulassung zurückgezogen werden. (8) Beschlüsse der Wahlkommission über die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages können nur im Wege der Anfechtung der gesamten Wahl angefochten werden. (9) Wurde nur ein Wahlvorschlag innerhalb der dafür vorgesehenen Zeit eingebracht, so hat das weitere Wahlverfahren zu entfallen und es gelten die auf diesem Wahlvorschlag aufscheinenden Bewerberinnen und Bewerber als Delegierte (Ersatzmitglieder) gewählt. § 111 Wahlzeuginnen und Wahlzeugen Die von den kandidierenden wahlwerbenden Gruppen gemäß § 140 Bgld. Jagdgesetz 2004 entsendeten Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sind von den wahlwerbenden Gruppen der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am vierten Tag vor der Wahl bekannt zu geben. § 112 Wahlhandlung; Leitung der Wahl (1) Die Wahl hat im jeweiligen Jagdbezirk stattzufinden. Wahlort und Wahlzeit bestimmt die Wahlkommission. (2) Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister hat bei der Einberufung des Bezirksjagdtages, an dem die Delegiertenwahl stattfindet, die Wahlvorschläge sowie Wahlort und Wahlzeit mitzuteilen. (3) Der Raum, in dem die Wahl stattfindet, muss hiefür geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen versehen sein. Hiezu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlbehörde, eine Wahlurne und zumindest eine Wahlzelle. (4) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Wahlhandlung die Ruhe und Ordnung aufrechterhalten wird und die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; ihren oder seinen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. (5) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission eröffnet zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung und übergibt der Wahlkommission die Wahlliste, das Abstimmungsverzeichnis, die leeren Wahlkuverts und die Stimmzettel. (6) Unmittelbar vor Beginn der Stimmenabgabe hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist. (7) Zuerst haben die wahlberechtigten Mitglieder der Wahlkommission und die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen die Stimme abzugeben. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Jeder wahlberechtigten Person steht nur eine Stimme zu. (8) Die Wählerin oder der Wähler hat vor der Wahlkommission ihren oder seinen Namen zu nennen und, sofern diese Person der Wahlkommission nicht bekannt ist, durch Vorweis ihrer oder seiner Jagdkarte oder eines Lichtbildausweises ihre oder seine Identität nachzuweisen. § 113 Wahlkuverts und Stimmzettel (1) Die Wahlkuverts haben aus undurchsichtigem Papier zu bestehen und haben einheitliche Größe, Form und Farbe aufzuweisen. (2) Die Wahl hat mit Stimmzettel zu erfolgen. Die Stimmzettel hat die Wahlkommission vorzubereiten. Die Stimmzettel haben die wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangt sind, und Rubriken mit einem Kreis zu enthalten. Die Größe der Stimmzettel hat ungefähr 14 bis 16 cm in der Breite und 21 bis 23 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Für die einzelnen Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen sind die gleiche Größe der Rechtecke und der Buchstaben zu verwenden. Zur Stimmenabgabe darf nur der von der Wahlkommission übergebene Stimmzettel verwendet werden (Anlage 35). (3) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe die Wählerin oder der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die Wählerin oder der Wähler in einem der neben jeder Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt. Der Stimmzettel Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 17 von 130 ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn die Wahl der wahlwerbenden Gruppe auf andere Weise wie zB durch Anhaken, Unterstreichen oder sonstige Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe eindeutig zu erkennen ist. (4) Der Stimmzettel ist ungültig ausgefüllt, wenn 1. er durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt ist, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe die Wählerin oder der Wähler wählen wollte oder 2. keine wahlwerbende Gruppe angezeichnet und auch kein Name einer Wahlwerberin oder eines Wahlwerbers beigefügt ist oder 3. zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet wurden oder 4. aus dem von der Wählerin oder dem Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe sie oder er wählen wollte. § 114 Ermittlungsverfahren (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist, hat die oder der Vorsitzende die Abstimmung für beendet zu erklären. (2) Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Delegierten ist mittels der Wahlzahl (§ 144 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz 2004) zu ermitteln. (3) Die auf die wahlwerbende Gruppe entfallenden Delegiertenstellen sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerberinnen und Bewerbern nach der Reihenfolge ihrer Nennung zuzuteilen. Die übrigen im Wahlvorschlag verzeichneten Personen gelten als Ersatzpersonen, die bei Ausfall oder Verhinderung einer oder eines Delegierten der Reihe nach an deren oder dessen Stelle rücken. (4) Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die oder der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat diese Person über Aufforderung der Wahlkommission sofort zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheidet; nach Abgabe ihrer Erklärung ist sie auf den anderen Listen zu streichen. Gibt die Wahlwerberin oder der Wahlwerber keine Erklärung ab, so ist diese Person auf sämtlichen Listen zu streichen. (5) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat das Wahlergebnis mündlich zu verkünden. (6) Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese hat 1. die Namen der Mitglieder der Wahlkommission, 2. den Beginn und das Ende der Wahlhandlung, 3. die Beschlüsse der Wahlkommission während des Wahlvorganges, 4. die Zahl der Abstimmenden, 5. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, 6. die Zahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Stimmen, 7. die Zahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Delegierten, 8. die Namen der gewählten Delegierten, zu enthalten. § 115 Anfechtung der Wahl der Delegierten (1) Im Verfahren gemäß § 145 Bgld. Jagdgesetz 2004 (Wahlprüfungsverfahren) sind die Bestimmungen des AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2004, anzuwenden. (2) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Unrichtigkeiten der Ermittlung festgestellt oder Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. § 116 Delegiertenausweis Allen gewählten Delegierten und Ersatzpersonen (§ 146 Bgld. Jagdgesetz 2004) ist ein vom Vorsitz der Wahlkommission unterfertigter Ausweis gemäß dem Muster der Anlage 36 auszuhändigen, der zur Stimmabgabe am Landesjagdtag berechtigt. Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 18 von 130 § 117 Wahl der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters und der Stellvertretung (1) Die Delegierten haben nach Verkündigung ihrer Wahl unter Leitung der Wahlkommission aus ihrer Mitte in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister und deren oder dessen Stellvertretung zu wählen. (2) Kommt bei der ersten Abstimmung keine Stimmenmehrheit zustande, ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei dieser haben sich die Delegierten auf die beiden Personen zu beschränken, die bei der ersten Abstimmung die relativ meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl für eine andere Person abgegeben wird, ist ungültig. (3) Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl steht die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister jenem Wahlvorschlag zu, der bei der Wahl die größte Stimmenanzahl erhalten hat; wenn auch hier Stimmengleichheit gegeben ist, entscheidet das Los. (4) Über die Durchführung der Wahl der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters und der Stellvertretung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 17. Abschnitt Wahl der übrigen Organe des Landesjagdverbandes § 118 Wahlkommission (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen, zur Entscheidung über das Wahlrecht und die Wählbarkeit sowie zur Feststellung des Wahlergebnisses ist die gemäß § 151 Bgld. Jagdgesetz 2004 bestellte Wahlkommission berufen. (2) Den zur Vornahme der in § 127 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 angeführten Wahlen in den Landesjagdtag entsendeten Delegierten sind Wahlort und Wahlzeit nachweislich mitzuteilen. § 119 Wahlhandlung (1) Liegen bei den gemäß § 153 Bgld. Jagdgesetz 2004 durchzuführenden geheimen Abstimmungen mehrere Wahlvorschläge für alle Organe (Gesamtwahlvorschläge) und daneben Wahlvorschläge für einzelne Organe (Teilwahlvorschläge) vor, ist zuerst über die Gesamtwahlvorschläge und anschließend über jene Organe des siegreichen Gesamtwahlvorschlages, für die Teilwahlvorschläge zugelassen wurden, abzustimmen. (2) Bei den Abstimmungen sind die von der Wahlkommission vorbereiteten Stimmzettel zu verwenden. (3) Die Stimmzettel haben im Fall getrennter Wahlvorschläge 1. für alle Organe (Gesamtwahlvorschläge) die wahlwerbenden Gruppen, 2. für einzelne Organe (Teilwahlvorschläge) die Namen der Bewerberinnen und Bewerber zu enthalten. (4) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, dass der zur Abstimmung gebrachte Wahlvorschlag entweder die Zustimmung oder die Ablehnung der oder des Delegierten gefunden hat. (5) Über die Wahl ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 114 Abs. 6 aufzunehmen. 18. Abschnitt Jagdkataster und Jagdstatistik § 120 Inhalt des Jagdkatasters und der Jagdstatistik (1) Der von den Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 180 Bgld. Jagdgesetz 2004 zu führende Jagdkataster hat zu enthalten: Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 19 von 130 1. den Feststellungsbescheid des Jagdgebiets; 2. das Flächenausmaß, getrennt nach Jagdflächen (§ 5 Abs. 5 Bgld. Jagdgesetz 2004) und sonstige Flächen; 3. den Jagdpachtvertrag; 4. die Daten über die Genehmigung oder die Kenntnisnahme der Verpachtung; 5. die Jagdschutzorgane; 6. bei Eigenjagden die jagdausübungsberechtigte Person. (2) Weiters hat der Jagdkataster den Abschussplan und die Abschussliste sowie allfällige Abänderungen des Abschussplanes zu enthalten. Die Abschusspläne und Abschusslisten sind während der gesamten Jagdperiode aufzubewahren. (3) Der Jagdkataster hat auch die im Jagdgebiet während jedes Jagdjahres bezahlten Wildschäden zu enthalten. (4) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Jagdkataster jährlich eine Übersicht (Anlage 37) über den festgesetzten und tatsächlichen Abschuss, die Anzahl der Jagdkarten und die Anzahl der Jagdprüfungen anzuschließen. Eine Ausfertigung dieser Übersicht ist dem Landesjagdverband zur Erfüllung seiner Aufgaben (§ 125 Abs. 8 Bgld. Jagdgesetz 2004) zu übermitteln. 19. Abschnitt Verwendung der Jagdabgabe § 121 Verwendungszweck Der Landesjagdverband hat die aus der Jagdabgabe stammenden Mittel zur Erhaltung und Verbesserung des Lebensraumes des Wildes, für Maßnahmen gegen den Straßentod des Wildes, zur Erhaltung eines gesunden Wildstandes (ausgenommen Wildfütterung) und für die jagdliche und forstliche Weiterbildung der Jugend und der Jägerinnen und Jäger zu verwenden. Diese Mittel sind Projekten des Landesjagdverbandes selbst oder Vorhaben anderer Personen (Jagdpächterinnen und Jagdpächter, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer), die diesen Zwecken dienen, zuzuführen. § 122 Inhalt der Maßnahmen (1) Unter Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des Lebensraumes fallen beispielsweise die Anlage oder Erhaltung von Wasserstellen, Feuchtbiotopen, Uferbegleitgehölzen, Bodenschutzanlagen, Wieseneinschlüssen, Daueräsungsflächen sowie Wald- und Strauchinseln. (2) Zu Maßnahmen gegen den Straßentod des Wildes zählen beispielsweise die Aufstellung von Wildwarneinrichtungen, Information der Verkehrsteilnehmer zur Vermeidung von Unfällen mit Wild. (3) Zur Erhaltung eines gesunden Wildstandes gehören beispielsweise die Untersuchung von Wildtieren, die Bekämpfung von Wildseuchen und Wildkrankheiten. (4) Zu Maßnahmen für die jagdliche und forstliche Weiterbildung der Jugend und der Jägerinnen und Jäger zählen wild- und waldpädagogische Führungen, Seminare, Schulungen und Informationsveranstaltungen. § 123 Fördervoraussetzungen Antragstellerinnen und Antragsteller, die in Revieren Vorhaben nach § 122 planen, können mit Mitteln aus der Jagdabgabe unterstützt werden, wenn die Vorhaben beim Landesjagdverband eingebracht, diese von einer vom Vorstand nominierten, im Jagdwesen ausgebildeten Person positiv beurteilt wurden und die Antragstellerin oder der Antragsteller mindestens 20 % der erforderlichen Kosten trägt. Die Beschlussfassung erfolgt durch den Vorstand. Bei Projekten, die vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung für die Jagd als Sonderprojekte anerkannt wurden, ist eine finanzielle Beteiligung der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht erforderlich. Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 20 von 130 20. Abschnitt Schlussbestimmungen § 124 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 2005 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Jagdverordnung, LGBl. Nr. 24/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 83/2002, außer Kraft. (3) Die Änderungen der Verordnung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 7/2007 treten mit 1. Februar 2007 in Kraft. (4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 124, § 15 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 5 und 7, §§ 41, 76 Abs. 1 und 5, § 77 Abs. 1 und 2, § 87 Abs. 1, § 88 Abs. 1, die Überschrift zu § 124 und § 124 Abs. 2 treten mit 1. Februar 2016 in Kraft, gleichzeitig entfällt § 29 Abs. 3. Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 21 von 130 Anlage 1 LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005 205 Anhang Anlage 1 Gesamt*)-, Teil*)-Wahlliste für die Wahl des Jagdausschusses des Genossenschaftsgebiets ................................................................................................................. umfassend die Gemeinde(n) ......................................................................................................................................... die Katastralgemeinde(n) ...................................................................................................................... Teile der Katastralgemeinde(n) ............................................................................................................. Zur Ausübung des Wahlrechtes bevollmächtigte(r) bzw. gesetzlich berufene(r) Vertreter/innen Fortl. Zahl Wahlberechtigtes Mitglied der Jagdgenossenschaft (bei physischen Personen: deren Vor- und Zuname sowie Wohnort; bei Miteigentum: Vor und Zuname sowie Wohnort sämtlicher Miteigentümer/innen; bei juristischen Personen: genaue Bezeichnung und Anschrift derselben) Größe der der/dem Wahlberechtigten gehörigen Grundfläche nach Hektaren Anzahl der hienach auf die/den Wahlberechtige(n) entfallenden Stimmen Vor- und Zuname sowie Wohnort Datum der ausgewiese nen Vollmacht Anmerkung *) Nichtzutreffendes streichen L0073962 Textfeld L0073962 Textfeld L0073962 Schreibmaschinentext L0073962 Schreibmaschinentext s L0073962 Schreibmaschinentext L0073962 Textfeld Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 23 von 130 Anlage 2 LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005206 Anlage 2 A b s t i m m u n g s v e r z e i c h n i s für die Wahl des Jagdausschusses des Genossenschaftsjagdgebiets ..................................... Fortl. Zahl Vor- und Zuname der/des Wähler/in/s bzw. der von Miteigentümer/innen entsendeten oder von juristischen Personen bevollmächtigten Vertretung Fortlaufende Zahl der Wahlliste Anzahl der abgegebenen Stimmen Anmerkung L0073962 Textfeld Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 25 von 130 Anlage 3 LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005 207 Anlage 3 K U N D M A C H U N G Die Wahlliste für die Wahl des Jagdausschusses des Genossenschaftsjagdgebiets ........................................................................................................................................., umfassend die Gemeinde(n) ............................................................................................................................................, die Katastralgemeinde(n) ………………………………………………………............................................., Teile der Katastralgemeinde(n) ..............................................................................................................., liegt auf die Dauer von 2 Wochen, und zwar vom .............................................................................. bis einschließlich .............................................................................., während der Amtsstunden, das ist an Arbeitstagen von ........... Uhr bis ............ Uhr, im Gemeindeamt der Gemeinde ..................................auf. Jedes wahlberechtigte Mitglied der Jagdgenossenschaft kann während der vorangeführten Zeit in die Wahlliste Einsicht nehmen und von ihr Abschriften sowie Vervielfältigungen herstellen. Gegen die Wahlliste kann von jedem wahlberechtigten Mitglied der Jagdgenossenschaft bei dem/der Bürgermeister/in der obbezeichneten Gemeinde innerhalb der Auflagefrist, das ist also vom ......................................... bis einschließlich …….......................... wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich Einspruch erhoben werden. Jeder Einspruch darf nur gegen eine Einzelperson gerichtet sein und ist entsprechend zu begründen. Der/Die Bürgermeister/in der Gemeinde ........................................ …………….................................. Unterschrift L0073962 Textfeld Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 27 von 130 Anlage 4 LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005208 Anlage 4 K U N D M A C H U N G über die Ausschreibung der Wahl des Jagdausschusses Die Wahl des Jagdausschusses für das Genossenschaftsjagdgebiet …………………………………..., umfassend die Gemeinde(n) ................................................................................................................., die Katastralgemeinde(n) ………………………………………………………..........................................., Teile der Katastralgemeinde(n) ……………………………………………………......................................, wird für .................................................., den ................................................. 20..., ausgeschrieben. Die Stimmabgabe findet an diesem Tage in ............................................................................................ im Hause ............................................................ (Straße, Hausnummer) ............................................... während der Zeit von ……..... Uhr bis …....... Uhr statt. In den Jagdausschuss sind …….. Mitglieder und …….. Ersatzmitglieder zu wählen. Wahlvorschläge für die Jagdausschusswahl sind spätestens am achten Tage vor dem Wahltag, das ist also bis zum .................. 20..., bei dem/der unterzeichneten Bürgermeister/in schriftlich einzubringen. Verspätet oder vor Verlautbarung dieser Kundmachung eingebrachte Wahlvorschläge bleiben unberücksichtigt. Jeder Wahlvorschlag muss die im § 17 Abs. 2 lit. b der Burgenländischen Jagdverordnung angeführten Wahlwerber/innen in der bean tragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, der Geburtsdaten und Anschrift jedes/jeder Wahlwerber/s/in enthalten. Die für die Wahl des Jagdausschusses zugelassenen Wahlvorschläge werden während der letzten drei Tage vor Beginn der Wahlhandlung, das ist vom ……........... bis einschließlich .............. 20..., während der Zeit von ............. Uhr bis …….......Uhr, in ............. im Hause ....................... (Straße, Hausnummer) ................... zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufgelegt werden. Der/Die Wähler/in kann eine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben, und zwar durch Angabe der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe oder durch Angabe eines oder mehrerer Wahlwerber/innen des gleichen Wahlvorschlages. Die Stimmabgabe und jedes weitere Wahlverfahren entfällt, wenn kein Wahlvorschlag eingereicht wird. Die Verlautbarung dieser Kundmachung durch Anschlag an den Amtstafeln erfolgte am …....... 20... Der/Die Bürgermeister/in der Gemeinde .................................... ……………………........................ Unterschrift L0073962 Textfeld Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 29 von 130 Anlage 5 LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005 209 Anlage 5 N I E D E R S C H R I F T über die Vorgänge bei der Wahl des Jagdausschusses für das Genossenschaftsjagdgebiet ................................................................................................................................................................... aufgenommen am ........................ 20..... Wahllokal: ................................................................................................................................................. Beginn der Wahlhandlung um ............ Uhr. Anwesend sind: als Vorsitzende/r der Wahlkommission: Bürger meister/in (Stellvertretung des/der Bürgermeister/s/in): ……………………………………........... als Mitglieder der Wahlkommission 1. .......................................................... 2. ........................................................... 3. ……………………………................... 4. .......................................................... 5. …………………………….................. als Wahlzeugen/innen für die wahlwerbende Gruppe: 1. .......................................................... …………………………………………………………….. 2. .......................................................... als Wahlzeugen/innen für die wahlwerbende Gruppe: 1. .......................................................... ……………………………………………………………. 2. ……………………………................... als Wahlzeugen/innen für die wahlwerbende Gruppe: 1. .......................................................... ……………………………………………………………. 2. .......................................................... L0073962 Textfeld LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005210 Da nur ein Wahlvorschlag eingereicht wurde, entfällt jedes weitere Wahlverfahren*). Der/Die Vorsitzende der Wahlkommission eröffnet zu der oben angeführten Zeit die Wahlhandlung und übergibt der Wahlkommission die abgeschlossene Wahlliste, ein Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts sowie einen entsprechenden Vorrat an leeren Stimmzetteln. Die Wahlkommission stellt fest, dass die Wahlurne leer ist. Hierauf geben zunächst die Mitglieder der Wahlkommission, danach die Wahlzeugen/innen und sodann die Wähler/innen in der Reihenfolge ihres Erscheinens ihre Stimme ab. Nach Ablauf der in der Wahlkundmachung festgesetzten Zeit, d.i. um .......... Uhr, erklärt die Wahlkommission die Stimmabgabe für beendet. Das Wahllokal wird geschlossen, im Wahllokal verbleiben nur die Mitglieder der Wahlkommission – und deren Hilfsorgane*) – und die Wahlzeugen/innen. Die Wahlkommission mengt die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich durcheinander und stellt nach Entleerung der Wahlurne fest, dass *) die Anzahl der abgegebenen Wahlkuverts mit der im Abstimmungsverzeichnis vorgemerkten Gesamtzahl der Stimmen, die den bei der Wahl erschienenen Wähler/innen zustanden, übereinstimmt, *) die Anzahl der abgegebenen Wahlkuverts größer/kleiner als die im Abstimmungsverzeichnis vorgemerkte Gesamtzahl der Stimmen, die den bei der Wahl erschienenen Wähler/innen zustanden. Dieser Unterschied dürfte darauf zurückzuführen sein, dass ................................................................... ................................................................................................................................................................... Ingesamt wurden ...........................Stimmen abgegeben. *) Nichtzutreffendes ist zu streichen. L0073962 Textfeld L0073962 Textfeld LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005 211 Die Wahlkommission öffnet sodann die Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft die Gültigkeit derselben und versieht die ungültigen Stimmen mit fortlaufenden Zahlen. Mit Beschluss der Wahlkommission wurden folgende Stimmzettel als ungültig erklärt: fortlaufende Zahl 1. weil ........................................................................................................................ fortlaufende Zahl 2. weil ........................................................................................................................ fortlaufende Zahl 3. weil ........................................................................................................................ fortlaufende Zahl 4. weil ........................................................................................................................ fortlaufende Zahl 5. weil ........................................................................................................................ fortlaufende Zahl 6. weil ........................................................................................................................ Die Wahlkommission stellt sohin die Gesamtzahl der ungültigen Stimmen mit ..............fest. Sodann ordnet die Wahlkommission die gültigen Stimmzettel nach Wahlvorschlägen und stellt fest, dass von den abgegebenen gültigen Stimmen lauten: 1. auf den Wahlvorschlag ..................................................................................................... Stimmen, 2. auf den Wahlvorschlag ..................................................................................................... Stimmen, 3. auf den Wahlvorschlag ..................................................................................................... Stimmen, 4. auf den Wahlvorschlag ..................................................................................................... Stimmen, Gesamtsumme der abgegebenen gültigen Stimmen .......................... Auf Grund der beiliegenden, gemäß den Bestimmungen des § 26 Abs. 3 und 4 der Burgenländischen Jagdverordnung, durchgeführten Berechnung des Wahlergebnisses entfallen auf den Wahlvorschlag ............................................................................................. Mitgliederstellen, auf den Wahlvorschlag ............................................................................................. Mitgliederstellen, auf den Wahlvorschlag ............................................................................................. Mitgliederstellen, auf den Wahlvorschlag ............................................................................................. Mitgliederstellen, L0073962 Textfeld LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005212 Die Wahlkommission erklärt daher gemäß § 18 Abs. 7 und § 19 Abs. 5 und 6 *) der Burgenländischen Jagdverordnung als gewählt zu Mitgliedern des Jagdausschusses: zu Ersatzmitgliedern des Jagdausschusses: 1. ........................................................................... 1. ………………………………............................... 2. ………………………………………………....….. 2. ……………………………………………………... 3. ……………………………………………………... 3. ……………………………………………………... 4. …………………………………………………..…. 4. ……………………………………………………... 5. ……………………………………………..………. 5. ………………………………………….………….. 6. …………………………………………………..…. 6. ……………………………………………………... 7. ……………………………………………………... 7. ……………………………………………………... Dieser Niederschrift sind als Beilagen angeschlossen: die Wahlkundmachung, Wahlliste, das Abstimmungsverzeichnis, die mit fortlaufender Zahl versehenen ungültigen Stimmzettel, die nach Wahlvorschlägen geordneten und gesondert verpackten gültigen Stimmzettel, die vorgelegten Vollmachten und die Berechnung des Wahlergebnisses. Die Niederschrift und sämtliche vorerwähnten Beilagen wurden in Gegenwart der Wahlkommission in einen Umschlag gelegt und versiegelt und sodann von dem/der Bürgermeister/in in Verwahrung genommen. Geschlossen und gefertigt: Der/Die Vorsitzende der Wahlkommission: …………..…………….............................................. Bürgermeister/in (Bürgermeister/in/stellvertreter/in) Die Mitglieder der Wahlkommission: 1. ............................................................................ 2. ............................................................................ 3 …………………………………............................... 4. …………………………………………................... 5. ………………………………….............................. *) Die Mitglieder der Wahlkommission ................................................................................ …………………………………….............................. …………………………………….............................. verweigern die Unterfertigung dieser Niederschrift mit der Begründung, dass ………………................... ................................................................................................................................................................... ……………………………………………………………………..................................................................... *) Nichtzutreffendes ist zu streichen. L0073962 Textfeld Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 34 von 130 Anlage 6 LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005 213 Anlage 6 K U N D M A C H U N G über das Ergebnis der Jagdausschusswahl Da anlässlich der für …………………................ ausgeschriebenen Wahl des Jagdausschusses für das Genossenschaftsjagdgebiet ...................................................................................................................., umfassend die Gemeinde(n) ..................................................................................................................., die Katastralgemeinde(n) ........................................................................................................................, Teile der Katastralgemeinde(n) ..............................................................................................................., nur ein Wahlvorschlag eingereicht worden ist, gelten gemäß § 18 Abs. 7 der Burgenländischen Jagdverordnung als gewählt:*) Bei der am ....................... durchgeführten Wahl des Jagdausschusses für das Genossenschaftsjagdgebiet .................................................................................................................... ……………………………………………………………………................................................, umfassend die Gemeinde(n) ………………………………………………………………….........................................., die Katastralgemeinde(n) ………………………………………………………..........................................., Teile der Katastralgemeinde(n) ............................................................................................................., wurden gewählt:*) auf den Wahlvorschlag: als Jagdausschussmitglieder: als Ersatzpersonen: ……………………………………. …………………………………… …………………………………… ……………………………………. …………………………………… ……………………………………. ……………………………………. ……………………………………. …………………………………… ……………………………………. auf den Wahlvorschlag: ……………………………………. …………………………………… …………………………………… ……………………………………. …………………………………… ……………………………………. ……………………………………. ……………………………………. …………………………………… ……………………………………. Gegen dieses von der Wahlkommission festgestellte Wahlergebnis kann von der zustellungsbevollmäch tigten Vertreterin oder dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter jedes Wahlvorschlages sowie von jedem wahlberechtigten Mitglied der Jagdgenossenschaft sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung, als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluss waren, die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Verlautbarung dieser Kundmachung bei dem/der unterzeichneten Bürgermeister/in schriftlich eingebracht werden. Die Verlautbarung dieser Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel erfolgte am ................................... 20... Der/Die Bürgermeister/in der Gemeinde .................................................... …………………………………….. (Unterschrift) *) Nichtzutreffendes ist zu streichen. L0073962 Textfeld Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 36 von 130 Anlage 7 LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005 215 Anlage 7 V e r s t e i g e r u n g s b e d i n g u n g e n 1. Zur Verpachtung gelangt die Ausübung des Jagdrechtes in dem die Gemeinde(n) ..…………………………………………………………………………..................................................... Teile der Gemeinde(n) ....................................................................................................................... die Katastralgemeinde(n) .................................................................................................................. Teile der Katastralgemeinde(n) ......................................................................................................... umfassenden Genossenschaftsjagdgebiet mit dem von der Bezirkshauptmannschaft*) dem Magistrat der Freistadt*) ……………………………………………………………………………………. mit Bescheid vom ....................................................................... Zl. ........................... festgestellten Gesamtflächenausmaß von ................ ha ..................ar ................ m2. 2. Als Schongebiet werden folgende zusammenhängende Teile des Genossenschaftsjagdgebietes im Ausmaß von 20 % (...ha) der Jagdfläche festgelegt: .................................................................. .................................................................. .................................................................. Der Jagdausschuss behält sich vor, bis zum Beginn des vorletzten Jahres der Jagdperiode andere Teile des Genossenschaftsjagdgebietes als Schongebiet festzulegen. 3. Die Verpachtung erfolgt auf die Dauer von 8 Jahren, das ist vom …………….................. bis einschließlich .......................... 4. Der Ausrufpreis, der einen Jagdpachtbetrag darstellt, beträgt ....................................... Euro (in Worten ....................................................................................................................... Euro). 5. Jene Person, die das höchste Anbot stellt, gilt als Ersteher/in der Jagd, wobei jedoch Anbote solcher Bieter/innen, die nach den Bestimmungen der §§ 34 und 36 Jagdgesetz zur Pachtung einer Jagd nicht zugelassen sind, außer Betracht bleiben. 6. Vor Beginn der Versteigerung hat jeder/jede Pachtwerber/in ein Vadium (Leggeld) im Betrage von ..................... Euro (in Worten …………………………………................................................... Euro) in Bargeld oder durch eine Sparurkunde (Einlagebuch) eines Kreditinstitutes zu Handen des/der die Versteigerung leitenden Obmannes/Obfrau des Jagdausschusses zu erlegen. L0073962 Textfeld LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005216 Das Vadium haftet für den gerechten Ersatz der der Jagdgenossenschaft durch die Versteigerung erwachsenden Kosten sowie für den fristgerechten Erlag des ersten Pachtbetrages. Das Vadium wird jenen Bieter/innen, die die Jagd nicht erstanden haben, am Schlusse der Versteigerung zurückgestellt. Nach fristgerechtem Ersatz der der Jagdgenossenschaft durch die Versteigerung erwachsenen Kosten und nach fristgerechtem Erlag des ersten Pachtbetrages wird der Pächterin oder dem Pächter das Vadium sofern es nicht auf diese Kosten beziehungsweise auf diesen Pachtbetrag verrechnet wird, zurückgestellt. 7. Wenn infolge der endgültigen Entscheidung in einem etwa noch anhängigen Berufungsverfahren oder im Sinne sonstiger Bestimmungen des Jagdgesetzes oder infolge Änderung der Gemeindegrenzen ein Zuwachs oder Abfall am Jagdgebiet eintritt, so erfährt der bei der Versteigerung erzielte Pachtbetrag eine dem Flächenausmaße des Zuwachses oder Abfalles entsprechende Erhöhung oder Verminderung. 8. Vereinbarungen, durch die das Genossenschaftsjagdgebiet zum Zwecke der Jagdausübung der Fläche nach aufgeteilt wird oder durch die zu Gunsten eines oder mehrerer Mitbieter/innen vor oder bei der Versteigerung Begünstigungen versprochen werden, die nicht in diesen Versteigerungsbedingungen aufgenommen sind, insbesondere solche, durch die auf den Jagdpachtbetrag oder auf den Ersatz des Jagd- und Wildschadens ganz oder teilweise verzichtet wird, sind verboten und rechtsunwirksam. 9. Der/Die Pächter/in hat dem/der Verpächter/in binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Ver pachtung die durch die Verpachtung erwachsenden Kosten zu ersetzen. Der/die Pächter/in trägt auch alle Kosten, insbesondere die Stempel und Gebühren aus dem Pachtvertrag. 10. Der/die Pächter/in hat binnen zwei Wochen nach Abschluss des Pachtvertrages eine Kaution im Betrage eines Jahrespachtbetrags bei der Bezirkshauptmannschaft*) dem Magistrat der Freistadt*) .......................... zu erlegen. Die Kaution ist durch eine Sparurkunde (Einlagebuch) eines Kreditinstitutes, das seinen Sitz in einem EU oder EWR-Mitgliedstaat hat, mit der unwiderruflichen Erklärung zu erlegen, dass über dieses Guthaben allein die Bezirksverwaltungsbehörde verfügungsberechtigt ist. An Stelle eines Einlagebuches gilt als Kaution auch die Bürgschaft eines solchen Kreditinstitutes, in der es sich als Bürge und Zahler verpflichtet. Die Kaution gilt als erlegt, wenn die schriftliche Mitteilung des Geldinstituts über den Erlag der Kaution und die Zweckgebundenheit oder die Verpflichtungserklärung des Geldinstitutes als Bürge und Zahler bei der Bezirksverwaltungsbehörde einlangt. Die Kaution haftet für Kosten, die anlässlich von Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Verpachtung der Genossenschaftsjagd aufgelaufen sind und zu deren Tragung die Pächterin oder der Pächter verhalten ist, für Geldstrafen, zu denen die Jagdpächterin oder der Jagdpächter zufolge des bestehenden Pachtverhältnisses verurteilt wurde, für den Pachtbetrag und die Verzugszinsen bei einer verspäteten Entrichtung des Pachtbetrages und für die Erfüllung aller sonstigen der Pächterin oder dem Pächter aus dem Pachtvertrag oder aus diesem Gesetz obliegenden Verbindlichkeiten. Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung oder aus anderen Gründen, wie zB durch die Erhöhung des Pachtbetrags infolge einer Wertsicherung, unter den Betrag des jährlichen Pachtbetrages, so hat sie der/die Pächter/in binnen zweier Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die Höhe des jeweiligen Jahrespachtbetrags zu ergänzen. Vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit wird dem/der Pächter/in die Kaution, soweit sie nicht für die Zwecke, für die sie haftet, in Anspruch genommen wird, zurückgestellt. L0073962 Textfeld LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005 217 11. Der erste Pachtbetrag ist binnen zweier Wochen nach Rechtswirksamkeit der Verpachtung und jeder folgende spätestens vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres beim Jagdausschuss zu erlegen. Ab dem Fälligkeitstag können Verzugszinsen verrechnet werden, sofern nicht die Kaution in Anspruch genommen wird. 12. Die Unterverpachtung ist untersagt. *) Die – Unterverpachtung sowie die – *) Weiterverpachtung für die restliche Dauer der Jagdperiode an einen gemäß § 35 beziehungsweise § 36 des Jagdgesetzes zur Pachtung zugelassenen und von dieser nicht ausgeschlossene(n) Pächter/in - sind*) – ist*) – nur mit Zustimmung des Jagdausschusses zulässig. Sie – sind*) – ist*) der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. 13. Der/die Pächter/in hat die Jagd in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und nach den Grundsätzen einer geordneten Jagdwirtschaft sowie unter genauer Beobachtung der Vorschriften des Jagdgesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und behördlichen Verfügungen auszuüben. Er/Sie ist verpflichtet, bei Ablauf des Pachtverhältnisses das Jagdgebiet mit einem den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Wildstand dem/der Verpächter/in (der Jagdgenossenschaft) zu übergeben und darf daher in den beiden letzten Pachtjahren nicht mehr Wild abschießen, als dem Durchschnitt der Strecken in den vorhergehenden Pachtjahren entspricht. Insbesondere ist es ihm/ihr untersagt, im Schongebiet in den letzten beiden Jagdjahren Hasen, Fasane und Rebhühner zu bejagen. 14. Der/die Pächter/in haftet nach den Vorschriften des Jagdgesetzes für den Ersatz der Jagd- und Wildschäden. 15. Nach dem Tod des/der Einzelpächter/s/in eines Genossenschaftsjagdgebietes wird das Pachtverhältnis mit dem ruhenden Nachlass und nach dessen Einantwortung mit den Erb/innen (Legatar/innen) fortgesetzt, wenn sich der Jagdausschuss nicht innerhalb zweier Wochen nach Kenntnis der Einantwortung dagegen ausspricht. Das Pachtverhältnis erlischt auch, wenn der/die Vertreter/in des Nachlasses innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des/der Pächter/s/in oder wenn die Erb/innen (Legatar/innen) innerhalb von zwei Wochen nach der Einantwortung dem/der Obmann/Obfrau des Jagdausschusses erklären, das Pacht verhältnis nicht fortsetzen zu wollen. Ist mehreren Erb/innen die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen oder ist der Nachlass mehreren Erb/innen eingeantwortet worden, so erlischt das Pachtverhältnis gegenüber jenen, die erklärt haben, das Pachtverhältnis nicht fortzusetzen. 16. Das Pachtverhältnis ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als aufgelöst zu erklären, wenn der/die Pächter/in a) das Jagdausübungsrecht für eine andere Person gepachtet hat (Strohmann); b) als Einzelpächter/in die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte verloren hat (§ 67 Jagdgesetz); c) die Fähigkeit zur Jagdpachtung verloren hat (§§ 35 und 36 Jagdgesetz); d) die Kaution oder deren Ergänzung (§ 49 Jagdgesetz) oder den Pachtbetrag trotz wiederholter Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht zur Gänze erlegt hat (§ 50 Jagd gesetz); e) den Vorschriften über die Jagdaufsicht (§ 73 Jagdgesetz) ungeachtet wiederholter Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entsprochen hat; f) trotz wiederholter behördlicher Abmahnung Jagdgäste einladet, die sich auf dem Jagdgebiet Übertretungen dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen; g) trotz schriftlicher Mahnung durch den Geschädigten mit der Bezahlung des von der Schiedskommission rechtskräftig festgestellten Wildschadens länger als drei Monate nach Fälligkeit in Verzug ist; h) den Abschuss von Niederwild und die Überlassung von Ansitzen und Ständen entgegen § 101 Abs. 1 Z 17 Jagdgesetz gegen Entgelt vergibt; L0073962 Textfeld LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005218 i) eine sonstige für die Interessen der Jagdgenossenschaft wesentliche Vereinbarung des Pachtvertrages nicht erfüllt hat. 17. Wird der Pachtvertrag aus einem Verschulden des/der Pächter/s/in aufgelöst, so haftet er/sie für die bis zur Neuverpachtung auflaufenden Kosten sowie für den etwaigen Ausfall am Pachtbetrag. Der/die frühere Pächter/in haftet für den Ausfall am Pachtbetrag dann nicht, wenn die Verpachtung auf die restliche Dauer der Jagdperiode im Wege des freien Übereinkommens erfolgt. 18. Die Jagdpachtung beziehungsweise der hierüber gemäß § 55 Jagdgesetz abzuschließende Vertrag wird erst nach Bestätigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde wirksam. **) ................................................................................................................................................................................ ..................................................................................................................................................................................... …………………........................, am ................................ Der Obmann/Die Obfrau des Jagdausschusses *) Nichtzutreffendes ist zu streichen. **) Raum für die Eintragung weiterer, nach den Verhältnissen des Einzelfalles erforderlich erscheinender Pachtbedingungen. L0073962 Textfeld Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 41 von 130 Anlage 8 LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005 219 Anlage 8 K u n d m a c h u n g Am ...................................20... findet um …….…... Uhr in ........................................................................................ …………………….......... Straße ..............., Hausnummer …...., die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in dem die Gemeinde(n) ............................................................................................................................................. Teile der Gemeinde(n) ............................................................................................................................................... die Katastralgemeinde(n) ........................................................................................................................................... Teile der Katastralgemeinde(n) .................................................................................................................................. umfassenden Genossenschaftsjagdgebiete im Wege der öffentlichen Versteigerung statt. Die Pachtbedingungen können bis zum Versteigerungstage beim Obmann/bei der Obfrau des Jagdausschusses in …………………............................. Straße ............................................. Hausnummer ................., und vor Beginn der Versteigerung im Versteigerungsraum eingesehen werden. Die Verpachtung erfolgt auf die Dauer von 8 Jahren, das ist für die Zeit vom ........................................................... bis einschließlich ......................................................................................................................................................... Ausrufpreis: ................................................................................................................................................................. Zu erlegendes Vadium (Leggeld): .............................................................................................................................. Festgestelltes Gesamtflächenausmaß der Genossenschaftsjagd: ............................................................................ Ausmaß der vorhandenen Waldflächen: .................................................................................................................... Ausmaß der vorhandenen Wasserflächen: ................................................................................................................ Vorhandene Wildarten und zwar: a) …………………………………………………………… b) …………………………………………………………… Durchschnittlicher Jahresabschuss der letzten Jagdperiode: .................................................................................... ..................................................................................................................................................................................... Sonstige wesentliche Angaben: *) .............................................................................................................................. ..................................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................. am ……………………................ Der Obmann/Die Obfrau des Jagdausschusses *) Z.B. über Geländeverhältnisse, über vorhandene Jagdhütten, Hochstände, Futterstellen und sonstige Jagdeinrichtungen, über Eisenbahn- und Autobusverbindungen, Unterkunftsmöglichkeiten usw. L0073962 Textfeld Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 43 von 130 Anlage 9 LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005220 Anlage 9 V e r s t e i g e r u n g s n i e d e r s c h r i f t Aufgenommen am ............................ in ........................................................................ anlässlich der im Wege der öffentlichen Versteigerung vorgenommenen Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebiets .................................................................................................................................................................................. Versteigerungsleiter/in: ……………………………………........................................................................................... in der Eigenschaft als Obmann/Obfrau des Jagdausschusses. Schriftführer/in: …………………………………………………………………………..................................................... Ausrufer/in: …………………………………………....................................................................................................... Der/die Leiter/in der Versteigerung eröffnet die Versteigerung und stellt zunächst fest, dass die Versteigerung mit Kundmachung vom ........................................................ auf den heutigen Tag um …………………………... Uhr in ……………………………………………………............................ Straße ................................................................... Hausnummer ............... anberaumt sowie unter Einhaltung der Vorschriften des § 39 Jagdgesetz ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde und somit am festgesetzten Orte und zur festgesetzten Zeit stattfindet. Der/die Leiter/in der Versteigerung stellt fest, dass folgende Bieter/innen zur Versteigerung des Jagdrechtes zugelassen werden: 1. ............................................................................................................................................................................ Bevollmächtigte(r): .............................................................................................................................................. 2. ............................................................................................................................................................................. Bevollmächtigte(r): .............................................................................................................................................. 3. ............................................................................................................................................................................. Bevollmächtigte(r): .............................................................................................................................................. Der/die Leiter/in der Versteigerung stellt fest, dass folgende Personen (Jagdgesellschafter) als Bieter/innen nicht zugelassen werden: 1. ........................................................................................................................................................................... 2. …………………………………………………………………………… .................................................................. weil sie die folgenden im § 40 Abs. 2 Jagdgesetz für die Zulassung zur Versteigerung festgelegten Voraus setzungen nicht erfüllen: zu 1. .......................................................................................................................................................................... zu 2. .......................................................................................................................................................................... L0073962 Textfeld LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005 221 Der/die Schriftführer/in verliest sodann über Aufforderung des/der Obmannes/Obfrau des Jagdausschusses die von dem Jagdausschuss gestellten und von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis genommenen Ver steigerungsbedingungen (Pachtbedingungen). Die zur Verlesung gebrachte Ausfertigung der Versteigerungs bedingungen wird dieser Niederschrift angeschlossen und bildet einen wesentlichen Bestandteil derselben. Nach Ausruf des in den Pachtbedingungen bestimmten Ausrufpreises werden folgende Anbote gestellt: ..................................................................................................................................................................................... ..................................................................................................................................................................................... ..................................................................................................................................................................................... a) Durch den Ruf des/der Ausrufers/in „zum dritten Male“ wird die Versteigerung zum Abschluss gebracht. Der/Die Leiter/in der Versteigerung gibt bekannt, dass das Jagdrecht vorbehaltlich der Bestätigung des Zuschlages durch die Bezirksverwaltungsbehörde um das Meistbot von ................................................................................... Euro (in Worten .................................................................................................................................................. Euro) dem(r) .................................................................................................................................. zugeschlagen ist.*) b) Es werden keine gültigen Anbote gestellt.*) c) Es kann niemand als Bieter/in zugelassen werden.*) Allfällige Einwendungen von Bieter/innen gegen die Versteigerungshandlung:*) ..................................................................................................................................................................................... ..................................................................................................................................................................................... ..................................................................................................................................................................................... ..................................................................................................................................................................................... ..................................................................................................................................................................................... Sonstige besondere Vorkommnisse während der Versteigerungshandlung: …………………………………………… ..................................................................................................................................................................................... ..................................................................................................................................................................................... ..................................................................................................................................................................................... Nach Abschluss der Versteigerung werden die erlegten Vadien den Bieter/innen, mit Ausnahme des/der Er steher/s/in, zurückgestellt. Der Empfang des Vadiums wird von diesen Bieter/innen durch ihre Unterschrift bestätigt. Das von dem/der Ersteher/in erlegte Vadium wird vom Obmann/von der Obfrau des Jagdausschusses über nommen. Die Versteigerungsniederschrift wird vom/von der Schriftführer/in verlesen und sodann geschlossen und gefertigt. …………….........................., am ..................................... Der/Die Bieter/in: ………………………………………………………………. Der Obmann/DieObfrau des Jagdausschusses: ………………………………………………………………. ………………………………………………………………. ……………………………………………………………….. Der/Die Schriftführer/in: ………………………………………………………………. *) Nichtzutreffendes streichen. L0073962 Textfeld Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 46 von 130 Anlage 10 LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005222 Anlage 10 Vertragsmuster für den Abschluss von Pachtverträgen über die im Wege der öffentlichen Versteigerung – im Wege des freien Übereinkommens – vorgenommene Verpachtung von Genossenschaftsjagden: (Stempel1) J A G D P A C H T V E R T R A G der über die im Wege der öffentlichen Versteigerung – 2) im Wege des freien Übereinkommens – 2) vorgenommene Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in dem die Gemeinde(n) ......................................................................................................................................................... die Katastralgemeinde(n) ............................................................................................................................................ Teile der Katastralgemeinde(n) .................................................................................................................................. umfassenden Genossenschaftsjagdgebiete zwischen der Jagdgenossenschaft vertreten durch die/den Obfrau/Obmann des Jagdausschusses ………......................................................................................................... (Vor- und Zuname, Wohnort) und das Jagdausschussmitglied ................................................................................................................................. (Vor- und Zuname, Wohnort) als Verpächter/in einerseits und ............................................................................................................................... ..................................................................................................................................................................................... (Vor- und Zuname, Beruf und Wohnort des Pächters/der Pächterin) der Jagdgesellschaft2), bestehend aus den Mitgliedern ………………………………………………………………………………….................................................................... .................................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................................... diese vertreten durch die Jagdleiterin/den Jagdleiter2) ............................................................................................. (Vor- und Zuname, Beruf) ............................................................................................. (Wohnort) Vollmacht vom ......................................................................................................................................................... als Pächterin oder Pächter andererseits abgeschlossen wurde, wie folgt: L0073962 Textfeld LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005 223 P a c h t g e g e n s t a n d 1. Die Jagdgenossenschaft verpachtet und ............................................................................................................................................................................. (Vor- und Zuname des Pächters/der Pächterin) die Jagdgesellschaft2) pachtet die Ausübung des Jagdrechtes in dem oben bezeichneten und von der Bezirkshauptmannschaft2) – dem Magistrat der Freistadt2) .................................................................. mit Bescheid vom ............................. Zahl ……………....... mit dem Gesamtausmaß von …............ ha …….... ar …………… m2 festgestellten Genossenschaftsjagdgebiet. 2. Als Schongebiet werden folgende zusammenhängende Teile des Genossenschaftsjagdgebiets im Ausmaß von 20 % (........... ha) der Jagdfläche festgelegt: ............................................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................................. Der Jagdausschuss behält sich vor, bis zum Beginn des vorletzten Jahres der Jagdperiode andere Teile des Genossenschaftsjagdgebiets als Schongebiet festzulegen. 3. Die Verpachtung erfolgt auf die Dauer von 8 Jahren, das ist vom .............................................………………. bis einschließlich ……................................................... 4. Der jährliche Pachtbetrag beträgt ................................ Euro (in Worten ............................................. Euro). Wenn infolge der endgültigen Entscheidung in einem etwa noch anhängigen Berufungsverfahren oder im Sinne sonstiger Bestimmungen des Jagdgesetzes oder infolge Änderung der Gemeindegrenzen ein Zuwachs oder Abfall am Jagdgebiete eintritt, so erfährt der Pachtbetrag eine dem Flächenausmaß des Zuwachses oder Abfalles entsprechende Erhöhung oder Verminderung. Verbotene Vereinbarung 5. Vereinbarungen, durch die das Genossenschaftsjagdgebiet zum Zwecke der Jagdausübung der Fläche nach aufgeteilt wird, sind verboten und rechtsunwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen verboten und rechts unwirksam, durch die zugunsten der Pächterin/des Pächters2) – eines/einer oder mehrerer Mitpächter/innen2) – vor oder bei der Versteigerung3) Begünstigungen versprochen wurden, die nicht in diesem Pachtvertrag aufgenommen sind, insbesondere solche, durch die auf den Jagdpachtbetrag oder auf den Ersatz des Jagd und Wildschadens ganz oder teilweise verzichtet wird. Kosten 6. Der/die Pächter/in hat dem/der Verpächter/in binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der Verpachtung die durch die Verpachtung erwachsenen Kosten zu ersetzen. Der/die Pächter/in trägt auch alle Kosten, insbesondere die Stempel- und Rechtsgebühren aus dem Pachtvertrag. L0073962 Textfeld LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005224 Kaution 7. Der/die Pächter/in hat bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Kaution in der Höhe eines Jahres pachtvertrags spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Jagdperiode, wenn aber die Anzeige der Verpachtung später erfolgt ist, innerhalb von zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige zu erlegen. Die Kaution ist durch eine Sparurkunde (Einlagebuch) eines Kreditinstitutes zu erlegen, das einen Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat. Gleichzeitig ist eine eigenhändig unterfertigte unwiderrufliche Erklärung vorzulegen, in der die ausdrückliche Zustimmung erteilt wird, dass über den Kautionsbetrag ausschließlich die Bezirksverwaltungsbehörde verfügen darf. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Spar urkunde bei dem Kreditinstitut zu ihrer ausschließlichen Verwendung sperren zu lassen. Der Sparurkunde ist eine Bürgschaft eines solchen Kreditinstituts gleichzuhalten, in der es sich zur Haftung als Bürge und Zahler verpflichtet. Die Kaution haftet für Kosten, die anlässlich von Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Verpachtung der Genossenschaftsjagd aufgelaufen sind und zu deren Tragung die Pächterin oder der Pächter verhalten ist, für Geldstrafen, zu denen die Jagdpächterin oder der Jagdpächter zufolge des bestehenden Pachtverhältnisses verurteilt wurde, für den Pachtbetrag und die Verzugszinsen bei einer verspäteten Entrichtung des Pachtbetrages und für die Erfüllung aller sonstigen der Pächterin oder dem Pächter aus dem Pachtvertrag oder dem Jagdgesetz obliegenden Verbindlichkeiten. Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung oder aus anderen Gründen, wie zB durch die Erhöhung des Pachtbetrages infolge einer Wertsicherung, unter den Betrag von 95 % des jährlichen Pachtbetrages, so hat sie die Pächterin oder der Pächter binnen zweier Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwal tungsbehörde auf die Höhe des jeweiligen Jahrespachtbetrages zu ergänzen. Die Kaution ist der Pächterin oder dem Pächter vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit zurückzustellen, soweit sie nicht für Zwecke, für die sie haftet in Anspruch genommen wird. Erlag des Pachtbetrages 8. Der erste Pachtbetrag ist binnen zweier Wochen nach Rechtswirksamkeit der Verpachtung und jeder folgende spätestens vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres beim Jagdausschuss zu erlegen. Ab dem Fälligkeitstag können Verzugszinsen berechnet werden, sofern nicht die Kaution in Anspruch genommen wird. Unter- und Weiterverpachtung 9. Die Unterverpachtung ist untersagt.2) Die – Unterverpachtung sowie die – 2 ) Weiterverpachtung für die restliche Dauer der Jagdperiode an eine(n) gemäß §§ 35 und 36 Jagdgesetz zur Pachtung zugelassene(n) und von dieser nicht ausgeschlossene(n) Pächter/in - sind2) – ist2) – nur mit Zustimmung des Jagdausschusses zulässig. Sie – sind2) – ist2) der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. L0073962 Textfeld LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005 225 Weidgerechte Ausübung der Jagd 10. Die Pächterin/der Pächter hat die Jagd in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und nach den Grundsätzen einer geordneten Jagdwirtschaft sowie unter genauer Beobachtung der Vorschriften des Jagdgesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und behördlichen Verfügungen auszuüben. Sie/Er ist verpflichtet, bei Ablauf des Pachtverhältnisses das Jagdgebiet mit einem den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Wildstand der Verpächterin/dem Verpächter (der Jagdgenossenschaft) zu übergeben und darf daher in den beiden letzten Pachtjahren nicht mehr Wild abschießen, als dem Durchschnitt der Strecken in den vorhergehenden Pachtjahren entspricht. Insbesondere ist es ihr/ihm untersagt, im Schongebiet in den letzten beiden Jagdjahren Hasen, Fasane und Rebhühner zu bejagen. Jagd- und Wildschaden 11. Die Pächterin/der Pächter haftet nach den Vorschriften des Jagdgesetzes für den Ersatz der Jagd- und Wildschäden. Pachtbeendigung Auswirkung des Todes der Pächterin/des Pächters auf den Pachtvertrag 12. Nach dem Tode der Einzelpächterin/des Einzelpächters eines Genossenschaftsjagdgebiets wird das Pachtverhältnis mit dem ruhenden Nachlass und nach dessen Einantwortung mit den Erbinnen/Erben (Legatarinnen/Legataren) fortgesetzt, wenn sich der Jagdausschuss nicht innerhalb zweier Wochen nach Kenntnis der Einantwortung dagegen ausspricht. Das Pachtverhältnis erlischt auch, wenn die Vertretung des Nachlasses innerhalb von drei Monaten nach dem Tod der Pächterin/des Pächters oder wenn die Erbinnen/Erben (Legatarinnen/Legatare) innerhalb von zwei Wochen nach der Einantwortung der Obfrau/dem Obmann des Jagdausschusses erklären, das Pachtverhältnis nicht fortsetzen zu wollen. Ist mehreren Erbinnen/Erben die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen oder ist der Nachlass mehreren Erbinnen/Erben eingeantwortet worden, so erlischt das Pachtverhältnis gegenüber jenen, die erklärt haben, das Pachtverhältnis nicht fortzusetzen. Auflösung des Pachtvertrages durch die Bezirksverwaltungsbehörde 13. Die Verpachtung einer Genossenschaftsjagd ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als aufgelöst zu erklären, wenn die Pächterin/der Pächter a) das Jagdausübungsrecht für eine andere Person gepachtet hat („Strohmann“); b) als Einzelpächter/in die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte verloren hat (§ 67 Jagdgesetz); c) die Fähigkeit zur Jagdpachtung verloren hat (§§ 35 und 36 Jagdgesetz); d) die Kaution oder deren Ergänzung (§ 49 Jagdgesetz) oder den Pachtbetrag trotz wiederholter Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht zur Gänze erlegt hat (§ 50 Jagdgesetz); e) den Vorschriften über die Jagdaufsicht (§ 73 Jagdgesetz) ungeachtet wiederholter Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entsprochen hat; f) trotz wiederholter behördlicher Abmahnung Jagdgäste einladet, die sich auf dem Jagdgebiet Übertretungen des Jagdgesetzes zuschulden kommen lassen; g) trotz schriftlicher Mahnung durch die geschädigte Person mit der Bezahlung des rechtskräftig festgestellten Wildschadens länger als drei Monate nach Fälligkeit in Verzug ist; L0073962 Textfeld LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005226 h) den Abschuss von Niederwild und die Überlassung von Ansitzen und Ständen entgegen § 101 Abs. 1 Z 17 Jagdgesetz gegen Entgelt vergibt; i) eine sonstige für die Interessen der Jagdgenossenschaft wesentliche Vereinbarung des Pachtvertrages nicht erfüllt hat. 14. Wird der Pachtvertrag aus einem Verschulden der Pächterin/des Pächters aufgelöst, so haftet sie/er für die bis zur Neuverpachtung auflaufenden Kosten sowie für den etwaigen Ausfall am Pachtbetrag. Der/die frühere Pächter/in haftet für den Ausfall am Pachtbetrag dann nicht, wenn die Verpachtung auf die restliche Dauer der Jagdperiode im Wege des freien Übereinkommens erfolgt. Bestimmungen für Jagdgesellschaften4) und juristische Personen5) 15. Eine Ausfertigung des schriftlichen, zwischen den Mitgliedern der pachtenden Jagdgesellschaft ab geschlossenen Gesellschaftsvertrages ist diesem Pachtvertrage angeschlossen und bildet einen wesentlichen Bestandteil desselben. Die Jagdgesellschaft bzw. die juristische Person als Pächterin ist verpflichtet, die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben und zu diesem Zwecke aus ihrer Mitte einen bevollmächtigten Jagdleiter zu bestellen, der die Eignung zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd gemäß § 35 Abs. 1 Jagdgesetz besitzt. Im Falle des Wechsels in der Person der/des derzeit durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Jagdleiterin/Jagdleiters ………………………………………………...................................................................... hat die Jagdgesellschaft bzw. die juristische Person binnen 14 Tagen den/die von ihr nunmehr bestellten und bevollmächtigten Jagdleiter(in) der Bezirksverwaltungsbehörde und der Obfrau/dem Obmann des Jagdausschusses bekannt zu geben. Die beabsichtigte Aufnahme einer/eines oder mehrerer Mitpächter/innen in die Jagdgesellschaft durch welche eine Mitgliedervermehrung oder auch nur ein Wechsel in der Person eines oder mehrerer Mitglieder eintritt, ist an die Zustimmung des Jagdausschusses gebunden. Danach ist dieser Pachtvertrag dementsprechend zu ergänzen und ist überdies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Ausschluss einer Gesellschafterin/eines Gesellschafters aus der Jagdgesellschaft bedarf der Zu stimmung des Jagdausschusses und ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Wenn die Jagdleiterin oder der Jagdleiter ausscheidet und kein anderes den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Jagdgesetz entsprechendes Mitglied zur Jagdleiterin oder zum Jagdleiter bestellt wird, oder wenn die verbleibenden Mitglieder infolge des Ausscheidens eines oder mehrerer Mitglieder aus der Jagdgesellschaft den Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Jagdgesetz nicht mehr entsprechen, wird das Pachtverhältnis durch die Bezirksverwaltungsbehörde aufgelöst. Mit Zustimmung des Jagdausschusses kann das Pachtverhältnis mit einem verbleibenden Mitglied der Jagdgesellschaft bis zur Aufnahme eines oder mehrerer neuer Mitglieder drei Monate hindurch fortgesetzt werden. Die Mitglieder einer Jagdgesellschaft haften rücksichtlich aller während der Zeit ihrer Mitgliedschaft aus der Jagdpachtung gegenüber der Jagdgenossenschaft hervorgehenden Verbindlichkeiten, insbesondere auch für den Jagd- und Wildschaden, zur ungeteilten Hand, und zwar auch dann, wenn eine Verminderung der Mitgliederzahl eingetreten ist. In gleicher Weise haften die Mitglieder der Jagdgesellschaft auch für Geldstrafen, die die/dem Jagdleiter(in) wegen Nichterfüllung einer die Jagdgesellschaft als Jagdpächter(in) treffenden Handlungs- oder Unterlassungspflicht auferlegt wurden. Bei Auflösung des Pachtverhältnisses im Sinne der Bestimmungen des letzten Satzes des § 36 Abs. 6 Jagdgesetz haften sämtliche ehemalige L0073962 Textfeld LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005 227 Jagdgesellschafter/innen, sofern sie nicht mindestens ein Jahr vor der Auflösung der Gesellschaft ausgeschieden sind, für die bis zur Neuverpachtung auflaufenden Kosten sowie für den etwaigen Ausfall des Pachtbetrags. Die Mitglieder der pachtenden Jagdgesellschaft haben, sofern der Jagdleiter nicht im Verwaltungsbezirk ............................................................................................................................................. seinen Hauptwohnsitz hat, eine(n) in diesem Verwaltungsbezirk oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk wohnhafte(n) gemeinsame(n) Vertreter(in) zu bestellen und diese(n) der Obfrau/dem Obmann des Jagdausschusses und der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. Raum für zusätzliche Bestimmungen freihalten. 6)7) ............................................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................................. Schlussbestimmungen Im Übrigen sind für alle Vereinbarungen, die der freien Regelung durch die Vertragspartner/innen unterliegen, die Bestimmungen des Jagdgesetzes sinngemäß anzuwenden, sofern nicht im Vertrag selbst bereits eine andere Regelung getroffen wurde. Jede Abänderung oder Ergänzung dieses Vertrages muss schriftlich erfolgen und bedarf ausgenommen Punkt 2 der Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Beide Vertragsteile verzichten auf das Rechtsmittel der Anfechtung dieses Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes. Dieser Vertrag wurde in dreifacher Ausfertigung errichtet. Eine Ausfertigung verbleibt in Verwahrung des Jagdausschusses, die zweite wird der/dem Pächter(in) übergeben, die dritte bei der Bezirkshauptmannschaft2) – dem Magistrat der Freistadt2) ..................................................................................................................................... hinterlegt. ………………............................, am ............................... Verpächter(in): Obfrau/Obmann des Jagdausschusses ………………………………………………………… ………………………………………………………………... Pächter(in)8) Mitglied des Jagdausschusses Zahl …………....................................................... Die gemäß § 412), § 432) Jagdgesetz erfolgte Rechtswirksamkeit der Verpachtung wird bestätigt. ……………………………………………............................., am .............................. ………………………………………………................................................................ 1) Hinsichtlich der Vergebührung wird auf die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung verwiesen. 2) Nichtzutreffendes ist zu streichen. L0073962 Textfeld LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005228 3) In Fällen, in denen die Verpachtung im Wege der freien Vereinbarungen erfolgte, entfallen die Worte vor oder bei der Versteigerung. 4) Im Falle der Pachtung der Genossenschaftsjagd durch eine Jagdgesellschaft. 5) Im Falle der Pachtung der Genossenschaftsjagd durch eine juristische Person. 6) Raum für die Aufnahme weiterer, nach den Verhältnissen des Einzelfalles erforderlich erscheinender Vertrags bestimmungen. 7) Die Beifügung einer Wertsicherungsklausel ist zulässig. 8) Im Falle der Pachtung der Genossenschaftsjagd durch eine Jagdgesellschaft ist der Pachtvertrag von sämtlichen Mitgliedern der Jagdgesellschaft zu unterfertigen. L0073962 Textfeld Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 54 von 130 Anlage 11 LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005 229 Anlage 11 Vertragsmuster für die Abschließung von Pachtverträgen über die nach Zuerkennung eines Vorpachtrechtes vorgenommene Verpachtung von Jagdeinschlüssen. Stempel J A G D P A C H T V E R T R A G der über die nach Zuerkennung eines Vorpachtrechtes vorgenommene Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in dem zu dem Genossenschaftsjagdgebiete umfassend die Gemeinde(n) ...................................................................................................................................... Teile der Gemeinde(n) ................................................................................................................................................ die Katastralgemeinde(n) ........................................................................................................................................... Teile der Katastralgemeinde(n) .................................................................................................................................. gehörigen, aus den Grundstücken .............................................................................................................................. ..................................................................................................................................................................................... ..................................................................................................................................................................................... bestehenden Jagdeinschluss zwischen der Jagdgenossenschaft, vertreten durch die Obfrau/den Obmann des Jagdausschusses ...................................................................................................................................................... (Vor- und Zuname) ..................................................................................................................................................................................... (Wohnort) und das Jagdausschussmitglied ................................................................................................................................. ..................................................................................................................................................................................... (Vor- und Zuname, Wohnort) als Verpächter/in einerseits und dem/der Eigentümer/in des umschließenden Eigenjagdgebietes ..................................................................................................................................................................................... (Vor- und Zuname, sowie Wohnort der/des Eigenjagdberechtigten) als Pächter/in andererseits abgeschlossen wurde, wie folgt: Pachtgegenstand 1. Die Jagdgenossenschaft verpachtet und ........................................................................................................... .............................................................................................................................................................................. (Vor- und Zuname der/des Eigenjagdberechtigten) pachtet die Ausübung des Jagdrechtes in dem oben bezeichneten und von der Bezirkshauptmannschaft1) – dem Magistrat der Freistadt1) …………………………………………………………………………………………. ........................................ mit Bescheid vom ............................................. Zl. ................................................... mit dem Gesamtausmaß von ……………….... ha …….......... ar …………...... m2 festgestellten Jagdeinschluss (§ 17 Jagdgesetz). L0073962 Textfeld LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005230 Pachtzeit 2. Die Verpachtung erfolgt auf die Dauer von .................. Jahren, das ist vom .............................. bis einschließlich .......................... Pachtbetrag 3. Der jährliche Pachtbetrag beträgt ........................ Euro (in Worten ................................................ Euro). Wenn infolge der endgültigen Entscheidung in einem etwa noch anhängigen Berufungsverfahren oder im Sinne sonstiger Bestimmungen des Jagdgesetzes oder infolge Änderung der Gemeindegrenzen ein Zuwachs oder Abfall an dem oben bezeichneten, zu dem Genossenschaftsjagdgebiet gehörigen Jagdeinschluss eintritt, so erfährt der Pachtbetrag eine dem Flächenausmaß des Zuwachses oder Abfalles entsprechende Erhöhung oder Verminderung. Verbot der Aufteilung des Jagdgebietes der Fläche nach 4. Vereinbarungen, durch die der Jagdeinschluss zum Zweck der Jagdausübung der Fläche nach aufgeteilt wird, sind verboten und daher rechtsunwirksam. Kosten 5. Der/die Pächter/in hat der Verpächterin oder dem Verpächter binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der Verpachtung die durch die Verpachtung erwachsenen Kosten zu ersetzen. Der/die Pächter/in trägt auch alle Kosten, insbesondere die Stempel- und Rechtsgebühren aus dem Pachtvertrag. Kaution 6. Der/die Pächter/in hat bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Kaution in der Höhe eines Jahres pachtbetrages spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Jagdperiode, wenn aber die Anzeige der Verpachtung später erfolgt ist, innerhalb von zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige zu erlegen. Die Kaution ist durch eine Sparurkunde (Einlagebuch) eines Kreditinstitutes zu erlegen, das einen Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat. Gleichzeitig ist eine eigenhändig unterfertigte unwiderrufliche Erklärung vorzulegen, in der die ausdrückliche Zustimmung erteilt wird, dass über den Kautionsbetrag ausschließlich die Bezirksverwaltungsbehörde verfügen darf. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sparurkunde bei dem Kreditinstitut zu ihrer ausschließlichen Verwendung sperren zu lassen. Der Sparurkunde ist eine Bürgschaft eines solchen Kreditinstituts gleichzuhalten, in der es sich zur Haftung als Bürge und Zahler verpflichtet. Die Kaution haftet für Kosten, die anlässlich von Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Verpachtung der Genossenschaftsjagd aufgelaufen sind und zu deren Tragung die Pächterin oder der Pächter verhalten ist, für Geldstrafen, zu denen die Jagdpächterin oder der Jagdpächter zufolge des bestehenden Pachtverhältnisses verurteilt wurde, für den Pachtbetrag und die Verzugszinsen bei einer verspäteten Entrichtung des Pachtbetrages und für die Erfüllung aller sonstigen der Pächterin oder dem Pächter aus dem Pachtvertrag oder dem Jagdgesetz obliegenden Verbindlichkeiten. Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung oder aus anderen Gründen, wie zB durch die Erhöhung des Pachtbetrages infolge einer Wertsicherung, unter den Betrag von 95 % des jährlichen Pachtbetrages, so hat sie der Pächter binnen zweier Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die Höhe des jeweiligen Jahrespachtbetrages zu ergänzen. L0073962 Textfeld LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005 231 Die Kaution ist der Pächterin oder dem Pächter vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit zurückzustellen, soweit sie nicht für Zwecke, für die sie haftet, in Anspruch genommen wird. Erlag des Pachtbetrages 7. Der erste Pachtbetrag ist binnen zweier Wochen nach Rechtswirksamkeit der Verpachtung und jeder folgende spätestens vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres beim Jagdausschuss zu erlegen. Ab dem Fälligkeitstag können Verzugszinsen berechnet werden, sofern nicht die Kaution in Anspruch genommen wird. Unter- und Weiterverpachtung 8. Die Unterverpachtung ist untersagt.1) Die – Unterverpachtung sowie die - 1) Weiterverpachtung für die restliche Dauer der Jagdperiode an eine(n) gemäß §§ 35 und 36 Jagdgesetz zur Pachtung zugelassene(n) und von dieser nicht ausgeschlossenen Pächter/in – sind1) - ist1 ) – nur mit Zustimmung des Jagdausschusses zulässig. Sie sind1) – ist1) der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Weidgerechte Ausübung der Jagd 9. Der/die Pächter/in hat die Jagd in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und nach den Grundsätzen einer geordneten Jagdwirtschaft sowie unter genauer Beobachtung der Vorschriften des Jagdgesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und behördlichen Verfügungen auszuüben. Er/sie ist verpflichtet, bei Ablauf des Pachtverhältnisses das Jagdgebiet mit einem den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Wildstand der Verpächterin oder dem Verpächter (der Jagdgenossenschaft) zu übergeben und darf daher in den beiden letzten Pachtjahren nicht mehr Wild abschießen, als dem Durch schnitt der Strecken in den vorhergehenden Pachtjahren entspricht. Jagd- und Wildschäden 10. Der/die Pächter/in haftet nach den Vorschriften des Jagdgesetzes für den Ersatz der Jagd- und Wild schäden. Pachtbeendigung und Haftung für den Ausfall am Pachtbetrag 11. Mit dem Tode des Pächters/der Pächterin oder einer aus sonstigem Anlass eintretenden Veränderung in der Person der- oder desselben geht das Pachtverhältnis auf den/die neue(n) Eigentümer/in des um schließenden Gebietes über. 12. Das Pachtverhältnis ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als aufgelöst zu erklären, wenn der/die Päch ter/in a) das Jagdausübungsrecht für eine andere Person gepachtet hat („Strohmann“); b) als Einzelpächter/in die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte verloren hat (§ 67 Jagdgesetz); c) die Fähigkeit zur Jagdpachtung verloren hat (§§ 35 und 36 Jagdgesetz); d) die Kaution oder deren Ergänzung (§ 49 Jagdgesetz) oder den Pachtbetrag trotz wiederholter Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht zur Gänze erlegt hat (§ 50 Jagdgesetz); e) den Vorschriften über die Jagdaufsicht (§ 73 Jagdgesetz) ungeachtet wiederholter Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entsprochen hat; f) trotz wiederholter behördlicher Abmahnung Jagdgäste einladet, die sich auf dem Jagdgebiet Über tretungen des Jagdgesetzes zuschulden kommen lassen; L0073962 Textfeld LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005232 g) trotz schriftlicher Mahnung durch die geschädigte Person mit der Bezahlung des von der Schiedskommission rechtskräftig festgestellten Wildschadens länger als drei Monate nach Fälligkeit in Verzug ist; h) den Abschuss von Niederwild und die Überlassung von Ansitzen und Ständen entgegen § 101 Abs. 1 Z 17 Jagdgesetz gegen Entgelt vergibt; i) eine sonstige für die Interessen der Jagdgenossenschaft wesentliche Vereinbarung des Pachtvertrages nicht erfüllt hat. 13. Wenn infolge einer Auflösung des Pachtverhältnisses im Sinne der Ziffer 12 der Jagdeinschluss für die restliche Dauer der Jagdperiode wieder dem Genossenschaftsjagdgebiet zufällt, haftet der/die bisherige Pächter/in, sofern ihn/sie ein Verschulden an der Auflösung des Pachtvertrages trifft, für einen etwaigen Ausfall am Pachtbetrag. Die Haftung des Pächters/der Pächterin für den Ausfall am Pachtbetrag tritt nicht ein, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde die Auflösung des Pachtvertrages im Sinne des § 18 Jagdgesetz anzuordnen hat. 2) ......................................................................................................................................................................... ............................................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................................. Im Übrigen sind für alle Vereinbarungen, die der freien Regelung durch die Vertragspartner/innen unterliegen, die Bestimmungen des Jagdgesetzes sinngemäß anzuwenden, sofern nicht im Vertrag selbst bereits eine andere Regelung getroffen wurde. Jede Abänderung oder Ergänzung dieses Vertrages muss schriftlich erfolgen und bedarf der Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Beide Vertragsteile verzichten auf das Rechtsmittel der Anfechtung dieses Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes. Dieser Pachtvertrag wurde in dreifacher Ausfertigung errichtet. Eine Ausfertigung verbleibt in Verwahrung des Jagdausschusses, die zweite wird dem/der Pächter/in übergeben, die dritte bei der Bezirks hauptmannschaft1) – dem Magistrat der Freistadt1) – hinterlegt. ................................................................................... .................................................................................... Pächter Verpächter ............................................................................................................................................................................. Obfrau/Obmann des Jagdausschusses ................................................................................ ........................................................................................ Mitglied des Jagdausschusses L0073962 Textfeld LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005 233 Zahl: ...................................................................... Die gemäß § 17 Abs. 10 Jagdgesetz erfolgte rechtskräftige Genehmigung der Verpachtung wird bestätigt. …………………........................, am ............................... ………………………………………………………………………………….................................................................... (Fertigung der Bezirksverwaltungsbehörde) 1) Nichtzutreffendes ist zu streichen. 2) Raum für die Aufnahme weiterer, nach den Verhältnissen des Einzelfalles erforderlich erscheinender Vertragsbestimmungen. Die Beifügung einer Wertsicherungsklausel ist zulässig. L0073962 Textfeld Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 60 von 130 Anlage 12 LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005 235 L0073962 Textfeld Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 62 von 130 Anlage 13 LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005236 Anlage 13 (grüne Farbe) Vorderseite Rückseite Von der/dem Jagdausübungsberechtigten auszufüllen: Name des Jagdgastes: .................................................. ...................................................................................... Wohnort: ...................................................................... ...................................................................................... geboren: ....................................................................... Der Jagdgast ist im Besitz einer gültigen Jagdkarte für das Jagdjahr .................. ausgestellt von ............................................................. unter der Nr. ................................. am ......................... An den Jagdgast übergeben am .................................... ................................. Datum Uhrzeit ................................................................................... Unterschrift der/des Jagdausübungsberechtigten ................................................................................... Unterschrift des Jagdgastes Nr. ..................................... Landes Wappen Jagdgastkarte gültig für einen Zeitraum von 24 Stunden Antragsteller(in)/Jagdausübungsberechtigte(r): Name: ............................................................................ ....................................................................................... Wohnort: ....................................................................... geboren: ........................................................................ Ausgestellt am: ................................. durch den Bgld. Landesjagdverband Stampiglie ............................................................. Fertigung des/der Aussteller(s)/in L0073962 Textfeld Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 64 von 130 Anlage 14 LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005 237 Anlage 14 (gelbe Farbe) Vorderseite Rückseite Von der/dem Jagdausübungsberechtigten auszufüllen: Name des Jagdgastes: .................................................. ...................................................................................... Wohnort: ...................................................................... ...................................................................................... geboren: ....................................................................... Der Jagdgast ist im Besitz einer gültigen Jagdkarte für das Jagdjahr .................. ausgestellt von ............................................................. unter der Nr. ................................. am ......................... An den Jagdgast übergeben am .................................... Datum ................................................................................... Unterschrift der/des Jagdausübungsberechtigten ................................................................................... Unterschrift des Jagdgastes Nr. ..................................... Landes Wappen Jagdgastkarte gültig für einen Zeitraum von einem Monat Antragsteller(in)/Jagdausübungsberechtigte(r): Name: ............................................................................ ....................................................................................... Wohnort: ....................................................................... geboren: ........................................................................ Ausgestellt am: ................................. durch den Bgld. Landesjagdverband Stampiglie ............................................................. Fertigung des/der Aussteller(s)/in L0073962 Textfeld Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 66 von 130 Anlage 15 LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005238 Anlage 15 (blaue Farbe) Vorderseite Rückseite Von der/dem Jagdausübungsberechtigten auszufüllen: Name der/des Jagdausübenden:...……………………. ...................................................................................... Wohnort: ...................................................................... ...................................................................................... geboren: ....................................................................... Der/Die Jagdausübende ist im Besitz einer gültigen Jagdkarte, ausgestellt von ……………………….................................................. unter der Nr. ................................. am ......................... An die/den Jagdausübende(n) übergeben am ............................................................. Datum ................................................................................... Unterschrift der/des Jagdausübungsberechtigten ................................................................................... Unterschrift der/des Jagdausübenden Nr. ..................................... Landes Wappen Jagderlaubnisschein gültig für einen Zeitraum bis zu einer Woche während des Jagdjahres .......................... für das Revier ............................................................. Antragsteller/in/Jagdausübungsberechtigte(r): Name: ............................................................................ Wohnort:........................................................................ ....................................................................................... geboren:......................................................................... Ausgestellt am: ................................. durch .................................................. Amtssiegel ............................................................. Fertigung der Ausstellungsbehörde L0073962 Textfeld Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 68 von 130 Anlage 16 LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005 239 Anlage 16 (braune Farbe) Vorderseite Rückseite Von der/dem Jagdausübungsberechtigten auszufüllen: Name der/des Jagdausübenden: ................................... ...................................................................................... Wohnort: ...................................................................... ...................................................................................... geboren: ....................................................................... Der/Die Jagdausübende ist im Besitz einer gültigen Jagdkarte, ausgestellt von .................................................... unter der Nr. ................................. am ......................... An die/den Jagdausübende(n) übergeben am ............................................................. Datum ................................................................................... Unterschrift der/des Jagdausübungsberechtigten ................................................................................... Unterschrift der/des Jagdausübenden Nr. ..................................... Landes Wappen Jagderlaubnisschein gültig für einen Zeitraum von mehr als einer Woche während des Jagdjahres .......................... für das Revier ............................................................. Antragsteller/in/Jagdausübungsberechtigte(r): Name: ............................................................................ Wohnort:........................................................................ ....................................................................................... geboren:......................................................................... Ausgestellt am: ................................. durch .................................................. Amtssiegel ............................................................. Fertigung der Ausstellungsbehörde L0073962 Textfeld Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 70 von 130 Anlage 17 LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005240 Anlage 17 Familienname ................................................................... Vorname ........................................................................... Straße ............................................................................... PLZ ............... Ort ............................................................. ………………........................., am ................................ An die/den Bezirkshauptmannschaft ......................................................... Magistrat .................................................................................. Ich ersuche um Zulassung zur Prüfung zum Nachweis der jagdlichen Eignung bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte. ……...…………………................................. Unterschrift Beilagen: a) Meldezettel b) Geburtsurkunde c) Ärztliche Bescheinigung d) Strafregisterbescheinigung e) Bestätigung über den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses L0073962 Textfeld Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 72 von 130 Anlage 18 LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005 241 Anlage 18 Bezirkshauptmannschaft .................................................... Magistrat ………………………………................................. Zahl: ................................................................................... ........……………….................., am ................................ Z e u g n i s Herr/Frau .................................................................................................................................................................. geboren am .............................................................................. in ............................................................................ wohnhaft in ............................................................................................................................................................... hat die nach § 66 des Burgenländischen Jagdgesetzes vorgeschriebene Prüfung über die jagdliche Eignung zur Erlangung der Burgenländischen Jagdkarte am ……………………………………………………………...... in …………………………………………………………………. mit Erfolg abgelegt. L.S. Für die Prüfungskommission: Der/die Vorsitzende: L0073962 Textfeld Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 74 von 130 Anlage 19 LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005242 Anlage 19 Name .................................................................... Vorname ............................................................... Straße ................................................................... PLZ ............. Ort ................................................... ……........................., am .................... An das Amt der Bgld. Landesregierung Europaplatz 1 7000 Eisenstadt Ich ersuche um Zulassung zur Prüfung zum Nachweis der Eignung für die Ausübung der Jagd mit Greifvögeln (Beizjagd). Ich bin im Besitz einer gültigen Jagdkarte für das Burgenland, Nr. .......................................................... ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft (Magistrat) …………………............................., am ............................ …………………….................................. Unterschrift Beilage: gültige Jagdkarte für das Burgenland L0073962 Textfeld Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 76 von 130 Anlage 20 LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005 243 Anlage 20 Amt der Bgld. Landesregierung 7000 E I S E N S T A D T Zahl: ........................................... ........................................., am ….................. Z e u g n i s Herr/Frau ................................................................................................................................................................... geboren am ................................................................. in .......................................................................................... wohnhaft in ................................................................................................................................................................ hat die nach § 70 des Burgenländischen Jagdgesetzes vorgeschriebene Prüfung zum Nachweis der Eignung zur Ausübung der Jagd mit Greifvögeln (Beizjagd) am ……………………................................. in ………………..................................... mit Erfolg abgelegt. L.S. Für die Prüfungskommission: Der/die Vorsitzende: L0073962 Textfeld Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 78 von 130 Anlage 21 LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005244 Anlage 21 Z e u g n i s Herr/Frau .................................................................................................................................................................... geboren am ............................................................................................. in ............................................................... wohnhaft in ................................................................................................................................................................. hat am ................................................................................................................ die Jagdhüter/innenprüfung vor der bei der Bezirkshauptmannschaft (beim Magistrat) ..................................................................................................... eingerichteten Prüfungskommission mit Erfolg abgelegt. ………………………..........................., am ...................... Die Prüfungskommission: …………………...................................................... Vorsitzende/r ……………………………………............................... ...................................................................................... Prüfungskommissär/in Prüfungskommissär/in L0073962 Textfeld Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 80 von 130 Anlage 22 LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005 245 Anlage 22 Z e u g n i s Herr/Frau ..................................................................................................................................................................................... geboren am ................................................. in ........................................................................................................... wohnhaft in ................................................................................................................................................................. hat am ....................................................... die Revierjägerprüfung vor der beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission für die Revierjägerprüfung mit Erfolg abgelegt. ………..............................., am ........................... L.S. Die Prüfungskommission: …………………………………................................................. Vorsitzende/r ……………………………………………………………… Prüfungskommissär/in ……………………………………………………………… Prüfungskommissär/in L0073962 Textfeld Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 82 von 130 Anlage 23 LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005246 Anlage 23 G E L Ö B N I S F O R M E L Ich gelobe, meine Pflichten als Jagdaufseher/in gewissenhaft zu erfüllen und das von mir zu betreuende Jagdgebiet sorgfältig zu beaufsichtigen, die Einhaltung der Vorschriften zum Schutze von Wild und Jagd streng zu überwachen, ihre Übertretung ohne persönliche Rücksicht anzuzeigen, das Wild zu betreuen, zu hegen und zu beschützen und über das mir anvertraute Gut jederzeit gehörig Rechenschaft zu geben. L0073962 Textfeld Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 84 von 130 Anlage 24 LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005 247 Anlage 24 (graue Farbe) 1. Seite 2. Seite ………………………………………………… Ausstellende Behörde AUSWEIS für den Dienst als öffentliche Wache zur Beaufsichtigung und zum Schutze der Jagd Amtssiegel Lichtbild des Inhabers/der Inhaberin Amtssiegel …………………………………………………………………. Eigenhändige Unterschrift 3. Seite 4. Seite Name, Geburtsdatum u. Wohnort des/der Jagdaufsehers/in …………………………………………………………………. …………………………………………………………………. Personenbeschreibung ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. …………………………………………………………………. Jagdgebiet ………………………………………………………………….. Name und Wohnort des/der Besteller/s/in: ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. Amtssiegel …………………………………………. Fertigung Der/die Inhaber/in ist gemäß den bestehenden Vorschriften als Jagdaufseher/in angelobt und zur Ausübung des Jagdschutzes in den auf Seite 3 angeführten Jagdgebieten berufen. Er/Sie ist in Ausübung seines/ihres Dienstes, wenn er/sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar trägt, als Organ der öffentlichen Aufsicht anzusehen und genießt den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 Z 4 StGB) einräumt. L0073962 Textfeld Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 86 von 130 Anlage 25 LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005 249 Anlage 25 Verwaltungsbezirk: .................................................................. Hegering: ...................... ABSCHUSSPLAN für das Jagdjahr ................. Eigenjagdgebiet *) Genossenschaftsjagdgebiet *) .................................................................................................................. Name und Anschrift der Jagdpächterin/des Jagdpächters*), Jagdleiterin/Jagdleiters (bei Jagdgesell schaften)*) oder der/des Zustellungsbevollmächtigten (bei nicht ortsansässigen Jagdpächterin nen/Jagdpächtern)*): ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... Jagdgebietsgröße lt. Feststellungsbescheid: .....................................ha / davon Wald .......................ha Feld .........................ha Wasser ....................ha Anzahl der Mitglieder bei Jagdgesellschaften: .............................................. Jagdpachtbetrag: .................................................... Name und Anschrift der Jagdaufseherin/des Jagdaufsehers (hauptberuflich/nebenberuflich): ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... Angaben der im abgelaufenen Jagdjahr festgestellten Wildkrankheiten oder Wildseuchen: ................................................................................................................................................................... ..............................................., am .......................... …………………......................................................................... Unterschrift der Jagdpächterin/des Jagdpächters, Jagdleiterin/Jagdleiters *) Nichtzutreffendes durchstreichen! oder der/des Zustellungsbevollmächtigten L0073962 Textfeld Rotwild Rehwild Damwild Muffelwild Hirsche Böcke Hirsche Widder I II III in sg es am t T ie re N ac hw uc hs st üc ke Su m m e R ot w ild I II in sg es am t G ei ße n N ac hw uc hs st üc ke S u m m e R eh w ild I II III in sg es am t T ie re N ac hw uc hs st üc ke Su m m e D am w ild I II in sg es am t Sc ha fe N ac hw uc hs st üc ke Su m m e M uf fe lw ild 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 A Durchgeführter Abschuss im letztvergangenen Jagdjahr ............... einschließlich Fallwild B Beantragter Abschuss für das Jagdjahr ............ Unterschrift der/des Jagdausübungsberechtigten C Bewilligter Abschuss für das Jagdjahr ............ Genehmigungsdatum und Dienstsiegel der Bezirksverwaltungsbehörde Bei Vorkommen von Sika- oder Gamswild ist ein entsprechender Anhang anzufügen. Als kleinste Planungseinheit gilt beim Rotwild der Hegering. Zur Erreichung eines richtigen Altersklassenaufbaues dürfen bei Hirschen bei der Genehmigung des Abschussplanes in den einzelnen Klassen höchstens folgende Hundertsätze bewilligt werden: Altersklasse III: höchstens 50 v.H. Altersklasse II: höchstens 20 v.H. Altersklasse I: höchstens 30 v.H. Bei der Abschussgliederung sind folgende Hundertsätze vorzusehen: 30 v.H. Hirsche 30 v.H. Tiere 40 v.H. Nachwuchsstücke (Empfehlung für Abschuss im Geschlechterverhältnis 1:1) Zur Erreichung eines richtigen Altersklassenaufbaues beim Rehwild sind bei der Genehmigung des Abschussplanes in den einzelnen Klassen folgende Hundertsätze einzuhalten: Altersklasse II: mindestens 40 v.H. Altersklasse I: höchstens 60 v.H. Bei der Abschussgliederung sind folgende Hundertsätze vorzusehen: 33 v.H. Böcke 33 v.H. Geißen 34 v.H. Nachwuchsstücke (Empfehlung für Abschuss im Geschlechterverhältnis 1:1) Im Revier verwendete Jagdgebrauchshunde: Name und Zwingername Rasse Ge schlecht Wurf datum ÖHZB Nr. Erfolgreich abgelegte Leistungsprüfungen, Ort, Datum Name und Anschrift der Hundeführerin/des Hundeführers Rotwild Rehwild Damwild Muffelwild Hirsche Böcke Hirsche Widder I II III in sg es am t T ie re N ac hw uc hs st üc ke Su m m e R ot w ild I II in sg es am t G ei ße n N ac hw uc hs st üc ke S u m m e R eh w ild I II III in sg es am t T ie re N ac hw uc hs st üc ke Su m m e D am w ild I II in sg es am t Sc ha fe N ac hw uc hs st üc ke Su m m e M uf fe lw ild 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 A Durchgeführter Abschuss im letztvergangenen Jagdjahr ............... einschließlich Fallwild B Beantragter Abschuss für das Jagdjahr ............ Unterschrift der/des Jagdausübungsberechtigten C Bewilligter Abschuss für das Jagdjahr ............ Genehmigungsdatum und Dienstsiegel der Bezirksverwaltungsbehörde Bei Vorkommen von Sika- oder Gamswild ist ein entsprechender Anhang anzufügen. Als kleinste Planungseinheit gilt beim Rotwild der Hegering. Zur Erreichung eines richtigen Altersklassenaufbaues dürfen bei Hirschen bei der Genehmigung des Abschussplanes in den einzelnen Klassen höchstens folgende Hundertsätze bewilligt werden: Altersklasse III: höchstens 50 v.H. Altersklasse II: höchstens 20 v.H. Altersklasse I: höchstens 30 v.H. Bei der Abschussgliederung sind folgende Hundertsätze vorzusehen: 30 v.H. Hirsche 30 v.H. Tiere 40 v.H. Nachwuchsstücke (Empfehlung für Abschuss im Geschlechterverhältnis 1:1) Zur Erreichung eines richtigen Altersklassenaufbaues beim Rehwild sind bei der Genehmigung des Abschussplanes in den einzelnen Klassen folgende Hundertsätze einzuhalten: Altersklasse II: mindestens 40 v.H. Altersklasse I: höchstens 60 v.H. Bei der Abschussgliederung sind folgende Hundertsätze vorzusehen: 33 v.H. Böcke 33 v.H. Geißen 34 v.H. Nachwuchsstücke (Empfehlung für Abschuss im Geschlechterverhältnis 1:1) Im Revier verwendete Jagdgebrauchshunde: Name und Zwingername Rasse Ge schlecht Wurf datum ÖHZB Nr. Erfolgreich abgelegte Leistungsprüfungen, Ort, Datum Name und Anschrift der Hundeführerin/des Hundeführers LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005252 ERLÄUTERUNGEN ZUM ABSCHUSSPLAN Der Abschussplan ist vom Jagdausübungsberechtigten alljährlich bis spätestens 15. März der Bezirksverwaltungsbehörde in fünffacher Ausfertigung vorzulegen. Beim Ausfüllen der einzelnen Spalten ist Folgendes zu beachten: 1. Zu A: Durchgeführter Abschuss im letztvergangenen Jagdjahr (einschließlich Fallwild) Als Fallwild gilt alles im Jagdjahr gefallene und aufgefundene Wild, das nicht bei der ordnungsgemäßen Jagdausübung einschließlich der Nachsuche zur Strecke gekommen ist (zB Winterverluste, von Hunden gerissenes, durch Krankheit, durch Mähen oder im Straßenverkehr verendetes Wild, gewilderte Stücke usw.). Fallwild ist auf den bewilligten Abschuss anzurechnen (§ 90 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004). 2. Zu B: Beantragter Abschuss In dieser Spalte ist der Abschuss einzutragen, den der Jagdausübungsberechtigte durchzuführen wünscht. Der Jagdausübungsberechtigte hat den von ihm gestellten Antrag in Spalte 27 durch seine eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. 3. Zu C: Bewilligter Abschuss Diese Spalte ist vom Jagdausübungsberechtigten frei zu lassen und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgefüllt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den von ihr genehmigten Abschuss zu fertigen und mit ihrem Dienstsiegel in Spalte 27 zu bescheinigen. Nur dieser genehmigte Abschuss darf tatsächlich durchgeführt werden. Klasseneinteilung Rotwild Altersklasse I: Hirsche ab dem vollendeten 10. Lebensjahr Altersklasse II: Hirsche im 5., 6., 7., 8., 9. und 10. Lebensjahr Erlegt werden dürfen: Kronenlose Hirsche, einseitige Kronenhirsche Nicht erlegt werden dürfen: Beidseitige Kronenhirsche Als Krone gilt jedes Geweih mit mehr als zwei Enden über dem Mittelspross, wobei die Endenanordnung gleichgültig ist. Als Ende zählt jede Stangenabzweigung ab 4 cm Länge, gemessen vom tiefsten Punkt der inneren Seitenlänge des jeweiligen Endes bis zu dessen Spitze. Altersklasse III: Hirsche im 2., 3. und 4. Lebensjahr Erlegt werden dürfen: Schmalspießer mit einer Stangenlänge bis 1,5-facher Lauscherhöhe (max. 35 cm), Spießer im 3. und 4. Lebensjahr, Augsprossengabler, Sechser, Achter, kranke oder abnorme Stücke. Nicht erlegt werden dürfen: Kronenspießer, Schmalspießer mit einer Stangenlänge von mehr als 1,5-facher Lauscherhöhe (ab 35 cm), Endgabler und mehr als 8-endige Hirsche. Rehwild Altersklasse I: Böcke ab dem vollendeten 2. Lebensjahr Altersklasse II: Böcke im 2. Lebensjahr Damwild Altersklasse I: Hirsche ab dem vollendeten 8. Lebensjahr Altersklasse II: Hirsche im 5., 6., 7. und 8. Lebensjahr Altersklasse III: Hirsche im 2., 3. und 4. Lebensjahr Muffelwild Altersklasse I: Widder ab dem vollendeten 4. Lebensjahr Altersklasse II: Widder im 2., 3. und 4. Lebensjahr, wobei nur Stücke erlegt werden sollen, die unter dem Durchschnitt des Lebensraumes liegen L0073962 Textfeld Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 91 von 130 Anlage 26 Anlage 26 Verwaltungsbezirk: .................................................................. Hegering: ..................... ABSCHUSSLISTE für das Jagdjahr ........................ Eigenjagdgebiet*) Genossenschaftsjagdgebiet *) ...................................................................................................... Name und Anschrift des Jagdpächters*), Jagdleiters (bei Jagdgesellschaften)*) oder Zustellungsbevollmächtigten (bei nicht ortsansässigen Jagdpächtern)*): .................................................................................................................................................................................... Erläuterungen: Die Abschussliste dient einerseits dem Jagdausübungsberechtigten zur Verzeichnung jedes von ihm oder seinen Jagdaufsehern oder Jagdgästen erlegten Wildstückes sowohl jener Wildart, die der Abschussplanung unterliegen, als auch aller anderen Wildarten, andererseits der Bezirksverwaltungsbehörde zur Überwachung der Einhaltung des Abschussplanes. Jagdpächter, Jagdleiter oder Zustellungsbevollmächtigte haben in die Abschussliste sämtliche Abschüsse – Fallwild nach Auffinden – sofort einzutragen. Niederwild einschließlich Fallwild ist unverzüglich in einem Abschussbuch zu verzeichnen, in der Abschussliste sind die Jahressummen einzutragen. Die auf Fallwild bezüglichen Ziffern sind durch Umrahmung mit Rotstift kenntlich zu machen; die Ursache, getrennt nach Straßentod oder Sonstigem ist in die Spalte 30 einzutragen. Als Fallwild gilt alles im Jagdgebiet aufgefundene Wild, das nicht bei der ordnungsgemäßen Jagdausübung einschließlich der Nachsuche zur Strecke gekommen ist (z.B. Winterverluste, von Hunden gerissenes, durch Krankheit, durch Mähen oder im Straßenverkehr verendetes Wild, gewilderte Stücke usw.). In der Spalte „Bemerkungen“ ist die Verwendung des erlegten Wildes bzw. des verwertbaren Fallwildes zu vermerken (z.B.: Eigenbedarf, Verkauf an...); bei nicht verwertbarem Fallwild ist in der Spalte „Nicht verwertbar“ einzutragen, die Gewichtsangabe entfällt. In der Zeile „Bewilligter Abschuss laut Abschussplan“ sind die entsprechenden Ziffern des genehmigten Abschussplanes einzutragen. In den leeren Spalten auf der letzten Seite sind jene Wildstücke einzutragen, die aufgrund eines Bescheides gemäß § 82 Abs. 4 Bgld. Jagdgesetz 2004 erlegt wurden. Wird mit einer Abschussliste nicht das Auslangen gefunden, so sind weitere Vordrucke anzuschließen und mit fortlaufenden Nummern zu bezeichnen. Am Ende des Jagdjahres sind sämtliche Spalten der Abschussliste zu summieren (Gesamtsumme), wobei die Summen des erlegten Wildes, des Straßentodes und des übrigen Fallwildes gesondert auszuweisen sind. Zu den Spalten, die sich auf die Wild(fleisch)-Untersuchung beziehen, wird bemerkt: Fleisch von Wildhuftieren oder Kleinwild für den Eigenverzehr unterliegt nicht der Untersuchung. Bei Wildhuftieren sind sobald als möglich nach dem Erlegen die Tierkörperoberflächen, die eröffneten Leibeshöhlen, die Brustorgane sowie die Leber und die Milz von Fleischuntersuchungsorganen oder von fachlich besonders geschulten kundigen Personen zu besichtigen. Ergibt die Besichtigung Anlass zu Bedenken, so ist die Beurteilung durch einen Fleischuntersuchungstierarzt vorzunehmen. Eine Abschrift der abgeschlossenen Abschussliste ist der Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 15. Feber des darauffolgenden Jahres vom Jagdausübungsberechtigten in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. *) Nichtzutreffendes ist zu streichen In die Abschussliste Einsicht genommen (§ 91 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004): Ort Datum Name des Einsichtnehmers Funktion Unterschrift Wildart erlegtes Wild Straßentod übriges Fallwild Gesamt summe Bemerkungen Feldhase Wildkaninchen Dachs Fuchs Marder Iltisse Wiesel Rebhuhn Fasane Wachtel Wildtruthuhn Wildtauben Schnepfen Wildgänse Wildenten Blesshuhn aufgrund eines Bescheides gemäß § 82 Abs. 4 Bgld. Jagdgesetz 2004 erlegt: Blässgans Eichelhäher Aaskrähen Elstern Der Abschussplan wurde aus nachstehenden Gründen hinsichtlich der Zahl/Gliederung unterschritten: ............................................................................................................................................................................ Anzahl der bezahlten Wildschäden ..................... Gesamtsumme Wildschäden ........................................ davon Waldschäden ....................................... ..........................................., am .......................... ............................................................................ Ort Datum Unterschrift des Jagdpächters, Jagdleiters Unterschrift des Untersuchungsorgans (Untersuchungstierarzt oder kundige Person) zur Bestätigung der Untersuchung(en): Nr. der kundigen Person Name Unterschrift des Untersuchungsorgans Name des Untersuchungstierarztes, der die Trichinenuntersuchung(en) durchführt : Lfd. Nr. Name Unterschrift des Untersuchungstierarztes 1 2 3 Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 95 von 130 Anlage 27 LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005 257 Anlage 27 WILDSCHUTZGEBIET VON: …………………..BIS: …………………. GZ:…………………………….. BH:…………………………… BITTE WEGE EINHALTEN L0073962 Textfeld Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 97 von 130 Anlage 28 Anlage 28 Bestimmung der Standortsgüte mittels Alter und Oberhöhe anhand der Fichte gemäß §§ 100 Abs. 5, 101a Abs. 4 und 103 Abs. 3 Ertragstafel STANDORTSGÜTE schlecht mittel gut WA (Oberhöhe in Meter) 40 bis 14,8 14,9 – 17,8 ab 17,9 50 bis 18,1 18,2 – 22,0 ab 22,1 60 bis 20,7 20,8 – 25,3 ab 25,4 70 bis 22,6 22,7 – 27,8 ab 27,9 WA … Wuchsalter Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 99 von 130 Anlage 29 Anlage 29 Bestimmung der Standortsgüte mittels des fünfjährigen Höhenzuwachses über Brusthöhe anhand der Fichte gemäß §§ 100 Abs. 5, 101a Abs. 4 und 103 Abs. 3 Standortsgüte (5-jähriger Höhenzuwachs in cm) schlecht mittel gut bis 115 116 – 311 ab 312 Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 101 von 130 Anlage 30 Anlage 30 Grundwerte Verbissschaden – Schädigungsgrad schwach gemäß § 101 Abs. 5 (Beträge in €) schlecht mittel gut 1 0,139 0,158 0,183 2 0,140 0,160 1,185 3 0,141 0,162 0,187 4 0,142 0,163 0,190 5 0,144 0,165 0,192 6 0,145 0,167 0,195 7 0,146 0,169 0,198 8 0,148 0,171 0,200 9 0,149 0,173 0,203 10 0,151 0,175 0,206 11 0,152 0,177 0,209 12 0,154 0,180 0,212 13 0,156 0,182 0,215 14 0,157 0,184 0,218 15 0,159 0,186 0,221 16 0,161 0,189 0,224 17 0,162 0,191 0,228 18 0,164 0,194 0,231 19 0,166 0,196 0,235 20 0,168 0,199 0,238 Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 103 von 130 Anlage 31 Anlage 31 Grundwerte Verbissschaden – Schädigungsgrad mittel gemäß § 101 Abs. 5 (Beträge in €) schlecht mittel gut 1 0,302 0,351 0,412 2 0,305 0,355 0,418 3 0,308 0,359 0,424 4 0,311 0,364 0,430 5 0,314 0,368 0,436 6 0,318 0,373 0,442 7 0,321 0,378 0,449 8 0,325 0,383 0,456 9 0,328 0,388 0,462 10 0,332 0,393 0,470 11 0,336 0,398 0,477 12 0,340 0,404 0,484 13 0,344 0,409 0,492 14 0,348 0,415 0,500 15 0,352 0,421 0,508 16 0,356 0,427 0,516 17 0,361 0,433 0,524 18 0,365 0,439 0,533 19 0,370 0,446 0,542 20 0,375 0,453 0,551 Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 105 von 130 Anlage 32 Anlage 32 Grundwerte Verbissschaden – Schädigungsgrad stark gemäß § 101 Abs. 5 (Beträge in €) schlecht mittel gut 1 0,097 0,136 0,185 2 0,197 0,276 0,376 3 0,300 0,420 0,570 4 0,405 0,567 0,770 5 0,512 0,717 0,975 6 0,622 0,871 1,185 7 0,735 1,030 1,400 8 0,851 1,192 1,620 9 0,970 1,358 1,846 10 1,092 1,528 2,078 11 1,216 1,703 2,315 12 1,344 1,882 2,559 13 1,475 2,066 2,808 14 1,610 2,254 3,064 15 1,747 2,446 3,326 16 1,888 2,644 3,595 17 2,033 2,847 3,870 18 2,181 3,054 4,152 19 2,333 3,267 4,442 20 2,489 3,485 4,738 Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 107 von 130 Anlage 33 Anlage 33 Grundwerte Schadenersatz wegen ausbleibender Naturverjüngung gemäß § 101a Abs. 4 (Beträge in € pro ha) Standortsgüte schlecht mittel gut 291,00 408,00 555,00 Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 109 von 130 Anlage 34 Anlage 34 Schälschadensbewertung maximal zu bewertende Stammzahl beim Nadelholz gemäß § 103 Abs. 4 Oberhöhe (m) maximale Stammzahl/ha 5 2500 6 2424 7 2348 8 2272 9 2196 10 2120 11 2044 12 1968 13 1892 14 1816 15 1740 16 1664 17 1588 18 1512 19 1436 20 1360 21 1284 22 1208 23 1132 24 1056 25 980 26 904 27 828 28 752 29 676 30 600 Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 111 von 130 Anlage 35 Anlage 35 Schälschadensbewertung maximal zu bewertende Stammzahl beim Laubholz gemäß § 103 Abs. 3 Oberhöhe (m) maximale Stammzahl/ha 5 4000 6 4000 7 4000 8 4000 9 3782 10 3565 11 3347 12 3129 13 2912 14 2694 15 2476 16 2259 17 2041 18 1824 19 1606 20 1388 21 1171 22 953 23 735 24 518 25 300 Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 113 von 130 Anlage 36 Anlage 36 Schälschadenswerte gemäß § 103 Abs. 7 Standortsgüte: schlecht Holzerlös: weniger als € 76,--/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b) Ausscheidender Bestand Endbestand Schälschadenswerte pro Stamm (€) Schädigungsgrad Alter Schäl schadenswerte pro Stamm (€) Alter schwach mittel stark 15 0,28 15 2,37 4,98 5,47 20 0,36 20 2,54 5,23 5,83 25 0,44 25 2,71 5,48 6,19 30 0,51 30 2,88 5,73 6,55 35 0,59 35 3,05 5,98 6,90 40 0,66 40 3,22 6,24 7,26 45 0,74 45 3,39 6,49 7,62 50 0,82 50 3,56 6,74 7,98 55 0,89 55 3,73 6,99 8,34 60 0,97 60 3,90 7,24 8,70 65 1,05 65 4,07 7,50 9,06 Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 115 von 130 Anlage 37 Anlage 37 Schälschadenswerte gemäß § 103 Abs. 7 Standortsgüte: schlecht Holzerlös: mehr als € 76,--/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b) Ausscheidender Bestand Endbestand Schälschadenswerte pro Stamm (€) Schädigungsgrad Alter Schäl schadenswerte pro Stamm (€) Alter schwach mittel stark 15 0,28 15 2,48 5,30 6,23 20 0,36 20 2,65 5,57 6,64 25 0,44 25 2,83 5,84 7,05 30 0,51 30 3,00 6,11 7,45 35 0,59 35 3,17 6,38 7,86 40 0,66 40 3,34 6,65 8,27 45 0,74 45 3,52 6,92 8,68 50 0,82 50 3,69 7,18 9,09 55 0,89 55 3,86 7,45 9,50 60 0,97 60 4,04 7,72 9,90 65 1,05 65 4,21 7,99 10,31 Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 117 von 130 Anlage 38 Anlage 38 Schälschadenswerte gemäß § 103 Abs. 7 Standortsgüte: mittel Holzerlös: weniger als € 76,--/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b) Ausscheidender Bestand Endbestand Schälschadenswerte pro Stamm (€) Schädigungsgrad Alter Schäl schadenswerte pro Stamm (€) Alter schwach mittel stark 15 0,58 15 2,77 5,41 9,52 20 0,68 20 2,98 5,76 10,25 25 0,79 25 3,21 6,13 11,04 30 0,92 30 3,46 6,53 11,90 35 1,08 35 3,73 6,95 12,82 40 1,26 40 4,01 7,40 13,81 45 1,46 45 4,32 7,88 14,88 50 1,71 50 4,65 8,39 16,03 55 1,99 55 5,01 8,93 17,27 60 2,33 60 5,40 9,51 18,60 65 2,71 65 5,81 10,13 20,04 Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 119 von 130 Anlage 39 Anlage 39 Schälschadenswerte gemäß § 103 Abs. 7 Standortsgüte: mittel Holzerlös: mehr als € 76,--/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b) Ausscheidender Bestand Endbestand Schälschadenswerte pro Stamm (€) Schädigungsgrad Alter Schäl schadenswerte pro Stamm (€) Alter schwach mittel stark 15 0,56 15 2,86 5,70 10,88 20 0,65 20 3,08 6,07 11,72 25 0,77 25 3,31 6,47 12,62 30 0,91 30 3,56 6,89 13,60 35 1,07 35 3,83 7,34 14,65 40 1,26 40 4,12 7,82 14,65 45 1,48 45 4,44 8,33 17,00 50 1,74 50 4,77 8,88 18,31 55 2,05 55 5,13 9,46 19,73 60 2,41 60 5,52 10,08 21,25 65 2,84 65 5,94 10,74 22,89 Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 121 von 130 Anlage 40 Anlage 40 Schälschadenswerte gemäß § 103 Abs. 7 Standortsgüte: gut Holzerlös: weniger als € 76,--/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b) Ausscheidender Bestand Endbestand Schälschadenswerte pro Stamm (€) Schädigungsgrad Alter Schäl schadenswerte pro Stamm (€) Alter schwach mittel stark 15 0,59 15 3,04 5,60 11,36 20 0,81 20 3,35 6,12 12,57 25 1,08 25 3,69 6,69 13,90 30 1,41 30 4,07 7,31 15,38 35 1,79 35 4,49 7,98 17,01 40 2,22 40 4,95 8,72 18,82 45 2,70 45 5,45 9,53 20,82 50 3,24 50 6,01 10,42 23,03 55 3,84 55 6,63 11,38 25,47 60 4,49 60 7,30 12,44 28,18 65 5,19 65 8,05 13,59 31,17 Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 123 von 130 Anlage 41 Anlage 41 Schälschadenswerte gemäß § 103 Abs. 7 Standortsgüte: gut Holzerlös: mehr als 76,-- €/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b) Ausscheidender Bestand Endbestand Schälschadenswerte pro Stamm (€) Schädigungsgrad Alter Schäl schadenswerte pro Stamm (€) Alter schwach mittel stark 15 0,56 15 3,12 5,90 13,00 20 0,79 20 3,44 6,45 14,38 25 1,08 25 3,79 7,06 15,91 30 1,43 30 4,18 7,73 17,60 35 1,85 35 4,60 8,45 19,47 40 2,33 40 5,07 9,25 21,53 45 2,87 45 5,59 10,12 23,82 50 3,47 50 6,16 11,08 26,35 55 4,14 55 6,79 12,12 29,15 60 4,86 60 7,48 13,26 32,24 65 5,66 65 8,24 14,52 35,67 Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 125 von 130 Anlage 42 LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005 265 Anlage 42 S T I M M Z E T T E L für die Wahl der Delegierten des Landesjagdverbandes im Jagdbezirk………………………………………………. am ………………………………………………………….. Liste Nr. Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe Für die gewählte wahlwerbende Gruppe im Kreis ein X einsetzen 1 2 3 L0073962 Textfeld Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 127 von 130 Anlage 43 LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005266 Anlage 43 Wahlkommission für die Wahl der Delegierten im Jagdbezirk ……………................................. A U S W E I S ................................................................................. geb. am .................................................................. wohnhaft in ………………………………………................wurde bei der Delegiertenwahl im Jagdbezirk ……………………….……….......................am ………………………............................ zur/m Delegierten des Jagdbezirkes .............................................................. gewählt und ist als solche/r zur Teilnahme und Stimmabgabe am Landesjagdtag (Vollversammlung des Burgenländischen Landesjagd verbandes) berechtigt. Der/Die Vorsitzende der Wahlkommission: ………………………................................... L0073962 Textfeld Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 129 von 130 Anlage 44 LANDESGESETZBLATT NR. 23/2005 267 Anlage 44 Jagdstatistik für das Jagdjahr ............ Verwaltungsbehörde: ..................................................................................................... Anzahl der Hegeringe: ................................. Anzahl der Reviere: ................................ Gesamtfläche: .................................ha davon Wald: .......................................ha A b sc hu ss pl an e rle g te s W ild S tr a ß en to d ü br ig es F al lw ild G e sa m ts um m e a) Haarwild Hirsche I Hirsche II Hirsche III Tiere Nachwuchsstücke männlich Nachwuchsstücke weiblich R O T W IL D Gesamtsumme Böcke I Böcke II Geißen Nachwuchsstücke männlich Nachwuchsstücke weiblichR E H W IL D Gesamtsumme Hirsche I Hirsche II Hirsche III Tiere Nachwuchsstücke männlich Nachwuchsstücke weiblich D A M W IL D Gesamtsumme Widder I Widder II Schafe Nachwuchsstücke männlich Nachwuchsstücke weiblich M U F F E LW IL D Gesamtsumme Anzahl der ausgestellten Jagdkarten: ........................................... e rle gt es W ild S tr aß en to d ü br ig es F al lw ild G es am ts um m e Schwarzwild männlich Schwarzwild weiblich Gesamtsumme Sikawild Gamswild Feldhase Wildkaninchen Dachs Fuchs Marder Iltisse Wiesel b) Federwild Rebhuhn Fasane Wachtel Wildtruthuhn Wildtauben Schnepfen Wildgänse Wildenten Blässhuhn Blässgans Eichelhäher Aaskrähen Elstern Anzahl der abgelegten, bestandenen Jungjägerprüfungen: ........................................... Anzahl der abgelegten, bestandenen Jagdaufseherprüfungen: ..................................... Anzahl der bezahlten Wildschäden: .............................................. Gesamtsumme Wildschäden ............................................... davon Waldschäden .............................................. ......................................................................... ........................................................................... Ort, Datum Stampiglie und Unterschrift L0073962 Textfeld